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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende ZoLlermässigung für Dörrobst (Vom 6. Dezember 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihne'n über die vorübergehende Zollermässigung für Dörrobst der Zolltarif-Nummern 27 a/6 (BEB vom 22. Oktober 1957; AS 1957, 848) folgenden Bericht zu erstatten : I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (B S 6, 706) kann der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen, namentlich im Falle der Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die ihm zweckmässig erscheinenden Tarifermässigungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren.

n.

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,

.

Bekanntlich stellten sich dieses Jahr sowohl im Inland wie in den übrigen europäischen Ländern mit wenigen Ausnahmen ausgesprochene Fehlernten von Kernobst: ein. Das Angebot an Frischfrüchten vermochte den Bedarf nicht zu decken; die Preise stiegen, wobei die steigende Tendenz noch anhält. Der «COLGEO Bern» (Verband schweizerischer Grossisten der Kolonialwarenbranche) stellte deshalb das Begehren, der Einfuhrzoll für Dörrobst der TarifNummern 27a/b sei vorübergehend auf die Hälfte zu ermässigen, damit die Versorgungslücke im kommenden Halbjahr durch vermehrte Importe von Trockenfrüchten verkleinert werden könne. Nachdem der Zoll für Mostobst, Kernobstprodukte und Traubensaft kürzlich vorübergehend aufgehoben bzw.

ermässigt worden sei, dränge sich eine solche Massnahrne auch bei den Trockenfrüchten auf. Dadurch könnte den breiten Volksschichten, die infolge der hohen Bundesblatt. 109. Jahrg. Bd. II.

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1062 Preise auf frische Früchte verzichten müssten, der Kauf von Trockenfrüchten zu erschwinglichen Preisen ermöglicht werden. Es sei anzunehmen, dass auf diese Weise auch der Preisauftrieb beim Frischobst abgeschwächt werde.

III.

Obst und geniessbare Beeren, gedörrt oder getrocknet, ausgesteint oder ausgekernt, sind im Zolltarif wie folgt eingereiht :

Aprikosen andere

TarifNr. ·

Zollansatz per 100 kg brutto Franken

27 a 27fe

40.-- 50.--

In der Jahresstatistik des Aussenhandels der Schweiz sind im Jahre 1956 für diese Erzeugnisse folgende Einfuhrzahlen aufgeführt : Tarier.

27« 27&

TM

2157 1230

Weit Franken 1 108 520 428 756

Mittelwert per q netto Franken

ZoUbelastung Prozent

Zonerträge Franken

514 349

7,78 14,33

91684 66502

Die inländische Erzeugung vermag nur ca. 10 Prozent des Gesamtverbrauchs zu decken. Zufolge der hohen Preise für frisches Obst muss indessen im kommenden Halbjahr mit einer gewissen Steigerung des Verbrauchs an Dörrobst gerechnet werden, sofern dieses zu annehmbaren Preisen auf den Markt gebracht wird. Die inländische Erzeugung kann dazu nichts beitragen, so dass vermehrte Einfuhren zu erwarten sind.

Die Preise, die im Detailhandel gegenwärtig 6,80-8,90 Franken (Aprikosenschnitze) bzw. 5-5,60 Franken (anderes ausgesteintes oder ausgekerntes Dörrobst) je kg betragen, können zwar durch eine Zollreduktion nicht stark beeinflusst werden. Immerhin erklärten die Fachkreise, dass die bei einer Herabsetzung des Einfuhrzolls auf die Hälfte sich ergebende Verbilhgung von 20 und 25 Happen zu einer Senkung der Detailverkaufspreise um 2,2-2,9 Prozent (Aprikosen) bzw. 4,4-4,5 Prozent (andere Dörrfrüchte) führen würde, die voll an den Konsumenten weitergegeben werden könne. Angesichts der aussergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Früchtemarkt muss eine Verbilligung selbst in diesem bescheidenen Ausmass als wünschenswert erachtet werden. Dazu kommt, dass die defizitäre Kernobsternte bereits zu einer grossen Nachfrage nach Dörrobst in verschiedenen Produktionsgebieten geführt hat, weshalb auch die Dörrobstpreise anziehen. Es ist anzunehmen, dass die steigende Nachfrage anhält, da sich die Konsumenten in den kommenden Monaten in noch stärkerem Masse dem Dörrobst, als Ausweichprodukt für das teure Frischobst, zuwenden. Die Zollermässigung dürfte daher geeignet sein, regulierend zu wirken und auch einen günstigen Einfluss auf die Preisentwicklung des Frischobsts auszuüben.

1063 Andere landwirtschaftliche Kreise machten dagegen geltend, dass die Konsumenten die Verbilligung kaum zu spüren bekämen. Erfahrungsgemäss würden in unserm Lande selten Dörrfrüchte gekauft, um Frischobst zu ersetzen, so dass der Frischobstmarkt kaum beeinflusst würde. In der Eegel erfolge die Abgabe von Dörrfrüchten auch nicht kiloweise, sondern in kleineren Mengen, wo sich die Verbilligung nicht auswirken könne. Es wurde auch die Befürchtung geäussert, dass die vorübergehende Zollermässigung benützt werden könnte, um in spekulativer Weise über den laufenden Bedarf hinaus auf Vorrat zu importieren.

IV.

Von Seiten der Preiskontrollstelle ist zugesichert worden, dass die von einer Zollermässigung herrührende Verbilligung der Importpreise für Dörrobst bis zum Konsumenten weitergeleitet werde, d.h. auch in den Detailverkaufspreisen ihren Ausdruck finde. Es kann nicht im vorneherein als ausgeschlossen gelten, dass der schweizerische Konsument nicht doch mangels Frischfrüchten auf Dörrobst greift, wenn ihm dieses zu annehmbaren Preisen zur Verfügung steht.

Auch wenn keine, nennenswerte Senkung der Lebenshaltungskosten durch die Zollermässigung zu erwarten ist, so kann sich letztere bei der Deckung des Früchtebedarfs der Bevölkerung im nächsten Halbjahr nur günstig auswirken.

Für die inländischen Obstproduzenten hat sie bei der heutigen Lage und dem geringen Anteil der schweizerischen Produktion am Gesamtverbrauch keine Nachteile. Den Befürchtungen auf spekulative Ausnützung ist entgegenzuhalten, dass sich das Dörrobst als typisches «Einsaisonprodukt» kaum als Spekulationsobjekt eignet, da das Eisiko nachteiliger qualitativer Veränderungen und daraus resultierender Preisverluste gross ist. Im übrigen kann diesem Bedenken dadurch Eechnung getragen werden, dass die Gültigkeitsdauer der Zollermässigung a\ff eine Zeit beschränkt wird, die zur Einfuhr für den laufenden Bedarf des kommenden Halbjahrs genügt.

Aus diesen Gründen hat der Bundesrat beschlossen, gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif die Zollansätze für Dörrfrüchte wie folgt zu ermässigen : Aprikosen der Tarif-Nummer 27 a von 40 Franken auf 20 Franken per ÌOO kg brutto andere Dörrfrüchte der Tarif-Nummer 270 von 50 Franken auf 25 Franken p.er 100 kg brutto.

Die Gültigkeit des Beschlusses ist auf die Zeit vom I.September 1957 bis 31. Januar 1958 beschränkt worden.

'v.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantragen wir : - Vom Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 1957 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Dörrobst wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen:

1064 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 6.Dezember 1957.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Streuli 3569

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Dörrobst (Vom 6. Dezember 1957)

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1957

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7549

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12.12.1957

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