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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages betreffend die Bedienungsgelder im schweizerischen Beherbergungsgewerbe (Bedienungsgeldordnung) (Vom 20. März 1957)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Der in der Beilage wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 1.Oktober 1952/9. Februar 1954/21. Janaar 1957 betreffend die Bedienungsgelder im schweizerischen Beherbergungsgewerbe (Bedienungsgeldordnung) wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Dieser Bundesratsbeschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 10 Gastbetten und ihren bedienungsgeldberechtigten Angestellten im Sinne von Paragraph 6 der Bedienungsgeldordnung.

Er findet keine Anwendung auf o. Gastwirtschaften, die zusammen mit Beherbergungsbetrieben geführt werden; b. ärztlich geleitete Sanatorien und Kliniken; 1

!) AS 1956, 1543

951 e. Erziehungsinstitute und Privatschulen; d. Beherbergungsbetriebe gemeinnützigen Charakters, die ausdrücklich auf die Erhebung von Bedienungsgeldern verzichten und ihr Bedienungspersonal fest und angemessen entlöhnen.

Art. 8 Für die Zuweisung der hinterlegten Bedienungsgelder und Mindestgrundlöhne an Hilfsinstitutionen des Hotelpersonals gemäss Paragraph 26, Absatz 4, der Bedienungsgeldordnung sowie für die Erhöhung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Paragraph 30, Absatz 2, der Bedienungsgeldordnung ist die Zustimmung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit erforderlich.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. April 1957 in Kraft und gilt bis zum 81.Dezember 1960.

Bern, den 20. März 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Strettii Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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BEILAGE

Gesamtarbeitsvertrag betreffend

die Bedienungsgelder im schweizerischen Beherbergungsgewerbe (Bedienungsgeldordnung) abgeschlossen am I.Oktober 1952/9.Februar 1954/21. Januar 1957 zwischen dem Schweizer Hotelier-Verein und dem Schweizerischen Wirteverein, einerseits sowie der Union Helvetia, Schweizerischer Zentralverband der Hotelund Eestaurant-Angestellten, anderseits I. Geltungsbereich

§1 Persönlicher und betrieblicher Geltungsbereich

1

Der Bedienungsgeldordnung unterstehen die dem Schweizer HotelierVerein oder dem Schweizerischen Wirteverein angeschlossenen Inhaber von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 10 Gastbetten und àie in diesen Beherbergungsbetrieben beschäftigten, der Union Helvetia angehörenden bedienungsgeldberechtigten Angestellten.

2 Sie findet keine Anwendung auf a. Gastwirtschaften, die zusammen mit Beherbergungsbetrieben geführt werden; b. ärztlich geleitete Sanatorien und Kliniken; c. Erziehungsinstitute und Privatschulen; d. Beherbergungsbetriebe gemeinnützigen Charakters, die ausdrücklich auf die Erhebung von Bedienungsgeldern verzichten und ihr Bedienungspersonal fest und angemessen entlöhnen.

n. Bedienungsgelder

Pflicht zur Outschrift

1. G u t s c h r i f t §2 1 Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben sind verpflichtet, von ihren den Gästen in Eechnung gestellten Leistungen Bedienungsgelder im folgenden Ausmass zuhanden der bedienungsgeldberechtigten An-

953 gestellten gutzuschreiben, gleichgültig, ob die Bedienungsgelder gesondert berechnet werden oder in Pauschalpreisen einbezogen sind: a. 15 Prozent bei ein- und zweimaligem Übernachten; b. 12 Prozent bei drei- und mehrmaligem Übernachten.

2 Beherbergungsbetrieben allerersten Ranges und solchen im Rang la wird empfohlen, auch bei drei- und mehrmaligem Übernachten Bedienungsgelder im Âusmass von 15 Prozent gutzuschreiben.

3 Die Ansätze gemäss Absatz l können in folgenden Fällen herabgesetzt werden: a. auf 12 Prozent bei einem weniger als drei Tage dauernden Aufenthalt von Handelsreisenden, Marktfahrern und beruflich auswärts tätigen Arbeitnehmern in untergeordneter Stellung; b. auf 10 Prozent für Teilnehmer an Schulreisen, Pilger und durch Fürsorgestellen zugewiesene Gäste; c. auf 8 Prozent für Familien von wenigstens drei Personen, wenn zum voraus ein Aufenthalt von mindestens einem Monat vereinbart wurde, und für Einzelgäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von einem Monat; d. auf 5 Prozent für Dauerpensionäre, die am Orte des Beherbergungsbetriebes ihrem Beruf oder ihren Studien nachgehen.

4 Ferner können die Ansätze gemäss Absatz l für sofort bezahlte Mahlzeiten oder für andere Konsultationen auf 10 Prozent herabgesetzt werden.

8 Über die Gutschrift von Bedienungsgeldern für Leistungen an Freigäste können lokale Vereinbarungen getroffen werden.

§3 Die Gutschrift der Bedienungsgelder erfolgt auf Grund der ausgestellten Gästerechnungen vor Abzug einer allfälligen Kommission an Eeisebureaux. Der Ansatz gemäss § 2 ist auf sämtlichen in Eechnung gestellten Leistungen mit Einschluss der Heizung zu berechnen; ausgenommen sind Wäscherechnungen, Kur-, Sport- und andere Taxen, Ausgaben für Wagenfahrten, Garagemiete, Bergführer, Sportunterricht und dergleichen sowie Auslagen für Besorgungen im Auftrag des Gastes (sogenannte débours).

2 Auf Telephongesprächen sind nur dann Bedienungsgelder nach Massgabe von § 2 gutzuschreiben, wenn der das Telephon besorgende Angestellte an den Bedienungsgeldern beteiligt wird. Die Gutschrift pro Gespräch kann auf l Franken beschränkt werden.

1

§4 Die Bedienungsgelder sind in der Eegel bei Bezahlung der Gästerechnung, spätestens jedoch nach vier Wochen seit der Eechnungsstellung und in Saisonbetrieben spätestens bei Saisonschluss gutzuschreiben.

Grundlage für die Gutschrift

Zeitpunkt der Gutschrift

954 2. Anspruch und A u s z a h l u n g Anspruch auf Bedienungsgelder

Bedienungsgeld' berechtigte Personen

Bemessung des Anspruchs

§5 Die bedienungsgeldberechtigten Angestellten haben Anspruch auf Bedienungsgelder nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes.

2 Der Anspruch auf Bedienungsgelder besteht unabhängig davon, ob diese von den Gästen tatsächlich erhoben und eingebracht werden können.

3 Die dem einzelnen Angestellten zukommenden Bedienungsgelder gelten als Bestandteil seines Lohnes.

1

§6 Als bedienungsgeldberechtigt gelten alle Angestellten, die eine der in den «Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder» genannten Funktionen ausüben (siehe Anhang).

2 Versieht der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter oder dessen Ehegatte neben mitarbeitendem Personal bedienungsgeldberechtigte Funktionen, so kann der Betreffende diesen Funktionen entsprechende Bedienungsgelder beanspruchen.

1

§7 Die Ansprüche der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten sind nach den «Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder» zu bemessen.

2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Betriebsinhaber eine Vorverteilung auf die Abteilungen in dem Sinne vornehmen, dass er den einzelnen Abteilungen in Form von prozentualen Quoten ein Bedienungsgeld zumisst, das von dem nach den «Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder» sich ergebenden Betrag abweicht. Eine Vorverteilung ist jedoch nur zulässig, wenn sie mit den Abteilungschefs oder, wo solche fehlen, mit den vom Personal bezeichneten Vertretern der Abteilungen schriftlich vereinbart wurde. Ein Doppel dieser Vereinbarung ist unmittelbar nach deren Unterzeichnung der Kontrollstelle (§ 21) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

3 Die Berechnung der Ansprüche der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten hat jeweils spätestens auf Ende jedes Kalendermonats zu erfolgen. In Saisonbetrieben, die nach dem 15. des Monats eröffnet werden, kann die Berechnung der Ansprüche erstmals auf Ende des auf die Eröffnung folgenden Monats vorgenommen werden.

1

§8 zusätzliche i Werden dem Betriebsinhaber über die in § 2 festgesetzten Ansätze Bediemmgsgeider jjj naug zusätzliche Bedienungsgelder für die Angestellten übergeben, so

955 können im Ein Verständnis mit dem Gast auch nicht bedienungsgeldberechtigte Angestellte daran beteiligt werden. Solche zusätzliche Bedienungsgelder dürfen nicht auf den Lohn angerechnet werden.

2 Den bedienungsgeldberechtigten Angestellten ist es untersagt, auf zusätzliche Bedienungsgelder auszugehen.

§9 Wird ein bedienungsgeldberechtigter Angestellter wegen unver- unverschuldete schuldeter Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall, obligatorischer Mili- verhLderüng tärdienst oder andere triftige Gründe) oder wegen gesetzlicher oder ver- und Ferien traglicher Ferien für die Dauer seiner Abwesenheit durch einen bedienungsgeldberechtigten Angestellten ersetzt, so dürfen für die betreffende Funktion nur einmal Bedienungsgelder ausgerichtet werden.

2 Die -Lohnzahlung während unverschuldeter Arbeitsverhinderung und während der Ferien richtet sich nach gesamtarbeitsvertraglichen und einzeldienstvertraglichen Abmachungen oder, mangels solcher, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1

§10 Abzüge für Schadenersatz oder sonstige Forderungen dürfen nur zulasten der Bedienungsgelder derjenigen Angestellten vorgenommen werden, die persönlich haftbar sind.

Abzüge

§11 In Saisonbetrieben kann zugunsten der Angestellten, die zu Beginn Rückstellungen und am Ende der Saison die üblicherweise den bedienungsgeldberechtigten Angestellten obliegenden Putz- und Aufräumearbeiten besorgen, ein angemessener Teil der gutgeschriebenen Bedienungsgelder zurückgestellt werden. Diese Bückstellung darf jedoch nicht mehr als 6 Prozent betragen und ist jeweils bei der Auszahlung für die betreffende Berechnungsperiode vorzunehmen. Die zurückgestellten Bedienungsgelder sind bei Saisonschluss an die in Betracht fallenden Angestellten zu verteilen. Sie dürfen auf den Grundlohn der bedienungsgeldberechtigten Angestellten nicht angerechnet werden.

2 In Jahresbetrieben mit stark schwankender .Frequenz, die ihren bedienungsgeldberechtigten Angestellten Garantielöhne zusichern, kann in frequenzstarken Monaten ein angemessener Teil, höchstens jedoch 10 Prozent der gutgeschriebenen Bedienungsgelder, zum Ausgleich für die frequenzschwachen Monate zurückgestellt werden. Eückstellungen für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr sind nicht zulässig.

1

§12 Die Bedienungsgelder sind spätestens bis zum 10. des auf die Be- Auszahlung rechnung der Ansprüche (§ 7) folgenden Monats auszuzahlen.

1

956 2

Bei ordnungsgomässer Auflösung des Dienstverhältnisses ist jedem Angestellten der ihm zukommende Teil von bereits gutgeschriebenen sowie von noch nicht gutgeschriebenen ßedienungsgeldern in der Regel bei Dienstaustritt auszuzahlen.

Abrechnung

§13 Der Betriebsinhaber hat mit jedem bedienungsgeldberechtigten Angestellten abzurechnen. Aus der Abrechnung müssen ersichtlich sein: Name, Funktion, Abrechnungsporiode, Anteile, ausbezahlte Bedienungsgelder und Datum der Auszahlung. Der Angestellte hat auf dem Abrechnungsoriginal den Empfang der erhaltenen Bedienungsgelder zu bestätigen.

8. B u c h f ü h r u n g und Eechte der A n g e s t e l l t e n

Bedienungsgeldrechnung

Verwaltungsontschädigung

Überprüfung der Bedienungsgeldrechnung durch Angestellte

§U Der Betriebsinhabor hat über die Gutschrift, die Bemessung des Anspruchs der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten und die Auszahlung eine besondere Bedienungsgeldrechnung zu führen. Die Buchführung ist so zu gestalten, dass die Einhaltung der Bedienungsgeldordnung auf einfache Weise überprüft werden kann.

2 Die Buclmngshefte, Verteilungslisten, Gästebücher (Journale) oder Rechnungsdoppel sowie Quittungen sind wenigstens drei Jahre aufzubewahren. Vorbehalten bleibt Artikel 962 des Obligationenrechts.

1

§15 Der Betriebsinhaber kann höchstens 2 Prozent der gutgeschriebenen Bedienungsgelder als Vorwaltungsentschädigung beanspruchen. Darüber hinaus darf die Bedienungsgeldrechnung nicht mit Vollzugskostenbeiträgen, besondern Kostenvergütungen, Betreibungs- und Gerichtskosten oder andern Kosten belastet werden.

§16 Jeder Angestellte hat das Recht, vom Betriebsinhaber Auskunft über die Bemessung seiner Bedienuugsgelder zu verlangen. Ist der Angestellte mit der Bemessung nicht einverstanden, so kann er sich nach erfolglosem Versuch einer Verständigung mit dem Betriebsinhaber an die Kontrollstelle (§ 21) wenden.

2 Das Personal kann einen Angestellten zur Überprüfung der Bedienungsgeldrechnung bezeichnen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesem die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3 Personalvertreter, die bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäss Absatz 2 von den Umsatzzahlen des Beherbergungsbetriebes Kenntnis 1

957

erlangen, haben darüber Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ferner dem Personal für die korrekte Ausübung ihres Vertrauensauftrages verantwortlich.

4 Angestellte, die von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen oder eine Funktion als Personalvertreter ausüben, dürfen deswegen in ihrer dienstlichen Stellung nicht beeinträchtigt werden.

4. Spezialtroncs §17 Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf besondere, von einzelnen Dienstabteilungen geführte Bedienungsgeldrechnungen (Spezialtroncs) anwendbar.

in. Grundlöhne und feste Löhne §18 Bedienungsgeldberechtigte Angestellte haben ausser auf BedienungsMindestgelder, freie Unterkunft und Verpflegung Anspruch auf folgende monat- 8r«"diöhne liehe Mindestgrundlöhne : 1

Fr.

Nachtconcierge 120 Nachtportier 65 Oberkellner, Concierge 60-100 Kondukteur-Chauffeur 60 Kondukteur, Obersaaltochter, Chef de rang, Chef d'étage, Postmann, Alleinportier 50 Saalbedienungspersonal, das regelmässig noch in einer mitbetriebenen Gastwirtschaft serviert und einen Monatsverdienst von weniger als 250 Franken erzielt 20 Übriges Personal 30 2 Lehrlinge, die eine Lehre nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bestehen, haben Anspruch auf einen Mindestgrundlohn von Fr. 5 pro Monat für jeden ihnen zugeteilten halben Bedienungsgeldanteil.

3 Angestellte, die bisher nicht in einem gastgewerblichen Beruf tätig waren, haben während der ersten vier Monate ihrer Anlernzeit Anspruch auf einen monatlichen Mindestgrundlohn von 10 Franken in Jahresstellen und von 20 Franken in Saisonstellen. Vom fünften Monat an haben sie Anspruch auf den Mindestgrundlohn gemäss Absatz 1.

4 Wohnt ein Angestellter bei der eigenen Familie ausserhalb des Beherbergungsbetriebes oder wird ihm vom Betriebsinhaber kein Zimmer zur Verfügung gestellt, so hat er Anspruch auf eine monatliche Zimmerentschädigung von 20 Franken in ländlichen und 30 Franken in halbstädtischen und städtischen Verhältnissen.

958 §19 Feste Löhne

* Werden den bedienungsgeldberechtigten Angestellten feste Löhne bezahlt, so haben diese mindestens den Bedienungsgeldern zuzüglich den Mindestgrundlöhnen der Bedienungsgeldordnung zu entsprechen. Die Bezahlung fester Löhne entbindet den Betriebsinhaber nicht von der Pflicht, über die Gutschrift und Berechnung des Anspruchs der einzelnen bedienungsgeldberechtigten Angestellten eine besondere Bedienungsgeldrechnung gernäss § 14 zu führen.

2 In Saisonbetrieben ist vor Ende der Saison und in Jahresbetrieben am Ende des Kalenderjahres für jeden Angestellten die Summe der in der Bedienungsgeldrechnung verbuchten Bedienungsgelder zu ermitteln.

Erreicht der ausbezahlte feste Lohn die Summe der ermittelten Bedienungsgelder zuzüglich Mindestgrundlohn nicht, so ist die Differenz in Saisonbetrieben am Schluss der Saison und in Jahresbetrieben spätestens Ende Januar des auf die Ermittlung folgenden Jahres dem Berechtigten auszuzahlen.

3 Bei ordnungsgemässer Auflösung des Dienstverhältnisses während der Saison oder vor Ende des Kalenderjahres sind die Bedienungsgelder gemäss Absatz 2 auf den Zeitpunkt des Austrittstages zu ermitteln und gegebenenfalls auszuzahlen.

IV. Vollzug

Organe

§20 Für den Vollzug der Bedienungsgeldordnung werden eine Kontrollstelle, eine Aufsichtskommission und eine Bevisionsstelle gebildet.

1. Kontrollstelle Bestellung

Obliegenheiten

§ 21 Die Kontrollstelle wird von der Aufsichtskommission bestellt. Sie besteht aus dem Chef, mindestens zwei im Aussendienst tätigen Kontrol· leuren und dem erforderlichen weitern Personal. Ihre Adresse lautet: Kontrollstelle für die Bedienungsgeldordnung, Gartenstrasse 112, Basel.

§22 Der Kontrollstelle obliegen folgende Aufgaben : a. Kontrolle über die Einhaltung der Bedienungsgeldordnung in den einzelnen Beherbergungsbetrieben, stichprobeweise oder auf Anzeige hin; b. Vermittlung in Streitigkeiten aus der Bedienungsgeldordnung zwischen dem Betriebsinhaber und den Angestellten; c. Festsetzung der Vollzugskostenbeiträge (§ 30); 1

959 d. Vollzug der Entscheide der Aufsichtskommission, wie Einzug von Konventionalstrafen, von zu hinterlegenden Bedienungsgeldern oder Mindestgrundlöhnen, von Vollzugskostenbeiträgen und von besondern Kostenvergütungen, allenfalls auf gerichtlichem Weg im Namen der vertragschliessenden Verbände.

2 Die Kontrolleure sind befugt, die Beherbergungsbetriebe zu betreten, die erforderlichen Unterlagen zu verlangen, in diese Einsicht zu nehmen und die Inhaber oder Leiter der Beherbergungsbetriebe sowie die bedienungsgeldberechtigten Angestellten zu befragen.

3 Den Betriebsinhabem sowie den Angestellten, die eine Kontrolle verlangt haben, ist Einsicht in die Kontrollberichte zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, innert 14 Tagen der Kontrollstelle eine schriftliche Vernehmlassung einzureichen.

4 Stellt die Kontrollstelle eine Widerhandlung fest, so unterbreitet sie nach Eingang der Vernehmlassung oder nach unbenutztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist den Fall der Aufsichtskommission zum Entscheid.

§23 Gegen Massnahmen der Kontrollstelle kann bei der Aufsichtskommis- Beschwerden sion Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und unter Angabe allfälliger Beweismittel bei der Kontrollstelle zuhanden der Aufsichtskommission einzureichen. Die Kontrollstelle nimmt unverzüglich zur Beschwerde Stellung und leitet diese mit ihrer Stellungnahme an die Aufsichtskommission weiter.

2. Aufsichtskommission

0

§24 Die vertragschliessenden Verbände bestellen eine paritätische Auf- Bestellung Sichtskommission. Diese besteht aus einem neutralen rechtskundigen Obmann, zwei Vertretern des Schweizer Hotelier-Vereins, einem Vertreter des Schweizerischen Wirte vereins sowie drei Vertretern der Union Hei vetia und den entsprechenden Ersatzleuten.

2 Die vertragschliessenden Verbände bezeichnen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, so ersuchen sie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit um Bezeichnung des Obmannes.

3 Als Geschäftsstelle der Aufsichtskommission amtet die Kontrollstelle.

§25 1 Der Aufsichtskommission obliegen folgende Aufgaben : Obliegenheiten a. Entscheid über die Nachzahlung vorenthaltener Bedienungsgelder und Mindestgrundlöhne ; 6. Ausfällung von Konventionalstrafen; 1

960 c. Entscheid über die Hinterlegung vorenthaltener Bedienungsgelder und Mindestgrundlöhne; d. Entscheid über Beschwerden gegen Massnahmen der Kontrollstelle; e. Entscheid über Streitigkeiten, die von der Kontrollstelle nicht beigelegt werden konnten; /. Begutachtung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bedicnungsgeldordnung.

2 Die Aufeichtskommission übt ferner die Aufsicht über die Kontrollstelle aus und stellt für diese eine Geschäftsordnung auf.

3 Sie erstattet alljährlich den vertragschliessenden Verbänden Bericht über den Vollzug der Bedienungsgeldordnung und unterbreitet ihnen Budget und Jahresrechnung.

Konventionalstrafen

Entscheide

§26 Widerhandlungen von Betriebsinhabern gegen die Bedienungsgeldordnung werden in leichten Fällen mit Verwarnung, in den übrigen Fällen mit einer Konventionalstrafe von 10 bis 200 Franken geahndet. Im Wiederholungsfall innert 5 Jahren beträgt die Konventionalstrafe 20 bis 400 Franken.

2 Bedienuugsgeldberechtigte Angestellte, die gegen die Bedienungsgeldordnung verstossen oder einen Betriebsinhaber leichtfertig der Widerhandlung gegen die Bedienungsgeldordnung beschuldigen, werden in leichten Fällen verwarnt und in den übrigen Fällen mit einer Konventionalstrafe von 5 bis 50 Franken belegt.

3 Besteht die Widerhandlung in der Nichtausrichtung von Bedienungsgeldern oder Mindestgrundlöhnen, so wird dem Betriebsinhaber eine Konventionalstrafe von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt. Ausserdem hat er den geschuldeten Betrag an die anspruchsberechtigten Angestellten auszuzahlen.

4 Können vorenthaltene Bedienungsgelder oder Mindestgrundlöhne aus irgendeinem Grund den anspruchsberechtigten Angestellten nicht ausbezahlt werden, so sind die entsprechenden Beträge bei der Kontrollstelle zu hinterlegen. Die Hinterlegung ist in den Publikationsorganen der vertragschliessenden Verbände («Hotel-Kevue», «Wirte-Zeitung» und «Union Helvetia») bekanntzugeben. Melden sich die anspruchsberechtigten Angestellten nicht innert 5 Jahren seit der Bekanntgabe, so weist die Aufsichtskommission die hinterlegten Beträge Hilfsinstitutionen des Hotelpersonals zu.

§27 1 Die Entscheide der Aufsichtskommission sind endgültig, sofern nicht eine der betreffenden Personen innert 80 Tagen nach Eröffnung des Entscheides schriftlich beim Obmann die Nichtannahme erklärt. Die Beteiligten sind über ihre Eechte zu belehren.

1

961 2

Bei Nichtannahme des Entscheides urteilt auf Klage hin der ordentliche Eichter.

8. Eevisionsstelle

§28 Die vertragschliessenden Verbände setzen zur Prüfung derEechnung der Kontrollstelle eine Eevisionsstelle ein, bestehend aus zwei buchhaltungskundigen Eevisoren.

2 Die Eevisionsstelle erstattet der Aufsichtskommission einen schriftlichen Bericht.

1

Bestellung und Berichterstattung

V. Deckung dei Vollzugskosten §29 1

Die Kosten für den Vollzug der Bedienungsgeldordnung (Kosten der Kontrollstelle und der Aufsichtskommission sowie allgemeine Vollzugskosten) werden aus den Vollzugskostenbeiträgen (§ 8Q), aus den Konventionalstrafen (§ 26, Abs. l bis 8) und aus den besondern Kostenvergütungen (§ 81) bestritten.

2 Für die ungedeckten Kosten haften die vertragschliessenden Verbände zu gleichen Teilen.

Deckung und Haftung

§80 Die jährlichen Vollzugskostenbeiträge werden nach der Bettenzahl voiizugskoaten beitrage der Beherbergungsbetriebe wie folgt abgestuft: 1

Betriebe mit

Saisonbetriebe:

Jahresbetriebe:

11- 20 Betten 10 Franken 20 Franken 21-50 » 20 » 35 » 51-100 » 30 » 60 » über 100 » 40 » 80 » 2 Die Aufsichtskommission ist ermächtigt, die Vollzugskostenbeiträge gemäss Absatz l allgemein um höchstens 25 Prozent auf den Beginn eines neuen Eechnungsjahres zu erhöhen, sofern sie zur Deckung der Vollzugskosten nicht ausreichen.

§31 1 Macht ein Betriebsinhaber durch Vorenthaltung einverlangter Angaben oder Unterlagen oder durch unrichtige Behauptungen eine Kontrolle notwendig, oder verursacht er durch unordentliche Verwaltung oder Verbuchung oder durch andere von ihm zu verantwortende Umstände eine zweite Kontrolle, so kann ihm die Aufsichtskommission die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.

2 Säumigen Betriebsinhabern kann die Kontrollstelle für jede Mahnung eine Gebühr von l Franken und für jede Betreibung eine solche von 3 Franken auferlegen.

Besondere Kostenvergütungen

962 VI. Schlussbestimmungen §82 Die mit dem Vollzug der Bedienungsgeldordnung betrauten Personen haben über die in Ausübung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

2 Während der Geltungsdauer dieser Bedienungsgeldordnung besteht für die vertragschliessenden Verbände und deren Mitglieder Friedenspflicht hinsichtlich der durch die Bedienungsgeldordnung geregelten Arbeitsverhältmsse.

1

Schweige- und FrMemrpIlicU

§83 1

Die Bedienungsgeldordnung ersetzt diejenige vom 24. März 1950 und tritt mit ihrer Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1954 und erneuert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter dreimonatiger Voranzeige von einer Vertragspartei auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

2 Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung ohne Verzug neue Verhandlungen aufzunehmen.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

ANHANG

Weisungen für die Verteilung der Bedienungsgelder I. Bemessung im allgemeinen 1

Die Ansprüche der einzelnen Angestellten auf gutgeschriebene Bedienungsgelder (§2 der Bedienungsgeldordnung) sind im Verhältnis der in den Verteilern gemäss Ziffer II für die betreffenden Punktionen vorgesehenen Anteile sowie im Verhältnis der Dienstdauer in der betreffenden Berechnungsperiode (§ 7, Abs. 8, der Bedienungsgeldordnung) zu bemessen.

2 Bei Angestellten, die nicht ausschliesslichbedienungsgeldberechtigte Funktionen ausüben, ist der Ansprach auf Bedienungsgelder nach der Dienstdauer in der bedienungsgeldberechtigten Funktion zu bemessen.

ü. Verteiler Die Bemessung der Ansprüche der einzelnen Angestellten richtet sich in grössern Betrieben nach dem Verteiler I und in kleinern Betrieben nach dem Verteiler II, wobei der Schlüssel A für Angestellte während der Berufseinführung und der Schlüssel B für Angestellte mit Berufspraxis gilt.,In einem Betrieb darf nur entweder der Verteiler I oder der Verteiler II angewendet werden.

963 Verteilet I Schlüssel B Schlüssel À Anteile Anteile 10-12 7-9

a. Hallenpersonal: Concierge Kondukteur, sprachenkundig Kondukteur-Concierge Kondukteur-Chauffeur, sprachenkundig Kondukteur-Chauffeur Nachtconcierge Nachtportier Postmann Telephonist Portier, erster Unterportier Alleinportier Liftier, sprachenkundig Liftier, andere .

Chasseur Garderobier b. Saalpersonal: Oberkellner I oder Alleinoberkellner Oberkellner II Saaloberkellner Obersaaltochter Chef d'étage Chef de rang Demi-chef Commis de rang, Commis d'étage Chefcourrier Courrierkellner Saalkellner Saaltochter.

Hotelrestaurant-Tochter und Serviertochter auf der Etage Lehrling, Lehrtochter c. Etagenpersonal: Btagenportier Unterportier Zimmermädchen Hilfszimmermädchen

7-8 6-7 4-5 7-8 4-5 5-6 3-4 6-7 2-3 5-6 3-4 1-3 1-3 1-3

7-8 9-10 8-10 6-7 9-10 6-7 7-9 5-7 8-9 2-3 7-9 5-6 3-4 3-4 3-5

7-9 7-9 7-8 5-6 5-6 5-6 4-5 2-3 2-3 2 2-3 2-3

10-12 10-12 9-10 7-8 7-8 7-8 6 4-5 4-5 3-4 4-5 3-5

2-3 i/2-3

3-5

3-5 2-3 3-4 2-3

5-7 2-3 5-6 2-3

5-6

, . .

964 Verteiler II Schlüssel A Schlüssel B Anteile Anteile

Alleinportier oder erster Portier, sprachenkundig Alleinporfier, andere Portier-Kondukteur Unterportier, Hausbursche Saalkellner mit unterstelltem Personal Saaltochter mit unterstelltem Personal Saalkellner und Saaltochter ohne unterstelltes Personal Zimmermädchen Etagenportier, Nachtportier Hilfszimmermädchen Lehrling, Lehrtochter

5-6 8-5 8-5 2-8 5-6 4-6

7-9 5-6 5-7 8-4 7-9 6-8

2-3 2-3 8-4 2-3 %-8

4-5 4-5 5-6 2-8

IH. Angestellte mit Berufspraxis Als Angestellte mit Berufspraxis, auf welche der Schlüssel B Anwendung findet, gelten: a. Hallenpersonal: aa. Kondukteur-Chauffeure (nicht sprachenkundig), Nachtportiers, Telephonisten, Bahnportiers, Alleinportiers, Liftiers, Chasseurs und Garderobiers nach zweijähriger Tätigkeit im Beruf; Hb. Concierges nach achtjähriger Tätigkeit im Beruf; cc. übrige Angestellte mit höheren Punktionen nach sechsjähriger Tätigkeit im Beruf.

b. Saalpersonal: aa. Demi-chefs, Commis de rang, Commis d'étage, Chefcourriers, Courrierkellner, Saalkellner sowie Servier- und Saaltöchter, die eine Lehre nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bestanden haben ; 66. übriges weibliches Servierpersonal nach dreijähriger Tätigkeit im Beruf ; cc. übriges männliches Servierpersonal nach vierjähriger Tätigkeit im Beruf; dd. Chefs d'étage, Chefs de rang, Obersaaltöchter, erste Saalkellner und erste Saaltöchter mit unterstelltem Personal nach sechsjähriger Tätigkeit im Beruf; ee. Oberkellner nach achtjähriger Tätigkeit irn Beruf.

o. Etagenpersonal: nach zweijähriger Tätigkeit im Beruf.

IV. Bemessung im Einzelfall Wo in den Verteilern Mindest- und Höchstanteile vorgesehen sind, bleibt die Festsetzung der Zahl der Anteile im Einzelfall dem Betriebsinhaber überlassen. Er hat dabei folgende Umstände angemessen zu berücksichtigen: 1

965

a.

b.

c.

d.

e.

/.

Dauer der Berufspraxis ; berufliche Vorbildung oder Tüchtigkeit; Dauer des Dienstverhältnisses; Sprachenkenntnisse; Familienlasten; anderweitiger zusätzlicher Verdienst.

2

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Betriebsinhaber einem Angestellten eine andere Anzahl Anteile zuerkennen als die Verteiler vorsehen, wobei jedoch unter Vorbehalt von Ziffer V, Absatz 2, die Höchstansätze des Schlüssels B nicht überschritten werden dürfen.

3 Die Anteile der Kondukteure, Kondukteur-Chauffeure und Portier-Kondukteure können je nach dem Betrag der ihnen vom Beherbergungsbetrieb ausbezahlten Gepäckgelder und die Anteile der Garderobiers je nach dem Betrag der von ihnen eingenommenen Garderobengelder herabgesetzt werden.

V. Zuschläge Concierges, Oberkellner I und Obersaaltöchter erhalten einen Zuschlag von 1/8 bis 1/2 Anteil für jeden ihnen unterstellten bedienungsgeldberechtigten Angestellten. Dieser Zuschlag darf jedoch zusammen je Abteilung 6 Anteile, nicht übersteigen. Die Obersaaltochter hat nur Anspruch auf den Zuschlag, · wenn kein vorgesetzter Oberkellner beschäftigt wird.

2 Den übrigen Angestellten, die eine Lehre nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bestanden haben oder im Besitz des Arbeitsbuches der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe sind, kann ein Zuschlag von % bis l Anteil zu den Ansätzen von Schlüssel B zuerkannt werden.

3 Nachtconcierges, die die Telephonzentrale bedienen, erhalten einen Zuschlag von l Anteil.

1

VI. Tournants und Aushilfen Die Tournants erhalten die Anteile derjenigen Funktion, in der sie überwiegend tätig sind.

2 Die Entschädigung für Aushilfen, die nur stunden- oder tageweise, jedoch nicht länger als während 14 zusammenhängenden Tagen bedienungsgeldberechtigte Funktionen ausüben, geht zur einen Hälfte zu Lasten der Bedienungsgeldrechnung und zur anderen Hälfte zu Lasten des Betriebsinhabers. Aushilfen, die länger als während 14 zusammenhängenden Tagen bedienungsgeldberechtigte Funktionen ausüben, haben nach Massgabe der anrechenbaren Dienstzeit Anspruch auf Mindestgrundlohn (§18 der Bedienungsgeldordnung) sowie auf Bedienungsgelder, die der bedienungsgeldberechtigten Aushilfsfunktion entsprechen.

1

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Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. I.

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Jahr

1957

Année Anno Band

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13

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.03.1957

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950-965

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