1248

# S T #

7410

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ausserordentliche Instruktionsdienste für Territorialkompagnien und Ortswehren (Vom l0.Mai 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Einem vom Nationalrat ara 21. Dezember 1956 angenommenen Postulat seiner erweiterten Militärkommission Folge leistend, haben wir Ihnen mit Botschaft und Beschlussesentwurf vom 15.Februar 1957 eine Reihe von ausserordentlichen Instruktionsdiensten beantragt, um eine zusätzliche Ausbildung der Truppe, insbesondere in der Panzerabwehr, herbeizuführen und gewisse vorhandene Ausbildungslücken zu schliessen. Mit zwei Ausnahmen haben die eidgenössischen Bäte durch Bundesbeschluss vom 21. März 1957 unseren Anträgen zugestimmt und die verschiedenen ausserordentlichen Instruktionskurse für Truppen und Kader angeordnet. Die beiden Ausnahmen betreffen die beantragten Kurse für Territorialkompagnien und für Ortswehren. Bei der Behandlung der Vorlage im Nationalrat wurde einerseits das Ausbildungsprogramm dieser Kurse beanstandet, und der Berichterstatter der Militärkommission richtete den dringenden Wunsch an den Bundesrat, in diesen Kursen auch die Ausbildung mit der Panzerwurfgranate zu betreiben und Anleitungen in der behelfsmässigen Panzerabwehr zu geben. Anderseits wurde aus der Mitte des Bates die Einberufung von Wehrmännern im Landsturmalter in den Instruktionsdienst kritisiert. Der Nationalrat hat schliesslich mehrheitlich die Bückweisung der auf die Territorialkompagnien und Ortswehren bezüglichen Ziffern an den Bundesrat beschlossen. Dieser ist bei erneuter Beratung zum Schluss gekommen, dass es ihm in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sei, diese Frage abschliessend zu behandeln. Er teilte der Militärkommission des Nationalrates seine Absicht mit, die Einberufung der Territorialkompagnien und der Ortswehren einer einlässlichen Überprüfung zu unterziehen, wobei die in der Beratung des Nationalrates vom 7.März zutage getretenen Gesichtspunkte um-.

1249 fassend gewürdigt werden sollten. Er behielt sich vor, den eidgenössischen Räten gegebenenfalls einen neuen Antrag einzureichen. Dem Antrag des Bundesrates folgend, hat dann der Nationalrat die Kurse für Territorialkompagnien und Ortswehren aus der Vorlage vom 15.Februar herausgenommen und die auf diese Weise geänderte Vorlage gutgeheissen. Der Ständerat hat darauf der so bereinigten Vorlage zugestimmt.

Die Militärkommission des Nationalrates hat indessen mit grosser Mehrheit der Meinung Ausdruck gegeben, dass die Kurse für Territorialkompagnien und Ortswehren durchgeführt werden sollten. Die Kommission hat dem Bundesrat gegenüber die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass den Bäten eine neue Vorlage in der Junisession unterbreitet werden soll, die den Wünschen des Eates in bezug auf das Ausbildungsprogramm Eechnung zu tragen habe.

Der Bundesrat hat nach der Frühjahrssession der eidgenössischen Eäte das Problem der Bewaffnung und der Ausbildung der Territorialkompagnien und der Ortswehren nochmals geprüft. Er ist dabei zum Schlüsse gekommen, dass zur Erhöhung ihrer Kampfkraft auch den Territorialkompagnien und Ortswehren eine bestimmte Anzahl von Panzerwurfgranaten, Wurfausrüstungen und Karabinern Modell 1911 zugeteilt werden sollte. Entsprechend der verstärkten Bewaffnung ist ein Teil der Angehörigen dieser Formationen auch an Panzerwurfgranaten und in der behelfsmässigen Panzerabwehr auszubilden. Die Ausbildungsprogramme für die Kurse der Territorialkompagnien und Ortswehren sind entsprechend ergänzt worden. Ausgenommen von dieser verstärkten Bewaffnung bleiben lediglich die ausschliesslich für Aufgaben des Betreuungs· dienstes vorgesehenen Territorialkompagnien. Trotz der Ausdehnung des Ausbildungsprogramms auf die Panzerabwehr ist in Aussicht genommen, die Kurse in der ursprünglich vorgesehenen Dauer durchzuführen, nämlich a. in der Dauer von 6 Tagen für die Mehrzahl der Territorialkompagnien sowie für die Ortswehren ; b. in der Dauer von 3 Tagen für die Territorialkompagnien des Betreuungsdienstes.

Den Truppenkursen sollen Kadervorkurse vorausgehen in der Dauer von a. 3 Tagen für Offiziere und \ für die Mehrzahl der Territorialkompagnien 2 Tagen für Unteroffiziere / und für die Ortswehren; b. 2 Tagen für Offiziere und \ für die Territorialkompagnien des Betreu1 Tag für Unteroffiziere /
ungsdienstes.

Zu den Kursen sind grundsätzlich sämtliche Angehörige der Territorialkompagnien und Ortswehren einzuberufen. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass auf das Aufgebot der im 59. und 60. Altersjahr und damit unmittelbar vor der Entlassung aus der Wehrpflicht stehenden Soldaten und Unteroffiziere verzichtet werden kann. Einzig die Offiziere und die Angehörigen des Hilfsdienstes mit entsprechenden Funktionen sollen auch im 59. und 60. Altersjahr zu den ausserordentlichen Instruktionsdiensten einberufen werden.

1250 Wir sehen die Durchführung der Kurse in den Jahren 1957 und 1958 in der Weise vor, dass rund ein Drittel der Territorialkompagnien und Ortswehren noch in der zweiten Jahreshälfte 1957 einberufen würde, rund zwei Drittel im Laufe des Jahres 1958.

Für die Durchführung dieser ausserordentlichen Instruktionsdienste sind insgesamt ca. 4,2 Millionen Franken notwendig. Der Betrag wurde errechnet auf Grund der Anzahl Diensttage und der Durchschnittskosten für einen Diensttag sowie der notwendigen Munition. Der Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden beiden Ausgabengruppen zusammen: Fr 1. Ausbildungskosten Motorfahrzeuge und Fahrräder (Ausgaben der Truppe) 18 290 Verpflegung (Ausgaben der Truppe) 641 740 Verbrauchsmaterial der Truppe 182880 Bahntransporte 182780 Unterkunft usw 218410 Land- und Sachschaden 47 280 Sold, Kleiderentschädigungen usw 1122 620 Warenbeschaffung 813280

2. Munition

Fr

-

8226630 970000 Total 4196630

Die mit der Durchführung der ausserordentlichen Dienstleistungen verbundenen zusätzlichen, im Voranschlag für das Jahr 1957 noch nicht berücksichtigten Ausgaben gliedern sich in zwei Teile. Die Höhe der Ausbildungskosten ergibt sich aus den Ansätzen des Verwaltungsreglements, so dass es genügt, hier nur die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung dieser ausserordentlichen Dienstleistungen zu schaffen. Die Ausgaben können zunächst aus den für die Schulen und Kurse bewilligten Krediten bezahlt werden. Der notwendige Zahlungsbedarf wird auf dem Nachtragskreditweg anbegehrt werden.

Soweit die Ausgaben auf das Jahr 1958 entfallen, werden die entsprechenden Kredite im Voranschlag eingestellt.

Im Gegensatz zu den Ausbildungskosten muss für die Beschaffung der Munition der notwendige Kredit hier anbegehrt werden, da die Höhe dieser Ausgabe sich nicht automatisch aus der Festsetzung der ausserordentlichen Instruktionskredite ergibt. Gegenüber den in der Botschaft vom 15.Februar 1957 *) betreffend ausserordentliche Dienstleistungen aufgeführten Munitionskosten für die Territorialkompagnien und Ortswehren ist eine leichte Erhöhung durch den zusätzlichen Verbrauch von Treibpatronen für die Ausbildung mit Panzerwurfgranaten berücksichtigt worden. Eine zusätzliche Beschaffung von Verbrauchs- und Instruktionsmaterial ist nicht notwendig.

*) BEI 1957, I, 642.

1251 In rechtlicher Hinsicht könnten sich die Kurse von 8 Tagen Dauer für die Territorialkompagnien des Betreuungsdienstes auf Artikel 128, Absatz 2, der Militärorganisation stützen und somit durch einen Beschluss der Bundesversammlung geregelt werden. Für die übrigen Kurse ist die Eechtsgrundlage durch einen allgemein verbindlichen und dringlichen Bundesbeschluss zu schaffen, der sich auf die Artikel 85, Ziffer 6, sowie 896is, Absatz 2, der Bundesverfassung stützt, wie schon die Bundesbeschlüsse vom 7. Dezember 1956 *) über das Aufgebot von Truppen zu ausserordentlichen Dienstleistungen und vom 21. März 19572) betreffend ausserordentliche Instruktionsdienste.

Aus Gründen der Vereinfachung haben wir davon abgesehen, Ihnen sowohl einen Beschluss der Bundesversammlung als auch einen dringlichen Bundesbeschluss zu beantragen und haben daher auch die Kurse von B Tagen Dauer, deren Anordnung gemäss Militärorganisation in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fällt, in den vorliegenden Beschlussesentwurf aufgenommen.

Wir möchten den mitfolgenden Beschlussesentwurf angelegentlich zur Annahme empfehlen, mit der Bitte, ihn in beiden Eäten in der Junisession zu behandeln, damit die Aufgebote für die verschiedenen Kurse frühzeitig erlassen werden können. Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den lO.Mai 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Bundeskanzler :.

Ch.Oser *) AS 1956, 1470.

2 ) AS 1957, 213.

1252 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

ausserordentliche Instruktionsdienste für Territorialkompagnien und Ortswehren Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 6, und 896is, Absatz 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10.Mai 1957, beschliesst :

Art. l ' Der Bundesrat ist ermächtigt, für die Ergänzung der militärischen Ausbildung folgende ausserordentliche, zusätzliche Instruktionsdienstleistungen anzuordnen : a. Kurse von 8 oder 6 Tagen Dauer für die Territorialkompagnien; fe. Kurse von 6 Tagen Dauer für die Orts wehren.

2 Der Bundesrat kann für die Durchführung dieser Kurse die notwendigen Kursstäbe aufbieten.

. 3 Der Bundesrat kann vorgängig Kaderkurse in der Dauer von 2-3 Tagen für Offiziere und 1-2 Tagen für Unteroffiziere sowie für Hilfsdienstpflichtige mit entsprechenden Punktionen und für Fach- und Hilfspersonal anordnen.

1

Art. 2 Für die zur Durchführung der ausserordentlichen Dienstleistungen notwendige Munition wird ein Kredit von 970 000 Franken bewilligt.

2 Der Zahlungsbedarf ist im Voranschlag einzustellen. Im Jahr 1957 ist der Zahlungsbedarf auf dem Wege der Nachtragskredite anzufordern.

1

Art. 3 Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft. Er ist bis Ende 1958 befristet.

2 Er unterliegt im Sinne von Artikel 896is, Absatz 2, der Bundesverfassung dem fakultativen Eeferendum.

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1

3245

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend ausserordentliche Instruktionsdienste für Territorialkompagnien und Ortswehren (Vom l0.Mai 1957)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

7410

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1957

Date Data Seite

1248-1252

Page Pagina Ref. No

10 039 814

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.