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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee (Vom'26. August 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30.März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee zu unterbreiten, welcher zur Hauptsache 'die Erhöhung der Soldansätze zum Gegenstand hat.

A.

v

I. Entwicklang der Soldansätze Das, Verwaltungsreglement von 1885 enthielt Soldahsätze für den Instruktionsdienst und solche für den Aktivdienst. Zu Beginn des Aktivdienstes 1914/18 wurden die: Soldansätze für den Aktivdienst in Kraft gesetzt. Ein Unterschied zu den Soldansätzen des Instruktionsdienstes bestand jedoch nur bei den Offiziersgraden. Während des Aktivdienstes 1914/18 wurden die Soldansätze mehrmals erhöht, zuletzt durch den Bundesratsbeschluss vom 6. April 1918 (AS 34, 415) betreffend die Besserstellung des Wehrmannes im Aktiv- und im Instruktionsdienst sowie bei Krankheit und Unfall und seiner Familienangehörigen in bezug auf Notunterstützung und durch den Bundesratsbeschluss vom S.November 1918 (AS 34, 1140); betreffend Solderhöhung für Stabsoffiziere.

Nach Abschluss des Aktivdienstes im Jahre 1918 wurden diese Soldansätze auch für den Friedensdienst zunächst beibehalten. .Erst durch den Bundesratsbeschluss vom 13.November 1925 (AS 41, 725) betreffend Neuordnung von Soldansätzen erfolgte eine Herabsetzung des Soldes. Die neuen Soldansätze wurden ausdrücklich als Sold für den Instruktionsdienst bezeichnet und traten.

396 ab 1. Januar 1926 in Kraft. Eine weitere Herabsetzung des Soldes erfolgte durch den sich auf das Finanzprogramm 1936 stützenden Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1936 (AS 52, 46) betreffend den Militärsold. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 28. Dezember 1937 (AS 53, 1113) und vom 30. Dezember 1938 (AS 55, 12) betreffend den Militärsold wurde die Geltungsdauer dieser Soldansätze verlängert. Der Sold war den damaligen Verhältnissen angemessen.

Anlässlich der Kriegsmobilmachung vom I.September 1939 wurde durch Bundesratsbeschluss vom 31. August 1939 (nicht veröffentlicht) wieder der Aktivdienstsold gemäss den erwähnten Bundesratsbeschlüssen vom 6. April 1918 und 8.November 1918 in Kraft gesetzt. Mit Ausnahme des Soldes für die Unteroffiziere, der mit Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 (AS 57, 26) betreffend Solderhöhung für Unteroffiziere eine Erhöhung erfuhr, blieben die Soldansätze bis zum Abschluss des Aktivdienstes 1939/45 unverändert.

Durch Bundesratsbeschluss vom 15.Februar 1946 (AS 62, 271) betreffend die Soldverhältnisse wurden die Soldansätze vom Oberstkorpskommandanten bis zum Obersten herabgesetzt, die übrigen Soldansätze unverändert beibehalten.

Die mit Bundesgesetz vom 12.Dezember 1947 (AS 1948, 425) erfolgte Änderung von Artikel 11 der Militärorganisation ermächtigte die Bundesversammlung zur Festsetzung der Soldansätze. Mit Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 1949 (AS 1949, 1093) über die Verwaltung der schweizerischen Armee (Verwaltungsreglement), gültig ab 1.Januar 1950, wurde wieder ein Sold für den Instruktionsdienst eingeführt. Dabei wurden allgemein die Soldansätze aus dem Bundesratsbeschluss vom 15.Februar 1946 betreffend die Soldverhältnisse übernommen, mit Ausnahme derjenigen der Unteroffiziere, "welche nochmals eine Erhöhung erfuhren.

Will man die gegenwärtigen Soldansätze mit denjenigen von 1939 ver.gleichen, so geht es nicht wohl an, den heutigen Sold für den Instruktionsdienst mit demjenigen des Aktivdienstes, gültig ab 1.September 1939, zu vergleichen, sondern es muss die letzte, für den Friedensdienst vor der Mobilmachung 1939 geltende Soldordnung, also der Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1938, als Vergleichsgrundlage herangezogen werden.

Sold gemäss Erhöhung ab 1.1. 50 EBB vom B.d.BV v o m ( B . d . B V v.30.3.49)49) 30.12.38 30.3.49 in Fr.

in %

p Grad Grad

Oberstkorpskommandant Oberstdivisionär Oberstbrigadier Oberst Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant Leutnant

. .

27.-- 22.-- 20.-- 17.-- 14.-- 12.-- 10.-- 7.50 7.--

30.-- 25.-- 23.-- 20.-- 16.50 13.20 11.-- 9.20 8.20

3.-- 3.-- 3.-- 3.-- 2.50 1.20 1.-- 1.70 1.20

11 14 15 18 18 10 10 23 17

397 Sold gemäss BEB vom B.d.BV vomom 30. 12. 38 30.3.49

p Grad Grad

Adj.-Uof..

Feldweibel Fourier Wachtmeister.

Korporal. . .

Gefreiter.

Soldat. . . ' . . · Rekrut

'.

:

4.-- 3.50 3.-- 2.50 2.-- 1.50 1.30 --.70

5.-- 4.50 4.50 3.50 3.-- 2.20 2.-- 1.--

Erhöhung ab 1.1. 50 (B. d.Bv. 30.3.49) in Fr.

in %

1.-- 1.-- 1.50 1.-- 1.-- --.70 --.70 --.30

25 30 50 40 50 · 47 54 43

Der Sold für den Instruktionsdienst gemäss Verwaltungsreglement 1950 (Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 1949) wurde gegenüber dem Sold für den Instruktionsdienst vor dem I.September 1939 der seitherigen Teuerung weitgehend angepasst, beziehungsweise wurde diese Teuerung durch Erhöhung der Verpflegungs- und Unterkunftsentschädigungen ausgeglichen.

Anlässlich der Beratung des Entwurfes zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee in der Märzsession 1949 wurde ein Antrag auf weitere Erhöhung der Soldansätze um 50 Rappen im Nationalrat abgelehnt. Es stellt sich die Frage, wie weit die Entwicklung seit 1949 eine Solderhöhung als notwendig erscheinen lässt.

; II. Notwendigkeit und Umfang einer Solderhöhung

Am 13. Juni 1956 reichte Nationalrat Weber, Thun, mit 39 Mitunterzeichnern eine Motion betreffend Erhöhung des Militärsoldes ein. Diese Motion wurde vom Nationalrat am 19.März 1957 und vom Ständerat am 28. Juni 1957 angenommen. Beide Räte haben sich also grundsätzlich für eine Solderhöhung ausgesprochen. Ebenso wurde ein von Nationalrat Ritschard am 14. März 1957 eingereichtes Postulat betreffend Solderhöhung in der Märzsession vom Nationalrat angenommen. Es handelt sich somit jetzt darum, die neuen Soldansätze zu bestimmen. Im Zusammenhang damit sind gewisse Belange zu berücksichtigen, durch welche die finanziellen Verhältnisse der Wehrmänner im Militärdienst verbessert worden sind, nämlich die Leistungen der Erwerbsersatzordnung sowie die Verbesserungen bei der Verpflegung und Unterkunft der Truppe.

1. Leistungen, der Erwerbsersatzordnung

Zur Zeit der Mobilmachung zum Aktivdienst 1939 hatte der Wehrmann noch keinen Anspruch auf Ersatz für Lohn- und Verdienstausfall. Geriet eine Familie infolge Militärdienstes des Ernährers in Not, so konnte der Wehrmann unter Nachweis der Bedürftigkeit für seine Angehörigen die Notunterstützung anbegehren (Art. 22 der Militärorganisation), die nicht als Armenunterstützung behandelt werden durfte.

' Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

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398 Der Anspruch auf Ersatz für Lohn- und Verdienstausfall wurde zu Beginn des Jahres 1940 eingeführt und über den aktiven Dienst hinaus für die Instruktionsdienstleistungen beibehalten. Geniäss Artikel 11, Absatz 3, der Militärorganisation in der Fassung des Bundesgesetzes vom I.April 1949 (AS 1949, 1491) wird dem Wehrmann der Anspruch auf angemessenen Ersatz des Lohnund Verdienstausfalles nun dauernd garantiert. Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 (AS 1952, 1021) über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) setzt die näheren Bestimmungen fest. Damit ist eine beträchtliche Besserstellung des Wehrmannes gegenüber der Vorkriegszeit eingetreten.

Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung stellen wohl eine bedeutende Verbesserung der finanziellen Lage des Wehrmannes bei Militärdienst dar, doch haben sie dem Unterhalt der Wehrmannsfamilie während der Zeit des Militärdienstes zu dienen.

2. Verbesserungen liei der Verpflegung und Unterkunft Vor der Kriegsmobilmachung vom I.September 1939 war es allgemein üblich, dass die Offiziere die Mahlzeiten im Gasthof einnahmen. Sie mussten dafür neben der Mundportionsvergütung einen wesentlichen Teil ihres Soldes verwenden. Die Gemeinden waren damals noch nicht verpflichtet, den Offizieren der Einheiten Zimmer anzuweisen. Sie hatten auf ihre Kosten nur für die Offiziere der Stäbe Zimmer zur Verfügung zu stellen. Die Offiziere der Einheiten hatten selbst für die Zimmerkosten aufzukommen. Das galt auch für die höhern Unteroffiziere. · Nach den Bestimmungen des Verwaltungsreglements 1950 haben sich die Offiziere jetzt grundsätzlich mit der Truppe zu verpflegen. In bestimmten Ausnahmefällen, in denen sie die Verpflegung in Militärkantinen oder Gasthöfen einnehmen müssen, erhalten sie nebst der Mundportionsvergütung Geldzulagen, welche,je nach Verhältnissen 4 Franken bis 6,25 Franken betragen. Ausserdem müssen die Gemeinden nach Verwaltungsreglement 1950 den Offizieren der Stäbe und Einheiten sowie den höhern Unteroffizieren auch im Friedensdienst Zimmer mit Betten zur Verfügung stellen, wofür die Gemeinden vom Bund angemessene Entschädigungen erhalten. Mit diesen Neuregelungen wurden die finanziellen Leistungen an die Offiziere und höhern Unteroffiziere gegenüber dem Friedensdienst vor dem I.September 1939 beträchtlich verbessert. Damit
wurden die im Verwaltungsreglement 1950 festgesetzten, prozentual geringeren Soldverbesserungen der Offiziere (11-23%) gegenüber denjenigen der Unteroffiziere (25-50%) und Soldaten (54%) ausgeglichen, indem die Offiziere in der Eegel für Unterkunft und Verpflegung nichts mehr von ihrem Sold zulegen müssen.

Aber auch bei der Mannschaftskost sind mit dem Verwaltungsreglement 1950 und seither wesentliche Verbesserungen eingetreten. Die Tagesportion ist erhöht worden. Ferner wurde mit den neuen Vorschriften erwirkt, dass alle für die Verpflegung bewilligten Mittel nur für die Truppenverpflegung verwendet und nicht mehr für andere Zwecke abgezweigt werden dürfen. Die Truppen-

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Verpflegung ist heute derart, dass es der Soldat nicht nötig hat, aus eigenen Mitteln für seine genügende Verpflegung zuzulegen1. Die qualitativ und quantitativ gute Truppenverpflegung wird allgemein .anerkannt.

Der Sold ist dazu bestimmt, die kleinen Bedürfnisse des Wehrmannes im Militärdienst zu bestreiten, wie: Bauchwaren, Getränke, Toilettenartikel und dergleichen. Obschon wesentliche Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse des Wehrmannes eingetreten sind, so bleiben anderseits die Ausgaben für diese kleinen Bedürfnisse bestehen. Für die Festsetzung der neuen Soldansätze muss bestimmend sein, wie weit die heutigen Soldansätze die Ausgaben für die kleinen Bedürfnisse des Wehrmannes noch zu decken vermögen. Es kann nicht übersehen werden, dass die Preise für derartige Aufwendungen seit 1950 gestiegen sind. Diese Entwicklung wirkt sich vor allem für die Eekruten und Soldaten empfindlich aus. Es ist offensichtlich heute nicht mehr möglich, diese Bedürfnisse mit einem Sold von l oder 2 Franken zu befriedigen, noch weniger, die Freizeit -fern von zu Hause zu verbringen. Eine Solderhöhung ist deshalb in erster Linie : bei diesen Graden gerechtfertigt.

Nach diesen Überlegungen erscheint eine Solderhöhung für die Offiziere aller Grade weniger dringlich als für die Eekruten und Soldaten. Eine für alle Grade gleichmässige prozentuale Solderhöhung würde aber dazu führen, dass bei den Offiziersgraden viel mehr aufgebessert würde als bei den Eekruten und Soldaten, bei denen auch eine hohe prozentulae Solderhöhung nur eine ungenügende Verbesserung bringen würde. Beispielsweise würde eine allgemeine Solderhöhung um 20 Prozent dem Eekruten 20 Eappen, dem Soldaten 40 Eappen, dem Obersten aber 4 Franken einbringen. Eine solche einheitlich prozentuale Solderhöhung müsste von der Mannschaft als ungerecht empfunden werden. Sie würde nicht zum erwünschten Ziele führen und ist daher abzulehenen.

Eine einheitliche Solderhöhung um l Franken für alle Stufen, vom Eekruten bis zum Oberstkorpskommandanten, wie sie von einem sogenannten Soldkomitee, bestehend aus Wehnnännern verschiedener Grade, vorgeschlagen wurde, hätte zwar den Vorzug der Einfachheit ; für sich, erscheint aber zu schematisch. Eine Solderhöhung um l Franken ist auch nicht für alle Offiziersgrade nötig. Dieser Vorschlag ist als ungeeignet ebenfalls
abzulehnen.

Nachdem festgestellt werden muss, dass die Eekruten und Soldaten mit l beziehungsweise 2 Franken ihre persönlichen Bedürfnisse nicht mehr bestreiten, können, so zeigt sich eine wirksame Solderhöhung in erster Linie für diese beiden.

Kategorien als notwendig und unumgänglich. Die Erhöhung des Soldatensoldes, zieht aber automatisch eine entsprechende Erhöhung des Unteroffizierssoldes nach sich.: Dies ist gerechtfertigt, sind doch immer wieder Bestrebungen im Gange, die Lage der Unteroffiziere zu verbessern. Wenn sich aber auch für die Offiziere eine Solderhöhung nicht als zwingend notwendig erweist, so dürfte es dennoch richtig sein, den untern und mittlern Offiziersgraden ebenfalls eine bescheidene Aufbesserung zu gewähren, auch wenn dieser in ihrem Ausmass

400

eher eine symbolische Bedeutung zukommt. Sie kann sich darauf beschränken dass ungerade Beträge auf den vollen Pranken aufgerundet werden. Einzig bei den Graden des Hauptmanns und des Majors drängt sich eine Korrektur auf, weil bei der Soldfestsetzung gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee die Erhöhung für diese beiden Grade den übrigen Verbesserungen nicht entsprach (vgl. Tabelle auf Seite 396).

Gestützt auf diese Überlegungen schlagen wir folgende Änderungen vor: a. Erhöhung des Soldes für Rekruten, Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere (einschliesslich Offiziers- und Stabssekretäraspiranten), einheitlich um l Franken; fe. Erhöhung des Soldes des Adj.-Uof.-Zugführers, des Adj.-Uof.-Stabssekretärs, des Leutnants und des Oberleutnants um je 80 Rappen auf 8, 9 beziehungsweise 10 Franken; c. Erhöhung des Hauptmannssoldes um 2 Franken auf 13 Franken; d. Erhöhung des Majorssoldes um 1,80 Franken auf 15 Franken:; e. Erhöhung des Oberstleutnantssoldes um 50 Rappen auf 17 Franken.

Nach diesen Vorschlägen ergeben sich folgende neue Soldansätze, wobei gleichzeitig der Vergleich mit der Entwicklung seit 1938 gezogen wird: Grad j Grad

Oberstkorpskommandant.

Oberstdivisionär Oberstbrigadier . . . . .

Oberst Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant Leutnant Adj.-Uof.-Zugführer . . .

Adj.-Uof.-Stabssekretär .

Offiziersaspirant Stabssekretär-Aspirant. .

Adj.-Uof Feldweibel . . . . . . .

Fourier Wachtmeister. . . . . .

Korporal Gefreiter Soldat Rekrut

Soldansätze vom Vorschlag 30.12. 38 30.3.VRVB, neu Fr.

Fr.

Fr.

27.--· 22.-- 20.-- 17.-- 14.-- 12.-- 10.-- 7.50 7.-- 6.-- 6.-- 6.501) 6.501) 4.-- 3.50 3.-- 2.50 2.-- 1.50 1.30 --.70

30.--25.-- 23.-- 20.-- 16.50 13.20 11.-- 9.20 8.20 7.20 7.20 6.50 2 ) 6.-- 2 ) 5.-- 4.50 4.50 3.50 3.-- , 2.20 2.-- 1.--

30.-- 25.-- 23.-- 20.-- 17.-- 15.-- 13.-- 10.-- 9.-- 8.-- 8.-- 7.50 2 ) 7.-- 2 ) 6.-- 5.50 5.50 4.50 4.-- 3.20 3.-- 2.--

Erhöhung in Proz.

gegenüber 1938 1949

11 14 15 18 22 25 30 33 30 33 33 ?

9 50 60 83 80 100 113 131 186

1) Verpflegung inbegriffen. 2) Verpflegung nicht mehr Inbegriffen.

-- --: -- -- 3 13 18 9 10 11 11 15 17 20 22 22 30 33 45 50 100

401 Nach den gleichen Grundsätzen, nach welchen die Soldansätze der dienstpflichtigen Wehrmänner erhöht werden, sind auch diejenigen der HilfsdienstPflichtigen neu festzusetzen: Funktion vergleichbar mit

Soldansätze Vorschlag vom 30.3. 49 VE neu Fr.

Fr.

1. Soldklasse: Stabsoffizier. . . . . .

2. Soldklasse: Hauptmann :.

3. Soldklasse: ; Sub.-Offizier 4 . Soldklasse: . \ Höherer,Uof. . . . . .

5. Soldklasse: Uof.

6. Soldklasse: Soldat 7. Soldklasse: Rekrut

8.50 6.50 .,5.-- . .

3.-- 2.50 2.-- 1---

9.-- 7.-- 6.-- 4.-- 3.50 3.-- , 2 ---

Erhöhung in Proz.

6 8 20 33 4O.

50 100

Die Solderhöhungfür die Hilfsdienstpflichtigen zeigt also im Vergleich zu den Soldansätzen von 1949 prozentual das gleiche Bild wie die Solderhöhung für die dienstpflichtigen Wehrmänner. Gegenüber der Vorkriegszeit besteht keine Vergleichsgrundlage, weil sich der Sold für qualifizierte Funktionen bei den Angehörigen des Hilfsdienstes erst im Verlaufe des aktiven Dienstes von 1939 bis 1945 entwickelt hat.

.

III. Finanzielle Auswirkungen Auf Grund der im Jahre 1956 geleisteten Diensttage lassen sich die finanziellen Auswirkungen der unter Abschnitt II vorgeschlagenen Solderhöhungen wie folgt berechnen: ' Rekrutenschulen:

Diensttage 1956 (runde Zahlen)

Durchschnittserhöhung um Fr.

AT h t t Mehrkosten Fr.

3100000 750000 170000

1.-- 1.-- --.80

3100000 750000 136000

Eekruten.

Unteroffiziere Offiziere . . . . . . . . . .

Kaderschulen: Soldaten.

Unteroffiziere Offiziere . . . . . . . . . .

Wiederholungskurse: Soldaten Unteroffiziere Offiziere

190000 170000 105000

1.-- 1.-- --.80

190000 170000 84000

3450000 750 000 380000

1.-- 1.-- --.80

3450000 750000 304000

Total

9 065 000

8934000

Da sich in den nächsten Jahren die Rekrutenbestände wieder erhöhen werden, dürfte die vorgeschlagene Solderhöhung das Militärbudget jährlich um einen zwischen 9 000 000 und 9 500 000 Franken liegenden Betrag mehr belasten.

402

B.

Gemäss Artikel 126, Buchstabe g, Absatz 3, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee ist die Abteilung für Heeresmotorisierung zuständig zum Erlass erstinstanzlicher Entscheide betreffend Ansprüche aus der Abgabe von Dienstmotorrädern.

Nach der Verabschiedung des Verwaltungsreglements durch die eidgenössischen Eäte wurde durch Bundesratsbeschluss vom 29.November 1949 (AS 1949,1601) die Abgabemöglichkeit für Dienstmotorfahrzeuge geschaffen, so dass nunmehr neben Motorrädern auch Universaal-Jeeps und Unimog-Mehrzweckfahrzeuge abgegeben werden. Der Begriff «Dienstmotorräder» ist daher in Artikel 126, Buchstabe g, Absatz 3, zu ersetzen durch «Dienstmotorfahrzeuge».

Da mit dieser Botschaft der Motion Nr. 7198 der eidgenössischen Eäte und dem vom Nationalrat angenommenen Postulat Nr. 7373 Eechnung getragen worden ist, beantragen wir Ihnen, diese abzuschreiben.

Da der mitfolgende Beschluss die Kreditgrenze von 5 Millionen Franken überschreitet, benötigt er gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung das absolute Mehr der eidgenössischen Eäte (Ausgabenbremse).

Wir ersuchen Sie, dem nachstehenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung Ihre Genehmigung zu erteilen.

Bei diesem Anlass versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26.August 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1957

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395-402

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