1182 Ablauf der Beferendumsfrist:

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26. März 1958

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 20. Dezember 1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. April 19571), beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522) über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird wie folgt geändert : Art. 2, Abs. 2 und 3 Die Haushaltungszulage beträgt 40 Pranken im Monat.

3 Die Kinderzulage beträgt 15 Franken im Monat.für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 5, Abs. l 1 Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern haben die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Berggebiet, deren reines Einkommen 4000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 500 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

2

Art. 7 Die Familienzulage für Bergbauern besteht in einer Kinderzulage von 15 Franken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.

Art. 18, Abs. 4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Aus4

1

) BEI 1957, I, 1019.

) AS 1952 823.

2

1183 richtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 19 Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an Bergbauern mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 20, Abs. 2 2

Die Bückstellung wird durch jährliche Einlagen von 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang geäufnet.

II.

Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1958 in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Dezember 1957.

Der Präsident : Stähli Der Protokollführer : P. Weiber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20.Dezember 1957.

Der Präsident : R. Bratschi Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundverfassung und Artikel 8 des Bnndesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröf ff entlichen.

Bern, den 20.Dezember 1957.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 3147

Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 26. Dezember 1957 Ablauf der Beferendumsfrist : 26. März 1958

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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 20. Dezember 1957)

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1957

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26.12.1957

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1182-1183

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