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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit des geänderten Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 20. Juli 1957)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: I.

Der Bundesratsbeschluss vom 30. September 19541) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende Änderungendes im Anhang zum genannten Beschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Ziffer 6, Absatz l Der Mindeststundenlohn für die im Zeitlohn sowie im Stücklohn (Akkord) beschäftigten Gesellen beträgt einschliesslich Teuerungszulage in städtischen Verhältnissen : Fr.

Geschäftsklasse l (Tarifklasse A) 2.65 Geschäftsklasse 2 (Tarifklasse B) 2.45 In Städten mit über 100 000 Einwohnern erhöhen sich die vorstehenden Mindestlohnsätze um 5 Eappen in halbstädtischen Verhältnissen : Tarifklsse B . . . ; 2.45 in ländlichen Verhältnissen : Tarifklasse C 2.25 1) BEI 1954, II, 545.

266 Ziffer 7 Jugendliche. Gesellen erhalten nach abgelegter Lehrabschlussprüfung während höchstens eines halben Jahres in der Eegel 80 Prozent und während eines weiteren halben Jahres 90 Prozent der ortsüblichen Löhne. In besonderen Fällen, wo eine berufliche Weiterbildung möglich ist, wird der Lohn durch Vereinbarung bestimmt.

Ziffer 9 Erhalten'Gesellen oder Hilfskräfte Kost und Unterkunft'im Haushalt des Arbeitgebers, so können ihnen dafür höchstens folgende Ansätze im Tag angerechnet werden: Städtische Verhältnisse Übrige Verhältnisse

für Kost Er.

für Unterkunft Fr.

5.70 5.20

l. 50 1.20

Ziffer 12, Absatz l Der Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien in folgendem Ausmass : im 1. bis 5. Dienstjahr 6 Arbeitstage im 6. bis 14. Dienstjahr 12 Arbeitstage im 15. und in den folgenden Dienstjahren im gleichen Betrieb 15 Arbeitstage Ziffer 16 Während eines Kalenderjahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung von 6 auf einen Werktag fallenden Feiertagen gemäss folgenden Ansätzen : 1

Er.

Männliche verheiratete Arbeitnehmer 12.-- pro Tag Männliche ledige Arbeitnehmer 10.-- pro Tag Weibliche Arbeitnehmer 6.-- pro Tag 2 Die Feiertage werden vom Arbeitgeber unter Anhörung der Arbeitnehmer bestimmt.

Ziffer 18 1 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer in den dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betrieben muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 12 Franken und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

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; 3

Für die Hälfte der Prämien der Krankengeldversicherung gemäss Absatz 2 hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 835 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen bei Versicherungeintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

III,

'

Dieser Beschluss tritt am 26. Juli 1957 in,Kraft und gilt bis zum 30.April : 1959. .

Bern, den 20. Juli 1957.

3361

;

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Für den Bundespräsidenten: Feldmann Der Vizekanzler: F. Weber

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit des geänderten Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 20.

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25.07.1957

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265-267

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