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Verleihung für

eine dritte Stauerhöhung bei den Kraftwerken Äugst-Wyhlen Verleihung: 24. August 1956 Datum der Inkraftsetzung: 1. Juli 1957

Der Schweizerische B u n d e s r a t .

gestützt auf Artikel 24bis der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

im Einvernehmen mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend denWasserverkehr1 auf dem Ehein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3, des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vorn 28. März 1929 über die Regulierung des Bheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Begierungen der Kantone Basel-Landschaft und Aargau, erteilt dem Kanton Basel-Stadt

und

den Kraftübertragungswerken Rheinfelden (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) in Ergänzung der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20. April 1907, der Konzession des Kantons Basel-Landschaft vom gleichen Tage, der .Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1925 und der Zusatzverleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Dezember 1944 folgende Zusatzverleihung :

Art. l

'

, Umfang des neuen Wasserrechtes

' Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht verliehen, die Stauhöhe .am Wehr Augst-Wyhlen gegenüber den Bestimmungen der Zusatzverleihung vom 22.Dezember 1944 (Art. 1) "wie folgt zu erhöhen: :. .

1066 a. bei Wasserführungen des Bheins in Bheinfelden bis 1100 m3/sek: Stau konstant auf Kote 264.25 m ü. M.; b. bei Wasserführungen des Bheins in Bheinfelden von 1100 m3/sek bis 1200 m3/sek: Stau gleichmässig abnehmend von Kote 264,25 bis Kote 264,10 m ü. M.

(alter schweizerischer Horizont B.P.N. = 376,86 m ü. M.).

Bei Wasserführungen des Bheins in Bheinfelden über 1200 m3/sek tritt gegenüber den bisherigen Verleihungen keine Änderung ein.

Art. 2 Dauer Das in Artikel l genannte Bechi zur Stauerhöhung gilt bis zur Inbetriebsetzung des Kraftwerkes Neu-Bheinfelden, längstens aber bis zum 30. April 1958. Im Zweifelsfalle wird der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung von den Verleihungsbehörden bestimmt.

Art. 3

Schiffahrt Die Schiffahrtanlagen auf dem linken Ufer hat das Kraftwerkunternehmen auf seine Kosten dem bewilligten Höherstau anzupassen.

Art. 4

Fischerei Die dem Fischaufstiege dienenden Einrichtungen sind den veränderten Stauverhältnissen nach Weisung der zuständigen Behörden anzupassen.

Art. 5

Gebühren und Wasserzins Für den schweizerischen Anteil der gewonnenen Mehrleistung hat das Kraftwerkunternehmen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau die einmalige Konzessionsgebühr und den Wasserzins nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten.

Art. 6

Verhältnis dieser Verleihung zu den kantonalen und eidgenössischen Verleihungen Die Bestimmungen der grundsätzlichen Bewilligung des Kantons Aargau vom 20.April 1907 und der Konzession des Kantons Basel-Landschaft vom gleichen Tage sowie der Verleihungen der Schweizerischen .Eidgenossenschaft vom 23.Dezember 1925 und vom 22. Dezember 1944 bleiben in Kraft, soweit sie nicht mit denjenigen der gegenwärtigen Verleihung in Widerspruch stehen.

1067 Art. 7

Wirksamheit der Verleihung Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Yerleihungsurkünden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen der zwei Zusatzverleihungen in allen Punkten, über die eine Vereinbarung im Sinne der Übereinkunft vom 10.Mai 1879 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 24.August 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 3588

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D e r Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Oser

;

Inkraftsetzung: Nachdem die Übereinstimmung der baden-württembergischen und der schweizerischen Verleihung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den I.Juli 1957 in Kraft gesetzt.

Bern, den 11.November 1957.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: Lepori

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Verleihung für eine dritte Stauerhöhung bei den Kraftwerken Äugst-Wyhlen Verleihung: 24. August 1956 Datum der Inkraftsetzung: 1. Juli 1957

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1957

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12.12.1957

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1065-1067

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