936 Der S c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 7.März 1957.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesbeschluss über

die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Baukosten der zweiten Ausbaustufe des Flughafens Zürich (Vom 7. März 1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945 über den Ausbau der Zivilflugplätze, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 19561), beschliesst : Art. l Der Bund gewährt dem Kanton Zürich an die Baukosten der zweiten Ausbaustufe des Plughafens Zürich einen Beitrag von 52,436 Millionen Franken.

Der Bundesrat wird ermächtigt, an die durch eine Erhöhung der Baupreise bedingten Kostenüberschreitungen ebenfalls einen Bundesbeitrag zu gewähren, wobei die in der vorerwähnten Botschaft festgelegten Subventionsansätze anzuwenden sind.

!) BEI 195G, II, 465.

937 Art. 2 Die Verwirklichung der zweiten Ausbaustufe hat auf Grund des vom Kanton Zürich am 20.März 1956 eingereichten, generellen Projektes und des bereinigten Kostenvoranschlages vom 12.April 1956 zu erfolgen.

Art. 3 Für die Berechnung des Bundesbeitrages werden die reinen Baukosten sowie die Ingenieur- und Architektenhonorare für die Projektierung und Bauleitung bis und mit Abrechnung berücksichtigt. Andere Kosten, wie insbesondere jene für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen, sowie die Kosten der Geldbeschaffung und die Bauzinsen, werden nicht subventioniert.

Art. 4 Die jährlichen Bauprogramme,, die Ausführungsprojekte, die Kostenvoranschläge, die Submissionsresultate und die Vergebungsvorschläge sind dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

Für'allfällige, wesentliche Projektänderungen ist'rechtzeitig vor Inangriffnahme der Arbeiten die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.

Art. .6 Die Baudurchführung hat so zu erfolgen, dass der Flughafenbetrieb ständig gewährleistet bleibt.

Art. 6 Die Bauausführung wird vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement überwacht.

Die Eegierung des Kantons Zürich gewährt hiezu den Beamten dieses Departementes jede gewünschte Auskunft und Unterstützung.

Art. 7 · ' : .. . · V Die einzelnen Bauobjekte sind separat abzurechnen.

Die Bundesbeiträge werden in -halbjährlichen Teilzahlungen, gestützt auf die vom Eidgenössischen Post- und Bisenbahndepartement genehmigten Teilabrechnungen ausgerichtet.

. - - - A r t , 8Für die Flugsicherungseinrichtungen, die zu Lasten des Bundes gehen, wird ein Betrag von 2,391 Millionen Franken bewilligt.

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Art. 9 Der im vorstehenden Artikel l erwähnte Bundesbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kanton Zürich die ihm anfallenden Kosten aufbringt.

Art. 10 Dem Kanton Zürich wird eine Frist von einem Monat gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annehme.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 11 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19. Dezember 1956.

Der Präsident : K. Schoch Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den T.März 1957.

Der Präsident : J. Condrau Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den T.März 195T.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Jahr

1957

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28.03.1957

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936-938

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