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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden (Vom-28. August 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in der Volksabstimmung vom 30. September 1956 der vom Grossen Bat beschlossenen Änderung von Artikel 40, Absatz 5, der Kantonsverfassung mit 11 093 Ja gegen 5470 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1957 ersucht der Kleine Rat des Kantons Graubünden um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 40, Abs. 5 Die in billigem Masse zu taxierenden Erträgnisse des Gemeindevermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, die Gemeindebedürfnisse zu decken. Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Besondere Auslagen, welche einzelnen Gattungen des Privateigentums zugute kommen, wie solche für Wuhren und Wasserleitungen, können mit Berücksichtigung des denselben gewährten Nutzens auf diese verlegt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 40, Abs. 5 Die in billigem Masse zu taxierenden Erträgnisse des Gemeindevermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, die Gemeindebedürfnisse zu decken. Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Besteuerung juristischer Personen für Vermögen und Einkommen steht nur dem K a n t on zu. Besondere Auslagen, welche einzelnen Gattungen des Privateigentums zugute kommen, wie solche für Wuhren und Wasserleitungen, können mit Berücksichtigung des denselben gewährten Nutzens auf diese verlegt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

528 Der neue Wortlaut des Artikels 40, Absatz 5, der Kantonsverfassung statuiert das ausschliessliche Recht der Besteuerung juristischer Personen durch den Kanton. Er schafft gleichzeitig die Grundlage, das im Kanton Graubünden dringlich gewordene Problem des direkten interkommunalen Finanzausgleichs einer Lösung näher zu führen. Ein gleichzeitig mit der Verfassungsänderung angenommenes Gesetz sieht die Erhebung jährlicher, durch den Grossen Eat nach einem bestimmten Schlüssel festzusetzender Zuschläge zur kantonalen Vermögens- und Erwerbssteuer für juristische Personen vor. Der Überschuss ist einem Ausgleichsfonds zu überweisen, der hauptsächlich dazu bestimmt ist, finanzschwachen Gemeinden, die ihren Haushalt aus eigener Kraft nicht im Gleichgewicht halten können oder die öffentliche Werke durchzuführen haben, Beiträge zu gewähren.

·> Durch die nunmehr einheitlich erfolgende Besteuerung juristischer Personen im Kanton Graubünden wird die Gemeindesteuerautonomie der Form nach wohl etwas eingeschränkt, doch bleibt, da das Gemeindebetreffnis nach wie vor voll ausgerichtet wird, materiell der bisherige Zustand gewahrt.

Die Erhebung direkter Steuern ist nach einem bisher anerkannten Grundsatze im allgemeinen den Kantonen überlassen. Die beschlossene Verfassungsänderung des Kantons Graubünden berührt lediglich kantonales Steuerrecht.

Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurf es in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28.August 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

529 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g , der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1957, in Erwägung, dass die geänderte Verfassungsbestimmung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 30. September 1956 angenommenen Änderung des Artikels 40, Absatz 5, der Verfassung des Kantons Graubünden wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Graubünden (Vom 28. August 1957)

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1957

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7479

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1957

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527-529

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