580 Ablauf der Bcferendumsfrist:

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25. Dezember 1957

Bundesbeschluss über

die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Vom 20. September 1957)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 1957, beschliesst :

Art. l Der Bund kann Schweizerbürgern, die Opfer nationalsozialistischer Verfolgungshandlungen waren und auf welche die im verantwortlichen Staat getroffenen Wiedergutmachungsmassnahmen nicht anwendbar sind, unter Berücksichtigung ihrer moralischen und materiellen Lage eine Vorauszahlung leisten, die für die Einzelperson oder Familie 50000 Franken nicht übersteigen soll.

Die Vorauszahlung kann jenen Doppelbürgern verweigert werden, deren Schweizerbürgerrecht nicht vorherrscht.

Art. 2 Der Bund tritt bis zur Höhe des auf Grund dieses Beschlusses zugesprochenen Betrages in die Eechte des Geschädigten gegenüber Dritten ein.

Art. 3 Für die Durchführung dieses Beschlusses wird ein Kredit von 15 Millionen Franken bewilligt.

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Art. 4 Eine vom Bundesrat gewählte Kommission, bestehend aus vier bis fünf Vertretern der, Bundesverwaltung und drei bis vier weitem Sachverständigen, bestimmt die den Berechtigten zu gewährenden Vorauszahlungen.

DieKommission ist gehalten, einen öffentlichen Aufruf mit Verwirkungsfrist zu erlassen.

Art. 5 Die Entscheide der Kommission können an die Rekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen weitergezogen wer'den, die endgültig entscheidet.

Mit der Beschwerde kann nur eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Jede unrichtige rechtliche Beurteilung ist als Eechtsverletzung anzusehen.

Die Eekurskommission ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen berichtigt sie von Amtes wegen.

Art. 6 Über die Durchführung dieses Beschlusses gibt der Bundesrat in seinem Geschäftsbericht Auskunft.

Art. 7 Der Bundesrat wird beauftragt, den vorliegenden Beschluss zu vollziehen und die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Der Bundesrat wird, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntgabe dieses Bundesbeschlusses veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. September 1957.

Der Präsident : Condrau Der Protokollführer: Ch. Öser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. September 1957.

Der Präsident : K. Schoch Der Protokollführer: F.Weber

582 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. September 1957.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 3029

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 26. September 1957 Ablauf der Referendumsfrist : 25. Dezember 1957

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Bundesbeschluss über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Vom 20. September 1957)

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1957

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26.09.1957

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580-582

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