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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 5. April 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern mit folgender Botschaft vorzulegen.

Einleitung Die Bundesverfassung gibt dem Bund in Artikel 84qiuinquies die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen. Von dieser Kompetenz hat der Bund bis jetzt Gebrauch gemacht zum Erlass des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, vom 20. Juni 1952, im folgenden «Bundesgesetz» genannt. Der Bundesrat hat seither bei Anlass der Beantwortung von parlamentarischen Anregungen erklärt, dass er beabsichtige, das ganze Problem der Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen durch eine Expertenkommission abklären zu lassen. Es war dabei in Aussicht genommen, auch das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern in diesem Gesamtzusammenhang grundsätzlich und hinsichtlich der Bezugsberechtigung und des Ausmasses der Zulagen zu überprüfen. Dieses Vorgehen wäre auch deswegen zu begrüssen gewesen, weil im Zusammenhang mit diesem Spezialgesetz immer wieder, auch durch parlamentarische Anregungen, Grundsatzfragen hinsichtlich der Ausgestaltung der Kinderzulagen auf dem Gebiete der Landwirtschaft aufgeworfen werden.

1020 Inzwischen sind uns jedoch aus Kreisen der Landwirtschaft dringende Begehren hinsichtlich der Erhöhung der Kinderzulagen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Bergbauern zugegangen. Es wurde als nicht tragbar bezeichnet, die Erhöhung der Kinderzulagen bis zur Lösung der allgemeinen Frage der bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hinauszuschieben.

Es lässt sich nicht bestreiten, dass die Abklärung des allgemeinen bundesrechtlichen Problems der Ordnung der Kinderzulagen auf dem Gebiete des Bundes Zeit in Anspruch nehmen wird, dies um so mehr, als die Wünschbarkeit eines weiteren bundesrechtlichen Eingriffs umstritten ist. Dies ist der Grund, warum wir uns entschlossen haben, die Verbesserung der Leistungen im Eahmen des geltenden Bundesgesetzes vorwegzunehmen und unabhängig von der grundsätzlichen Frage eines allgemeinen Bundesgesetzes über die Familienzulagen zu lösen.

I. Die Revisionsbegehren In letzter Zeit wurde in mehreren parlamentarischen Anregungen sowie in verschiedenen Eingaben der interessierten Kreise das Begehren gestellt, das Bundesgesetz zu revidieren. Ein Postulat Hess-Zug vom 24. Juni 1955 ersucht den Bundesrat, den Eidgenössischen Bäten eine Vorlage zu unterbreiten «für die Erhöhung der Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern in Anpassung an die Ansätze, wie sie von den kantonalen und verbandlichen Familienausgleichskassen ausgerichtet werden». Sodann wird in den Postulaten Piot und Despland vom 7. beziehungsweise S.März 1956 angeregt, es sei eine Haushaltungszulage von mindestens 80 Franken für die Bergbauern einzuführen und die Einkommensgrenze von 3500 auf 5000 Franken und der Kinderzuschlag von 350 auf 500 Franken zu erhöhen. Im Postulat Gnägi vom 12.März 1956 wird ausser der Erhöhung der Familienzulagen und der Einkommensgrenzen auch die Prüfung der Frage der Ausrichtung von Haushaltungszulagen an die Bergbnuem und von Familienzulagen an die Kleinbauern des Flachlandes gewünscht. Endlich wird im Postulat Tschanz vom 5. Dezember 1956 die Frage des Anspruchs ausländischer Arbeitnehmer auf Familienzulagen aufgeworfen, die nach der geltenden Ordnung die Familienzulagen nur dann beziehen können, wenn sie mit ihrer Familie in der S&iweiz wohnen. Diese sollen nach dem erwähnten Postulat «nach einer verhältnismässig kurzen Probezeit im
gleichen Betrieb ebenfalls in den Genuss von Familienzulagen kommen, auch wenn sie ihre Familie im Auslande zurückgelassen haben».

In den Eingaben vora 27. Februar/7. Mai 195fi stellte der Schweizerische Bauernverband das Begehren, es sei sofort eine Revision des Bundesgesetzes in die Wege zu leiten, in der vorlßufig nur dio Ansätze der Familienzulagen erhöht würden. Er bezeichnete einen Ansatz von 15 bis 20 Franken für die Kinderzulage und einen Ansatz von 40 Franken für die Haushaltungszulage als Mindestansätze. Nach den Vorschlägen des Bauernverbandës wären die Mehrkosten nach den heute geltenden Grundsätzen von den bisher Beteiligten zu tragen, wobei von einer Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages abgesehen werden

1021 müsste, da diese für die Landwirtschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt untragbar wäre. Auch der Christliche Landarbeiterbund verlangte mit Schreiben vom G.November 1955 eine Erhöhung der Kinderzulagen von 9 auf 20 Franken.

Des weitern setzte sich der Eegierungsrat des Kantons Wallis in einer Eingabe vom 15.Februar 1956 für eine Erhöhung der Kinderzulagen von 9 auf 15 Franken ein.

Mit Eundschreiben vom S.November 1956 hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Kantone und die Spitzenverbände der Wirtschaft ersucht, sich zur Frage der Eevision des Bundesgesetzes im Sinne einer Erhöhung der Leistungen und der Einkommensgrenze zu äussern. Auf die Stellungnahmen der Kantone und der Spitzenverbände werden wir bei der Behandlung der einzelnen Eevisionsbegehren eingehen.

u. Die Familienzulagen îur landwirtschaftliche Arbeitnehmer 1. Erhöhung der Ansätze der Familienzulagen a. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in Kinderzulagen sowie in einer Haushaltungszulage.

Die Kinderzulage betrug ursprünglich 7 Franken im Monat für jedes Kind unter 15 Jahren. Sie wurde erstmals durch den Bundesratsbeschluss vom 15.März 1946 mit Wirkung ab I.April 1946 auf 7,50 Franken erhöht. Durch den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1947 erfuhr der Ansatz mit Wirkung ab I.Januar 1948 eine Erhöhung auf 8,50 Franken. Dieser Ansatz wurde durch das Bundesgesetz auf 9 Franken erhöht.

Die Haushaltungszulage betrug ursprünglich 14 Franken im Monat. Durch den Bundesratsbeschluss vom 15.März 1946 wurde sie mit Wirkung ab I.April auf 30 Franken im Monat erhöht. Dieser Ansatz wurde seither unverändert beibehalten.

Die Familienzulagen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wurden eingeführt, um die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Dienstboten zu verbessern und um damit der Landflucht entgegenzuwirken. Dieses Ziel konnte nur teilweise erreicht werden. Nach den Ergebnissen der Volkszählung hat die Zahl der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in den Jahren 1920 bis 1950 von 93 800 auf 64 000 abgenommen. Die seit Jahren anhaltende Hochkonjunktur in Industrie und Gewerbe, die höhern Barlöhne, die geregeltere und kürzere Arbeitszeit, der freie Samstagnachmittag und Sonntag und die höheren Sozialleistungen dieser Berufsgruppen üben auf das landwirtschaftliche Personal eine so grosse Anziehungskraft aus,
dass namentlich in stärker industrialisierten Gegenden die Landwirte vor überaus grossen Schwierigkeiten stehen.

So ist die Landwirtschaft zur Beschaffung der geeigneten Arbeitskräfte in steigendem Masse auf den ausländischen Arbeitsmarkt angewiesen. Nach einer Erhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom August 1956 waren in der Landwirtschaft und in der Gärtnerei insgesamt 34 134 ausländische Arbeitskräfte tätig, wovon 31 176 Männer und 2958 Frauen (vgl.

1022 «Bestand der kontrollpflichtigeri ausländischen Arbeitskräfte im August 1956», in «Die Volkswirtschaft» 1956, S.422 ff.). Auch in diesen Zahlen spiegelt sich der andauernde Mangel an einheimischen Arbeitskräften und deren katastrophale Abwanderung wider und zeigt sich, dass die Überfremdung der landwirtschaftlichen Betriebe ein beängstigendes Ausmass angenommen hat. Vor allem fehlt es am Nachwuchs. Es muss daher alles unternommen werden, um die Jüngern Arbeitskräfte zu veranlassen, in der Landwirtschaft zu verbleiben, weil ihr nur dadurch ein qualifizierter Dienstbotenbestand erhalten werden kann. Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Existenz des jungen landwirtschaftlichen Dienstboten auch im Falle der Verheiratung gesichert ist.

Die Familienzulagen tragen ohne Zweifel zur Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bei und bilden einen Anreiz, der Scholle die Treue zu bewahren. Diesen Zweck können sie aber nur erreichen, wenn ihre Ansätze genügend hoch festgesetzt sind. Nun wurde der Ansatz der Haushaltungszulage von 30 Franken seit dem Jahre 1946 und jener der Kinderzulage seit dem Jahre 1958 unverändert beibehalten, wobei noch hervorzuheben ist, dass die Kinderzulagen seit ihrer Einführung im Jahre 1944 nur unwesentlich von 7 Franken auf 9 Franken erhöht worden sind. In der Zwischenzeit wurden die Sozialleistungen in Industrie und Gewerbe erheblich ausgebaut und durch mehrere Kantone Familienzulagen für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer eingeführt. Dies führt dazu, dass die Familienzulagen ihre Zweckbestimmung, die Einkommenslage der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer jenen Einkommen anzugleichen, die in andern Berufsgruppen auf der untersten Einkommensstufe stehen, nicht mehr oder nur in beschränktem Umfang erreichen können. Eine Erhöhung der Kinderzulage von 9 auf 15 Franken und der Haushaltungszulage von 30 auf 40 Franken erscheint daher als notwendig und gerechtfertigt.

Nach unserem Vorschlag würde somit die Kinderzulage um 66a/3, die Haushaltungszulage um SS^s Prozent erhöht. Diese unterschiedliche Erhöhung der beiden Ansätze ist darauf zurückzuführen, dass die Kinderzulage seit ihrer Einführung nur unwesentlich von 7 auf 9 Franken erhöht wurde, während die Haushaltungszulage im Jahre 1946 eine Erhöhung um mehr als 100 Prozent erfahren hat.
Diese Anträge bedingen eine Änderung des Artikels 2, Absätze 2 und 3, des Bundesgesetzes.

o. Die Mehrzahl der Kantone und der Spitzenverbände der Arbeitnehmer stimmen der Erhöhung der Haushaltungszulage auf 40 Franken und der Kinderzulage auf 15 Franken zu. Bern und der Christliche Landarbeiterbund schlagen vor, die Haushaltungszulage auf 50 Franken zu erhöhen; Freiburg und Baselland sowie der Christlich-nationale Gewerkschaftsbund und der Christliche Landarbeiterbund befürworten eine Erhöhung der Kinderzulage auf 20 Franken. Obwalden beantragt, mit Eücksicht auf die starke finanzielle Belastung des Kantons die Haushaltungszulage auf 85 Franken und die Kinderzulage auf 12 Franken zu erhöhen. Der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Indu-

1028 strievereins bestreiten zwar nicht die Berechtigung einer gewissen Anpassung der Zulagen im Sinne eines Teuerungsausgleichs, glauben aber, dass Erhöhungen um 331/3 beziehungsweise 662/3 Prozent weit über das hinaus gehen, was unter einem Teuerungsausgleich verstanden werden könnte. Eine Erhöhung der Kinderzulage auf 10 Pranken scheint ihnen der Situation eher angemessen zu sein, um so mehr als einzelne kantonale Gesetze über die Familienzulagen für Arbeitnehmer auch nicht weiter gehen. Die Haushaltungszulage sollte nach ihrer Auffassung überhaupt nicht erhöht werden, da ein Ansatz von 30 Franken im Monat schon heute die Wohnungskosten in ländlichen Verhältnissen ganz oder zum grössten Teil decke.

Von einer Erhöhung der Haushaltungszulage auf 50 Franken und der Kinderzulage auf 20 Franken muss unseres Erachtens abgesehen werden, weil dadurch das gesunde Verhältnis zwischen Grundlohn und Sozialzulagen in Frage gestellt und auch die Aufbringung der Mittel, die mehreren Kantonen Schwierigkeiten bereitet, noch mehr erschwert würde. Diese beiden Anträge würden gegenüber dem heutigen Zustand jährliche Mehrbelastungen im Betrage von 14 Millionen Franken erfordern.

Es wäre andererseits nicht angezeigt, die Haushaltungszulage nur auf 35 Franken oder überhaupt nicht zu erhöhen. Der Ansatz der Haushaltungszulage wurde seit dem Jahre 1946 unverändert beibehalten, weshalb sich eine Erhöhung auch im Sinne eines Teuerungsausgleiches aufdrängt. Es darf nicht über- ' sehen werden, dass die Haushaltungszulage nicht nur einen Beitrag an die Wohnungsmiete, sondern auch an die übrigen Haushaltungskosten darstellt.

Einzelne Kantone, wie Schwyz und Uri, stimmen der Erhöhung der Kinderzulage auf 15 Franken zu, befürchten aber, dass dadurch die kantonalen Bestrebungen, die Familienzulagen zu verallgemeinern, erschwert würden. Andere Kantone, wie Solothurn und St.Gallen, halten den Einwand, dass in den meisten Kantonen die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer nicht schon vom ersten Kind an eine monatliche Zulage von 15 Franken erhalten, nicht für stichhaltig, weil das Lohnniveau für verheiratete Knechte den Vergleich mit jenem für nichtlandwirtschaftliche Arbeitskräfte auch jetzt nicht aushalte. Der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins
befürchten, dass durch die Erhöhung der Kinderzulage auf 15 Franken Ungleichheiten in Kantonen mit einem Zulageminimum von nur 10 Franken entstehen würden.

Die bestehenden kantonalen Gesetze über die Familienzulagen sehen folgende Mindestansätze der Kinderzulagen im Monat für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer vor (Anhangtabelle l b) : Franken

10 für das dritte und jedes folgende Kind: Luzern, St.Gallen, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell I.-Eh.

für das zweite Kind der Familien mit zwei Kindern und für jedes Kind der Familien mit drei und mehr Kindern: Zug.

vom ersten Kind an: Tessin.

1024 Franken

15 vom ersten Kind an: Waadt und Basel-Stadt.

20 vom ersten Kind an: Wallis (Fr. 25 ab 1. Januar 1959) und Freiburg (ab I.Januar 1958).

25 vom ersten Kind an: Neuenburg.

25 bis 35 Franken (abgestuft nach dem Alter der Kinder) : Genf.

In den Kantonen der deutschen Schweiz, deren Gesetze eine Mindestzulage von 10 Franken vom dritten Kind an vorsehen, richten die Mehrzahl der Kassen der Kantone und der Verbände höhere Zulagen aus. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass in den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg die Familienzulagen gemäss Bundesgesetz durch Zulagen nach kantonalem Gesetz ergänzt werden. Beispielsweise richtet die Familienausgleichskasse des Kantons Neuenburg den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern eine Zulage von 16 Franken aus, so dass die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wie die übrigen Arbeitnehmer eine Kinderzulage von 25 Franken im Monat erhalten. In den Kantonen Luzern, Ob- und Nidwaiden, Zug, Basel-Stadt, Appenzell I.-Rh., St. Gallen und Tessin sind die landwirtschaftlichen Arbeitgeber von der Unterstellung unter das kantonale Gesetz ausgenommen, so dass in diesen Kantonen auf die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschliesslich das Bundesgesetz anwendbar ist.

Ein Vergleich des Ansatzes von 15 Franken der Kinderzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit den Ansätzen der kantonalen Gesetze für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer ergibt, dass d.er Ansatz von 15 Franken sich auf einer Mittellinie bewegt und als angemessen erscheint.

2. Mitarbeitende Familienglieder und ausländische Arbeitnehmer a. Baselland stellt das Begehren, auch den verheirateten Söhnen die Familienzulagen auszurichten ; es sei unverständlich, dass die Familie des Schwiegersohnes in den Genuss der Zulage komme, während diese dem Sohne vorenthalten werde. Thurgau bemerkt, dass es auf dem Lande nicht verstanden werde, wenn ein Schwiegersohn, der die einzige Tochter eines begüterten Landwirts geheiratet hat, für seine selbstverständliche Mitarbeit noch Familienzulagen erhalte.

Wir haben bereits in unserer Botschaft zum Entwurf des Bundesgesetzes darauf hingewiesen, dass die Söhne des Betriebsleiters als dessen Erben am Betriebsertrag interessiert sind und im allgemeinen keinen Barlohn erhalten, weshalb sie den Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können. Würde
man die Söhne als Arbeitnehmer behandeln, so müsste auf ihren Löhnen auch der Arbeitgeberbeitrag von l Prozent erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft spürbar belastet würde. Diese Belastung würde um so mehr empfunden, als nur ein kleiner Teil der Söhne verheiratet ist und die Familienzulagen beziehen könnten. In einer andern Lage befinden sich die Schwiegersöhne, deren Gleichstellung mit den familienfremden Arbeitnehmern gerechtfertigt erscheint, weil sie vielfach einen Barlohn beziehen und einen eigenen Haushalt führen (BB1 1952, I, 221 f.).

1025 fe. Ausländische Arbeitnehmer haben nach der geltenden Ordnung nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen (Art. l, Abs. 3, des Bundesgesetzes). Ein ausländischer Arbeitnehmer erhält somit für seine Kinder, die sich im Ausland befinden, keine Zulagen. Wir haben das Begehren, ausländischen Arbeitnehmern, die ihre Familie im Ausland zurückgelassen haben, die Familienzulagen nach einer kurzen Probezeit im gleichen Betrieb zu gewähren, eingehend geprüft. Wir sind zum Ergebnis gelangt, dass zur Verwirklichung dieses Postulates eine Eevision des Bundesgesetzes nicht notwendig ist. Dagegen ist auf folgendes hinzuweisen.

In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, d.h. Leistungen werden nur im Inland bezahlt. Von diesem Grundsatz wird nur auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen. Auf Grund solcher Vereinbarungen werden nunmehr die Leistungen der AHV für die Angehörigen von 13 Staaten, mit denen Vereinbarungen getroffen worden sind, ins Ausland bezahlt. Da zurzeit keine allgemeine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen besteht, wurden auf diesem Gebiete bisher keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen abgeschlossen. Auch ohne Gesetzesrevision könnten jedoch schon heute ausländische Arbeitnehmer auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen in die Bezugsberechtigung einbezogen werden, da Staatsvertragsrecht innerstaatliches Kecht bricht. Es wäre aber nicht erwünscht, durch eine Änderung des Artikels l, Absatz 3, des Bundesgesetzes die Ausrichtung der Zulagen an ausländische Arbeitnehmer allgemein vorzusehen, weil dadurch die Schweiz einseitig belastet und die ausländischen Staaten fortfahren würden, den schweizerischen Arbeitnehmern keine Familienzulagen zu bezahlen.

Ein solcher Zustand wäre unhaltbar. Die Gewährung von Familienzulagen an ausländische Arbeitnehmer, die ihre Familie im Ausland zurückgelassen haben, kommt nur dann in Frage, wenn der Auslandstaat Gegenrecht hält. Dieses Gegenrecht muss durch zwischenstaatliche Vereinbarungen sichergestellt werden. Die Frage des Anspruchs ausländischer Arbeitnehmer, deren Familie im Ausland wohnt, ist daher nicht auf dem Wege der Eevision des Bundesgesetzes, sondern auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln. Um jeden Zweifel auszuschliessen,
ist es zweckmässig, im Bundesgesetz einen entsprechenden Vorbehalt vorzusehen und Artikel!, Absatz3, wie folgt zu ergänzen: «Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen».

In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Ausrichtung von Familienzulagen an im Ausland wohnende Kinder ausländischer Arbeitnehmer mit grossen administrativen Schwierigkeiten verbunden wäre und auch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben würde. Im Jahre 1956 waren in der Landwirtschaft und in der Gärtnerei über 34 000 ausländische Arbeitskräfte tätig. Aus dem hohen Bestand der beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer darf geschlossen werden, dass die Gewährung von Familienzulagen bedeutende finanzielle Mittel beanspruchen würde. Das wäre um so schwerwiegender, als die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer zum stark überwiegenden Teil aus öffentlichen Mitteln, d.h. vom Bund und den

1026 Kantonen, finanziert werden. Auch aus finanziellen Erwägungen muss daher die Gewährung von Familienzulagen an ausländische Arbeitnehmer sorgfältig geprüft werden, und mit Eücksicht auf die finanziellen Auswirkungen ist es unerlässlich, dass der Auslandstaat Gegenrecht hält.

Die Frage zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiete der Familienzulagen wird sich auch im Zusammenhang mit einer allgemeinen bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen stellen. Wir nehmen daher in Aussicht, die Frage der Ausrichtung von Familienzulagen an im Ausland wohnende Kinder ausländischer Arbeitnehmer durch die vorgesehene Expertenkommission für die Vorbereitung eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen abklären zu lassen.

in. Die Familienzulagen für Beigbauern 1. Erhöhung der Kinderzulage a. Wie die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten auch die Bergbauern eine Kinderzulage von 9 Franken im Monat für jedes Kind unter 15 Jahren. Es stellt sich die Frage, ob die Kinderzulagen für Bergbauern im gleichen Umfang erhöht werden sollen wie jene für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer.

Die Kinderzulagen für Bergbauern wurden eingeführt, um die Existenzbedingungen insbesondere der Bergbauern mit grossen Familienlasten zu verbessern und um den Gegensatz zwischen der Lebenshaltung idi Berggebiet und jener im Flachland zu mildern. In den kleinen landwirtschaftlichen Betrieben und in einzelnen Landesgegenden, vor allem im Berggebiet, werden nach wie vor nur knappe Arbeitsverdienste erzielt. Nach den Buchhaltüngsergebnissen 1954/55 betrug der durchschnittliche Arbeitsverdienst je Männerarbeitstag im Jahre 1954:

,

Franken

in Betrieben des Unterlandes 23.57 in Betrieben des Berggebietes 18.12 in den Bündner-und Waliiserbetrieben 9.80 Die geringen Arbeitsverdienste in den Betrieben des Borggebietes stehen in starkem Gegensatz zu den Einkommen der übrigen Berufsgruppen, der sich infolge der anhaltenden Hochkonjunktur, von der die Bergbauern nur in geringem Masse Nutzen ziehen, noch verschärft hat. Um das Gefalle zwischen dem Einkommen der Bergbauern und der übrigen Berufsgruppen etwas zu verringern, schlagen wir vor, die Kinderzulagen für Bergbauern gleich wie jene für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer auf 15 Franken zu erhöhen.

b. Die überwiegende Zahl der Kantone und der Arbeitnehmerverbände stimmen der Erhöhung der Kinderzulage auf 15 Franken zu. Der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins sind der Auffassung, dass eine fühlbare und nachhaltige Korrektur der Einkommensverhältnisse in den Berggebieten nur durch Förderungsmassnahmen zugunsten der Berglandwirtschaft und eine folgerichtigere Arbeitsteilung zwischen Berg- und Flachlandbauern gewährleistet werden kann. Sie halten auch für die Bergbauern einen Ansatz von 10 Franken als angemessen.

1027 Die Kantone Uri, Schwyz, Ob- una. Nidwaiden und Glarus befürworten unterschiedliche Ansätze der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und für Bergbauern. Für die erstem soll die Kinderzulage 15 Franken, für die letztern 12 Franken betragen. Mit Bücksicht auf die Zweckbestimmung der Kinderzulagen kann aber eine Schlechterstellung der Bergbauern gegenüber den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht in Frage kommen, dies umso weniger, als die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Bergbauern im Genüsse der Haushaltungszulage stehen.

2. Erhöhung der Einkommensgrenze

a. Anspruch auf Familienzulagen haben nach der geltenden Ordnung die hauptberuflichen, selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, sofern ihr reines Einkommen 3500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 350 Franken für jedes Kind unter 15 Jahren.

Bei der Einführung der Einkommensgrenze durch das Bundesgesetz wollte man den bisherigen Bezügerkreis nicht einschränken und aus finanziellen Erwägungen auch nicht wesentlich erweitern. Dieses Ziel wurde erreicht. Im Jahre 1952 waren 17 300 Bergbauern bezugsberechtigt, während im Jahre 1954 rund 17 600 Bergbauern im Genüsse der Kinderzulagen standen. Bei der Einführung der Einkommensgrenze wurde diese aus finanziellen Gründen eher tief angesetzt.

Das Einkommen zahlreicher Bergbauern überschreitet die Einkommensgrenze nur um einen geringen Betrag. Das hat zur Folge, dass der Anspruch auf die Zulage auch bei einer unwesentlichen Einkommensvermehrung oder -Verminderung verneint beziehungsweise wieder zugesprochen werden muss, was oft nicht verstanden wird und Unzufriedenheit hervorruft. Um diese unerwünschten Auswirkungen der bestehenden Einkommensgrenze abzuschwächen, schlagen wir vor, die Einkommensgrenze auf 4000 Franken und den Kinderzuschlag auf 500 Franken zu erhöhen. Für Bergbauern mit einem Kind unter 15 Jahren erhöht sich somit die Grenze von 3850 auf 4500 Franken, d.h. um 650 Franken.

Durch die kräftige Erhöhung des Kinderzuschlages werden vor allem die Bergbauern mit mehreren Kindern begünstigt, was aus folgender Übersicht hervorgeht.

Kinder unter 15 Jahren

1 2 3 4 5 6

7 8 9 10

Bisherige Einkommensgrenze

Neue Einkommensgrenze

3850

4500

4200 4550 4900 5250 5600 5950 6300 6650 7000

5000 5500 6000 6500 7000 7500 8000 8500 9000

1028 Die Erhöhung der Einkommensgrenze und des Kinderzuschlages bedingt eine Abänderung des Artikels 5, Absatz l, des Bundesgesetzes.

b. Die Mehrzahl der Kantone und fast alle Verbände stimmen der Erhöhung der Einkommonsgrenze von 3500 auf 4000 Franken und des Kinderzuschlages auf 500 Franken zu. Die Kantone Waadt, Wallis und Neuenburg schlagen vor, die Einkommensgrenze auf 5000 Franken festzusetzen.

Der Schweizerische Bauernverband und der Christlich-nationale Gewerkschaftsbund würden es begrüssen, wenn dio Einkommensgrenze auf 4500 Franken erhöht würde. Nach Auffassung des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und des Vorortes des Schweizerischen Handelsund Industrievereins wäre anstelle einer allgemeinen Erhöhung der Einkommensgrenze höchstens die Erhöhung des Kinderzuschlages auf 500 Franken zu prüfen, was sich aber nur verantworten Hesse, wenn die Zulagen nicht über 10 Franken je Kind und Monat erhöht würden.

Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze ist eine gewisse Zurückhaltung geboten, weil die Familienzulagen für Bergbauern aus allgemeinen Mitteln aufgebracht werden und dio Selbständigerwerbenden anderer Berufsgruppen, insbesondere die Kleinbauern des Flachlandes, nicht im Genüsse von Familienzulagen stehen. Wir möchten daher davon absehen, die Einkommensgrenze auf 5000 Franken festzusetzen.

3. Einführung von Haushaltungszulagen für Bergbauern Wir haben die Frage, ob auch den Bergbauern gleich wie den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden soll, eingehend geprüft. Wir sind zum Ergebnis gelangt, dass bei den Bergbauern nicht das gleiche Bedürfnis besteht wie bei den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Die Haushaltungszulage will den Arbeitnehmern die Gründung und Tragung der Kosten eines Haushaltes erleichtern. Sie trägt am wirksamsten dazu bei, die Landflucht einzudämmen, da diese nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass der landwirtschaftliche Arbeitnehmer'nicht in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu gründen und dessen Kosten zu tragen. Anders liegen die Verhältnisse bei den Bergbauern, die zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfes aus ihrem eigenen Betrieb beziehen können und im allgemeinen auch über eine Wohnung im eigenen Hause verfügen. Im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern haben daher die
Bergbauern mit verhältnismässig bescheidenen Haushaltungskosten zu rechnen, weshalb die Ausrichtung von Haushaltungszulagen nicht gerechtfertigt wäre.

Die Ausrichtung von Haushaltungszulagen an Bergbauern hätte auch weittragende finanzielle Auswirkungen. Der Anspruch auf die Haushaltungszulage müsste nicht nur den Bergbauern, die Kinderzulagen beziehen, sondern auch den übrigen verheirateten Bergbauern ohne Kinder unter 15 Jahren eingeräumt werden, sofern ihr Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Es wäre infolgedessen mit einer zusätzlichen Mehrausgabe von rund 14 Millionen

1029 Franken zu rechnen, die ausschliesslich vom Bund und von den Kantonen aufzubringen wären. Bei allem Verständnis für die Notlage der Bergbauern müsste die Ausschüttung derartiger Beträge ohne irgendwelche Gegenleistung der Beteiligten auf Ablehnung weiter Kreise stossen.

4. Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung Die Frage, ob auch den Kleinbauern des Flachlandes Familienzulagen ausgerichtet werden sollen, wird immer wieder aufgeworfen. In seiner Vernehmlassung beantragt der Kanton Bern, «einen ersten Schritt zu tun und den Kleinbauern des Flachlandes nach den gleichen Grundsätzen wie für die Bergbauern eine Kinderzulage von 15 Franken zu gewähren». Auch die Kantone Nidwaiden, Freiburg und Neuenburg befürworten den Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung. Der Kanton Glarus weist darauf hin, dass durch die Erhöhung der Kinderzulage für Bergbauern auf 15 Franken Spannungen unter der landwirtschaftlichen Bevölkerung unvermeidlich seien; denn «in unseren engen Verhältnissen sind die Unterschiede in den Produktionsmöglichkeiten nicht derart, dass es der Talbauer unter allen Umständen besser hat als der Bergbauer».

Wir sind, obschon vorstehendes Argument nicht ganz von der Hand zu weisen ist, der Auffassung, dass die Verbesserung der Leistungen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Bergbauern vordringlich ist und nicht durch die Berücksichtigung anderer Forderungen, deren Berechtigung umstritten und deren finanzielle Auswirkungen ganz erheblich wären, verzögert werden darf.

Beim Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung müsste nämlich mit rund 100 000 weiteren bezugsberechtigten Kindern gerechnet werden, was bei einem Ansatz von 15 Franken je Kind eine jährliche Mehrausgabe von 18 Millionen Franken bedingen würde. Im Eahmen der vorliegenden Eevision des Bundesgesetzes muss daher davon abgesehen werden, die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einzuschliessen. Es wird Aufgabe der vorgesehenen Expertenkommission für eine allgemeine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen sein, die Frage der Ausrichtung von Familienzulagen an die Kleinbauern des Flachlandes sowie auch an die Kleingewerbetreibenden eingehend zu prüfen.

IV. Die Finanzierung 1. Die nach bisheriger Ordnung ausgerichteten
Familienzulagen erforderten jährlich etwas über 11 Millionen Franken, wovon rund 5,4 Millionen auf die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und gegen 5,8 Millionen auf die Familienzulagen zugunsten der Bergbauern entfielen. Aus den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, gemäss welchen einerseits für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer die Ansätze der Zulagen und anderseits für die Bergbauern sowohl der Ansatz der Zulagen als auch die Einkommensgrenze zu erhöhen sind, werden sich entsprechende Mehrbelastungen ergeben.

1030 Am 81.März 1956 standen 12 492 Arbeitnehmer und 17 056 Bergbauern im Genüsse von Familienzulagen. Die Zahl der zugesprochenen Haushaltungszulagen belief sich auf 12 187, jene der Kinderzulagen auf 78 863, wovon 21 899 auf die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und 51 964 auf die Bergbauern entfallen (Anhangtabelle 4). Durch die vorgesehene Erhöhung der Einkommensgrenze dürfte die Zahl der bezugsberechtigten Kinder der Bergbauern um 6000 bis 8000 ansteigen, so dass die Gesamtzahl der bezugsberechtigten Kinder bei den Bergbauern auf rund 60 000 zu schätzen ist. Die Erhöhung der Einkommensgrenze hätte somit zur Folge, dass fortan etwa 90 Prozent der Bergbauern mit Kindern unter 15 Jahren in den Genuss der Kinderzulagen gelangen würden, statt 80 Prozent wie bisher.

Wird bei der Ermittlung der finanziellen Tragweite der vorgesehenen Verbesserungen auf Durchschnittswerte aus den übrigens ziemlich stabilen Erfahrungszahlen der letzten Jahre abgestellt (Anhangtabellen 2 und 3), so ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Belastung die in nachstehender Texttabelle l verzeichneten Mehrkosten.

Jährliche Gesamtbelastung Beträge in Millionen Pranken Texttabelle l Aasgabenposten

Vor Revision

Nach Bevision

Mehrbelastung

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Haushaltungszula^en Kinderzulagen .

Verwaltungskosten .

. .

Total

3,48 1,90 0,15 5,53

Total

5,76 0,18 5,94

10,88 !)

0,28 11,16 Zusammen

Total

3,48 7,66 0,33 11,47

4,64 14,05 0,50 19,19

Kindorzulagen Verwaltungskosten

HaushaJtungszulaCTen Kin H p.rai ila gpn

Verwaltungskosten

1

4,64 3,17 0,22

8,03 Bergbauern

1,16 1,27 0,07 2,50

5,12 !)

0,10 5,22

1,16 6,39 0,17 7,72

) Inbegriffen 1,27 Millionen für neue Bezüger infolge Erhöhung der Einkommensgrenze.

Die Ausgaben für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Einschluss der Verwaltungskosten sind um 2,50 Millionen Franken höher, wovon schätzungsweise 1,16 Millionen auf die Erhöhung der Haushaltungszulage und 1,27 Mil-

1081 lionen auf die Erhöhung der Kinderzulage zurückzuführen sind. Die den Bergbauern zu gewährenden Mehrleistungen betragen 5,22 Millionen Franken im Jahr. Davon gehen rund 8,85 Millionen Pranken auf Konto der Erhöhung der Kinderzulage, während 1,27 Millionen Franken der durch die Heraufsetzung der Einkommensgrenze bedingten Vermehrung der Bezügerzahl zuzuschreiben sind.

Die gesamten jährlichen Mehraufwendungen werden sich somit bei einer voraussichtlichen Erhöhung des Ausgabentotals von 11,47 auf 19,19 Millionen Franken auf 7,72 Millionen Franken belaufen.

2. Wie sich die Kostendeckung der Familienzulagen vor und nach der Gesetzesrevision gestaltet, wird durch Texttabelle 2 veranschaulicht. Von den Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer wird ein Teil durch die Arbeitgeber gedeckt, die wie bisher einen Beitrag von l Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Barund Naturallöhne zu leisten haben. Die durch die Arbeitgeberbeiträge nicht gedeckten Aufwendungen einschliesslich der Verwaltungskosten gehen ebenfalls wie bisher je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Die Familienzulagen für Bergbauern gehen einschliesslich der entsprechenden Verwaltungskosten wie gemäss gegenwärtiger Ordnung in vollem Umfange je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone.

Jährliche Kostendeckung Beträge in Millionen Pranken Einnahmenposten

Vor Revision

Texttabelle 2 Nach Revision Mehreinnahmen

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Arbeitgeberbeiträge Beiträge des Bundes Beiträge der Kantone

. .

Total

2,33 1,60 1,60 5,53

2,33

2,85 · 2,85 8,03

1,25 1,25 2,50

Bergbauern Beiträge des Bundes Beiträge der Kantone Total

2,97 2,97 5,94

5,58 5,58 11,16

2,61 2,61 5,22

Zusammen Arbeitgeberbeiträge Beiträge des Bundes Beiträge der Kantone -- aus eigenen Mitteln - zu Lasten der Rückstellung .

Total

2,33 4,57 3,60 1 > ,, 0,97 J4'57 11,47

2,33 8,43 7 46

' | J 8)4d 843 0,97 19,19

3,86 3

_f6 (3,86 7,72

1032 Wenn an Arbeitgeberbeiträgen 2,33 Millionen Franken eingehen, hat die öffentliche Hand auf Grund der geltenden Eegelung einen Betrag von 9,14 Millionen Franken aufzubringen, wovon Bund und Kantone je 4,57 Millionen Franken zu übernehmen haben. Da die Beiträge der finanzschwachen Kantone unter Verwendung der Einlage von 3 Prozent in die Eückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (32 Millionen Franken) herabgesetzt werden, ergibt sich für die Gesamtheit der Kantone eine um 0,97 Millionen Franken niedrigere Belastung, d.h. der von den Kantonen zu leistende Beitrag ermässigt sich von 4.57 auf 3,60 Millionen Franken.

Unter der Voraussetzung einer gleichbleibenden Beitragssumme der Arbeitgeber von.2,33 Millionen Franken gehen die jährlichen Mehraufwendungen von 7,72 Millionen Franken ausschliesslich zu Lasten der öffentlichen Hand. Da das Ausmass der Entlastung der Kantone durch die Einlage in die Rückstellung unverändert bleibt, entfällt die Mehrbelastung zu gleichen Teilen von je 3,86 Millionen Franken auf Bund und Kantone. Über die Mehrbelastung der einzelnen Kantone orientiert Anhangtabelle 5.

3. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass wir der Auffassung sind, dass die Aufwendungen für die Familienzulagen nach der Gesetzesrevision in gleicher Weise wie bisher, d.h. im Sinne der in der Texttabelle 2 dargestellten Lösung zu decken sind. Insbesondere sollte am bisherigen Arbeitgeberbeitrag und der hälftigen Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen festgehalten werden.

Gegen die Belassung des Arbeitgeberbeitrages auf der bisherigen Höhe führen der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrieveroins aus, dass sie einer Eegelung nicht zustimmen können, nach welcher ein Teil des Arbeitslohnes der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, nämlich ihre Familienzulagen, zum überwiegenden Teil der öffentlichen Hand überbunden wird. Es sollte nach Auffassung dieser Kreise danach getrachtet werden, die Zulagen möglichst selbsttragend zu gestalten, um möglichst wenige öffentliche Mittel in Anspruch nehmen zu müssen. Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 15. Februar 1952 zum Entwurf des Bundesgesetzes bemerkt haben (BB1 1952, I, 215), kann dieser Forderung eine gewisse Berechtigung nicht
abgesprochen werden. Wollte man aber die Familienzulagen ausschliesslich oder vorwiegend durch Beiträge der Beteiligten finanzieren, so müssten diese Beiträge massiv erhöht werden.

Auch eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrages von l auf 1,5 oder 2 Prozent wird jedoch von den beteiligten Kreisen der Landwirtschaft mit Bücksicht auf die allgemeine wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und die ständig steigenden Löhne abgelehnt. Wir möchten beantragen, den Arbeitgeberbeitrag auf der bisherigen Höhe zu belassen, dies auch deshalb, weil in absehbarer Zeit Beiträge zugunsten der Finanzierung der Erwerbsersatzordnung und der Invalidenversicherung notwendig sein werden.

1033 Auch die hälftige Teilung der verbleibenden Kosten zwischen Bund und Kantonen wird angefochten. Mehrere Kantone, wie Luzern, Uri; Schwyz, Obund Nidwaiden, Glarus, Appenzell A.-Eh. und I.-Eh., Graubünden und Aargau, sowie der Christlichnationale Gewerkschaftsbund schlagen vor, dem Bund 2/s und den Kantonen a/3 der Aufwendungen zu überbinden, da den sozialen und bevölkerungspolitischen Überlegungen mehr Rechnung getragen werden müsse.

Wir glauben aber, dass die Mehraufwendungen, von denen 3,86 Millionen Franken auf die Kantone entfallen, für diese tragbar sein sollten, da sich die finanzielle Lage auch der finanzschwachen Kantone in den letzten Jahren zum Teil wesentlich gebessert hat. Es ist auch erwünscht, dass die Kantone an der finanziellen Gestaltung des Bundesgesetzes in gleichem Masse interessiert bleiben wie der Bund.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf, der auf den I.Januar 1958 in Kraft treten soll, zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. April 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli 3147

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

71

1084 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1957, heschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19521) über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird wie folgt geändert :

Art. l, Abs. 3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

3

Art. 2, Abs. 2 und 3 Die Haushaltungszulage beträgt 40 Franken im Monat.

3 Die Kinderzulage beträgt 15 Pranken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 5, Abs. l 1 Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern haben die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren reines Einkommen 4000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 500 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

a

Art. 7 Die Familienzulage für Bergbauern besteht in einer Kinderzulage von 15 Franken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

II.

Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1958 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

!) AS 1952 823.

1085

Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand: 1. Januar 1957 Familienzulagen des Bundes Tabelle la Kinderzulagen Bezüger

Ansatz je Kind und Monat in Franken

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer . . . .

Bergbauem

9 9

Bezugsberechtigte Kinder

Altergrenze in Jahren

alle alle

15 bzw. 20 15 bzw. 20

Haushaltungszulagen im Monat, in franken

30

Familienzulagen der Kantone Tabelle 1b Kinderzulagen Kantonale Kassen

Waadt . .

Genf Freiburg . . . .

Neuenburg . . .

Ansatz je Kind und Monat in Franken

15

25-35 20 i) 25 15

Wallis Tessin S t . Gallen . . . .

20 10 10

Obwalden. . . .

10

Nidwaiden . . .

10

Appenzell I.-Bh. .

10

Zug . . .

10

Basel-Stadt . . .

15

1

) Ab I.Januar 1958.

Bezugsberechtigte Kinder

Altersgrenze in Jahren

alle alle alle alle

18 bzw. 20

den der Familien mit 3 und mehr Kindern alle alle das. 2. und die folgenden das 3. und die folgenden das 3. und die folgenden das 3. und die folgenden das 2. der Familien mit 2 Kindern jedes der Familien mit 3 und mehr Kindern alle

Geburtszulagen in Franken

100 100

18 bzw. 20 16 bzw. 20 18 bzw. 20 18 bzw 21 15 bzw. 18 18 bzw. 20 18 bzw. 20 15 bzw. 18 und 20 16 bzw. 20

175 130

-

--

-- --·

18 bzw. 20 18 bzw. 20

18 bzw. 20

--·

1036 Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer 1951-1956 *) Beträge in Franken Kantone

Tabelle 2 1951

1952

1953

1954

1955

1956

Zürich 363 906 345 872 379 779 392 421 386 098 397 398 1 481 655 1 441 499 1 495 848 1 505 622 1 471 390 1 427 279 Bern 540 536 527 164 554 941 555 490 535 966 522 658 Luzern 6421 6124 Uri 6150 6169 7125 6391 Schwyz . . . .

84851 88477 92009 97029 100 314 103 553 Obwalden Nidwaiden Glarus Zug ^"o .

Freiburg .

. . .

. . .

. . .

. . .

25688 27492 19682 47428 622 394

23723 32550 18367 56713 608 767

, 22188 27' 371 21347 54294 534 042

26109 28240 23196 53930 527 615

25934 24144 20407 49096 505 638

23458 22892 20099 44500 470 037

Solothurn . . .

Basel- Stadt. . .

Basel-Land . . .

Scharfhausen . .

Appenzell A.-Bh.

88642 14001 50501 11003 32359

94027 11295 48873 11049 34537

87462 7607 50237 13109 34968

95550 8436 55714 16951 34503

92776 8911 53358 15 095 33997

98235 9184 54229 17058 32986

Appenzell I.-Kh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

6919 234 828 223 277 147 821 158 598

6895 250 202 224898 153 149 159 030

9297 244826 237 915 165 521 167 509

11207 251 018 257 388 177 118 175 232

11954 229.655 242397 173 192 170 081

11 539 230 846 241 786 171 776 166 008

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf 2 )

59840 667 219 371 786 157 009

52005 602 061 405408 126 167

68349 655 510 445348 132 603

79799 649 908 430 040 129 548

69738 619 170 419 030 128 628

72237 670 052 409 407 124230

Verwaltungskostenvergütungen . 106 920 106 033 101 996 143 355 158 168 153 030 Schweiz 5 550 276 5 429 885 5 610 226 5 731 588 5 552 262 5 500 868

*) Bis 1952: Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949; ab 1953 : Bundesgessetz vom 20. Juni 1952.

2 ) Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluss bzw. dem Bundesgesetz nicht unterstellt.

1087 Familienzulagen an Bergbauern 1951-1956 1) Beträge in Pranken

Tabelle 3

Kantone

1951

Zürich Bern . . .

Luzern Uri Schwyz . . . .

27659 821 268 275 424 193 584 287 454

29614 36709 35262 39609 40689 930 170 1 042 717 1 091 384 1 060 187 1054789 281 540 372 046 418348 412 506 434 243 195 733 213 215 219 510 222 137 218 673 283 022 323 592 311 370 339 777 368 223

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

132 000 92956 47630 32775 163 989

116 396 94682 42465 39605 170 076

183 725 184 094 59764 37846 241 158

218 607 130 320 64558 32366 247 732

192424 136 575 63656 36979 248026

194 459 140 868 63942 37467 249 626

Solothurn . . .

Basel- Stadt. . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

11782

11091

17242

19500

23558

24598

-- 4615

-- 5015

-- 6574

-- 88760

-- 94254

-- 9153 -- 93497

-- 7236

-- 83653

-- 10872 -- 101 062

-- 99688

Äppenzell I.-Bh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

123 255 406 936 596 043 1938 7743

117 326 408 920 616 309 1649 8976

149 467 443403 809 118 1264 13906

154 998 483 592 810 926 1539 17091

155 160 485 913 818 575 1863 16506

157 194 477 125 806 877 3213 15840

227 598 147 019 988 923 101 625

215 251 147 656 948744 106 086

206 042 135 216 881 248 109 692

1952

1953

Tessin 245426 234 927 220 973 Waadt 117 671 115 222 125 833 Wallis 1 079 807 1 043 299 1 047 134 89404 Neuenburg . . .

64319 49572 Genf 2 )

1954

1955

1956

Verwaltungskosten97281 104 870 149 777 169 334 163 723 vergütungen .

94635 Schweiz 4912562 4 981 650 5 768 308 5 988 326 5 944 252 5 885 244 l ) Bis 1952: Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949; ab 1953 : Bundesgesetz vom 20. Juni 1952.

2 ) Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluss bzw. dem Bundesgesetz nicht unterstellt.

1088 Statistische Ergebnisse für das Jahr 1956 Tabelle 4 Zahl der Bezüger und der Zulagen (Stichtag 31. März 1956) Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Kantone

Zürich .

Bern . .

Luzern .

Uri Schwyz .

Auszahlungen In Franken

Bergbauern

Landwirtschaftliche Bei'gbauern Insgesamt 1 HausKinder- ArbeitBezüger haltungs- Kinderzulagen Bezüger zulagen nehmer ; Zulagen . .

. .

. .

. .

Obwalden .

Nidwaiden Glarus . .

Zug . . .

Freiburg .

785!

780 1300 87 274 397 398 35262 432 660 2 112 2 054 3632 3246 9600 1 427 279 1 054 789 2482068 1 056 1 020 2017 1055 3861 522 658 434243 956 901 26 25 40 573 1955 · 6391 218 673 225 064 432 220 220 885 2996 103 553 368 223 471 776

.

.

.

.

.

27^ 31 28 82 954

27 30 28 79 903

Solothurn . .

Basel- Stadt .

Basel-Land .

Scharfhausen Appenzell A.Bh.. . .

179

29

172 17 107 27

57

55

98 353 847 282 326

93 347 803 277 316

Appenzell I.-Bh. . .

St. Gallen . .

Graubünden Aargau . . .

Thurgau . .

Tessin . .

Waadt . .

Wallis . .

Neuenburg Genf1) . .

.

.

.

.

.

18 111

221 1396 2983 271

475 1747 23458 315 1275 22892 208 583 20099 74 335 44500 708 2267 470 037

194459 140 868 63942 87467 249 626

217 917 163 760 84041 81967 719 663

98235 9184 54229 17058

24598

--

122 833 9184 61465 17058

32986

99688

132 674

174 462 1448 11539 688 1263 4432 230 846 2207 2481 7057 241786 10 493 21 171 776 42 520 153 166 008

157 194 477 125 806 877 3213 15840

168 733 707 971 1 048 663 174 989 181848

872 2065 72237 220 398 596 1360 670 052 1367 2074 2951 4119 3024 8453 409 407 269 350 363 963 124230

206 042 185 216 881 248 109 692

278 279 805 268 1 290 655 233922

65 83 60 162 1808

358 43 29 · -- 24 215 53 -- 122

250

185 --

86

-- 848

-- 7236

Schweiz 12492 12187 21399 17056 51964 5 347 838 5 721 521 11 069 359

l

) Der Kanton Genf ist dem Bundesgesetz nicht unterstellt.

1039 Proberechnung für die Beiträge der Kantone Tabelle 5

Beträge in Tausend Pranken Berechnung des Kantonsbeitrages nach Revision

Zürich Bern. .

Luzern. . . . .

Uri Schwyz . . . .

287

287

174

113

1862 701 193 354

1862 598 128 251

1030 .

270 36 79

832 328 92 172

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zue Freiburg . . . .

180 132 67 64 541

106 132 67 64 436

22 65 34 35 184

84 67 33 29 252

Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel-Land. . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Bh.

81 6 43 10 102

8

81 6 43 10 94

47 4 25 6 45

34 2 18 4 49

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

140 563 853 115 125

55 22 153 -- 2

85 .541 700 115 123

17 270 286 71 73

68 271 414 44 50

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf1)

228 530 1079 174

14 .--.

,265

214 530 814 174

102 312 291 96

112 218 523 '78

3574

'3887

1

Kantonsbeitrag nach Entlastung

Effektiver Kantonsbeitrag für 1956

Mehrbelastung infolge Revision

Kantone

Schweiz

Entlastung durch Einlage In die Rückstellung

Vergleich mit 1956

Kantonsbeitrag vor Entlastung

_

· 8430

103 65 103

74 -- -- 105 '

--

--

--

--.

-- 969

,,

7461

) Der Kanton Genf ist dem Bundesgesetz nicht unterstellt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 5. April 1957)

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1957

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.04.1957

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1019-1039

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