1184 Ablauf der Beferendumsfrist: 26. März 1958

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Eisenbahngesetz

(Vom 20. Dezember 1957)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t gestützt auf Artikel 23, 24ter, 26, 34, Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom S.Februar 19561), beschliesst: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen I. Geltungsbereich

II. Haupt- und Nebenbahnen

Art. l Dieses Gesetz findet Anwendung auf den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und auf ihre Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmungen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.

2 Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmungen, die nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge auf oder an Schienen laufen. Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Bahnanlagen unter dieses Gesetz.

3 Die Gesetzgebung über die Schweizerischen Bundesbahnen und, soweit das Eisenbahngesetz nichts Abweichendes bestimmt, die anderen auf Eisenbahnen anwendbaren bundesrechtlichen "Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

1

Das schweizerische Eisenbahnnetz besteht aus Haupt- und Nebenbahnen. Hauptbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen; Nebenbahnen sind die normalspurigen Bahnen, die in der Hauptsache nur dem Verkehr einer bestimmten Landesgegend dienen, ferner alle Schmalspurbahnen, Zahnradbahnen, Strassenbahnen und Standseilbahnen.

!) BEI 1956, I, 213.

1185 2

Die Konzession bestimmt, ob eine normalspurige Bahn als Nebenbahn gilt; wo die Konzession schweigt, bestimmt dies der Bundesrat. Er bezeichnet: auch diejenigen normalspurigen Strecken der Bundesbahnen, welche zu den Nebenbahnen gehören.

3 Bei veränderten Verhältnissen kann der Bundesrat eine Hauptbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Nebenbahn und eine normalspurige Nebenbahn oder einzelne ihrer Strecken zur Hauptbahn erklären.

4 Die von der Bahn berührten Kantone, die Bahnunternehmung und die anschliessenden öffentlichen Transpo'rtunternehmungen sind vorher anzuhören.

; Art. 3

Den Bundesbahnen und den konzessionierten Bahnunternehmungen steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu.

III. Enteignung

Art. 4 1

Ausser an ihrem Sitz kann die Bahnunternehmung vor dem für die Klage zuständigen Gericht jedes von ihr berührten Kantons von dessen Einwohnern belangt werden. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

2 Vorbehalten bleiben Gerichtsstand und Zuständigkeit für besondere, in Anwendung von Bundesrecht zu beurteilende Streitigkeiten.

IV. Gerichtsstand

Zweiter Abschnitt Konzession

. . '

Art. 5

1

Bau und Betrieb einer Eisenbahn bedürfen einer eidgenössischen Konzession. Dièse kann erteilt werden, wenn die Interessen der Landesverteidigung nicht, entgegenstehen oder der Verkehr nicht zweckmässiger und wirtschaftlicher durch ein anderes Verkehrsmittel bedient werden kann. Für Strassenbahnen mus s die nach kantonalem Eecht nötige Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strasse erteilt oder zugesichert sein.

2 Erteilung und Erneuerung der Konzession sind Sache der Bundesversammlung.

3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die in der Konzession festgesetzten Fristen zu verlängern und, zur Anpassung an veränderte Verhältnisse, die Bestimmungen der Konzession über den: Sitz der Unternehmung, den Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

86

I. Erteilung, Erneuerung

1186 Bau und Betrieb, den Umfang der Beförderungspflicht, die Taxen und Wagenklassen zu ändern oder zu ergänzen. Er kann Nebenbahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend im Ortsverkehr Personen befördern, die Ausdehnung des Netzes, die Änderung der Linienführung sowie die Einschränkung 'des Betriebes einzelner Linien oder deren Aufhebung bewilligen.

4 Die beteiligten Kantone sind anzuhören.

II. Erlöschen

III. Rechte und Pflichten 1. Im allgemeinen

1

Art. 6

Die Konzession erlischt, a. wenn innert der festgesetzten Fristen der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird; b. mit dem Ablauf der Geltungsdauer unter Vorbehalt der Erneuerung sowie mit dem Entzug gemäss Artikel 90 ; c. durch Bückkauf durch den Bund.

2 Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhörung der Kantone, in deren Gebiet sich die Eisenbahn befindet, für erloschen erklären, a. auf Antrag' des Inhabers, fe. wenn in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung die Bahn keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.

Art. 7 Solange die Konzession zu Eecht besteht, ist der Inhaber der Konzession berechtigt und verpflichtet, die Bahn mit Einschluss der nötigen Hilfsbetriebe entsprechend den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.

Art. 8 Eechtfertigen es eine Notlage oder andere wichtige Gründe, so kann der Bundesrat der konzessionierten Bahnunternehmung Erleichterungen gegenüber den ihr nach Gesetz und Konzession obliegenden Verpflichtungen einräumen. Wird der Verkehr ganz oder teilweise mit anderen als Eisenbahnfahrzeugen bedient, so kann vorübergehend die Einstellung des Bahnbetriebes bewilligt werden. Bleibt er dauernd eingestellt, so hebt der Bundesrat die Konzession auf, worauf die Bahnanlagen unter Vorbehalt der Rechte Dritter beseitigt werden können.

2 Die von der Bahn berührten Kantone und die anschliessenden öffentlichen Transportunternehmungen sind vorher anzuhören.

1

2. Bei veränderten Verhältnissen

IV.Übertragung, Pacht- und Betriebsverträge

Art. 9 Auf Gesuch des Konzessionsinhabers kann das Post- und Eisenbahndepartement die Konzession auf eine andere öffentliche Transportunternehmung oder einen Dritten übertragen.

1

1187 2 Sollen nur einzelne durch Gesetz und Konzession begründete E echte und Pflichten übertragen werden, so bedürfen die darüber abgeschlossenen Verträge, um rechtsverbindlich zu ;werden, der Genehmigung des Post- und Eisenbahndepartementes. Der Inhaber der Konzession haftet dem Bunde weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten.

3 Die beteiligten Kantone sind vorher anzuhören.

Dritter Abschnitt Aufsicht Art, 10 1

Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Eundesrates. Er kann sie gegenüber Nebenbahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder welche besonders einfache "Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.

2 Der Bundesrät lässt die Aufsicht durch das Post- und Eisenbahndepartement ausüben.

·: Art, 1 1

I. Aufsichtsbehörden

Soweit das Gesetz kein anderes Rechtsmittel gibt, kann der Betroffene gegen alle Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörden Beschwerde bis an den Bundesrat führen. Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung über die Organisation der Bundesrechtspflege.

II. Beschwerde

.

'

;

Art. 12

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Bahnunternehmung aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 13 . , 1 Die Mehrheit .der Mitglieder der Verwaltung muss aus in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern bestehen. Ausländische Verwaltungen und Unternehmungen, welche in der Schweiz eine Bahn betreiben, haben einen in der Schweiz wohnhaften ständigen Vertreter zu bezeichnen.

2 Das ständige Personal soll in der Regel aus Schweizerbürgern bestehen. Die Aufsichtsbehörde wird im Einvernehmen mit den beteiligten eidgenössischen, und kantonalen Behörden für Bahnen, die dem Verkehr über die Landesgrenze dienen, die durch die Verhältnisse gebotenen Aus-

III. Besondere Aufsichtsrechte 1. Aufhebung, von Beschlüssen und Anordnungen

2. Kationalität von Verwaltung und Personal

1188

3. Vertretung in der Verwaltung

4. Statuten

nahmen zulassen. Diese sind, wenn es die Umstände erfordern, jederzeit widerrufbar.

Art. 14 1 Bund, Kantone und andere Körperschaften des öffentlichen Eechts, welche namhafte Beiträge oder Darlehen gewährt haben, sind nach Massgabe der darüber getroffenen Vereinbarungen berechtigt, Vertreter in die Verwaltung der Bahnunternehmungen abzuordnen. Im Streitfall bestimmt der Bundesrat die Zahl der Vertreter aller öffentlichen Körperschaften und ihre Verteilung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Vertretung öffentlicher Körperschaften in der Verwaltung von Aktiengesellschaften.

2 Durch Konzession, Statuten oder in anderer Weise begründete wohlerworbene Hechte auf Vertretung in der Verwaltung der Bahnunternehmung bleiben vorbehalten.

Art. 15 Die Statuten der Eisenbahnunternehmung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese prüft sie nur auf ihre Übereinstimmung mit der Eisenbahngesetzgebung, der Konzession und den Vereinbarungen über die der Bahnunternehnaung gewährten Beiträge und Darlehen des Bundes und der Kantone.

Art. 16

5. Geschäftsbericht, Statistik

Die Bahnunternehmung hat der Aufsichtsbehörde jedes Jahr ihren Geschäftsbericht und die Protokolle der Generalversammlung oder der obersten geschäftsleitenden Stelle sowie die zur amtlichen Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

Vierter Abschnitt Bau und Betrieb

Art. 17 I. Grundsätze

1

Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Die Unternehmungen haben die für einen sichern Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und von der Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen. Die Bahnen sind soweit als möglich nach einheitlichen Grundsätzen zu betreiben und zu verwalten.

2 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über Bau und Betrieb, namentlich über die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Soweit es die Sicherheit des Betriebes und die Anforderungen des Verkehrs erlauben, sind dabei den Nebenbahnen diejenigen Erleichterungen und

1189 Vereinfachungen einzuräumen, die ihrer Eigenart und Zweckbestimmung entsprechen.

3 Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in Betrieb genommen werden. Diese ist befugt, sie vorher zu erproben.

Art. 18 1 Die Pläne für die Erstellung und Änderung der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen und Fahrzeuge sind, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, vor ihrer Ausführung von .der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Der Genehmigung bedürfen ferner Abweichungen von genehmigten Plänen sowie Bauvorhaben Dritter, welche dem Bahnbetrieb dienende Grundstücke beanspruchen oder die Sicherheit der Bahn und ihres Betriebes oder den Ausbau von Bahnanlagen beeinträchtigen können.

2 Die beteiligten Bundesbehörden und die Kantone sind vor der Genehmigung der Pläne für Bahnanlagen anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden ist Sache der Kantone.

3 Die auf die kantonale Gesetzgebung, namentlich über die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei gestützten Anträge sind bei der Plangenehmigung zu berücksichtigen, soweit sie mit der Bundesgesetzgebung und den Bedürfnissen des Eisenbahnbaues und -'betriebes vereinbar sind.

4 Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Enteignung ist mit der rechtskräftigen Genehmigung über alle gegen die Pläne erhobenen Einwendungen entschieden.

II. Pläne

Art. 19 Die Bahnunternehmung trifft die Vorkehren, die gemäss den III. SicherheitaVorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen ver- vorkehreD bundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt die Bahnunternehrdung für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

2 Die Bahnunternehmung trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.

, 1

Art. 20 Die Bahnunternehmung hat für schädigende Eingriffe in fremde Eechte nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss ; und es sich

IV. ErsatzPflicht

1190 um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Bahn handelt.

V. Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn

VI. Signal- und Fernmeldeanlagen

VII. Bahnpolizei

VIII. Kreuzungen mit andern Anlagen 1. Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse A. Genehmigung

Art. 21 Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen oder Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren der Bahnunternehmung Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung nach Anhörung der Beteiligten die Aufsichtsbehörde die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen.

2 Bestanden die Anlagen und Unternehmungen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Bahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen die Bahnunternehmung nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmungen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder Unternehmung die Kosten der Massnahmen nach Absatz l zu tragen ; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu.

1

Art. 22 Die Bahnunternehmungen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das Post- und Eisenbahndepartement bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Radioelektrische Anlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung gemäss Artikel 18.

Art. 23 Die Bahnunternehmung übt auf Grund der bundesrechtlichen Vorschriften die Bahnpolizei aus.

Art. 24 Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Bahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Artikel 18 findet Anwendung.

2 Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Bahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der 'Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.

3 Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Eegel als Über- oder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Be1

1191 hörden hat die Eisenbahnaufsichtsbehörde im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -Verkehrs anzuhören.

Art. 25 MUSS ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.

2 Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Bahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich.

1

: Art, 26 '.

MUSS ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage: die Bahnunternehmung, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs, der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.

2 Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.

3 Artikel 25, Absatz 2, rindet Anwendung.

B. Kosten a. Neue Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen

:

1

Art. 27 In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.

2 Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die,daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen.

: · Art. 28 Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Bahn durch eine neue private Strasse. Die Bahnunternehmung kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Bahn eine angemessene Vergütung verlangen.

1

Art. 29

6. Änderung bestehender Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen

e. Vorteilsanrechnung

d. Kreuzung durch neue private Strassen

;

Artikel 25 bis 28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden

e. Gemeinsame Bestimmung

1192 Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einsohluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.

2. Kreuzungen zwischen Bahnlinien

3. Kreuzungen mit andern Anlagen

Art. 30 Artikel 24 bis 27 und 29 finden entsprechende Anwendung auf Kreuzungen zwischen Bahnlinien.

Art. 8 1 .

' Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Bahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.

2 Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Bahn durch private Anlagen kann die Bahnunternehmung eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25, Absatz 2, und 26, Absatz 3, sinngemäss Anwendung.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.

1

Art.

4. Abweichende Kostenregelung

32

Artikel 25 bis 31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten, abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.

Art. 33

IX. AnschlusB 1. Gewährung

Jede Bahnunternehmung ist gehalten, sowohl den technischen als den betrieblichen Anschluss einer andern schweizerischen Bahn ohne erschwerende Bedingungen zu gewähren, vorausgesetzt, dass ihre eigene Betriebssicherheit gewährleistet bleibt.

Art. 34

2. Vergütung

1

Die anschlussgewährende Bahnunternehmung hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die Mitbenützung ihrer Station und ihrer Strecke bis zur Einmündungsstation.

2 Beim Anschluss unter Nebenbahnen und von Nebenbahnen an Hauptbahnen sind der anschlussgewährenden Bahnunternehmung höchstens die ihr entstehenden höheren Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Mehrausgaben für die Verzinsung und Abschreibung des Kapitals zu

1193 vergüten, das infolge des Anschlusses zur Anpassung und Erweiterung ihrer Anlagen und Einrichtungen aufgewendet wurde. In keinem Fall darf mehr gefordert werden als die anschliessende Bahnunternehmung für die Verzinsung und Abschreibung des zur Erstellung einer eigenen Station und Zufahrtsstrecke nötigen Kapitals und für deren Unterhalt und für die Besorgung des Betriebes aufwenden müsste. Das gleiche gilt für spätere, durch den Anschluss bedingte Neu- und Erweiterungsbauten.

3 Bei der Bemessung der Vergütung sind Vorteile, die der anschlussgewährenden Bahnunternehmung aus dem Anschluss erwachsen, zu berücksichtigen.

4 Diese Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende A7ereinbarungen über die Vergütung bestehen oder getroffen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Post- und Eisenbahndepartementes.

Art. 35 Artikel 33 und 34 finden sinngemäss Anwendung auf den Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmungen.

Art. 36 Die Bahnunternehmungen sind verpflichtet: die für den durchgehenden Verkehr erforderlichen Züge zu führen und auf den dazu geeigneten Strecken den Übergang der Fahrzeuge nach Möglichkeit zu gestatten und zu erleichtern, soweit die Bedürfnisse des Verkehrs es verlangen; den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend die direkte Abfertigung von Personen, Eeisegepäck, Gütern und Tieren einzurichten; Fahrpläne aufzustellen, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Verkehrs, der Leistungsfähigkeit der Anlagen und eines wirtschaftlichen Betriebes die Anschlüsse gewährleisten und erleichtern. Die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone sind anzuhören.

2 Erfordert das Interesse am durchgehenden Verkehr von einer Bahnunternehmung besondere, billigerweise nicht ihr allein zumutbare Leistungen, so hat, wer die Leistung verlangt, angemessen an deren Kosten beizutragen.

Art. 37 Artikel 36 findet sinngemäss Anwendung auf den durchgehenden Verkehr mit anderen öffentlichen Transportunternehmungen.

1

Art. 38 Bei Betriebsunterbrüchen hat die Bahnunternehmung die Beförderung von Personen, Eeisegepäck und Briefpostsendungen bis zur 1

3. Anschluss anderer öffentlicher Transportun ternehmungen X. Verkehr 1. Durchgehender Verkehr

2. Mit anderen öffentlichen TransportUnternehmungen 3. Betriebsunterbruch

1194 Wiederaufnahme des Betriebes durch Umleitung oder durch den Einsatz anderer Verkehrsmittel sicherzustellen. Die Weiterbeförderung anderer Postsendungen richtet sich nach den mit der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung getroffenen Vereinbarungen.

2 Für den Einsätz anderer Verkehrsmittel dürfen höhere als im geltenden Tarif oder in Vereinbarungen festgesetzte Beförderungspreise erhoben werden.

3 Nebenbahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder welche nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Eevisionsarbeiten an den Anlagen.

Art. 39 XI. Nebenbetriebe

1

Wo die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es rechtfertigen, sind die Bahnunternehmungen befugt, auf Bahngebiet und in Zügen Nebenbetriebe einzurichten.

2

Solche Nebenbetriebe unterstehen den Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Eegelungen über das Arbeitsverhältnis.

3 Soweit indessen Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs es erfordern, finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung.

XII. Streitigkeiten

Art. 40 Unter Vorbehalt der Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten Behörden und öffentlichen Transportunternehmungen Anstände über : a. die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18); b. die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zum Schutze von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19, Absatz l, 21, Absatz l, 24, 30 und 31, Absatz 1); c. Erstellung und Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signalund Fernmeldeanlagen (Art. 22) ; d. Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33 und 35) ; e. Massnahmen zur Einrichtung des durchgehenden Verkehrs und die Eahrpläne (Art. 36, Absatz l, und 37); /. Massnahmen bei Betriebsunterbruch und die in diesem Fall erhobenen höheren Beförderungspreise (Art. 38) ; g. das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungs- und Schliessungszeiten (Art. 39).

1

1195 2

Das Biindesgericht entscheidet als einzige Instanz im :verwaltungsrechtlichen Verfahren über die aus den Bestimmungen dieses Abschnittes erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19, Absatz 2, 21, Absatz 2, 25 bis 32, 34 bis 37).

Im Verhältnis zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung entscheidet der Bundesrat.

Fünfter Abschnitt Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen

Art. 41 Besondere Leistungen der Bahnunternehmungen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.

' ; .

Art. 42 ' ::.

1 Auf Anordnung des Bundesrates sind Bahnanlagen und Einrichtungen sowie · Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnissen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung.

2 Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten. Erwachsen der Bahnunternehmung daraus betriebliche Vorteile, so hat sie einen angemessenen Teil dieser Kosten selber zu tragen.

I. Grundsatz

II. Landesverteidigung 1. Bahnanlagen und Fahrzeuge

Art. 43 1

Die Bahnunternehmungen sind entsprechend ihrer Leistungsfähig/ keit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung,auszuführen.

Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.

2 Militärtransporte sind zu besonderen, ermässigten Taxen auszuführen. Diese werden nach Anhörung der Bahnunternehmungen vom Bundesrat festgesetzt.

3 Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.

2. Müitftrtrans porte

Art. 44 1

Der Bund haftet den Bahnunternehmungen für die ihnen aus Militärtransporten erwachsenden Schäden, wenn weder die Unternehmung noch ihr Personal ein Verschulden trifft.

3. Haftung des Bundes

1196 2 Der Bund haftet den Bahnunternehmungen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Bahnanlagen erwachsenden Schäden.

IH. Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung

IV. Zollverwaltung

V. Öffentliches Gesundheitswesen

VI. Streitigkeiten

Art., 45 Die Bahnunternehmungen sind verpflichtet: Postsendungen, Bahnpostwagen und das fahrende Postpersonal zu befördern sowie nach Möglichkeit alle damit zusammenhängenden Leistungen zu übernehmen; dienstliche Mitteilungen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung über die bahndienstlichen Fernmeldeanlagen durchzugeben; in Bahnhöfen und Stationen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung nach Möglichkeit Diensträume zur Verfügung zu stellen sowie die zur Erleichterung ihres Dienstes geeigneten Anlagen und Einrichtungen anbringen zu lassen.

2 Die Bahnunternehmungen haben für diese Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wobei die beiderseitigen baulichen und betrieblichen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Beteiligten die für die Bemessung der Vergütung massgebenden Grundsätze.

1

Art. 46 Die Zollgesetzgebung umschreibt Art und Umfang der Leistungen der Bahnunternehmungen für die Zollverwaltung. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung. Der Bundesrat bezeichnet die Leistungen, für welche Anspruch auf Vergütung besteht. Die zwischen der Zollverwaltung und den Bahnunternehmungen zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 47 Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Bahnunternehmungen. Die Bahnunternehmungen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung.

Art. 48 Der Bundesrat entscheidet über alle Anstände aus Artikel 46.

2 Unter Vorbehalt der Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten Anstände über: 1

1197 a. die Beförderungspflicht und die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43, Absätze l und 3); b. Art und Umfang der Leistungen für die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (Art. 45, Absatz 1).

3 Anstände über die Anwendung der Militärtaxen sowie über die Kosten ausserordentlicher Sioherheitsmassnahmen bei Militärtransporten werden im Militärverwaltungsverfahren von der Rekurskommission als einziger Instanz entschieden (Art. 43, Absätze 2 und S).

4 Das Bundesgericht entscheidet als einzige Instanz im verwaltungsrechtlichen Verfahren die übrigen aus diesem Abschnitt erwachsenden Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen und Bahnunternehmungen über Vergütungen, Kosten und deren Verteilung sowie.über die Haftung des Bundes für Schäden (Art. 41, 42, Absatz 2, 44, 45, Absatz 2, und 47).

5 Im Verhältnis zwischen den Bundesbahnen und anderen Bundesverwaltungen entscheidet der Bundesrat an Stelle des Bundesgerichts oder der Eekurskommission.

Sechster Abschnitt Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und unternehmungsfremder Lasten

Art. 49 / Der Bund entschädigt nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die schweizerischen Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs für die finanziellen Nachteile aus den ihnen durch Gesetz und Konzession oder in anderer Weise auferlegten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und unternehmungsfremden Lasten. Unternehmungsfremde Vorteile sind in Rechnung zu stellen.

Art. 50 Gemeinwirtschaftliche Leistungen ergeben sich aus den Grundpflichten, welche den Eisenbahnen den Charakter öffentlicher Verkehrsdienste verleihen (Betriebspflicht, Fahrplanpflicht. Beförderungspflicht, Tarifpflicht), sowie aus solchen tarifarischen und betrieblichen Massnahmen, die in besonderer Weise volkswirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen Rechnung tragen, insofern es sich umLeistungen handelt, die eine Bahnunternehmung bei kaufmännischer Geschäftsführung ohne entsprechenden Ausgleich nicht übernehmen könnte.

I. Grundsatz

II. Gemeimvirfcschaftliclie Leistungen 1. Begriff

Art. 51 1

Als Globalentschädigung für ihre gemeinwirtschaftlichen Leistungen entrichtet der Bund den konzessionierten BalrnUnternehmungen an die in

2. Abgeltung

1198

III. ünternehmunggfremde Lasten 1. Begriff

2. Abgeltung

IV. Anrechnung

V. Abgrenzung

Artikel 66, Absatz 2, vorgeschriebenen Abschreibungen einen jährlichen Beitrag von 3S1/3 Prozent.

2 Entschädigungen für gemein-wirtschaftliche Leistungen der Schweizerischen Bundesbahnen werden durch'einfachen Bundesbeschluss festgesetzt.

Art. 52 Unternehmungsfremde Lasten sind Aufwendungen, die mit der Aufgabe der Eisenbahn als öffentlichem Verkehrsdienst in keinem Zusammenhang stehen.

Art. 53 Entschädigungen für nachgewiesene unternehmungsfremde Lasten werden durch einfachen Bundesbeschluss festgesetzt.

Art. 54 Die in Artikel 51 genannten Beiträge an die Abschreibungen werden bei der Ermittlung des kommerziellen Wertes einer Bahn (Art. 77) nicht berücksichtigt.

Art. 55 Die im fünften Abschnitt genannten Leistungen der Bahnunternehmungen werden ausschliesslich nach dessen Bestimmungen vergütet.

Siebenter Abschnitt

I. Technische Verbesserungen

Förderung der Eisenbahnen und Hilfeleistung Art. 56 1 Der Bund kann den konzessionierten Bahnunternehmungen, die für den allgemeinen Verkehr des Landes oder einer Landesgegend von erheblicher Bedeutung sind, Beiträge und Darlehen gewähren zur Erstellung und Ergänzung von Anlagen und Einrichtungen sowie zur Anschaffung von Fahrzeugen, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit oder die Sicherheit des Betriebes wesentlich gehoben werden kann.

2

Der Bund kann namentlich fördern : a. die Änderung des Systems der Zugförderung ; b. die Anpassung oder Beseitigung von Niveauübergängen an öffentlichen Strassen und andere zur Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs auf Bahn und Strasse geeignete Massnahmen, wenn sie für die Bahnunternehmung mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden sind; c. die Erstellung oder Verbesserung von Anschlüssen unter Bahnen und schweizerischer Bahnen an ausländische Bahnen im Interesse des durchgehenden Verkehrs.

1199 Art. 57 1

Der Bund kann die Einführung von Strassentransportdiensten als Ergänzung oder an Stelle der Bahn fördern, wenn dadurch der Verkehr wirtschaftlicher bedient werden kann. Die bisherige Bedienung1 des Verkehrs soll, im ganzen betrachtet, gewährleistet bleiben oder durch entsprechende Vorteile aufgewogen werden.

2 Bahnbedienstete, die sich dazu eignen, sind in den Ersatzbetrieb zu übernehmen. Die Bedingungen für den Erwerb des Führerausweises für Motor- und Trolleybusfahrzeuge sind ihnen zu erleichtern.

3 Bahnbedienstete, die mangels Eignung nicht übernommen werden können, haben gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf eine nach der Zahl der bei ihm zurückgelegten Dienstjahre abgestufte, angemessene Entschädigung, wenn sie keine ihrem bisherigen Verdienst entsprechende Anstellung finden können. Besteht bei der Bahnunternehmung eine Personalhilfskasse, so tritt an Stelle der Entschädigung die im Eeglement- oder Statut der Kasse vorgesehene, Leistung bei unverschuldeter Auflösung, des Dienstverhältnisses. , 4 Die Aufsichtsbehörde kann die an Stelle der Bahn tretende Unternehmung verpflichten, die Personalfürsorgeeinrichtungen der Bahnunternehmung weiterzuführen und ihnen die im Eeglement oder Statut der Kasse vorgeschriebenen Beiträge zu entrichten. Nach Anhörung der Beteiligten kann die Aufsichtsbehörde den Anschluss des Personals an eine andere Gewähr bietende Fürsorgeeinrichtung anordnen und die Beteiligten verpflichten, ihre Beiträge, an diese zu leisten:

II. Umstellung des Betriebes

Art. 58 1

Der Bund kann notleidenden konzessionierten Bahnunternehmungen, solange sie für den allgemeinen Verkehr des Landes oder einer Landesgegend unentbehrlich sind, Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes gewähren.

· .

2 Die Bähnünternehmimg hat nachzuweisen, dass ihre Einnahmen nicht hinreichen, um die Betriebsausgaben samt den vorgeschriebenen Abschreibungen an den Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen zu decken. Das Post- und Eisenbahndepartement bestimmt, was unter die Einnahmen und die Betriebsausgaben fällt.

3 Die Hilfe des Bundes kann an besondere Bedingungen geknüpft und die Bahnunternehmang verhalten werden, alle technischen, organisatorischen und rechtlichen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu treffen, einschliesslich des Zusammenschlusses mit anderen Bahnunternehmungen oder der Vorbereitung einer Umstellung ihres Betriebes. Die Anwendung von Artikel 8 bleibt vorbehalten.

III. Auftechterhaltuog des Betriebes

1200 4

Die Hilfe wird in der E egei durch Beiträge oder, -wenn die Umstände es gestatten, durch kurzfristige unverzinsliche Darlehen gewährt, die nach Vornahme der vorgeschriebenen Abschreibungen aus Einnahmenüberschüssen künftiger Jahre vorweg zurückzuerstatten sind.

IV. Hilfe bei Natnrselmden

V. Mitwirkung der Kantone

VI. Entscheid desBundesrates

Art. 59 Der Bund kann den von grösseren Naturschäden betroffenen konzessionierten Bahnunternehmungen Beiträge an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen und Fahrzeuge sowie an die Kosten der Bäumungsarbeiten gewähren.

Art. 60 An die Kosten der in Artikel 56 vorgesehenen Massnahmen haben die beteiligten Kantone angemessen beizutragen.

2 Die in den Artikeln 57 und 58 vorgesehene Hilfe des Bundes setzt die Mitwirkung der Kantone voraus. Diese haben in der Regel einen halb so hohen Betrag wie der Bund zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise kann der Kantonsbeitrag entsprechend der Finanzkraft der beteiligten Kantone angemessen herabgesetzt werden.

3 Sind mehrere Kantone beteiligt, so sind für die Bemessung ihrer Beteiligung massgebend die Zahl der auf ihrem Gebiet gelegenen Stationen und deren Bedeutung für den Verkehr sowie die Länge der auf die einzelnen Kantone entfallenden Strecken. Können sich die Kantone über die Verteilung des von ihnen zu übernehmenden Anteils nicht einigen, so entscheidet darüber der Bundesrat.

4 Die Heranziehung von Gemeinden und-andern Körperschaften des öffentlichen Eechts ist Sache der Kantone.

1

Art. 61 Der Bundesrat entscheidet unter Würdigung aller Umstände und Bedürfnisse, ob eine Unternehmung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistung des Bundes teilhaftig werden soll und bestimmt im Eahmen der zu diesem Zwecke von der Bundesversammlung beschlossenen Kredite Art und Umfang der Leistung und die daran zu knüpfenden Bedingungen.

Achter Abschnitt Tariîwesen

Anpassung von Tarifen

Art. 62 Wenn die Bedürfnisse des Landes oder einer Landesgegend es rechtfertigen, können auf dem Wege der Gesetzgebung geeignete Massnahmen zur Annäherung der Tarife konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen getroffen werden.

1201 Neunter Abschnitt Rechnungswesen

Art. 63 Das Eechnungswesen der konzessionierten Bahnunternehmungen richtet sich nach den Vorschriften dieses Abschnittes. Soweit er nichts Abweichendes bestimmt, finden ausserdem die Vorschriften des Obligationenrechtes über die kaufmännische Buchführung sowie über die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der Aktiengesellschaften Anwendung.

Art. 64 1 Die Baurechnung darf grundsätzlich mit den Aufwendungen für die Erstellung oder den Erwerb der festen und beweglichen Anlagen und der Fahrzeuge belastet werden. Davon sind nicht rückzahlbare Bausubventionen und 'Schuldnachlässe abzuziehen. Die Kosten der Verwaltung und der Bauleitung sowie Zinse, die im Interesse des Baues der Bahn entstanden sind, gehören zu den Anlagenkosten.

2 Beiträge der Bahnunternehmung an die Erstellung von Anlagen, die im Eigentum Dritter bleiben, können der Baurechnung nur belastet werden, wenn die Bahnunternehmung diese Anlagen selber hätte erstellen müssen und wenn diese Kosten nach diesem Gesetz der Baurechnung belastet werden dürfen.

3 Aufwendungen für Vorstudien und Vorprojekte dürfen nicht auf Baurechnung getragen werden.

Art. 65 Nach Eröffnung des Betriebes dürfen die Aufwendungen für neue Anlagen und Anschaffungen sowie für Ergänzungs- oder Umbauten der, Baurechnung nur soweit belastet werden, als durch diese eine Vermögensvermehrung oder eine wesentliche Verbesserung der Anlagen in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Interesse der Betriebssicherheit bewirkt wird.

; 2 Beim Oberbau dürfen nur die Aufwendungen für Geleiseerweiterungen, für den streckenweisen Einbau schwererer Schienen/und zusätzlicher Schwellen mit den Befestigungsmitteln auf Baurechnung getragen werden.. : . 3 Der Buchwert abgebrochener, veräusserter oder dauernd ausser Betrieb gesetzter Anlagen und Anlageteile ist von der Baurechnung abzusetzen.

1

I. Grundsätze

II. Baurechnung 1. Allgemeine

2. Baurechnung nach Eröffnung des Betriebes

Art. 66 1

Am Anlagenvermögen sind die erforderlichen und den Umständen angemessenen Abschreibungen vorzunehmen.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

87

III. Abschreibungen

1202 2

Die Abschreibungen sind auf Grund der Erstellungs- und Anschaffungskosten, der wahrscheinlichen Nutzungsdauer der Anlagen und des voraussichtlichen Wertes abgehenden alten Materials festzusetzen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

IV. Rückstellungen für Erneuerungen

Art. 67 Wird eine Bahn zu einem Preis erworben, der unter dem bisher in der Baurechnung ausgewiesenen Wert liegt, so hat der Erwerber für den Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Baukontowert Rückstellungen für die Erneuerung der Anlagen vorzunehmen. Artikel 66 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 68

V. Zu tilgende Aufwendungen

Die Aufsichtsbehörde kann die vorübergehende Einstellung von Fehlbeträgen in der Abschreibungsrechnung sowie im Deckungskapital von Pensionskassen unter die Aktiven der Bilanz gestatten und setzt die Fristen zu deren Tilgung fest.

VI. Allgemeine Reserve

Vom Reingewinn sind jährlich zehn Prozent einer allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis sie 30 Prozent des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat. Diese Reserve darf nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden.

Art. 69

VII. Kechnungsprüfung

VIII. Streitigkeiten

e

Art. 70 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf den 31. Dezember jedes Jahres abzuschliessen und mit den dazu gehörenden Nachweisen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Vorbehalten bleibt die Einholung besonderer Nachweise über den Reinertrag und das Anlagenvermögen einzelner Linien, die nach der Konzession besondere Rückkaufsobjekte bilden.

2 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Rechnungen übereinstimmen mit den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Konzession, den Statuten und Reglementen und den Vereinbarungen öffentlicher Körperschaften mit der Bahnunternehmung über Beiträge und Darlehen.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, in die gesamte Geschäftsführung der Bahnunternehmung Einsicht zu nehmen.

1

Art. 71 Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den in Artikel 63 und 70 genannten Vorschriften, so trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Bahnunternehmung die nötigen : Verfügungen.

1

1203 2

Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Eeingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.

3 Streitigkeiten über Verfügungen der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz im verwaltungsrechtlichen Verfahren.

· Art. 72 1 Wahl und Obliegenheiten der Kontrollstelle richten sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Vorschriften des Obligationenrechtes über die Kontrollstelle der Aktiengesellschaften.

2 Wird als Kontrollstelle nicht eine Treuhandgesellschaft oder ein Revisionsverband bestellt, so muss wenigstens eines ihrer Mitglieder ein Büchersachverständiger sein ; er ist als Obmann zu bezeichnen.

3 Die Kontrollstelle hat in ihrem Bericht festzustellen, ob die Rechnungen durch die Aufsichtsbehörde genehmigt und welche Vorbehalte von ihr angebracht worden sind.

Art. 73 Die diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften sind von der in Artikel 723 des Obligationenrechtes vorgeschriebenen Einholung des Prüfungsberichtes unabhängiger Sachverständiger befreit.

Art. 74 Der bei Herabsetzung des Grundkapitals in Artikel 732 des Obligationenrechtes vorgeschriebene besondere Revisionsbericht kann für die diesem Gesetz unterstellten Aktiengesellschaften auch durch die Aufsichtsbehörde erstattet werden.

IX. Kontrollstelle

X. Bericht unabhängiger Sachverständiger

XT. Revisionsbericht bei Herabsetzung des Grundkapitals

Zehnter Abschnitt , Bückkauf Art. 75 1

Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund jede konzessionierte Bahn gegen eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichtende Entschädigung erwerben.

2 Das Recht des Rückkaufes steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass sie ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.

3 Der Erwerb ist der Bahnunternehmung in jedem Fall drei Jahre vor dem Zeitpunkt anzukündigen, in welchem sie ins Eigentum des Erwerbers übergehen soll.

· · ; . . :

I. Hecht auf Rückkauf

1204

II. Gegenstand

HI. Entschädigimg 1. Berechnung

Z. Anrechnung

IV. Streitigkeiten

Art. 76 Gegenstand des Erwerbes bilden die der Baurechnung des Bahnbetriebes belasteten Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel, die unvollendeten Bauten und die Ersatzstücke für Fahrzeuge.

2 Sie sind in einem normalen Unterhaltszustand abzutreten. Dem Erwerber erwachsende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes sind vom Erwerbspreis abzuziehen.

1

Art. 77 Als Erwerbspreis ist eine angemessene Entschädigung auf Grund des kommerziellen Wertes der Bahn unter Mitberücksichtigung des Bilanzwertes der Anlagen der Bahn zu entrichten.

2 Der kommerzielle Wert bemisst sich auf Grund des für den Erwerber zu erwartenden Ertragswertes unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile, die sich für den Erwerber ergeben.

3 Der Ertragswert wird ermittelt aus dem fünfundzwanzigfachen Unterschied zwischen den zu erwartenden jährlichen Betriebserträgen und den Betriebsaufwendungen einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagenvermögen. Von diesem Betrag ist der Bestand der vorgeschriebenen Abschreibungen insoweit abzuziehen, als die darin ausgedrückte Entwertung der Anlagen nicht durch Neuinvestierungen ausgeglichen wurde.

4 Der Erwerbspreis soll den Bilanzwert nicht übersteigen. Der Bilanzwert wird bestimmt auf Grund der Erstellungs- und Anschaffungskosten der Anlagen unter Abzug des Bestandes der vorgeschriebenen Abschreibungen.

Art. 78 Vorbehalten bleiben dem Bund, dem Kanton und anderen Körperschaften des öffentlichen Eechts die auf Vereinbarung mit der Bahnunternehmung beruhenden Rechte auf Anrechnung von Beiträgen und Darlehen an den Erwerbspreis.

1

Art. 79 Streitigkeiten über die Festsetzung des Erwerbspreises entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz im verwaltungsrechtlichen Verfahren.

Elfter Abschnitt

I. Unterstellung

Personalhilîskassen Art. 80 1 Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterstehen die Personalhilfskassen der Bahnunternehmungen, die kraft Vorschrift der Konzession errichtet sind oder an welche das Personal Beiträge entrichtet.

1205 Davon ausgenommen sind die Kassen der Verkehrsbetriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung anerkannten Krankenkassen der Bahnunternehmungen.

2 Die Kasse untersteht auch dann diesem Gesetz, wenn sie die Eechtspersönlichkeit besitzt.

3 Der Bundesrat kann diesem Gesetz auch Kassen; unterstellen, welchen das Personal mehrerer Bahnunternehmungen angeschlossen ist.

Art. 81 Die Statuten oder Eeglemente, die Jahresrechnungen und die versicherungstechnischen Bilanzen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

II. Aufsicht

Art. 82 Das Vermögen der Kasse ist von demjenigen der Bahnunternehmung auszuscheiden, getrennt zu verwalten und sicher anzulegen. Die Bahnunternehmung haftet für Verluste, die aus der Verletzung von Vorschriften über die Verwaltung von Personalhilfskassen entstehen.

Art. 83 Die ordentlichen Beiträge der Arbeitnehmer an die kraft Vorschrift der Konzession errichteten Hilfskassen dürfen in der Eegel nicht höher festgesetzt werden als diejenigen der Bahnunternehmung.

2 Bei Pensionskassen dürfen sie für keinen Versicherten den Barwert der im Reglement der Kasse vorgesehenen Leistung übersteigen.

1

III. Vennögensverwaltung

IV. Beiträge

1

' ' Art. 84 Kassen, die der Versicherung der wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod dienen, sind nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen zu verwalten.

2 Versicherungstechnische Fehlbeträge, die sich voraussichtlich nicht in angemessener Frist ausgleichen werden, sind durch geeignete Sanierungsmassnahmen nach Möglichkeit zu beseitigen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, innert welcher Frist und mit welchen Beträgen ein noch verbleibender Fehlbetrag von der Bahnunternehmung zu decken ist.

1

Art. 85 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Austretenden, sofern keine Ansprüche auf Kassenleistungen bestehen, mindestens die von ihm einbezahlten Beiträge herauszugeben.

: 1

V. Pensionskassen 1. Verwaltung

2. Leistungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses

1206 2 Tritt der Arbeitnehmer nach dem zurückgelegten dreissigsten Altersjahr in den Dienst einer andern konzessionierten Bahnunternehmung über und wird er in deren Kasse aufgenommen, so ist ihm neben seinen eigenen Einlagen und Beiträgen die Hälfte der nach diesem Zeitpunkt von der Arbeitgebern! für ihn entrichteten ordentlichen Beiträge freizugeben und der neuen Kasse zu überweisen.

3 Besondere Vereinbarungen zwischen Bahnunternehmungen oder ihren Kassen über die Erleichterung des Übertrittes bleiben vorbehalten und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

VI. Festsetzung der Leistungen, Streitigkeiten

VII. Sichernde Mässnahmen

Art. 86 Unter Vorbehalt von Artikel 85 werden die Leistungen der Kasse in deren Eeglement oder Statut festgesetzt.

2 Streitigkeiten über Ansprüche auf Leistungen der Kasse werden von den Gerichten beurteilt.

1

' . . .

Art. 87 Wird die Konzession aufgehoben oder übertragen oder geht die Verwaltung der Kasse auf eine andere Unternehmung oder Kasse.über, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Anordnungen zum Schutze der Ansprüche der der Kasse angeschlossenen Arbeitnehmer.

2 Die Auflösung einer Kasse bedarf der Bewilligung der Aufsichtsbehörde und ist unter ihrer Aufsicht durchzuführen. Das Vermögen ist nach billiger Berücksichtigung der laufenden Ansprüche, soweit keine anderen Vorschriften entgegenstehen, unter die Anspruchsberechtigten zu verteilen.

3 Im Konkurs oder Nachlassvertrag der Unternehmung finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen auf alle diesem Gesetz unterstellten Kassen Anwendung.

1

Zwölfter Abschnitt Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 88 I. Übertretungen

1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz sowie andern Gesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Eisenbahnwesen, den dazu erlassenen Vollzugsvorschriften, der Konzession oder einer gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt, wird auf deren Anzeige hin mit Busse von fünfzig bis zehntausend Franken bestraft.

1207 2

Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechtes oder einer Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, unter solidarischer Mithàftung der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für Busse und Kosten.

3 Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sowie des Bundesgesetzes über die Handhabung der Bahnpolizei bleiben vorbehalten.

4 Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen liegt den Kantonen ob. Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltsehaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 89.

Beamte, Angestellte oder andere Bedienstete einer konzessio- :II. Verwaltungsnierten Unternehmung, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt massnahmen zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren der Aufsichtsbehörde von diesen Funktionen zu entheben. Das gleiche gilt für Mitglieder von Organen der Bahnunternehmung, welche vorübergehend oder dauernd solche Funktionen ausüben.

2 Wird eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener Mahnung nicht innert angemessener Frist befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde sie, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen.

1

Art. 90 Bei, schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollzugsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der Konzession kann die Bundesversammlung die Konzession jederzeit ohne Entschädigung aufheben und die weiteren Massnahmen treffen.

III. Entzug der Konzession

Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestiinmungen

Art. 91 1

Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessionen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Eeingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.

2 Die Bestimmungen der Konzessionen über den Bückkauf blßiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft.

I. Aufhebung von Konzessionsbestimmungen

1208 Art. 92 II. Postentschädigung an Nebenbahnen

Bis zur Bestimmung der in Artikel 45 genannten Grundsätze über die Bemessung der Vergütung für Leistungen der Bahnunternehmungen für die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung sind den Nebenhahnen mindestens die in Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vorgesehenen Entschädigungen auszurichten.

Art. 93 III. Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach Aufhebung der Konzession

IV. Gebühren

V. Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmungen

1

Ist die Konzession nach Artikel 8 oder 90 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation der Bahnunternehmung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.

. 2 Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52, Ziffern l, 3 bis 7, des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen findet Anwendung.

Art. 94 Der Bündesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Gebühren fest.

Art. 95 Artikel 3, 4, 7 bis 9, 21, 22, 39 bis 44, 46 bis 48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente, neunte und elfte Abschnitt dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen.

2 Artikel 58 findet während zehn Jahren auf konzessionierte Strassentransportdienste Anwendung, welche Bahnen des allgemeinen Verkehrs ersetzen oder welche auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1949 über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen aus der Umstellung solcher Bahnen hervorgegangen sind. Die Zehnjahresfrist läuft vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Art des Betriebes, für schon umgestellte Betriebe vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

3 Artikel 88, 89 und 94 finden auf Trolleybusunternehmungen Anwendung.

4 Artikel 80 bis 86, 87, Absätze l und 2, 88, 89 und 94 finden sinngemäss Anwendung auf die vom Bunde konzessionierten Luftseil- und Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen.

1

1209 5

Soweit es zur Erzielung einheitlicher Bechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder an Stelle; der Bahn von ihr oder andern Unternehmungen betrieben werden.

Art. 96 1 Alle diesem Gesetz : widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: 1. das Bundesgesetz vom 23.Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft (B S 7, 8) ; 2. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahn- und Dampf Schiffgesellschaften (B S 8, 586); 3. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung (BS 7, 217); 4. das Bundesgesetz vom 27.März 1896 über das Bechnungswesen der Eisenbahnen (B S 7, 220); 5. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes (BS 7, 117); 6. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten (B S 7, 979); 7. Artikel 111, lit. c bis e, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (BS 3, 531) ; 8. Artikel 9 und der letzte Satz des Artikels 11 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei (BS 7, 27); 9. Artikel 17, Absatz l, des Gesetzes vom 29.März 1950 über Trolley busunternehmungen (AS 1951, 665); 10. der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1904 betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Bewilligung von Änderungen des Betriebssystems bei Eisenbahnen (B S 7, 30) ; 11. der Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1921 betreffend die Berechnung des Beinertrages der Privatbahnen, unter Vorbehalt von Artikel 92 dieses Gesetzes (B S 7, 234); 12. der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1907 betreffend die Unterstellung konzessionierter Schiffahrtsunternehmungen unter die Bundesgesetzgebung über die Verpflichtung zur Abtretung von Privatrechten (B S 7, 393).

VI. Änderung und Aufhebung früherer Erlasse

1210 2

Unter "Vorbehalt der gestützt darauf begründeten Eechte und Forderungen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten sind auf" gehoben: 18. das Bundesgesetz vorn 2. Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes (BS 7, 242) ; 14. das Bundesgesetz vorn 6.April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- qnd Schiffahrtsunternehmungen (B S 7, 248); 15. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1949 über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (AS 1950, 351); 16. der Bundesbeschluss vom 18. Juni 1907 betreffend die Bewilligung einer Subvention von fünf Millionen'Franken an den Kanton Graubünden für den Bau einer Bahn von Bevers nach Schuls und von Ilanz nach Disentis (B S 7, 240); 17. der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen (BS 7, 245); 18. der Bundesbeschluss vom 22. Oktober 1937 über Krisenhilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahnen und Schiffsunternehmungen (B S 7, 246).

3 Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18.Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei erhält folgenden Wortlaut: «Unter Artikel 3 und 5 fallende Übertretungen werden mit Haft oder Busse, die übrigen mit Busse bestraft.»

Art. 97 Inkrafttreten und Vollzug

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollzugsvorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. Dezember 1957.

Der Präsident : Stabil Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20.Dezember 1957.

Der Präsident : R. Bratscbi Der Protokollführer: Ch. Oser

1211 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das, vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20.Dezember 1957.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 2367

Datum der Veröffentlichung; 26. Dezember 1957 Ablauf der Referendumsfrist : 26. März 1958

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Eisenbahngesetz (Vom 20. Dezember 1957)

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1957

Année Anno Band

2

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52

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26.12.1957

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1184-1211

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