#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

^lI. Jahrgang. III.

Nr. ^3.

#ST#

B

e

r

i

ch

1l1. August 1860.

t

der

Kommission des Ständeraths über die Reorganisation der Gebirgs- Und Raketenbatterien.

(Vom ,0, Juli 1860.)

Tit.!

Die Kommission, welche Sie zur Prüfung der Botschaft des Bundes.rathes iInd des Gesetzesentwurfs üt...er die Organifation der Gebirgs- und Raketenbatterien ^) niedergesetzt haben, giebt stch die Ehre, Jhnen, Tit., mit Gegenwärtigem Bericht zu erstatten und einen von ihr einstimmig .gefaßten Antrag zu hinterbringen.

Die Kominission glaubt in ihreni Berichte weder in die Details, welche in der Botschaft des Bundesrathes enthalten find, no.ch in die.

jenigen des Gesetzesentwurfs eintreten zu sollen, überzeugt. daß Sie, Tit., dieses selbst nicht wünschen; ste beabsichtigt daher. nur in aligemeinen Zügen die in Frage liegende Reorganisation der Gebirgs- und Raketen..

batterien zu berühren und die Gründe zu beleuchten, die sie zu ihrem Antrage aus N i c h t e i n t r e t e n veranlaßt haben.

Da iin Gesetzesentwurs die Reorganisation der Gebirgsbatterien von derjenigen der Raketenbatterien nicht getrennt worden ist, so glaubt die Komiriisfion, es dürfte angemessen fein. in diesem Berichte jede Gattung .für stch abgesondert zu behandein. uni die mit den beantragten blenderungen verbundenen Mehrkosten für die betreffenden Kantone leichter darstellen zn können.

^) Siehe Seite ...^.-.^7 hievox.

Bundesblatt Jahrg. ^ll. Bd. IlI.

^6 1. .^ebir^tt^.

Nach Art. 1 des^ Bundesgesetzes über die Beiträge der Kantone und.

der Eidgenossenschaft an Mannschaft und Materiellem u. s. w. zun.

Buudesheer ^vsm ^2.7. August 1...^ haben die Kantone ^Graubünden und Wallis jeder eine Artilleriekompagnie zum Auszug und eine zur Reserve für die Bedi..nun.g von Gebixgsbatterien ^zu erstellen.

.Die .Tafel ^ ^des .Gesetzes über ^die Militärorganisati^on ..vom ^8. ^tai 1850 sorde.rt .an .Mannhaft .zur .Bedienung Deiner ^btr.gsbatterie : ^ Offiziere,

10.) Truppe, Total 115 Mann.

Der Entwurf verlangt :

.o Ossiziere, ^122 Truppe, Total 1.^8 .Mann.

^

Folglich eine Vermehrung von 13 Mann, nänilich:

1 Hufschmied,

ll Sattler, 11 Trainfoldäten, wodurch den Kantonen größere Lasten entstehen, ohne dafür, wenigstens so lange das gegenwärtige Militärgesetz in Kreist besteht, anderweitig erleichtert ^zu werden.

Da die Zahl der Pferde und Sanmthiere gleted wie bisher bleibt,.

so scheint die angetragene .Vermehrung der Mannschaft nicht eine Noth.wendigkeit zu sein; .auch .hat man sich .während einer Reihe von .Jahren, seitdem .die Gebirgsbatterien organisirt sind. mit dem gegenwärtigen Mannschaftsbestand , und zwar ohne Nachtheii für den Dienst, behelsen können.

Der Entwurf enthält eine fernere Abweichung .vom Sinn und Geist ^es Gese^e^s. nämlich: daß die gegenwärtige Klassifikation von Kanonieren und Trainsoldaten aufgehoben werden soll.

Eine solche Bestimmung mag allerdings bei stehenden Armeen dnrchzuführen sein, bei Militzen aber ist und bleibt sie eine Theorie und in der Praxis kaum ausführbar, da die Jnstrnktionszeiten zu kurz stnd, um einen befriedigenden Erfolg erwarten zu können. und überdieß nicht jedex .Kanonier sich zuin Trainsoldaten eignen wird, und umgekehrt.

Der Bestand des Materiellen und der Munition winde wie bisher.

^der gleiche bleiben, bloß sollen die zwei Vorrathslaffeten wieder in die Linie. statt in den Depotpark geliesert werden.

Wie bekannt werden die Geschützröhren. Le.ffeten, Munitions- und Werkzeugkisten und die Caissons den betreffenden Kantonen ^von der Eidgenoffenfchaft geliefert. Dieses Artillerieniaterial bleibt Eigenthnm des Bundes. hingegen sind die Kantone, denen dasselbe zur Verwendung bei ihrem Bundeskontingent übergeben worden ist^ verpflichtet^ die Kosten des Unterhalts zu befreiten.

.

.

^

Aus der vorstehenden Vergleichung des Bestehenden mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf über Organisation der Gebirgsbatterien geht hervor: daß als wesentliche Aendernng die Vermehrung des personellen Bestandes und zwar von 13 Mann bei jeder Batterie vorgeschlagen wird; die Kommission kann aber dieser Aenderung nicht beipflichten, da dieselbe bei gleichbleibendem Bestand der Pferde und des Materiellen ihr nicht gerechtfertigt ericheint.

... .^ a ket ellb a tt eri en .

Raketenbatterien haben zu stellen die Kantone Zürich, Bern, Aargau und Genf. Von jedem derselben wird nach dem Bundesgesetz über die Beiträge der Kantone an Mannschaft und Materiellem zum Bundesheer vom 27. August 1851 eine Raketenbatterie in den Auszug und eine halbe Raketenbatterie in die Reserve verlangt. Nach Tafel 2 des gegenwärtigen Militärgesetzes ist der Bestand des Personellen zur Bedienung einer Auszügerraketenbatterie: 3 Offiziere,

67 Truppe,

Total 70 Mann.

Zur Bedienung einer Referveraketenbatterie: 2 Offiziere,

Total

38 Truppe, 40 Mann.

. Der Gesetzesentwurf verlangt nun folgenden ^Personalbestand : Beim Auszug .^ Offiziere..

103 Truppe, Total 109 Manu.

Bei der Reserve

.. Offiziere,

70 Truppe,

Total 7..... Mann.

Folglich eine Vermehrung vou 3..) Mann beim Auszug und eine solche von 35 Mann bei der Reserve.

Durch diese Vermehrung des Mannschastsbestandes erwachsen den betreffenden Kantonen unverhältnißmäßige Lasten, ohne daß denselben .auf andere .Weise Rechnung getragen wird.

.^uch bei den Raketenbatterien will der Entwurf Aushebung der bisherigen Klassifikation von Kanonieren und Trainsoldaten, was wir aus bereits oben angeführten Gründen nicht billigen können.

Für den Pserdebestand der Raketenbatterien wird ebenfalls eine be..

deutende Vermehrung beantragt. Nach der bundesräthlichen Verordnung, betreffend die Organisation der Raketenbatterien vom 26. März 1853, die übrigens von den gesetzlichen Bestimmungen aus Tafel 8 abweicht. ist der Bestand folgender :

38 Auszüqerraketenbatterieu Total Reserveraketenbatterien

8 Reitpferde ,

40 Zugpferde, ^ 4^ Pferde.

7 Reitpferde.

28 Zugpferde,

Total 3.5 Pferde.

Der Gesetzesentwurf verlangt nun : sür die Auszügerraketenbatterien

20 Reitpferde.

68 Zugpferde, Total^8^ Pferde.

sür die Reserveraketenbatterien l.o Reitpferde.

44 Zugpferde, Total 60 Pferde.

Folglich ^eine Vermehrung bei den Auszügerbatterien von 40 Pferden.. bei den Resexvebatterien eine solche von 25 Pferden. Jeder der genannten Kantone hätte somit 65 Pferde mehr zum Bundeskontingen. zu stellen, und nebendem noch bedeutende Ko^en für Anschaffung von Reitzeug und Trainpferdegeschirr zu bestreiten.

Wir berühren bei dieser Gelegenheit noch einen Gegenstand. der in ^der Botschaft des Bundesrathes enthalten ist, und der Vermehrung von Pferden zu Grunde geiegt ist, nämlich die Abficht, sämmtliche Unteroffiziere.

beritten zu machen. Dieses dürste nicht nur ein L..ixus sein, sondern bei unserer Militzartillerie fast unzweckmäßig genannt werden.

Auch der bisherige Bestand der Raketenwagen für jede Batterie soll .nach dem Entwurf vermehrt werden, so daß eine Auszügerbatterie, statt ^wie bisher .10^ nnninehr 13 Wagen, und eine Refervebatterie, statt 6, künftighin ..) Wagen zii stellen hätte. Jn Folge dieser Vermehrung werden sür die betreffenden Kantone die Kosten sür Anschaffung des Materiellen der Raketenbatterien noch bedeutend erhöht werden.

Dagegen würde die .Eidgenossenschaft die in die Divisionsparks erforderlichen Raketenwagen liefern.

Mit Bezug aus die Munition sehen wir n.^t Vergnügen in der Botschaft des Bundesrathes, daß er die Abficht hat, die ^..^ Raketen als ailzugering in ihrer Wirkung abzuschaffen. und die 12..^ Raketen als alleinige Muni.ionsgattnng festzusetzen.

Nach dieser vergleichenden Darstellung des bisherigen gesetzlichen Bestandes der Raketenbatterien, mit dem im vorliegenden Gesetzesentwurs enthaltenen ^rforderniß und den Andeutungen niit Bezug auf größere Lasten, die sich in Folge der Vermehrung des Personellen. de.r Pferde und des Materiellen für die betreffenden Kantone ergeben, schreiten wir, Tit.. znx Beantwortung der ^rage :

39 ,,Jst es an der Zeit, am Vorabend einer vollständigen Reorganisation ,,unserer gesammten Artillerie, die unmöglich mehr lange aufge..

,,schoben werden kann. ein solches Bruchstück dieser ^affe. wie die ,,Raketenbatterien, einer Revision unterwerfen zu wollen .^ Tit. ! Wir müssen diese Frage entschieden mit N e i n beantworten, ^Ind dieses aus Gründen,^ die wir mit einigen Erläuterungen in Kürze anfuhren wollen.

Die Organisation der Raketenbatterien, wie sie in das Militärgesetz ^om 8. Mai 1850 aufgenommen wurde, ist zu damaliger Zeit als eine ^unzeitige Frucht betrachtet worden, weil die Hauptfache bei diesen Batterien, ^die Raketen, eine unbekannte Größe waren, und man selbst nicht wußte, .rvelche Art von Raketen. ob Eongrew'sche, ob Tangentialraketen oder Oestxeichische eingeführt werden sollen.^ Jm Jahr 1852 wurden die ersten Versuche mit Raketen nach dem Augustin'schen System gemacht; dieses System ist dann bei unserer Artillerie angenommen worden, woraus der ^.Bundesrath unterin 26. März 1853 die Verordnung. betreffend die Organisation der Raketenbatterien, exlassen hat.

Die ini eidgenössischen Laboratorium verfertigten Raketen ließen aber ^n der Folge Vieles zu wünschen übrig. und waren nicht geeignet, Neigung und Vertrauen zu diesen Geschossen einzuflößen.

Zu einer Zeit sogar find die Raketen bei den Truppen, wegen ihrer

.Gefährlichkeit für die Bedienungsmannschaft felbst, in vollständigen Miß^.

tr.edit gekommen.

Was die Trefffähigkeit dieser Raketen anbetrifft. so blieb dieselbe in

^ e r ^ R e g e l hinter allen Erwartungen zurück. und wenn schon in der Botschast des Bundesrathes gesagt wird, daß bei jüngsthin stattgefundenen

'Versuchen n.it 12-.^ Raketen sich eine Tragweite von 2500 Schritt

(1875 Meter) ergeben habe. so will das noch nicht heißen, daß auch das Ziel damit getroffen worden sei.

Die Raketen sind im Allgemeinen mehr Effekt machende als Wirkung hervorbringende Geschosse, daher fie auch wenig oder keine Anwendung in den neuern Kriegen in der Krimm und in Jtalien gefunden haben sollen.

Nach allen dießfalls .eingezogenen Erkundigungen müssen wir die VerFertigung der Raketen immer noch als im Stadium der Versuche betrachten.

So lange dieser Znstand dauert. sollten keine weitern Opser von deu .Kantonen für Anschaffung von Materiellem und Munition verlangt werden.

Die Ungewißheit. ob die Verfertigung der Raketen gelinge und ob^ sie als Kriegswaffe wirkliech branchbar feien, war auch der Grund. da^ die Kantone die Anschaffung des Materiellen von J.^hr zii Jahr verschoben haben^ . so daß nur die Kantone Bern, Aargau und Gens einen Tl.^il der erforderlichen Raketenwagen für die Auszügerraketenbatterien besitzen, der .Kanton Zürich a^er bisher nicht einen einzigen Raketenwagen angeschafft ..hat, wa^ dem Bundesrathe jedenfalls bekannt sein muß.

Auch das Materielle der Raketenbatterien entspricht in mehrfacher B^

40 ziehung nicht den Anforderungen, die man an ein Material für diesen Gebrauch zu machen berechtigt ist. Die Raketenwagen sind zu schwerfällig :.

..Beweis, daß ein solcher sannnt Ausrüstung u..d Munition 2965 Pfund wiegt, und daß dessen Gewicht mit ausgesessener Bedienungsmannschaft über .37 Eentner beträgt.

Nach allen diesen Erörterungen glaubt die Kommission, daß. so lange die Raketenangelegenheit sich noch im Stadium der Kindheit befindet, wie.

dieses wirklich der Fall zu sein seheint, mit der angetragenen Reorganisation der Raketenbatterien zugewartet und den Kantonen keine weitern Lasten uberbunden werden sollten, und schließt ihren Bericht mit folgendem Antrage : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft..

nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 25. Juni l 860 und des Gesetzesentwurss, betreffend die Organisation der Georgs- und Raketenbatterien, beschließt: Es sei zur Zeit in den vorliegenden Gesetzesentwurf n i ch t einzutreten.

Bern, den 10. Juli 1860.

Die Mitglieder der Kommission..

L. Denzler, Berichterstatter.

L Anfi.ermallr.

L. Wenger.

Arnold.

Aepli.

#ST#

Bericht der

Minderheit der .kommission des Nationalrathes über die Reorganisation der Gebirgs- und Raketenbatterien.

(Vom 18. Juli 1860.)

Tit. !

Die Kommission des Nationalrathes konnte nicht . wie diejenige des Ständerathes, einstimmig gefaßte Anträge zur Beratung bringen..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständeraths über die Reorganisation der Gebirgs- und Raketenbatterien. (Vom 10. Juli 1860.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1860

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1860

Date Data Seite

35-40

Page Pagina Ref. No

10 003 157

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.