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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollbefreiung bzw. Zollermässigung für Mostobst, Kernobstprodukte, getrockneten Obsttrester und alkoholfreien Traubensaft (Vom 23. September 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen über die vorübergehende Zollbefreiung bzw. Zollermässigung für Mostobst. Kernobstprodukte, getrockneten Obsttrester und alkoholfreien Traubensaft (Bundesratsbeschluss vom 30. August 1957) nachfolgenden Bericht zu erstatten: I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (BS 6, 706) kann der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die ihm zweckmässig erscheinenden Tarifermässigungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren.

II.

Infolge der Frühjahrsfröäte wird die diesjährige Kernobsternte aussergewöhnlich schlecht ausfallen. Der Schweizerische Obstverband stellte deshalb das Begehren um Aufhebung der Zölle,und Gebühren für Mostobst, Kernobst( Produkte und getrockneten Obsttrester. Zur Begründung wird dargelegt, dass die gewerblichen Obstverwertungsbetriebe zur Aufrechterhaltung ihrer Produktion in der Saison 1957/1958 fast ausschliesslich auf Importe angewiesen sein werden. Als einziges Lieferland von Bedeutung komme nur Frankreich in Frage. Auf dem französischen Markt seien jedoch als Folge der ungewöhnlich grossen Nachfrage, bereits massive Preissteigerungen auf Mostobst und Obst-

574 Produkten festzustellen. Trotz dieser erhöhten Preise seien die Obstverwertungsbetriebe zwecks Vermeidung einer Betriebseinstellung gezwungen, Mostobst und Obstprodukte aus Frankreich einzuführen. Um den nicht ganz zu vermeidenden Preisanstieg für fertige Obsterzeugnisse nicht noch zu verschärfen und um die in eine schwierige Lage versetzten gewerblichen Obstverwertungsbetriebe in ihren Bestrebungen zur Aufrechterhaltung der Produktion zu unterstützen, wird um die vorerwähnten Einfuhrerleichterungen nachgesucht.

Die Traubensafthersteller, welche sich in einer ähnlichen Lage befinden wie die Obstverwertungsbetriebe, stellten das Begehren um Zollermässigung für alkoholfreien Traubensaft. Sie machen geltend, dass nach der letztjährigen schlechten Ernte in diesem Jahr wieder nur eine unterdurchschnittliche Traubenernte zu erwarten sei. Dabei unterliege es keinem Zweifel, dass der in Aussicht stehende kleine Ernteertrag vorzugsweise zur Weinherstellung verwendet werde.

Die Traubensafthersteller seien daher gezwungen, ausländischen Traubensaft einzuführen. Durch die hohe Zollbelastung von 30 Franken per q brutto werde aber der an sich schon hohe Preis dieses Erzeugnisses derart verteuert, dass es sich nur mehr schwer absetzen lassen würde. Diese sowohl für die Traubensafthersteller als auch für die Konsumenten unerfreulichen Verhältnisse rechtfertigten eine vorübergehende Zollerleichterung.

III.

Die in Eede stehenden Erzeugnisse sind im Tarif wie folgt eingereiht : TarifNr.

Zollansatz per 100 "kg brutto Fr.

Äpfel und Birnen, frische, zu Mostzwecken, offen oder in Säcken 23öS1 2.-- Kernobstrohsäfte und ungezuckerte Kernobstmuse 29fc 35.-- Obstwein (Most) 116 6.-- Alkoholfreie Trauben- und Kernobstweine, nicht.

moussierend, in Fässern 122 30.-- Konzentrate aus Kernobstsaft, ungezuckert, in Fässern und dergleichen 124 80.-- Obsttrester, getrocknet 218 10.-- Gemäss den Angaben der Jahresstatistik des Aussenhandels der Schweiz liegt die wertmässige Zollbelastung bei den Produkten dieser Tarifnummern im vergangenen Jahre, soweit überhaupt Einfuhren stattgefunden haben, zwischen 19,5 und 52,2 Prozent. Eine derartige Belastung trägt in guten Erntejahren zum erforderlichen Schutz der Inlandproduktion bei, würde aber die Importprodukte, auf welche die Schweiz nunmehr vorübergehend angewiesen sein wird, in unerwünschtem Masse verteuern. Um die unvermeidlich eintretenden Preiserhöhungen auf den Kernobsterzeugnissen und dem alkoholfreien Traubensaft-nach Möglichkeit zu massigen und das obst- und traubensaft-

575 verarbeitende Gewerbe in seinem Bestreben zur Weiterführung der Betriebe zu unterstützen, beschloss der Bundesrat im Einverständnis mit allen an dieser Frage interessierten Wirtschaftskreisen, den Einfuhrzoll auf den nachstehend genannten Waren vorübergehend wie folgt aufzuheben bzw. zu ermässigen: TarifZollansatz Nr. per 100 kg brutto Fr.

Äpfel und Birnen, frische, zu Mostzwecken, offen oder in Säcken 23 a1 Kernobstrohsäfte und ungezuckerte Kernobstmuse ex 29b Obstwein (Most) .

116 Alkoholfreie Trauben- und. Kernobstweine, nicht moussierend, in Pässern ex 122 Konzentrate aus Kernobstsaft, ungezuckert, in Fässern und dergleichen ex 124 Obsttrester, getrocknet ex 218

frei 5.-- 1.-- 5.-- 10.-- 1.--

Die Gültigkeit dieses Beschlusses erstreckt sich auf die Zeit vom 1.Juli 1957 bis 31.Mai 1958.

IV.

Demgemäss beantragen wir: Vom Bundesratsbeschluss vom 30. August 1957 betreffend die vorübergehende Zollbefreiung bzw. Zollermässigung für Mostobst, Kernobstprodukte, getrocknete Obsttrester und alkoholfreien Traubensaft wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23.September 1957.

Im. Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli 3447

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollbefreiung bzw. Zollermässigung für Mostobst, Kernobstprodukte, getrockneten Obsttrester und alkoholfreien Traubensaft (Vom 23. September 1957)

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1957

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39

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7497

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1957

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573-575

Page Pagina Ref. No

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