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Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion des Inn und Fläz zwischen Pontresina und Ponte sowie für die Verbauung des Morteratsch- und Rosegbaches (Vom 18. Dezember 1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 23 der Bundesverfassung, ' des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, von Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Hnanzordnung, verlängert bis Ende 1958 durch den Bundesbeschluss vom 25. Juni 1954, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Forstdepartementes des Kantons Graubünden vom 12. Februar 1957, in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. August 19571), beschliesst:

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Korrektion des Inn und Fläz zwischen Pontresina und Ponte sowie die Verbauung des Morteratsch- und Bosegbaches ein ordentlicher Beitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 7 175 000 Franken als 50 Prozent des genehmigten Voranschlages von 14 350 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 10 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von 1435 000 Franken als 10 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 14350000 Franken gewährt, unter den Bedingungen, dass auch der Kanton Graubünden über seinen !) BEI 1957, II, 497.

1243 ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten zuspricht und dass durch den erhöhten Bundesbeitrag namentlich die Gemeinden Bevers und Ponte entlastet werden. Die Erfüllung dieser Bedingungen ist dem Eidgenössischen Departement des Innern anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Zusicherung des zusätzlichen Beitrages wird auf zehn Jahre vom Datum dieses Beschlusses an befristet.

Durch diesen Bundesbeschluss werden die Bundesratsbeschlüsse vom 31.

März 1936, vom 7. Januar 1953 und vom 9. Januar 1953 ausser Kraft gesetzt.

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom Baudepartement des Kantons Graubünden eingereichten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zum ordentlichen.

Art. ,8 Das Normalprofil der Innkorrektion ist im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat noch endgültig festzulegen.

Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschläge für die Einteilung der Baulose, die Preisangebote für die Bauten mit Vergebungsantrag sowie die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen.werden.

Die Arbeiten am Morteratsch- und Eosegbach, Fläz und Inn sind, wenn möglich, nach einem Fünf Jahresprogramm fertigzustellen.

Art. 4 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Oberbauinspekto; rat überwacht. · .

. : Fertiggestellte .Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zulasten des Unterhaltes.

Art. 5 Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, un Einvernehmen mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ein Projekt über die Wiederinstandstellung der Waldbestände im Eosegtal auszuarbeiten :und innert einer Frist von drei Jahren dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Prüfung und. Genehmigung einzureichen.

1244 Art. 6 Anlagen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung können nur im gleichen Umfange zu Perimeterbeiträgen an die Kosten der vorgesehenen Arbeiten herangezogen werden wie andere Grundstücke und Gebäude in der gleichen Perimeterklasse oder Gefahrenzone.

Für die Einschätzung des militärischen Zwecken dienenden Grundeigentums des Bundes sind die zwischen dem Eidgenössischen Militärdepartement und dem Kanton Graubünden festgelegten Eichtlinien vom 18.Februar/5.März 1956 verbindlich.

Art. 7 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Dezember 1957.

Der Präsident : Stähli Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18.Dezember 1957.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 18.Dezember 1957.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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1957

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26.12.1957

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