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Bundesbeschluss über

Tranportkostenbeiträge für Waren des täglichen Bedarfes für Berggebiete

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 und Artikel 31bis, Absatz 8, lit. c, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5.April 1957, beschliesst : Art. l Grundsatz Der Bund richtet nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen Beiträge aus an die Transportkosten für Waren des täglichen Bedarfes nach wirtschaftlich bedronten Berggebieten.

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Art. 2 Waren des täglichen Bedarfes Als Waren des täglichen Bedarfes gelten: Zucker, Kaffee, Kakao, Eeis, Mais, Hafer- und Gerstenprodukte, Hülsenfrüchte, inländische Gemüse- und Früchtekonserven, Teigwaren, Speisefette, Speiseöle sowie Waschseife und seifenhaltige Waschmittel.

Art. 3 Berggebiete 1 Als Berggebiete im Sinne dieses Beschlusses gelten ganzjährig bewohnte Ortschaften, für welche die zusätzlichen Kosten für den Transport mit öffentlichen Transportmitteln von der massgebenden Talstation bis zum Bestimmungsort drei Franken und mehr je 100 Kilogramm Frachtstückgut betragen.

2 Als zusätzliche Transportkosten gelten die Mehrkosten, die sich aus den höhern Bahntarifen im Berggebiet gegenüber den Tarifen der Schweizerischen Bundesbahnen ergeben, mit Einschluss der weitern Transportkosten von der nächstgelegenen Bahnstation bis zum Bestimmungsort, wenn dieser ausserhalb des Ortsrayons der Bahnstation liegt.

3 Sofern besondere Verhältnisse vorliegen, kann der Bundesrat weitere Ortschaften als Berggebiet bezeichnen.

1017 Art. 4 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind die Lieferanten (Grossisten und Fabrikanten), die Waren im Sinne von Artikel 2 an Wiederverkäufer, kollektive Haushaltungen und nichtindustrielle Verarbeitungsbetriebe im Berggebiet franko Domizil oder, falls die Ware vom Empfänger abgeholt wird, unter Abzug der entsprechenden Kosten liefern.

Art. 5 Voraussetzung der Beitragsleistung 1 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Lieferant die Ware ins Berggebiet franko Domizil zu denselben Preisen liefert, die an der massgebenden Talstation gelten, und wenn er die ihm zumutbaren Vorkehren getroffen hat, damit die Wiederverkauf er die an der Talstation üblichen Detailverkaufspreise einhalten.

2 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Beiträgen davon abhängig machen : a. dass der Transport, soweit dies zumutbar ist, mit der Eisenbahn erfolgt ; b. dass der Detailverkaufspreis auf der Verpackung der Ware angebracht wird.

Art. 6 Öffentliche Transporte Für Transporte durch öffentliche Transportanstalten werden in der Regel die zusätzlichen Transportkosten im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, vergütet.

2 Übersteigen die Transportkosten von der massgebenden Talstation nach dem Bestimmungsort den Betrag von 4 Franken für je 100 kg Frachtstückgut, so werden, soweit dies wegen besondern Verhältnissen als begründet erscheint, nicht nur die zusätzlichen, sondern die gesamten Transportkosten vergütet.

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Art. 7 Private Transporte 1 Für Transporte mit Transportmitteln des Lieferanten oder des Empfängers (Werkverkehr) und für Transporte durch gewerbsmässige Transportunternehmer werden die Beiträge so bemessen, dass sie die gesamten über die durchschnittlichen Transportkosten im Flachland hinausgehenden Kosten von der nächsten Grossistenstation zum Bestimmungsort decken.

2 Der Bundesrat setzt die Beiträge im einzelnen fest.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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1018 Art. 8 Großsendungen und Postsendungen 1 Die Beiträge werden für je 100 Kilogramm Ware, einschliesslich der üblichen Verpackung, festgesetzt. Für Großsendungen können sie nach Massgabe der erzielten Transportkostenersparnis herabgesetzt werden.

2 Für Postsendungen werden keine Beiträge gewährt.

Art. 9 Bückerstattung und Ausschluss 1 Wer einen Beitrag erhalten hat, auf den er keinen Anspruch hatte, ist zur Eückerstattung verpflichtet. War der Beitragsempfänger bösgläubig, so ist er überdies für eine angemessene Zeit von der Ausrichtung von Beiträgen auszuschliessen; in gleicher Weise wird ausgeschlossen, wer sich einer Kontrolle widersetzt, wissentlich unrichtige Angaben macht oder die Auskunft verweigert.

Vorbehalten bleibt die Strafverfolgung auf Grund des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

2 Übersteigen die Warenlieferungen nach Ortschaften an der Landesgrenze den normalen Bedarf, so kann die Ausrichtung von Beiträgen für eine angemessene Zeit eingestellt werden.

Art. 10 Der Zolltarif vom 8. Juni 1921 wird wie folgt abgeändert: Tarif-Nr.

04

Bezeichnung der Ware

AÏÏtaïS?,

Kaffee: -- roh

54.--

Art. 11 Inkrafttreten und Vollzug 1 Dieser Bundesbeschluss tritt am I.Januar 1958 in Kraft. Er gilt bis zum 81. Dezember 1962.

2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; er kann insbesondere Bestimmungen über die Weitergabe der Verbilligung aufstellen und Kontrollen vorsehen.

3 Der Bundesrat wird beauftragt, die Bekanntgabe dieses Beschlusses gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veranlassen.

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Jahr

1957

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15

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11.04.1957

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1016-1018

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