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Schweizerisches Bundesblatt.

XII. Jahrgang. I.

Nr. 4.

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28. pannar 1860.

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der vom Ständerathe aufgestellten Kommission, betreffend die Ausmittlung der postentschädigungen an die Kantone.

(Vom 7. Januar 1860.)

Tit.!

Das Postwesen. das früher von den verschiedenen Kantonen verwaltet wurde, ist bekanntlich in Folge der neuen Bundesverfassung unter eine einheitliche Leitung gebracht worden. Dabei wurde als Grundsatz ausgestellt : es sollten die Kantone für die ihnen entzogenen Postintraden entschädigt werden. Der Art. 33 enthält die nähern Bestimmungen hierüber.

Schon zu verschiedenen Malen sind über die Auslegung dieses Artikels und über die Art der Ausmittlung der Entfchädignngen Bemerkungen gemacht worden.

So lud der Ständerath bei Anlaß der Behandlung des Geschäftsberichts des Jahres l 852, wo fich zum erstenmal ein Ueberschuß über die Entschädigungssumme hinaus ergeben hatte. den Bundesrath ein, zu berichten . ob nicht dieser Ueberschuss zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden solle, der oen Zwek hätte, die sich ergebenden Defizite der Kantone zu decken. Wir werden später Gelegenheit finden. auf die Antwort des Bundesrathes zu sprechen zu kommen, und bemerken bier nur, daß in Folge derselben der Ständerath seinem frühern Befchlusse keine weitere Folge gad,. sondern die Sache auf sich beruhen ließ.

Jm Jabr 1856 brachte die ständeräthliche Prüfungscommission die Angelegenheit abermals zur Sprache. Sie. wies in ihrem Berichte nach, daß sich zwar nach der Postrechnnng .ein Verlust von Fr. 277.843 für B u n d e s b l a t t .

J a h r g .

XII.

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170

. .die Kantone ergebe , daß aber die Ausgaben für neue Anschaffungen an..

Rohmaterial Fr. 265,524 betragen hätten. Wären also im Jahr 185.^ keine neuen Anschaffungen gemacht worden, so. hätten die Kantone einen Verlust von nur Fr. 14.319 zu tragen gehabt. ,,Der wirkliche Verlust,^ so sährt der Bericht fort, ,,rührt nicht sowohl von einem eigentlicher..

Defizit , als gewissermaßen von einem Kapitalwechsel her, indem der Ma..

terialien- Eonto um diesen ganzen Betrag zugenommen, während er auf der andern Seite nur um den wirklichen Abnutzungsbetrag des Materials.

sich vermindert hat. Die Eommission steht sich hiedurch veranlaßt. zu untersuchen . ob dieses Ergebniß nicht einem fehlerhaften Verfahren im Rechnungswesen zuzuschreiben sei , oder einer irrigen Anschauungsweise in Betreff der durch die Bundesverfassung dem Bunde gegenüber den Kantonen angewiesenen Stellung u. s. w.^ Das von der kommission vorgeschlagene Postulat wurde mit einem Zusatze angenommen. Der ani 25. Juni 1856 gefaßte Beschluß lautet (Amtl. Samml. V, Seite^ 379): ^

,,Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen : ,,l) Ob für den Fall, daß der Ertrag der Posten unter dem Ertrage der an die Kantone zu entrichtenden Entschädigungssumme bleibt, nicht der Mehrertrag des Jnventars des PostInaterials im betreffenden Jahr dem .an die Kantone zu verteilenden Reinertrage, wie er bisher berechnet wurde, beifügen sei.

,,2) Ob nicht der Ueberschnß der Posteinnahmen zur Deckung allsälligex Defizite in einen Reservefond zn legen wäre.

,,Hierüber habe der Bundesrath der Bundesversammlung so bald als

möglich Bericht und Anträge zu hinterbringen....

Obschon man damals noch in ziemlicher Unklarheit über die Rech...ungsverhältnisse und die dabei in Betracht kommenden Grundsätze war, so herrschte doch ein richtiges Gefühl vor, es walte bei Ansinittinng des Reinertrags ein fehlerhaftes .Verfahren ob. und es sei unbillig , die Kantone nur die fchlechten Ehaneen laufen zu lassen, ohne daß sie auch an den guten theilnehnien können.

Es ist in Folge des obigen Bundesbeschlusses, daß der Bundesrath

seine Botschaft vom l 8. Juli 1859 über die bezügliche Angelegenheit an ^die Bundesversammlung gerichtet hat.

Wie in der Botschaft angeführt ist, wurde die Sache vom Finanzdepartement des Kantons ^ürich in einem Berichte vom 21.^ Dezember 1858 an den Regiernngsrath ansführli.ch zur Sprache gebracht. Der betreffende Bericht wurde den Kanton.^regiernngen mitgetheilt.

Die bezüglichen Fragen wurden ferner von einer vom Bundesrathe einberufenen Eommission zur Besprechung der Postangelegenheiten berathen.

Bekanntlich .haben sich feither eine Anzahl Kantone den Anträgen Zürichs, die ein verändertes Verfahren in der RechI.ungsanfftellung em..

fehlen, angeschloffen.

171 Aus allem dem geht die dringende Notwendigkeit hervor, die Sach.^ einmal einer gründlichen Erörterung zu unterwerfen. Die kommission glaubte sich um so mehr verpflichtet, dieß zu thun . als die bundesräth-

liche Botschaft .ihr nicht gerade geeignet scheint, Licht über die allerdings

in mancher Beziehung verwickelte Materie zu verbreiten, und als ste sich zu Anträgen veranlaßt findet, die theilweife in vollständigem Gegensatze zu denen des Bundesrathes stehen.

Wir beginnen damit, daß wir die Bestimmungen der Bundesversassung über die Uebernahme der Posten und die an die Kantone zu entrichtenden Entschädigungen näher in's Auge fassen und untersuchen , wie dieselben auszulegen und anzuwenden sind.

Wir lesen im Art. 33: ,,Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft wird vom .Bunde übernommen. unter folgenden Vorschristen : ,,1) Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen im Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten Kantone nicht vermindert werden.

,,2j Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.

,,3) Die Unverletzbarkeit des Postgeheimnisses ist gewährleistet.^ ,,4.I Für Abtretung des Postregals leistender Bund Entschädigung, und zwar nach folgenden nähern Bestiinniungen : .

,,a. Die Kantone erhalten jährlich die Dnre.hschnittssumme des reinen Ertrags, den sie in den drei Jahren l 844. 1845 und 1.^46 vom Postwese^ auf ihrem Kantonalgebiete bezogen haben.

,,Wenn jrdoch der reine Ertrag , welchen der Vund vom Postwesen bezieht. für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht. so wird den ^ Kantonen das Mangelnde nach Verhäitniß der festgesetzten Durchschnitts^.

sumnien in Abzug gebracht.^ Die übrigen Bestimmungen können wir hier übergehen.

Die neue Bundesverfassung setzte also fest, daß fortan das Postwesen im ^ganzen lln.sange der Eidgenossenschaft von den Kantonen an den Bund übersehen solle. Der früheren Zersplitterung in diesem wichtigen Verwaltungszweige sollte dadurch ein Ende gemacht werden. Die gefammte Schweiz sollte in den Genuß der Vortheile gelängen, die eine einheitliche Verwaltung mit sich bringt, Den höhern Anforderungen der Neuzeit follte durch niedrigere und gleichförmige Tarife und vermehrte Posiverbindungen

genüge geleistet werden.

Jedermann wird einverstanden sein, daß in den Vortheilen, welche eine ..^entralisirnng des Postwesens für unser ganzes Vaterland mit sich führte, der Hauptzweck dieser Neuerung zu suchen ist. Bekanntlich aber hatten die .Kantone ans dem ihnen bisher zustehenden Postregale Einkünfte

172 bezogen. Je nach der Wichtigkeit des Verkehrs. und je nach der niehr oder minder geschickten Führung der Postangelegenheiten waren diese ^n^ traden in den verschiedenen Kantonen größer oder kleiner. Durch den Uebergang der Posten an den Bund versiegte diese .^innahnisquetle der .Kantone. Jn ähnlicher Weise waren durch Aufhebung aller kantonalen Zölle, Weggelder u. s. w. die Einnahmen der Kantone geschmälert worden.

^Es konnte und durfte aber aus naheliegenden Gründ^. nicht Sache des neuen Bundes sein, die Finanzlage der Kantone zu gefährden. Es mußten denselben entweder jn andern ^es.däftszweigen tasten abgenommen iind der eidgenössischen Kasse überbnnden werden . oder der Bund mußte die .^antone für ihren Verlust an ^oll- und Posteinnahmen entschädigen. M.In gab diesem letztern Auswege den Vorzug. ^ie Bundesverfassung anerkannte eine Entsehädigungspfiieht für die den Kantonen genommenen Zoll^ und .Postintraden.

Jn welchem Umfange wurde nun diese Verbindlichkeit des Bundes ..gegenüber den Kantonen. für Abtretung des Postregals, festgesetzt...

Die Eidgenossenschaft hätte die Verwaltung der Posten sür Rechnung der Kantone übernehmen und .hnen das i^rträgniß können zukommen lassen.

Die Kantone hätten dann die V o r - und Nachtheile der fexnern Entwickiung des Postwesens zu tragen gehabt. Die Bundesvrrsassung nahni diesen Grundsatz nicht an. Sie geht vielinebr davon aus, daß jeder Kanton künftighin eine jährliche f e s t e Entschädigungssumme erhalten solle. welche nicht überschritten werden darf. Der B e t r a g der Entschädigung soll der Durchfchnittsfumme des reinen Ertrags, den^der Kanton in den drei Jahren 1844, 18.15 iind 1846 vom Po..wefen auf .seinem Gebiete bezogen ha gleichkommen.

Wenn in Folge fernerer Entwicklung des Verkel^rslebens die Einkünfte der Posten den an die Kantone zu leistenden Betrag überschreiten, so soll die Mehreinnahine nicht den Kantonen. sonderm dem Bnnde zusaiien. Jin Hinblick auf diese Eventualität wurde denn auch ini .^lrt. 39 der Bundesverfassung der Ertrag der Postverwaltnng unter den Einnahme quellen des Vu.ides aufgeführt.

Der neue Bund setzte aber nicht nur eine Gränze nach oben fest; er wollte sich auch sicher stellen für den Fall. daß die Posten in der Folge nicht mehr den bisherigen Ertrag abwerfen würden.

...^e.nn jedoch^ der reine Ertrag.^ so lautet die ^hierauf bezügliche Stelle. ..welchen der Bund vom ^oftwesen bezieht. für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht. .o wird den Kantonen das Mangelnde nach Verhättniß der festgesetzten Durchschnittssummen in Abzug gebracht...

Was bezweckte man mit dieser Bestimmung ^ Offenbar^ wollte nian damit ausdrücken,^ daß die Kantone nur aus die Einnahmen der Postverwaltung .angewiesen seien, daß sie nur in so weit entschädigt werden sollten, ^ils di.se ^inn^hmen hiezu ausreichten, daß fie also keinen Anspruch daraus

173 Hätten , aus andern Geldern des Bundes entschädigt zu werden. Der Bund anerkennt mithin eine En.schädigungspflicht nur für so lange und ^nur in dem Umsange, ais die Einnahmen der Posten eine solche möglich machen. Eine weitere Garantie hat er sich nicht auserlegt.

^Maii gieng wohl von dein Gedanken a u s . ^ daß wenn aus irgend welchen Gründen ^ie Posteinnahmen abnehmen würden , dieselbe Erfcheiuung auch bei den kantonalen Verwaltungen hervortraten würde, daß also ^diese ebenfalls darunter zu leiden hätten.

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Also einerseits Festsetzung eines Maximums, über das hinaus di.^ Kantone keine Ansprüche zu ^machen .haben; anderseits Entschädigung nn.^ ^n dem Umfange, als es die aus der Postverwaltung fließenden Reinein^ nahmen gestatten. . Dieß ist nach unferin Dafürhalten der Sinn und Geist^ in dein die vom Bunde gegenüber den Kantonen übernomniene Entschädigungspflicht aufzufassen ist.

Es wird nun aber der betreffende Absatz der Bundesverfassung v o n...

Bundesrathe in seiner ^Botichaft in einem viel engern Sinne ausgelegt.

.Darüber kaiin zwar kein Zweifel herrschen, daß nach der Bundesverfassung.

^die Kantone nicht über eine bestimmte Siiinme hinaus entschädigt werden sollen. und daß, wenn die Pofteinnabnien nicht ausreichen, um die volle.

Entschädigung zu bezahlen, den Kantonen verhältnißinäßige Abzüge zii^ machen seien. Die Frage ist aber die.. ob diese Bestimmung als eine ganz a l l g e m e i n e aufzufassen sei, oder ob in der Weife, daß wenn in ei^eni g e w i s s e n J a h r e d.e Einnahmen nicht hinreichen. sodann der .^lbzug einzutreten habe, und in einem folgenden Jahre. in dein sich ein lleberschuß erzeigt. nicht wieder ersetzt werden dürfet Naeh der letztern Ansicht, die der Bundesrath vertritt , müßte also^ nicht nur alljährlich a b g e r e c h n e t . sondern auch alljährlich a b g e s c h l o s s e n werden. Wenn z. B. in einem Jahre die Reineinnahme der Posten Fr. l .000.000 wäre, so würde den Kantonen diese Million ausbezahlt, und bei Annahme der ganzen SealasnmnIe zu Fr. 1,480,000 hätten sie einen Verlust von Fr.. 480.000 zu tragen. . Wäre dagegen in einem folgenden ^ahre der Ertrag. Fr. 2..000,000, so erhielten die Kantone

ihre Fr. l ,480,000, und der Ueberschnß von Fr. 520,000 siele in die eidgenössische Kasse.

Jedes Jahr würde abgesondert für sich behandelt.

Die andere Anficht dagegen glaubt, es feien die oben ausgesprochenen ^rueidsätze in einem allgemeinen Sinne aufzufassen. Die Bundesverfassung verlange nicht. daß der definitive Abschluß der Rechnung jedes Jahr stattsinde. Sie weise die Kantone allerdings nur auf die Einnahinen der Postverwaltnng an, ohne aber gerade die ^ahrese^nnahme ini ....iige. zu ^aben. Ergebe fich in einein Jahre, wie ol.en beispielsweise angekommen, ^ine Mindereinnahme von Fr. 480.000, fo haben allerdings die Kantone vorläufig diesen Verlust zu tragen. Möglicherweise werde er nie niehr ersetzt. ^enn sich aber in einein sorgenden Jahre ein tleberschuß ergebe, .^o se.i derselbe vor ^lle.m zur Deckung des frühern Verliists der Kanton^

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zu verwenden. Erst wenn die Kantone vollständig entschädigt seien, dürfen .weitere Ueberfchüsse in die eidg. Kasse fallen.

Wir müssen uns nun entschieden für die letztere Auffassung ausfprechen^ und Begründen dieß in folgender Weise :

Jnr ersten Absatze der bezüglichen Stelle der Bundesverfassung heißt es: ,,Die Kantone erhalten jährlich die Durchfchnit^ssunime des reinen Ertrags, den sie in den Jahren 1844, 1845 und 1.^46 vom Poftweseu dezogen haben. ^ Der zweite Absatz fährt fort : ,,Wenn jedoch der reine Ertrag, welchen der Bund vom Postwesen

bezieht. für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht. so wird den Kantonen das Mangelnde nach Verhältniß der festgesetzten Durchschnittssummen in ...lbzug gebracht...

Man kann nun allerdings leicht darauf geführt werden. den HauptNachdruck a..s das Wort j ä h r l i c h im ersten Leinnia zu iegen. und dieses Wort auch in engster Weife auf das zweite Lemnia zu beziehen.

Bei .näherer Prüfung erweist sich. aber diese Folgerung als durchaus nicht gerechtfertigt.

Die Höhe der Entschädigung iuußte in irgend einer Weise festgesetzt werden. Das natürlichste war, dieselbe in einer jährlichen ReItte ans..^ drüben. Offenbar enthält der Absatz l nicht sowohl die Bestimmnng. daß die Kantone alljährlich eine Entschädigung erhalten sollen. als vielmehr.

daß die Entschädigung. welche ihnen der Biind zii leisten hat. in einer Jahresrente von einem gewissen Betrage bestehen solle. Das ^ort j ä h r ^ lich erscheint also bloß eafuell im ersten .^ibsatze. Es dient nur dazu. die Höhe der Entschädigung auszudrücken. Viel .zu weit gehend wäre es ader,.

diesem ^orte einen Einfluß auf die Bestimmung der allgemeinen Ent-.

schädigung.^flieht deizumessen.

Der zweite Absatz begränzt allerdings die Eutschädigungspslicht des ^Bundes. Sie soll nur in so weit ausgeübt werden, als die Posteinnahinen dazu hinreichen. Jft dieß nicht der Fall. so sind den Kantonen verhäitnißmäßige Abzüge zii machen. Damit ist nun aber nicht ausgeDrückt, daß das^ Wort j ä h r l i c h auf diesen Absatz so zu Beziehen sei. daß jedes Jahr ein abgesonderter und von andern Jahren unabhängiger Abschluß der Rechnung zwischen dem Bunde und den Kantonen müsse gemacht werden. Wäre das bezweckt worden, so müßte es im zweiten Absatze heißen: Wenn jedoch in einem Jahre der reine Ertrag nicht hinreichte. Diese weggelassenen Worte.: in e i n e m J a h r e , . durch das im .ersten Lemma erseheinende Wort j ä h r l i c h zu ergänzen, wäre aber viel z..^ ^veit gegangen.

Wir können also aus diesen in de.r Bundesverfassung enthaltenen Worten nur die a l l g e m e i n e n Grundsätze über die Entschädigungspflicht ^es Bundes gegenüber den Kantonen herauslesen, wie wir sie oben dar.-

17.^ gestellt haben; keineswegs scheint uns aber gerechtfertigt, aus denselben .zu folgern. daß jedes Jahr abgesondert sür sich behandelt werden müsse .

.mit andern Worten, daß frühere Verluste der Kantone nicht durch spätere Vorschüsse wieder gedeckt werden dürfen.

Wenn aber diese Folgerung dem Buchstaben des Art. 33 nicht entnommen werden kann, so liegt sie noch viel weniger im Sinn und Geiste Desselben. Die Bundesverfassung anerkennt die Entfchädigungspslicht des.

Bundes gegenüber den Kantonen. Sie hat serner das Maaß der EntSchädigung festgestellt Jst nun aber anzunehmen. daß sie mit fast inathe- .

matischer Gewißheit ausfprechen wollte, es solle den Kantonen dieses Maaß nicht zukommend Jst anzunehmen, daß der Bu^.d gleichsam durch eine ossei.. gelassene Hinterthür sich auch einen Theil der Jntraden, die eigent..

lich den Kantonen zufallen sollten, aneignen wolltet Und doch wäre dieß tn vollem Maaße der Fall, wenn Inau den Grundsatz der jährlichen Rechuungsabschlüsse annehmen würde. Die Post ist ein gewerbliches Unter..

nehmen, wie jedes andere. das seine guten und feine schlechten Jahre hat, dessen größere oder geringere Einnahmen von äußern Verhältnissen abhängen. Von den zehn Jahren, die seit der Uebernahnie der Posten durch die Eidgenossenschaft verflossen sind, ergaben fünf eine Einnahme, ^die das Sealabetreffniß der Kantone überstieg, fünf, wo sie unter deinselben blieb. Die Zukunft wird ähnliche Verhältnisse wieder aufweisen.

Es ist gar nicht denkbar, daß nicht solche Verschiedenheiten sich ergeben m ü s s e n . Sie waren auch sicher bei der Revision der Bundesverfassung .vorgesehen worden. Kann man nun im Ernste annehmen. daß man die Kantone diesen Eventualitäten^ ausfetzen wolltet Kann man annehmen, daß man ihnen alle ungünstigen Ehaneen überbinden wollte, ohne sie an :den günstigen theilnehmen zu lassen^ ^äre dieß nicht vielmehr eine Aufsassung. die in direktem Widerspruche wäre Init der Geradheit und Offenheit, mit der Gerechtigkeit und Billigkeit. mit der die Verhältnisse des . Bundes zu den Kantonen geordnet worden sind.^ Wir haben oben schon angedeutet, welches Ziel man sich bei der Eentralisirnng der Posten vorsetzte: Einheit in .der Verwaltung, und durch diefelbe Verbreitung eines wohlorganisirten und gut geführten Postwesens über alle Theile unseres Vaterlandes.
Hierin ist der Hauptzweck der neuen Einrichtung zu finden; nicht aber walteten^ fiskalische Zwecke vor. Der Bund bezweckte nicht, durch die Uebernahine der Posten eine Finanzoperation zu machen. Er wollte nicht den Kantonen ihre bisher aus den Posten bezogenen Einnahmen schmälern. Er anerkennt die Entschädigungspflicht.

Nur was nach Abtragung der Entschädigungen, in Folge der Entwicklung des Postw.esens. noch überschießen würde, behielt er sich vor. Und ebenso sollten die Kantone den Verlust tragen, wenn in Folge veränderter Verhältnisse ^das Erträgniß sich mindern würde.

^in Weiteres aus der Bundesver^ sassung zu folgern und anzunehmen, daß in Verlustjahren die Kantone den Ausfall tragen und dagegen zusehen sollten. wie in günstigen Jahreu .die Bundeskasse die Ueberschüsse zu Handen nimmt: .das schiene uns ein.^

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.gegen Sinn und Geist der Bundesverfassung verstoßende Annahme, ein.^ Annahme, die sicherlich mit der Würde .einer staatlichen Uebereinkiinst,.

wie es die betreffende ist, nicht vereinbar wäre.

Da die bundesräthliche Botschaft zu andern Schlüssen gelangt. so.

erlauben wir uns, ihre Darstellung und ihre Gründe einer nähern Prüsung zu unterwersen.

Auf Seite 260^ ist die Anficht ausgesprochen: ,,es habe bei Bera..

thnng der Bundesverfassung unzweifelhaft die Absicht obgewaltet, den Kgntonen so viel als möglich die gleichen Einnahmen zu sichern . welche ste früher vom Postregal bezogen hatten. Da man aber vor Allein ein liberales.

dem Verkehr zuträgliches Posts^stein mit leichten Verkehrsmitteln und billigen, gleichförmigen Taxen einzuführen beabsichtigte, so habe man die .Wahrscheinlichkeit voransgefehen, daß den Kantonen nicht immer der volle betrag ihrer Durchschnittsfuinmen vergütet werden könne, die sie in den günstigern Jahren der Kantonalverwaltung bezogen hatten. Es gehe dieß schon aus dem Unistande hervor, daß in dein ersten Entwurse der Bundesverfaffung den Kantonen nur drei Viertheile des Reinertrags der Durch.schnittsfunimen zugefchieden wurden. Erst in der Schlußsitzung der Tag.

satzung habe der Antrag Anklang gesunden, die Kantone v o l l zu entschädigen, mit dem Vorbebalte des verhältnißniäßigen Abzugs. wenn der Reinertrag, den der Bund vom Postwesen beziehe, nicht hinreichen

sollte...

Wir werden derer war.

später

sehen,

daß der^ Sachverhalt

ein etwas an.^

Die Botschaft schließt dann: ,,Wir fchicken diese Betrachtungen unfern weitern Erörterungen voraus, um die Ansicht festzustellen, daß es.

^nicht unbedingtes Gebot der Bundesverfassung ist, daß die Kantone zu^ allen Zeiten und unter allen Verhältnissen den vollen Betrag der festgesetzten Sxalafummen beziehen müssen. Gleichwohl erachten wir. .daß es Ausgabe der Bundesbehörden fein soll, möglichst daraus hinzuwirken, daß.

'der jährliche Reinertrag der Posten ausreiche. die Kantone vollständig zu entschädigen, und .daß, wenn dieses Ziel auf administrativem Wege nicht .erreicht werden kann , durch gesetzliche Verfügungen nachgeholfen wer.^ ^den sott...

Wir sind nun vollständig damit einverstanden, daß die Bundesver^ sassung den .Kantonen die volle ^Entschädigung nicht unter allen Umständen ga^antiren wollte. Aber ergeben sich aus den angeführten Stellen der ^.Botschaft nicht auch auf ungezwungene Weise folgende Folgerungen : daß ^war bei Entwerfung der neuen Bundesverfassung die Ansicht vorherrschte,.

^ie Kantone vollständig zu entschädigen ; daß man aber befürchtete , die^ .Posteinnahmen würden nicht immer dazu hinreichen; daß man keine andere ^) .^iindesblatr v. .^. 1.^9, .^and II.

1.^ l

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^

Geldquellen des Bundes dazu in Anspruch nehmen wollte; da^ man .dahe^ aussprechen mußte: wenn die Reineinnahmen der Posten nicht hinreisen, um den Kantonen ihre volle Entschädigung auszuzahlen, so müssen sie sieh einen Abzug gefallen lassen. Alles dieß bedingt aber nicht jährliche definitive Rechnungsabschlüsse; denn bei^ solchen ist eine vollständige Ent-

schädigung der Kantone gar nicht denkbar. Und doch scheint die Botschaft^ dieselben als eine notwendige Folgerung annehmen zn müssen , wenn sie.

auf Seite 265 (BBl.) sagt: ,,Bei Berathung der Bundesverfassung waltete unzweifelhaft die Ansicht ob. zu beschließen: Wenn der Reinertrag einer Jahresr.echnung zur vollen .Bezahlung der Sealasummen nicht hinreicht, so soll den Kantonen das Mangelnde in Abzug gebracht werden ; wenn sich ein tleberschuß ergibt, so soll derselbe in die Bundeskasse fließen.^ Zwar wird darauf hingewiesen, daß man allerdings sagen könne, ,,da^ Wort j ä h r l i c h beziehe sich nicht auf die 2. Abthei.ung des betreffenden ^emma^s. .^enn man aber der Bundesverfassung treu bleiben wolle, so dürfe inan nicht in direktem Widerspruch mit dem Artikel, der von den Abzügen handelt, den Satz ausstellen: D^n K a n t o n e n dürfen in..

k e i n e m F a l l e A b z ü g e g e m a c h t w e r d e n . Man müsse do^ wenigstens die Möglichkeit offen lassen, daß der Fatl eines Abzuges eintrete...

Wir werden später sehen, daß trotz dieser h.ier so bestimmt ansge.

fprochenen Ansichten der^ Bundesrath in der Rechniingsstellung gar i.i.i.cht^ denselben gemäß verfahren ist, und daß es .ein großer ^rrthum wäre, anzunehmen, es feien diese Grundsätze bisher zur ^wendung gebracht worden. Unbegreiflich ist es uns aber. wie der Bundesrath der Post^ eommifston. deren Vorschläge er bespricht. die obige .ungereimte Behaup^ tung in den Mund legen kann. Wir haben die betreffenden Bericht^ ebenfalls deirchlefen. aber wir stnd nirgends auf den Satz .gestoßen. es^ dürfen den Kantonen in keinen.. Falle ..Abzüge.. gemacht werden.

Bei der Dichtigkeit, .welche die Auslegung von Bestimmungen deI.^ Bundesverfassung bat, erachtet es d.e Eommifston für angemessen. eben-.

falls einen Blick ans die .Protokolle der Revisionseoin.nission und die .Abschiede der Tagsai^ung zu wersen/und Jhnen. Tit.. die Eindrücke wieder.

zugeben. die sie aus dieser Betrachtung gezogen hat Das Postwese^i wurde in der 10. und 11. Simung der Bundes-^ revistonseoiumission behandelt. u^d es gibt uns das Protokoll ^lusknnf^ über die stattgehabte Disenssion. Die Vor^ und Nachtheile der Eentrali..

sation der Posten wurden hervorgehoben. Die erhobenen Bedenken gegen^ die Neutralisation waren großenteils finanzieller Natur. ,,Die einzelne^ Kantone
seien zur Vestrei^.ng ihrer öffentliche^ Ausgaben wesentlich aus.

die psstaiischeii Einkünfte angewiesen und dürsten sieh also nicht der Ge..

sahr ausfetzen. oi^ auch in Zukunft diese Revenüen ihnen gesichert bleiben, oder ob durch eine weniger praktische Verwaltung oder durch theoretische Experimente eine so iterative und dabei doch Niemanden zur ^ast satlende^ Erwerbsquelle in Frage gestellt werdet Nachdem die für^Eentralifati^.

.178 sprechenden Gründe ebenfalls entwickelt worden, fügt das Protokoll ^ bei ^ .^Zur Vermittlung beider entgegenstehenden Ansichten wurde bemerkt , ...aß .zwar die Centralisation angestrebt werden solle, daß diese aber nicht auf .Kosten der Kantone eingeführt werden dürfe. ^n dem aufzunehmenden Grundfa^e müßte wesentlich. die Stipulation enthalten fein, daß den Kan.tonen der Reinertrag nach einer billigen Durchschnittsberechnung verbleibe, damit der Bund aus diese Weise tatsächlich darthiie, daß eine Erl e i c h t e r u n g des Ha.ndels. eine F ö r d e r u n g der J n t e r e s s e n des ^Verkehr treibenden Publikums und . k e i n e s w e g s e i n e bloß.

materielle fiskale Tendenz in feiner Absicht gelegen habe. mit dem Unterschiede, daß den Kantonen statt einer partiellen, eine v o l l e Ent-.

schädigung zugestanden werde, dürfte Art. 26. im Entwurf von 1832 seinem Hauptinhalte nach wieder in den neuen Entwurf übergehen.^ Aus dieser Beratung gieng folgende Redaetion hervor :

,,Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung. und

zwar nach folgenden nähern Bestimmungen: a. Die Kantone oder, wo das Postregal an Privaten abgetreten ist, diese le^tern . erhalten jährlich die Durchfchnittssunime des reinen Ertrags. den sie in den Jahren 1845, 1846 und 1847 .vom Postwefen bezogen haben, und dann: h. Die Entschädigung geschieht durch jährliche Bezahlung der nach vorstehenden Bestimmungen aiisgemittelten ..^ntschädigungssuninie, die jedoch mittelst des 25sachen Betrags in theilweifen R.^ten oder in einer Zahlung losgekauft werden kann.

Bei der zweiten Berathung wurde die obige Redaetion unverändert .angenommen, mit der Ausnahme, daß die Bestimmung wegen den Pri..

...vaten gestrichen wurde. .

Man sieht hieraus, daß von der Revisionseommission an die Tagsatzung der Vorschlag gelangte, den Kantonen jährlich und ohne AbzugsBedingung eine feste Entschädigung zukommen zu lassen. Und zwar wurde ini Gegensa^e z.iin i^ntwurfe ^von 1832 nun eine volle Entschädigung.

statt einer von nur drei Vierlheilen. festgefetzt. Wäre dieser Antrag angenominen worden, so hätte der Bund unter allen Umständen, bei günsti.

^en wie bei ungünstigen Posterträgnissen, ^ die Verpflichtung gehabt, den Kantonen alljährlich die stipulirte Summe auszuzahlen.

Die Tagsa^ung setzte zur Vorberathung und Begutachtung der materiellen Fragen der Bundesverfassung eine besondere kommission von nenn .Mitgliedern nieder. Diese beantragte. die Entschädigung auf drei Vier^

^theile herabzusetzen und beizufügen: ,,Die Entschädigung geschieht durck..

.jährliche Bezahlung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgemittelten ^Entschädigungssuinme. ... -- .^llfo auch hier keine Rede von Abzügen.

Sehen wir

nun,

welche Begründung die kommission ihrem Vor-

Schlage gab. ,,Jm ^ostwesen, heißt es (Abschied von 1847, IV., p. 171),

1.^ .müsse als eine Verbesserung erscheinen . daß nur drei Viertheile des ErOrages den Kantonen abgegeben werden sollen, während das ursprüngliche ^Projekt gleichfalls volle Entschädigung ftipulire. Der Antrag bezwecke nicht sowohl, der Bundeskasse größere peeuniäre Vortheile .zuzuwenden, als ^daß er viel mehr dem .allseitigen Wunse^e der Bevölkerung nach Gleich-.

stelleIng und Ermäßigung der Tarife Rechnung zu tragen beabsichtige..

^ine Gleichheit sei aber so Clange nicht zu erzielen, als der Bund der Mittel entbehre, uni den Ausfall, der sieh ergeben müsse. durch jenen^ .Ueberschuß zii decken, welche eine bloß teilweise Entschädigung der Kantone gewähre, und welchen Verlust alle Kantone gleichmäßig zu tragen haben...

Man glaubte also , die Ermäßigung und Gleichstellung der Tarife ^.wiirde das Erträ.zniß schmälern und der Bund Gefahr laufen. in Verlust .zu gerathen , wenn er die volle ^ntschädigungssnnim^ garantire. Das und nicht peeuniäre Vortheile für die Bundeskai.se ist als Ursache der gemachten ^ldänderung angeführt. Jin beigefügten Budget ist auch dieselbe Summe .in den Einnahmen und Ausgaben für die Posten angenommen.

Bei der Verathung über die Vorschläge der Commission wurden in ^.e.I Tagsatzung, wie früher in der Commission selbst. die Gründe für und gegen den G^nndiai.. der Eentralifation der Posten ausführlich besprochen.

..Von beiden Seiten fand der Antrag , die Kantone für ihre bisherigen Einkünfte vollständig zu entschädigen , ausdrückliche Unterstützung . indem ..manche Kantone wesentlich ans diese Finanzquelle hingewiesen seien. und ^inen Verlust nicht leicht zu ertragen vermöchten. ..^s sei zwar freilich ungewiß. od bei einer angemessenen Reduetion der Taxen und bei den ..vermehrten Ausgaben eine vollständige Entschädigung iin Reich der Mög..lichkeit liege :^ es fei aber jedenfalls nicht nöthig . von vornherein die Bestimmung aufzunehmen . daß die Kantone einen Viertheil weniger als bis ..anhin einzunehmen hätten...' Dagegen wurde bemerkt, eine Ermäßigung der Taxen werde wahrscheinlich, wenigstens im Anfange, geringere EinKünste zur Folge haben. ,,Wenn mitbin.^ heißt es ferner, ,,die Kantone .^iu dem bisherigen Verhältnisse entschädigt werden k ö n n e n , so solle man .sich freie Eonvenienz vorbehalten. Ergebe sich dagegen ein Ausfall , so tragen alle Kantone de.n daherigen
Vertnst auf gleiche Weise , und es fei unangemessen , in der Verfassung ein bestimmtes Maß der Einbuße zu stipulèrent Bei der Abstimmung erhielt folgendes vom Gesandten des Kantons Zürich gestellte ....lniendeinent eine Mehrheit von 16 Stimmen: ,,Die Kantone erhalten jährlieh den Reinertrag der Posteinkünste nach ^eIn Verhältnisse der Durchfehnittssnmine des Reinertrags. den sie auf dein eigenen Postgebiete in den Jahren . . . . bezogen haben. Diese EntSchädigung darf jedoch den Betrag jener DurchschnittsfnmnIe nicht übersteigen...

180 Die Redaktion , die in Folge hievon der zweiten Be.rathnng übe^ die Bundesverfassung zu Grunde ^gelegt wurde , lautete : ,,Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittsfnmnie des reinem Ertrags. den sie in drei Jahren 1815, 1846 und 1847 vom Postwesen..

auf ihrem Kantonalgebtete. sei es durch eigenen Betrieb. oder in Folge voIi^ Verpachtung. bezogen haben. Sollte der reine Ertrag, weichen der .Bund ^vom Postwesen bezieht , für Bestreitung dieser Entschädigung nichts hinreichen , so wird den Kantonen ein verhäitnißmäßiger Abzug ge^ macht. ^ Vergleichen wir diese Redaktion mit der jetzt zu Recht bestehenden ..

so sehen .wir. daß sie nur ganz unwesentlich von derselben abweist. Betrachten wir sie als aus dem oben angesührten züreher'schen Antrage hervorgegangen . und s^en wir sie mit der ganzen vorangegangenen Dis..

eussion in Verbindung , in weicher j.eweilen niir von dem allgemeinen^ Grundfatze der Entfchädigi.^ng gesprochen wurde , .und nie von einer andern Begrenzung derselben die Rede war, als in so weit eine solche zuin Schutz ^ det Bundesfinanzen nothwendig fei , so glauben wir hierin unsere oben

ausgesprochene Ansicht voltständig bestätigt zu finden.

Wir lesen übrigens noch über die stattgehabte Disenssion Fol.^ gendes : ,,Jni Allgemeinen waren verschiedene.. Gesandtschaften geneigt . die frühere Redaetion vorzuziehen, weil in derselben destimmt ausgedrückt werde, es oestehe die Regel darin, daß die Kantone dasjenige ^ bekommen^ was ^die Post eintrage.^ . Jm Verlause der Verhandlung wurden zwei Hanptamendements gestellt, das eine von St. G a l l e n , dahin lautend: ,,Die Kantone er^ halten jährlich den Reinertrag der Posteinkünste nach dem Verhältnisse der Durchschnittssuinme des Reinertrags, den sie in den Jahren 1844. 1845.

^ und 1846 vom Postwesen auf ihrem^ ^..antona^et.iete bezogen haben..

Diese Vergütung darf jedoch den Betrag dieser Dnrchfchnittssnmme nicht .übersteigen... - Das andere von A a r g a u vorgeschlagene lautete: ..Aus dem Reinertrag des Postregals erhalten die Kantone jährlich die DnrchschnitlssuInme des reinen Ertrags. den sie in den drei Jahren 18.1^...

1845 und 1846 vom Postwesen aus ihrem Kantonalgebieie bezogen haben..

Ein tleberschuß fällt .in die ..^undeskasse. Sollte aber der betrag nichts hinreichen, obige Entschädigung ganz .^u leisten, so wird er im gleichem Verhältnisse unter die .Kantone vertheilt.^

Der Antrag St. Gallens blied mit l0, derjenige Aargau's mit zwei Stimmen in der Minderheit.

Dagegen wuroe eiu zweiter e v e n t u e l l e r .Antrag St. Gallens an..

genommen , der für den zweiten Absa^ den endgültigen Wortlaut, i.oie e^ jetzt in der Bundesverfassung enthalten ist, herbeiführte.

Dieß die Entstehungsgeschichte ..Bundesverfassung.

dieser

Abtheilnug des Art. 33 de^

l8l Wir fügen noch bei , was über den Art. 39 , der unter deIt Quellen , aus denen die Ausgaben des Bundes bestritten werden , auch^ ^.en Ertrag der Postverwaltnng aufführt, gesagt ist. Wir lesen pag. 241 .

..Jn Beziehung auf die Litt. c ist hervorgehoben worden , daß das ^Postregal nicht als Finanzquelle ausgebeutet werden dürfe , sondern daß vielmehr ein Ueberfchiiß zu Gunsten des Verkehrs und zur Erleichterung des Publikums verwendet werden müsse n. s. w. Dagegen ist jedoch erinnert worden . man könnte zu dem Glauben gelangen . als ob der Bund .aus der Post. erwaitung gar keine Einnahmen ziehen dürfe, was aber ^dureh.^Is unstatthaft sei.^ ll^ b.erblicken wir die ganze Discussion über die Postangelegenheit. so treten uns sottende Hauptnioniente entgegen : Man wollte die Kantone sür das abgetretene Postregal entschädigen , und zwar, so weit es die Ein..

künfte der Post erlauben würden, v o l l s t ä n d i g . Anderseits aber follten ^.e ini Jnteresse des Gesammtvate.rlandes liegenden Verbesserungen und ^rlei.^terunge.. ini Postwefen eingeführt werden. Es waltete jedoch die ^Befürchtung vor . daß die sü.. die volle Entschädigung benöthigte Summe möglicherweise nicht aufgebracht werde. Der Bund aber sollte nur in ^o .weit entschädigen, als es ol.^.e andere Veihiilse . als die der Postert^äg.nisse . möglich sein würde. Daher die Notwendigkeit . festznfetzen . daß .wenn diese ^rträ^iffe nicht ausreichten^ die Kantone einen Adziig zu er.leiden hätten.

Nirgends finden wir in den Protokollen ein Wort, das dahin gienge, ^denl Bunde aus den Posten eine Einnahnisquelle zu schaffen . bevor die Kantone ihre volle Entschädigung erhalten haben. tlnd doch , wenn man annimmt . daß jedes Jabr besonders für sich abgeschlossen werden soll. so ist es kaum anders denkbar, als daß die Kantone nicht voll entschädigt werden . n:id als daß gegentheils der Bund in gewissen Jahren aus Unkosten der Kantone seiner .^asse eine Jntrade verschaffe.

Sie mögen , Tit. . entschuldigen . wenn wir in der grundsätzlichen .Erörterung der der Eidgenossenschaft überbundenen Entschädigungspslicht etwas weitläusig geworden sind ^s liegt aber hier der Schwerpunkt der ganzen Angelegenheit , und es schien uns daher eine einläßliche Besprechung .ani Platze. .

Wir gehen n^in zur Frage über . wie in der Ausführung oder in^ .der Anwendung der in der Bundesverfassung enthaltenen Grundsätze zu ^erfahren sei.

Den Kantonen ist. wie wir gefehen haben. nicht eine unbedingte.

feste Entschädigung zugesagt , welche ihnen unter allen Uniständen zu verAbfolgen ist.

Wenn der r e i n e E r t r a g , den der Bund vonI Postwefeu.

bezieht. zur Bestreitung der Entschädigung nicht hinreicht. so wird ihnei^.

I82 das Mangelnde in Abzug gebracht. Die Kantone sind also aus de.^ r e i n e n E r t r a g der Postverw.tltnng angewiesen. Die Ausnutzung dieses Reinertrags ist daher sur sie von .Dichtigkeit.

Ueber die Richtigkeit des hiebei beobachteten Verfahrens sind nuIx aber schon früher Zweifel erhoben worden. Erörtern wir aiich hier grnnd^ sät..lich die Frage, auf welche Weise der reine Ertrag zii ermitteln ist, und sehen wir dann , welche Folgerungen daraus gezogen werden müssen.

Was ist unter

dein

reinen Ertrag der Postoerwallung

zu ver-

stehen ^ Die Antwort ist nicht schwer. Das Postwesen ist ein geschäftliches Unternehmen, wie jedes andere. Jn jedem solchen ist aes Reinertrag zu betrachten: die Vermehrung des Verinögensbestandes, nach Ablauf einer gewissen Periode. Jst der Vermögensbestand a In Anfange des Jahres

Fr. 100,000 und am Ende desselben Fr. 110.000, so stellt sich für das

Jahr ein Reinertrag von Fr. l 0^000 heraus. Wohl zu unterscheiden hievon ist^der Vorschuß, der sich ergibt, wenn man die jährlichen GesamnItausgaben von den Gesamteinnahmen abzieht. Bei jedem Geschäftsbetriebe gibt es außer dem baaren Gelde ^och eine Reihe anderer Faetoren , die mit in Betracht kommen. Es werden Summen verausgabt , für welche sich ein Gegenwert^ vorfindet, wie Gebäude . Mobilien, Waaren ; das Geschäft hat ferner noch Guthaben bei dritten Personen . oder ist selbst noe.^ Schuldner .von solchen. ^llle diese Faetoren sind in Betracht zu ziehen, wenn der Reinertrag ausgemittelt wird. Es kann dieser also nur durch Ausstellung eines Jnventars ermittelt werden.

Bei der Postverwaltung kommt nun hauptsächlich ein solcher Faetor in Betracht, nämlich das Pvstm a t e r i a i.

^..ie Verwaltung niacht die Ausgabe für dasselbe. aber sie hat am Ende des Jahres dafür einen Werth in Handen. Bei ^lusmitttnng des reinen Ertrags inuß daher dieser Werth mit in Betracht gezogen werden.

Gesetzt. also, in einem ^ahre seien für das Postwefen Ausgaben iin Betrage von Fr. l.l)0.),000 gemacht worden ; dagegen sei eingegangen die Summe von Fr.

1,500^000.

Unter den Ausgaben ericheinen Fr. 200.000 für Material, welches noch vorhanden ist. Bildet der Ueberschnß der Einnahmen über die Ausgaben im Betrage von Fr. 500,000 den reinen^Ertrag des Jahres.. Nein; offenbar ist der Werth des Materials , den wir zu Fr. 200,000 angenommen haben. jenem lleberschusse noch beizurechnen , und der Reinertrag stellt sich auf Fr. 700,000.

Jn gleicher W..ise vermindert sieh der Reinertrag , wenn im folgenden Jahre kein neues Material angeschafft wird, das noch vorhandene dagegen eine WerthabnahIue erlitten hat , um den Betrag dieser Abnahine.

Jst am Ende d...s Jahres^ eine auswärtige Postverwaltung noch für ei.ie Summe von Fr. 20,0.)0 Del.itorin der schweiz. Verwaltung, so ist

1 .

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.

.

^

sicher auch dieser Werth als Vermögensbestand anzunehmen und dem Rein..rtrage beizufchlagen. Schuldet dagegen unsere Verwaltung an eine andere. oder für Material. das im inventar aufgenommen worden, noch gewisse Summen , fo find dieselben in .^lbzug zu bringen.

Es sind dieß, Tit., so einfache Dinge, daß wir fast um Entschuldigung bitten müssen . sie hier vorzubringen. Man übersteht aber häufig das Einfachste. und so mag es anch gekommen sein, daß in unserer Postverwaltung die Sache nich. in der oben angegebenen Weise behandelt wor- ^ den ist. Man gibt als Ursache hiervon an ,. daß die Kantonalverwaltungen.

die inventare auch nicht in Betracht gezogen hätten. Geschäftliche Unter^ nehmen. die von Drittpersonen unabhängig .sind (und solche waren die^ .^..antonalverwaitungen^ , können es damit hatten . wie sie es für gut finden. Anders aber ist es , wenn Drittpersonen auf den Reinertrag an..

gewiesen sind, wie dieß für die Kantone gegenüber der eidg. Postverwal^ tung der Fait ist. Da erhält offenbar die richtige AIIsmittiung des^Rein^

ertrags ihre Wichtigkeit.

Nachdem wir gezeigt haben . daß bei der Feststellung des Reinertrags nicht n.ir der llederschuß ^er Baareinaahmen ü...er die^ Ausgaben, sondern aeich die ausstehenden Debitoren und Kreditoren , und die Vermehrung.

oder Verminderung de^ Postmaterials mit in. Rechnung zu ziehen sind. fo wollen wir ^n de^ Folgerungen übergehen . die oei dem ei^e.ithüinlichen Verhältnisse drr Kantone ..ur eidg. Postverwaitnng hieraus sich ergeben. ^ Die Kantone erhalten de.n Reinertrag eines Jahres g a n z , wenn .derselbe ^die ibnen zugesicherte Entschädigung nicht übersteigt, nnd erhalten bloß den Betrag der letztern . wenn der Reinertrag größer ist . als die Sealasnmine. Wie ist ihnen ihr Betreff^iß auszuzahlen ^ Offenbar in baarem Gelde. Es kann sich nicht darum handeln . ihnen das vorhandene Postmaterial anzuweisen. Dieses muß der Verwaltung zum Gebrauch^ überlassen bleiben. Da nun aber die Postverwa.tnng das im Inventar steckende Kapital nicht in baar vorhanden hat , fo muß ihr der Bund dasselbe vorstrecken , damit sie es an die Kantone abgeben kann.

Es ergibt sich dieses Verhältniß übrigens schon aus der Natur dex Sache. Der Bund ist der Unternehmer der Posten . nnd er hat daher sür das nothwendige Material zu sorgen . mit andern Worten , die Kapitalausiage für dasfelbe zu machen. Es ist dieß das Betriebskapital, das er der Verwaltung überläßt.

Sott hieraus dem Bunde eine Last erwachsend Keineswegs. Er vergütet der Postverwaltung ihre Ausgaben für das Material , und wird so Eigentümer deofelben. Er. überläßt es der Verwaltung ziim Gebrauehe , wogegen sie ihm den Zins zu 4 Prozent zu entrichten und sür die Entwerthnng gebührende Rechnung zn tragen hat. Es handelt sich also für den .Bnnd nur IIIn eine Kapitalanlage, die ihm einen sichern Zins erträgt...

.Hierüber später ein Mehreres.

^84 Daß e.^ übrigens schon in der Ansicht der Bundesverfassung lag, den Bund^ für die Beschaffung des Postmaterials in Anspruch zu nehmen, scheint aus Art. 3 3 . Absatz 4 , Litt. d hervorzugehen, wo es heißt: ,,Der Bund ist berechtigt und v e r p f l i c h t e t , das zum Postwesen gehörige Material , so weit dasselbe zum Gebrauche tanglich und erforderlich ist, gegen eine den Eigentümern abzureichende billige Entschädigung zu übernehmen. ..^ Damit der Bund keine Einbuße erleide , ninß , wie wir oben bemerkt haben . da^ Material nicht nur verzinst werden . sondern es hat noch eine angemessene Vergütung für die Werthabnahme , die es durch Zeit und Gebrauch erleidet. einzutreten. Anders ausgedrückt muß jeweilen d r in den eidg. Rechnungen erscheinende .^erth des Jnventars dem effeetiven Werthe desselben möglichst entsprechen.

Wie wird nun dieses Ziel erreicht ^ Waches ist die angemessene Abschreibung.. Um diese Frage zu beantworten. inüssen wir uns zuvorderst darüber in's ^iare setzen . was unter dem effektiven Werthe zu ver..

stehen ist.

Es ist einleuchtend .^ daß als Basis dieses Werthes nicht der inii.hmaßliche Erlöswerth angenommen werden darf. Der .^erth des Mobiliars eines industriellen Unternehmens ist, wie jeder Sachkundige weiß, nichts Absolutes., fondern hängt davon a.. , welche Zweck.. m.rn mit ...e.i.^ selben erreichen kann. Bei ei^.em Verkaufe oder einer Liquidation könnte ^ .daher das Material nie so viel gelten . als es für. die Pvstverwaltnng werth ist. Der Verkaufspreis kann mithin nicht der Maßstab der .^erthBestimmung sein. E.^en so wenig dürfen wir aber den A..kausspreis annehinen für dasjenige Material , das schon längere ^eit im Gebrauche ist.

Wenn dasselbe auch möglichst gut im Stande erhalten w^rd , so nimmt es doch stets ab . und muß früher oder sväter als unbrauchbar beseitigt werden.

Für die Berechnung wäre vielleicht das rationellste . wenn nian bestimmen würde . welche durchschnittliche Dauer man für das Material anriehinen könne. Man gienge dann vom Ankaufspreise aiis , und würde durch einen jährlichen Prozentsatz das Kapital innert der sestgesetzten Dauer aniortisiren.

Bisher wurde die Sache auf andere Art gemacht. Man ^rechnete zum Bestande des Jnventars am 1. Januar die im Laufe des Jahres ^gemachten Anschaffungen zu ihrem Kostenpreise hinzu, und zog dagegen
einen Posten für in Abgang gekommene Gegenstände ab. Von der restirenden Summe wurden dann noch 10 Prozent abgeschrieben.

Diese Abschreibung sollte. wie uns scheint. vollständig ausreichen, und der gegenwärtige Bücherwerth des Jnventars daher nicht, wie es die Botschaft annimmt, ein zu hoher sein. ^ürde^ eine neu vorzunehmende Schätzung . auf Grundlage der oben ausgesprochenen Prinzipien , einen.

geringern Betrag herausstellen , so wäre wohl die Annahme gerechtfertigt,

^

.

^

....s sei bezüglich der Anschaffungen von Material und des Unterhalts desselben nicht mit der nötigen lluIfi.cht verfahren worden .^.

Welches Verfahren man bei der Abfchätzuug des Postmaterials siir das angemessenste erachte , so muß dasselbe stets davon ausgehen, daß es ein für b.eide Theile billig.es fei. Der Bund soll am Jnventarium keine Einbuße erleiden , aber eben so wenig soll dasselbe zum Nachtheile der Kantone zu fehr herabgeschätzt werden.

Wir schließen diesen ersten Tl^eil unseres Berichtes, ind^n wir Jhn.en , Tit., die Anträge 1 und 2 vorlegen. die zugleich unsere Ansichten .r.^ünriren :

Art. 1. Wenn der Reinertrag zu ...^.lst.^ndiger Entschädigung der Kantone nicht ^usI.e.ieh.t , so i.st dxr Ausfall ^beim Rechn.ungsabschlusse zu Gunsten derselben vorzumerken.

Ueb.erstergt .in ei^IenI nachfolgenden Jahre der Reinertrag die den .Kantonen zukommende Entschädigungssumme , so wird der Ueberschnß .^x Nachvergütung an .die Cantone verwendet, bis dieselben für alle Ausfälle der frühern Jahre gedeckt sind.

^Weitere Ueberschüsse fallen in die Bundeskaffe.

A r t . 2. Die Beschaffung des zum Betriebe der Postverwaltung erforderlichen Materials ist Sache des Bundes. ^er Jnventarwerth . ist .oon der Postverroaltung der Bundeskasse jabrlich Init 4 Prozent .zu verzir.fen. und ^eben so hat sie den ^...und für die allInälige Entw.erthung de.s .Materials in angemessener Weise zu entfchädigen.

^) Wenn wix in den eidg. Staatsxechnungen die in den Ausgaben der ^ostverwaltung erscheinende .Rubrik ^ o s t m a t e x i a l füx die verflossenen 10 ^ahxe Zusammenrechnen , so senden wir , daß im .^an^n veran^adt worden find in rundex Snmme .

.

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. Fr. ^.00.^,000 ^azu kommt noch der betrag des den Kantonen und der Thnrn- und ^ax^ischen Verwaltung abgekauften ^aterial^ mit eixea

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.^

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zusammen : Riehen wir hievon d^ Binsen für di.e .^apitalschuld ab mit eixea

so

bleiben

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^ r .

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^84,000

Fx. 4,790,000

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,^

2.^.000

^,.^...000

i.^s sind also durchschnitt^ per .^ahr Fr. 4^^^00 für Rohmaterial verangabt worden.

Diese Summe vertheilt sich aus : Ankauf von neuem Material .

.^ .

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, Fr. .^71,800 .^paraturkofte.n . . .

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.^ . . .

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., 1^4,800 ^ .^er Wertl. des .^noentax.^ vom ^. .Dezember 1.^5.^ von Fx. 1,^90.000 ist also una^esähx die ^atste des ganzen für nene. Anschaffungen verausgabte.^ ^e.^ags.

.^und^blatt. Jahra. XII. Bd. I.

.

1.^

.^86 Art.

(Ein Mitglied der kommission beantragt eine andere Fassung des 1 , und behält sich vor, seinen Antrag mündlich zu begründen.^

Wir gehen über zur Darstellung des bisher bei Ausmittlung dex ^osientschädigungen eingehaltenen Verfahrens und der dasselbe leitenden.

Grundsätze, und beginnen mit dex Untersuchung, wie es mit der Materialbefchaffung gehalten worden ist.

Nach Art. 33, 4., Litt. d war der Bund berechtigt und verpflichtet, das den Kantonen gehörende Material gegen eine billige Entschädigung zu übernehmen. Er traf auch wirklich ein Abkommen mit den Kantonen.

in Folge dessen sie ihm ihr Material für die Summe von L. 5^3.623. 0.^ alte Währung überließen. ^ Für diesen Betrag wurden Obligationen ans-

gestellt. die bis zum Jahr 1852 mit 4 % verzinst und alsdann gegen

.Baarzahlung wieder eingelöst wurden.

Anders verhält es sich dagegen mit den folgenden Anschaffungen von Material, denn diefe wurden fämmtlich aus deu Einnahmen der Postverwaltung bestritten. Unter diese Kategorie fällt auch das von der Thurn^ und Taxischen Verwaltung übernommene Material der Schaffhansen'fchen Posten.

Sehen wir nun, wie bei Ausmittlnng des Reinertrags verfahren worden ist.

Als Reinertrag wurde jeweilen. einfach der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben vorgestellt. Das Postinventar kam dabei in folgender Weise in Betracht. Für die Summe, welche der Bund füx Ankauf des kantonalen Materials verausgabt hatte, zahlte ihm die Post^ . Verwaltung den Zins mit 4 %. und dieser ^ins erscheint mithin in ihren Ausgaben. Für das übrige Material, das die Verwaltung ans ihren eigenen Mitteln bestritten hatte, wurde dagegen, wie natürlich, kein Zins berechnet.

Wie^wnrde es nun mit den Vorschüssen gehalten, die sich ergaben, wenn ^der Reinertrag der Posten das Sealabetreffniß der Kantone überstiegt Fielen sie in die eidgenössische Kassel Keineswegs. Sie wurden vielmehr dazu verwendet, die Kapitalschuld, welche für Anschaffung des von den Kantonen übernommenen Materials entstanden war, nach und nach abzuzahlen. Man nahm also an. der Bund habe den Kantonen das Material abgekauft und ausbezahlt ., er habe es sodann der Postverwaltiing über.geben. welche ihm dafür das ausgelegte Kapital schulde und. bis zur RückErstattung mit .4 % zn verzinsen habe. ZiI dieser Rückzahlung wurden die Vorschüsse verwendet. und jeweilen sodann nur von ^em restirenden .Kapitale der fernere .^ins entrichtet. Jn Dieser ..^eife ist oie Kapital-

schuld bis zuni Betrage von Fr. 256,864. 22 getilgt worden.

lieber den Jnventarbestand endlich wurde eine besondere Rechnung geführt, wie wir es oben bereits gezeigt haben. Die neuen ...lnschaffun-

.

^

^

I87

^en wurden jeweilen am Ende des Jahres dem Bestande am l. Januar zugezählt, davon ein Posten für in A b g a n g gekommene Gegenstände abgerechnet. und vom Saldo noch eine Abschreibung von 10 % gemacht.

Diese Rechnung hatte keinen Einfluß auf den Reinertrag, da sie bei Ausniittlung desselben gar nicht in ^Betracht kam.

Jn diesen gedrängten Zügen finden Sie, Tit., das bisherige V^.fahren dargestellt. Die Botschaft faßt sich noch kürzer; aber aus ihren Andeutungen geht hervor. wie unklar auch hier die Einsicht in die Verpattuisse war, und wie wenig geeignet sie ist, dieselben aufzuklären.

Wir lesen änf Seite 3 : ,,Wir beginnen mit einer Darstellung des bisherigen Verfahrens: Die Rechnungen der eidgenössischen Postverwaltung sind nun seit dem Jahr t 849 in de.r ...^eise geführt worden, daß jährlich die Baare^n.nahmen und die Baaraiisga^en zusammengestellt und den Kantonen der Ueberschiiß der Baäreiunahmeu, in so weit er nicht die Sealasunime überstieg, als Reinertrag der Posten vergütet wurde. Ueberstieg der Reinertrag die Sralasumnie, so w u r d e der U e b e r s c h u ß zu den l a u s e n den A u s g a b e n des Bundes v e r w e n d e t . ^ Einige Seinen weiter finden wir folgende Stelle: ,,Wenn in der Jahresrechnnng ein Ueberschuß über die Sealabetreff^isse sich ergab, so erscheint es den Kantonen gegenüber nicht als unbillig, daß auch diese Summen ziir Abzahlung der aus dein Postniaterial haftenden Schuld ver^ wendet wurden, indem diese Abzahlung wiederum nur im Jnteresse der Postverwaltung stattfand. und die B u n d e s k a s s e s e l b s t b i s a u f den h e u t i g e n Tag k e i n e n A n t h e i l an d e m R e i n e r t r a g der P o st e II b e z o g e n h a t. ^ Also hier zwei diametral entgegengesetzte Ansichten. Merkwürdigerweise können sich beide. wie wir nachher sehen werden, einigermaßen ans die Staatsrechnungen stützen.

Welches ist nun aber die richtige Ansicht.^ Wir erachten, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß es diejenige ist. nach welcher die lieber.schüsse bisher leineswegs in die eidgenössische Kasse gefallen sind.

Zur Begründung unserer Behauptung^ verweisen wir auf säInIntiiche bundesräth.iche Geschäftsberichte, in denen die beobachteten Grundsätze aus einander gesetzt sind und auf die Staatsrechnungen feibst.

Werfen wir zuerst eine.n ^lick auf die Berichte.

Als ini
Jahr 1852 zum erstenmal seit dem Uebergange der Posten an die Eidgenossenschaft ein Vorschuß über die SealasumnIe hinaus sich .herausgestellt hatte. so mußte die Frage praktische Bedeutung gewinnen, .in welcher Weise dieser Ueberschuß verwendet werden solle. Wir l .se n nun im Gefchästsberichte des Bundesraths für das Jahr l 852: Da der Reinertrag die. GefaInmtsumIne der nach der Bundesver...

sassung den Kantonen gutgeschriebenen Betreffnisse überstieg, so konnte

188 .aus dem Uebe.scheiß ein Theil des für das übernommene Postmaterial bezahlten Kapitals abbezahlt werden.^ Noch ausführlicher äußerte sich hierüber der Bundesrath in einem befondern Berichte vom 6. April 1853. Der Ständerath hatte nämlich bei Anlaß der Prüfung des bundesräthlichen Geschäftsberichtes die Frage .ausgeworfen: ob nicht die Vorschüsse der Postverwaltung zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden sollten. Der Bundesrath gab seine Meinung dahin ab. es sei ein solcher Reservefonds mit den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht vereinbar. e.^r fügte dann bei: ,,Hievon ai...^.

gesehen lag es, bezüglich des Jahres l ^52. in der Pflicht der Verwaltnngs^ehörde, so weit ihr. unbeschadet der galamäßigen Ansprüche der Kantone, hiezn die Mittel znr Verfügung gestanden. auf Entlastung^ der Postverwaltnng von der gegen die Kantone wegen Uebernahme .des Postmateriale eontrahirten Kapitalsehuld Bedacht zu nehmen, und zwar um so inehr. ais in dein Maße der Kap.taltilgung die Last der Passivzinsen er..

leichtert wird...

Jii den Jahren 1853, l854. l856 und 1857, in denen sich ebenfalls Ueberschüsse^ ergaben, wurde d.,e Sache in gleicher Weise behandelt ^^.

Ebenso finden Sie in den eidgenössischen Staatsrechnungen jeweiien ^in den Jahren, wo sich ein Vorschuß ergab, die Posirechnung mittelst

..') N e r i c h i .pro 1^53: .,^a.... von Seite der Bunde^kasse bei den^antonen einlöste Kapital für Uebernahme de^ Postmatexial^ betrug ans Anfang des Jahres 1.^... Fx. ......^.37..... .^1. .^ie v o n ist au... dex Posasse der ^in... zu 4 ^ mit Fr. ...^.33.^ in die .^undeskasse geflossen. und es konnten ans dem Ueberschusse auf dem ^eeinertxage wiederum Fx. .^1.^.^9. 0^ auf ^..il^un^ dieses .^apitais vexwendet werden. Also ^assivschuld für übernommen^ Rohmaterial Fr. ^0.^,^7.^. .^4.^ .^ e.xicht p x o 1^4: .,.^ex R^nertxaa. .^on 18^4 .^..^n Fr. 1,5.^,997. ^0 wurde verwendet: ^. auf A.^al.lung der ...lnt.hei.lbetreffnisfe der Kantone . . Fr. 1..^....^0. ...^ i^. a....f Abtragung am Kapital füx da^ bei den Kantonen übernommene ^ostmatexial . . . . . . . . .

^ 0^..^.^^. 7.^ ^assel^e ist hienach aus den 31. ^embex 1^4. reduzirt ans Fr. 444, o49. 0i^..^ Bericht p x o 1^.^^. ^^ie Uebexschußsnmme süx 1.^ bildet keine eigentliche .^eineinnahnie fier die ..^unde^asse , da dieselbe ^......r Fortse^nn^ der .^il^eng .d^r ^apitalschuld füx die an die Kantone wegen Ueberna^ne de^ ^ostmaierial^ geleistete i^nischadignng verwendet worden ist...

.Bericht p r o 1857: .^en ..^rtrag.^übersebnß .^on Fx. 3^,30^. 78 hat di.^ ^ost^erwaltung auf Foxtse^un^ dex .^il^ung des ^a^ita^ verwendet, welches sie im ^at^re 1<^ füx Uebernahme des ^ostmatexials den .Kantonen ^n vergüten hatte. ^.a^ an die^ ^nnd^skasse schuldig .Kapital beträgt demnach ans .l. ^annax

185.^ noch Fr. .^5^,8^4. .......^

Bericht pro 185^: ,,^ie ^ostverwaunng schuldet aus 1. Cannar 1^^), a.lei.chwie aus 1. Cannar 1.^ verzeiht wurde. an die ^unde^asse noch an ^apital^ ^orsch...s.. für das im Jahr 1^48 bei den Kantonen übernommene ^ostmate.ria.^ F r .

^ .

.

, .

.

^ 4 .

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^ .

^

189 ^ines Postens abgeschlossen, der folgenden Wortlaut hat: ,,.^n die Bundes..asse anf Rechnung des von ihr an die Kantone für das Postmaterial bezahlten Betrags..., oder ,,an die Bundeskasfe auf Rechnung der Kapitalschuld für das von den Kantonen übernommene Postmaterial.. ; oder auch^ einfach: ,,Vergütung aus Rechnung der Pasfivschuld.^ Die Grundsätze waren also deutlich genug ausgesprochen. Die BuchHaltung hatte demselben gemäß die Dosten einzutragen. Allein auch hier gieng die klare Einsicht in die Verhältnisse ab, und als Folge davon erzeigt die Staatsrechnung ganz widerstreitende Angaben.

So kommt es. daß die Vorschüsse in der V e r w a l t u n g s r e c h n n n g .

als zur Tilgung der Kapitalschuld verwendet ausgeführt werden, während die^e Kapitalschuld als solche nirgends erscheint, und mithin in der G e n e r a lx e c h n u n g die Vorschüsse durch Gewinn- und Verlusteonto müssen gebucht^ werden. Daraus g!aubt man nun folgern zu dürfen, die Vorschüsse seie^.

.in die eidgenössische Kasse geflossen. Offenbar liegt aber hier nur ein^ fehlerhafte Buchung zu Grunde.

Eine ähnliche Verwirrung herrscht hinsichtlich des Eigenthiims des^ Jnventars. Offenbar ist nämlich nicht. wie man.. häufig annimmt. der Bund E^enthümer dieses Jnventars. Wie sollte ex auch dazu gekommen sein..^ Allerdings zahlte er den Kantonen den Kausschilling für das vor^ ihnen übernommene Material aus.

...tber nachher überließ ex dasselbe ^der Poftverwaltnng. und diese wurde seine Schuldnerin für den Betrag

des ausgelegten Kapitals. welchen ^ Sinn hätte sonst die allmälige Til^

^ung der .^apitalschuld... Das fernere Material wurde aus den Posteinnahmen bestritten. nnd hier sähe man noch weniger ein. wie der Bund ^azu käme, sich das Eigentumsrecht über dasselbe zu vindiziren. Nach ^deni bisher beobachteten Verfahren kann also der Bund in keiner Weife als Eigenthümer des Jnventars angesehen werden. Nichts desto weniger ist das Postmaterial im allgemeinen Jnventareonto des eidgenössischen Staatsvermögens aufgeführt. nud Vermehrungen desselben find unbedenklich als Vermehrungen des eidgenössischen Staatsvermögers in der General..

rechnnng durch Gewinn- und Verlusteonto bereinigt worden. Wir wiederholen aber. es sind das bloße Verstöße in der Buchung der Posten, .wei.^e die deutlich ausgesprochenen Grundsätze nicht umwerfen können. und welche uns höchstens die .^rkiärung ^el.en, warum so widersprechende An^ sichten geltend gemacht werden kennen, als es in d r bundesräthlichen Botschaft der Fall ist.

Fassen wir die bisherige Anschauungsweise, wie sie aus den Geschäftsberichten und ..^us den Staatsrechnungen hervorgeht , im Ganzen ^in's Auge. so sehen wir, daß, bewußt oder nnbewn. t, der Grundsatz festgehalten worden ist. die Postverwaltung habe felbst für ihr Material z^ sorgen. woraus natürlich folgt. daß fie auch Eigenthümerin desfelben wird. Jn Folge diefes Grundsatzes übergab der Bund, der den Kan..

.tonen ihr ^Material abgekauft hatte, dasselbe sofort der Postverwaltung,.

.

190 .^

die dadurch für die Kanssiinnne seine Schuldnerin wurde , . und ihm .selbe zu ^ verzinsen hatte. Die weitern Anschaffungen wurden aus Postkasse selbst bestritten. Das Material ist also als Eigenthum ^Postverwaltnng anzusehen. Die gemachten Vorschüsse endlich stnd Abzahlung der Kapitalschuld verwendet worden . welche dadurch bis .bei.äusig Fr. 256,000 getilgt worden ist.

die^ der der znr auf

^ Es geht hieraus hervor, daß der Bund aus den Posterträgnisserl nichts bezogen hat. sondern daß ihm bloß der Zins für ein vorgeschossenes Kapital entrichtet worden ist, daß aber die Kantone ebenfalls nicht den vo.leu. ihnen zukommenden Reinertrag erhalten haben. weil bei der jeweiligen Aiismittlung desselben die Jnventarvermehrungen nicht beigerechnet worden sind.

Es bleibt u^.s nun noch übrig. einen andern Punkt bei Jhnen znr .Besprechung zu bringen, der die Ausinerkfanikeit der kommission auf sich gezogen hat.

Es ist dieß die im ^ahr 1.853 an den Fürsten von Thnrn und Taxis geleistete Zahlung. Jn jenem Jahre war nämlich der Ue^er^ .

schuß der Einnahmen über die Ausgaben Fr. l ,686,2 19. 90. Nach Auszahlung des Sealabetregnisses von Fr. 1,481,977. 08 an die K^n^ tone ergab sich mithin noch ein lleberschuß von Fr. 204,242. 91. Dieser

wurde nun nicht, wie im Jahr 1852 und in den folgenden Jahren, votlständig zur Tilgung der Kapitaifchuld verwendet, sondern man bezahlte daraus Fr. l 52,843. 84 an den Fürsten von Thnrn und Taxis, und nur der Ueberreft pon Fr. 51,399. 07 wurde von der Schuld abge-

zogen..

^ie Eounuissio mußte sich fragen, gewesen sei.

ob dieses Verfahren ein richtiges

Zur Venrtheilnng dieser Frage ist e s ^ n ö t h i g .

Vorgänge in's Gedächtniß zurückzurufen.

sich die damaligem ^ .

Bekanntlich waren bereits im Jahre 1833 die Schaffhaufensche.^ Posten von drei Schaffhaufer Bürgern als ,,Besitzern n.^d Eigentbüinern ^er erblehenbaren Posten im Kanton Schaffhausen.. dem Fürsten von.

Thnrn und Taxis übergeben, und der betreffende Pacht. und Kaufvertrag vom Großen Ratt^e ratifizirt worden. Es sprach dabei die oberste V e ^ hörde des Kantons aus. ,,daß der Fürst von Thnrn und Taxis für sich ^ .und seine Nachkommen das Kantons-Postregal als ein wahres e.^rblel.en zu nutzen und inne ;u haben berechtigt. sein solle, so lange sich derselbe dieses Rechts durch sein Verschulden aus keine Weife verlustig machet Der neue Jnhaber der Posteii hatte an den Kanton den Eanon oder jährlichen Lehenzins von 1500 Gulden, gleich den frühern Erbpächtern, zu entrichten.

Als im Jahr l 849 sämmtliche Posten im ganze.n Umfange unsere.^ Vaterlandes an die Eidgenossenschaft übergiengen, fand dieß auch für die

I.^ Schaffhauser^Posten . statt. Bezüglich der vom Fürsten von Thurn un^ Taxis erhobenen Entschädigungsansprüche trat die Eidgenossenschaft niit..

demselben in Unterhandlung.

Nach mehrjährigen Verhandtungen kam es ^im Jahr 1853 zu einem Vergleiche, in Folge dessen dem Fürsten vou Thurn und Taxis ^eine Entschädigungssumme von Fr. 150,000 n. W.

zugestanden wurde. Jn dieser Summe war die Vergütung von fl. 5300 Inbegriffen, welche die eidg. Postverwaltung, zufolge einer schon im Jahre 1849 getroffenen Uebereiukunft, für das von ihr übernommene PostInaterial zugesagt hattet Zugleich trat der Kanton Schaffhausen für den Betrag des frühern Eanons vo.n fl. 1.500 mit Fr. 3181. 82 n. W.

in die Postentschädigungs.^Seala ein.

Nachdem die Bundesversammlung im Juli 1853 dem obigen Vertrage ihre Genehmigung ertheilt hatte, fand die Bezahlung des Betreffniffes an den Fürsten von Thurn und Taxis statt , und zwar wurde, wie wir gesehen haben , . ein Theil des damaligen Vorschusses dazu verwendet.

^ ..

Wir fragten uns nun, wem die Leistung der obigen Entschädigung .eigentlich zukomme. Dabei glaubten wir unterscheiden zu müssen die Entschädignng für die abgetretenen Posten, und diejenige für das Postmaterial.

^as die erstere anbetrifft, so scheint es uns keinem Zweifel zu unterliegen. daß sie in die gleiche Kategorie gehöre. wie die an die Kantone .geleisteten. Der Unterschied besteht nur darin, daß statt einer jährliche^ Rente sofort das Kapital bezahlt worden ist. Wie dem Bunde die Ren..^ Anzahlung an die Kantone zufällt, so muß ihm auch obliegen, das an .den Fürsten von Thurn und Taxis entrichtete Entschädigungskapital vor.zuschießen , dagegen kann er Anspruch auf Verzinfung diefes Kapitals machen.

.

^ ^ Was dagegen den Antheil anbelangt, der für das abgetretene PostMaterial bezahlt wurde, fo ist derselbe zu behandeln wie die übrigen für ^PostInaterial gemachten Ausgaben. Er bleibt in den Ausgaben der Postrechnung stehen, und findet sich in dem Gesammtwerthe des Jnventars wieder.

Die ganze Entschädigungssumme ist ^im Vertrage zn Fr. 150,000 festgesetzt worden, nebst Zins vom 1 2. März an. Das Poftmaterial war zu fl. 5300 übernommen worden. Es wurden am 1. September 1853.

Fr. 152.843. 84 bezahlt. Da die Posten nebst dem Material am

1. Januar 1849 aa die .Eidgenossenschaft übergiengen, so kann man annehmen. es sei in obiger Summe der Zins von 4-/^ Jahren enthalten.

Bloß den einfachen Zins berechnet, ..ergibt dieß auf den 1. Januar 1849

..inen Betrag von Fr. 128,800. 99. Da nun das Material zu sl. 530..^ oder 33 p. 70 Fr. 11,242. 42 veranschlagt wurde, so bleibt für.^

.

l .

9 2

^..ie

eigentliche

Entschadigung. süx

das

Fr. 117,5.58. 57^.

Postregale

die

S^n^.e .vI...^

Wir nehmen für .diesen Posten die runde Summe von Fr. 117,500 an.

U.afer.e Ansicht geht also dahin, daß di.e Bezahlung dtefe^ Betrags ^m. Bunde zufalle, und nicht zuin Nachthei^ der .Cantone ..^ den Post...

ext..ägni.ssen gekommen werden dürfe. Der Bund hat d.as Kapital aus^ zulegen. D.^egeu erscheint es billig, daß i.t.m dasselbe .^.zi.nse.t werde.

Wir weisen übrigens n....ch auf Art. 33, 4, Litt. e hin, wo es h^ißt : ,,Wo ^di.^ Ausübung des Postregals an Privater. ....bget.et^n worden ist.

übernimmt der Bund die dießfällige Entschädigung .^ Es ließe ^ich fra^ gen, ob in Folge dieser Bestimmung die Zahlung an Thurn und Taxi^ nicht einfach aus der Postrechnung zu streichen wax.e.^

Wir gehen nun zur Frage über, welche Wirkung das bisher eingehaltene Versahren, wie wir es dargestellt haben, auf die Größe der Entschädigiingen an die Kantone gehabt hat.

Wenn wir die angenoniniene Rechnungspreise mit derjenigen vergleichen, die wir als die richtige auerkennen niuss.en, so ist klar, daß die Kantone in zwei Beziehungen verturzt worden sind. Für^s Erste sind die Vermehrungen des Jnventars ^dem Reinertrage ni.cht zugerechnet worden, und sür.s Zweite find die Vorschüffe. die sich in fünf Jahren über di.e S...ala hinaus ergaben, nicht zur Deckung der früher v.on ..^en Kantonen gemachten Ausfälle verwendet worden, fondern dienten dazu, die Schuld. der Verwaltung an den Bund zu tilgen. Jn diesen beiden Fällen kam also den Kantonen das betrefsende Kapital nicht zu, dagegen war der ihnen übermittelte Reinertrag um den Zins der betreffenden Summen jeweilen größer, als es sonst der Fall gewefen wäre. wenn dieser Zins an den Bnnd hätte entrichtet werden müssen.

Hiezu kommt no.ch die an den Furft.^n von Thurn und Taxis ge^ l.eistete Entschädigung, die offenbar Sach^ des Bundes lst, und durch ^re^n Bezahliing aus dein Vorschule des Jahres 1.85Z die Kantone eb.^nfalls verkürzt worden find.

E.s dürfte hier der Ort wähnen.

noch eines weitern Punktes

Entschädigung

Entschädigung

füx das Regal.

süx .^ostma^rial.

.

^ns ^ 4 .^ für 4^.^ .^ahre

sei.n,

117,^9 21.^^ 1^,^01 .

^ .

t1,.^ .^100 1.^^....^

F r .

.^otal.

Fx..

1.^,801 ^,0.^ 1^4..)

zu er.....

19^ .

Wir haben früher . gezeigt, daß, um zu einer richtigen Ausnrittlung.

des Reinertrags eines Jahres zu gelangen , die ani 31 . Dezember vorl.^nd.enen Debitoren und Kreditoren der Verwaltung mit in . Rechnung gezog^n werden sollten. Auch dieß ist bisher nicht beobachtet worden. und mag auch manchmal mir Schwierigkeiten verknüpft sein. Es ist abex^ einleuchtend, daß, wenn. jährlich definitiv abgeschlossen wird. der bezeich..

nete Umstand von e.rhe.biicher. Wichtigkeit sein kann. Es kann z. B. i.^ einem Ja^hre. in de^nI die Posteinnahine den Sealabetrag nicht erreicht,.

ein Guthaben der Postverwaltnng bei einem auswärtigen Staate nichts aufgenommen sei.^. Offenbar wird der Reinertrag um diese Summe verringert. Der Posten erscheint im folgenden Jahre. in dem sich ein Ueberschuß ze.igt. Fällt dieser Ueberschnß in die eidgenössische Kasse, so sind die Kantone dadurch verkürzt worden . dsß der Betrag nicht iin vorhergehenden Jahre ausgenommen. worden ist. Wird, wie wir es vorschlagen, der Ueberschuß zur Deckung früherer .^Defizite verwendet. so verliert die Sache von ihrer Wichtigkeit. Es ist nun aber kaum vorauszusehen^ daß.

die Rechnungsabschlüsse stets mit der gehörigen Genauigkeit gemacht wer..

den. und es zeigt sich auch hier, wie wenig jährliche definitive Abschlüsse mit der Natur der Sache vereinbar sind.

Daß es sich übrigens manchmal um nicht unerhebliche Summen.

handelt. muß jedem einleuchtend sein, der Init Postsachen vertraut ist..

Als Beispiel weifen wir übrigens ans Folgendes hin. Jm Jahr 1852 machte der Bundesrath in seinem Geschäftsberichte über das verflossene^ Jahr eine Zusammenstellung , zum Zwecke. den Reinertrag des schweig Postw.s^ns in den .zwei legten Jabren der Kantonalverwaltungen und den^ drei ersten Jahren der eidgenössischen Verwaltung mit einander^ zu ver-

gleichen. Wir lesen nun (Bundesblatt v. 1852, Bd. i, Seite^ 568):.

.,^ur richtigen Ver.gleichnng müssen wir den Betrag zweier Rechnungspolten. di^ wegen verspäteter Rechnungsstellung nicht inehr in die Rech-^ nung von 1850 aufgenommen werden konnten. dem Reinertrage des^.

Jahr.es 1850 beirechnen und von demjenigen des Jahres ^1851 abziehen..

Der erste besteht in nachträglich eingegangenen Tranfitgebühren von

Fr. 71,53l. 70 der andere in einem Abrechnuiigssaldo von

.

.

,,

18,806. 03

zusammen Fr. 90,337. 73 a. W...

Dagegen sind dem Ertrage des Jahres 1851 zwei Monatsaidi iin Be^ trage von Fr. 23.795. 96 alte Wä.hrung ..^izusügen, weil in der Einnahm.enrnbrik ,,Briefe^ die Paffivsaldi der Abrechnung mit Frankreich voI...

14 Monaten verrechnet wurden. während in frühern Rechnungen jeweils nur 12 Monat.e in Rechnung fielen.^ Aehnlrche Rektifikationen wären nun aber für jedes Jahr vo.rzunehnIen, w.enn man den e f f e e t i v en .^Reinertrag des Jahres ausmitteli^ .wollte.

^94 .Wir können die bestimmte Summe, um welche die Kantone bei der bisherigen Rechnungsweise verkürzt worden sind ,^ ans zwei Arten finden : .entweder durch Schlußfolgerungen, die sich bei der nähern .Betrachtung des ingehaltenen Verfahrens ergeben, oder durch ...^.fstellung einer direeten ^Rechnung. die sich auf die .von uns angenommenen Grundsätze stützt. um .unfern ..Bericht nicht zu sehr mit Zahlenuntersuchungen anzufüllen, fassen wir ailes hieraus Bezügliche in einem ..Anhange zusammen. und indem wir für die Einzelnheiten ans denselben verweisen. resümiren wir hier nur die dort aufgefundenen Resultate.

1. Wenn die Rechnung unfern Grundsätzen gemäß aufgestellt und dabei die wirklich stattgehabte Jnventarbewegung beibehalten wird, wenn serner sämnitliche Reduktionen aus der alten in die neue Währung aus ^em Fuße von 69 per 100 gemacht werden. so ergibt sich. daß den Kantonen am 3l. Dezember 1858 noch zu gnt kommt die Summe von

Fr. 1.140.798. 56.

2. Jin Allgemeinen kann man sagen, daß. welche Abschreibung für ^das Jnventar stattgefunden hätte. das Guthaben der Kantone immer gleich ist dein J n v e n t a r w e r t h e ^ am 31. D e z e m b e r l 8 58, n a c h A b z u g d e r n^ch a u s d e m J n v e n t a r h a f t e n d e n Schuld.

Reetifizirt man diese letztere. welche in den Staatsrechnungen mit

Fr. 256,864. 22 aufgeführt ist, ans ihren wahren Betrag von Fr. 249,543.

^0 Rp., so ergibt sich für das Guthaben der Kantone:

Jnventarwerth am 31. Dezember 1858 . . Fr. 1,390,342. 63 . A b : die darauf hastende reetifizirte Schuld . ,, 249,543. 90 Fr. ^140,798. 73

^lso die obe.i gefundene Summe.

3. Unter der Voraussetzung. daß von der im Jahr 1853 an den Fürsten von Thurn und Traxis bezahlten Summe von ^r. 152,843. 84

für die eigentliche Regalentschädigung ein Betrag von Fr. 117,500 angenommen wird. und daß diese Entschädigung vom Bunde zu bezahlen ist, ^wogegen sie ihm alljährlich mit 4 .^ verzinset wird : kommt den Kantonen

^m 3l. Dezember 1858 noch zn gut die^ Suniine von Fr. 117.500.

4. Das Gesamintguthaben der Kantone mit dem 31. Dezember 18.58 stellt sich daher folgenderniaßen heraus : Entschädigung in Folge der Berichtigung des Reinertrags und der zu ihren Gunsten zu verwendenden Vorschüsse . . . Fr. 1.140.798. 56 Entschädigung für die an Thiirn und Taxis verausgabte Summe . . . . . . . . .

,, 117,500. --

zusammen: Fr. 1,258.2.^8. 5^ 5. Nach Ausweisung des eben erwähnten Betrags an die Kantone, ^verbleibt denselben ani 3l. Dezember 1858 noch ein Aussall von Fran-

..ken 1,171,9.^. 94.

^

^

.

I9^ Es könnte nun aber hie iind da die Ansicht obwalten, es sei zwar ..angemessen , iii Zukunft ein rationelles Rechnungsversahren einzuhalten , Dagegen fei es nicht der Fall. auf die frühern Rechnungen zurückzukommen.

,,^ehn Jahre nach einander..^ so äußert sich die Botschaft. ,,sind ^.ie ^Rechnungen von den Kommissionen der beiden Räthe geprüft und von der Bundesversammlung gutgeheißen worden. Die Frage der Rechniingsstellung ^.viIrde im Jahr 18.53 vom Ständerath dem Bundesrathe zur BegutAchtung überwiesen, und aus erhaltenen Bericht hat derselbe^ feinem Be..

schluffe keine we.tere Folge zu geben beschlossen, und ^also speziell den an.genommenen Rechniingsmodus genehmigt..^ ^ir kö^inten^ unserseits dieser Meinung nicht beipflichten , sondern sind ^ini Gegentheil der bestimmten .Ansicht, es solle eine Revision stattfinden, und den Kantonen da.^ zu wenig Erhaltene vom Bunde herausgegeben ^verd.en.

Es scheint uns zuvorderst , dem obigen formellen Grunde dürfe kein .zu großes Gewicht beigelegt werden. Erweisliche Rechnungsirrthüiner werden wohl unter allen Umstanden seweilen berichtigt.

Sie sollen es aber ^im so eher, wenn es sich dabei um ein Vertragsverhältniß handelt, wie das des Bundes gegenüber den Kantonen ist. und wenn nian erwägt. daß die aiis diesem Verbältnisse fließenden Konsequenzen nie ei.eer gründlichen .nnd grundsätzlichen Erörterung unterworfen worden sind. Daß aber dem .^ifo ist , d.^.s.n.ird wohl jedem klar geworden sein, der unserer bisherigen

Darstellung ..aufmerksam gefolgt ist. Gänzlich ließe sich übrigens das. Be-

.^ehren nn. Revision der bereits im Jahr l 8.^6 worden ist . und mithin ^der Rechnungen nur als

Rechnungen schon deßhalb nieht abweisen, weil der Bundesrath zur Berichterstattung aufgefordert wenigstens für die letzten Jahre die Genehmigung eine befchränkte kann angesehen werden.

Was sodann den frühern Beschluß des Ständeraths anbelangt. s^ t..a.t derselbe die Angelegenheit in keiner Weise präjudizirt. Der Stände^.at.^ hat dieß übrigens selbst so angesehen . sonst wäre er nicht im Jahre .1856 wieder aus die Sache zurückgekommen. Jm Jahre 1853 handele ^s sich um Bildung eines Reservefonds. einer Verfügung. die allerdings ^nit dem Art. 3 ^ der Bundesverfassung nicht wohl in Einklang gebracht ^werden könnte. Der Ständerath gab ans diesem Grunde seinem Befchluffe ..keine .^tge. sondern begnügte sich vor der Hand niit der Auskunft. daß ^die Vorschüsse ^ur allmäiigen Abzahlung des voin Bunde für das kantonale ^Postmateriai vorgeschossenen Kapitals dienen sollten , wodurch die PassivBinsen vermindert und di^e Posterträgnisse um eben so viel vermehrt wurden.

^ine erschöpfende iind grundsätzliche Erörterung der in Betracht kommen^en Verhältnisse hat übrigens auch damals niebt stattgefunden.

Wir kommen nun aber noch zn einem Hauptpunkte, der bei der Untersuchung, ob man revidiren solle oder nicht, in Betracht kommt: es ist .dieß der Zusaininenhang, ^in dein dieselbe mit dem bisher beobachteter..

196 ^erfahren steht. Ohne dieses letztere genau zn kennen , kann man di.^ Frage eigentlich gar nicht entscheiden. Zeigen wir dieß näher.

Nach dem neuen Verfahren soll , wie wir gesehen haben , der Bnnd^ das Material beschaffen. Er wird alfo künftig Eigentümer desselben fein.

Dieses Verhältniß muß daher natürlich auch auf das jetzt vorhandene^ Material ausgedehnt werden. e^s würde sich dieß nun sehr leicht machen, wenn man annehmen dürfte, es sei dieses Material bereits E.genthnm des^ Bundes. Wie wir gezeigt haben . wäre aber eine solche Annahme durch^ aus nicht gerechtfertigt. Man könnte in Folge der bisherigen Ansehau^ ungsweise höchstens sagen, es gehöre das Material der PostverwaltiIng .

und zwar wäre es bei der Verbindung , die zwischen dieser Verwaltung und den Kantonen besteht, kein freies e^igentbnni . sondern ein belastetes, wobei die Kantone Mitbesitzer und Mitgenießer wären. Es wäre also gar.

nicht möglich, zu dem nenen Verfahren überzugehen, ohne daß die Kantone für ihre Ansprüche ^anf das Material ausgewiesen würden. .Die bisherig^ Rechnungsweife anzuerkennen, und dennoch das vorhandene Material als.

Eigenthum des Bundes zn vindiziren, .einfach darum . weil er in Zukunft Dasselbe Beschaffen soll. das wäre eine ..u offenbare Ungerechtigkeit gegenüber den Kantonen. als daß im Ernste davon die Rede sein könnte^.

Aas allen diesen Gründen erachten wir. es lasse sich die Revision der^ bisherigen .Rechnungen nicht nur rechtfertigen, sondern fie werde durch Recht und Billigkeit geboten; fie sei übrigens auch gar nicht auszuweichen, wenn man von den von ...lnfang an beobachteten Grundsätzen zu den al.^ richtig anerkannten neuen übergehen wolle.

Es entsteht nun die Frage, ob es zweckmäßiger fei. nur iIn^llge^ meinen de^i Grundfa^ auszusprechen, es seien die bisherigen Rechnungen.

einer Revision zu unterwerfen. oder ob .man sofort. die unserIn Bericht^ beigefügten Rechnungen zu Grunde legend. feststen wolle. welche Summe^ 'oer Vnnd an die .Kantone auszuzahlen h.^be.. Hierüber weichen die An^ sichten der Kommission. einigermaßen von einander ab.

Die eine Abtheilung der Kominission . bestehend ^.us den Herren.

B r i a t t e . S c h e n k und dem B e r i c h t e r s t a t t e r . ohne die Vort^eile^ zu verkennen. die es hat, . w e n n die .Angelegenheit von der Bundesver-

sainmiung vollständig erledigt wird^ hielt dafür. ..s möchte Jhnen, Tit.,

Diese Schwierigst hat allerdings den Bundesrath nicht beunruhigt. da er^ von der Annahme ausgeht . das Material fei bereit wohlerworben^ (^en.

thum d^s Bundes. ^immt man überließ noch an , wie es in der Botschaft gesehieht , es kommen die Vorschüsse der eidgenössischen .^asse ^u gut , und e^ sei de^ jetzige ^üeher-^nventarwerth ein viet zu ho^er, so failt eine ^epifion der .^ech^ nungen allerdings nicht sehx zu (Gunsten dex Kantone ans. Die .Botschaft ist übxi^ gens auch in ihren ^.^hnungsaufstel.ungen nichts weniger als glücklich. ^ .^n dex^ ..^anptrechnung . der Tabelle lassen sich eine .^eihe von .^rrthümern nachweisen. un..^ was die Schlußrechnung auf Seite ^^ u. 2^7 betrifft, so ist sie nichts mehr nn^ nichts weniger, als eine xein in der ^nft stehende ^al..lengxuppir..n^.

?

197 Vielleicht angenehmer sein, nur Grundsätze auszufprechen . und die Anwen^dung derselben der vollziehenden Behörde zu überlassen . nnnierhin unter der Vorausse^ung , daß diese über die Vollziehung Bericht und Anträge

^In die Rä.he zu stellen habe. Zngleich möchte diese Abtheilung der

..Kommission die Revision der Rechnungen voltständig durchführen und somit auch den noch .restirenden Ausfall der Kantone zu deren Gunsten vormerken .

Die andere Abtheilung der Kommisston .. aus den Herren D u t^ s , .Welt i und H a b e r l i u bestehend, schlägt Jbnen dagegen vor, die Ange^egenheit sofort zu liquiden. Mit der Auszahlung an die Kantone möchten sie sodann aber die Vergangenheit völlig abschließen. so daß .sur die verslossenen zehn ^hre weder der Bund noch die Kantone fernere Ansprüche erheben könnten. und initbin kein weiterer Ausfall der Kantone für diese ^Periode vorgemerkt würde.

'.

Die Begründung der Ansichten dieser Konimifsionsabtheilung sind dem .Hauptgerichte besonders beigelegt.

Zeigen wir nun zum Schtusse noch, welchen Einfluß unsere Anträge ^Iuf die eidgen. Finanzen ausüben werden.

Wir fassen zuerst die Gegenwart in's Auge. Der Bund hat nach ..unserer Berechnung an die Kantone auszubezahlen, ani 3l. Dezember 1858.

.die Summe von . . . . . . . . . . Fr. l,140,798. 56 .^vozu noch kommt die Ents...ädigung für Thnrn und

Taxis niit . . . . . . . . . . . . ,, 117,500. -zusammen: Fr. t .25.8,298. 5^ Dagegen hat die Postverwaltung vom 3l. Dezember 1858 an den ^und zu verzinsen : ^den Jnventarwerth am 31. Dezember 1858 mit . Fr. 1.390,342. 63

für Thnrn und Taxis

. . . . . . . . ,, 117,500. zusammen: Fr. 1,507,842. 63

Rechnet man hievon die bisherige verzinsliche Restanz ab. d.r sie nicht mehr in Betracht komnit

mit . . . . . . . ^. . .^ . .

,, 249,543. 9 0 so bleibt die obige Summe von . . . . . Fr. 1,258,298. 73 Es wird also der ganze Betrag, den der Bund an die Kantvne auszuzahlen h a t . denselben niit 4.^ verzinset. und es kann mithin die .Ausweisung desselben nicht als eine eigentliche Ausgabe betrachtet werden, ^ .sondern sie ist vielmehr eine bloße Geldanlage. .

Für die Zukunft wird derselbe Grundsatz angenommen. Auch da .werden jeweilen dem Bunde seine Ausgaben für das Postmaterial verzinset.

Hiermit ist auch der Bundesrath einverstanden. Die Divergenz zwischen ihm und uns besteht in der verschiedenen Beantwortung der Frage^

198 ob die Kantone vollständig entschädigt werden sollen . bevor ein Theil der.

Posterträgnisse in die Bnndeskasse sällt. Diese Frage bejahen wir nnn^ allerdings auf's bestimmteste ; dagegen sollen auch nach unserer Ansicht die .Geldmittel des Bundes nie für die Postverwaltung in Anspruch genommen werden. Der Bund soll nur von derselben keine Einnahmen beziehen, bevor er der Entschädigungspflicht gegenüber den Kantonen vollständig Gein.ige geleistet hat.

Es kann .al^o in keiner Weise von einer Gefährdung der eidgenössischen Finanzen gesprochen werden. ^ie wir früher gesehen haben. rechnete rnan nie darauf, daß dem Bunde bedeutende Einnahmen aus den Posten zufließen würden. Von weit größerer Tragweite ist die Sache für die .Kantone. Die Posteinnahmen sind für manche unter ihnen von erheblicher Wichtigkeit. und ein Ausfall in denselben für ihr Finanziertem sehr fühlbar. Hat aber der Bund die Pflicht. daraus zu achten, daß feine Finanz1age stets eine gesunde sei , so liegt es anderseits in seinem hohen Jnteresse, daß dieß auch von den Kantonen gesagt werden könne.

Ob man übrigens diesen Erwägungen größeres oder geringeres Gewicht beilege: so glauben wir gezeigt zu haben, daß auch für uns der Schwerpunkt der ganzen Angelegenheit darin liegt , daß die Eidgenossenschaft eine Verpflichtnng . die fie gegenüber den Kantonen mit de.m neuen Bunde übernommen hat, ans eine gerechte und ihrer würdige Weife erfülle.

Wir schließen unfern Bericht, .nahme unserer Anträge empfehlen.

indem

. Genehmigen .Hochachtung.

Versicherung

Sie.

Tit.,

die

wir Jhnen nochmals die Anunserer

vollkommensten

Ber..i, den 7. Jänner 1860.

Die M i t g l i e d e r der Koni m issi o n :

Piatte, ^taheln.., Berichterstatter, ^ .

u l .

.

^

Schenk , ^elti, ^..aberlilt. .^) ^.) Unter Einweisung aus seinen individuellen Antrag ^u Axt. 1.

19.^ Begründung der Anträge der ^n^t....^ Abtheilung der .kommission.

Die zweite .^btheilung der Kommission, aus 3 Mitgliedern, den Herren Hä b e r l in, W e l t i und D u b s bestehend, erklärt sich in den meisten Punkten mit den Ansichten der ersten Abtheilung einverstanden ; dagegen weicht sie in e i n e m Hauptpunkte von denselben ab.

Während nämlieh die erste .^lbtheilung der Kommission im Art. 3.

vorschlägt. es soiien alle bisherigen Rechnungen ini Sinne der neu au^ gestellten Grundsätze zurück revidirt ^ den Kantonen d.....^ ihnen nach den berichtigten Rechnungen zukommende Betreffniß theils .voni Biinde aiisbe^ ^zahlt, theils für die Ankunft vorgemerkt werden. und es so^e der Biindes^ rath in einer fpätern Simung der Bnndesver.aInIninng hierüber Berich.

und Antrag hinterbringen: geht dagegen die zweite .ll.btheilnng der Koin^ mission von der Ansicht aus, es solle d^s Verhäitniß Sofort liqiiidirt werden, und zwar in der .^lrt. daß die Bnndeskasse den Kantonen Franken 1,258.298. 73 Rp. au.^inzubezahlen habe. wogegen alle weitern An.

sprüche aus frühern Rechnungen beiderseits dahin fallen. ^ie materielle Differenz zwis^en diesen beiden Ansichten ist die. daß die erste. Abtheilung glaubt. da.^ Ergebniß jener Revision der frühern Rechnungen werde das sein, daß die Vunde^kasse theils die genannte Summe ^zei zahlen habe, theil... ein weiteres ^...ntl.aben l.. e r Kantone von Fr. 1.171,975. 94 Rp.

für die Zukunft vorznn^rk^n se^ während d.ie .zweite Abtheilung von diesem.

zweiten Ansprache Absehen .vili.

.Auf den ersten Blick könnte es scheinen. es seien mehr äußere Gründe, ^ welche die zweite .^lbtheilnng .^r ^om.^ifsion zu ihrem Autrage bestimmt

haben, sammt etwaigen Biliigkeitsriicksichten. Jn der That mangelt es^ nicht an sehr gewichtigen Gründen dieser Art. Es ist Jedermann klar, ^aß die Revision der Postre..bnn..gen bis auf das Jahr l 849 zurück eine sehr schwierige Sache sein wi.r.^ t^ei weicher es an mannigfaltigen Anständen gar nicht fehlen kann. ..^ir Inollen nur aufmerksam machen auf ^as Verhältniß der Abschreibungen am Jnventarwerthe, wo in den Jah^u I849 und I850 nach einem ganz andern Systeme verfahren wurde, als in den fpätern Rechnungen; fexner auf das Verhältnis^ der Zinsenberechnung. welches mannigfache Komplikationen zeigt; fodann auf das Rechnnngsverhält..iß mit den auswärtigen Postverwaltnngen, das zur i^rzielung eines genauen Resultates jeweilen ebensalls sür jedes Jal..r berichtigt werden müßte ; von den Differenzen in den Rednktionsverhältnissen u. das.

gar nicht zn sprechen. Zu ^velch' ganz verschiedenen Resultaten man bei diesen .Berechnungen kommen kann, zeigt der Bericht des Bundesrathes.

nach weichem streng. genommen die Kantone der Bundeskasse noch Franken .80,167. .8 Rp. nachzuzahlen hätten. während von Experten anderseits .nachgewiesen wird^ d^ d^.^ G.sammtgutha^en der Kantone an den Bund

Fr. 2,428,401. 32 Rp. betrage 1

^200

^

^

^

Sodann läßt sich gewiß^ nicht bestreiten, daß überhaupt diese nachfragliche Re.vision dei^ Postrechnungen, welche seit ^0 Jah.^n .^n allen möglichen Behörden geprüft IInd a.pprobirt worden sind . etwas Stoßendes hat; auch dürste sich. die Poftverwaltung mit einigem Grund über die Un.

billigkeit eines solchen Verfahrens zu^ beklagen haben. Man stellt gegenwart ig , nach 10 Jahren, Grundsätze über die künstige Rechnungsweife auf, welche jedenfalls früher nicht herrschend waren. Häite man von Anfang an diese Grundzüge adoptirt. so wäre möglicherweise nianche Reforminaßregel von Seite des Bundes unterblieben, und man hätte von vornherein die Administration auf andere, fiskalisch günstigere Grundlagen gestellt. Wenn es nun auch vollständig gerechtfertigt ist, für die Ankunft zu andern Rechnungs. und Verwaltungsgrundfätzen überzugeben . fo ist es darum noch keineswegs gerechtfertigt, diese Grundfätze in ihren strengsten .Konsequenzen auch aus eine lange Reihe zurückliegender Jahre znrückzube^ ziehen. Man fühlt gewiß allgemein. daß die Geitendmachiing des strengsten Rechts hier zu einer völligen Unbilligkeit führen würde.

Allein es sind nicht bloß jene äußern Schwierigkeiten der Revision und nicht bloß^ die bezeichneten Rücksichten der Billigkeit und der Wunsch.

möglichst bald auf einen liquiden Boden zu gelangen , welche die zweite ^ Abtheilung der .kommission zu ihrem abweichenden Antrage vermocht haben, sondern es liegt diesem Antrage eine tiefere Differenz in der rechtlichen

Auffassung der einschlägigen Verhältnisse zu Grunde.

Die erste Abtheilnng der .kommission bemüht sich nachzuweisen. daß Art. 33 Ziffer 4 der Bundesverfassung von Anfang an te.inen andern Sinn gehabt habe, als denjenigen, welcher nunmehr ini ..^rt. 1 des Befchlussesentwurss niedergelegt ist.

Sie bezieht sich zum Beweise hiefür auf den Wortlaut des Lemina 2 jener Ziff. 4 und aiif die Entstehungsgeschichte jener Ziff. .4. So sehr wir den Scharfsinn dieser Auseinandersetzungen anerkennen, so konnten wir uns doch nicht von dem entscheidenden Gewicht der dießfäiligen Argumentation überzeugen; es steht derselben schon das entgegen. daß in der. Periode unmittelbar nach Erlaß der neuen BundesVerfassung, als man mit deren Entstehungsgeschichte noch genau vertraut war, diese Ansicht gar nie geltend gemacht wurde.

.^lus der andern Seite stimmen wir freilich der gegentheiiigen Argumentation der bundesräthlichen Botschaft, welche darthun will, daß Ziff. 4 des Art. 33 keine andere Auslegung als die bisher in Uebung gewesene zulasse, eben so wenig bei.

Wir glauben vielmehr, der Wortlaut der Bundesverfassung lasse der Bun..

desversammlung ganz freie Hand, dieß Verhättniß zu ordnen, wie es ihr angemessen erscheine, denn es ist eine ganz unbestreitbare Thatfache, daß das Lemnia 2 der Ziff. 4 nirgends jährliche Rechnungsabschlüsse vorschreibt.

Wir glauben somit, es sei das Verhältniß so zu ordnen, wie die innere rechtliche Natur der Sache und die Billigkeit solches erheischt. Wir halten nun dafür, es sei, nachdem die .Kantone sich bereit erklärt haben, die dauernden Einbußen in den Postentfchädigungen auf sich zu nehmen,^

201 Nachdem sie ferner auf die dauernden Gewinnste zu Gunsten der Bundeskasse völlig verzichtet haben, ungerecht und unbillig, .venn der^Bund verlangt, es solle während der Zeit d^r Schwankungen, wo Verluste und Gewinnste mit einander wechsein. der Bund alle Gewinnste beziehen und ^die Kantone alle Verluste txageii. .........ir glauben, daß da. wo ein solches Rechtsverhältniß nicht .durch die schärfsten und unzweideutigsten Ausdrücke festgestellt ist , im Zweifel durchaus fur eine andere Anffassung entschieden werden dürfe. und wir brauchen nicht weiter auszuführen, daß Gründe der. Politik entschieden gebieten, einen so abnormen Zustand der Dinge zu beseitigen , und zwischen Bund und Kantonen ein billigeres Abrechnnngsverhältniß herbeizuführen. Die dießfälligen, von der Kommission im Art. 1 e i n . n ü t b i g Aufgestellten Grundsätze sind gewiß der A r t , daß der Bund keinerlei Grund hat, dieselben als für ihn unvorteilhaft anzufechten. und fie werden auch sicher in praxi die gefürchtete Komplikation in der Rechuungsführung nicht erzeugen ,^da die durch die Dazwischenkunft der Eisenbahnen nnd die er.hohten Besoldungsansprüche ^in^m^ntan ^unterbrochene Entwicklung der Posttevenuen bereits wieder in normale Bahnen einge..

lenkt hat.

Wenn wir aber in allen diesen Stucken die von beiden Abtheilungen der Kommission aufgestellten Grundsätze theilen müssen , so . kommen wir unserer Ansicht gemäß, daß die Bundesversammlung das Verhältniß für die Zurunst so öder a.^ers ordnen könne, nicht .^...zu, dre neu...n Grund..

sätze auch für die ganze Vergangenheit in Anwendung zu bringen. Vielmehr fassen wir die Vergangenheit nur in so weit in's .Auge, als solches durchaus nothwendig ist, um für die Znknnft eine^si^ere und gerechte Vafis zu gewinnen.

Wir fchlagen. daher vor, es solle der Biind lediglich die Summe von Fr. 1,2^8,298. 73 den Kantonen auszubezahlen^ auf weitere Ansprüche sei aber von keiner Seite einzutreten. Es möchte nun befremdlich erscheinen. daß wir dazu kommen, den Bui.d anzuhalten. wenigstens jene genannte Summe aushinzubezahlen; allein dieß erklärt sich sehr einfach.

Der Bund verliert nichts durch die ^usbezahlung dieser Summe . weil ihm der Jnventarwerth in Zukunft zu 4 .^ verzinset wird ; er legt also mit andern Worten jene Summe nur verzinslich an, und er bezieht dafür einen entsprechenden
Gegenwerth im Postinventar. Umgekehrt machen im Grunde auch die Kantone durch den Empfang jener Summe keinen Gewinn; denn siehaben dieselbe nachher zu verzinsen und empfangen unter .Umständen gerade um den Zins dieser Summe weniger an jährlicher Postentschädignng. Dagegen muß das Verhältniß in der vorgeschlagenen Art regulirt werden, damit für die Zn.kunft ein richtiges Rechnnngsverhältniß möglich wird. Das Jnventar, welches am 31. Dezember 1858 einen Ansck.lagswerth von Fr. 1,390.342. 63 hatte. sanimt der än Thnrn und

Taxis abbezahlten Schuldpost. int Anschlag von Fr. 117.500. sind näm-

lich aus den Vorschlägen der .Postverwaltung früherer Jahrgänge, welche .

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202 Vorschläge von Rechts oder Billigkeits wegen den Kantonen zugehört hätten, beschafft worden, und es träte nun das seltsame Verhältniß ein, daß die Kantone das Jnventar, das aus ihren Mitteln beschafft wurde, für alle Znkunst auch noch zu verzinsen hätten, so daß sie wörtlich mit doppelter Ruthe geschlagen würden. Ein solches Versahren erscheint uns unter allen Umständen unzulässig. Aus den von der andern Abtheiliing der KonImission noch näher entwickelten Gründen glauben wir deßhalb, es solle die genannte Summe an die Kantone aushinbezahlt werden.

Wir beschränken uns auf diese wenigen Anmerkungen , indem wir dein hohen Ständeräthe die Annahme unserer Vorschläge, welche diese ganze Angelegenheit vollständig liquidireu, und dem entgegengefetzten Standpunkte

alle billige Rücksieht tragen, empfehlen.

Ein Mitglied dieser Abtheilung der kommission . Hr. H ä b e r l i n stellt sode.nn noch einen Abänderungsantrag in Bezug auf den Art. 1.

und behält sich mündliche Begründung vor.

#ST#

Anträge der ersten Abtheilung der Kommisston.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsicht eines Berichts des Bundesrathes vom 18. Juli 1858, behufs Regulirung des Rechnunssverhältnisses der eidgenösfifehen Postverwaltung und näherer Erläuterung des Art. 33 der Bundesverfassung, beschließt: A r t . 1. Wenn der Reinertrag der Postverwaltung zu vollständiger Entschädigung der Kantone nicht ausreicht, so ist der Ausfall beim Rechnungsabschlusse zu Gunsten derselben vorzumerken.

Uebersteigt in einem nachfolgenden Jahre der Reinertrag die den Kantonen zukommende Entschädigungssumme, so wird der Ueberschuß zur Nachvergütung an die Kantone verwendet, bis dieselben für alle Ausfälle der frühern Jahre gedeckt sind.

Weitere Ueberschüsse fallen in die Bundeskasse, ohne daß bei spätern Ausfällen auf dieselben zurückgegriffen werden darf.

A r t . 2. Die Vefchaffung des zum Betriebe der Postverwaltung erforderlichen Materials ist Sache des Bundes. Der Jnventarwerth ist von der Postverwaltung der Bnndeskasse jährlich mit 4 % zu verzinsen,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der vom Ständerathe aufgestellten Kommission, betreffend die Ausmittlung der postentschädigungen an die Kantone. (Vom 7. Januar 1860.)

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Jahr

1860

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1860

Date Data Seite

169-202

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