389 §. 35.

reu nach dem beizubehalten, ihre Studien

Jedem Kantone steht das Recht zu, noch während vier JahBeitritt .,uw Eoneordat seine Kantonalprüfungskommissionen zu Gunsten derjenigen Angehörigen, welche zu derselben Zeit schon begonnen .haben.

Vorstehende deutsche Fassung des Prüfungsreglernents genehmigen die Mitglieder der von der Kommission der Konferenz für Freizügigkeit des schwetz. Medizinalpersonals bezeichneten Expertenkommission.

L u z e r n , den 7. Dezember 1860.

J. R. Steiger.

Dr. Locher-Balber, Prof.

Dr. R. llrech.

Dr. R. R. Adermann, Reg..Rath, Dr. Cornaz, Berichterstatter.

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

Expertenkommission über verschiedene fragen bezüglich des Entwurfs zu einem schweizerischen Medicinalconcordat.

(Vom 7. Dezember 1860.)

Tit.!

Die Unterzeichneten, von Jhrer Koniniisston mit der Ausarbeitung eines Reglementsentwurses über die eoneordatsmäßigen Prüfungen und Init der Bearbeitung vermiedener anderen, mit denI beabsichtigten Medieinaleoneordat in Verbindung stehenden Punkte beauftragt, haben die Ehre, Jhnen über diesen Gegenstand, als Beilage zn vorstehendem Reglement, folgenden Bericht vorzulegen, welcher durch die Unterzeichneten in zwei

390 Zusammenkünften, einer vorbereitenden und einer zur Besprechung und Vervollständigung sowohl des RegleInentsentwurfes, als des gegenwärtigen Berichtes, mit Ernst und Gründlichkeit geprüft worden ist. Die Unterzeichneten verhehlen sich keineswegs alle Schwierigkeiten der Frage , und fie gelangten an manchen Punkten , sowohl wegen der Verschiedenheit der eigenen Ansichten. als durch die vom Entwurf des Medieinaleoneordats veranlagen Diseussionen zur Einsteht. wie schwierig es sein werde, ein allgemein befriedigendes Ziel zn erreichen.

Ohne dazu berufen zu sein, uns mit dieser besondern Frage zu be..

fassen, können wir doch nick.t umhin, Jhnen. Tit., zu bemerken, wie sehr es im Jnteresse eines wirklichen Nuzens des Eoneordats läge , wenn die Sanitätspolizeilichen Geseze in den verschiedenen Kantonen die gleichen wären. Hoffen wir, daß diese nach und nach dahin streben. und besonders, daß sie nicht zögern werden, eine gleiche Pharniakopöe anzu. nehmen !

Es sei uns nach dieser kurzen Einleitung gestattet, fosort aus den Gegenstand dieses Berichtes überzugehen, dessen verschiedene Theile wir in der nämlichen Reihenfolge ordnen wie das vorstehende Reglement, von welchem wir vorzüglich die bestimmenden Gründe zu erörtern haben.

^. 1. Die Wahlart der Prüfungskommission hat uns ziemlich lange beschäftigt. Zwei Wege boten sich dar. der eine, von jedem Kanton Vorschläge machen zu lassen und die vorgeschlagenen Namen herauszulosen; der andere, der Konferenz die gänzliche Sorge für diese Wahlen zu überlassen , wobei ste sich vorzüglich nach den Jnteressen der Wissenschaft und denjenigen der eoneordirenden Kantone zu richten hätte. Es versteht sieh .oon selbst, daß jeder Kanton zu diesem Behufe seinen Eonserenzabgeordneten mit besondern Weisungen versehen dürfte, worüber die kantonalen SanitätskoInmissionen den bezüglichen Regierungen wahrscheinlich Vorberichte erstalten würden. Jn der That werden diese Wahlen von der .größten Bedeutung sein . und wenn wir eine Befürchtung hegen . so ist es die, daß es schwer halten wird, unter den fähigen Praktikern, die eine etwas beträchtliche Klientel besizen. Personen zn finden, welche wegen den erforderlichen zweimaligen Reisen im Jahr , zur Annahme dieser Fnnktionen sich bereit finden lassen. was auch die zu diesem Zweke angebotenen Taggelder fein mögen ; und dennoch müssen die Wahlen der Konferenz vor allem diese blasse aufsuchen. -.- Ein vierjähriger Termin erschien uns als der geeigneteste; ein kleinerer wäre zu kurz.

^. 2.

Wir halten es für wahrscheinlich, daß der Präsident des .leitenden Ausschusses je nach feiner Sprache gewählt werden wird, so daa er in einer Abtheilung den Vorsiz führt; der Vizepräsident wird zu den .nämlichen Funktionen in der andern Seetion berufen werden; was den AI.tuar betrifft, so hat er die Befugnisse seines Amtes bei einer der Abtheilungen zu verrichten oder im Verhinderungsfall ihres präsidirenden Mitgliedes dieses zu e.se.eii.

Notwendigerweise muß der Aetuar das

3..)ll Französische und Deutsche sprechen, und ist es zu wünschen, daß er auch .das Jtalienische ein Bischeu verstehe. Für die beiden andern Mitglieder ist die Kenntniß zweier Sprachen wenigstens sehr wünschenswerth.

..... 3. Wirklich ist es die Verschiedenheit unserer drei Nationalsprachen, welche die Zusammensezung des Ausschusses sehr erschwert ; und deßhalb hielten wir es für nothwendig, zwei Abtheilungen. eine deutsche und eine sraneo.. italienische aufzustellen. Logischer wäre es gewesen, auch diese in zwei Abtheilungen zu ordnen ; allein da das Tessin der einzige italienisch sprechende Danton ist (nebst einigen Gebirgsthälern Granbündens) , so würde zu seinen Gunsten eine Kantonalkonimifsion aufgestellt, was den von der Conferenz gefaßten Beschlüssen durchaus zuwider liefe. Vermittelst der Ersazmänner, welche mit Rükstcht auf die beiden Sprachen dieser Ab..

theilung gewählt werden müssen. wird die Vereinigung der beiden Sprachen weniger schwierig sein, als es im ersten Augenblik den Anschein hat.

Wir haben, um der dadurch veranlaßten Kosten willen, so wenige Examinatoren aufgestellt ais möglich; allein wir glauben nicht, daß man noch unter die von uns vorgeschlagenen Zahlen heruntergehen könne.

.Die größte Anzahl ist diejenige der Merzte (6).

Bedenkt man. daß wenig.stens drei für die Zweige der innern Pathologie und medizinischen Klinik, der theoretischen und praktischen Ehirurgie, der theoretischen und prak..

.tischen Geburtshülfe eeforderlich sind, so wird man einsehen, daß weitere drei Examinatoren zur Vervollständigung der Prüfung der A...rzte nicht zu viel find, abgesehen von de.e Zweigen, welche den Spezialisten und einem Pharmaceuten zu überlassen find, besonders wenn man noch in Erwägung .zieht, daß die Anwesenheit eines Arztes bei den Prüfungen sowohl der Apotheker ais der Thierärzte nothwendig werden kann. Wenn Ivir vou M e r z t e n , P h r a m a e e u t e u und T h i e r ä r z t e n sprechen, so wollen wir die Professoren unserer Faeultäten oder Speeialschnlen nicht ausschließen, .wofern sie zugleich p r a k t i r i r e n , und nur für die drei Speeialisten wäre

diese Bedingung nicht nothwendig.

. 4. Man wird leicht einsehen. daß die verschiedenen Mitglieder einer Abtheilung den Prüfungsstoff besser unter sieh zu vertheilen verrnögen, als dieß von Seite der Abgeordneten zur Eonferenz oder sogar von den Mitgliedern des leitenden Ausschusses geschehen könnte, welche, .obwohl sie selbst nothwendig Mediziner sein müssen, dennoch wahrscheinlich .die einzelnen Examinatoren nicht genau genug kennen würden, um die .Verrichtungen angemessen zu vertheilen. Dagegen halten wir dafür, der Reitende Ausschuß sollte an dieser Repartition Anteil nehmen, wenn auch .nur durch den Vorsiz bei der betreffenden Sizung.

Wir halten es sür wahrscheinlich . daß im Allgemeinen wenigstens mehr Examinatoren sür einen jeden Zweig der Heilkunst verwendet werden.

..als unsere Minimalzahlen voraussezen ; allein es ist .das eine Detailfrage, reiche sich vielfach nach der Auswahl und besondern Befähigung der ver..

schiedenen Examinatoren verschieden gestalten roird.

Jedenfalls werden

392

unsere 13 Prüfungskommissarien allen Anforderungen zu genügen im Stande sein. .

Ein Punkt, welchen wir weiter oben hätten berühren können, ist folgender: Um so viel als möglich die Einheit in den Prüfungen beider Abteilungen zu bewahren, wird nichts verhindern, einige Examinatoren oder Suppleanten für jede Abtheilung aus den Kantonen einer andern Zunge zu nehmen , wohlverstanden unter der Vorausseznng , daß diesem Kommissionsglieder hinlänglich die Sprache kennen, worin sie zu examiniren haben ; indessen möchten wir diese Maßregel doch nicht für mehr als einen Dritttheil der Examinatoren und ErsazInänner angewandt seh.n.

§. 5. Wie man sieht, haben die Mitglieder des leitenden Ausschusses , obwohl sie sich an der Prüfungskommission betheiligen und ans der medizinischen Faeultät gewählt werden, die Funktionen der Examina.

toren nicht auszuüben.

Beim ersten Anblik sollte man meinen, daß sie innerhalb dieser Schranken nur wenig zu thun bätten. Jn der That bestünden ihre Verrichtungen in der Eorerspondenz mit den Kantonsregie..

rungen, den Mitgliedern der beiden Abtheilungen und den Kandidaten, der Prüfung des Werthes der Maturitätszeugnisse der leztern. der Ueberwachung ihrer schriftlichen Probearbeiten, und darin. diese .Arbeiten bei den mit deren Benrtheilung beauftragten Fachmännern ei.euliren zu lassen ; nach den eingegangenen Abstimmungsergebnissen zu ermessen , ob ein Kandidat in der ersten Kategorie Erfolg gehabt habe oder nicht ; den Ort nnd den Zeitpunkt der Sessionen einer jeden KonImifjions- Abtheilung zn bestimmen, ihre Mitglieder, so wie die zur Vollendung ihrer Prüfungen zu..

gelassenen Kandidaten einzuberufen, durch eine Abordnung an den Arbeiten der einen und der andern Abtheilung Theil zu nehmen , sowohl den Kan..

didaten als den bezüglichen Kantonsregierungen die Ergebnisse der Prüfung mitzutheilen, den Examinatoren die Taggelder und Reisekosten zu entrichten u. s. f.

^ ^. 6. Hier haben wir unsern frühern Erörterungen nichts beizufügen.

§. 7. Wenn wir vorschlagen, daß diejenige Kantonsregierung, wo.

der Kandidat sich in erster Linie niederzulassen gedenkt. demselben vor allena das Niederlassungsrecht zu gewährleisten hat. vorausgesetzt natürlich, wenn .er ein Fähigkeitspatenr von der Kornmisston erhält.. so geschieht dies., um zu verhüten, daß diesem oder jenem Jndividunm
. obwohl mit einem solchen Ausweise versehen, die Praxis nirgends gestattet werde.

Der.

Unterschied in unsern Gesetzgebungen ist nämlich der A r t . daß z. B. ein Ausländer, ein Jsraelite, ein Eoneursit. in gewissen Kantonen zur Aus..

übung eines Zweiges der Heilkunde zugelassen wird, während sie in andern K.antonen verweigert wird.

Jndem im Allgemeinen dem leitenden Ausschusse das Urtheil über.

die Gültigkeit der Maturitätszeugnisse überlassen wird, haben wir eine:

393 Klausel (die Einstimmigkeit) festgefezt, welche nach unserm Dafürhalten jeden Mißbrauch dieser Befugniß von Seite der drei Ausschußglieder zu verhindern geeignet ist. Sobald dagegen die zuständigen Examinatoren von diesem Dokument Einsieht genommen haben, so halten wir dafür, daß bei Stimmengleichheit für und wider den Kandidaten das Zengniß nicht angenommen werden soll, weil esn solcher Grad der Unfchlüfstgkeit darthnn .würde . daß diefes Zengniß wenigstens fehr zweifelhast sei. Es versteht sich von selbst, daß es einem wegen seines Maturitätszeugnisses zurükgewiesenen Kandidaten immerhin freistehen wird , durch eine Prüfung vor einer auderr kompetenten Prüfungskommission ein neues Zeugniß zu erlangen.

§. 8.

Dieser Artikel gehört zu denjenigen, über welche sich unsere Kommission nicht einigen konnte. Die Mehrheit glaubt, daß es jedem Kandidaten freistehen soll, diejenige Sprache zu wählen, worin er geprüft sein will, wenn dieß nur eine der drei Natioiiaifprachen ist, da diefe Prü..

fangen ihm u n m i t t e l b a r alle eoneordirenden Kantone, was auch ihre Sprache sein niöge, öffnen sollen.

Eine Minderheit (Herr Dr. Eornaz) gibt zu, daß dieses Postulat und seine Folge seine Berechtigung dann hätten, wenn es sich um eine Centralisation der Prüfungen handelte. kann aber dessen Nothendigkeit in einem Eoneordat nicht einsehen und hält dafür, die französische Schweiz ware durch eine solche Maßregel verlezt. -- Bis dahin ließ in der That ..eder .Danton die Prüfungen in seiner eigenen Sprache abhalten, und trozdem ist die Anzahl der in der französischen Schweiz niedergelasseneu pra.:tieieenden Aerzte deutscher Zunge eine ziemlich beträchtliche. Wenn nach dem Antrage der Mehrheit ein Kandidat, um stch z. B. im Kanton Neuenburg niederlassen ....u. können, seine Prüfung in deutscher Sprache ablegen dürste, so würde stch daselbst die Anzahl der deutschen Kollegen ver..

rnehren. ohne daß die Aerzte, Pharinaeeuten und Thierärzte der französischen Schweiz wegen des Unterschiedes der Lokaldialekte sich in der deutschen Schweiz einer eben so leichten Ansiedlung zn erfreuen hätten.

Eine notwendige Folge diefes Vorschlages wäre es , daß die Kandidaten gehalten würden, eine Zeitlang in demjenigen Kanton zu praktiziren, für welchen sie ihre Prüfung bestanden hätten, bevor ste in einen andern Kanton übersiedeln
könnten. und dieser Zeitraum müßte m i n d e s t e n s z w e i J a h r e b e t r a g e n . ein Minimum. das kaum genügen würde, den bezeichneten Uebeiständen abhelfen , welche für die französifche Schweiz der Gegenstand ernstlicher Befürchtungen geworden find. Da diese Bestimmung das Prüfungsreglement in keiner Weife betrifft, fo haben wir hier, als an der natürlichsten Steile davon gesprochen.

^. 9.

Sieherlich hat es für die Kandidaten etwas Unbequemes, wen.. niir zwei Prüfungssesstonen im Jahr stattfinden. Verlegt man sie indessen in ven Frühling und Herdst, einige Zeit nach der Beendigung der Semestralkurse, fo wird dieser Uebelstand so viel als möglich verrin-

.394 .gert. Einzig in dieser Weise dürfte die Anhäufung von allzulästigen Prüsungskosten für d.e kantonalen Budgets vermieden werden.

§. 10. Wir haben den für die Aufzeichnung der Ergebnisse zu be..

folgenden Modus berathen und gesucht , die Ziffern den verschiedenen Schäzungen anzupassen, w a s , wenn die drei Examinatoren unter sich ver..

schiedener Meinung wären, den Durchschnitt zu nebmen gestatten würde., nach reislicher Prüfung haben wir uns indessen nicht be.i diesem Modus aufhalten wollen, welchen die Examinatoren dessen ungeachtet annehmen . können, in sofern sie denselben für angemessen erachten. wenn uns am Ende das Ermessen einer Prüfung in einer der vom Reglement vorgesehenen Bezeichnungen geschieht, welche der angenommenen Eonvenzional..

ziffer entsprechen.

. 11. Um den schriftlichen Proben wirklichen Werth zu verleihen.

und dieß ist unbedingt nothwendig, sobald man deren vorschlägt. muß eine andauernde Ueberwachung der Kandidaten stattfinden, d. h. die hiermit beauftragte Person darf sie keinen Angenblik während der ganzen für diese Arbeiten zugestandenen Zeit verlassen. Da die Kandidaten für einen jeden der drei Zweige der Heilkunst zu diesen .Prüfungen abtheilungsweise versammelt werden, so genügen eine oder zwei Personen für diese Aufsicht und hiermit wird es , ohne bedeutende Kosten gelingen .

diesen arbeiten wirklichen Werth zu geben. Nach Abfluß der für die Probearbeit zugestandenen Zeit unterzeichnet und der Ueberwachende eontrasignirt sie.

jeder Kandidat

die seinige

^. 12.

Es ist unwahrscheinlich, daß die Entscheidungen des leitenden Ausschusses über den Werth der .christlichen Probearbeiten nicht hinläng..

lich begründet wären. Jmmerhin ift es zu größerer Sicherheit und in Betracht ihrer Bedeutung nothwendig, diese Entscheide den bezüglichen Prüfungs.Abtheilungen aus einander zu sezen.

^. 13.

Das sestgesezte Zeitminimum zwischen den schriftlichen Proben und den mündlichen bezwekt erstlich, den .Examinatoren und dem leitenden Ausschuß die genügende Zeit zur Prüfung dieser vorbereitenden Abtheilung der Examenarbeiten zu lassen ; sodann aber den Kandidaten eine Erholung vor der Fortfezung ihrer Prüfung zu gewähren.

Wenn die §§. 14 und 1.5 keiner Erläuterung bedürfen, so wäre dieß auch mit den Bestimmungen von §. 16, ohne den lezten Saz: -,,sie wohnen. wenn sie nicht Mitglieder oder Suppleanten der Prüfungs,,kommission find , solchen Prüfungen mit bloß berathender Stimme bei.., der Fall, welcher überflüssig erscheinen dürfte. So ist es indessen nicht; denn es ist in der That möglich. daß jemand, obwohl er Commissions..

mitglied (im leitenden Ausschuß. Examinator oder Ersazinann). der prak.

tischen Prüfung nur als Vorsteher eines Krankenhauses oder Laboratoriums beiwohnen, würde Der Betreffende würde dann als v i e r t e r Examinator beiwohnen, und es war nothwendig, für diesen Fall zu bestimmen, ob er

395 berathende Stimme haben sollte oder nicht, da sonst überall nur drei Examinatoren einem jeden Prüfungsakte beiwohnen.

^. 17. Ein Mitglied unserer ExpertenkoInInission hatte die beiden lezten Prüsungskategorien in Serien absondern zu sollen geglaubt, wo über jede derselben eine eigene Abstimmung stattfinden sollte; allein Alles wohl in Erwägung gezogen, schien es uns, man Inüsse diese Abtheilungen nicht zu weit führen, welche sich in der Praxis ganz anders als unsere Vor..

schlage gestalten dürsten, und man müsse in dieser Beziehung den Examinatoren vollen Spielraum gewähren. Ferner werde es ihnen möglich, gleich..

zeitig mehrere Kandidaten in verschiedenen Fächern zu prüfen, indem fie diese untereinander vertheiiten. während wenn wir von v o r n h e r e i n Serien ausstellten, die für jeden Kandidaten in der nämlichen Ordnung befolgt worden wären . so hätten wir hiermit eine Maßregel vorgeschlagen, welche die Dauer jeder Examensession verlängert und damit ihre Kosten vermehrt haben würde.

Theilen die Examinatoren die mündlichen und praktischen Prüfungen in Serien ab oder nicht. so steht immerhin fest, daß eine jede der drei Kategorien (die schriftliche, mündliche und praktische) eine besondere Schäzung veranlaßen wird. Man dürfte sich daher fragen. wozu die endgültige Entscheidung über die Gefainmtprüfung eines jeden Kandidaten dienen soll.

Denkt nIan indessen genauer über die Sache nach, so wird Inan leicht deren Notwendigkeit wahrnehmen; vorausgeht z. B.. ein Kandidat der Medizin habe die schriftliche Frage in der Ehirurgie ungenügend bI.antwortet , die mündliche ebenso und sei ebenso unglüklich bei der Prüfung am Bett chirurgischer Kranken gewesen, so sieht man sofort ein, daß er kein Befähigungszeugniß erhalten kann, selbst wenn eI. übrigens jede Prüsnngskategorie genügend oder sogar besriedigend bestanden haben würde ; dagegen gibt es andere Fälle, wo die in einem Gebiete der Wissenschaft gegebenen schwachen schriftlichen oder mündlichen Antworten durch die prak..

tische Prüfung iIn näml.chen Fache verbessert werden, und wo die Examinatoren bei dieser Gelegenheit die Ueberzeugung von der wirklichen Fähigkeit des Kandidaten gewinnen können , welcher vielleick..t nicht die Gaben besizt, sich über theoretische, mehr oder weniger abstrakte Fragen geläufig auszusprechen.

Was die in diesem
Artikel erwähnte Urkunde betrifft, so besteht sie in einem, für den einen Fall. dem Kandidaten ausgestellten B.sähigungspatent und, für den andern Fall, in de.. Mittheilung, daß er dnrchgefallen ist nebst den im §. 18 vorgesehenen E..tsck.eiden. Man begreist .natürlich. daß in beiden Fällen der betreffende Kanton Anzeige davon erhalten Inuß.

§. 18. Den Zeitpunkten der Prüsungssesfionen gemäß bestünde die geringste Wartezeit in 6 Monaten. Die Bestimmungen dieses Artikels sind übrigens kar und praktisch genug, um keiner weitern Begründung zu .bedürfen.

396 Jndessen bietet sieh hier eine einzige Frage dar, die, wie uns scheint, .notwendiger Weife erwogen werden soll. Jst ein durchgesallener Kandidat anznhalten , in einer neuen Session von Seite der bezüglichen Kan.

tonalregiernng eine neue Bescheinigung beizubringen (s. §. 7a)?

Beim ersten Anblike scheint die Frage verneint werden zu sollen ; allein bei weiterin Nachdenken sahen wir ein , daß dieser oder jener Fall eintreten dürfte, wo eine neue Bescheinigung zur unerläßlichen Bedingung würde (so z. B. wenn der Kandidat seither in Konkurs gefallen oder eine schwere gerichtliche Verurtheilu..g erlitten hätte) ; daher scheint es uns angemessen, diesen Beleg von Neuem vom Kandidaten zu fordern, es sei denn, der

leitende Ausschuß erkundige sich bei dem bezüglichen Kanton, ob die Stei. .

lung des. Kandidaten zu demselben sich feiiher in Nichts geändert habe.

§. 19 a.

Da die Maturitätsprüfungen für mehrere Kantone eine Neuerung enthalten, in denjenigen Kantonen. die fie besizen, sehr vermieden sind und von gewissen Anstalten die Zeugnisse allzuieicht ertheilt werden, so mußten wir uns auf einen weniger unbedingten Vorsehlag beschränken. als wir gerne gewünscht hätten. Ohne mithin über diesen Gegenstand weitere Einzelheiten in das Reglement auszunehmen, glauben wir. hier nnsern Gesichtspunkt näher bestimmen zu sollen: wir halten dafür, das Maturitätszeugniß der angehenden Aerzte sollte darthnn, der Betreffende habe durch Prüfungen bewiesen, daß er sich hinreichende Kenntnisse in seiner Muttersprache und im Lateinischen erworben habe. daß er die Elemente des Griechischen (Syntax) besize und Init Nuzen die Arithmetik und elementare Mathematik, die Geschichte und Geographie, die Physik. Ehemie nnd Naturwissenschaften stndirt habe.

Ohne gute litterarische Vorkenntnisse und wissenschaftliche Vorstudien darf man auf .den Titel eines Arztes keinen Anspruch machen. Dieß ist eine immer mehr anerkannte Wahrheit, und ivir glauben, obige Desiderata gehen mit nichten zu weit. Jn Beziehung auf die Art und Weise , wie die auf diefe Zeugnisse bezüglichen Prüfungen abzuhalten seien, wäre eine Verständigung zwischen den eon..

eordirenden Kantonen uin so mehr ani Ort, als der leitende Ausschuß allein oder unterstüzt von den Examinatoren den ungenügend erachteten Zeugnissen die Anerkennung zu versagen befugt ist.

h. Man sieht, daß wir 8 Semester an einer anerkannten medieinischen Faenltät verlangen, indem wir durch diese regleinentarische Studienzeit den Aufenthalt auf sekundären medizinischen oder chirurgischen Anstalten so wie auf denjenigen Faeultäten ausschließen, deren Studienplan wirklich ungenügend fein sollte.

c. Tessin, Neuenburg und Genf allein stellen das Erforderniß des Doktortitels für die Aerzte ans. Jndem wir den Werth dieser weitern Garantie anerkennen, insofern diese Diplome nicht von Universitäten ausgehen. welche das Recht haben, dieselben ohne Prüfung auszustellen, so glaubte unsere Mehrheit nicht. dessen vorgängige Erlangung obligatorisch machen zu sollen ; ein Mitglied beharrt auf der Meinung , daß für die

.398 dagegen dasjenige liber die Naturgeschichte ans die Anwendungen dieser Wissenschaft anf die Medieiu und auf die vergleichende Anatomie be-

schränkt.

^. 2l.

Zürich verlangt 7 schriftliche Probearbeiten. Beim erste....

Anblik scheinen wir eine weniger zu haben, nnd dennoch fordern wir mehr schriftliehe Proben als dieser Kanton (welcher in dieser Hinsicht die größten Anforderungen stellt) wie man sich bei den praktischen Prüfungen überzeugen kann. Uebrigens wird, nach unserrn Vorsehlag, keine schriftliche Probe..

arbeit aufgestellt, deren Fach in der mündlichen Prüfung nicht wiederkehrte.

^. 22. Wahrscheinlich und ini .Allgemeinen wenigstens wird man das ExaInen über medizinische Operations- und Verbandlehre in die Kategorie der praktischen Prüfungen verlegen.

Dagegen möchten wir der

theoretischen Abtheilung die Bestimmung frifcher oder getrokneter, giftiger

oder offieineller Vegetabilien und Eßwaaren, einer gewissen Anzahl Droguen und Formulirung oder Kritik therapeutischer Formeln znweifen. .

§. 23.

Wir glauben, die Kategorie der praktifchen Prüfungen sei in unserin RegleInentsentwurf so vollständig enthalten, als Inan es vernünstiger Weise verlangen kann. - Man sieht leibt ein, daß die Leichenöffnung für einen Kandidaten nur eine partielle sein kann. wenn zwei oder drei von ihnen an derselben theilnehnien.

Der gerichtlich inedieinische Bericht, dessen Abfassung wir verlangen. scheint uns eine zwekmäßige Zugabe zu den sonst geforderten praktischen Prüfungen zu fein.

§. 24.

Ueber diesen Artikel ist auf die lange Erörterung zu verweisen, zu der wir durch Art. 19 veranlaßt waren.

§. 25.

Haben wir für die Pharmazeuten die vefchiedenen Fächer der Naturwissenschasten mit größerem Detail ausgenommen als für die Aerzte . so geschah es einerseits und vorzüglich deßwegen , weil dieselben ihnen in der .r.raxis ihrer Kunst weitaus nüzlicher sind. und andererseits, weil die Anzahl der Prüfungsgegenstände ohnehin schon für die angehenden Aerzte weit beträchtlicher ist. Die Ehemie mußte natürlich einen bedeutenden Ranni einnehmen und hat uns für sich allein den Stoff zu drei Probegegenständen abgegeben. Mit dem Ausdruk, ,, pharmazeutische Waarenkunde" bezeichnen wir den Theil der materia medica, welcher den Apothekern nothwendig ist , mit Ansschluß der Kenntnisse, welche gar nicht in ihren Bereich falten.

§. 26.

Bedarf keiner weitern Erklärung.

§. 28.

Wie für die Medieiner und mit noch größerm Grund fordern wir, daß man zur mündlichen Prüfung der Apotheker noch die Bestimmung oder Erkennung nüzlicher oder schädlicher Pflanzen und Drognen hinzufüge.

^. 28.

Es schien iins nicht nothwendig. für die pharmazeutischen Examina eine q u a n t i t a t i v e chemische Analyse zu verlangen, sondern nur

397 Kantone, welche die Bedingung gegenwärtig aufstellen, in dem Abgehen .von derselben ein R.ilschritt bestünde, und daher dieser Titel im Eon-

cordats-Reglement gefordert werden sollte ; dasselbe Mitglied läßt sich durch die obige Kritik, deren vollen Werth es anerkennt, nicht beirren, da n.an nach seinen Vorschlage beweisen müßte, daß man von einer anerkannten Faeultät aus r e g e l m ä ß i g e W e i s e das Doktordiplom erhalten hat. Dagegen halten wir einstimmig dafür, daß es eben so zwekmäßig als gerecht wäre. wenn dieser Titel nicht von den praktizirenden Merzten angenommen .würde. die denselben nicht besinn, und daß in den Patenten sowohl als .in den amtlichen Aktenprüfen der Regierungen und Gerichte derselbe nur Denjenigen Namen beigesezt werde. welche diesen Universitätsgrad wirklich .erworben haben, eine Uebung, die bereits in mehreren Kantonen besteht.

Während wir oben 8 Semester.. Studien an einer niedieinifchen Faeultat forderten, so verlangen wir bezüglich der Zeugnisse über die Eollegieu nicht. daß ein jedes derselben an einer Faeultät oder sogar an einer spezielten Medieinaischule gehört worden fei, fowohl weil mehrere diefer Kurse an andern Anstalten in genügender Weise gelesen werden (Naturwissenschasten, Physik und Evenne), als weil andere Kurse oft von Professoren gelesen werden , die den Faeultäten nicht aggregirt sind (wie Disfektionen, Operationslehre, Seelen und Augenheilkunde u. s. w.). Vier Jahre Studien an einer anerkannten medizinischen Faeultät gewähren hinreichende Sicherheit, uni zu verhüten. daß zn viele Kurse anderswo gehört werden, und übrigens ist das Erforderniß, eine ernstliche Prüfung über einen Gegenstand bestehen zu müssen. das beste Mittel, die Kandidaten zu veranlassen,

denselben tüchtig zu studiren.

dasjenige Mitglied unserer Kommission, welches den Doktortitel als Aeeeßbedingung zur Prüfung aufstellen wollte, gedachte durch diesen Uni..

versitätsgrad die unter Liit. c aufgeführten Eollegienzeugnisse überflüfsig zu machen. da man aus Erfahrung weiß. mit welchem Leichtsinn diese Atteste oft ausgestellt werden nnd weicher geringe Werth ihnen also beizumeffen ist.

Jedenfalls haben wir niit Einmnth einige. Fächer, wie die allgemeine Therapie und die individuelle Gefniidheitslehre der Forderung von Zeugnissen enthoben, weil dieselben ganz gut mit Hülfe der Bücher ohne Erperiniente oder praktische Vorzeigungen gelernt werden können.

d. Jn Beziehung ans die in diesem Abschnitt bezeichneten Zeugnisse über praktische .Studien waltete Einstimmigkeit ob, dieselben zu verlangen; von dem einen über theoretische (oder wenigstens praktische) Seelenheilkiinde scheint die Notwendigkeit ans der Hand zii liegen, und indem wir dasselbe fordern, glauben wir den Gerichten, dem Publikum und den Merzten selbst einen wahren Dienst zu erweisen.

^ ^. 2l). Die beiden ersten als Prüsiingsgegenstände bezeichneten Fächer bilden den Uel.ergang von den allgemein wissenschaftlichen Studien zu denjenigen der Mediein ; nach erfolgter Berathung haben wir,.troz des Maturtitätszeugnisses, ein Examen in der Physik nnd Eheniie beibehalten,

B..ndes...lati. Jahrg. Xll. Bd.Ill.

49

399 eine qualitative; bei den leichten Transportmitteln der Gegenwart gehören so minutiöse Untersuchungen in den ausschließlichen Bereich gewisser Ehemiker und Pharmaeeuten. die ein besonderes Studium daraus machen, und man kann fie nicht von jedem Apotheker fordern.

§. 29.

Wir haben die Tragweite der Maturitätszeugnisse für die Thierärzte nicht so ängstlich erwogen, wie sür die Aerzte und Pharmazeuten; sie werden natürlich her litterarischer als srientisischer Natur sein, und daher müssen die Attteste über naturwissenschaftliche Studien und die entsprechen..

den Prüsungen nuI so strenger genommen werden . als wenn ein vorgän.....giges Examen für das Reifezeugniß über diese Lehrfächer bereits vorhanden wäre.

^. 30. 31, 32 und 33. Wir können in dieser Beziehung nur aus dasjenige verweisen , was wir und Apotheker anführten.

von den näInlichen Prüsungen der Aerzte

§. 34. Es wäre uns unzulässig .erschienen (selbst wenn die Kon..

ferenz nicht endgültig über diese Frage entschieden hätte). daß alle gegen..

wärtigen Praktiker ini ganzen Eoneordatsgebiete von Rechtswegen freie Praxis erhalten hätten.

Allein es wollte uns nicht besser zusagen . daß nothwendigerweise Alle auch nur einem einfachen Kolloquium , so wie einer praktischen Prüsnng , sich untergehen sollten . da dieß einen Verstoß gegen die schuldige Achtung vor wohlerworbenen Redten enthielte.

Uni in den richtigen Schranken zu t.leiben , haben wir die freie .praxis ohne das Erforderniß neuer Prüsungen mit hinlängl.chen ..Garantien verschiedener Ait umgeben. so daß diese lle. ergangemassregel keite großen Veränderungen in der Schweiz herbeiführen wiid. in Betracht. deß der Arzt u. , nach zehnjähriger Praxis ohne ganz besondere Gründe kaurn feinen Wohnort wird verändern wollen JuI Weitern erscheinen uns diese Vorkehren auch aus andern Gesichtspunkten genügend. nnd die Praktiker..

denen zum Ge.nuß derselben nur wenige Jahre der Ausübung .hres Be..

.rufes fehlen, werden ihrer Reihe nach t.azn gelangen, wahrend diejenigen, deren Studien ungenügend waren, oder welche nid.t dnrd.. Prüfungen ihre Kenntnisse erwiesen haben. nicht die Anforderung stellen können, von jedem Examen entbunden zu sein Jndessen wird die Anwendung dieser Uebergangsniaßregetn nicht mit .den Ausweisen in der Hand verlangt werden können; die kompetenten ExanIiIIatoren einer Prüfungsabtbeilung müssen auch zur Beurteilung des Werthes Dieser Auswerfe Drusen rveIden.

Eine Uebergangsmassregel wie die von uns vorgeschlagene war übri.

gens der einige Ausweg ans der Sakgasse, oder n In uns besser auszudrüken, verhütet allein die Ungerechtigkeit, die ersten Examinatoren ohne andern Grund als den ihrer Wahi zu diesem AInt für das ganze Eoneordatsgebiet zu patentiren.

Nach unserm Vorschlag können sie dieses Recht nur unter den nämlichen Bedingungen wie ihre Amtsbrüder erwerben.

400 Sollte einem derartigen Gesuche alter Praktiker. nicht entsprochen werden können, so haben die Examinatoren im Einklang mit dem leitenden Ausschusse für jeden Fall zu entscheiden, welchen Nachprüfungen der Gesuch..

steller sich noch zu unterziehen hat, und diese sollen jedenfalls nur in einem Eolloquium, d. h. einer beschränkten mündlichen Prüfung und den praktischen Proben bestehen.

Jedenfalls kann der Ausschuß und die Examinatoren bei derartigen Gesuchen außer den notwendigen Ausweisen noch die wissenschaftlichen Titel des Gesi.ichftellers, wie das regelmäßig erlangte Doktordiplo.u. eine durch die Praxis in einein andern Kanton oder dem .Ausland bestandene praktische Probe, besondere Fachleistungen, Spitaldienste und dgl. berük-

sichtigen.

§. 35.

Wir glauben, daß wenn wir

noch während vier Jahren

die Möglichkeit kantonaler Prüfungen zu Gunsten der bezüglichen Kantons-

angehörigen. beibehalten, den Schweizerjünglingen, welche ihre Fachstudien bereits begonnen haben, ein hinreichendes Zugeständniß gemacht wird.

Von diesem Zeitpunkte an dürfen die kantonalen Prüfungskommifsionen nicht mehr exaniiniren und die Kantone niemand niel..r patentiren als Zahnärzte, Orthopädisten und Hebammen, so wie in den Kantonen, welche sie anerkennen. zur Praxis der niedern Ehirurgie befugte Personen ; ohne von den Lehrlingen und Apothekergehülfen , dein Arzt. oder Thierarztgehülsen in denjenigen Kantonen zu sprechen, wo solche noch bestehen dürfen.

Dagegen wird es einem Kanton nicht erlaubt sein. ausschließlich sür innere Heilkunde, Ehirurgie. Geburtshü.se oder Augenheilkunde zu patentiren; und da kein eoneordireiider Stand noch einen ..'.lrzt, Apotheker oder Thierarzt annehmen darf. ohne den Vorweis eines Befähigungspatentes von Seite der eoneordatsinäßigen Prüfungskommission, so wird man das in der Schweiz leider schon dagewesene Aergerniß der Patentirung von Leuten durch die Regierung vermeiden , trozdem die bezügliche Sanitätskommission sie in Folge ihrer Examina für unfähig erklärt hatte.

Eine einzige Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dürste sich darbieten : Die vom Anslande an unsere medizinischen Faeiiltäten oder Thierarzneischiilen berufenen Professoren, denen die Kantone, wo die bezügliche Universität oder Schule ihren Siz hat . unserer Meinung nach die Lieenz zur Ausübung ihrer Wissenschast oder Kunst unmöglich verweigern könnte; wohlverstanden blieben aber solche Ausuahnispatente sür die übrigen Kantone kraftlos.

Was Reeiproeitätsmaßregeln zur Anerkennung von Maturitätszeugnissen und zur Erleichterung der Prüfungen für alte Praktiker (s. . 34) zwischen den e.oneordirenden Schweizerkantonen und dem oder jenein auswärtigen Staate betrifft, so begreift man leicht, daß wir uns damit nicht zu befassen hatten ; erst nach und nach, wenn solche Begehren von Seite ausländischer Regierungen gestellt werden . wird es zwekniäßig fein . sich damit zu befassen.

401 Ain Schlusse des technischen Berichtes angekommen, dessen verschiedene .Bestandtheile wir mit Eifer und dem aufrichtigen Wunsche studirt haben,.

daß wenn ein Eoneordat zwischen den Kantonen eintritt, das Prüfungsreglement genügend fei. hoffen wir, Tit. l nach besten Kräften Jhrem Zutrauen entsprochen zu haben; und wenn Sie finden sollten, dieser Bexicht habe unter unserer Feder einen allzugroßen Umfang gewonnen , so wollen Sie uns die Bemerkung gestatten , daß dieß von unserer Seite nothwendig war , um vor der Konferenz, deren Delegate aus den .Kantonen.

den medieinischen Wissenschaften sast ganz fremd sind. die verfchiedenen .Bestimmungen des Prüfungsreglements hinreichend zu begründen, welches wir Jhnen vorzulegen die Ehre haben.

Wir hatten uns iin Uebrigen nicht über den Nnzen eines inedieini..

schen Eoneordats in der Schweiz und über den Nuzen für die verschiedenen Kantone , demselben beizutreten , auszufprechen.

Allein obwohl unsere Kommission weder überwiesen Gegenstand, noch über manche andere Punkte, die sie zu besprechen hatte, einstimmig war, so hat sie dennoch init dem lebhaften Wunsche an diesem Berichte gearbeitet, er niöchte den gerechten Ansprüchen, die man an ihn zu stellen befugt ist, entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit.! den Ausdruk unserer vollkommenen HochAchtung und ehrfurchtsvollen Ergebenheit.

Luzern, den 7. Dezember 1860.

J. R. Steiger.

Dr. Locher-Balber, Prof.

.urech, Med. Dr.

Dr. Adermann, Reg.-Rath.

Dr. Cornaz, Berichterstatter.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Expertenkommission über verschiedene fragen bezüglich des Entwurfs zu einem schweizerischen Medicinalconcordat. (Vom 7. Dezember 1860.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1860

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

66

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1860

Date Data Seite

389-401

Page Pagina Ref. No

10 003 250

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.