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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der neuen Ziffer 16 von Artikel 41 der Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 28. August 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 28. April 1957 einer vom grossen Bat beschlossenen Ergänzung des Artikels 41 der Kantonsverfassung durch Aufnahme einer neuen Ziffer 16 mit 5415 Ja gegen 8260 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1957 ersucht der Eegierungsrat des Kantons Schaffhausen um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die neue Verfassungsbestimmung lautet: Art. 41, Ziff. 16 (neu) «Die Genehmigung der vom Eegierungsrat erteilten Wasserrechtskonzessionen, deren ausgenützte Wasserkräfte 50 PS übersteigen, und die Stellungnahme zu den vom Bunde zu erteilenden Konzessionen an schaffhauserischen Grenzgewässern. » Der Artikel 41 der Kantonsverfassung umschreibt die Obliegenheiten und Befugnisse des Grossen Eates. Bisher hatte dieser keinerlei Einwirkungsmöglich-, keit auf die Gestaltung und Erteilung von Wasserrechtskonzessionen. Als Verleihungsbehörde erteilte der Eegierungsrat diese selbständig, und zwar auch bei interkantonalen Gewässerstrecken im Sinne der Artikel 6 und 38, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WEG). Ihm stand nach der verfassungsmässigen Ordnung auch das Eecht zur Meinungsäusserung zu den vom Bundesrat gemäss Artikel 7 und 38, Absatz 3 WEG zu erteilenden Konzessionen zu.

525 Nach der im Jahre 1955 eingereichten «Initiative Blum» hätten diese Kompetenzen vollumfänglich auf den Grossen Bat übertragen werden sollen. Das Schaf fhauservolk hat die Initiative aber dadurch abgelehnt, dass es am 28. April 1957 dem vom Grossen Hat in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat ausgearbeiteten Gegenvorschlag zustimmte. Darnach bleibt der Begierungsrat Verleihungsbehörde, und er hat nach wie vor die Kompetenzen und Aufgaben, die Bundesrecht und kantonales Becht der Verleihungsbehörde übertragen. Eine von ihm erteilte Konzession für ein kantonales oder interkantonales Werk wird jedoch nur noch wirksam sein, wenn der Grosse Bat sie genehmigt; diese Genehmigungspflicht ist allerdings auf Konzessionen für Wasserkraftanlagen mit mehr als 50 PS beschränkt. Was die Stellungnahme zu den vom Bundesrat zu erteilenden Konzessionen an schaffhauserischen Grenzgewässern betrifft, so kommt diese nunmehr dem Grossen Bäte zu.

Es ist Sache des kantonalen Bechts, die Kompetenzen der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt festzulegen und die Behörde zu bestimmen, welche für die Verleihung von Wasserrechten im Sinne von Artikel 38 WBG zuständig ist (vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 19. April 1912 zum Wasserrechtsgesetz im BB11912, II, 690). Auch haben die Kantone darüber zu befinden, welche Behörde zur Stellungnahme zu den vom Bundesrat zu erteilenden Konzessionen an Grenzgewässern berechtigt sein soll. Da nach Artikel 66, Ziffer l der schaffhauserischen Kantonsverfassung die Vertretung des Staates gegenüber dem Bund dem Begierungsrat zusteht, wird der Bundesrat die Einladung zur Meinungsäusserung zwar weiterhin dem Begierungsrat zustellen. Dieser wird dann eben die Stellungnahme des Grossen Bates einzuholen und hernach an den Bundesrat weiterzuleiten haben.

Die ; vorhegende Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich kantonales Staatsrecht ; sie enthält offenkundig nichts, was mit dem Bundesrecht in Widerspruch stünde. Insbesondere werden keine bestehenden interkantonalen oder internationalen Konzessionsverhältnisse berührt. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

' Genehmigen1 Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. August 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der^Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler : Ch.Oser

526 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der neuen Ziffer 16 von Artikel 41 der Verfassung des Kantons Schaffhausen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in. Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1957, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 28. April 1957 angenommenen neuen Ziffer 16 des Artikels 41 der Verfassung des Kantons Schaffhausen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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1957

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7478

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12.09.1957

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524-526

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