1224 Ablauf der Beferendumsfrist:

# S T #

26. März 1958

Bundesbeschluss über

ausserordentliche Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern, Obst-, Tomaten- und Erdbeerpflanzer (Vom 20. Dezember-'1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel SUis, Absatz 3, Buchstaben b und c, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. November 19571), beschliesst: A. Beiträge Art. l 1 Gewährt ein Kanton Beiträge zur Milderung der Schäden, welche die Weinbauern, Aprikosen-, Pfirsich-, Tomaten- und Erdbeerpflanzer sowie Besitzer von Obstplantagen infolge des Frostes im Frühjahr 1957 erlitten haben, so vergütet ihm der Bund 75 Prozent an nachweisbar gemachte Aufwendungen gemäss Artikel 2. Für finanziell stark belastete Kantone, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten, beträgt der Bundesbeitrag 85 Prozent.

2 Beiträge von Gemeinden und andern Körperschaften des öffentlichen Eechts können bei der Festsetzung der Bundesbeiträge zu den Beiträgen des Kantons hinzugerechnet werden.

- Art. 2 Der Bund richtet den Kantonen Beiträge nur aus a. für Schäden, welche , diese nach den Weisungen des Bundes festgestellt haben und die auf den Frühjahrsfrost 1957 zurückzuführen sind; &. wenn es sich um Bebparzellen mit einem Ernteausfall von mindestens 50 Prozent einer Normalernte handelt ; 1

!) BEI 1957, II, 885.

1225 c. wenn Aprikosen- und Pfirsichpflanzer mindestens 50 Prozent einer Normalernte verloren haben; d. wenn Besitzer von Obstplantagen mindestens 50 Prozent einer Normalernte verloren haben und der Obstbau für ihre Existenzgrundlage von entscheidender Bedeutung ist; e. wenn Tomatenpflanzer im Kanton Tessin mindestens 50 Prozent einer Normalernte verloren haben; .

/. wenn Erdbeerpflanzer in Berggebieten des Kantons Wallis mindestens 40 Prozent einer Normalernte verloren haben ; g. wenn die betroffenen Grundstücke in der Schweiz liegen; h. wenn der Geschädigte Wohnsitz in der Schweiz hat.

2

Aufwendungen zugunsten der Kantone und ihrer Anstalten sind nicht beitragsberechtigt.

; .

3 Für den Ernteausfall sind im einzelnen höchstens folgende Aufwendungen der Kantone beitragsberechtigt : a. bei den Beben, je nach dem Ausmass der Kälteschäden, 10 bis 40 Franken je Are; fe. beim Tafelobst: Kernobst je 100 kg 50 Franken; Steinobst je 100 kg 70 Franken; : c. bei den Tomaten je kg 30 Eappen; d. bei den Erdbeeren je kg 80 Eappen.

Beim Tafelobst, bei den Tomaten und den Erdbeeren ist nur der Teil der Ernteausfälle beitragsberechtigt, der die in Absatz l, Buchstaben c, d, e und / genannten Prozentsätze übersteigt.

B. KreditUlfe

Art. 3 : Um den Kantonen die Durchführung einer Kredithilfe für frostgeschädigte Weinbauern und Obstpflanzer und deren Verwertungsorganisationen zu erleichtern, gewährt der Bund den Kantonen zuhanden ihrer Bauernhilfsorganisationen, soweit diese nicht über genügend Mittel verfügen, Darlehen bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Franken. Die Darlehen werden unter der Bedingung gewährt, dass die Kantone den Bauernhilfsorganisationen für den gleichen Zweck auch eigene Mittel zuführen, die mindestens die Hälfte oder, wenn es sich um finanziell stark belastete Kantone, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten handelt, mindestens einen Drittel der Bundesleistung erreichen sollen. Als Leistungen der Kantone können auch Beträge angerechnet werden, die ihnen von Gemeinden oder andern Körperschaften des öffentlichen Eechts zur Verfügung gestellt werden.

1

1226 2

Der Bund kann den Kantonen, die sonst nicht in der Lage wären, ihren Anteil gemäss Absatz l aufzubringen, für diesen Zweck weitere Darlehen bis zu einem Betrag von 2 Millionen Franken gewähren.

3 Die den kantonalen Bauernhilfsorganisationen zur Verfügung gestellten Mittel dienen zur Gewährung von Hilfsdarlehen an würdige Weinbauern und Obstpflanzer, die infolge der Fröste von 1956 und 1957 in Not geraten sind, sowie an Verwertungsorganisationen, die sich aus den gleichen Gründen in einer schwierigen finanziellen Lage befinden. Die Hilfsdarlehen können von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

4 Die Kantone haben die Darlehen des Bundes wie folgt zu verzinsen und zu tilgen : Die Darlehen gemäss Absatz l sind insoweit, als sie für Hilfsdarlehen an würdige Weinbauern und Obstpflanzer verwendet werden, zinsfrei und von den Kantonen innert sechs Jahren zu tilgen. Soweit die Darlehen gemäss Absatz l für Hilfsdarlehen an Verwertungsorganisationen verwendet werden, sind sie von den Kantonen mit jährlich 2 Prozent zu verzinsen und innert vier Jahren zu tilgen. Die Darlehen gemäss Absatz 2 sind von den Kantonen marktgerecht zu verzinsen und innert vier Jahren zu tilgen.

C. Schlussbestimmungen

Art. 4 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten.

Art. 5 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

2 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20.Dezember 1957.

Der Präsident : Stabil Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1957.

Der Präsident : R. Bratschi · Der Protokollführer : Ch. Oser

1227 Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89. Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3: des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20.Dezember 1957.

3531

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 26. Dezember 1957 Ablauf der Referendumsfrist: 26. März 1958

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern, Obst-, Tomaten- und Erdbeerpflanzer (Vom 20. Dezember 1957)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1957

Date Data Seite

1224-1227

Page Pagina Ref. No

10 040 050

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.