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55. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 9. Juli 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 ubeï wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

Waren- und Zahlungsverkehr I. Ausfiihrungsvorschriîten zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Wie wir im 54. Bericht (Abschnitt I, lit. B, Ziff. 5) erwähnten, war im Eahmen der Überprüfung der Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland die Frage zu untersuchen, ob die handelspolitische Auswertung der Importe der der Bewilligungspflicht bei der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) unterstellten Waren und die damit verbundene Einfuhrbeschränkung für einzelne Warengruppen noch notwendig sei oder ob, falls dies verneint würde, die handelspolitische Einfuhrbeschränkung durch eine solche landwirtschaftspolitischer Natur abgelöst werden sollte. Diese Frage wurde inzwischen in dem Sinne, entschieden, :dass die handelspolitische Auswertung der Importe dieser Waren sowie eine sich allenfalls daraus ergebende Einfuhrbeschränkung für einzelne der Bewilligungspflicht bei der GGF unterstellte Warengruppen beibehalten, also nicht durch eine Einfuhrbeschränkung landwirtschaftspolitischer Natur ersetzt wird.

240 u. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Argentinien Im Februar traf in Bern eine argentinische Wirtschaftsdelegation ein, welche in Europa mit den Mitgliedländern des im LUI. Bericht dargelegten multilateralen Zahlungssystems bilaterale Verhandlungen führte. In dieser ersten Etappe der Besprechungen wurden die für die vertragliche Vereinbarung der Multilateralisierung des Zahlungsverkehrs notwendigen Texte aufgestellt sowie eine Keine für die schweizerisch-argentinischen Wirtschaftsbeziehungen wichtiger Probleme behandelt. Die Besprechungen wurden auf schweizerischer Seite insbesondere dazu benützt, um die argentinische Delegation mit Nachdruck auf die unbefriedigende Behandlung schweizerischer Kapitalinvestitionen in argentinischen Unternehmen aufmerksam zu machen.

Die Paraphierung der Dokumente wurde für eine zweite Etappe vorgesehen, anlässlich welcher auch die Stellungnahme der argentinischen Eegierung zu den von der schweizerischen Delegation aufgeworfenen Fragen bekanntgegeben werden soll. Ein Zeitpunkt für diesen zweiten Teil der Verhandlungen konnte ini Hinblick auf den häufigen Wechsel der für Finanz- und Wirtschaftsfragen zuständigen argentinischen Begierungsmitglieder einstweilen noch nicht festgelegt werden. In einer dritten Etappe soll die Unterzeichnung in Paris stattfinden, und zwar gleichzeitig mit den übrigen Ländern, die mit Argentinien ein multilaterales Abkommen paraphiert haben.

Die bereits im letzten Bericht gemeldete Belebung des Warenaustausches hat auch seither angehalten. In den ersten fünf Monaten betrugen die Einfuhren 84 Millionen Franken, die Ausfuhren 44,9 Millionen Franken, was eine weitere Zunahme sowohl gegenüber den Ergebnissen im ersten wie irn zweiten Semester 1956 bedeutet.

2. Belgien, Niederlande, Luxemburg s Mit der Ländergruppe Belgien, Niederlande und Luxemburg (Bénélux) fanden in Bern erstmals gemeinsame Verhandlungen statt, die am I.Mai 1957 mit der Paraphierung eines neuen Handelsabkommens abgeschlossen wurden.

Das den Warenverkehr regelnde Abkommen, das keine Kontingentslisten mehr aufweist, wurde nach seiner Genehmigung durch die Regierungen der beteiligten Länder am 21. Juni 1957 unterzeichnet und in der Folge veröffentlicht. Es trat rückwirkend auf den I.April vorerst für ein Jahr in Kraft und enthält eine Klausel, wonach sich seine Gültigkeit
mangels Kündigung stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert. Das Abkommen erstreckt sich auch auf Waren, die ihren Ursprung in den überseeischen Gebieten der Benelux-Länder haben (Belgischer Kongo mit Euanda-Urundi, Niederländische Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea).

Dieses erste gemeinsame Vertragswerk mit Bénélux darf als sehr befriedigend bezeichnet werden, stellt es doch einen weitern wichtigen Schritt in der Eichtung der Voll-Liberalisierung dar. Die Vertragspartner werden für die weni-

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gen noch nicht formell liberalisierten Waren Einfuhrbewilligungen1 nach Massgabe der Entwicklung des traditionellen Verkehrs erteilen,. was bei den industriellen Erzeugnissen praktisch den fast vollständigen Verzicht auf mengenmässige Beschränkungen bedeutet. Eine etwas weniger freiheitliche Eegelung besteht für die Agrarprodukte, wo in einem gewissen Umfang Beschränkungen noch aufrechterhalten bleiben. Ganz allgemein sind die autonomen EinfuhrVorschriften, wie die Globalkontingente, das Leistungsprinzip, das DreiphasenSystem und der sogenannte Staatshandel vorbehalten worden. Das neue Abkommen ersetzt alle früheren Vereinbarungen auf dem Gebiete des Warenverkehrs mit den drei Benelux-Ländern.

Von der Vereinheitlichung nicht erfasst wurde der Zahlungsverkehr, der sich auf Grund der getrennt weiter geltenden Zahlungsabkommen mit der niederländischen Guldenzone (vom 24. Oktober 1945) und dem belgischen Währungsgebiet (vom 24. Oktober 1951) abwickelt.

3. Bundesrepublik Deutschland Der Warenverkehr mit unserem nördlichen Nachbar wies eine erneute Umsatzsteigerung auf, wie aus den nachfolgenden Zahlen über die ersten 5 Monate des Jahres 1957 hervorgeht (zu Vergleichszwecken sind die Zahlen für 1956 in Klammern beigefügt) : Einfuhr

Ausfuhr

in Millionen Franken

in Millionen Franken

Januar. . . . . . . . . .

174,5 (126,9) 65,6 (63,9) Februar . . . . . . . . . . .

177,1 (122,4) 74,1 (64,9) März. . . . . ' : · 201,6 (155,9) 81.2 (72,4) April 194,8 (149,5) 79,0 (67,8) Mai 192,4 (146,4) 80,1 (68,8) . Bei Fortdauer dieser Entwicklung dürfte das Jahresergebnis der Einfuhr erstmals die Zwei-Milliarden-Grenze erreichen. Erfreulicherweise nahm auch die Ausfuhr, allerdings in bescheidenerem Eahmen, zu.

Das Defizit der Handelsbilanz erfährt dadurch einen gewissen Ausgleich, · dass die Schweiz hinsichtlich der Zahlungen für unsichtbare Leistungen gegenüber Westdeutschland i einen Überschuss aufweist. Gemäss den Ausweisen der Schweizerischen Verrechnungsstelle ergaben die Zahlungen, die nicht den Warenverkehr betreffen, in den Monaten Januar bis April 1957 folgendes Bild:.

Einzahlungen . ' Auszahlungen in Millionen Franken in Millionen Franken

Januar.

Februar März April

.

28 43 27 23

45 51 48 66

242 Der verbleibende Passivsaldo dient dem weitern Abbau unserer Gläubiger position in der Europäischen Zahlungsunion.

Am 29.Mai trat das Abkommen vom 16. Juli 1956 über die Liquidation des frühern schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs in Kraft. Damit kann endlich zur Erledigung der noch offenen gegenseitigen Zahlungsansprüche aus der Zeit vor dem 9.Mai 1945 geschritten werden.

4. Frankreich Die im schweizerisch-französischen Handelsvertrag vom 29.Oktober 1955 vorgesehene Gemischte Regierungskommission, welche wiederholt zusammengetreten war, erzielte am 2.März 1957 in Paris eine Einigung über die anlässlich des Vertragsabschlusses hängig gebliebenen Fragen. Es handelte sich insbesondere um die Begelung der Einfuhr in Frankreich von schweizerischen Farbstoffen und der Bedingungen für die Lieferung schweizerischer Uhrenmaschinen.

Während das Farbstoffproblem endgültig geregelt werden konnte, wurde für die Frage der Uhrenmaschinen eine provisorische Lösung gefunden. Im landwirtschaftlichen Sektor wurden beidseitig verschiedene ausserordentliche Zusatzkontingente eingeräumt. Schliesslich wurde eine Eeihe von Fragen bereinigt, die sich im Zusammenhang mit der seit Abschluss des Abkommens erfolgten Liberalisierung der Einfuhr gewisser Waren in Frankreich und dem am l. Januar 1956 in Kraft getretenen neuen französischen Zolltarif gestellt hatten.

Durch Briefwechsel zwischen dem französischen Aussenministerium und der Schweizerischen Botschaft in Paris vom 29.Mai 1957 wurde das schweizerisch-französische Handelsabkommen vom 29. Oktober 1955, welches am 30. Juni 1957 abläuft, unverändert um ein Jahr verlängert, mit Ausnahme der Kontingentslisten für die Einfuhr schweizerischer Waren in Marokko und Tunesien, die gesondert behandelt werden. Das Abkommen bleibt demnach bis zum 30. Juni 1958 in Kraft.

Um der infolge seines Zablungs- und Handelsbilanzdefizits entstandenen Lage zu begegnen, sah sich Frankreich im ersten Halbjahr 1957 zu einer Eeihe von Massnahmen veranlasst. Am 15.März wurde das für liberalisierte Waren geltende dezentralisierte Verfahren der «certificats d'importation», unter welchem sich der Importeur das rein formell erforderliche Zertifikat und die damit verbundene Transferbewilligung bei jeder ermächtigten Bank ohne weiteres beschaffen konnte, aufgehoben; an seine Stelle trat
ein zentralisiertes System, wonach alle Gesuche beim Office des changes einzureichen sind, das die Bewilligungen automatisch erteilt. Gleichzeitig wurde die Gültigkeitsdauer aller Importlizenzen von bisher 6 auf 3 Monate herabgesetzt. Ferner wurde den Importeuren die Verpflichtung auferlegt, für alle am 15.März hängigen oder nach diesem Datum eingereichten Importgesuche ein Depot in der Höhe von 25 Prozent des Warenwertes zu leisten; mit Wirkung ab S.Juni wurde dieses Depot auf 50 Prozent erhöht. Schliesslich verfügte Frankreich die allgemeine Anwendung der temporären Ausgleichstaxe von 15 Prozent, die bisher nur bei der Ein-

243 fuhr bestimmter Waren erhoben worden war. (Für weitere Einzelheiten ver- ' weisen wir auf die im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nummern 67, 79 und 134 vom 21.März, 4. April und 12. Juni 1957 veröffentlichten Mitteilungen.)

Im Moment der Drucklegung dieses Berichtes hat Frankreich einen vollständigen Eückzug der Liberalisierung beschlossen. Es steht zurzeit nicht fest, wie es diese Massnahmen durchzuführen gedenkt. Sobald ein Importreduktionsplan ausgearbeitet ist, soll er durch das Handelskomitee der OECE geprüft werden.

: 5. Norwegen ' Der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen weist in kontinuierlicher Entwicklung leicht steigende Tendenz auf. Die Einfuhr stieg im Jahre 1956 auf 27,6 Millionen Franken gegenüber 21,5 Millionen Franken im Vorjahr, die Ausfuhr von 51,2 Millionen Franken auf 59 Millionen Franken. Diese Entwicklung setzte sich auch in den ersten Monaten des Jahres 1957 fort. Der strukturelle Ausfuhrüberschuss blieb mit 31,4 Millionen Franken im Jahr 1956praktisch gleich.hoch wie 1955 (29,7 Millionen Franken). Da. auch der Finanzverkehr im Bahmen der vertraglichen Eegelung befriedigend funktioniert, wurde die Gültigkeitsdauer der bestehenden Wirtschaftsvereinbarungen durch Notenwechsel vom 27. Juni 1957 um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 1958 verlängert.

6. Österreich Die am I.August 1956 in Kraft getretene Kontingentsliste für die Einfuhr schweizerischer Waren in Österreich wurde von keiner Seite gekündigt ; sie gilt daher für ein weiteres Jahr. "Über die Anpassung gewisser Kontingente an die heutigen Verhältnisse sind Besprechungen mit den zuständigen österreichischen Behörden im Gange.

Die im LUI. Bericht erwähnten Verhandlungen über die Liquidation der vor dem 9. Mai 1945 entstandenen gegenseitigen kommerziellen Forderungen wurden zu Beginn des Jahres in Bern aufgenommen und dieser Tage in Wien mit der Paraphierung eines Abkommens abgeschlossen, das nach Genehmigung durch die beiden Eegierungen unterzeichnet werden soll.

7. Schiveden Durch Notenwechsel vom 20. Juni 1957 zwischen der Schweizerischen Botschaft in Stockholm und dem schwedischen Aussenininisterium wurde die Gültigkeit des am 20. Juni 1951 abgeschlossenen Abkommens über den Warenaustausch zwischen1 der Schweiz und Schweden ohne jede Änderung für die Dauer von vier Monaten^ d.h. bis zum
30. September 1957, verlängert. Es besteht die Absicht, die bereits vorgesehenen, jedoch vorläufig aufgeschobenen Besprechungen über eine Revision des Warenabkommens vor Ablauf der neuen Vertragsperiode aufzunehmen.

244 8. Spanien Der anhaltende schweizerische Exportüberschuss (1956 Einfuhr 56,5, Ausfuhr 130,2 Millionen Franken) liess es als zweckmässig erscheinen, mit Spanien anfangs April 1957 Verhandlungen aufzunehmen. Im Mittelpunkt dieser Besprechungen stand die Beschaffung von Clearingmitteln, um die Weiterführung eines möglichst reibungslosen Zahlungsverkehrs auch im Jahr 1957 zu erreichen.

Auf Grund der am 17.April erzielten Verständigung sowie der im Laufe des Monats April verfügten Abwertung der Peseta darf angenommen werden, dass die Clearingaliinentierung aus der schweizerischen Einfuhr und die im Einvernehmen mit Spanien durchzuführenden Sondertransaktionen genügen werden, um die schweizerischen Exporte im bisherigen Umfang und in der traditionellen Zusammensetzung aufrechtzuerhalten. Bei bescheidener Erhöhung der Einfuhr in den ersten fünf Monaten 1957 (22,5 gegen 21,6 Millionen Franken) erreichte die Ausfuhr im gleichen Zeitraum eine sehr wesentliche Steigerung (66,8 gegen 47,1 Millionen Franken).

Die offizielle schweizerische Beteiligung an der 25. Internationalen Mustermesse in Barcelona begegnete grossem Interesse. Der Wert der ausgestellten Waren konnte gegenüber dem Vorjahr erhöht werden, was insbesondere der Textilindustrie zugute kam.

Im Hinblick auf die für 1957 möglich gewordene Zuteilung eines ausserordentlichen Weinkontingents erklärte sich Spanien bereit, für das laufende Jahr zusätzliche Einfuhrbewilligungen für Käse und Textilwaren zu erteilen.

Für die Versorgung der schweizerischen chemischen und pharmazeutischen Fabriken in Spanien mit dringend notwendigen Zwischenprodukten konnte eine Lösung auf Kreditbasis gefunden werden. Es war auch möglich, die Uhrenliberalisierung weiterhin aufrechtzuerhalten (Ausfuhr Januar bis Mai 1957: 19,6 gegen 14,4 Millionen Franken während der gleichen Zeit 1956).

Angesichts der wesentlichen Steigerung des schweizerischen Exportes nach Spanien seit 1950 wurde schliesslich der Clearingkredit von 10 auf 12 Millionen Franken erhöht. Dieser Kredit wurde in den ersten fünf Monaten 1957 mit durchschnittlich knapp 3 Millionen beansprucht.

9. Slerlinggebiet

Am 29. Januar wurden in Bern Verhandlungen mit Grossbritannien über die Eegelung des Warenaustausches im Jahr 1957 aufgenommen, die am 4.Februar zur Unterzeichnung eines neuen Abkommens führten. In dieser rückwirkend ab I.Januar 1957 geltenden Vereinbarung wurden, soweit eine bilaterale Eegelung noch notwendig ist, britische Importquoten für schweizerische Erzeugnisse in der gleichen Höhe wie bisher festgelegt, mit zusätzlichen Einfuhrmöglichkeiten von insgesamt rund 3 Millionen Franken für Farbstoffe, Präzisionsdrehteile, Instrumente, Apparate und Kondensmilch. Wie bis anhin fallen zahlreiche Schweizer Waren unter die Globalquoten, welche Grossbritan-

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2 4 5

nien periodisch für die Einfuhr aus allen OECE-Länderh eröffnet. Die der.

Schweiz in diesem Zusammenhang für Härtefälle zugestandene Eeserve von rund l Million Franken wird nach den bisherigen Erfahrungen unseren Interessen auch im laufenden Jahr genügend Eechnung tragen. Die britische Freiliste findet auf die Einfuhr schweizerischer Erzeugnisse weiterhin Anwendung.

Bilaterale Kontingente für die Einfuhr in die Schweiz wurden nur noch für diejenigen britischen Waren vereinbart, welche nicht unter die schweizerische Liberalisierung im Eahmen der OECE fallen.

Die günstige Entwicklung der Handels- und Zahlungsbilanz erlaubte der australischen Regierung, die bestehenden Einfuhrbeschränkungen mit Wirkung ab I.April 1957 zu lockern. Vor allem wurden für die bisher scharf kontingentierten Verbrauchsgüter die Quoten um 662/3 Prozent erhöht ; ferner würden die Kontingente für gewisse Ersatzteile und Halbfabrikate um 10 bis 30 Prozent hinauf gesetzt.

Auf Grund des am 26.Februar 1957 mit Grossbritannien unterzeichneten Abkommens erhält Australien das Eecht, die Präferenzmargen für Kapitalgüter von bisher 12% Prozent1 auf 7% Prozent und für andere Waren von 17% Prozent auf 10 Prozent zu reduzieren. Diese Herabsetzung der Margen hat zur Folge, dass die bisherige Zollbegünstigung für britische Waren erheblich vermindert und damit die Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse von Drittstaaten, also auch der Schweiz, wesentlich' verbessert werden.

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' Die australische Eegierung machte von diesem Eecht bereits Gebrauch.

Ab.23.Mai wurden für über 800 Einfuhrpositionen (vorwiegend Investitionsgüter und Eohstoffe), die im Jahr 1956 rund ein Drittel der Gesamteinfuhr umfassten, die Ansätze des auch für die Schweiz geltenden Meistbegünstigungstarifs von 12% Prozent auf 7% Prozent und in einigen Fällen sogar von 17% Prozent auf 7% Prozent herabgesetzt.

, · · · In. den ersten fünf Monaten des laufenden Jahres stieg die schweizerische Einfuhr auf 1.6,6 Millionen Franken gegenüber,11,I.Millionen Franken im Vorjahr, während unsere Ausfuhren infolge der australischen Eestriktionen von 37,6 auf 32,9 Millionen Franken zurückgingen. Auf Grund der erwähnten Lockerung der Importbeschränkungen und der Herabsetzung der Präferenzmargen darf ein Wiederansteigen unserer Exporte erwartet werden.

Im April .1957 wurde uns von australischer
Seite der Vorschlag unterbreitet, das zwischen den beiden Ländern heute noch geltende Handelsabkommen vom 30. Dezember 1938 im Hinblick auf die Möglichkeit einer Ausdehnung des Warenverkehrs zu überprüfen. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen werden gegenwärtig untersucht.

Die schweizerische Delegation für die Teilnahme an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten in Ghana benutzte ihre Anwesenheit in Accra, um mit den zuständigen Eegierungsmitgliedern des neuen Staates einen handelspolitischen Meinungsaustausch zu pflegen. Bei diesem Anlass wurde festgestellt, dass die Eegierungen der beiden Länder gewillt sind, die Bemühungen der privaten

246 Wirtschaft um. Intensivierung der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu unterstützen. Die Schweiz erklärte sich ausserdem bereit, die Ausbildung von zwei Experten ghananischer Nationalität in unserem Lande während 6 bis 12 Monaten zu ermöglichen.

Im Jahr 1956 erreichten unsere Ausfuhren nach Indien einen Höchststand von rund 146 Millionen Franken, bei einer Einfuhr von nur 21,5 Millionen Franken. Die Exporte in den ersten fünf Monaten 1957 zeigen mit 75,3 Millionen Franken, gegenüber 57,2 Millionen im Vorjahr, eine weitere Ausdehnung.'Um die Durchführung des zweiten Fünf jahresplanes nach Möglichkeit sicherzustellen, sah sich die indische Eegierung gezwungen, neuerdings scharfe Importbeschränkungen zu erlassen. Es muss daher mit einem Eückgang unserer Exporte gerechnet werden.

Durch Notenaustausch vom 6.März 1957 zwischen dem Schweizerischen Konsulat in Wellington und dem neuseeländischen Aussenministerium wurde der Geltungsbereich der Handelsvereinbarung vom S.Mai 1938 mit allen Nachträgen, die zurzeit in Kraft sind oder später in Kraft treten werden, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt. Am gleichen Tage erfolgte ein weiterer Notenaustausch über die Anwendung des neuseeländischen Meistbegünstigungstarifs auf die Einfuhr von Stickereien in einer Breite von weniger als 12 inches; dies hat eine Herabsetzung des Zolles von 45 auf 40 Prozent und den Wegfall der sogenannten «surtax» von 9/40 des Warenwertes zur Folge.

Der Warenaustausch mit Neuseeland hielt sich im vergangenen Jahr mit einer Einfuhr von rund 7 Millionen und Exporten von rund 17 Millionen Franken, ungefähr im bisherigen Eahmen. In d«n ersten fünf Monaten 1957 sank der Import von 4,3 Millionen im Vorjahr auf 1,9 Millionen Franken, während die Ausfuhren von 6,7 auf 7,6 Millionen Franken anstiegen.

Mit Wirkung ab 22.März 1957 verfügte die s ü d a f r i k a n i s c h e Eegierung eine weitere Lockerung der Einfuhrbeschränkungen für Investitions- und Verbrauchsgüter. Für eine Eeihe lebenswichtiger Waren werden inskünftig Bewilligungen in liberaler Weise erteilt, während die Kontingente für Verbrauchsgüter wesentlich erhöht wurden.

Im Warenverkehr ist insbesondere bei unserer Einfuhr eine ausgeprägte Tendenz zur Erhöhung festzustellen, stieg sie doch von 17,2 Millionen Franken im Jahr 1955 im vergangenen Jahr auf
25,1 Millionen Franken. Demgegenüber betrug die schweizerische Ausfuhr in beiden Jahren je rund 58 Millionen Franken. Nach den Ergebnissen der ersten fünf Monate 1957 mit Importen von 15,7 Millionen Franken (Vorjahr 9,8) und Exporten von 26,7 Millionen Franken gegenüber 25,0 Millionen in der gleichen Periode 1956 darf im laufenden Jahr mit einer weiteren Ausdehnung des Warenaustausches gerechnet werden.

10. Tschechoslowakei Nachdem schweizerischerseits kein Anlass bestand, über die Kontingente der dem Protokoll vom 24.Mai 1954 beigegebenen Warenlisten A und B zu ver-

247 handeln, wurde die Gültigkeit dieser Listen durch Notenwechsel vom 4. Februar 1957 zwischen dem Tschechischen Aussenministerium und der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag für eine weitere einjährige Yertragsdauer vom I.Januar bis Sl.Dezember 1957 verlängert.

Die in den letzten Jahren ausgewiesene Zunahme des Warenaustausches hielt auch in den ersten fünf Monaten dieses Jahres an. In diesem Zeitraum erreichte die Einfuhr in die Schweiz 82 Millionen Franken (Vorjahr 29 Millionen Franken), während unsere Exporte 25 Millionen Franken (Vorjahr 23 Millionen Franken) ausmachten. Erfreulich ist, dass auch der landwirtschaftliche Sektor (Käse, Frischobst, Wein) wieder vermehrt berücksichtigt wurde. Der Zahlungsverkehr wie auch der Transfer der Nationalisierungsentschädigungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

11. Türkei Der Zahlungsverkehr mit der Türkei, der trotz der Mitgliedschaft dieses Landes in der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit seit dem Herbst 1952 ernstlich gestört ist, konnte immer noch nicht normalisiert werden. Es erwies sich daher als notwendig, mit den türkischen Behörden neue Besprechungen aufzunehmen, um die Heimschaffung der seit dem I.Februar 1956 in der Türkei blockierten Einzahlungen für schweizerische Forderungen aus Exporten zu ermöglichen. Die Verhandlungen führten am 23.Februar 1957 zu einer Verständigung über den Transfer derjenigen Forderungen, für die in der Türkei der Transferantrag zwischen dem I.Februar 1956 und dem 31. Januar 1957 gestellt worden war. Die Überweisung dieser Bückstände, die auf etwa 17 Millionen Franken geschätzt werden, ist inzwischen in Gang gekommen und dürfte im Laufe der nächsten Monate zu Ende geführt werden können.

Die Ungewissheit im Zahlungsverkehr mit diesem Land führte zu einem weitern Abgleiten unserer Ausfuhr, insbesondere von Investitionsgütern (Januar/Mai 1957: 8,5 gegen 12 Millionen Franken im Vorjahr).

12. Uruguay Der Warenverkehr vermochte auch im ersten Semester 1957 seinen relativ hohen Stand zu bewahren. In den ersten fünf Monaten belief sich die Einfuhr auf 12 Millionen, die Ausfuhr auf 11 Millionen Franken. Daraus darf geschlossen werden, dass die Einführung eines neuen Aussenhandelsregimes im letzten Jahr, welches durch eine leichte Unterbewertung die teilweise Diskriminierung des
Schweizerfrankens brachte, bis jetzt ohne nachteiligen Einfluss auf den schweizerisch-uruguayischen Warenaustausch blieb. Eine Änderung des gegenwärtigen bilateralen Clearingverkehrs wird deshalb erst dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn sich erweisen sollte, dass das bisherige zufriedenstellende Ergebnis durch die uruguayischen Aussenhandelsvorschriften beeinträchtigt würde.

248 Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in .zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Juli 1957.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli Der Vizekanzler : F. Weber

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55. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 9. Juli 1957)

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18.07.1957

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