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Beschluss der Bundesversammlung betreffend

Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1957, beschliesst :

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Der Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 1949 1) über die Verwaltung der schweizerischen Armee wird wie folgt geändert:

Art. 16 Die Soldansätze für den Instruktionsdienst betragen: Oberstkorpskommandant Oberstdivisionär . . . . . . : . . . . . . .

Oberstbrigadier Oberst < .;' Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant Leutnant Adj.-Uof.-Zugführer : .

Adj.-Uof.-Stabssekretär . . . . . · · Offiziersaspirant Stabssekretär-Aspirant , Adj.-Uof . . . . . ' Peldweibel Fourier '. . ; Wachtmeister Korporal Gefreiter Soldat Rekrut 1

) AS 1949, 1093; 1954, 1330.

Fr.

30.-- 25. -- 23.-- 20.-- 17.-- 15.-- 13.-- 10,-- 9.-- 8.--- 8.-- 7.50 7.-- 6.-- 5.50 5.50 4.50 4.-- 3.20 3.-- 2.--

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Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.

Art. 20 Die Funktionssoldansätze der Hilfsdienstpflichtigen für den Instruktionsdienst betragen: 1. Soldklasse 9 Franken Kommandanten von Abteilungen mit mehreren Detachementen; leitende und selbständige Funktionen in grossen Betrieben oder Abteilungen, die abgeschlossene Hochschulbildung verlangen; ausserordentliche Funktionen nach besonderer Bewilligung des Eidgenössischen Militärdepartements.

2. Soldklasse 7 Franken Kommandanten grösserer Detachemente ; leitende und selbständige Funktionen, die abgeschlossene Hochschulbildung oder praktische Erfahrung aus entsprechender Zivilstellung verlangen.

3. Soldklasse 6 Franken Kommandanten von kleineren Detachementen oder von Untergruppen von grösseren Detachementen: leitende Funktionen, die Spezialausbildung verlangen.

4. Soldklasse 4 Franken Dienstführer und Eechnungsführer: selbständige Funktionen, die Spezialausbildung verlangen.

5. Soldklasse 8,50 Franken Gruppenführer; Gehilfen mit Spezialausbildung.

6. Soldklasse 3 Franken Alle übrigen Hilfsdienstpflichtigen.

7. Soldklasse 2 Franken HD-Eekruten.

Art. 126, Buchstabe g, Abs. 3 - Ansprüche aus der Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen; II.

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1958 in Kraft.

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Für die Annahme dieses Beschlusses ist das absolute Mehr der beiden Räte erforderlich.

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1957

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36

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05.09.1957

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403-404

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