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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion (Vom 10. Mai 1957)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung der schweizerischen Kredite an die Europäische Zahlungsunion zu unterbreiten.

Seit dem Beitritt der Schweiz zur Europäischen Zahlungsunion am 1. November 1950 sind mehr als sechs Jahre verstrichen. Es dürfte daher anlässlich der bevorstehenden Verlängerung der Mitgliedschaft unseres Landes für die Zeit ' nach dem 30. Juni 1957 von Interesse sein, einen Bückblick auf die bisherige Entwicklung zu werfen.

I.

Entstehung und Entwicklung der Europäischen Zahlungsunion

1. Der Grundstein der Europäischen Zahlungsunion wurde bereits im Abkommen vom 16. April 1948 über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit gelegt, dessen Artikel 4 die Mitglieder verpflichtete, «in möglichst weitgehendem Masse und in gemeinsamem Einverständnis den gegenseitigen Austausch von Gütern und Dienstleistungen zu entwickeln und dazu die bisherigen Bemühungen fortzusetzen, um sobald als möglich untereinander zu einem multilateralen Zahlungssystem zu gelangen und zusammenzuarbeiten, um die Be-

1189 schränkungen,' die ihren Waren- und Zahlungsverkehr hindern, zu lockern und so bald als möglich zu beseitigen». Im Bewusstsein, dass der rein bilaterale Zahlungsbilanzausgleich diese Bestrebungen hindern müsse, hatten sich einige der beteiligten Länder schon im November 1947 entschlossen, die Notwendigkeit des , bilateralen Ausgleichs durch ein System der multilateralen Verrechnung von Zahlungsbilanzspitzen zu ersetzen. In den Jahren 1948 und 1949 schlössen die Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) je ein «Abkommen über den Zahlungs- und Kompensationsverkehr zwischen den europäischen Ländern». Im Rahmen dieser Vereinbarungen wurden die monatlichen bilateralen Überschüsse und Defizite auf den Konten der Zentralbanken durch Vermittlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) durch multilaterale Kompensationen möglichst weitgehend reduziert. Die verbleibenden Saldi wurden in der Weise ausgeglichen, dass den Gläubigerstaaten aus der Wirtschaftshilfe der Vereinigten Staaten entsprechende Dollarbeträge zugeteilt wurden, was ihnen erlaubte, den Schuldnerländern die erforderlichen nicht rückzahlbaren Kredite (sogenannte Ziehungsrechte) einzuräumen.

Trotzdem die Schweiz diese Abkommen mitunterzeichnete, nahm sie eine Sonderstellung ein, weil sie keine amerikanische Hilfe beanspruchte und demgemäss auch keine Dollarzuwendungen erhalten konnte. Sie behielt sich daher das Eecht vor, den erwähnten Kompensationen im Einzelfall zuzustimmen oder sie abzulehnen. Die mit einem rein technisch so komplizierten System gemachten Erfahrungen zeigten aber deutlich, dass das Hauptziel der OECE,' nämlich der Abbau der Handelsschranken, auf diesem Wege nicht zu verwirklichen war. Diese Überlegungen führten schliesslich zum Abkommen über die Europäische Zahlungsunion vom 19. September 1950, das auf einer völlig neuen Konzeption beruht: Verzicht auf den bilateralen Zahlungsbilanzausgleich; monatlicher Ausgleich der Gesamtzahlungsbilanz eines Mitgliedes gegenüber allen übrigen Mitgliedern innerhalb bestimmter, für jedes Land festgelegten Quoten durch eine Mischung von Goldzahlungen und Krediten; Verpflichtung für jedes Land, den andern Mitgliedern zwischen den monatlichen Abrechnungen die für den laufenden Zahlungsverkehr erforderlichen Beträge in seiner Währung
zur Verfügung zu stellen; Kursgarantie für die aufgelaufenen Guthaben der Gläubiger durch die Schaffung einer «Abrechnungseinheit», welche auf dem Dollar mit einem bestimmten Feingehalt beruht; Einschaltung der Zahlungsunion, welche die Kredite und Goldzahlungen vermittelt und mit einem aus der Marshall-Hilfe abgezweigten Betriebskapital ausgestattet ist. Gleichzeitig erliess der Bat der OECE den «Kodex» über die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs. · Die Schweiz unterzeichnete am 19. September 1950 das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion unter Vorbehalt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Durch Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 wurde dieses Abkommen von Ihnen genehmigt und der Bundesrat ermächtigt, es zu ratifizieren.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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1190 2. Mitglieder der Europäischen Zahlungsunion sind 17 europäische Staaten, nämlich Belgien, Luxemburg, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Türkei und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland. Der Union sind aber auch die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten sowie alle Territorien der Sterlingzone währungsmässig angeschlossen. Im Unterschied zu den erwähnten europäischen Ländern sind aber diese Gebiete, weil sie nicht Mitglieder der OECE sind, an den Liberalisierungskodex nicht gebunden. Es darf jedoch festgestellt werden, dass diese Territorien dank den durch die Zahlungsunion geschaffenen Erleichterungen fast durchwegs ein Einfuhr- und Transferregime anwenden, .das in vielen Fällen liberaler ist als bei gewissen Mitgliedstaaten.

3. Das System der Zahlungsunion hat im Laufe der Jahre wiederholt Änderungen erfahren, die alle auf das Endziel der Rückkehr zur freien Konvertibilität der Währungen tendieren. Ursprünglich wurden die Überschüsse und Defizite der Mitglieder innerhalb der Quoten zu 40 Prozent durch Goldzahlungen der Union bzw. an die Union und zu 60 Prozent durch Gläubigerkredite an die Union bzw. Unionskredite an die Schuldner ausgeglichen. Im Rahmen der sogenannten Rallongen, welche von 1953 an einer Reihe von strukturellen Gläubigerstaaten wegen Ausnützung ihrer Quoten eingeräumt werden mussten, erfolgte der Ausgleich je zur Hälfte durch Goldzahlungen und Kredite. Im Sinne einer Vereinfachung des Abrechnungsmechanismus und einer gewissen «Härtung» der Union wurde dann beschlossen, ab I.Juli 1954 die Aktiv- und Passivsaldi auch innerhalb der Quoten je zur Hälfte durch Gold und Kredit auszugleichen. Als weiteren Schritt in der Richtung des vollen Saldoausgleichs in Gold und damit der Konvertibilität der Währungen fasste die OECE im Sommer 1955 den Beschluss, ab I.August 1955 für den Ausgleich der Überschüsse und Defizite innerhalb der Quoten und Rallongen den Goldanteil auf 75 Prozent zu erhöhen und den Kreditanteil auf 25 Prozent zu reduzieren. Seit März 1953 ist auch zwischen einer Reihe von Unionsländern die Devisenarbitrage zugelassen.

4. Einen Markstein in der Geschichte der Union bildeten die im Sommer 1954 gefassten Ratsbeschlüsse,
in welchen den Gläubiger- und Schuldnerländern empfohlen wurde, bilaterale Abkommen über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung der Guthaben und Schulden abzuschliessen. Nach den vom OECE-Rat aufgestellten Richtlinien sollten mindestens 25 Prozent der Vertragssumme in bar zurückbezahlt, der Rest auf eine zu vereinbarende Zeit konsolidiert und sukzessive abgetragen werden. Der Zweck dieser Regelung bestand darin, dem Wunsche der Gläubigerländer auf wenigstens teilweise Rückzahlung ihrer ursprünglich als kurzfristig gedachten Kredite zu entsprechen und gleichzeitig den Schuldnerstaaten neue Kreditmöglichkeiten zu eröffnen. Die meisten Mitglieder leisteten dieser Empfehlung Folge, was zu einer wesentlichen Entlastung im System der Union führte. In diesem Zusammenhang zahlte die Union ihrerseits eine Summe von rund 570 Millionen Franken aus ihrem Vermögen zurück, welche im Verhältnis ihrer Guthaben auf die an den bilateralen Abkommen be-

1191 teiligten Gläubigerländer verteilt wurde. In den Jahren 1955 und 1956 wurden eine Keine weiterer Abkommen dieser Art geschlossen bzw. die in bereits bestehenden Abkommen vereinbarten Beträge erhöht.

5. In Anpassung an die Entwicklung der Zinssätze des internationalen Kapitalmarktes wurde auch die Verzinsung der Guthaben und Schulden der Mitgliedstaaten gegenüber der Union sukzessive erhöht, und zwar für Gläubigerkredite innerhalb der Quote von 2 auf 2% Prozent und für solche im Kahmen der Eallongen von 2% auf 3 Prozent. Umgekehrt erfuhren die Zinssätze für Unionskredite an Schuldner entsprechende Erhöhungen : für Kredite bis zu einem Jahr von 2 auf 2% Prozent, bis zu zwei Jahren von 2% auf 3 Prozent und für solche mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren von 2% auf 31/8 Prozent.

6. In den Jahren 1954 und insbesondere 1955 schien die Einführung der freien Konvertibilität der Währungen unmittelbar bevorzustehen. Man war sich aber darüber klar, dass dies für Länder mit ungenügenden Devisenreserven die Gefahr neuer Einfuhrbeschränkungen und sogar einer Bückkehr zu bilateralen Vereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr mit sich bringen würde.

Um dies zu vermeiden wurde beschlossen, für den Fall einer Beendigung der Union eine neue Kreditquelle zu schaffen. Aus diesen Überlegungen wurde am 5. August 1955 das Europäische Währungsabkommen unterzeichnet, das an die Stelle der Union treten soll und ein multilaterales Verrechnungssystem sowie den Europäischen Fonds vorsieht. Das multilaterale Verrechnungssystem soll den Zahlungsverkehr unter den Mitgliedstaaten durch die Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung und durch die periodische Begleichung der Guthaben in Gold oder Dollars erleichtern. Der zum Teil aus dem Unionsvermögen zum Teil durch Beiträge der Mitglieder zu äufnende Europäische Fonds wird den Mitgliedstaaten kurzfristige Kredite zur Überbrückung temporärer Zahlungsbilanzschwierigkeiten gewähren. Das Europäische Währungsabkommen kann jederzeit in Kraft treten, wenn Unionsländer, deren Quoten zusammen mindestens 50 Prozent der Gesamtsumme aller Quoten ausmachen, der OECE ihre Absicht bekanntgeben, die Union zu beendigen. (Wir gestatten uns, in diesem Zusammenhang auf unsere Botschaften vom 6. Mai 1955 und 4. Mai 1956 zu verweisen.) Wegen der in verschiedenen Ländern seither
eingetretenen Verschlechterung der Zahlungsbilanzlage und Schwächung der Devisenreserven musste der Übergang zur Konvertibilität eine Verzögerung erfahren. Er bleibt aber nach wie vor das Endziel der Zahlungsunion.

7. Die wertvollen Dienste, welche die Union dem Wirtschaftsverkehr unter den Mitgliedstaaten und angeschlossenen Gebieten bisher geleistet hat, werden durch folgende Zahlen illustriert: Seit Beginn der Union bis Ende Juni 1956 belief sich die Gesamtsumme der bilateralen Überschüsse und Defizite auf rund 32 Milliarden Kechnungseinheiten (= US-Dollars). Davon wurden rund 24 Milliarden durch Verrechnung, ca. 6 Milliarden durch Goldzahlungen und rund 2 Milliarden durch Kredite ausgeglichen. Es darf als erwiesen betrachtet werden, dass ohne das System der Union die im Verlaufe der letzten 6 Jahre erzielten Fortschritte in der Liberalisierung nicht oder nur in erheblich geringerem Masse

1192 hätten erreicht werden können und dass der den vorstehenden Zahlen zugrundeliegende Waren- und Dienstleistungsverkehr niemals diesen Umfang erreicht hätte. Auf rein bilateraler Basis wäre der Austausch zwangsläufig viel kleiner gewesen oder es hätten bedeutend höhere Kredite eingesetzt werden müssen.

II.

Die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs Zwischen dem Abkommen über die Errichtung der Zahlungsunion vom 19. September 1950 und dem am gleichen Tage in Kraft gesetzten «Liberalisierungskodex» der OECE besteht eine enge Verbindung. In beiden Dokumenten kommt das Ziel der Union zum Ausdruck, die Wirtschaftsbeziehungen unter den Mitgliedstaaten von den sie hemmenden Beschränkungen zu befreien.

Es würde im Eahmen dieser Botschaft zu weit führen, die Entwicklung der Liberalisierung in allen Einzelheiten zu rekapitulieren. Wir werden uns daher darauf beschränken, Ihnen die wichtigsten Etappen kurz darzulegen. Im übrigen erlauben wir uns, auf die Ihnen seit 1950 im Zusammenhang mit den jeweiligen Verlängerungen der Zahlungsunion unterbreiteten Botschaften zu verweisen.

1. Warenverkehr a. Als erste E t a p p e hatte die OECE schon am 2.November 1949 für alle Mitgliedstaaten mit Wirkung ab 15. Dezember die Verpflichtung zu einer 50prozentigen Liberalisierung der gesamten privaten Importe (Basis 1948) aus den übrigen OECE-Ländern statuiert. Leider stand es den Ländern frei, ihre Liberalisierungslisten einzelnen Staaten gegenüber überhaupt nicht oder nur teilweise anzuwenden, was zu den verschiedenartigsten Diskriminierungen führte. Die daraus entstehenden Härten konnten nur durch bilaterale Kontingentsvereinbarungen gemildert werden.

6. Die zweite E t a p p e trat am 4.Oktober 1950 in Kraft; sie schrieb den der Zahlungsunion angeschlossenen Ländern vor, 60 P r o z e n t ihrer auf Grund der Einfuhrwerte 1948 berechneten privaten Importe zu liberalisieren, und zwar getrennt für die drei Kategorien Eohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel und Pertigfabrikate. Gleichzeitig wurde jede handelspolitische Diskriminierung unter den Mitgliedstaaten verboten ; dieser wichtige Fortschritt war nur möglich, weil ihre Währungen dank dem System der Zahlungsunion untereinander frei transferierbar geworden waren. Ferner waren die 60 Prozent auf den drei Warenkategorien bis zum 80. April 1951 zu konsolidieren. Für wirtschaftlich und finanziell schwache Länder wurde die Möglichkeit einer vorübergehenden Befreiung von diesen Verpflichtungen vorgesehen. Diese zweite Etappe mit Konsolidierung erreichten ursprünglich 12 von 17 Mitgliedstaaten, wobei aber nachträglich bei der Bundesrepublik Deutschland sowie bei Grossbritannien und Frankreich schwere Eückschläge eintraten. Ferner wurde schon damals eine weitere Er-

1193 höhung des Liberalisierungssatzes auf 75 Prozent in Aussicht genommen.

Schliesslich wurden bestimmte Verfahren festgelegt, welche es einerseits der OECE gestatten, das Verhalten der Mitglieder laufend zu überprüfen und anderseits jedem Land die Möglichkeit bieten, sich bei der OECE gegen nicht vertragskonforme Massnahmen anderer Länder zur Wehr zu setzen.

c. Die d r i t t e E t a p p e brachte im August 1951 eine Erhöhung der Liberalisierungsverpflichtung von 60 auf 75 Prozent (mit der Verpflichtung, in den drei Hauptkategorien Kohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Fertigfabrikate mindestens 60 Prozent zu liberalisieren) und die Aufstellung einer gemeinsamen Liste für die in allen OECE-Ländern liberalisierten Waren. Den Ansatz von 75 Prozent erreichten ursprünglich 10 Länder, von denen einige in der Liberalisierung sogar wesentlich höher gingen. Die Schweiz hatte etwas über 85 Prozent ihrer Einfuhr befreit. Die damals in gewissen Ländern eingetretene Verschlechterung der Wirtschaftslage und insbesondere die Tatsache^ dass zwei der wichtigsten Mitglieds'taaten (Grossbritannien und Frankreich) gleichzeitig in Zahlungsbilanzschwierigkeiten geiieten, führte zu einer Krise der ganzen Liberalisierungsbestrebungen. Ende März 1952 beschloss daher der OECE-Bat, dieser gefährlichen Entwicklung durch neue organisatorische Massnahmen soweit möglich Einhalt zu gebieten. Er setzte ein «Komitee für Handelspolitik» ein, dem weitgehende Befugnisse zur Überwachung der tatsächlichen Anwendung der Liberalisierung durch die einzelnen Länder erteilt wurden.

d. Die vierte E t a p p e wurde im Januar 1955 durch zwei wichtige Beschlüsse des OECE-Rates eingeleitet. Erstens wurden das Niveau der Gesamtliberalisierung von 75 auf 90 Prozent und der Ansatz in den drei Kategorien von 60 auf 75 Prozent erhöht. Der Beschluss enthielt aber eine Elastizitätsklausel, nach welcher ein Land von der vollen Liberalisierung von 75 Prozent in jedem Sektor absehen kann, falls es aus nationalen Interessen dazu gezwungen ist. Es ist dann aber verpflichtet, der OECE in dem Ausmass, wiedieVerpflichtungnicht mathematisch erfüllt werden kann, ein Programm für die «Milderung» seiner Einfuhrbeschränkungen («programme d'assouplissement») zu unterbreiten.

Nach dem zweiten Beschluss haben die Länder, und zwar unabhängig vom Prozentsatz ihrer
Liberalisierung, mindestens 10 Prozent der auf ihren gesamten privaten Importen Ende Juni 1954 noch bestehenden Beschränkungen aufzuheben. Die beiden Beschlüsse traten am I.April 1955 in Kraft.

Ende 1956 unterbreiteten Belgien, Luxemburg und die Niederlande der OECE eine gemeinsame Liberalisierungsliste, welche die bisherigen Individuallisten ersetzen sollte. Diese Harmonisierung der Liberalisierungspolitik der Benelux-Länder wurde vom OECE-Rat am 20. Januar 1956 genehmigt. - Die Schweiz hatte zur Wahrung der Interessen ihrer Landwirtschaft die erwähnte Ausweichsklausel angerufen, um im Agrarsektor die pro Kategorie vorgeschriebene Mindestgrenze von 75 Prozent nicht einhalten zu müssen. An Stelle einer weitergehenden Liberalisierung meldete sie das sogenannte «Dreiphasensystern» als «saisonmassige Liberalisierung» an..

1194 Ende Februar 1956 trat der Ministerrat zusammen und legte die Eichtlinien für die künftige Tätigkeit der OECE fest. Er stellte fest, dass die OECE sich nicht nur mit den mengenmässigen Beschränkungen, sondern auch mit den anderen Behinderungen des Warenaustausches zu befassen habe. Auf schweizerischen Antrag wurde vereinbart, insbesondere auch das Zolltarifproblem zu studieren; ferner wurde beschlossen, die bereits begonnenen Vorarbeiten zur Verbesserung der Eeziprozität in den Voraussetzungen für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten voranzutreiben.

Im Juli 1956 bestätigte der OECE-Eat seinen Beschluss vom 14.-Januar 1955 betreffend Erhöhung des Liberalisierungssatzes von 75 auf 90 Prozent und legte fest, dass dessen Gültigkeit über den 31. Dezember 1957 hinaus verlängert werden könne. Auf Grund der Feststellung, dass gewisse Länder zur Übernahme neuer Verpflichtungen nicht imstande seien und dass die Liberalisierung der letzten noch beschränkten Waren auf steigende Schwierigkeiten stosse, begnügte sich der Eat im Oktober 1956 mit einer Empfehlung an die Mitglieder, von sich aus weitere Massnahmen zur Liberalisierung oder zur Milderung mengenmässiger Beschränkungen vorzunehmen, soweit dies ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage erlaube.

Mit Bezug auf die letzte Entwicklung ist noch darauf hinzuweisen, dass das von der Schweiz angemeldete «Dreiphasensystem» durch die OECE als «mesure d'assouplissement» anerkannt wurde. Ferner ist zu erwähnen, dass Frankreich sich infolge der rapiden Verschlechterung seiner Handels- und Zahlungsbilanzlage im März 1957.zu neuen Massnahmen gezwungen sah; sie bestehen in einer allgemeinen Erhöhung der Kompensationstaxe auf 15 Prozent und in der Verpflichtung zur Leistung eines Depots von 25 Prozent des Importwertes bei Erteilung der Einfuhrlizenzen.

e. Seit Ende 1952 hat sich der Prozentsatz der Liberalisierung in den einzelnen Ländern wie folgt entwickelt : Italien B elgien-Luxemburg Niederlande. . . .

Grossbritannien . .

Portugal . . . .

Schweden . . . .

Schweiz . . . .

Bundesrepublik Deutschland . .

Österreich . . . .

Irland Dänemark . . . .

Frankreich . . . .

l

) Bénélux.

Mai 1954 ApTU 1955 April 1956

Ende 1952

Juli 1953

99,0 90,0 75,0 46,0 850 91,0 920

99,7 87,2 92,3 58,2 924 91,4 91 4

99,7 87,2 92,6 79,8 92,8 91,2 91 6

99,1 99,7 87,7 } 9l,!1) 92,5 84,2 84,8 92,8 93,7 91,2 92,6 92,5 91,6

81,0

90,1 35,8 75,1 76,0

90,1 60,0 76,7 76,0 52,0

90,1 82,4 76,8 76,0 75,0

75,0 75,0

91,5 88,7 90,2 85,0 82,7

April 1957

99,1 95,6 i) 94,0 93,7 92,6 91,3 91,5 90,3 90,2 85,5 82,3

1195 Norwegen . . . .

Island Türkei Durchschnittlicher Prozentsatz aller Mitgliedstaaten .

(exkl. Griechenland)

Ende 1952

Juli 1953

Mai 1954

75,0 -- 63,0

75,1 -- --

75,0 29,0 --

April 1955 April 1956

75,1 29,0 --

75,1 29,0 --

April 1957

80,4 36,0 --

66,8

70,3

81,0

84,4

87,0

89,0

/. Im Verlaufe des Jahres 1956 zeigte es sich, dass die von der OECE schon seit ihrer Gründung unternommenen Anstrengungen zur Liberalisierung des Warenverkehrs in ihrer gegenwärtigen Form gewisse Grenzen nicht überschreiten können. Insbesondere erachteten es Länder, welche niedrige oder gemässigte Zolltarife anwenden, als unmöglich, in der Aufhebung von Kontingenten weiterzugehen, solange nicht ein Vorstoss zur Herabsetzung der Zolldisparitäten unternommen werde. Inzwischen haben die Staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ihre Arbeiten zur Schaffung einer Wirtschafts- und Zollunion fortgesetzt und am 25.März 1957 in Eom einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet.

Die OECE hat ihrerseits die Möglichkeiten der Errichtung einer Europäischen Freihandelszone geprüft, um den andern Mitgliedstaaten den Anschluss an die Zollunion der sechs Montanländer zu gestatten; am 13.Februar 1957 wurde die Aufnahme von Verhandlungen für die Errichtung einer solchen Zone beschlossen. Eines der Hauptziele der vorgesehenen Freihandelszone würde darin liegen, nicht nur die Zölle abzuschaffen, sondern auch die mengenmässigen Beschränkungen im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten aufzuheben. Also werden die Methoden, nach welchen die Liberalisierungspolitik der OECE fortgesetzt werden kann, über "kurz oder lang im Eahmen der Arbeiten für die Errichtung einer Freihandelszone endgültig festgesetzt werden.

2. Reiseverkehr, Finanzverkehr und übrige Dienstleistungen Schon vor der Errichtung der Zahlungsunion hatte sich die OECE um eine möglichst einheitliche Behandlung der Invisibles bemüht. Dies führte bereits Ende Januar 1950 zu einer Konsolidierung der in jenem Zeitpunkt bestehenden Liberalisierung; dadurch wurden die einzelnen Länder verpflichtet, die damals zugelassenen Überweisungen keinen neuen Beschränkungen zu unterwerfen. Am S.Mai 1950 folgte ein Eatsbeschluss über eine erste gemeinsame Befreiungsliste für gewisse Transfers, die aber weitgehend nur den Charakter von Empfehlungen hatte. Nach der Gründung der Zahlungsunion wurden die Invisibles in den Liberalisierungskodex einbezogen, wobei allerdings zwischen Kategorien mit verpflichtender und fakultativer Liberalisierung unterschieden wurde. Da der Mechanismus der Zahlungsunion grundsätzlich auf die Überweisungen des sogenannten laufenden Verkehrs beschränkt blieb, waren eigentliche Kapitalzahlungen nur in besonders vereinbarten Fällen vorgesehen.

1196 a. Reiseverkehr. Vor Inkrafttreten des Liberalisierungskodexes bestanden keine Vorschriften über die Befreiung des Reiseverkehrs, weil sich die devisenschwachen Länder gegen jede Bindung zur Wehr setzten. Ein Ratsbeschluss vom 3.Mai 1950 enthielt lediglich eine Empfehlung an die Mitglieder der OECE, den Tourismus in liberaler Weise zu behandeln und nach Möglichkeit eine jährliche Kopfquote im Gegenwert von mindestens 150 Dollar pro Person zu bewilligen. Im Liberalisierungskodex wurden schliesslich die Devisenzuteilungen für Ferienreisen obligatorisch erklärt, wobei jedoch die Mindestkopfquote von 150 auf 100 Dollar reduziert und die Verpflichtung nur auf Länder anwendbar erklärt wurde, die im Warenverkehr mindestens 75 Prozent liberalisiert hatten.

Hingegen,wurden die Zahlungen für Kuraufenthalte und Heilkosten von jeder Beschränkung befreit. Im Jahr 1954 wurde diese letztere Erleichterung auf Zahlungen für Erziehungs- und Studienaufenthalte ausgedehnt. Ende Juni 1955 erhöhte der OECE-Rat die Mindestkopfquote für touristische Zwecke auf 200 Dollar pro Jahr. Durch einen Beschluss vom 15. März 1957 wurde sie nun ab I.November 1957 auf 275 Dollar festgesetzt. Für Geschäftsreisen sind die Zuteilungen schon seit längerer Zeit meistens so hoch, dass sie einer Liberalisierung gleichkommen.

b. F i n a n z t r a n s f e r und übrige Dienstleistungen. Auch auf diesen Gebieten wurden die Beschränkungen seit Bestehen der Zahlungsunion wesentlich gelockert. Im Jahr 1954 wurden die Zahlungen für Reklamekoston, Bücher sowie Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente befreit. Eine wichtige Verbesserung konnte ferner in bezug auf die Umschreibung des Begriffs der technischen Hilfeleistung, der Urheberrechte und der Beteiligung von Niederlassungen an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes erreicht werden. Gemäss Ratsbeschluss vom 29. Juni 1955 wurden mit Wirkung ab 15. November 1955 die bisherigen Listen l (obligatorische Liberalisierung) und 2 (möglichst liberale Behandlung) zusammengelegt, was eine Ausdehnung der Liberalisierung bewirkte. Unter Vorbehalt der allenfalls bis 15. Oktober angebrachten Reserven waren nun alle Mitglieder verpflichtet, die in dieser Einheitsliste aufgeführten Transaktionen und Überweisungen unbeschränkt zuzulassen. Die neue Liste brachte auch die Liberalisierung für Warentermingeschäfte,
für Erbschaften sowie für Rückwanderer- und Mitgiftzahlungen. Im Sektor der Versicherungszahlungen, Transportkosten, Warennebenkosten usw. wurden im Verlauf der Jahre ebenfalls bedeutende Fortschritte erzielt.

Wie beim Warenverkehr darf auch für die Invisibles und insbesondere für den Reiseverkehr behauptet werden, dass diese weitgehende Liberalisierung ohne das Bestehen der Zahlungsunion nicht möglich gewesen wäre.

III.

Die Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion Wie bereits erwähnt, hatten Sie den Bundesrat am 26. Oktober 1950 ermächtigt, das am 19. September 1950 unter Vorbehalt Ihrer Genehmigung unter-

1197 zeichnete Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion zu ratifizieren. Damit stimmten Sie auch der Erteilung von Krediten an die Union in der Höhe von 656 Millionen Franken im Eahmen der für unser Land ursprünglich festgesetzten Quote von 1093 Millionen Franken zu. Die nachstehenden Ausführungen vermitteln einen Überblick über die Beanspruchung der innerhalb der Quote und der später im Eahmen der Kailonge zusätzlich bereitgestellten Bundeskredite. Ferner sollen die Auswirkungen der schweizerischen Mitgliedschaft auf unseren Waren- und Zahlungsverkehr mit den übrigen Unionsgebieten und die Bedeutung der Zahlungsunion für die Schweiz dargestellt werden.

1. Die Entwicklung der schweizerischen Kreditgewährung an die Union a. Im November 1950 nahm die Schweiz erstmals an der monatlichen Abrechnung über die Union teil. Sie wies per Ende November ein Defizit von 119 Millionen Franken aus, und zwar wegen des Einbezugs schweizerischer Schuldsaldi per Ende Oktober 1950 von insgesamt 126 Millionen Franken aus den bilateralen Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Grossbritannien, Holland, Portugal und Schweden. Die 119 Millionen Franken wurden der Union in Gold bzw. Dollars bezahlt, der Schweiz aber gemäss den Unionssatzungen zum Ausgleich ihrer im Dezember 1950 und Januar 1951 erzielten Überschüsse ebenfalls wieder in Gold bzw. Dollars zurück vergütet. Dies hatte zur Folge, dass im Dezember keine und im Januar Bundeskredite nur in reduziertem Umfang beansprucht wurden. (Die bilateralen Guthaben der Schweiz per Ende Oktober 1950 von insgesamt rund 108 Millionen Franken gegenüber Frankreich und Norwegen sowie die bilaterale schweizerische Schuld von 1,4 Millionen Franken gegenüber der Türkei wurden nicht in die NovemberAbrechnung einbezogen, sondern auf Grund besonderer Vereinbarungen im Laufe der folgenden Jahre ratenweise zurückbezahlt.)

b. Bis Ende Juni 1951 blieb die Kreditbeanspruchung bescheiden; sie betrug in jenem Zeitpunkt nur 49 Millionen Franken oder 7,4 Prozent der damaligen Limite von 656 Millionen Franken. Der Grund lag einerseits in den erhöhten schweizerischen Rohstoffimporten aus Unionsgebieten und anderseits im Rückgang unserer Ausfuhr wegen den von Westdeutschland infolge seiner Zahlungsbilanzkrise erlassenen Einfuhrbeschränkungen. Im zweiten
Halbjahr wies die Schweiz laufend so hohe Überschüsse aus, dass eine vorzeitige Erschöpfung der verfügbaren Kredite befürchtet werden musste. Die Beanspruchung stieg von 49 auf 420 Millionen Franken (64 Prozent). Diese Entwicklung war auf verschiedene Faktoren zurückzuführen. Einmal bewirkte die beschleunigte Aufrüstung in verschiedenen Ländern ein massives Ansteigen der Bestellungen für schweizerische Waren (insbesondere Werkzeugmaschinen) ; ferner erhöhten sich unsere Exporte (Uhren usw.) als Folge der Liberalisierung der Einfuhr in gewissen Unionsgebieten; schliesslich verursachte auch das Anschwellen der Guthaben von ermächtigten Banken verschiedener Unionsländer eine starke Belastung.

Es kam soweit, dass wir uns veranlasst sahen, die betreffenden Staaten unter

1198 Berufung auf das Unionsabkomrnen einzuladen, diese Guthaben auf ein normales Mass abzubauen. (Die Veränderung der Bankguthaben beeinflusst die Abrechnung mit der Union, weil gemäss Abkommen nur die Saldi auf den Zentralbankenkonten in die Verrechnung einbezogen werden, die Zahlungen im dezentralisierten Verkehr aber auch über die ermächtigten Privatbanken abgewickelt werden können.) Als vorsorgliche Massnahme zur Schonung der Bundeskredite wurden die Ausfuhren nach gewissen Ländern einer Begrenzung unterworfen. Ferner wurde die Auszahlungskontrolle verschärft, um ungerechtfertigte Vorauszahlungen im Warenverkehr sowie die missbräuchliche Verwendung von Zahlungsmitteln im Eeiseverkehr zu verhindern.

c. In den ersten Monaten des Jahres 1952 stieg die Beanspruchung der Bundeskredite weiter an und erreichte Ende März einen Stand von 494 Millionen Franken oder 75 Prozent. Damit stellte sich die Frage, ob die im Kahmen der Quote verfügbare Kreditlimite von 656 Millionen Franken genügend Spielraum bieten werde, um der Schweiz das Verbleiben in der Union zu gestatten. Nach den Satzungen der Union muss ein Schuldnerland, das seine Quote überschreitet, für den Ausgleich seines Saldos allein aufkommen, und zwar durch volle Deckung in Gold. Für die Gläubiger besteht keine Eegelung; für Überschreitungen der Quoten müssen daher jeweils besondere Vereinbarungen getroffen werden. Als letzte Alternative bleibt einem Land der Austritt aus der Union übrig. Die Schweiz durfte sich aber nicht der Gefahr eines Unterbruchs im Zahlungsverkehr mit den Unionsgebieten aussetzen, da dies eine schwere Störung ihrer Wirtschaftsbeziehungen bedeutet hätte. Es sprachen auch alle Anzeichen dafür, dass unser Land in der Union weiterhin grosse Überschüsse erzielen werde. Die im Einvernehmen mit der OECE getroffene Lösung bestand darin, dass der Schweiz eine Zusatzquote (Eallonge) von 125 Millionen Bechnungseinheiten (rund 550 Millionen Franken) eingeräumt wurde, innerhalb welcher unsere Überschüsse je zur Hälfte durch Goldzahlungen der Union und schweizerische Kredite an die Union ausgeglichen werden konnten. Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 stimmten Sie dieser Eegelung zu und ermächtigten den Bundesrat, der Union im Eahmen dieser Eallonge zusätzliche Kredite bis zu 275 Millionen Franken zu gewähren.

d. Ende Juni 1953
erreichten die schweizerischen Vorschüsse an die Union den Betrag von 674 Millionen Franken und überschritten damit die innerhalb der Quote verfügbare Kreditlimite von 656 Millionen um 18 Millionen Franken.

Die vorsorgliche Bereitstellung zusätzlicher Kredite im Eahmen der Eallonge hatte sich damit als richtig erwiesen. Dass diese Zusatzkredite in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953 nicht stärker in Anspruch genommen werden mussten, war auf verschiedene Gründe zurückzuführen: Einmal trat der für 1952 in Anbetracht der hohen Importe 1951 - sie lagen um rund l Milliarde höher als im Jahre 1950 - erwartete Eückgang der Einzahlungen für Waren nicht ein.

Als doppelte Bremse bei den Auszahlungen wirkten die oben erwähnte schweizerische Begrenzung der Ausfuhren und die von Frankreich sowie dem Sterlinggebiet angeordneten Beschränkungen der Wareneinfuhr und des Eeiseverkehrs.

1199 Eine Entlastung brachte auch der im November 1952 gewährte Bankenkredit von rund 100 Millionen Franken an die französische Eegierung, der allerdings im ersten Quartal 1953 eine Belastung aus der ersten Zahlung der Deutschen Bundesrepublik von 65 Millionen Franken für die Eegelung schweizerischer Forderungen gegen das ehemalige Deutsche Reich gegenüberstand.

e. Vom Juni 1953 an erfolgte der Ausgleich der schweizerischen Überschüsse im Rahmen der Rallonge. Im dritten Quartal stieg die Beanspruchung der Bundeskredite in einem Masse an, das ihre Erschöpfung vor dem 30. Juni 1954 befürchten liess. Im vierten Quartal trat aber glücklicherweise eine entscheidende Wendung ein, die zu einer wesentlichen Rückbildung der Aktivsaldi führte. Bei ungefähr gleichbleibenden Auszahlungen erhöhten sich die Einzahlungen von 964 Millionen Franken im Quartalsdurchschnitt der ersten 9 Monate im letzten Vierteljahr auf 1113 Millionen, d. h. um rund 150 Millionen Franken. Davon entfielen 60 Millionen Franken auf einen über die Union gewährten Bankenkredit an die Charbonnages de France, die restlichen 90 Millionen Franken auf erhöhte Einzahlungen im laufenden Verkehr, insbesondere für Warenimporte. Ende 1953 war die im Rahmen der Quote und Rallonge bestehende Kreditlimite von 929 Millionen Franken mit 798 Millionen Franken oder rund 86 Prozent beansprucht. Ende Februar 1954 erreichten die Vorschüsse an die'Union den bis heute höchsten Stand von 827 Millionen Franken (90 Prozent).

Eine wesentliche Entlastung brachte der Monat März mit einem Fehlbetrag von 96 Millionen Franken, als Folge der Gewährung eines Bankenkredites von 100 Millionen Franken über die Union an Italien. Normalerweise hätte sich aus dieser Operation eine Verminderung der Bundeskredite an die Union um 50 Millionen und eine Goldrückzahlung der Schweiz an die Union in gleicher Höhe ergeben. Um aber die hohe Verschuldung Italiens gegenüber der Union möglichst abzubauen, erklärte sich diese ausnahmsweise damit einverstanden, den vollen Betrag von 100 Millionen Franken zur Herabsetzung der italienischen Schuld und damit auch der schweizerischen Guthaben zu verwenden. Dank dieser Sonderregelung verminderten sich die Bundesvorschüsse per Ende März auf 729 Millionen Franken (79 Prozent). Bis Ende Juni 1954 erzielte die Schweiz weitere, wenn auch geringere
Überschüsse, welche die Kreditbeanspruchung nochmals auf 793 Millionen Franken (85 Prozent) ansteigen liessen.

/. Die Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion ab 1. Juli 1954 brachte eine entscheidende Wendung in ihrem System. Vor allem wurden die Voraussetzungen für eine wenigstens teilweise Rückzahlung der von den Gläubigerländern gewährten Kredite geschaffen. Die Gläubiger wären ohne eine solche Regelung kaum bereit gewesen, ihre nach den Unionsregeln ursprünglich als kurzfristig gedachten Vorschüsse weiter anstehen zu lassen und darüber hinaus neue Kredite zur Verfügung zu stellen. Auf Grund der in Abschnitt I, Ziffer 4, hievor erwähnten Empfehlungen des OECE-Rates schloss auch die Schweiz in den Monaten Juni und Juli mit fünf Schuldnerstaaten (Italien, Frankreich, Norwegen, Dänemark und Grossbritannien) bilaterale Rückzahlungs- und Konsolidierungsabkommen ab, denen im Dezember 1954 eine analoge Vereinbarung mit

1200 .

Island folgte. Die Vertragssummen dieser Abkommen beliefen sich auf insgesamt rund 477 Millionen Franken, wovon 128 Millionen Franken sofort in bar zurückbezahlt und - gemäss den entsprechenden Eatsbeschlüssen - voll vorn Bundeskredit in Abzug gebracht wurden. Für die restlichen 349 Millionen Franken wurde vereinbart, dass sie je nach dem betreffenden Abkommen innert 5 bis 10 Jahren amortisiert werden, unter Entlastung der Bundesvorschüsse um den vollen Betrag der jeweiligen Eatenzahlungen. In Verbindung mit diesen unter fast allen Mitgliedstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen leistete die Union ihrerseits eine Rückzahlung von rund 570 Millionen Franken, welche unter die an don Konsolidierungsabkommen beteiligten Gläubiger verteilt wurde. Die Schweiz erhielt einen Anteil von 52 Millionen Franken, und die Bundeskredite wurden um den gleichen Betrag reduziert. Ferner wurde, im Sinne einer gewissen «Härtung» der Union und zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens, beschlossen, inskünftig alle Überschüsse und Defizite innerhalb der Quoten je zur Hälfte in Gold und Kredit auszugleichen (statt wie bisher zu 40 Prozent in Gold und zu 60 Prozent durch Kredit).

Die erwähnten Rückzahlungen der Schuldnerstaaten und aus dorn Unionsvermögen hatten zur Folge, dass die Beanspruchung der Bundeskredite von 793 Millionen (85 Prozent) per Ende Juni 1954 auf 655 Millionen Franken (70 Prozent) per Ende Juli zurückging. Bis Ende des Jahres wies die Schweiz nur geringe Aktivsaldi aus, die noch ein Ansteigen des Vorschusses auf 733 Millionen Franken (79 Prozent) bewirkten.

g. Im Verlaufe des Jahres 1955 trat eine ganz wesentliche Verminderung der Bundeskredite an die Union ein, sanken sie doch von 733 Millionen bis Ende Dezember auf 441 Millionen Franken oder 47 Prozent der im Rahmen von Quote und Rallonge verfügbaren Limite von 929 Millionen Franken. Diese bemerkenswerte Rückbildung erklärt sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Faktoren : Einmal durch eine ausgesprochene Passivierung unserer Handelsbilanz mit den Unionsgebieten, die im Warenverkehr einen Einzahlungsüberschuss von 943 Millionen Franken (gegenüber 445 Millionen im Vorjahr) zur Folge hatte; dadurch ergab sich für den gesamten laufenden Zahlungsverkehr (einschliesslich Dienstleistungen usw.) mit der Union ein Einzahlungsüberschuss von rund
56 Millionen Franken gegenüber einem entsprechenden Auszahlungsüberschuss von rund 398 Millionen Franken im Vorjahr. Ferner wurden im Jahr 1955 umfangreiche Kapitalexporte über die Union abgewickelt, wie z.B. der Kredit von 200 Millionen Franken, den die Schweizerischen Bundesbahnen den Italienischen Staatsbahnen im Zusammenhang mit der Elektrifizierung und Verbesserung der Zufahrtslinien gewährten, die 2. und 3. Tranche von zusammen 55 Millionen Franken des Kredits, welchen die Bundesbahnen zum gleichen Zweck der Société Nationale des Chemins de fer Français erteilten, sowie zwei Bankenkredite von insgesamt 60 Millionen Franken an französische Industrieunternehmen. Diese Kapitalexporte fanden durchwegs gemäss den normalen Unionsregeln statt, d.h. die Bundeskredite wurden nur um die Hälfte der Kreditbeträge vermindert; anderseits werden aber Rückzahlung und Ver-

1201 zinsung des den Italienischen Sfcaatsbahnen gewährten Kredits die Bundesvorschüsse nicht belasten, da sie ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs stattfinden. Schliesslich wurden die Bundesvorschüsse um rund 50 Millionen Franken reduziert durch die auf Grund der bilateralen Abkommen von Schuldnerstaaten bezahlten Amortisationen sowie um weitere 77 Millionen Franken durch den auf die Schweiz entfallenden Anteil an freiwilligen Bückzahlungen, welche Frankreich zur Herabsetzung seiner Schuld gegenüber der Union leistete.

- Für den Ausgleich ihrer Defizite zahlte die Schweiz im Verlaufe des Jahres 1955 rund 131 Millionen Franken in Gold an die Union zurück; anderseits erhielten wir aus den Amortisationen und als Anteil an der französischen Bückzahlung Gold/Dollarzahlungen von insgesamt 127 Millionen Franken.

h. Während des Jahres 1956 traten im Abrechnungssystem der Union keine Veränderungen ein; sie wurde ab 1. Juli 1956 für weitere 12 Monate verlängert.

Bei diesem Anlass empfahl der OECB-Bat den Abschluss weiterer bilateraler Bückzahlungs- und Konsolidierungsabkommen. Diese Empfehlung gab Anlass zu drei neuen Vereinbarungen der Schweiz mit Italien, Dänemark und Grossbritannien. Sie umfassten insgesamt den Betrag von 144 Millionen Franken.

Davon wurden 19 Millionen in bar zurückbezahlt und die Bundesvorschüsse um die gleiche Summe reduziert ; der Bestbetrag wurde auf 10 (Italien) bzw. 6 Jahre (Dänemark) konsolidiert ; da das Abkommen mit Grossbritannien lediglich eine Erhöhung der 1954 unterzeichneten Vereinbarung bildete, galt für die Amortisation des Bestbetrages die ursprüngliche Bückzahlungsfrist von 6 Jahren ab 1. Juli 1954, d.h. 4 Jahre ab 1. Juli 1956. Wir erlauben uns, in diesem Zusammenhang auf unsere Botschaft vom 17. September 1956 zu verweisen, in welcher diese Abkommen und ihre Auswirkungen ausführlich dargelegt wurden.

Im übrigen stand das Jahr 1956 im Zeichen eines fortdauernden Abbaus der Bundeskredite, die von-441 Millionen Franken (47 Prozent) auf 305 Millionen (33 Prozent der Limite von 929 Millionen) zurückgingen. Dieser Verminderung um rund 135 Millionen Franken lagen zugrunde: Das weitere Ansteigen der Einfuhren aus Unionsgebieten um rund 860 Millionen Franken gegenüber 1955, während die Ausfuhren sich nur um 490 Millionen Franken ausdehnten ; daraus ergab sich,
nach Einbezug des Auszahlungsüberschusses für die Invisibles, für den gesamten Verkehr ein Einzahlungsüberschuss von rund 194 Millionen Franken und somit eine Entlastung des Bundesvorschusses um 48,5 Millionen Franken.

Ferner erhielt die Schweiz, neben den oben erwähnten Barrückzahlungen von 19 Millionen Franken aus den drei neuen Konsolidierungsabkommen, rund 61 Millionen Franken an Amortisationen aus bereits bestehenden Abkommen sowie ca. 4 Millionen Franken als Anteil an einer freiwilligen Bückzahlung Italiens an die Union ; wie bisher wurden die Bundeskredite um den vollen Betrag dieser 84 Millionen Franken reduziert.

i. In den ersten drei Monaten des laufenden Jahres erfuhren die Bundesvorschüsse eine weitere Verminderung um rund 90 Millionen Franken. Sie betrugen Ende März 1957 noch 215,6 Millionen Franken oder 23 Prozent der Kreditlimite. Dieser neue Bückgang ist wiederum eine Folge der passiven Han-

1202 delsbilanz sowie der Amortisationen von rund 19 Millionen Franken aus bilateralen Abkommen.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Schweiz auf dem Total der in den bilateralen Eückzahlungs- und Konsolidierungsabkommen vereinbarten Vertragssummen von 621 Millionen Franken bis Ende März dieses Jahres 301,5 Millionen Franken (48,6 Prozent) an Eückzahlungen und Amortisationen erhalten hat.

2. Die Auswirkungen der Liberalisierung auf den Waren- und Dienstleistungsverkelir der Schweiz mit den ünionsgebieten In den Ihnen seit 1952 alljährlich unterbreiteten Botschaften wurden diese Auswirkungen jeweils auf Grund des einschlägigen Zahlenmaterials erläutert.

Wir können uns daher hier darauf beschränken, Ihnen die seit unserer letzten Botschaft vom 4. Mai 1956 eingetretene Entwicklung darzulegen, wobei wir wie bisher auch die Zahlen der früheren Jahre beifügen.

a. Warenverkehr. Nach der Handelsstatistik zeigen die schweizerischen Ausfuhren nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten in den Jahren 1950 bis 1956 folgendes Bild (siehe Tabelle 1). Verglichen mit 1954 weist der schweizerische Export nach jenen Gebieten im Jahr 1955 eine Erhöhung um 163,3 Millionen Franken aus; das Jahr 1956 zeigt gegenüber 1955 eine weitere Steigerung um 489 Millionen Franken. Im Vergleich zur Ausfuhr 1950 bedeutet dies eine Erhöhung um 1901,5 Millionen Franken oder 90,8 Prozent. Aus Tabelle 2 ist die Verteilung der Ausfuhr nach Unionsgebieten auf die einzelnen Warcngruppen ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht weist das Jahr 1956 gegenüber 1955 durchwegs eine, wenn auch unterschiedliche Steigerung aus, die rein wertmässig bei den Maschinen und chemischen Produkten, prozentual bei den graphischen Erzeugnissen und im Agrarsektor am grössten ist.

b. Keiseverkehr. Das Jahr 1956 brachte dem schweizerischen Tourismus eine weitere Zunahme der Ausländerfrequenzen, deren heutiges Ausmass ohne die im Eeisezahlungsverkehr eingetretenen Erleichterungen undenkbar wäre.

Zwar vermochte sich der Ausländerverkehr nicht mehr im Bhythmus der Vorjahre zu erhöhen. Die eingetretene Verlangsamung in der Frequenzzunahme dürfte indes nicht auf monetäre Ursachen zurückzuführen sein, sondern mit andern Gründen, wie Ungunst der Witterung, Überfüllung unserer Beherbergungsbetriebe infolge ausgesprochener Konzentration der
Ferienreisen auf wenige Hochsommerwochen usw. zusammenhängen. Wie die eidgenössische Fremdenverkehrsstatistik zeigt, hat die weitgehende Abhängigkeit der touristischen Schweiz vom OECE-Eaum auch in der Berichtszeit angehalten.

Tabelle l

Sçhiveizerische Ausfuhren nach Gebieten der Europäischen Zahlungsunion

'Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 in Prozenten

In Milionen Franken

1950

l

1951

1952

Belgien-Luxemburg 1) . 295,7 294,4 293,1 Dänemark . .

88,4 54,8 68,1 Bundesrepublik Deutschland 2. . . . 348,1 399,9 462,0 Grossbritannien ) . . . 292,5 573,9 560,6 A Frankreich ) 399,2 444,4 380,5 8,9 13,8 Griechenland · 8,3 Italien 3) 4 318,75) 348,1 441,8 Niederlande ) . . . . 130,0 231,9 200,6 Norwegen . .

32,1 45,1 23,0 Österreich 125,2 106,5 82,4 J Portugal ) 46,0 44,4 49,3 Schweden 155,9 159,9 68,8 22,1 40,7 58,4 Türkei Total aller Länder der Europäischen Zahlungsunion . . . 2092,9 2769,5 2855,1 Gesamtausfuhr nach allen Ländern. . . . 3709 ,45) 4690,9 4748,9 x

) ) 3 ) 4 ) 6 ) 2

1953

1954

1955

1956

1951

1952

1953

275,7 265,5 269,1 92,4 106,4 81,4

302,2 -- 0,4 -- 0,9 -- 7,3 80,4 68,6 24,3 61,3

579,3 592,7 421,2 15,7 504,5 203,9 54,4 118,3 47,6 169,6 43,5

863,8 14,9 811,3 96,2 602,0 11,3 24,9 7,2 502,8 9,2 287,0 78,4 59,0 39,6 183,7 51,9 65,2 -- 6,7 183,7 126,6 27,4 84,2

640,7 685,0 447,0 21,1 465,9 245,2 51,5 134,8 55,5 182,8 40,7

755,0 749,2 440,9 21,1 462,8 224,2 51,2 169,3 58,2 182,7 40,3

1954

1955

1956

94,2

48,5

2,5 46,7

--10,2 -- 9,0

32,7 91,7 -- 4,7 66,3 38.6 54,3 96,1 29,2 -- 9,9 132,4 164,3

66,4 102,6 5,5 89,2 58,3 56,8 136,5 43,6 -- 3,4 146,5 96,8

84,1 134,2 12,0 154,2 46,2 88,6 123,9 63,6 12,6 165,7 84,2

116,9 156,1 10,4 154,2 45,2 72,5 122,6 105,5 18,1 165,6 82,4

119,4 177,4 50,8 200,0 57,8 120,8 180,0 122,9 32,2 167,0 24,0

3118,8 3342,1 3505,4 3994,4

32,3

36,4

49,0

59,7

67,5

90,8

5164,6 5271,5 5622,2 6203,5

26,4

27,9

39,2

42,1

51,5

67,2

Einschliesslich Übers segebiete Und übriges Sterling^;ebiet, ausgenommen H Dngkonç ;.

Einschliesslich Triest Einschliesslich Indon ssien une andere Übers segebie' e.

Ausschliesslich 201,5 Millionen Frank en Gol iexport e.

to o co

1. Januar bis 31. Dezember In Millionen Franken

1950

Nahrungs- und Genussmittel, Nutz- und Schlachtvieh . . . .

(Zollpos, la-146) Häute und Pelle, Leder, Lederwaren, Schuhe.

(Zollpos. 172-202) Papier und graphische Erzeugnisse . . . .

(Zollpos. 288-340&) Textilien, inklusive · Kautschukwaren etc.

(Zollpos. 341-584) Maschinen und -teile sowie Fahrzeuge . . .

(Zollpos. 879-924 d) Instrumente und Apparate (Zollpos. 937-965) Uhren und deren Bestandteile (Zollpos. 925-936 i) Chemikalien, Drogen, Farben etc.

(Zollpos. 966-11436) Übrige Waren . . . .

(resti, Zollpositionen) Total aller Waren nach den Gebieten der Europäi'schen Zahlungsunion

1951

1953

1952

Steigerung in Prozent

1955

l 1954

1956

1952

1951

j 1953

1954

1905

1956

i

106,6 146,3 181,7 '· 37,0

47,1

201,9 249,0

211,5

199,6

37,2 ·

70,5

87,2

53,8

81,1 j

i l

56,9

67,1

67,0

68,7

71,7

27,3

53,6 1 50,1

69,5

60,3

99,2

78,8

i j ' 418,6' 544,7' 504,8 651,5 656,2, 678,7 725,0 j !

547,5 600,7 i 695,4 723,4 779,5 811,7 952,1

i 1

:

1

20,1

44,1

30,1

20,6

55,6 i 56,8

62,1

73,2

27,0 '

48,3

73,9

68,7

96,2

880

98,9 120,2

89,0 137,9

377,5 388,2 356,9 395 3 ' 418,2 4630

79,5 ! 84,6

697

48,9

31 7

50 7

64 9

73,8 103,5

31,9 ; 42,1

39,4

51,9

68,0

9,7

219,5

i

!

|

i , 320 2 4-76 9 421,6 482,5 59,8 O SSfi.S i R51 7

i

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i

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I

:

87,0

,

!

2092,9 '2769,5 2855,1 3118,8 ;3342,1 3506,03994,4 1

66,7

19 2 > 24 2 ' · '

'

!

' 257,0 339,1 365,2, 358,3; 390,5 431,7; 480,6 '· \ \ ;

l

85,7 Ì 93,8

244,5 9.SP 8 302,1 ' \

1 83 fi 1 91 9.

'

81,1

32,1 ; 42,4 ' i 1 49. s · ss S '

i 9103

89,4' 133..6 :

28,5

j 1 M. n

98,4

!

Ì

41,7

j

I

.

32,3 j 36,4 1

49,0 j 59,7 l

!

67,5! 90,8 1

1204

Tabelle 2

Schweizerische Ausfuhren nach Gebieten der Europäischen Zahlungsunion

1205 Gesamtübernachtungen 1953

1954

1955

1956

OECE-Länder1). . . .

Übriges Ausland. . . .

9064932 1591466

9683292 1677889

10268495 1832790

10570696 1948918

Auslandverkehr total .

10656398

11361181

12101285

12519614

Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 in Prozenten 1951

1952

1953

1954

1955

1956

OECE-Länder1). . . . +29,3 +43,6 +61,8 +72,6 +83,1 +88,4 Übriges Ausland. . . . -- 7,3 +15,0 +16,2 +22,5 +33,8 +42,3 Auslandverkehr total .

+22,1 +38,0

+52,7 +62,8

+73,4 +79,4

An der im Jahre 1956 gegenüber dem.Vorjahr eingetretenen Zunahme der Übernachtungen sind die OECE-Länder mit 2,9 Prozent beteiligt, während die Zuwachsrate des übrigen Auslandes 6,3 Prozent beträgt. Dieses letztere Ergebnis wäre noch höher ausgefallen, wenn der Eeiseverkehr aus Nordamerika seine frühere Aufwärtsbewegung beibehalten hätte. Der Anteil der OECE-Länder an der gesamten Ausländerfrequenz hielt sich mit 84 Prozent ungefähr auf dem Stand des Vorjahres.

Hingegen ergaben sich Verschiebungen im Verkehrsanfall innerhalb der einzelnen OECE-Staaten. Mit einer Frequenzzunahme von 10,4 Prozent steht die Bundesrepublik Deutschland relativ wie absolut an der Spitze unserer Kundenländer, gefolgt von Frankreich, dessen Anteil sich um 8,1 Prozent erhöhte.

Grossbritannien behauptete zwar den dritten Platz, jedoch mit einem Frequenzrückgang von 4 Prozent gegenüber 1955. Von den übrigen Ländern weisen die Niederlande und Italien Mehrfrequenzen von 7,4 bzw. 6,2 Prozent auf, während die Logiernächte der Gäste aus Belgien-Luxemburg und den skandinavischen Staaten etwas sanken.

Der fortschreitende Abbau der Devisenbeschränkungen in der Bundesr e p u b l i k Deutschland kam mit der praktischen Freigabe des Keisezahlungsverkehrs auf 15. Oktober 1956 zum glücklichen Abschluss .Italien erhöhte auf den Beginn der Sommersaison 1956 die Devisenzuteilungen für Eeisen nach OECELändern von 130 000 auf 300 000 Lire. Anderseits gab es leider auch Bückschläge. So sah sich Irland wegen Zahlungsbilanzschwierigkeiten Ende Juni 1956 gezwungen, die Grundzuteilung für Auslandreisen von 100 auf 75 Pfuud Sterling pro Jahr zu kürzen. Zu Beginn des Jahres 1957 folgte Frankreich diesem Beispiel und reduzierte mit der gleichen Begründung die jährliche zweimalige Zuteilung des Gegenwerts von 85 000 französischen Franken für Touristenreisen nach dem Ausland auf eine einmalige Devisenabgabe in dieser Höhe.

Trotz dieser neu auftretenden Devisenschwierigkeiten hat die Liberalisierung im internationalen Tourismus, allgemein gesehen, einen relativ hohen Stand erreicht. Es ist denn auch zu begrüssen, dass die erzielten Fortschritte im Libe1

) inld. der Zahlungsunion währungsmässig angeschlossenen Gebiete.

Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

84

1206 ralisierungskodex einen wenigstens teilweisen Niederschlag finden werden.

Durch Batsbeschluss vom 15.März 1957 wurde die obligatorische Mindestzuteilung an Eeisedevisen von jährlich 200 auf 275 Dollar erhöht, doch tritt diese Massnahme erst auf I.November 1957 in Kraft.

c. Finanzüberweisungeri und übriger Dienstleistungsverkehr.

Die Tabellen 3 und 4 zeigen die Ein- und Auszahlungen in den Jahren 1955 und 1956.

Die Finanzüberweisungen aus den Währungsgebieten der Union sind weiter angestiegen; sie erreichten 524,3 Millionen Franken gegenüber 404,7 Millionen im Jahre 1955. Nachdem für das Jahr 1955 ein leichter Eückgang ihres Anteils an den Gesamtauszahlungen eingetreten war, hat sich dieser im Jahre 1956 von 7,4 Prozent auf 8,4 Prozent erhöht. Von den 524,3 Millionen Franken entfielen 401,9 Millionen auf Kapitalerträgnisse, 74,4 Millionen auf vertragliche Amortisationen und 48 Millionen auf sonstige Kapitalzahlungen, worunter Überweisungen an schweizerische ^Rückwanderer sowie in Brbschafts- und Härtefällen. Die Finanzeinzahlungen sind dagegen mit 171,1 Millionen gegenüber 419,1 Millionen im Jahre 1955 auf weniger als die Hälfte zurückgefallen; diese Entwicklung erklärt sich durch den Umstand, dass im Vorjahr die Zahlung des Kredites der Schweizerischen Bundesbahnen an die Italienischen Staatsbahnen in der Höhe von 200 Millionen Franken über die Union stattgefunden hatte. Als ausserordentliche Einzahlung ist zu erwähnen die Überweisung von 90 Millionen Franken im Eahmen des Kredites der Schweizerischen Bundesbahnen an die Société Nationale des Chemins de fer Français.

Im Verkehr mit den für solche Überweisungen wichtigsten Mitgliedstaaten ergaben sich bei den Finanzauszahlungen für die Jahre 1950 bis 1956 folgende Zahlen : 1950

1951

1952 1953 1954 (in Millionen Franken)

Total des Finanztransfers im engeren Sinne aus den Ländern der Europäischen Zahlungsunion . 171,4 239,7 240,9 254,8 davon Österreich . . . .

0,1 0,1 0,1 1,6 Belgien1) . . . .

-- 3,0 27,2 28,4 Dänemark 2 ). . .

9,8 10,1 9,5 2,6 Frankreich. . . .

42,4 83,33) 59,2 71,5

1955

1956

389,2

404,7

524,3

10,9 25,6 3,6 121,3

11,9 25,3 4,0 123,0

11,2 32,2 4,7 160,7

*) Bei Belgien ist allgemein zu berücksichtigen, dass vom 12.November 1949 bis 31.

Oktober 1951 ein freier Zahlungsverkehr bestand.

2 ) Einschliesslich Amortisationen und Zinszahlungen bis 1952 von jährlich 6-7 Millionen Pranken im Zusammenhang mit einem Warenkredit.

3 ) Worin Zahlungen einmaliger Natur von rund 21 Millionen Pranken.

1207

Bundesrepublik Deutschland .

Italien Niederlande . .

Norwegen . . .

Schweden . . .

Sterlinggebiet .

1950

1951

2,7 7,8 * > 21,3 10,2 2,8 73,1

3,1 6 11,9 )/ ·*· ·*· J 20,7 12,4 3,7 90,2

.

w

.

.

.

.

v

1952 1953 1954 (in Millionen Franken)

1,4 13,9 24,3 9,1 3,1 91,6

1955

1956

81,5 *) 72,8 4) 19,2 18,6 26,5 28,5 6,2 6,4 7,5 3,1 90,0 105,3

2,7*) 16,7 j. \jj t 25,5 5,6 3,1 95,0

J.Vj\J

67,9 *) 30,0 33,1 5,6 4,9 172,9

Die Versicherungs- und Rückversicherungsüberweisungen haben im Jahre 1956 gegenüber 1955 um rund 14 Millionen Franken zugenommen.

1950

1951

1952

28,4

49,4

81,9

1953 1954 (in Millionen Franken)

88,3

110,7

1955

1956

99,4

113,5

Von der Gesamtsumme von 113,5 Millionen Franken entfielen 5,2 Millionen Franken auf Sozialversicherungen, 99 Millionen Franken auf Zahlungen zwischen Versicherungsgesellschaften und 9,2 Millionen Franken auf andere Versicherungszahlungen. Die Einzahlungen stiegen von 33,9 Millionen Franken im Jahre 1955 auf 40,1 Millionen Franken im Jahre 1956.

Als Folge der anhaltenden Steigerung im Warenverkehr verzeichneten auch die Auszahlungen und Verrechnungen von T r a n s p o r t k o s t e n eine weitere Zunahme : 1950

1951

223,7

303,4

1952 1953 1954 (in Millionen Franken)

334,6

357,4

404,9

1955

465,2

, 1956

492,0

Die Auszahlungen für die übrigen Warennebenkosten (Provisionen, Kommissionen, Veredlungs- und Eeparaturkosten, Transithandelsgewinne) haben ebenfalls zugenommen: 1950

1951

1952 1953 1954 (in Millionen Franken)

1955

1956

48,3

94,7

83,5

96,5

116,1

86,9

92,6

Die in diesen Zahlen enthaltenen Transithandelsgewinne betrugen im Jahr 1956 55 Millionen Franken gegenüber 33 Millionen Franken im Vorjahr.

4

) Ausschliesslioh Bückzahlung und Verzinsung alter Bundesguthaben.

) Vermehrung bedingt durch die Wiederaufnahme des Zahlungsdienstes italienischer Auslandanleihen.

8

Land

Warenverkehr

Keiseverkehr

*«**%?»>

Finanzverkehr

Einzahlungen

Einzahlungen

Einzahlungen

Einzahlungen

1955

1955

1955

1956

1956

Österreich . . . .

128,5 0,8 0,7 1740 0.3 261,4 3280 0,4 Belgien 02 na 725 703 Dänemark 23 Frankreich . . .

787,0 8990 36 Bundesrepublik Deutschland 1466,4 1813,5 1,5! 1.4 146 03 01 Griechenland 95 0,2 Italien * 535,7 651 8 03 0,4 0,5 Niederlande . . . . 269,9 284,7 0,2 14,8 20,9 0,1 Norwegen 174 230 Portugal 01 89,9 1149 0,3 04 Schweden . . . .

-- Türkei . . .

. . . .

25,1 33,2 711,3 806,6 ' 8,2 8,0 Sterlinggebiet Total 4394,5 5229,4 14,7 15,9

0,6

2,9 08 3,4 3,5

4,8 1.8

0.6 03 2.0

0.6 12,6 33,9

1956

1955

1,4 7,0 3,9 0,9 0,5 08 4 6 154,0l) 5,7 4,9 02 5,1 221, 63) 3,6 3,7 0.1 0,4 0 4 l 0.8 1,6 0,9 0,1 13,0 24,0 40,0 419,2 '

1956

33 4,6 05 129 82)

Übrige Dienstleistungen Einzahlungen

1955

12,6 171,1

1956

TOTAL Einzahlungen !

1955

1956

44,8 174,6 224,2 81,7 340,6 418.5 87 83 0 80 ß 90 2001 233 8 11468 12708 377

75,0

8,4 ' 2ß3.4 02 19 113 2 i 39 77 4 ' 1,9 10,2 1,3 04 19 22 5 42 --'

Tabelle 9

3^9

269,7.1740.5 2097,9 2 3 1fi 8 123 129 3 i' 875 R 790,4 90.0 3532 380.7 10,0 25.8 32.8 3 1 204 270 23 3 1 1 R ß 1 44.4 2^7 i 29'ß !

36k)

j 91,9 99,2 1 848,0 939,4 i 908,1 ^ 998,6 5770,4! 6455,0

!) Inklusive 55 Millionen Franken als zweite und dritte Tranche des 200-Millionen-Franken- Kredits der Schweizerischen Bundesbahnen an die Französischen Staatsbahnen (SNCF) sowie Bankenkredite von 53,5 Millionen Franken an die Sidérurgie de France und von 7 Millionen Franken an die Electricité de France.

2 ) Inklusive 90 Millionen Franken als vierte, fünfte und sechste Tranche des 200-Millionen-Franken-Kredits an die SNCF.

3 ) Inklusive 200-Millionen-Franken-Kredit der Schweizerischen Bundesbahnen an die Italienischen Staatsbahnen (FS).

1208

Zahlungsverkehr mit den der Union angeschlossenen Ländern bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken)

Zahlungsverkehr mit den der Union angeschlossenen Ländern bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken) Land

Auszahlungen

Versicherungsverkehr Auszahlungen

1955

1956

1955

1956

5,6 56,4 8,3 56,9

6,7 52,5 7,0 86,4

1,9 8,5 1,5 18,8

11,2 ,,6 11,9 14,9 25,3 32,2 2,3 4,0 1 4,7 26,2 123 .0 ) 160,7 2)

Warenverkehr

Reiseverkehr

Auszahlungen

1955

Österreich . . . .

130,2 Belgien 273,4 Dänemark .

79,0 Frankreich .

433,1 Bundesrepublik Deutschland . . . .

714,8 Griechenland .

20,9 Italien 390,3 Niederlande 240,9 Norwegen 49,2 Portugal . . .

59,5 Schweden . . .

177,8 Türkei 21,8 Sterlinggebiet 860,5 Total 3451,4

1956

155,8 306,1 76,5 560,7

Tabelle 4

Auszahlungen

tîbrige Dienstleistungen Auszahlungen

Auszahlungen

1955

1955

1955

1956

181,8 442,0 103,3 838-,!

207,7 483,3 100,6 1072,7

Finanzverkehr

1956

1956

32,2 32,4 78,4 77,6 10,5 10,1 206,3 238,73)

TOTAL

839,4 97,0 103,3 21,8 20,1 95,7*) 88,25) 295,6 304,9 1224,9 1355,9 1,6 0,2 2,6 25,0 28,9 24,6 1,5 0,2 0,1 0,1 2,1 2,2 2,9 18,6 419,9 16,3 30,0«) 120,1 130,4 547,5 590,3 7,1 369,2 427,0 278,7 38,0 47,7 12,7 12,3 28,5 49,1 55,2 33,1 2,0 2,0 2,4 65,4 77,2 61,1 2,2 6,4 5,6 5,4 6,3 0,2 64,4 0,9 1,9 4,9 71,6 72,3 2,8 0,2 8,0 1,1 184,2 15,4 13,6 5,7 2,2 7,5 4,9 26,5 32,1 232.9 237,0 2,2 23,2 2,4 0,5 3,7 0,9 0,9 3,5 30,9 33,5 5,3 979,2 152,3 166,5 20,4 23,1 105,3 172,9 176,3 205,0 1314,8 1546,7 3973,8 453,3 497,4 99,4 113,5 427,5 544,7 1015,8 1103,7 5447,4 6233,1 1 i l l l *) Inklusive 10 Millionen Pranken Kückzahlung und 2,1 Millionen Pranken Zinsen auf 100-Millionen-Franken-Kredit sowie Rückzahlungen 14,2 und 1,6 Millionen Pranken auf Kredite an Charbonnages de France und Electricité de France und 3,1 und 2,4 Millionen Franken Zinsen auf Kredite an Französische Staatsbahnen und Sidérurgie de France.

2 ) Inklusive 34 Millionen Franken als letzte Rückzahlung und 0,7 Millionen Pranken Zinsen auf 100-Millionen-Franken-Kredit, Rückzahlungen 10,4 und 1,6 Millionen Franken auf Kredite an Charbonnages de France und Electricité de France, 3,1 und 2,9 Millionen Franken Zinsen auf Kredite der Französischen Staatsbahnen und Sidérurgie de France sowie 7 Millionen Pranken Rückzahlung und Verzinsung alter Bundesguthaben.

3 ) Inklusive 4,8 Millionen Pranken als erste Teilzahlung der Entschädigung für polnische Internierte in der Schweiz.

4 ) Inklusive 22,9 Millionen Pranken Rückzahlung und Verzinsung alter Bundesguthaben.

6 ) Inklusive 20,3 Millionen Franken Rückzahlung und Verzinsung alter Bundesguthaben.

6 ) Inklusive 1,4 Million cm Pranken Zinsen auf Kredit an Italienische Staatsbanken.

1210 Die Überweisungen für Eegiespesen haben gegenüber dem Jahre 1955, das im Vergleich zu 1954 einen Kückgang aufwies, wieder zugenommen. Ferner sind auch die Auszahlungen für Lizenzen und Urheberrechtsentschädigungen höher geworden.

Eegiespesen Lizenzen Urheberrechtsentschädigungen

1950

1951

1952 1953 1954 (in Millionen Franken)

12,0 66,4

18,2 88,0

25,3 111,6

19,6 127,3

2,1

3,2

4,2

7,0

1955

1956

33,7 134,8

23,5 141,0

30,1 159,4

7,5

7,8

8,0

Die Auszahlungen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind von 61,2 Millionen Franken im Jahre 1955 auf 75,4 Millionen im Jahre 1956 gestiegen.

3. Die Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für die Schweiz Dass Aussenhandel und Zahlungsverkehr der Schweiz durch ihre Teilnahme an der Zahlungsunion entscheidend beeinflusst wurden, geht aus den nachfolgenden Zahlen hervor.

1951 Warenverkehr: Gesamteinfuhr der Schweiz 5916 Einfuhr aus den der Union angeschlossenen Währungsgebieten 3 772 Anteil der Einfuhren aus Unionsgebieten an der Gesamteinfuhr 63,8 % Gesamtausfuhr der Schweiz 4691 Ausfuhr nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten 2769 Anteil der Ausfuhren nach Unionsgebieten an der Gesamtausfuhr 59,0 %

1952

1953

1954

1955

19B(i

(in Millionen Franken)

5206

5071

5592

6401

7597

3375

3431

3854

4526

5885

64,8% 67,7% 68,9%

70,7% 70,9%

4749

5165

5272

5622

6203

2855

3119

3342

3505

3994

60,1% 60,4% 63,4%

62,3% 64,4%

1211 1951 1952 1953 1954 1955 1956 Zahlungsverkehr: (in Millionen Franken) Ein- und Auszahlungen im gesamten gebundenen Zahlungsverkehr 8615 8993 9327 10567 12187 13744 Ein- und Auszahlungen im Verkehr mit den Unionsgebieten 7 7691) 8182 8572 9729 11218 12688 Anteil des Zahlungsverkehrs mit den Unionsgebieten am gesamten gebundenen Zahlungsverkehr 90,2 % 91,0% 91,6% 92,1% 92,0% 92,3%

Der Anteil der schweizerischen Einfuhren aus Unionsgebieten an der Gesamteinfuhr betrug im Durchschnitt der sechs Jahre 1951-1956 rund 68 Prozent und der Anteil der schweizerischen Exporte nach Unionsgebieten am Gesamtexport 61,8 Prozent; im gleichen Zeitraum machten die Ein- und Auszahlungen im Verkehr mit den der Union angeschlossenen Währungsgebieten rund 91 Prozent des gesamten gebundenen Zahlungsverkehrs der Schweiz aus. Die Mitgliedschaft unseres Landes bei der Union begünstigte aber keineswegs nur den Warenverkehr, sondern in hohem Masse auch den Tourismus, den Finanz- und Versicherungsverkehr sowie die übrigen Dienstleistungen; die Tabellen 8 und 4 zeigen dies in eindrücklicher Weise.

IV.

Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion bis 30. Juni 1958 Das Direktionskomitee hat im Auftrag des OECE-Rates wie üblich die Bedingungen für die Verlängerung der Union geprüft. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Zahlungsbilanz gewisser Mitgliedstaaten sich in der Eichtung von extremen Gläubiger- bzw. Schuldnerpositionen entwickelt habe und dass die Devisenreserven einzelner Länder einem starken Druck ausgesetzt seien. In seinem Bericht an den Ministerrat gelangte das Komitee indessen zum Schluss, dass eine Änderung des intra-europäischen Zahlungssystems nicht dazu beitragen würde, diese Gleichgewichtsstörungen zu beheben. Es schlägt daher vor, die Union ohne jede Änderung um ein Jahr bis 30. Juni 1958 zu verlängern.

Dabei hat es die Meinung, dass für den Fall eines Übergangs der erforderlichen *) Belgien-Luxemburg erst ab 1.November 1951, da der Zahlungsverkehr bis 31. Oktober 1951 frei war.

1212 Anzahl Länder zur Konvertibilität selbstverständlich die Möglichkeit offenbleiben würde, die Union vorzeitig aufzulösen und das Europäische Währungsabkommen in Kraft zu setzen.

Mit Bezug auf den Ausgleich der künftigen Überschüsse und Defizite werden für einzelne Länder besondere Eegelungen notwendig sein. So ist anzunehmen, dass die sich in einer extremen Gläubigerstellung befindende Deutsche Bundesrepublik bereit sein wird, ihre zu erwartenden. Überschüsse auch in Überschreitung der Quote und Bailonge zu 75 Prozent durch Goldzahlungen der Union und zu 25 Prozent durch Kreditgewährung an die Union auszugleichen. Ferner schlägt das Direktionskomitee vor, dass die Union dem extremen Schuldnerland Frankreich durch Einräumung einer zusätzlichen Quote von wahrscheinlich 200 Millionen Eechnungseinheiten die Möglichkeit gebe, seine in Überschreitung der Quote erzielten Defizite - statt zu 100 Prozent in Gold - weiterhin zu 75 Prozent durch Goldzahlung an die Union und zu 25 Prozent durch Unionskredite zu decken. Für die Schweiz und Belgien empfiehlt das Komitee die Verlängerung der bestehenden Eallongen.

Ende März 1957 waren die von Ihnen im Eahmen der Quote und Bailonge bewilligten Kredite von insgesamt 929 Millionen Franken mit 215,6 Millionen Franken beansprucht. Die verfügbare Marge betrug somit 713,4 Millionen Franken. Ob unser Land bis Ende Juni 1957 und im Eechnungsjahr 1957/58 weiterhin Passivsaldi ausweisen wird, hängt vor allem von der Entwicklung der Handelsbilanz ab. Jedenfalls dürfte aber die Marge von 713,4 Millionen Franken aller Voraussicht nach zur Deckung eventueller neuer Überschüsse bei weitem genügen, insbesondere wenn man die auf Grund der bilateralen Abkommen zu erwartenden Amortisationen in Betracht zieht. Die Bereitstellung neuer Kredite ist daher nicht notwendig. Dagegen ist der Verlängerung der schweizerischen Quote in der Union um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Ferner ist Ihre dem Bundesrat am 21. Juni 1956 erteilte Ermächtigung für den Ausgleich der vom I.Juli 1956 bis 30.Juni 1957 entstehenden Eechnungsüberschüsse der Schweiz gegenüber der Europäischen Zahlungsunion die bereits durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten, nicht ausgenützten Kredite weiterhin zur Verfügung zu stellen, bis Ende Juni 1958 zu verlängern bzw. auf das neue Bechnungsjahr 1957/58
zu übertragen.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der OECE-Bat im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zahlungsunion den Gläubiger- und Schuldnerstaaten empfehlen wird; weitere bilaterale Konsolidierungs- und Bückzahlungsabkommen abzuschliessen bzw. die in den bereits bestehenden Vereinbarungen festgelegten Beträge zu erhöhen. Für solche Vereinbarungen würden die gleichen Überlegungen wegleitend sein wie in den bisherigen Abkommen. Über das Ergebnis allfälliger Verhandlungen würden wir der Bundesversammlung zu gegebener Zeit eine Botschaft unterbreiten.

1213 V.

Im vorliegenden Bericht haben wir auf die grosse Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für alle Zweige der schweizerischen Wirtschaft hingewiesen. Unser Land ist ohne Zweifel an einer Weiterführung der Union in hohem Grade interessiert. Neue Kredite sind weder für die Verlängerung der Union noch für den Fall eines vorzeitigen Inkrafttretens des Europäischen Währungsabkommens erforderlich.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen, dem beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Zustimmung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Mai 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler ; Ch. Oser

1214 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 1957, beschliesst : Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt : L. der Verlängerung des schweizerischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion um ein weiteres Jahr zuzustimmen ; 'i. für den Ausgleich des vom I.Juli 1957 bis 30. Juni 1958 entstehenden Eechnungsüberschusses der Schweiz gegenüber der Europäischen Zahlungsunion die bereits durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten, nicht ausgenützten Kredite weiterhin zur Verfügung zu stellen.

3229

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion (Vom 10. Mai 19...

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1957

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1188-1214

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