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Bundesblatt 109. Jahrgang,

Bern., den 3. Oktober 1957

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O franke« im fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum, - Inserate franko an Stampfli & Oie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolls zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (Vom 27. September 1957) Herr Präsident !

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Hochgeehrte Herren!

Am ,9. September 1957 ist in Bern zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und.der Bundesrepublik Deutschland ein Zusatzprotokoll zürn Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern unterzeichnet worden. Ferner sind Noten über die Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf das Land Berlin und auf das Saarland ausgetauscht worden.

Wir gestatten uns, Ihnen dieses Zusatzprotokoll und den dazugehörigen Notenwechsel mit der vorliegenden Botschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte

1. Das am 15. Juli 1931 unterzeichnete und seit über zwanzig Jahren in Kraft stehende schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBAD 1931) samt den Verhandlungs- und Zusatzprotokollen von 1931,1934,1940 und 1943 (ES 12, 601, 626, 627, 628; BBL 1932,1, 41,89) hat sichnachh allgemeiner Auffassung in der Praxis bewährt. Verglichen mit den von der Schweiz seit 1948 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weist es indessen verschiedene Lücken und verbesserungsfähige Unzulänglichkeiten auf. Aus Kreisen der schweizerischen Wirtschaft ist deshalb wiederholt! eineRevisionn des Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

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598 DBAD 1981, namentlich der Einbezug der Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen, gefordert worden.

Bei schweizerisch-deutschen Besprechungen üher die Anwendung und Auslegung des DBAD 1931 wurde von schweizerischer Seite auch die Möglichkeit einer Eevision erkundet. Dabei ergab sich, dass die zuständigen deutschen Behörden vor allem an Doppelbesteuerungsverhandlungen mit jenen Staaten interessiert waren, mit denen sie noch keine oder nur unvollständige Doppelbesteuerungsverträge vereinbart hatten (Vereinigte Staaten von Nordamerika, Grossbritannien, Niederlande, Frankreich, Österreich). Nach verschiedenen Anläufen gelang es 1954 endlich, die deutschen Behörden von der Beformbedürftigkeit des DBAD 1931 zu überzeugen und auf das Frühjahr 1955 die Aufnahme offizieller Eevisionsverhandlungen zu vereinbaren.

2. Am 11.März 1955 bestellte der Bundesrat eine aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Experten der Wirtschaft zusammengesetzte Delegation, die vom 21. bis 29.März 1955 in Bern mit einer deutschen Delegation verhandelte. In Übereinstimmung mit den von den Kantonen und der Wirtschaft aufgestellten Begehren wurde schweizerischerseits vor allem die Eevision der Bestimmungen über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, über die Besteuerung der Zinsen grundpfändlich gesicherter Anleihensobligationen sowie über die Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen angestrebt. In der ersten Verhandlungsphase konnte zwar eine weitgehende, aber noch keine vollständige Einigung erzielt werden; die Hauptschwierigkeit bot die Frage der Milderung der Doppelbesteuerung von Dividenden und Zinsen, worüber die schweizerische Delegation in der Folge mit Vertretern der Kantone und der Wirtschaft eingehend beriet.

Nach verschiedenen Besprechungen zwischen den Chefs der beiden Verhandlungsdelegationen, die zum Teil anlässlich der Sitzungen des Fiskalkomitees der Organisation européenne de coopération économique in Paris abgehalten wurden und die eine Annäherung der Standpunkte ergaben, fanden vom 11. bis 16.Februar 1957 in Freudenstadt nochmals Verhandlungen zwischen den Gesamtdelegationen statt, die zur Klärung aller im März 1955 noch offengebliebenen Fragen führten.

II. Form und Inhalt des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957 (ZP) Die Änderung des DBAD 1931 im Verhältnis zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf eine Teilrevision in Form eines das DBAD 1931 ändernden und ergänzenden Zusatzprotokolls, das auch zur Vereinfachung die Verhandlungsprotokolle von 1931, 1940 und 1943 und das Zusatzprotokoll von 1934 ersetzt. Dagegen bleibt das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 betreffend die deutschen Lastenausgleichsabgaben, das am 9. Oktober 1957 in Kraft tritt (BEI 1956, II, 609, 616; AS 1957, ...), neben dem vorliegenden ZP bestehen (ZP, Abschnitt III). Das gleiche gilt für die Note des deutschen Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 1931 betreffend

599 die steuerliche Behandlung der diplomatischen und konsularischen Vertreter der beiden Staaten (BEI 1932, I, 90).

Das ZP behandelt in den Abschnitten I und II in 24 Ziffern die Änderungen des DBAD 1931 und des dazugehörigen Schlussprotokolls (SP). Abschnitt III ordnet die Aufhebung der Verhandlungsprotokolle von 1931, 1940 und 1943 sowie des Zusatzprotokolls von 1934 an. In Abschnitt IV werden das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung der neuen Vorschriften geregelt. Die Anwendung des ZP auf das Land Berlin und das Saarland bildet Gegenstand eines Notenwechsels zwischen der Deutschen Botschaft in Bern und dem Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements.

: Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten sind ermächtigt, Gebrauchsausgaben des revidierten Abkommens (DBAD) zu erstellen, in denen der Text des DBAD 1931 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das ZP wiedergegeben wird.

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III. Erläuterung der Bestimmungen des ZP Im folgenden werden die Neuerungen, die das ZP bringt, in der Eeihenfolge der Artikel des DBAD besprochen; Änderungen von Bestimmungen des SP werden zusammen mit den allfälligen Änderungen des Artikels des Hauptabkommens dargestellt, zu dem die betreffenden Bestimmungen des SP gehören.

1. Geltungsbereich des DBAD a. Sachlicher Geltungsbereich (Art.l, Abs. 2; Art.9, Abs.l und 3; SP zu den Art.l und' 9; ZP, Ziffern l, 8 und 11).

Der Katalog der Steuern, auf die das DBAD Anwendung finden soll, wird bereinigt. Für die schweizerischen Steuern wird die in den neueren schweizerischen Abkommen übliche Klausel eingefügt, d.h. es werden nur die Bundessteuern einzeln aufgezählt, die Kantons-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindesteuern dagegen generell umschrieben; die Anlagen A und B zum DBAD 1931 werden damit gegenstandslos. Deutscherseits werden die Gebäude- und Hauszinssteuern (Art.l, Abs.2, Ziffer 2, lit.e und g, DBAD 1931) nicht mehr erhoben; dagegen ist neu das «Notopfer Berlin» eingefügt (Art.l, Abs.2, Ziffer l, lit./, DBAD).

Dass das DBAD auch auf ausserordentliche Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (insbesondere einmalige ausserordentliche Vermögensabgaben) Anwendung findet, wird schon in Artikel l, Absatz l, des Zusatzprotokolls zum DBAD 1931 vom 6. Juli 1956 betreffend den deutschen Lastenausgleich (BEI 1956, II, 609, 616; AS 1957, . ..) festgestellt.
b. Persönlicher Geltungsbereich (Art.I, Abs. 3; Art.9, Abs.2; ZP, Ziffern 2, 8 und 22).

; In Übereinstimmung mit der von der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland in ihren neueren Abkommen befolgten Praxis wird der Geltungsbereich des DBAD nicht mehr auf schweizerische, und deutsche Staatsangehörige beschränkt (Heimatprinzip), sondern auf alle Steuerpflichtigen mit Wohn-

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sitz in einem oder in beiden Staaten ausgedehnt. Damit werden die bisherigen zahlreichen und zeitraubenden Verständigungsverfahren gemäss Absatz 4, SP zu Artikel 8 DBAD 1931 für Staatenlose oder Angehörige von Drittstaaten überflüssig, was wesentlich zur Vereinfachung beiträgt.

c. Territorialer Geltungsbereich.

Das DBAD 1931 in der Fassung des KP findet deutscherseits im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Im schweizerisch-deutschen Notenwechsel vom 9. September 1957 wird überdies vereinbart, dass das ZP für das Land Berlin gelten soll, nicht dagegen für das Saarland. Eine spätere Vereinbarung betreffend das Saarland bleibt vorbehalten.

2. Grundpfändlich gesicherte Forderungen (Art.2, Abs. 4 und 5; Art. 10; Abs.3, SP zu Art.2; Abs.2, SP zu den Art.2 und 10; ZP, Ziffern 3, 9, 12 und 13).

a. Nach dem DBAD 1931 unterlagen: - grundpfändlich gesicherte Forderungen den Vermögenssteuern nur im Wohnsitzstaat des Gläubigers (Art.2, Abs.5); - Einkünfte aus grundpfändlich gesicherten Forderungen (einschliesslich Anleihensobligationen) grundsätzlich den Einkommenssteuern im Staat der Belegenheit des Grundpfandes (Art. 2, Abs. 2); - Einkünfte aus grundpfändlich gesicherten Forderungen (einschliesslich Anleihensobligationen), die einem Unternehmen gehören, das im Staat der Belegenheit des Grundpfandes keine Betriebsstätte besitzt, den Einkommenssteuern im Wohnsitzstaat des Gläubigers (Art. 2, Abs.4).

Diese Begelung musate seinerzeit Deutschland zugestanden werden. Sie widerspricht der interkantonalen Doppelbesteuerungspraxis wie auch den in den spätem Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz getroffenen Lösungen. Überdies sind die ins Ausland fliessenden Zinsen deutscher grundpfändlich gesicherter Anleihensobligationen seit einigen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland von allen an der Quelle erhobenen Steuern freigestellt. Soweit die deutsche Kapitalertragsteuer heute von solchen Zinsen überhaupt erhoben wird, erhält sie der ausländische Gläubiger auf Grund interner deutscher Anordnungen zurückerstattet. Die durch das DBAD 1931 bewirkte vollständige Steuerfreiheit der Zinsen solcher deutscher Anleihen, die in stets steigendem Mass zu Zinssätzen von 6 bis 8 Prozent ausgegeben werden, lässt sich sachlich um so weniger rechtfertigen, als sie nur zugunsten privater Gläubiger, nicht aber zugunsten
von Betrieben des Handels, der Industrie und des Gewerbes spielt.

&. Schweizerischerseits ist in den Eevisionsverhandlungen versucht worden, die im interkantonalen und im Verhältnis zu Frankreich, Schweden, den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Grossbritannien feststehende Eegel durchzusetzen, dass grundpfändlich gesicherte. Forderungen jeder Art und der Ertrag daraus dem Wohnsitzstaat des Gläubigers zur Besteuerung zuzuweisen sind. Da aber die Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen bei grundpfänd-

601 lieh gesicherten Anleihensobligationen, dem Belegenheitsprinzip huldigt, war (wie schon 1931) nur ein Kompromiss zwischen Wohnsitz- und Belegenheitsprinzip zu erreichen, der in Anlehnung an die aus den Abkommen der Schweiz mit i Ungarn, den Niederlanden und Österreich bekannten Lösungen vorsieht, dass: - gewöhnliche grandpfändlich gesicherte Forderungen und der Ertrag daraus im Belegenheitsstaat des Grundpfandes besteuert werden (Streichung von Art. 2, Abs. 5, DBAD 1931), es sei denn, es handle sich um Forderungen eines Unternehmens, die nicht einer Betriebsstätte im Belegenheitsstaat zuzurechnen sind (Art. 2, Abs.4, DBAD); - grundpfändlich gesicherte Anleihensobligationen und die Zinsen daraus wie Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen behandelt und im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden .(Art.2, Abs.5, DBAD); - für Schweizerfranken-Grundschulden, auf die das Abkommen vom 6. Dezember 1920 (BS 11, 819) und das Zusatzabkommen vom 25.März 1923 (BS U, 825) Anwendung finden; die bisherige Ordnung beibehalten wird; diese Forderungen werden im Wohnsitzstaat des Gläubigers und die, Zinsen daraus im Belegenheitsstaat des Grundpfandes besteuert (Abs. 2, SP zu den Art. 2 und 1 0 DBAD).

· ' . , . · Die Zuweisung des Eechts zur Vermögensbesteuer.ung für gewöhnliche Grundpfandforderungen (mit Ausnahme der Anleihensobligationen und der Schweizerfranken- Grundschulden) an den Belegenheitsstaat bedeutet ein Zugeständnis von schweizerischer Seite, das aber weitgehend dadurch ausgeglichen wird, dass die schweizerischen Gläubiger deutscher,grundpfändlich gesicherter Anleihensobligationen ab I.Januar 1959 in der Schweiz besteuert werden dürfen. Die Neuordnung betrifft nur die Privatgläubiger und bewirkt für Unternehmen keine Änderung des bisherigen Bechtszustandes.

c. Die in Ziffer 12 ZP vorgesehene Ergänzung des SP zu Artikel 2 durch einen neuen Absatz 3 entspricht Ziffer l des Verhandlungsprotokolls von 1943, die damit ersetzt wird.

3. Unternehmen a. P e r s o n e n g e s e l l s c h a f t e n (ZP, Ziffer 4).

: Die besondere Vorschrift über die Besteuerung des Unternehmergehalts (Art. 3, Abs. 5, DBAD 1931) musste auf deutschen Wunsch gestrichen werden.

Es handelte sich, um eine der interkantonalen Doppelbesteueriingspraxis entlehnte Bestimmung, die sich in keinem andern Abkommen der Schweiz findet.
6. Anteile an Gesellschaften mit b e s c h r ä n k t e r H a f t u n g (Abs.3, Satz 2, SP zu Art.3; ZP; Ziffer 15).

Bei den Eevisionsverhandlungen wurde auch erwogen, die Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) den Aktien gleichzustellen und damit solche Anteile und ihren Ertrag dem Wohnsitzstaat des Anteilinhabers zur Besteuerung zuzuweisen. Eine solche Neuordnung, die dem internen und dem

602 internationalen St.euerrecht der Schweiz entspräche, hätte aber zu einer bisher nicht bekannten namhaften Doppelbesteuerung geführt, weil die Quellensteuern auf Dividenden nicht völlig beseitigt werden konnten (vgl. Ziffer 6 hienach). Es wurde deshalb davon abgesehen, die GmbH-Anteile den Beteiligungen in Form von Aktien gleichzustellen, so dass es bei der bisherigen Ordnung - Besteuerung der Anteile und des Ertrags daraus im Betriebsstättestaat der GmbH (Art.3, Abs.4, DBAD) - bleibt. Gemäss ZP, Ziffer 15, wird die bisher im Verhandlungsprotokoll von 1931 enthaltene Eegel ins DBAD aufgenommen.

c. S c h i f f - und L u f t f a h r t u n t e r n e h m e n (Art.3, Abs.5; Abs.8, SP zu Art. 3 ; ZP, Ziffern 4 und 16).

Die Bestimmung über die Besteuerung der Schiff- und Luftfahrtunternehmen (Art. 3, Abs. 5, DBAD) wird im SP durch die in den neueren schweizerischen Abkommen übliche Vorschrift ergänzt.

d. B e t r i e b s s t ä t t e (Abs. 7, SP zu Art.8; ZP, Ziffer 16).

Die bereits in Ziffer 3 des Verhandlungsprotokolls von 1943 enthaltene Eegel wird in das DBAD eingebaut.

4. Privatrechtliche Erwerbseviikünfte, Ruhegehälter und Pensionen, Tantiemen a. Freiberufliche E r w e r b s t ä t i g k e i t , Künstler (Art.4, Abs.l, Satz 3; ZP, Ziffer 5).

Die Vorschriften des Artikels 4 DBAD 1931 über die Besteuerung des Arbeitserwerbs - Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden am Arbeitsort, solche aus freiberuflicher Tätigkeit ohne festen Mittelpunkt im Arbeitsstaat am Wohnsitz des Erwerbstätigen besteuert - haben sich für Künstler, Berufssportler und Artisten nicht bewährt. Unter der alten Ordnung ergaben sich ständig Meinungsverschiedenheiten darüber, wann «selbständiger» und wann «unselbständiger Erwerb» vorliege sowie was unter einem «festen Mittelpunkt freiberuflicher Tätigkeit» zu verstehen sei; zahlreiche Verständigungsverfahren waren die Folge. In den von der Schweiz mit Schweden, den Niederlanden, Frankreich, Österreich, Norwegen, Finnland und Grossbritannien abgeschlossenen Abkommen ist das Eecht zur Besteuerung von Künstlern usw. dem Staat des Arbeitsortes zugewiesen worden. Desgleichen sieht nun ZP, Ziffer 5, vor, dass im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland freiberuflich tätige (Bühnen-, Eundfunk-, Fernseh-, Film-) Künstler, Berufssportler und Artisten ohne Eücksicht darauf,
ob ihre Tätigkeit einen festen Mittelpunkt hat oder nicht, für ihre Einkünfte aus öffentlichen Darbietungen nur im Arbeitsstaat besteuert werden. In der Bundesrepublik Deutschland tätige Künstler usw. mit Wohnsitz in der Schweiz (nicht jedoch z.B. Wissenschafter, die Vorträge halten) sind also künftig in allen Fällen der deutschen Lohnsteuer unterworfen; immerhin entsteht daraus keine erhebliche Mehrbelastung, da der zur Anwendung gelangende Satz der deutschen Lohnsteuer nur mehr 15 Prozent (gegenüber früher 25 %) beträgt.

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l. Unselbständige E r w e r b s t ä t i g k e i t (Abs.2 und 8, SP zu Art.4; ZP, : Ziffer 17).

Nach dem DBAD 1931 stand nicht fest, in welchem der beiden Staaten die.

Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen der Erwerbsbesteuerung unterliegen.

In Übereinstiramung mit der schweizerischen Vertragspraxis sollen nun Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisten, bei der Anwendung von Artikel 4, Absatz l, als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig gelten, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet ; werden sie in diesem . Staat für die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, so hat ihrWohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Die schon im Verhandlungsprotokoll von 1940 enthaltene Klausel für die vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit der Monteure und dergleichen wird dahin ergänzt, dass die Aufenthaltsdauer im Arbeitsstaat auf 183 Tage während eines Kalenderjahres begrenzt^wird und dass der «Monteur» für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer im Arbeitsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgehers entlohnt werden darf.

o. Buhegehälter und Pensionen (Abs.l, SP zu Art.4; ZP, Ziffer 17).

Von einem Privatunternehmen ausbezahlte Euhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen waren bisher in jedem Staat zur Hälfte steuerbar, wenn die genannten Bezüge aus dem andern Staat bezahlt wurden und der Steuerpflichtige nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates besass. Diese unnötige Komplizierung ist fallengelassen worden, indem nun sämtliche Pensionen usw. dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen zur Besteuerung zugewiesen werden.

d. Tantiemen, S i t z u n g s g e l d e r und feste V e r g ü t u n g e n (Abs.4, SP zu Art.4; ZP, Ziffern 17 und 18).

Das Schlussprotokoll zu Artikel 4 und 7 DBAD 1931 befasste sich nur'mit den eigentlichen Tantiemen und wies diese, soweit sie an Mitglieder des Auf sichtsoder Verwaltungsrates flössen, dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers zur Besteuerung zu. Bei der Erfassung von Sitzungsgeldern und festen Vergütungen bestand bisher eine Unsicherheit, da bei Anwendung von Artikel 4 DBAD 1931 zu prüfen war, wo sich der Arbeitsort eines Aufsichts- oder
Verwaltungsratsmitgliedes befände. Der neueren schweizerischen Vertragspraxis entsprechend werden nun sämtliche Vergütungen an Aufsichts- und Verwaltungsräte gleich behandelt und dem Sitzstaat der auszahlenden Gesellschaft zur Besteuerung zugewiesen; der Satz der Steuer ist auf höchstens 25 Prozent der Bruttovergütungen begrenzt.

5. Öffentlich-rechtliche Einkünfte nana Pensionen (Abs.4, SP zu Art. 5; ZP, Ziffer 19 und Abschnitt IV, Abs. 3).

Die schon in Ziffer 2 des Verhandlungsprotokolls von 1943 enthaltene Bestimmung wird ins DBAD aufgenommen und dahin ergänzt, dass auch die Ver-

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gütungen für durch Kriegshandlungen oder politische Verfolgung entstandene Schäden dem Schuldnerstaat zur Besteuerung zugewiesen werden. Diese Ergänzung wird sich vor allem zugunsten der in der Schweiz wohnhaften Bezüger von Entschädigungen für politische Verfolgung auswirken, da diese Leistungen gemäss dem internen deutschen Stenerrecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfasst werden. (Für die erstmalige Anwendung dieser neuen Bestimmung vgl. Ziffer 11 hienach.)

6. Dividenden und Zinsen (Art. 6; SP zu Art. 6; ZP, Ziffern 6 und 20 sowie Abschnitt IV, Abs. 2, lit. a, und Abs. 3.)

. a. Nach dem DBAD 1931 wurden das bewegliche Kapitalvermögen und die Einkünfte daraus grundsätzlich nur in dem Staat besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hatte (Art. 6, Abs. l, DBAD 193Ì). Gemäss Artikel 6, Absatz 2, DBAD 1931 konnte aber jeder,,Staat von inländischen Kapitalerträgen Steuern-im Abzugsweg (an der Quelle) erheben. Die Schweiz besteuert zur Zeit Dividenden und Obligationenzinsen mit 30 Prozent sowie Zinsen für Bankgut" haben mit 25 Prozent an der Quelle. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt die Kapitalertragsteuer von Dividenden und von Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen zum Satz von 25 Prozent; auf Anleihenszinsen (mit oder ohne Grundpfandsicherheit) wird die Kapitalertragsteuer von 30 Prozent dem ausländischen Ertragsgläubiger zurückerstattet, während Zinsen von Darlehen (mit oder ohne Grundpfandsicherheit) und- von Einlagen und Guthaben bei Banken und Sparkassen der Kapitalertragsteuer nicht unterliegen. Da beide Staaten die aus dem andern Staat fliessenden Kapitalerträgnisse beim inländischen Steuerpflichtigen mit der Einkommenssteuer erfassen und die vom andern Staat erhobenen Quellensteuern nicht auf die eigene Einkommenssteuer anrechnen, bestand bis anhin bei Dividenden, bei Erträgnissen deutscher Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie bei schweizerischen Zinsen eine namhafte Doppelbesteuerung.

Die schweizerische und die deutsche Delegation waren sich von Anfang an darüber einig, dass die Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen als das Hauptpostulat der Eevision des DBAD zu gelten hat. Über die Art und Weise aber, wie diese Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu mildern sei, konnten sie sich während
langer Zeit nicht einigen, da nach schweizerischer Auffassung das primäre Eecht zur Besteuerung dieser Einkünfte dem Wohnsitzstaat des Gläubigers, nach deutscher Auffassung aber dem Quellenstaat zugesprochen werden sollte.

6. Schliesslich einigten sich die beiden Delegationen auf die folgende Lösung: aa. Bewegliches Kapitalvermögen und Einkünfte daraus werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert; die im Abzugsweg erhobenen Steuern des Quellenstaates bleiben aber vorbehalten (Art. 6, Abs. l und 2).

,605 bb. Den im einen Staat -wohnhaften Steuerpflichtigen werden die vom andern Staat erhobenen Quéllensteuern wie folgt zurückerstattet (Art. 6, Abs;8; Abs.4, SP zu Art. 6): : - auf Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen, auf Dividenden sowie auf Ausschüttungen auf Anteilscheinen einer deutschen Kapitalanlagegesellschaf t, mit dem 15 Prozent des Bruttoertrages übersteigenden Betrag (zur Zeit: Bundesrepublik Deutschland 10%, Schweiz 15%), - auf Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie auf Dividenden, die :von einem Grenzkraftwerk am Ehein bezahlt werden, mit dem 5 Prozent des Bruttoertrages übersteigenden Betrag (zur Zeit: Bun· desrepublik Deutschland 20%, Schweiz 25%), - auf andern Zinsen voll (mit Ausnahme der schweizerischen Couponabgabe von derzeit 5%).

cc. Ferner können die Einkommensempfänger verlangen, dass der Wohnsitzstaat den Teilder Steuern, die der Quellenstaat nicht zurückzuerstatten hat, auf seine eigenen Steuern für diese Dividenden und Zinsen anrechnet, wobei in der Schweiz diese Anrechnung nur bei der eidgenössischen Wehrsteuer und nur bei Dividenden und bei Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen erfolgt (Art. 6, Abs. 5; Abs. 6, SP zu Art. 6).

Für Zinsen konnte, also grundsätzlich die Bückerstattung der Quellen steuern (unter Vorbehalt der schweizerischen Couponabgabe) vereinbart werden.

Auf deutschen Wunsch mussten aber die Zinsen von Wandelanleihen und Gewinnobligationen - dem internen deutschen Bechi folgend - den Dividenden gleichgestellt werden. Da der schweizerische Besitz an solchen deutschen Obligationen gering sein dürfte, kommt diesem schweizerischen Entgegenkommen wenig Bedeutung zu.

, Die deutschen Unterhändler Hessen sich nicht dazu bewegen, die auf Dividenden erhobene deutsche Kapitalertragsteuer auf weniger als 15 Prozent herabzusetzen. Nur für die von den Grenzkraftwerken am Bhein bezahlten Dividenden und Zinsen von Wandelanleihen oder Gewinnobligationen - solche Anleihen und Obligationen sind von diesen Unternehmen bis anhin allerdings nicht ausgegeben worden - konnte eine weitergehende Senkung der deutschen Kapitalertragsteuer (von 25 auf 5 %) erreicht' werden! Hingegen verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die Kapitalertragsteuer mit dem 10 Prozent übersteigenden Betrag zurückzuerstatten, sobald der Satz der
deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne. (zur Zeit 30 %) nicht mehr niedriger ist als. der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne (zur Zeit 45 %) oder wenn sich der Unterschied zwischen den beiden Steuersätzen auf 5 Prozent oder weniger verringert (Art.6, Abs.4).

Deutscherseits wurde an die Herabsetzung der Quellensteuer die Bedingung geknüpft, dass die Schweiz ihrerseits als Wohnsitzstaat den Gläubigern eine Entlastung in der Form der Steueranrechnung zugesteht. Immerhin konnte die Verpflichtung zur Anrechnung der auf Dividenden und auf Zinsen von Wandel-

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anleihen und Gewinnobligationen erhobenen deutschen Kapitalertragsteuer auf die eidgenössische Wehrsteuer (unter Ausschluss der Kantons- und Gemeindesteuer) beschränkt werden. Die Steueranrechnung wurde der ebenfalls zur Diskussion stehenden Steuerfreiheit der Bückerstattungsquote vorgezogen, weil sie das kleinere Zugeständnis ist und weil das System der Steuerfreiheit der Bückerstattungsquote von den Kantonen mit grosser Beserve aufgenommen worden war.

c. Das bei der Bückerstattung der auf Dividenden und Zinsen erhobenen Quellensteuern sowie bei der Steueranrechnung einzuschlagende Verfahren ist im ZP nur insoweit geregelt, als die Frist für die Geltendmachung der Bückerstattung auf zwei Jahre begrenzt wird (Abs. 5, SP zu Art. 6) und für die Anfechtung der Bückerstattungsentscheide die üblichen Bechtsmittel des internen Steuerrechts vorbehalten werden (Abs. 9, SP zu Art. 6). Auf deutschen Wunsch hin wurde davon abgesehen, zwischen den obersten zuständigen Verwaltungsbehörden eine Vereinbarung über die Verfahrensfragen abzuschliessen, wie dies die Schweiz mit Schweden, Frankreich, Österreich, Norwegen und Finnland getan hat. Es ist deshalb Sache der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde jedes der beiden Staaten, für sich die Ausführungsbestimmungen zum ZP zu erlassen; über die Grundsätze dieser Bestimmungen haben sich die beiden Verhandlungsdelegationen geeinigt.

Für die Schweiz wird der Bundesrat - gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951, 889) - einen Bundesratsbeschluss über das Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen mit Einschluss der Steueranrechnung auf die Wehrsteuer erlassen, wie er dies schon zur Ausführung der Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten, den Niederlanden, Grossbritannien und Dänemark getan hat.

7. Wohnsitzdefinition, Aufenthalterbesteuerung a. Wohnsitz Bevormundeter (Abs.l, SP zu Art.8; ZP, Ziffer 21).

Die Feststellung des Wohnsitzes Bevormundeter hat in der Vergangenheit mehrmals zu Diskussionen Anlass gegeben. Durch die Neuerung wird festgehalten, dass Artikel 8 auch gilt, wenn der Steuerpflichtige eine bevormundete Person ist.

b. Wohnsitz juristischer Personen (Art. 8, Abs.4; ZP, Ziffer 7).

Die neue
Bestimmung entspricht dem durch Ziffer 3 des Zusatzprotokolls von 1934 abgeänderten Artikel 8, Absatz 4, DBAD 1931.

c. Aufhebung der Besteuerung von Saisonaufenthaltern (ZP, Ziffer 21).

Die Bestimmung von Absatz l, SP zu Artikel 8 DBAD 1931 musste auf deutschen Wunsch gestrichen werden. Es handelt sich um eine der interkantonalen Doppelbesteuerungspraxis entlehnte Bestimmung, die im internationalen Verhältnis zu einer unerwünschten Doppelbesteuerung führt.

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8. Verständigungsverfahren a. Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs (Art.18, Abs.l; ZP, Ziffer 10).

Im Zusammenhang mit der Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf alle Steuerpflichtigen der Vertragsstaaten wird auch Artikel 13, Absatz l, (Verständigungsverfahren) in dem Sinn revidiert, dass die Einsprachen nicht mehr an die oberste Verwaltungsbehörde des Heimatstaates des Steuerpflichtigen sondern an diejenige seines Wohnsitzstaates zu richten sind.

b, Verständigungsbehörden (Abs. 2, SP zu Art, 13; ZP, Ziffer 23).

Als zur Durchführung des Verständigungsverfahrens zuständige oberste Verwaltungsbehörden wurden für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen und für die Schweiz die Eidgenössische Steuerverwaltung bezeichnet. .

· 9. Vorbehalt der Gesamtprogression (SP zu den Art. 2 bis 12; ZP, Ziffer 14).

Ausdrücklich wird nun ini DB AD erwähnt, dass das Abkommen das Eecht jedes der beiden Staaten nicht beschränkt, die Steuern für die ihm zur Besteuerung überlassenen Vermögensteile, Einkünfte oder Teile des Nachlasses nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Vermögen, Einkommen, Nachlass, Erbteil Oder Erwerb von Todes wegen entspricht. Damit wird ein nach schweizerischer Auffassung auch schon für das DBAD 1931 geltender Grundsatz im Abkommen verankert ; denn die Schweiz hat sich - entsprechend der Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot - seit jeher auch im internationalen Verhältnis das Hecht vorbehalten, ihre Steuern bei den ihr zur Besteuerung zugewiesenen Einkommens- und Vermögensteilen zu den dem Gesamteinkommen und Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu erfassen, da nur auf diese Weise eine Besteuerung des Steuerpflichtigen nach seiner wahren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass diese Praxis vor dem DBAD haltbar ist (BGE 62,1, 91 ff., insbesondere 99). Die Schweiz konnte zu einem von deutscher Seite beantragten Verzicht auf das , Prinzip der Gesamtprogression bei beschränkter Steuerpflicht nicht Hand bieten, da dieses Zugeständnis gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen schweren Einbruch in den von der Schweiz bisher erfolgreich verteidigten Grundsatz bedeutet und sich ein Entgegenkommen auf diesem Gebiet auch deshalb nicht gerechtfertigt hätte, weil
die Bundesrepublik Deutschland bei beschränkter Steuerpflicht zwar die ausländischen Einkünfte nicht berücksichtigt, dafür aber in den meisten Fällen an Stelle der ordentlichen progressiven Steuerskala einen verhältnismässig hohen Pauschalsatz zur Anwendung bringt.

10. Aufgehobene Bestimmungen Die folgenden Bestimmungen des DBAD 1931 sowie der Verhandlungsund Zusatzprotokolle von 1931,1934,1940 und 1943 sind aufgehoben und durch keine neue Vorschrift ersetzt worden :

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a. Besteuerung des Unternehmergehalts (Art. 3, Abs. 5, DBAD 1931); l. Besteuerung der Saisonaufenthalter (Abs.l, SP zu Art.8 DBAD 1931); c. Bestimmungen über die deutsche Beichsfluchtstèuer (Zusatzprotokoll von 1934, Ziffer 1).'

11. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung (ZP, Abschnitt IV) Das ZP soll einen Monat nach dem Austausch der ^Ratifikationsurkunden in Kraft treten und in der Kegel anzuwenden sein : a. auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31.Dezember 1956 fällig werden; b. auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31.Dezember 1958 erhoben werden; c. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die nach dem 81. Dezember 1958 sterben.

Hievon abweichend sind die Bestimmungen über die Gesamtprogression bei beschränkter Steuerpflicht (ZP, Ziffer 14; SP zu den Artikeln 2 bis 12; vgl.

Ziffer 9 hievor) sowie über die Besteuerung der Vergütungen für durch Kriegshandlungen oder politische Verfolgung entstandene Schäden (ZP, Ziffer 19; Abs.4, SP zu Art. 5; vgl. Ziffer 5 hievor) schon auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31.Dezember 1956 erhoben werden; ferner ist die in Artikel 6, Absatz 5, vorgesehene Anrechnung der schweizerischen Verrechnungssteuer (vgl. Ziffer 6 hievor) in der Bundesrepublik Deutschland schon bei den Steuern vom Einkommen vorzunehmen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden.

* Das ZP bringt eine Eeihe von Verbesserungen. Vor allem mildert es die nach dem DBAD 1931 zulässige doppelte Besteuerung der Dividenden und Zinsen. Es stellt das Ergebnis mehrjähriger Verhandlungen dar und darf nach der Auffassung der Kantone und der Wirtschaft wohl als das Maximum des zur Zeit Erreichbaren bezeichnet werden.

Wir beantragen Ihnen daher, das ZP samt dem dazugehörigen Notenwechsel durch Armahme des beiliegenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 27. September 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

609 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 9. September 1957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolls zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in ,die Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1957, beschliesst: Einziger Artikel Das am 9. September 1957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Zusatzprotokoll zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 wird samt dem dazugehörigen Notenwechsel genehmigt.

, Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Zusatzprotokoll samt dem dazu gehörigen Notenwechsel zu ratifizieren.

:

610

Originaltext

Zusatzprotokoll zum

Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern

Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben, um das am 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Eeiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern abgeschlossene Abkommen und das zugehörige Schlussprotokoll zu ändern sowie um das Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 und die Verhandlungsprotokolle vom 15. Juli 1931, T.September 1940 und S.November/S.Dezember 1943 zu diesem Abkommen zu ersetzen, das nachstehende Zusatzprotokoll vereinbart: 1. Änderungen des Abkommens vom 15. Juli 1931 1. Artikel l, Absatz 2, erhält folgende Fassung: (2) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkommens werden insbesondere angesehen: 1. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: a) die Einkommensteuer, ~b) die Körperschaftsteuer, o) die Vermögensteuer, d) die Grundsteuer, e) die Gewerbesteuer, f) die Abgabe «Notopfer Berlin»; 2. auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: A. Steuern des Bundes: a) die Wehrsteuer, b) die Stempelabgabe auf Coupons, c) die Verrechnungssteuer, d) die Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen;

·611 B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden: a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Verrnögensertrag, Geschäftsertrag usw.); b) vom Vermögen (Gesamtvennögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen usw.) und vom Kapital.

2. Artikel l erhält folgenden neuen Absatz 3: (8) Das Abkommen gilt für alle Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in einem der beiden oder in beiden Staaten.

8. Artikel 2, Absätze 4 und 5, erhalten folgende Fassung: (4) Gehören hypothekarisch gesicherte Forderungen einem Unternehmen der in Artikel 8, Abs.l, bezeichneten Art, so werden solche Forderungen und Einkünfte daraus nur dann im Belegenheitsstaat besteuert, wenn die Forderung einen Bestandteil des Betriebsvermögens einer in diesem Staate befindlichen Betriebsstätte bildet; andernfalls werden solche Forderungen und Einkünfte daraus nur in dem Staate besteuert, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

(5) Hypothekarisch gesicherte Anleihensobligationen und Einkünfte daraus werden nach Artikel 6 besteuert.

4. Artikel 3, Absätze 5 und 6, werden durch folgenden Absatz 5 ersetzt : (5) Betriebe von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.

5. Artikel 4, Absatz l, erhält folgenden neuen Satz 8: . Freiberuflich tätige (Bühnen-, Bundfunk-, Fernseh-, Film-) Künstler, Berufssportler und Artisten werden ohne Bücksicht darauf, ob ihre Tätigkeit einen festen Mittelpunkt hat oder nicht, für Einkünfte aus öffentlichen Darbietungen nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.

6. Artikel 6 erhält folgende Fassung: Artikel 6 (1) Bewegliches Kapitalvermögen und Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

(2) Soweit in einem der beiden Staaten die' Steuern von inländischen Dividenden und Zinsen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben werden, wird das Eecht zur Vornahme des Steuerabzugs durch die Bestimmung des Abs. l nicht berührt.

(3) Die Steuern von Dividenden und Zinsen, die einer der beiden Staaten im Abzugsweg (an der Quelle) erhebt, sind dem Gläubiger mit Wohnsitz im anderen Staat auf Antrag zu erstatten:

612 a) bei Dividenden oder bei Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert der Dividenden oder Zinsen übersteigt; b) bei anderen Zinsen in Höhe des Betrages, den der steuererhebende Staat einem Gläubiger mit Wohnsitz in seinem Gebiet auf seine Steuern anrechnet, mindestens aber in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert der Zinsen übersteigt.

(4) Sobald in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne nicht mehr niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne oder sich der Unterschied zwischen den beiden Steuersätzen auf 5 vom Hundert oder weniger verringert, ermässigt sich der in Abs. 3, Buchstabe a, festgesetzte Satz auf 10 vom Hundert.

(5) Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern, für die in Abs. 8 eine Erstattung nicht vorgesehen ist, werden auf Antrag in dem Staat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, auf die Steuern für diese Dividenden,und Zinsen angerechnet.

7. Artikel 8, Absatz 4, erhält folgende Fassung: (4) Im Sinne dieses Abkommens gilt als Wohnsitz juristischer Personen sowie der Anstalten und Personenvereinigungen, die als solche der Besteuerung unterliegen, der Ort, wo sie ihren Sitz haben. Bei Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen gilt als Wohnsitz der Ort der Leitung.

8. Artikel 9 erhält folgende Fassung: Artikel 9 (1) Als Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens werden insbesondere angesehen : 1. auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaftsteuer und die etwa künftig an deren Stelle tretenden oder neu hinzutretenden entsprechenden Steuern; 2. auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die derzeit von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlaßsteuern) sowie die etwa künftig an deren Stelle tretenden oder neu hinzutretenden entsprechenden Steuern, Abgaben und Gebühren. · (2) Dieses Abkommen gilt für Nachlassvermögen einer Person, die zur Zeit ihres Todes iii einem der beiden oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 13, Abs. 2, sowie ferner nicht auf die Fälle, in denen der Nachlass oder der Erwerber von Nachlassvermögen ohnehin nur den Erbschaftsteuern eines der beiden Staaten unterworfen ist.

613 9. Artikel 10 erhält folgende Passung: ^

Artikel 10

Unbewegliches Vermögen einschliesslich Zubehör ist den Brbschaftsteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem dieses Vermögen liegt; Artikel 2 findet entsprechende Anwendung.

10. Artikel 13, Absatz l, erhält folgende Fassung: (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass Massnahmen der Finanz- oder Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung gehabt haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Eechtsmittels, an die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Staates wenden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll diese Verwaltungsbehörde versuchen, sich mit der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates zu verständigen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

II. Änderungen des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 15. Juli 1931 11. Das Schlussprotokoll zu Artikel l und ; 9 erhält folgende Fassung: Zu den Artikeln l und 9 (1) Die in den Artikeln l und 9 enthaltenen Aufzählungen der Steuern, die in den beiden Staaten als direkte Steuern und Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens gelten, sind nicht abschliessend.

(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden am Ende jedes Jahres einander die eingetretenen Änderungen der in jedem Staate bestehenden direkten Steuern und Erbschäftsteuern mitteilen.

(3) Zweifel werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten geklärt werden.

(4) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die an der Quelle erhobenen Abgaben von Lotteriegewinnen.

12. Das Schlussprotokoil zu Artikel 2 erhält folgenden neuen Absatz 3: (3) Als hypothekarisch gesicherte Forderungen im Sinne des Artikels 2 gelten auch die Grundschuld des deutschen Eechts und die Gült des schweizerischen Eechts.

13. Das Schlussprotokoil zu Artikel 2 und 10 erhält folgende Fassung: Zu den Artikeln 2 und 10 (1) Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne der Artikel 2 und 10 gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

45

614 (2) Schweizerfranken-Grundschulden, auf die das Abkommen vom G.Dezember 1920 und das Zusatzabkommen vom 25.März 1923 Anwendung finden, werden zu den Vermögen- und Erbschaftsteuern nur in dem Staat herangezogen, in dem der Gläubiger (Erblasser) seinen Wohnsitz hat.

14. Das Schlussprotokoll wird wie folgt ergänzt: Zu den Artikeln 2 bis 12 " Dieses Abkommen beschränkt nicht das Eecht jedes der beiden Staaten, die Steuern für die ihm zur Besteuerung überlassenen Vermögensteile, Einkünfte oder Teile des Nachlasses nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Vermögen, Einkommen, Nachlass, Erbteil oder Erwerb von Todes wegen entspricht.

15. Absatz 8 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 erhält folgenden neuen Satz 2: Satz l gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

16. Das Schlussprotokoll zu Artikel 3 erhält folgende neue Absätze 7 und 8: (7) Die Tatsache, dass ein Vertreter im Sinne des Abs. l ein Lager von Waren des vertretenen Unternehmers des einen Staates unterhält (insbesondere Kommissionslager und Lager bei Vermittlungsagenten), begründet für das vertretene Unternehmen keine Betriebsstätte im anderen Staat.

(8) Artikel 3, Abs. 5, gilt auch: a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird; b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt; c) für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft.

17. Das Schlussprotokoll zu Artikel 4 erhält folgende Fassung: Zu Artikel 4 (T) Abweichend von Artikel 4 werden Buhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

(2) Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisten, gelten bei Anwendung von Artikel 4, Abs. l, als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.

615 Wenn in diesem Staate die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert werden, hat der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, das Besteuerungs-1 recht für diese Einkünfte.

(8) Abweichend von Artikel 4, Abs.'l, werden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Staate besteuert, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer a) sich nur vorübergehend insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres im Gebiete des anderen Staates aufhält, b) für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem erstgenannten Staat hat, und c) für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.

(4) Vergütungen (Tantiemen, Sitzungsgelder und feste Vergütungen), die die Mitglieder eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft erhalten, werden nur in dem Staate besteuert, in dem die Gesellschaft, die diese Beträge zahlt, ihren Wohnsitz hat. Die Steuer darf 25 vom Hundert der Bruttovergütungen nicht übersteigen, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im anderen Staat hat.

18. Das Schlussprotokoll zu,Artikel 4 und 7 wird aufgehoben.

,19. Das Schlussprotokoll zu Artikel 5 erhält folgenden neuen Absatz 4: (4) Zu den in Artikel 5 bezeichneten Einkünften gehören auch: a) .Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegenwärtige oder frühere Erfüllung der Wehrpflicht, einschliesslich der Unterhaltsbeiträge, die Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt werden; , b) Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Staaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Kechts eines der beiden Staaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

20. Das Schlussprotokoll wird wie folgt ergänzt: Zu Artikel 6 (1) Artikel 6, Abs. l, gilt entsprechend für Einkünfte aus der Veräusserung von beweglichem Kapitalvermögen.

(2) Dividenden im Sinne des Artikels 6 sind Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Gründeranteilen und ähnlichen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform. Wie Dividenden sind auch die Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln.

616 (3) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind vorbehaltlich des Artikels 2 Einkünfte aus Darlehen, Obligationen, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung.

(4) Der in Artikel 6, Abs. 3, Buchstabe a, festgesetzte Satz ermässigt sich auf 5 vom Hundert, wenn die Dividenden und Zinsen von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Bheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Ehein).

(5) Die in Artikel 6, Abs. 3, vorgesehene Erstattung ist innerhalb von zwei Jahren zu beantragen. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der für die Erstattung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind. Der Antrag nauss eine amtliche Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen im Wohnsitzstaat enthalten. Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die erforderlichen Massnahmen zur Durchführung der Erstattung verständigen.

(6) Die in Artikel 6, Abs. 5, vorgesehene Anrechnung der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern wird nur vorgenommen: a) in der Bundesrepublik Deutschland bei den Steuern vom Einkommen für die in Artikel 6, Abs. 3, Buchstaben a und 6, bezeichneten Einkünfte; b) in der Schweiz bei der eidgenössischen Wehrsteuer für die in Artikel 6, Abs. 3, Buchstabe a, bezeichneten Einkünfte.

(7) Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten, die die Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates besitzen, haben für die Anwendung des Artikels 6 ihren Wohnsitz im Entsendestaat, wenn die ihnen zufliessenden Dividenden oder Zinsen dort zu den Steuern vom Einkommen herangezogen werden.

(8) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten für die ihnen zufliessenden Dividenden und Zinsen nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf die in Artikel 6, Abs. 3, vorgesehene Erstattung der im anderen Staat im Abzugsweg, (an der Quelle) erhobenen Steuern.

(9) Der Staat, in dem die Steuer im Abzugsweg (an
der Quelle) erhoben wird, räumt dem Gläubiger für das Erstattungsverfahren nach Artikel 6, Abs. 3, dieselben Eechtsmittel ein, die den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in seinem Gebiete zustehen.

(10) Artikel 6, Abs. 3, ist nicht anzuwenden, wenn die von einem der beiden Staaten im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern bereits nach den Gesetzen dieses Staates zu erstatten sind.

617 21. Absatz l des Schlussprotokolls zu Artikel 8 erhält folgende Fassung: (1) Artikel 8 gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine bevormundete Person ist.

. 22. Absatz 4 des Schlussprotokolls zu Artikel 8 wird aufgehoben.

23. Das Schlussprotokoll zu Artikel 13 erhält folgenden neuen Absatz 2: (2) Zuständige oberste Verwaltungsbehörden im Sinne des Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die ' Eidgenössische, Steuerverwaltung.

24. Das Schlussprotokoll zu Artikel 14 wird aufgehoben.

III. Verhandlungs- und Zusatzprotokolle (1) Die Verhandlungsprotokolle vom 15. Juli 1931, 7. September 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 sowie das Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 werden durch dieses Zusatzprotokoll ersetzt.

(2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 bleibt neben diesem Zusatzprotokoll bestehen.

IV. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung (1) Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Batifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bonn ausgetauscht werden; es tritt einen Monat nach dem Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieses Zusatzprotokoll ist anzuwenden: a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31.Dezember 1956 fällig werden; b) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31.Dezember 1958 erhoben werden; c) auf die Erbschaftsteuern von Nachlässen der Personen, die nach dem 31. Dezember 1958 sterben.

(3) Abweichend von Abs. 2, Buchstabe fe, sind die Ziffern 14 und 19 des Abschnitts II dieses Zusatzprotokolls auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden. Ferner ist die in Artikel 6, Abs. 5, des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzprotokolls vorgesehene Anrechnung der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern in der Bundesrepublik Deutschland bei den Steuern vom Einkommen vorzunehmen, die für die Zeit nach dem 31.Dezember 1956 erhoben werden.

(4) Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Es bleibt so lange in Geltung, als das Abkommen nicht von einem der beiden Staaten gemäss Artikel 15, Abs. 2, gekündigt wird,

618 (5) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden ermächtigt, den Wortlaut des Abkommens und des zugehörigen Schlussprotokolls unter Berücksichtigung dieses Zusatzprotokolls zu veröffentlichen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 9. September 1957 in zwei Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland : (gez.) Friedrich Holzapfel

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Max Petitpierre

619 Originaltext

Schweizerische Note betreffend

die Anwendung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957 auf das Land Berlin und das Saarland

Bern, den 9. September 1957.

Herr Botschafter,

:

Anlässlicli der heutigen Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Beich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern haben Sie mir im Namen der Eegierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitgeteilt : 1. Das Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Eegierung der,Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat : innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt. Bei Anwendung des Zusatzprotokolls auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

2. In Anbetracht der besonderen Eechtslage, die sich für das Saarland aus Kapitel II des deutsch-französischen Vertrages vom 27. Oktober 1956 zur Eegelung der Saarfrage ergibt, kann das Zusatzprotokoll auf dieses Gebiet zunächst keine Anwendung finden. Ich beehre mich daher, Ihnen vorzuschlagen, dass die Eegierungen der beiden Staaten zu einem spätem Zeitpunkt in 'einem Notenwechsel vereinbaren, auf welche saarländischen Steuern und ab welchem Zeitpunkt das Zusatzprotokoll im Saarland anzuwenden ist.

Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, dass dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote werden damit als eine Vereinbarung angesehen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Max Petit-pierre

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolls zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (Vom...

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1957

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03.10.1957

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597-619

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