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Schweizerisches Bundesblatt.

XII. Jahrgang. l.

Nr. 1.

7. .Januar 1860.

Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die .Besoldung der einem Stabe zugetheilten Guiden, so wie der berittenen Ordonnanzen.

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(Vom 19. Dezember 1 859.)

Tit.!

Bei den verschiedenen Truppenaufstellungen der lezten Jahre nnd selbst auch bei den TruppenzusanImenzügen hat es sich herausgestellt , daß die Besoldungen der Guiden , wenn diese als O r d o n n a n z e n bei Divisionsoder Brigadestäben verwendet werden, nicht nn richtigen Verhältnisse mit den an sie gestellten Ansordernngen stehen , nnd es wurden daher auch von kompetenten Obern mehrfache Verwendungen um Hebung dieses Uebelstandes bei unserm MilitärdepaI temente eingereicht. Gegenüber den gesezlichen Bestimmungen konnte denselben aber unsererseits keine Folge geaeben werden; dagegen erachteten wir es in unserer Pflicht, Jhnen die Sache vorzulegen und Jhnen Anträge zu unterbreiten , welche den gerechten Forderungen möglichst entgegenkommen.

Es ist nun allerdings richtig , daß die gegenwärtige reglementarische Besoldung für den Jnstrnktionsdienst, wozu auch die Zentralschule ge.rechnet werden muß, genügend ist, weil hier der Mann weder zu außerordentlichen Ausgaben für sich, noch für sein Pferd genöthigt wird. Wenn die Lente aber nicht als Korps vereinigt sind , sondern in kleinern oder größern Abteilungen einem Divisions- oder Brigadestab zugetheilt werden, so gestaltet sich ihr Verhältniß ganz anders. Nicht nur werden sie genöthigt , dem Stabe stets nachzufolgen , sondern ihr Dienst als Ordonnanzen nöthigt sie zu außerordentlichen Ausgaben für Mann und Pferd ...

Bundesblatt. Jahra. XII. Bd.I.

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indem nach jedem größern Ritte, der fie nicht bald in ihr gewöhnliche^ Quartier zurükführt , ist eine außerordentliche Fütterung des Pferdes nicht zu vermeiden, und es erscheint daher billig, daß aus dieses exzeptionelle

Vex.hältniß gebührend Rükstcht genommen werde. Es muß daher billig

hef.^Iden werd..^, daß im effektivem Felddienste, so wie. bei Truppenznsa..tnuenzi..g.eu , den Guiden eine besondere Zulage verabreicht wird. Jhr Dienst bringt ...s ^. fi.ch., d.a^ ff... iu.i. Felde uie k.orpsweise verwendet .

......^......u.. j.ewe.i.l^n. d...u ^ e ..^ch.ied ..u en . D.^ision^-. o ^ e .. ..^i ^ ..^o.mm a nd I...^ zugetheilt werden. Es ist u....... klar , daß iu. ...i.^en.. Faile ^.i.n gerneinschaf^iches Ordinäre süx fie möglich wird , sondexIr da.ß jeder Mann gleich den Gliedern des Stabes für sich selbst sorgen muß , und daß diese Sorge bei dem wechselnden Aufenthalt. und den.. außergewöhnlichen Ordonnanzritten mit dem gewöhnlichen Solde und dex^ gewöhnlichen Fouragexation nicht bestritten werden kann. Bedenkt man nun serner den schwierigen Dienst, den. die. Guiden haben und die Anforderungen . welche an. fie gestellt werden , so braucht es gewiß keine weitere Auseinandersezung mehr , um eiue. Zulage zu r^tfertige^...

Die Frage ist nun aber die: Auf welche Weise sollen die Gniden und überhaupt alle beritteneu Ordonnanzen. rm effektiven Felddienst, so^ wie auch bei den Truppenznsammeuzuge.n , für ihre außerordentlichen Ausgaben schadlos gehalten werdend Es wurden von Militärpersoue.u verschiedene Wege zur Erreichung dieses Zwekes vorgeschlagen. Die Einen wollten den Guiden und den berittenen Ordonnanzen überhaupt eine besondere Entschädigung bei Ordonnanzritten per Wegstunde ausrichten , Andere dagegen hielten eine bestimmte

seste Entschädigung siir zwekmäßiger. Dieser leztern Anficht müssen auch.

wir uns anschließen. Wollte nian der erstern Ansicht den Vorzug^ geben, so ist zu bedenken, daß in manchen Fällen eine Kontrole gar nicht, i .i den meisten aber nur. sehr schwer möglich ist.

Zudenr würde ein solches Versahren mit Umständlichkeiten verbunden sein, welche niit deIn Zweke, den Inan dadurch zu erreichen sucht. in keinem Verhältnisse stünden. Leiter srägt es sich : Wer sollte bei einem Divisions - oder Vrigadestabe diese jedenfalls sehr umständliche Kontrole neben seinen übrigen Beschäftigungen siihxeu .'

Es erscheint uns daher als weitaus zwekniäßiger und einfache.^. den^ Guideu und berittenen Ordonnanzen im Felddienste eine bestimmte Soldzutage zu geben. Hiedurch würde jede kornplizirte Kontxole vermieden.

und wäre auch der Billigkeit. sowot gegenüber der^ Mannschaft als dem Staate am ehesten Rechnung getragen , vorausgesezt . da^ß die Entschädigung auch einen billigen Maßstab annehme. Es ist unlängbar , daß die Guiden und die berittenen Ordonnanzen bei Ordonnanzritten für Extrasüttexnng, für Trinkgelder an Wegweiser und Stallknechte oder Leute, die ihnen zeitweise die Pferde halten ..e. zu kleinern Ausgaben genöthigt werden. , wofür sie die Kompensation. in einer billigen Soldzulage finden sollen. Nehmen wir nun a.1, daß an denjenigen Tagen, wo der Mann,

sei es auf eine kleinere oder größere Streke zum Ordonnanzdiensl verwendet ^ wird , die Verabreichung einer zweiten Mundportion und Pferderation gerechtfertigt erschiene, so dürfen wir andererseits nicht außer ....lcht lassen, daß die berittenen Ordonnanzen. eben nicht alle Tage zu einem solchen Dienste .außer dem Quartier verwendet werden. und wir halten daher dafür , daß hier die richtige Mitte in der Annahme gefunden werde. daß der Mann je den zweiten Tag eine derartige Mehrausgabe für eine Pferderation Init kleinem Trinkgeld und für eine Mundporttorr habe. Es erscheint daher die Vergütung einer ganzen Portion je den zweiten Tag, oder, um die Sache einfacher zu machen, die tägliche Vergütung einer halben Portion als das gerechte.

Nnn betrügen die Kosten einer Pferderation .

. Fr. l. 50 oder einschließlich der Trinkgelder nnd Extrakosten

^ine Mundportion beträgt

. ^

.

.

.

.

Fr.

1. 8()

.

. ,, . . - . . 60 zusammen .Fr. 2. 40

Demnach würde die tagliche Zulage gleich der Halste dieses. Betragen auf Fr. 1 . 20 zu sezen sein^.

Aiif diese Grundlage gestüzt, schlagen wir Jhnen die Zulage der

Guiden vom .^eldweibel abwärts vor,. I^enn fie sich im Felddienst befinden und in diesem nicht korpsweise besanIInelt , sondern den Stäben zugetheilt sind., und wir beantragen diese gleiche Zulage auch den übrigen berittenen Ordonnanzen voni Feldweibel abwärts zu bewilligen.

Wir empfehlen daher den nachstehenden Gefezvorschlag Jhrer Prüfung nnd sind davon überzeugt, daß dessen Genehmigung eine .Reihe be.gründeter Beschwerden beseitigen wird.

Ungleich erneuern wir Jhnen, .Tit., .koInnienen Hochachtung.

die Versicherung unserer voll-

B e r n , den 26. EhristInonat 1859.

Jin NaInen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Stämpfli.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß .

^esezentwnrs.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , ^ in theilweifer Erweiterung von Taf. 14 der eidgenössischen Militärorganisation vom 8. Mai 1850 ^), -) Siehe. amtliche Sammlung , Band . l , Seite ..^3.

beschließt: Jeder einem Stabe zugetheilte Guide, vom Feldweibel au abwärts, bezieht im aktiven Felddienfi , so wie bei den Truppenznsanimenzügen, nebst .dem xeglementarischeu Sold und Verpflegung und der Fourageratiou. noch eine tägliche Zulage von Fr. t . 20.

Eine gleiche Zulage wi.d den berittenen Ordonnanzen, vorn Feldweibel an abwärts, für die Zeit ihres Ordonnanzdienstes verabreicht.

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des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die GränzKonferenz mit Oesterreich.

(Vom 23. Dezember 1859.)

Tit. !

Die schon seit Jahren angestrebte Gränzbereinigung zwischen dem .Kanton Graubiinden und Oesterreich hat endlich im Lause des verflossenen .Herbstes einen Schritt vorwärts gethan.

Gemäß der in Folge der jüngsten Kriegsereignisse veränderten politischen Stellung der Lombardie handelte es sich nur noch uni zwei Punkte.

die von beiden Seiten und feit Jahrhunderten als streitig Betrachtet .wurden.

Es ist dieß die Gränze zwischen Münster und T a u s e r s , und die Gränze zwischen Schleins und N a u d e r s , gewöhnlich auch der Gränzanstand bei Finsterniünz genannt.

Erst in neuerer Zeit wurden von Oesterreich Zweifel erhoben , ob nicht auch die Gränzen zwischen dem Unterengadin dießfeits . und Jschgl.

. und Galtür jenseits , streitig seien , und daher ebenfalls einer .Regulirung bedürfen möchten.

Die Konferenz zur Untersuchung und wenn möglich zur Bereinigung dieser Anstände trat arn 12. September 1859 in Münster zusammen ; die Eidgenossenschaft war vertreten durch die Herren Alt-Ständerath G a n z o n i und Kanzler S c h i e ß , dex h. Stand Graubünden durch Hru. Kanzleidirektor T s c h a r n e r .

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Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Besoldung der einem Stabe zugetheilten Guiden, so wie der berittenen Ordonnanzen.

(Vom 19. Dezember 1 859.)

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1860

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07.01.1860

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