1255

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 11. bis 17. Dezember 1957 Belgien. Herr André Bayot. Botschaftsrat, wurde auf einen andern Posten versetzt.

Deutschland. Herr Gottfried Friedrich, Kanzleichef, hat sein Amt übernommen.

Er ersetzt Herrn Gerhard Koepke, der nächstens die Schweiz verlassen wird.

Indonesien. Herr Imam Soewadji, Dritter Handelssekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Liban. Herr Maurice Tabet, Erster Legationssekretär, ist auf einen andern Posten berufen worden.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Adrian B. Colquitt, Erster Botschaftssekretär, ist dieser Mission zugeteilt worden.

Er ersetzt Herrn Anthony Clinton Swezey, der demnächst die Schweiz verlässt. ·

Schweizerisches naturwissenschaftliches Reisestipendium Im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement des Innern bringt die unterzeichnete Kommission der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft ein Beisestipendium von höchstens 12 000 Franken zur Ausschreibung. Es ist dazu bestimmt, einem schweizerischen Naturforscher (Zoologen oder Botaniker) zu ermöglichen, in den Jahren 1958/59 eine Beise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit den Stipendiaten vorbehalten, Beise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Bei der Vergebung der Stipendien werden die Lehrer der Naturwissenschaften an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen sowie jüngere Leute, die ihre Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt. Massgebend für den Vorschlag der Kommission ist die wissenschaftliche Qualifikation des Kandidaten und die Ausgestaltung seines Arbeitsprogramms.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem Curriculum vitae und Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, bis spätestens

1256 31.März 1958 an Herrn Professor Dr. B.P.G.Hochreutiner, rue St-Victor 10, Genf, der auch zu weiterer Auskunft bereit ist, einzusenden.

November 1957.

Die Kommission für das schweizerische naturwissenschaftliche Reisestipendium.

Der Präsident : Professor Dr. B.P.G.Hochreutiner, Genf

Der Vizepräsident : Professor Dr. Gr.Blum, Freiburg

Der Sekretär: Professor Dr. Ed.Handschin, Basel Professor Dr. Cl.Favarger, Neuenburg Professor Dr. E.Gäumann, Zürich Dr. A. Nadig, Chur 3614 Professor Dr. R.Matthey, Lausanne

Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz Einem Gesuch des Begierungsrates des Kantons Bern vom S.März 1957 entsprechend, hat der Bundesrat ani 12. Juli 1957 der Änderung des Gemeindenamens «Beichenbach bei Frutigen» in Beichenbach im Kandertal zugestimmt. Für die Bundesvervraltmig und die öffentlichen Transportanstalten ist die neue Schreibweise «Beichenbach im Kandertal» verbindlich. (Bundesratsbeschluss über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 5.Februar 1954.)

3614

Notifikation

Gestützt auf das am 22. August 1957 aufgenommene Strafprotokoll verurteilte Sie die Zolldirektion Basel am 2. Oktober 1957 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Widerhandlung gegen die Bundesratsbeschlüsse über die Warenumsatz- und die Luxussteuer, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 77, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses sowie der Artikel 41 und 42 des Luxussteuerbeschlusses, zu einer Busse von 19,25 Franken, die zufolge der förmlichen. und unbedingten Anerkennung des Übertretungstatbestandes auf 12,85 Franken herabgesetzt werden konnte. Ferner wurden Ihnen die Kosten und Gebühren der Untersuchung von 8,65 Franken auferlegt.

1257 Gegen die Höhe der Busse können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Beschwerde führen, , · Bern, den 17.Dezember 1957..

Eidgenössische Oberzolldirektion

3614

Reglement über

die Ausbildung und die Prüfung der Lehrtöchter im bäuerlichen Haushalt (Vom 21. November 1957) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf die Artikel 9 bis 11 der Verordnung vom 1. Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bauerin, erlässt nachstehendes ' '

Reglement über die Ausbildung und die Prüfung der Lehrtöchter im bäuerlichen Haushalt I. Ausbildung der Lehrtöchter 1. Lehrverhältnis

.

Art. l

Anforderungen an den Lehrbetrieb . · Lehrtöchter darf nur annehmen, wer dafür Gewähr bietet, dass sie in einem bäuerlichen Familien- oder Kollektivhaushalt ohne gesundheitliche und sittliche Gefährdung nach Massgabe des Lehrprogramms fachgemäss ausgebildet werden.

Art. 2 \ Höchstzahl der Lehrtöchter 1 In einem Lehrbetrieb, darf gleichzeitig nur eine Lehrtochter ausgebildet werden.

2 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall ausnahmsweise die Ausbildimg einer zweiten Lehrtochter bewilligen.

, .

Art. 3 Dauer der Lehre und beruflicher Unterricht 1 Die bäuerliche Haushaltlehre dauert mindestens ein Jahr. Vorbehalten bleibt die Verlängerung auf eineinhalb oder zwei Jahre durch die Kantone

1258

gemäss Artikel 10, Absatz l, der Verordnung vom I.Juni 1956, sofern die Lehrtochter beim Lehrantritt das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

2 Die Lehrtochter ist zum Besuch des hauswirtschafthchen Unterrichts verpflichtet. Dieser kann in den hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen, in besondern Klassen derselben oder in geschlossenen Kursen erteilt werden.

3 Um Störungen im beruflichen Unterricht zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schulsemesters anzusetzen.

2. Lehrprogramm Art. 4 Allgemeine Bichtlinien 1 Die bäuerliche Haushaltlehre bezweckt durch fachgemässe Vorbildung in der bäuerlichen Hauswirtschaft und durch Förderung der Berufsfreude einen tüchtigen weiblichen Nachwuchs im Bauernstände zu schaffen. Im Hinblick auf dieses Ziel ist die Lehrtochter von Anfang an planmässig und stufenweise in die Arbeiten des Lehrprogramm.es gemäss Artikel 5 einzuführen. Sie ist. jeweils rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten möglichen Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären. Die Lehrmeisterin soll die Lehrtochter zur Führung eines Arbeitsheftes und eines Kassabuches anhalten.

2 Die Lehrtochter ist zu Ordnung, Eeinlichkeit und Zuverlässigkeit und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu selbständiger Arbeit zu erziehen.

3 Die verschiedenen hauswirtschafthchen Tätigkeiten sind abwechslungsweise zu wiederholen, damit die Lehrtochter allmählich mit allen vorkommenden Arbeiten vertraut gemacht wird. Sie soll am Ende der Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten möglichst selbständig und in angemessener Zeit ausführen können.

4 Es bleibt den kantonalen Behörden anheimgestellt, ob die Betriebsarbeiten als Lehr- und Prüfungsfach im Sinne des Lehrprogrammes gemäss Artikel 5 gelten sollen.

Art. 5

Lehrprogramm Kochen. Vorbereitungsarbeiten : Bereitstellen der Lebensrnittel und Handhaben des Kochgeschirrs und der Hilfsgeräte, Eüstarbeiten.

Zubereitungsarten: Eohkost, Dämpfen, Braten, Backen, Eösten.

Gerichte : Suppen, Saucen, Gemüse und Salate, Kartoffeln, Fleisch, Milch-, Getreide- und Käsespeisen, Eiergerichte, Teigwaren, Gerichte aus selbstgemachten Teigen, Obst, Getränke.

Anrichten und Warmhalten der Gerichte.

Aufbewahren von Speiseresten und ihre Verwertung.

Haltbarmachen der betriebseigenen Produkte.

1259 Kochkunde. In Verbindung mit dem Kochen sind der Lehrtochter unter besonderer Berücksichtigung der Selbstversorgung folgende Kenntnisse zu vermitteln: Grundlagen der Ernährung.

Herkunft, Qualität und Preiswürdigkeit der Lebensmittel.

Eationelles Einkaufen und zweckmässige Vorratshaltung.

Aufstellen einfacher Speisezettel.

Eichtige Arbeits- und Zeiteinteilung.

Sparsamer Verbrauch von Lebensmitteln und Brennmaterial.

Küchenarbeiten. Tägliche Aufräumungs- und Eeinigungsarbeiten vor und nach den Mahlzeiten. Periodische Eeinigungsarbeiten.

Hausarbeiten. Tägliche Instandhaltung und Eeinigung der Wohn-, Schlaf- und Nebenräume. Arbeiten um den Esstisch. Periodisch wiederkehrende Hausarbeiten. Pflege und Eeinigung der Schuhe, Kleider und Arbeitsgeräte.

Waschen. Vorbereiten und Durchführen der Wasche, unter Berücksichtigung von Bunt- und Wollwäsche. Kenntnis und Verwendung der gebräuchlichsten Waschmittel.

Glätten. Glätten einfacher Haus- und Leibwäsche und einfacher Kleidungsstücke.

Haushaltungskunde. Einführung in rationelle Arbeitsmethoden und in den Gebrauch zweckdienlicher Arbeitsgeräte.,Kenntnis und Verwendung der gebräuchlichsten Eeinigungsmittel.

Handarbeiten. Ein- oder Aufsetzen von Flicken von Hand und mit der Maschine. Wiefein. Flicken von Gestricktem. Instandhaltung schadhafter Wäsche- und Kleidungsstücke. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Textilien.

Gartenarbeiten. Vorbereiten und Herrichten der Gartenbeete. Ansäen und Anpflanzen der gebräuchlichen Gemüsearten. Pflege und Ernte der Kulturen. Fruchtwechsel. Ein- und Überwintern der Gemüse.

Hühner- oder Schweinehaltung. Tägliche Wartung der Tiere. Fütterung unter Berücksichtigung der betriebseigenen Futtermittel. Stalleinrichtungen.

Betriebsarbeiten (fakultativ). Eeinigung des Milchgeschirrs. Ernten und Einlagern von Obst. Mithilfe bei den nach Landesgegenden üblichen Feld- und Eebarbeiten.

II. Lehrabschlussprüfung Art. 6 Allgemeines 1

Gegen Ende der Lehrzeit oder bei erster Gelegenheit nach deren Abschluss hat sich die Lehrtochter der Lehrabschlussprüfung zu unterziehen.

1260 2

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter das Lehrziel als Gehilfin im Bauernhaushalt erreicht hat.

8 Die Veranstaltung der Prüfung ist Sache der Kantone. Sie können deren Durchführung einer Frauenorganisation übertragen, die dem Kanton jährlich darüber Bericht zu erstatten hat.

Art. 7 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist grundsätzlich im Lehrkanton abzulegen. Wo dies nicht möglich ist, bestimmt die zuständige kantonale Behörde den Prüfungsort.

2 Die Lehrmeisterin wird von der zuständigen kantonalen Behörde aufgefordert, die Lehrtochter zur Prüfung anzumelden.

8 Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Sie kann in landwirtschaftlichen Haushaltungs- oder Bäuerinnenschulen, in dafür geeigneten Schulhäusern oder landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Den Lehrtöchtern sind zu Beginn der Prüfung die Arbeitsplätze anzuweisen und die Materialien für die Prüfungsarbeiten auszuhändigen und nötigenfalls zu erklären.

Art. 8 Expertinnen Die Prüfung wird von Expertinnen abgenommen. Als solche sind Bäuerinnen und Fachlehrkräfte zu ernennen, wobei in erster Linie Teilnehmerinnen von Expertenkursen zu berücksichtigen sind.

2 Die Ausführung der praktischen Arbeiten ist durch eine genügende Anzahl von Expertinnen zu überwachen. Die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der mündlichen Prüfungen hat durch mindestens zwei Expertinnen zu erfolgen.

8 Die Expertinnen haben die Lehrtochter in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art, 9 Dauer der Prüfung und 1

Prüfungsfächer

Die Prüfung dauert mindestens einen Tag und zerfällt in einen praktischen und einen theoretischen Teil, welcher in der Beantwortung mündlicher oder schriftlicher Fragen besteht.

2 Die Prüfung umf asst folgende Fächer und Prüfungszeiten : a. Praktische P r ü f u n g 1. Kochen zirka 2 Stunden; 2. Hausarbeiten zirka 1% Stunden; 3. Glätten zirka % Stunden; 4. Handarbeiten zirka 1% Stunden.

1261 b. Theoretische P r ü f u n g ' 5. Kochkunde zirka % Stunde; 6. Haushaltimgskunde zirka % Stunde; 7. Waschen zirka % Stunde ; 8. Gartenarbeiten zkka % Stunde; 9. Hühner- oder Schweinehaltung zirka % Stunde; 10. Betriebsarbeiten (fakultativ) zirka % Stunde.

Art. 10 Prüfungsstoff 1

;

und Beurteilung

Die Lehrtochter wird im Kahmen des Lehrprogramms in den folgenden Fächern geprüft, wobei die praktischen Fächer zum Zwecke der Beurteilung in Positionen aufgeteilt werden, die gemäss Artikel 11 einzeln zu bewerten sind: a. Praktische P r ü f u n g 1. Kochen (Zubereiten einer einfachen Mahlzeit von drei Gerichten) Pos. 1. Suppe oder Sauce oder rohe Speise.

Pos. 2. Fleischgericht oder Gericht aus einem Getreideprodukt oder Kuchen aus selbstgemachtem Teig.

Pos. 3. Gemüse-, Kartoffel-, Käse-, Milch-, Bier- oder Obstgericht.

2. Hausarbeiten Pos. 1. Eine täglich oder periodisch vorkommende Arbeit in Wohn-, Schlaf-, Nebenräumen oder Küche.

Pos. 2. Eine Wascharbeit oder eine Beinigungs- oder Pflegearbeit an Schuhen oder Kleidern.

' 3. Glätten ' , Pos. 1. Glatte Wäsche.

' Pos. 2. Einfache Leibwäsche.

Pos. 3. Wäschestück mit eingesetzten Ärmeln.

: 4. Handarbeiten · .

, Pos. 1. Ein- oder Aufsetzen eines Flickes von Hand oder mit der Maschine.

Pos. 2. Wiefein. Glatte Strickfläche nach der Masche stopfen.

Pos. 3. Kleine Näharbeiten.

< \.

b. Theoretische Prüfung ; 5. Kochkunde Grundlagen der Ernährung. Herkunft, Qualität und Preiswürdigkeit der Lebensmittel. Aufstellen einfacher Speisezettel unter Berücksichtigung der eigenen Produkte. Vorratshaltung. Arbeits- und Zeiteinteilung.: ·, ' ' :· . .

, .

6. Haushaltungskunde Arbeitsmethoden. Arbeitsgeräte. Eeinigungsmittel.

1262 7. Waschen Vorbereiten und Durchführen einer Wäsche. Waschmittel.

8. Gartenarbeiten Herrichten eines Gartenbeetes. Ansäen und Anpflanzen von gebräuchlichen Gemüsearten. Pflege der Kulturen. Ernte. Ein- und Überwintern der Gemüse.

9. Hühner- oder Schweinehaltung Tägliche Wartung der Tiere. Fütterung Unter Berücksichtigung der betriebseigenen Futtermittel. Stalleinrichtungen.

10. Betriebsarbeiten (fakultativ) Reinigen des Milchgeschirrs. Ernten und Einlagern von Obst. Kenntnis der nach Landesgegenden wichtigsten Feld- und Bebarbeiten.

2 Bei der Beurteilung der praktischen Prüfungsarbeiten sind die Arbeitsweise (Arbeitseinteilung, Geschicklichkeit, Sorgfalt) und die Arbeitsleistung (fertige Arbeit, Brauchbarkeit, Aussehen) zu berücksichtigen. Es soll vor allem festgestellt werden, ob die Lehrtochter auch die notwendigen Handgriffe und Verrichtungen beherrscht und ob sie ihre Arbeit mit Überlegung ausführt.

Art. 11 Notengebung 1 Für jede Prüfungsposition geniäss Artikel 10, Absatz l, haben die Expertinnen eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen : Abstufung der Leistung

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an eine Absolventin der Haushaltlehrprüfung zu stellen sind, nicht entsprechend . . . ungenügend 4 Unbrauchbar unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen eines Faches gemäss Artikel 10, Absatz l, bildet die betreffende Fachnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, berechnet.

Art. 12 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote aus1 gedrückt. Diese bildet das Mittel der Fachnoten der geprüften Fächer (% bzw.

^o der Notensumme) und ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

1

1263 2

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 8,0 nicht überschreitet. Sofern jedoch in zwei von den drei Hauptfächern Kochen, Hausarbeiten, Handarbeiten die Note 3 überschritten wird, gilt die Prüfung als nicht bestanden, selbst wenn die Gesamtnote besser als 8 ist.

3 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Expertinnen genaue Angaben hierüber in das Notenformular einzutragen. Die Prüfungskommission leitet die Bemerkungen unverzüglich an die zuständige kantonale Behörde weiter.

Art. 13 Prüfungsausweis 1 Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält einen Prüfungsausweis. Hiefür ist das vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

2 Der Prüfungsausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde oder von der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Frauenorganisation unterzeichnet.

3 Die Noten werden im Prüfungsausweis nicht eingetragen, sind aber der Lehrtochter in einem Prüfungszeugnis bekanntzugeben.

III. Schlussbestimmungen Art. 14 Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

Art. 15 Übergangsbestimmung Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Lehrverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Eeglements begonnen haben, keine Anwendung.

Bern, den 21.November 1957.

Eidgenössisches 3580

Volkswirtschaftsdepartement Holenstein

1264

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

A. Diplomierter Automechaniker Aufdermauer Johnny, Bern Bücher Richard, Kastanienbaum Bürgisser Edy, Frauenfeld Frey Ernst, Janen Frey Kaspar, Sempach Frey Louis, Muri (Aargau) Greder Kurt, Luzern Hammer Emil, Luzern Koller Max, Aarburg Lanz Walter, Oftringen

Rothen Ernst, St. Gallen Rutschmann Edwin, Wasterkingen Schneider Georg, Basel Wagner Franz, Känerkinden Wenk Erwin, Niederweningen Wicki Hans, Kriens Willi Johann, Basel Wismer Adolf, Rotkreuz Zbinden Hans, Bern

B. Bäckermeister Gerber René Paul, Bern Hostettler Paul, Sigriswil Kuchen Walter, Belp Meier Benedikt, Liestal Oppliger Walter, Kempten

Wälchli Hans, Burgdorf Wernli August, Zürich Wüthrich Karl Werner, Niederscherli Wyss Karl, Samen

C. Bäckermeister-Patissier Blum Bruno, Aarau Oertli Robert Ernst, Ossingen Eymann Hansruedi, Bern Scheidegger Walter, Solothurn Holzer Johann, Ostermundigen -Scheiwiller Peter Ignaz, Wil (SG) Järmann Ernst, Bern Von Wartburg Walter, Brugg Lötscher Jules, Luzern Ziegler Alois Josef, Zürich Niffeler Johann Josef, Biel Zumbühl Heinz Emil, Mumpf N y f f e l e r Hans Ulrich, Aarwangen

D. Diplomierter Kaufmann des Detailhandels Althaus Rudolf, Signau Beeler David, Morgen Berchtold Adelheid, Frl., Thun Berger Franz, Zürich Brennwald Hans, Uster Brunner Paul, Adelboden Burkhalter Willi, Langnau i. E.

Dällenbach Reinhold, Zürich Dober Bruno, Küssnacht (SZ) Egger Daniel, Uzwil Felber Albert, Effretikon Feld Reinhart, Rifferswil Flückiger Otto, Langnau i. E.

Freimüller Martha, Frl., Zürich Geiser Kurt, Langenthal Gisler Franz Josef, Bern

Gloor Cäsar, Bern Grass Daniel, Thusis Hilzinger Ernst, Winterthur Högger Albert, Weinfelden Ineichen Walter, Schaffhausen Keller Willi, Schwanden Leuenberger Ly, Frl., Stäfa Meyer Wilhelm, Güttingen Oesoh Werner, Thun Oeschger Hermann, Basel Oppliger Fritz, Dürrenast-Thun Pina-Aebi Annemarie, Frau, Thun Schärlig Hermann, Thun Schertenleib Hans, Bern Schwarzenbach Hansruedi, Horgen Semm Martino, Effretikon

1265 Simmen Max, Hünibach b. Thun Spaltenstein Albert, Zürich Tobler-Dufour Susanne, Frau, Wetzikon Walder Margareta, Frl., Embrach Wal ti Greti, Frl., Spiez Weber Ernst, Zürich

Wenger Fred, Langnau i.E.

Winterberger Heinz, Willigen b.Meiringen Zimmermann Bruno, Zurzach Zöbeli Walter, Unterengstringen

E. Diplomierter Drogist Blunier Andreas, Murgenthal Boiler Anna, Frl., Binningen Burkhardt Willy, Amriswil Chaignat Francis, Murten Fischer Rolf, Bern Grob Jean-Yves, Basel Helbling Albert, Zug.

Kassier Paul, Basel Kohler Erika, Frl., Aarwangen Kurz Bruno, Trimbach Messmer Paul, St. Gallen Moser Albert, Münsingen

Moser Rosemarie, Frl., Luzern Rohrbach Alois, Frauenfeld Ruedin Erwin, Kreuzungen Schmid Samuel, Thun Schneider Erich, Bischofszell Schneider Hans-Peter, Basel Schläpfer Leopold, Rorschach Schuster Isy, Bern Stoll Hansruedi, Riehen.

Stutz Franz, Sarmenstorf Thommen Walter, Basel Wolleb Emil, Wettingen

F. Diplomierter Elektro-Installateur Amherd Albert, Brig Bonetti Robert, Meggen Glanzmann Hans, Solothurn · Hagen Ernst, Winterthur Wülflingen Hauri Max, Rheinfelden Hofmann Karl, Winterthur

Huber Josef, Entlebuch Kaufmann Hans, Solothurn Linder Fritz, Bern Ruppen Hubert, Katers Schmid Hans. Zuchwil Weber Eugen, Winterthur

Gr. Diplomierter Korrespondent Beer Kurt, Biberist Doriot Paul H., Birsfelden Frauenfelder Gottfried, Schlieren Heer Arthur, Schaffhausen Junod Yves, Biel , Knöpfel Rudolf, Biel Kopp Werner, Burgdorf Krebs Walter, Bern Kronig Alfred, Brig Müller Eduard, Belp

Notter Robert, Nidau Ogay Jean-Jacques, Basel Schlüssel Rudolf, Solothurn Sieber Hans Ulrich, Zürich Siegenthaler Karl, Basel Studer Josef, Härkingen Tönz Ferdinand, Biel Wirz Albert, Zürich Wolfensberger Charles, Biel

H. Mechanikermeister Aebi Werner, Zuchwil Baumgartner Heinz, Zürich Buner Victor, Tuggen Conrad Curdin, Oberengstringen Feller Walter, Thun Frick Rolf, Steckborn Graber Rolf, Kloten Grolimund Theodor, Vilters Hartmann Walter, Bern Bundesblatt. 109, Jahrg. Bd. II.

Hintermann Walter, Zürich Hotz Othmar, Horgen Kehl Anton, Balgach Laube Rudolf, Zürich Leimgruber Ernst, Frick Maurer Oskar, Russikon Minder Hans, Rothrist , Moor Gottfried, Bülach Moser Albert, Möhlin 91

1266 , Müller Xaver, Zürich Perret Max, Uster Peterer Albert, Heerbrugg Pfister Karl, Bubikon Sägesser Walter. Langenthal Schäppi Paul, Hinrwil Schürmann Hans, Kriens Stalder Edgar, Grafenort Affolter Franz, Zürich

Stumpf Walter, Meilen Vogel Walter, Oberglatt Vogelsanger Harry, Neuhausen a. Bh.

Wasem Hans, Riedikon/Uster Wüst Bobert, Zürich Albert Theodor, Elgg Boiteux Maurice, Biel

I. Elektromechanikermeister Beer Kurt, Muttenz

K. Diplomierter Photograph Wenzinger Clara, Frl., Kreuzungen Wessendorf Rolf, Schaffhauaen Bern, den 11.Dezember 1957.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

8614

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern ist erschienen :

Kantonale Gesetze über Familienzulagen in deutscher und französischer Sprache Aus dem Inhalt: Grundzüge der kantonalen Familienzulagenordnungen Geltende Erlasse der Kantone Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Appenzell I.Rh., St. Gallen, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf Preis: Fr. 6.-- Die Publikation kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 8, bezogen werden.

3495

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

2

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1957

Date Data Seite

1255-1266

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10 040 066

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