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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenindustrie (Vom 19. März 1957)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : I.

Der Bundesratsbeschluss vom 17. März 1955 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende Änderungen des im Anhang zum genannten Beschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Ziff. 3, Abs. 2 Zu diesen Löhnen kommen die um 15 Eappen erhöhten Teuerungszulagen.

Diese betragen insgesamt: Fr. 1.07 pro Stunde für alle Arbeiter über 18 Jahren; Fr. l. 04 pro Stunde für alle Arbeiterinnen über 20 Jahren ; Fr. 1.-- pro Stunde für alle Arbeiter unter 18 Jahren und alle Arbeiterinnen unter 20 Jahren.

Ziff. 6, Abs. l Die Arbeitnehmer haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien.

Die bezahlten Ferien betragen nach Ablauf des 1. Dienstjahres 6 Arbeitstage, des 5. Dienstjahres 9 Arbeitstage, des 10. Dienstjahres 12 Arbeitstage, ,.

des 16. Dienstjahres 15 Arbeitstage, des 21. Dienstjahres 18 Arbeitstage.

!) BEI 1955, I, 574.

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Ziff. 9 1

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, einer Krankengeldversicherung anzugehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Versicherung hat wenigstens das folgende tägliche Krankengeld vorzusehen : Fr. 8.50 bei Arbeitern, welche das 20.Altersjahr erreicht haben; Fr. 6.50 bei Arbeitern unter 20 Jahren; Fr. 6.-- bei allen Arbeiterinnen.

3

Die Genussdauer hat mindestens 360 Tage innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose 1800 Tage innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren zu betragen. Die Karenzfrist darf nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern.

4 Für die Prämien der Krankengeldversicherung gemäss Absatz 2 hat der Arbeitgeber aufzukommen; seine Leistung beträgt in der Woche in der Eegel Fr. 2.-- für Arbeiter, welche das 20. Altersjahr erreicht haben, sowie Fr. l .60 für Arbeiter unter 20 Jahren und für alle Arbeiterinnen.

5 Der Arbeitgeber ist berechtigt, vor der Auszahlung des Prämienbeitrages vom Arbeitnehmer den Ausweis über die abgeschlossene Krankengeldversicherung zu verlangen.

6 Durch die vorerwähnten Prämienleistungen wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung aus Artikel 335 des Obligationenrechtes befreit. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

* 7 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Krankengeldversicherung gemäss Absatz 2 um die Hälfte des Ansatzes zu seinen Lasten zu erhöhen.

III.

Dieser Beschluss tritt am 5. April 1957 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1958.

Bern, den 19. März 1957.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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