981

# S T #

7526

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine befristete ausserordentliche Erhöhung der Abgaben auf Konsurmuilcli und Konsumrahni (Vom 29. November 1957)

,

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 27, Absatz 3, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1958/27. Juni 1957 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) (AS 1953,1109; 1957, 571) über eine ausserordentliche Erhöhung der Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm zu berichten.

Gemäss Artikel 27, Absatz l, des Milchbeschlusses beträgt die Abgabe für das Kilo oder den Liter verkaufte Konsummilch höchstens l % Bappen und für den Liter verkauften Konsumrahm höchstens 30 Eappen. Der Bundesrat bestimmt die jeweiligen Ansätze.

Gestützt auf diese Bestimmung setzte er deren Höhe in der Verordnung vom 30. Dezember 1953 über Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm, geändert am 29.Oktober 1954und I.Mai 1956 (AS 1953,1194; 1954,1118; 1956, 688) fest. So betrug am 31. Oktober 1957 nach Artikel 18, Absatz l, und Artikel 19 die allgemein zu erhebende Abgabe auf Konsummilch 0,5 Eappen je kg/l und die Abgabe auf Konsumrahm 30 Eappen je kg/l Vollrahm und 13 Eappen je kg/l Halbrahm.

'· Artikel 18, Absatz 2, der erwähnten Verordnung gibt ferner die Möglichkeit, die allgemein zu erhebende Abgabe auf Konsummilch in gewissen Fällen zu erhöhen. Wenn nämlich anerkannte Mehrkosten der Konsummilchversorgung oder der Abbau von Zuschüssen aus der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte durch einen Aufschlag des Detailmilchpreises, sei es durchwegs, sei es in einzelnen1 Gebieten oder Konsumorten, mehr als ausgeglichen werden, wird die Abgabe auf Könsummilch um den entsprechenden Mehrbetrag erhöht.

Diese Erhöhung soll eine direkte oder indirekte zusätzliche Verbesserung des Produzentenmilchpreises oder der Margen verhindern; sie darf, vereinzelte örtliche Ausnahmen vorbehalten, höchstens l Eappen je kg/l betragen.

982 Die Entstehungsgeschichte dieses Artikel 18, Absatz 2, reicht ins Jahr 1951 zurück. Damals hatte die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte mangels Einnahmen aus Butter-Importen ihre Zuschussleistungen an die Beschaffung und Verteilung von Konsummilch einzuschränken. Deshalb wurden mit Wirkung ab I.Mai 1951 die Spannenzulagen an den Milchhandel generell um l Eappen pro Liter herabgesetzt, bzw. wo die Zulagen weniger als l Rappen betragen hatten, gänzlich sistiert. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde der Detailmilchpreis um l Eappen erhöht, ohne dass diese Erhöhung den Produzenten zugute gekommen wäre. Dies hätte aber zur Folge gehabt, dass in den Fällen, in denen die Spannenzulagen weniger als l Eappen betragen hatten, die Marge des Milchhandels vergrössert worden wäre. Um dies zu verhindern, wurde die damalige Krisenabgabe, an deren Stelle heute die Abgabe auf Konsummilch getreten ist, in diesen Fällen um den Betrag erhöht, der der Erhöhung des Konsummilchpreises abzüglich der weggefallenen Spannenzulage entspricht.

Diese Eegelung wurde in Artikel 18, Absatz 2, der erwähnten Verordnung über Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm unverändert übernommen.

Deshalb hatten am 31. Oktober 1957 ländliche Sammelstellen, bei denen % Eappen Spannenzulagen weggefallen waren, gemäss Artikel 18, Absatz 2, der vorerwähnten Verordnung, eine um % Eappen erhöhte Abgabe auf Konsummilch, im ganzen also 0,75 Eappen pro kg/l zu entrichten. Bei Selbstausmessern, denen keine Spannenzulagen ausbezahlt worden waren, betrug die Abgabe auf Konsummilch am gleichen Stichtag gemäss Artikel 18, Absatz l und 2, der zitierten Verordnung 0,5 Eappen plus l Eappen, total 1,5 Eappen.

Artikel 27, Absatz 3, des Milchbeschlusses gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, sofern es die Umstände erfordern, nach Anhören der beratenden Kommission die in Absatz l .desselben Artikels genannten Höchstansätze, der Abgaben bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen; die Bundesversammlung hat nach dieser Bestimmung in der nächsten Session zu beschliessen, ob die ausserordentliche Erhöhung in Kraft bleiben soll.

Durch Bundesratsbeschluss vom 25. Oktober 1957 wurde der Milchgrundpreis für die Zeit vom I.November 1957 bis 31.Oktober 1958 um 2 Eappen je kg/l erhöht, wobei 0,5 Eappen je kg/l als bedingt zugesprochen gelten und zurückbehalten
werden. Der bedingte Eückbehalt ist für die Finanzierung der Milchproduktenverwertung im Inland zur Verfügung zu stellen, soweit die gestützt, auf Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes, Artikel 26 des Milchbeschlusses und Artikel 19 des Bundesbeschlusses über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle verfügbaren Mittel nicht ausreichen. Ein allfälliger Eestbetrag oder, wenn der Eückbehalt nicht beansprucht, wird, der gesamte Betrag steht zur Auszahlung an die Milchlieferanten zur Verfügung.

Bei der Eegelung. des Einzugs dieses bedingten Eückbehaltes war davon auszugehen, dass die Preise für Käse, Butter und Dauermilchprodukte durch die Milchgrundpreiserhöhung ab I.November 1957 nicht betroffen werden; die Preiserhöhung wird bei diesen Produkten durch Verbilligungsbeiträge des B.undes ausgeglichen. Dagegen kann die Grundpreiserhöhung auf die Preise von

988 Konsummilch, Konsumrahm, Joghurt und andere Milchspezialitäten überwälzt werden. Es steht jedoch im Zeitpunkt der Lieferung der Milch durch den Produzenten nicht immer fest, ob eine bestimmte Milchmenge in einer Weise verwertet wird, bei welcher die Grundpreiserhöhung auf die Konsumenten abgewälzt werden kann. Daher musste für die Durchführung des bedingten Bückbehaltes ein Verfahren gewählt werden, das gestattet, dem Produzenten die ihm zukommende Milchpreiserhöhung, abzüglich des bedingten Eückbehaltes, unabhängig davon auszuzahlen, ob diese Erhöhung, einschliesslich des bedingten Eückbehaltes, auf den Konsumenten überwälzt werden kann. Die G-rundpreiserhöhung, abzüglich des Eückbehaltes, ist daher im Eegelfalle dem Lieferanten direkt nach Massgabe der rapportierten Verkehrsmilchmenge auszuzahlen.

Es kommt nun aber vor, dass der bedingte Eückbehalt nicht auf die geschilderte Weise vorgenommen werden kann. Dies trifft beispielsweise bei unorganisierten Selbstausmessern zu, welche für ihre Lieferungen direkt mit den Kunden abrechnen. In diesen Fällen mussten ab I.November 1957 die allgemeine Abgabe auf Konsummilch um 0,5 Eappen je kg/l und die Abgabe auf Konsumrahm um denjenigen Betrag bedingt erhöht werden, der rechnerisch 0,5 Eappen je kg/lhiezu verwendeter Verkehrsmilch entspricht. (Art. 6 des BEB vom I.November 1957 über das Verfahren zur Durchführung der Milchpreiserhöhung mit bedingtem Eückbehalt vom l. November 1957 bis 31. Oktober 1958, AS 1957, 884.) Durch diese Erhöhung der beiden Abgaben wird die in Artikel 27, Absatz l, des Milchbeschlusses festgesetzte Höhe in einzelnen Fällen wohl überschritten, erreicht aber noch nicht die in Absatz 3 desselben Artikels enthaltene Maximalhöhe von 3 Eappen je kg/l bei der Abgabe auf Konsummilch bzw. 60 Eappen je kg/l bei jener auf Vollrahm und 26 Eappen je kg/l bei jener auf Halbrahm. Die Einzahlung der in Frage stehenden Abgabeerhöhung auf Konsummilch und Konsumrahm an die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte wird .gemäss Artikel 7, Absatz 2, des erwähnten Bundesratsbeschlusses vom I.November 1957 erst in dem Zeitpunkt und nur in dem Umfange fällig, als feststeht, dass der Eückbehalt zur Deckung von Verlusten .bei der Verwertung von Milchprodukten im Inland benötigt wird. In demjenigen Umfange, als diese Abgabeerhöhung in die
Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte fliesst, können gemäss Artikel 19 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle Mittel aus dem Ertrag der Preiszuschläge auf Futtermittel für Massnahmen gemäss Artikel 26, Absatz l, Buchstabe l>, und damit für die Deckung von Verlusten bei der Verwertung von Milchprodukten im Inland verwendet werden.

Bei der Erhöhung dieser beiden Abgaben handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Massnahme, die bis zum Inkrafttreten des den eidgenössischen Eäten bereits vorgelegten Entwurfes eines Bundesbeschlusses über die befristete zusätzliche Finanzierung des Absatzes von Milchprodukten, längstens aber bis 31. Oktober 1958 Geltung haben wird. Wie in der Botschaft vom 15. November 1957 zu diesem Entwurf dargelegt worden ist, wird es nach dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses möglich sein, den bedingten Eückbehalt und damit

984 auch die ausserordentliche Erhöhung der Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm rückwirkend auf 1.November 1957 aufzuheben.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von der geschilderten ausserordentlichen Erhöhung der Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm nach Massgabe von Artikel 27, Absatz 3,. Milchbeschluss in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiterhin in Kraft bleiben soll.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 29. November 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli 3670

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine befristete ausserordentliche Erhöhung der Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm (Vom 29.

November 1957)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

7526

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.12.1957

Date Data Seite

981-984

Page Pagina Ref. No

10 040 021

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.