203 und ebenfo hat sie den Bund fiir die allInälige Entwerthnng des Materials in angemessener Weife zu entfchädigen.

A r t . 3. Die bisherigen Rechnungen sollen im Sinne obiger Bestiminungen revidirt und den Kantonen das ihnen nach den berichtigten Rechnungen zukommende Betreffniß vom Bunde ausbezahlt werden.

Der sich noch ergebende Ausfall der Kantone ist zu Gunsten derselben vorzumerken.

Art. 4. Die im Jahre 1853 an den Fürsten von Thurn und Taxis für Abtretung der Schaffhausen'fchen Posten geleistete Entschädigung ist vom Bunde zu tragen. Dagegen ist ihm die betreffende Summe alljährlich mit 4 % von der Postverwaltung zu verzinsen.

Art. 5. Der Bundesrath ist beauftragt, über die Vollziehung dieses .Beschlusses der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu hinterbringen.

#ST#

Anträge der zweiten Abtheilung der Kommisston.

Eingang und Art. 1, 2 und 4 wie in den vorhergehenden Anträgen.

Art. 4 wird Art. 3. und es folgt dann: ^ A r t . 4. Zur absehließlichen Regulirung der bisherigen Differenzen

hat die Bundeskasse die Summe von Fr. 1,258,298. 73 Rp., I.ämtich Jnventarwerth am 31. Dez. 1858 . . . . Fr. 1,390,342. 63 .nach Abzug der darauf .hastenden Schuld von . .

2.49.543. 90 Fr. 1,140,798. 73 und Zurechnung der an Thurn und Taxis verausübten Summe, ini Anschlage von . .

...

117.500. --

Fr. 1,258,298. 73 verzinslich voin 1. Jan. 1859 an, den Kantonen nach Maßgabe der Seala der Postentschädignngen aushinzubezahlen.

Art. 5. Die Rechnung für das Jahr 1859 ist gernäß den oben aufgestellten Grundsätzen einzurichten, wogegen alle aus frühern Rechnnngen abgeleiteten weitern Ansprüche der Kantone, sowie des Bundes, beider-

seitig als abschließlich erledigt zu betrachten sind.

Art. 6.

beauftragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses

204 Ein Mitglied dieser Abtheilung der Kornmission. Herr Häberlin, stellt sodann noch den Abänderungsantrag, den Art.

zu redigiren :

1 folgendermaßen

Art. 1. Der reine Ertrag, wechen der Bund vom Postwesen bezieht, wird nach dem Betriebsergebnisse einer bestimmten Periode. in dex Regel von drei fahren. ermittelt.

Jn der Zwischenzeit erhalten die Kantone znm Belang der ihnen .zukommenden Entschädigungssummen. beziehungsweise auf Abschlag derselben, den Nettobetrag der Posteinkünfte, nach der jeweiligen laufenden Jahresrechnung.

Der definitive Rechnungsabschluß erfolgt nach Versluß der drei Jahre, in der Weise , daß wenn der ermittelte Reinertrag für Bestreitung der Entschädigungssumme nicht hinreicht, den Kantonen das Mangelnde nach Verhältniß in Abzug gebracht werde , iin umgekehrten Falle dagegen ein weiterer Vorschuß in die Bundeskasse fallen soll.

Wenn jedoch in Folge besonderer Umstände in einem der letzten Jahre ein außerordentliches Mißverhältniß der Posteinkünfte sich ergeben sollte, so kann der Bundesrath ausnahmsweise die Frist für Ermittlung des Reinertrages uin 1-2 Jahre oder bis auf einen Zeitraum von fünf Jahren erweitern.

205.

Anhang.

Ergebnisse der ..^eviston der bisherigen Rechnungen.

Wir stellen in Beilage l die Rechnung auf, wie siesichunter BePachtung der von uns angenommenen ^rundsäze vom J^.hr 1849 an bis Ende 1858 gestaltet haben würde.

Zur Erläuterung fügen wir Folgendes bei.

Auf der einen Seite findet sich die ^lusmittlung des berichtigten ReiI.^ Ertrags .^ auf der andern die Jnventar^Re^nung. Bei diefer letztern sin.^ Abschreibungen beibehalten, wie sie stattgefunden haben.

Wir gehen von den Einnahmen. und Ausgaben-Sunimen der Postverwaltung aus, wie sie die Staatsrechnungen ergeben. Der für die KapitalSchuld bezahlte Zins wird zur Berichtigung dem Saldo wieder zugerechnet.

Sodann werden nnter der Annahme , daß der Bund das Material beschafft , die jeweiligen Jnventar^ Vermehrungen zugezählt. Jn denselben^ ist bereits, wie man in der J^ventar^Rechnung sieht. die Entschädigung für Abnützung^

Abgang und Abschreiben^ berücksichtigt. Endlich wird der an den Bund z..^

entrichtende Zins abgerechnet.

Reiner trag.

Aus diese Weife findet sich der b e r e ch tig te.

Die Tabelle (Beilage 1l) enthält die Uebersicht der Rechnungs^Resnltate. Jn der ersten Eolonne finden fich die Entschädigungssummen. welche die Kantone effektiv erhallen haben ; die zweite Eolonne gibt sür jedes Jahr den berichtigten Reinertrag an, woraus sich in der dritten und vier..

ten Eolonne ergibt, welchen Betrag die Kantone zu vie^ oder zu wenig erhalten haben. Diese Summen sind sodann, Werth 31. Dezember 1.^58, Zins auf Zins zu 4 ..^ .ausgerechnet. .^ls Endfazit ergibt sich. daß die .Kantone aus den 31. Dez. 1858 zu wenig erhalten haben die Summe

von Fr. t, 140,798. 56 Wir

bemerken hier noch, daß wir,

wie es auch der Bundesrath ge.^

than hat, für die Jahre 1849^ 1850 und 185l dieselbe Seala^mme angenommen haben, wie für 1852. ..-- .^ämmtliche Reduktionen aus de^ alten i.. die neue Währung sind auf ^dem Fuße von 69 per 100 gemacht.

Zu der oben erhaltenen Summe haben wir noch die^Entfchadigun^ zuzurechnen, welche die Kantone für die im Jahre 1853 an den Fürsten vo^

206 Thurn und Taxis verausgabte Summe beanspruchen können. Wir haber^ im Berichte gezagt, daß die eigentliche Entschädigung für Abtretung des ^..ostregals zu Fr. 117,500 veranschlagt werden kann. Dieselbe Summe ^nuß nun den Kantonen auch am 31. Dez. 1858 zufallen; denn wenn sie dieselbe im Jahre 1853 erhalten hätten. so wären sie alijährlich im Genuffe des betreffenden Zinses gewesen. Da aber sodann der gleiche Zins von der Postverwaltung an den Bund hätte entrichtet werden müssen . so hätten die Kantone einen um so viel geringern Reinertrag erhalten. Mit..

hin haben die Kantone die Summe von Fr. 117,50() am 31. Dez. l858

für die an den Fürsten von Thurn und Taxis verausgabte Entschädigung

.zu gut.

Das Gesammtguthaben der Kantone wäre daher ain 3l. Dez 1858: .Entschädigung in Folge der Berichtigung des Reinertrags und der zu Giin. sten der Kantone zu verwendenden Vorschüsse^ . Fr. 1.l40,798. 56 Entschädigung für die an Thurn und Taxis veraus.

gabte Summe .

.

.

.

,, 117.500. .-zusammen: Fr. l .258, 298. 5..^ Jn der Beilage 111 findet sieh die Berechnung des am Ende eines jeden Jahres restirenden Ausfalls der Kantone.

Dieselbe stützt sich aus die Beilage 1 , wo die Entschädigung an den Fürsten von Thnrn und Taxis in den Ausgaben stehen gelassen und also nicht im Reinertrag des Jahres 1853 aufgenommen worden ist. Als Endresultat .ergibt sich nach der Tabelle ein restirender Ausfall von

Fr. 1,264,019. 2l. Da nun aber im Jahr 1853 die Zahlung vou

Fr. 117,500 an die Kantone für Thurn und Taxis noch aufzunehmen ist, so wird der berichtigte Reinertrag nm diefe Summe größer. und der Ausfall der Kantone um eben so viel kleiner. Jn den folgenden fahren ist ^dagegen dem Buni.^e sein Zinsbetreffniß zu zahlen, welches alljährlich Fr. 4700 beträgt. und auf den 31. Dez. 1858. Zinseszinsen à 4 .^ berechnet, die Summe von Fr. 25.456. 73 ergibt.

Um diese Summe wird der Aussall der Kantone wieder größer.

...^ir erhalten daher Folgendes:

Endzahl der Tabelle . . . . . Fr. 1.264.019. 2.1 ^b: Zahlung an die Kantone sür^ Thurn und Taxis ,, 117,500. Fr. 1,14....5l9. .^

Z u obigem Zinsposten

.

.

.

.

.

,,

.

25.456. 73

Fr. 1,1^1,975. 94 Der restirende Ausfall der Kartone beträgt daher am 31. Dez. 185.^

....ie Summe von Fr. 1,171,975. 94.

Aus der vorigen Darstellung erzeigt sich außer den Zahlenergebnissen, .wie wir die Revision der bisherigen Rechnungen auffassen^ und wie wir .^as künstig zu beobachtende Rechnungsversahren verstehen.

207 Wir könnten es hiebei bewenden lassen, allein da man noch aus andere und zwar sehr einfache Weife zu den gefundenen Zahlenergebnissen gelangen kann, so wollen wir nicht unterlassen, auch dieß noch nachzuweisen.

^s erscheint unI so angemessener. als die auf diese Art erhaltenen Resul..

tate einigermaßen von den obigen abweichen , und es daher gut ist, die scheinbare Verschiedenheit aufzuklären.

Wenn wir nämlich das bisherige Verfahren näher in.s Auge fassen, so werden wir zu folgenden Betrachtungen und Schlußfolgerungen geführt.

Da die Erwerbung des früher den Kantonen gehörenden Materials .nicht durch die Ausgaben^ Eonti der Postverwaltung gegangen ist, fo blieb sie ohne Einfluß auf die damalige Ausniittlung des Reinertrags.

Die folgenden Anschaffungen dagegen wurden von der Post bestritten und hätten dem Reinertrag zugerechnet werden sollen. Da dieß unterblieb , fo.

wurde die an die Kantone geleistete Entschädigung um diesen Betrag geschmälert ; dagegen wurde von diesem Material kein Zins bezahlt.

Die Kantone erhielten daher zwar das Kapital nicht , aber da der Zins für dasselbe . der sonst von der Postverwaltung hätte entrichtet werden müssen, ebenfalls wegsiel, so wurde der Reinertrag um diesen Zins größer. Und wie verhält es sich nun mit den Vorschüssen ^ Diese kamen den Kantonen ebenfalls nicht zn , sondern wurden zur Abzahlung der mehrfach erwähnten Kapitalschuld verwendet. Auch da erhielten daher die Kantone zwar das Kapital nicht , wohl aber im vermehrten Reinertrage den Zins des..

selben. .

Es geht daraus hervor, daß die Kantone gerade um die Summe der Vermehrungen des Jnventarwerths , die der ersten Anschaffung von Material folgten, und der Vorschüsse der Rechnungen über die Sealasuinmen ^hinaus verkürzt wurden. Da sie aber jeweilen von diesen Beträgen den Zins im Reinertrage erhielten , der sonst weggefallen wäre , so folgt dar..

aus, daß sie, W e r t h am 31. D e z e m b e r 1 8 5 8 , gerade uin obigen .Betrag zu kurz gekommen find.

Nach ^ den eidgenössischen Staatsreehnungen betragen die JnventarVermehrungen .

.

.

.

.

.Fr.

611,413.07.)

.die Vorschüsse

.

.

.

.

. . . . . . . ,, .522,065. 34 ^ zusammen Fr. 1,133,478. 41

^nmexl.ung. .) ^eni.arbest...nd am 31. .^ez. 1.^ . Fx. 1,390,34.... 03 Ab : Wexth des von den .Kantonen übernommenen ^n-

ventare ... 533,^3. 05 , 1 per 1,459 . . . .. .^,9^9. 5.^ Fr. ^11,413. 0^

208

Hiezu kommt natürlich wie bei der direkten Rechnung noch der Betrag vo.n Fr. l I 7,500 -, den die Kantone für den P.osten Thur.n .und Ta anzusprechen habe^n.

Bevor wir nachweisen , warum obige Summe Init der durch direkte Rechnung erhaltenen nicht völlig übereinstimmt , wollen wir zeigen , wie man noch auf eine zweite Art ebenfalls zu demselben Resultate gelangt.

Das besteht : ^

GefaniInterträgniß der .Posten

in den verflossenen 10 ^Jahren

1) aus den Summen, die an die Kantone ausbezahlt worden sind; ..

^

2) aus dem Werthe de.^ anI 31. Dez, 1858 vorhandenen Jnventars , nach Abzug der noch aus demselben hastenden Kapitals^uld.

Es ergibt sieh nun aus den Rechnungen, daß das Ergebniß eines.

jeden der ersten drei Jahre, 1849, 1850, 1851, weit unter der Entschädigüngssnmnie an die Kantone blieb , und daß die Vorschüsse der spätern Jahre nicht ausreichten . den damaligen Ausfall auszugleichen. Wenn man daher von dein Grnndsatze ausgeht, den wir als den richtigen an^ erkannt haben, ^daß .erst dann Uebersehüsse in die eidgenössische Kasse fallen sollen , wenn die Kantone vollständig entschädigt sind , so folgt daraus, daß den Kantonen .das ganze bisherige Posterträgniß hätte zukommen sollen.

.

Es ist mithin zu wenig in die kantonalen Kassen ^geflossen : d e r W e r t h des g e s a m n t t e n P o s t i n a t e r i a l s nach A b z u g der noch a u f d e m s e l b e n h a f t e n d e n Schuld..

Jn Zahlen ausgedrükt ist dieß :

Jnventarwerth am 31. ^ez. 1858 . .

Ab: Restanzliche Schuld am 31. Dez. 1858 Dazu wie oben, per Thurn und Taxis, .

. F r . 1,390,342. ^3 . ,, 256.864. 22 Fr. 1,133,478.^41 .^ ,, 117,500. -Fr. 1,250,9.'..... 41

..also dieselbe Sanane., die wir früher erhalten habeIj.

-) Die ^oxs^üsse waren: 18^

1^3 1854 i......^ 1857

Fr. ..^0,...^. iz^

., ^1,399. 07 ., ^^,430. 78 ^, 150,372. 00 ., 37,302. 78

.^x.

522,^5.

.

.

.

^

^..n .^ahx 1853 war zwax der ^an^ Vorschuß Fr. 20.^.242. 91. .^a^ . von würden a^er Fr. 152,843. 84 zur ...Zahlung der Entschädigung an den .Bürsten von Thuxn und .^a.i.^ verwendet, welchen Dosten wir besonder beBandelt haben.

20^ Wir fügen hier sofort die Bemerkung bei. daß der obige Ausdruk für das , was den Kantonen noch zukommen soll , stets Geltung behalten ivürd.e . welche Abfchreibung man auf dem Jnventar vorgenommen hätte.

Würde also das Jnventar neu gewerthet, so gälte dennoch immer der^ Satz, daß die Kantone uin den jeweiligen^ Jnventarwerth , abzüglich der^ darauf haftenden Schnld . verk.ürzt worden find.

Die Summe , zu der wir in Folge der vorhergehenden Abstraktionen.

gekommen find , weicht von der durch direkte Rechnung erhaltenen um.

Fr. 7320. 1 5 ab. Beide Angaben sollten jedoch , wie natürlich , vollständig mit einander übereinstimmen. Es ist nun aber leicht, die Ursache^ der Abweichungen nachziiweifen. Sie ist darin zu finden , daß in den.

eidgenössischen Staatsrechnungen inI Jahr 1852 die verschiedenen Rechnungsposten auf verschiedenem Reduetionsfuße von der alten in die neue^ Währung übergetragen worden sind. So wurde das^Poftinventar auf dem.

Fuße von 6..) per 100 , und dagegen die Kapitaschuid der Poftverwaltung an den Bund auf demjenigen von 1 zu 1.4597 reduzirt. Da nun.

aber das Jnventar und die Materialschuld ini engsten Zusammenhange stehen . so ist einleuchtend , daß nur bei gleichmäßiger Reduktion dasselbe Resultat herauskommen kann . das wir durch direkte Rechnung erhalten.

haben. Ueberdieß ist irrigerweife ini Jahr 1852 ein zu hoher Zins für die Materialschuld berechnet worden.

Um die vollständige Uebereinftinnnnng nachzuweifen .

in Beilage 1V die Rechnung, unter Zugrundlegung des von 69 per ..100. Die Kapitalfchuld, die am 3l.

L. .533,623. 05 aite Währung betrug, wird sodann in

statt Fr. 778,929. 56 bloß Fr. 773,366. 64.

reetisiziren wix^ Reduetionsfußes Dezember 1851 neu^r Währung. .

Von dieser Snmn.ie bei der Zinsberechnung ausgehend . beträgt der

Kapitalzins im Jah.. ^1852 Fr. 30,934. 67, statt Fr. 31,157. 18.

Der Unterschied rührt nicht allein von der verschiedenen Reduktion. sondern .

auch noch daher. daß man in der Staatsrechnung den Fehler begangen.

hat , den Zins nicht von obigen Fr. 778.929. 56 . sondern von.

Fr. 789,877.^ 3l zu berechnen. Man schlug nämlich die Entschädigung von L. 7500 a. W. oder l:l,4597 Fr. 10.947. 75 n. W.. die an

den Fürsten von Thurn und Taxis sür das von demselben übernommene Postinaterial bezahlt worden war , noch hinzu. Es war dieß aber ans zwei Gründen nicht zuläßig : 1) weil diese Summe erst iin Jahre 1853.

ausbezahlt wurde , und 2)^ weil dieselbe , wie wir später sehen werden .

^us den Einnahmen der Postverwaltnng bestritten wurde , also i.^ keiner Weise dem vom Bunde vorgeschossenen Kapitale für das von den Kantonen übernommene Material beizurechnen war. Jn den folgenden Jahre.I^ .wurde bei der Verzinsung dieser Posten anch wirklich wieder fallen ge.^ lassen.

^210 ZIIr Berichtigung der Rechnung^zählen wir in Beilage 1V den erhobenen Zins dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben wieder zu , und ziehen dagegen den berichtigten Zins ab. Das erhaltene Resultat ergibt den berichtigten Reinertrag. Die Sealasummen^ von diesem abgezogen.

ergeben die Vorschüsse , woraus sodann die restirende ^apitalfchuld gesol-

gert wird. Man sieht. daß diese am 3l. Dez. 1858 noch Fr. 250,096. 20 beträgt. Es erweist sich ferner aus der Rechnung , daß in den Jahren 1855 und 1858 die Kantone hätten erhalten sollen :

1855.

. 1858.

die Summen von . . . . Fr. 1,208,968. 12 Fr. 957,464. 0l ..und da sie bloß erhalten haben ,, 1,208,717.83 ,, 957.193.29 so haben sie zu wenig erhalten Fr.

250. 29 Fr.

^ 270. 7^

E^ macht dieß, den ...^erth auf den 3l. Dezember 1858 berechnet.

250.29 ... l .125 Fr. 281. 58 270.72 ^ 1 ,, 270. 72 ^

Fr. 552. 30 Rechnet man diesen Betrag von der Kapitalschnld ab . so bleibt für

.dieselbe Fr. 249.543. 90.

Es ergibt sich also aus dieser Rechnung . daß bei gleichmäßiger Re.^.uetion des Jnventars und der Materialfchnld , und bei berichtigtem Zinse die auf dem Post^Jnventar haftende Schuld am 31. Dez^. 1858 noch Fr. 249,543. 90 beträgt. Geht man nun von dieser Summe ans. so ergibt sich sür die Entschädigung, welche den Kantonen auf den 31 .Dez.

1858 gebührt. nnd welche, wie wir gezeigt haben, stets dem Werthe ^des Jnventars. nach .^lbzng der daraus hastenden Schuld. gleichkommt, folgender Betrag : .Jnventarbest.^nd am 31. Dezember 1858:

.

.

.Ab: die noch darauf haftende Schuld (berichtigt^

Fr. 1,390,342. 63.

,,

249,5..3. 90

Fr. 1,140.798. 73 Dieses Resultat stimmt nun mit dem früher durch direkte Rechnung erhaltenen (auf 17 Eent.. nahe) vollständig überein.

A n m e r k u n g . Herr Finanzdirektor Wild, mit dem wir grundsät^ich einig gehen. gibt in seiner ,,Beleuchtung der Anträge ^des Bundes..

.raths.. die Summe von Fr. 1,27:5,374. 50 als diejenige an, die am

^1. Dez. 1858 an die Kantone auszuzahlen ist. Die Abweichung zwischen

dieser Summe und der von uns aufgestellten rührt daher , daß Herr Wild ^en Posten Thurn nnd Taris mit feinem vollen Betrage von Fr. 141.896. 09.

2ll annimmt, während wir dafür halten, es solle derselbe auf Fr. 117,500.

^reduzirt werden. Es macht dieß eine Differenz von Fr. 24.396. 09. Zieht man dieselbe von der Wild'schen Summe ab , so bleibt Fr. 1,250,978. 41.

d. h. dieselbe Summe., di.^ wir oben auch erhalten haben. Die von uns .

endgültig angenommene SuinnIe von ^r. 1,258,298. 56 weicht von der obigen . wie. wir gezeigt haben , hauptsächlich in Folge verschiedenartiger .Reduetion aus der alten in die neue Währung ab.

Was sodann den Betrag des reftirenden Ausfalls der Kantone an^ belangt . fo berechnet Herr Wild denfelben in der Weise , daß er vom ^Gefammtverlufte der Kantone die ihnen zurükzuvergütende Summe abzieht/ ^Ind fo ans einen Rest-Ausfall von Fr. 924,000. 18 gelangt. Nun ist aber die Rükvergütung die Summe dessen , was die Kantone in den verschieden^ Jahren zu wenig erhalten haben, In i t Z i n s z u s c h l a g auf den 31. Dez. 1858. Die Vermehrung durch. den Zins hat aber bei BeRechnung der Ausfälle der Kantone nicht in Betracht zu kommen.

Da Herr ^ild die direkte Rechnung^ nicht aufgestellt hat . so konnte ihm Dieser Umstand leicht entgehen. Auch hier kommt übrigens noch die Ab^veichung in Betreff des Postens Thurn und Taxis und des Reduetions^ .fußes in Betracht.

Beilage

berichtigte .^et.h1t1I11g über die .^ostelltschadigungen all die Stolte,

l.

.

.

^

unter Annahme der im Berichte a u f g e s t e l l t e n Grundsatz^.

^ 1849

Alte Währung.

3.428,829.

2,693,784.

L. 735, 045.

bezahlter Z1ns . .

2l, 344.

756 ^0 Jnventarverininderung 39, 374.

L. 717, 0l5.

Einnahmen Ausgaben Zu: A b:

.^ .

. . . .

^.

^

....

^

....

A b : zu bezahlender Zins

4% von L. 533,623

Reinertrag :

1850

.

.

.

L.

....

Ausgaben

. . . .

....

Jnventarverniehrung L.

A b : zu bezahlender Zins Reinertrag:

Jnventar^Rech n ung

Alte

.....

L.

Währung.

533.623.

25 ,493.

559 ,116.

64 ,867.

.^ b : Abgang Bestand 31 Dezember 1849: L. 4.)4 ,248.

Zins à 4% L. 19, 769. 96.

Abgang . . . . L. 64,867. 95 Zuwachs . . . . ,, ^5,493. 83 2l,344. 92 Jnventarver.minderring L. 39,374. 12 695, 671. 05 L 103 ,8^2.

3 632 ^09 831/.. Zuwachs .

3,l0l, 460. 79 L. 598 ,111.

44 ,720.

530. 749 04./^ A b : Abgang ^ .-1, 34.4. 92 Bestand 3l. Dezember 1850 : L. 553 ,391.

59, 142. 28 ^ins à 4% L 22 135 65 611, 236. 24./2 Zuwachs L. 103,862. 30 19, 769. 96 A b : Abgang . . ,, 44.720. 02 Ankauf des Postmaterials der Kantone L.

Neue Anschaffungen oder Zuwachs .

.

^

.

^

-

....

^ü: bezahlter Zins

49 32 17 92 09 12 97

591,466. 281,^ ^ Jnventarvermehruna.

L.

--

59,142..^

05 83 88 95 93

30 ..^3 02 21

.^ ^

Alte .Währung.

18.51 einnahmen . . . . ^L. 4,037,320.

Ausgaben. . . . . ,, 3,211.104.

L. 826,216.

Zu : bezahlter Zins .

21,344.

Jnventarvermehrung 12.8l6.

L. 860.377.

Ab: zu bezahlender Zins ,, 22,135.

Reinertrag: L. 83^,211.

Bestand 3l. .Dezember 1850: L.

97^2 78^2 Zuwachs . . . . . . . . ,, L.

19 A b : Abgang .

.

.

.

.

.

92 L.

37 Ab : Abschreibung 10^ v.L.629.119 ,, 48 Bestand am 31.Dezemt.er 1851 : ^.

65

Rene Währung.

1852

Einnahmen Ausgaben

Zu: bezahlter Zins .

Jnve.ntarverInehrung .

Ab: zu bezahlender Zins Reinertrag:

Fr. 6,514.i.3^. 73 ,, 4,812,122. 90 Fr. 1,702,511. 83 31,157. 18 90,186. 88 Fr. 1,823.855. 89 ,, 32,823. 63 Fr. 1,791,032. 26

Alte Währung.

.553,39l. 21 85.875. 3 7 639,266. 58 10.14.7. 05 629. 1l 9. 53 62.911. 95 566^207. .58

^eue Währung

^ p. 100.

Zuwachs . . . L. 85,875. 37.

Ab: Abgang und Abschreibung ^,, 73,059. -Vermehrung: L. 12,^6. 37 Fr. 820,590. 69 ^ins à 4^ Fr. 32,82.3. 63.

Zuwachs . . . . . . . . ., 202,708. 37 ^Fr.^ 1,02 3, 299. 06 A b : Abgang . . . . . . . ,, 11,323. 9 9 Fr. l,0Il,.^5. 07 A b : Abschreibung von 10% l 01 .197. 50 Bestand am 31. Dez. 18.52 Fr. 9l0,777. 57 ^ins à 4% Fr. 36.431. 10.

Zuwachs . . . Fr. 202.708. 37^ Ab: Abgang und Abschreibung ,, 112,521. 49 Vermehrung: Fr. 90,18^. 88

.^

^

1853 Einnahmen Ausgaben

. . . . .

. . . . .

inel. Fr. 1^2,843. 84 für

Fr. 7,083,^03. 74 ,, 5,550.127. 59

Thnrn und Taxis Zu: bezahlter Zins Jnventarvermehrung A b : zu bezahlender ^ins .

Reinertrag :

1854 Einnahmen .Ausgaben Zu: bezahlter Zins Jnventarvermehrung

. .

A b : zu bezahlender Zins

.

Reinertrag :

Fr. 1,533,376.

22.335.

137,482.

Fr. 1,693,193.

36,431.

Fr. 1.656,762.

l5 47 62 10 52

Bestand 3l. Dezember 1852: .^r.

910.777.

296.047.

Fr. 1,206,825.

Ab: Abgang 42,091.

Fr. 1,164.733.

A b : Abschreibung von 10 o/.^ 116,473.

Bestand 31. Dezember 1853. Fr. 1,048,260.

^ins à 4 % Fr. 41,930. 40.

Zuwachs . . Fr. 296,047.^47 Ab : Abgang und Abschreibung .. 158.565. Vermehrung: Fr. 137,482. 47 Zuwachs

.

.

.

.

.

.

.

,,

57 ...

47 ^ 04 66 38 34 04

Fr. 7.425,794. 35 Zuwachs 279,466. 82 ,, 5.876,796. 65 Fr. 1,327.726. 86 62,0l 4. 97 Fr. 1,548,997. 70 Ab : Abgang 20.279. 03 Fr. 1,265,7l1. 89 90,880. 67 A b : Abschreibung von 10% 126.571. 18 Fr. 1,660.^57. 40 Bestand 31. Dezember 1854: Fr. 1,139,140. 71 .. ^ 4 l .930. 40 Zins à 4% Fr. 45.565. 63.

. . F r . 279,466. 82 Fr. 1,618,227. -- Zuwachs Ab: Abgang und Abschreibung ,, 188,586. 15 Vermehrung : Fr. 90.880. 67

1855 Einnahmen Ausgaben

. . . . .

. . . . .

7,713. 587.

6,504 869.

Fr. 1,208,717.

17.781.

^ 98,669.

^ F^ 1,325. 168.

45, 565.

'.t.

1,279, 602.

Fr ^

Z n : bezahlter Zins Jnventarvermehrung

. .

. 0

...l b : zu bezahlender Zins .

Reinertrag :

F..

3i Bestand 31. Dezember 1854 : 48 Zuwachs . ^ 83 A b : Abgang 56 21 60 A b : Abschreibung von 10% 63 Bestand 3l. Dezember 1855.

97

^.i.is à 4 % Fr. 49, 5 l 2. 40.

Zuwachs . . Fr. 329,565. 80

Fr. 1,139 ,140. 71 329 .565. 80 l .468 ,70^. 51 Fr.

...I.

93 ,362.

Fr. 1,375 .344.

137 .534.

F^. 1,237 ,809.

...i

15

36 44 92

^

A b : Abgang und

Abschreibung

,, 230,896. 59 Fr. .98,669. 21

Vermehrung : 1856 Einnahmen Ausgaben

. . . . .

. . . . .

Z u : bezahlter Zins Jnventarvermehrung

Fr. 8.363. 128. 99 6,726. l 96.

Fr. 1,636. 932.

17. 781.

79, 429.

Fr. 1,734 143.

49. 512.

^ Fr. 1,684, 631.

^

.^

.

^

Ab : zu bezahlender ^ins .

Reinertrag :

0l 98 56 3l 85 40 45

Zuwachs

.

Fr.

.

332 .096. 72

Fr. 1.569 ,906. 64

106 ,307.

Fr. 1,463 .599.

Ab. Abschreibung von 10 .^ 146 .359.

Bestand 3l. Dezen.i.^r 1856.. Fr. 1,317 ,23^.

A b : Abgang

^

....

^ins à 4 % Fr. 52.689. 57. .

Zuwachs . . Fr. 332.096. 72 Ab: Abgang und Abschreibung ,, 2^2,667. 41 Vermehrung :

Fr. 79.429. 31

50 14 9l 23

^ ^

1857 Einnahmen

Ausgaben

.

.

.

.

.

. . . . .

Fr.

Fr Zu : bezahlter Zins Jnventarvern.ehrung^

^

.

.

.

.

.

Fr.

A b : zu bezahlender Zins

..

Reinertrag:

1858 Einnahmen Ausgaben

.

. . . . .

.,.

Fr.

Fr 7 358 .694 .^9 ^

Fr.

Z u : bezahlter Zins Jnventarvermehrung

.

.

.^

.

.

.

.

Fr.

,

.

A b : zu bezahlender Zins

.

Reinertrag :

Bestand 31. Dezember 1856: 8,279 ,989. 68 6.756 125 98 Zuwachs 1,523 863. 70 A b : Abgang .

11 ,766. 68 ^ 68 .679. 05 l ,604.309. 43 Ab: Abschreibung von ll.)^ 52 .689. .57 . Bestand 3l. Dezember 1857.

^.ins à 4 .^ Fr. 55,436. 73.

1.551 .619. 86 Zuwachs .

Fr. 329,8.57. 8l A b . Abgang und Abschreibung ./ 26l .l 78. 76 Vermehrung : Fr. 68,679. 05

^

Fr.

6,401 .501.

957 ,193.

10 .274.

4 .424.

971 .892.

55 .436.

916 .455.

Zuwachs

.

Fr.

Fr.

1.317, 239.

329. 857 1,647, 097..

107, 18^.

l .539,909.

153. 990.

1.3.^5. 918.

Fr.

1,633. 1l9. 04

^

Fr.

.....

Fr.

^

.

29 A b : Abgang 57 35 A b : Abschreibung von 10^ 2l . ^Bestand ^1. Dezember 1858: 73 Zuwachs .

Fr. 247.200. 76 A b : Abgang und 48 Abschreibung ,, 242.776. 41 Vermehrung: Fr.

4,424. 35

247 200 76

88,293.

Fr 1,544. 825.

154, 482.

^ Fr. 1 ,390,3.42.

^

23 ^ 81 ^.

04 84 20 92 28

89 15

52 63

Nach Seite 216.

Beilage ll.

U^.^t .^ ^lllt^ ^l. ^i^ti^l .^ll^^.

.^

Zi11.^^i11^.^...^11l.g .^ro ^. .^e^^.^r l^...

^ntsch^igllllg , Berichtigter

Die Kantone haben erhalten

Die Kantone haben erh^.lien

welche die Kantone erhalten haben.

.Reinertrag.

zu viel:

zu wenig:

Multiplikator :

i^

^

i

.

zu weull...:

zn viel:

^

Fr.

^p.

Fr.

695,671 1849 735,045 17 530,749 041/2 59 l ,466 1850 826,2 l 6 19 18.51 838,241 Alte Währung 2,092,0 l 0 40^ 2,1 2.5,379 69p. l00 n. W. 3,031,899 13 3,080,259 1852 1853 1854 1855 1856 1857 1858

i ,48 l ,95 718

1,481,977 1,486,560 1,208,717 1,486,560 1,486,560 957,193

08 92 83 9^ 92 29

12,621,427 27

.

) ^ .

.

05 281/2 83 161/2 65

1,791,032 26 1,656,702 52 I,618,.^27 --

1,279,602 97 1,684,631 45 1,551,619 86

916,455 48 13,578,591 l9

Fr.

^p.

^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

6.),717 12,025 72,742 105,424

24 64

88 46

Fr.

Fr.

.^v.

39,374^

12

-^

--

3..,374 57,063

. 309,075 08 i^ ^ 174,785 44 ^ 1 3 l ,666 08 70,885 14 198,070 53 65,058 94 40,737 1,054,96.^ 67 97,801 --

^^

--

-

12 94 .

.

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^ .

..^..

.

-

.^.^

^.^

-

-

--

8l

1,4233 1,3686 l ,31 59 ^llte. Währung.

Neue Währung.

. 1,2^53 l ,2 i 66 1,1699 1,l249 l,08l6 l ,0400 l

^^

.^p.

. ^.

83,095 15,824 98,^920^ 143,363

79 90 ...9 32

391,078 212,652 154,^^0 79,735 214,233 67,^1

89 7l 88 86 09 30

--

--

^^267^75^ 75 121,957 49 56 1,140,798 ^ie .^allto^ haben zu wellig erl^l^ll 117,500 Zu: für Thnrn niid Taxis . . .

1,258,298 56 ^ .

^

-

Fr.

Rp.

5 ..,0^1 58 ^ .

.

-^

^^.

.

5i^,^.4s 5.^ ^ 8 1 ,2 1 9 ..^^

.

^ .

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...

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.

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.

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--

-^

^0,737 .^1 l .....1,9 57 4^

^

Beilage lll.

^sti^ll^ ^^ ^ ^lltl^.

Berichtigter ^alasumtllen.

..^eillertrag.

lleberst.hllß

Restirender de^ Reinertrags ^llsfllll über die der Kantone der Kantone e.^e.alasnmme.

ini ^nr Deckung de^ ain Rechnnngsjahre. Ausfalls der ^anEnde des Jahres.

tone ^u verwenden.

Ausfall

Den Kantonen für das Jahr zukommende ^Iltsch^igllltg.

.

Rp.

Fr.

18^49 1850 1851 1852 1853

1.^4.

1855

1856 1857 1858

^

Rp.

91 51 23 26 52

F..

1,008,218 18 1,008,218 857,197 857,197 18 1,214,843 18 1,214,843 1,481.957 18 1,791,032 1,481,977 08 1,656,762 92 1 ,6 1 8,227 1^486.560 ,486,560 92 1,279,602 97 1,279,602 ,486,560 92 1,684,631 45 1,486.560 1,486,560 92 1,551,619 86 1,486,560 1,486,560 92 916,455 48 916,455 14,842,610 ^40^ 13,578,591 19 12,699.935 13,578,591 19 1,264,019 21 1,481,957 ,481,957 ,481,957 ,481,957 ,481,977

, .

.

.

.

^ , .

^ .

.

0

--

.).p.

Fr.

91 51 23 18 08 92 97 92 92 48

^ .

^

624,759 67 267,113 95 --

--

131,66^ 08 ^

--

206,957 95 .

^

--

-^

^.^

198,070 53 65,058 94

-^.

Rp.

^7 94 89 8t 37 29 ^ 24 71 77

21 i 570,105 44 2,142,675 ^2..^ 878,656 ^0.^ 1,264,019 ^7,^.0 Ab: Zahlung für Thurn u. Taxis i ,146,5 t 9 2l Zu: Zinsen davon 25,456 73 1,171,975 ^9^ -

^ .

.

^

750,085 957,043 758,972 693,913 1,264,019

.....

^ .

.

^

^--

^^

-^

^^

--

--

Fr.

.^p.

473,738 1,098,497 1,365,611 309,075 08 1,056,536 881,751 174,785 4.4

473,738 27 --

^

Fr.

.)......

-

^-^

Beilage 1V.

^^llllll^ llll^ d^ lIi^^^^ll ^dll.^, mit der Abänderung, daß die ^oftmaterialschuld .^9 ^). 10..) reduzirt ist.

^

^.lliio der Einnahmen und Ausgaben.

Fr.

Rp.

Berechneter

Zill.^

zuzuzählen.

Fr.

.

.^p.

Berichtigter

^

abzuziehen.

Fr.

..^p.

Berichtigter ^ Reinertrag.

^ Fr.

.^p.

Restirende

^alas11n^11e1l.

Fr.

Rp.^

^or.ichu^.

Schuld.

Fx.

Fr.

.).p/

^ .

1852 1853 1.854 1855 1856 1857 1858

1,702,511 1,533,376 1,548,997 1,208,717 1,636,932 1,523,863 957,193

83 15 70 83 98 70 29

31,157 18 30,934 67 1,702,734 34 1,481,957 18 22,335 22,103 58 1,533,607 57 1,481,977 08 .

-

20,279 17,781 17,781 11,766 10,274

03 56 56 68

20,038 17,531 17,531 11,506 57 10,003

36 27 27 37 85

1,549,238 l ,208,968 1,637,183 1,5.^4,124 957,464

37 12 27 01 01

1,486,560 1,486,560 1,486,560 1,486,560 1,486,560

220,777 16 552,589 51,630 49 500,959 92 62,677 45 438,281 438,281 92 92 150,622 35 287,659 92 37,563 09 250,096 92 ..^50,096 A b : Reetifieation 552 249,543 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

--

-

^

--

58 09 64 64 29 20 20 30 90

.^7

Minderheit.^ericht '.

des

^...errn Ständerath ..^ a ber l in itber die Ausmittlung der ^ostentschadigungen an die Kantone.

(Vom 12. Januar 1860.)

T i t. !

Jn den KomInissionalanträgen sind zwei Fragen wol zu unterscheiden, .und es trägt vielleicht nicht wenig znr richtigen Auffassung der ganzen Sache bei . daß die beiden Punkte strenge auseinander gehalten werden.

Wie schon der Jngreß des Beschlussesentwurses sagt, handelt es sich .nämlich : l ) um die Aufstellung eines angemessenen Rechnungsmodus , um den effektiven Reinertrag der Poftverwaltung in einer bestimmten Zeitdauer zu finden, woran sich die seeundäre Frage knüpft, ob und in welchem Umfange die bisherigen Rechnungen revidirt , beziehungs..

weise die Differenzen der Kantone vergütet werden sollen (.^lrt. 2.-.^ resp. 6 des Beschlussesentwurfes) .. iind .2^ uin eine nähere Erläuterung des ^lrt. 33 und, ich füge bei, des Art. 39 der Bundesverfassung in einem von dem bisherigen abweichenden Sinne.

Um den richtigen Modus für die Ansinittlung des alljährlichen ReinErtrages zu bestimmen. muß man sich vor Allem aus über das Rechtsverhältniß ^wischen dein Bunde refp. der Postverwaltung und den Kantonen in's Klare fezen. Gemäß Art. 33 der Bundesverfassung ist das Postregal im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft auf den Bund übergegangen. Der Bund hat das für den Betrieb erforderliche Postinaterial zu beschaffen.

Er ist der Eigentümer desselben. und es bildet der Jnventarwerth einen integrirenden Bestandtheil des eidg. Staatsvermögens, woran natürlich d e r Umstand Nichts ändert, ob die Bundeskasse sür den Ankaufspreis.

.^nde.^att. Jai)rg. .....Il. Bd. l.

I^

^18 ^desselbeI^ theilweise als Schuldner der Postverwaltung erscheine oder ni.ht^ (s. unten). Dieses dem Bunde eigentümliche Material hat aber derselbe^ der Postverwaltung als Betriebskapital ans den gleichen Fuß wie gegenuber der Pulver-, Zündkapseln- und Münzverwaltung g e g e n die jährliche Verzinsung des j e w e i l i g e n J n v e n t a r w e r t h e s zur Benuzung.

zu überlassen. Ueberdieß hat die Postverwaltiing den Bund für die all^ mälige Entwerthnng zn entschädigen (Art. 2 des Beschlusses ..Entwurfes).

Als Reinertrag des Postwesens ist folgeweise der Ueberfchuß der Einnahmen über die Ausgaben (inelufive. die ausstehenden Eredita und Debitposten) einer bestimmten Zeitperiode anzusehen. wobei lediglich der Z i n s des je^.

weil.gen Jnventarwerthes und die allfällige Entschädigungssumme für Minderwerth unter den Ausgaben erscheint. Jm Uebrigen hat die sogenannte Vermögensbewegung auf die Berechnung des Reinertrages keinen Einfluß.

Der Unterzeichnete ist nun im Einklang mit den übrigen Mitgliedern der Kommission der Ansicht, daß hinsichtlich der Faktoren, welche bei der Ermittlung des Reinertrages zur Anwendung kommen sollen, der eben bezeichnete Reehnungsmodus in der Vergangenheit keineswegs eonfequent be..

obachtet worden sei. Jm Gegentheil wurden die Vorschüsse auch solcher Jahre. in welchen die Betriebsrechnnng das Sealabetreffniß der Kantone nicht rreichte oder nicht überstieg. theiiweise dazu verwendet. die Kapital..

schuld des von den Kantonen übernommenen .Betriebsinaterials nach nnd nach abzubezahlen. sowie die Kosten neuer Anschaffungen zu bestreiten (^. 187 u. 188 des Konimissionalberichtes). Auf der andern Seite wurde dagegen der Mehrwerth des Jnventars, beziehungsweise der Betrag der Kapitalabzahlungen bei der Berechnung des Reinertrages nicht in Anschlag gebracht, wobei jedoch auch der betreffende Zins der ^ostverwaltung nicht zur Last geschrieben worden ist. i^s ist von selbst klar, daß durch dieses Verfahren die Kantone benachtheiliget werden mußten. Sofern alfo die Kommifsionsn.ehrheit diefen Uebelstand korrigiren will. bin ich mit demselben abermals vollkommen einverstanden. Allein es muß bemerkt werden, daß ihre dieß..

fälligen Anträge (3-5^ weiter gehen und in den Zahlen^ Ergebnissen sich bereits als eine Folge nicht nur des^ Art. 2. sondern zugleich des ..trt. l
darstellen, wonach in Abänderung von dem Prinzip des alljährlichen Rech-.

nungsabschlusses der Ausfall in einem Jahre zu Gunsten der Kantone vorgemerkt und der Ue^erschuß künstiger Jahre zur Nachvergütung verwendet werden soll, bis die Kantone für alle Ausfälle der frühern Jahre voll.

ständig gedeckt sein werden. Und zwar sindet diese .Bemerkung auch auf den Antrag der zweiten Abtheilung in ^lrt.^ 4 Anwendung , indem nach demselben. ohne Rücksicht daraus, ob gemäß der bisherigen Auslegung des Art. 3^. ^iff. .. der Bundesverfassung der Ueberschnß eines Jahres über das Sealabetreffniß der Kantone hinaus in b e r e c h t i g t e r W e i s e und b l e i b e n d dem Bund zukam oder nicht, die^Bundeskasse ganz einfach zux Rückvergütung der aus den Post^rträgnissen für ..lbbezahliing des Jnver-

219 werthes verwendeten Ueberschüsse verpflichtet wird. Eine ^) approximative Aufrechnung des Guthabens der Kantone auf der bisherigen Grundlage ergibt eine verhältnißniäßig so untergeordnete Summe . daß die Bundes.Versammlung, wenn ste das neue Svstem der ^onIinissionsmehrheit in Art. 1 des Befchliisses-Entwurfes nicht annehmen sollte, sich dannzumal wol nn^ bedenklich mit dein Ausgleiehungsvorfchlage des h. Bundesrathes vom

I8. Juli 1859 befriediget erklären dürfte. Es ist sonaeh die Zustimmung

.de.s tlnter^eichneten zu Art. 4 des Antrages der zweiten Abtheilnng (Rückve.r.gütung von Fr. 1,258,298. 73) nur als eine e v e n t u e l l e zu l.eechten , für den Fall , daß der Art. 1 der KonIinissioI.s - Mehrheit zuin .schluß erhoben würde.

.

f

Was schließlich den individuellen Abänderungsantrag zu Art.

l an-

betrifft (S. 202 des Mehrheitsberichtes). so bezweckt derselbe lediglich, ein weiteres Mittel an die Hand zu ge.^en, uin zwar, wie bisher, im Prineip ^en J^hresertrag zur Grundlage des Rechnungsabschlusses zwischen dem Bund und den Kantonen beibehalten zu können, diesen Reinertrag jedoch .auf eine abseitig billige und der Natur der Sache entsprechende Weise zu ermitteln. und namentlich jene Unebenheiten zu beseitigen. weiche man von .einem definitiven alljährlichen Rechnungsabschluß unzertrennli.^ erklärt (vergt.

S. 193 u. ff. des Mehrheitsberichtes^ und S. 265 ini Bundesblatt v. l 859, Bd. 11. der bundesräthlichen Botschaft vom 18. Juli l 859).

Für die An-

nahnie speziell eines dreijährigen Eieins läßt sich allerdings keine mathe..

^ matische Beweisführung geben. Entscheidend war sür den Antragsteller ^nr das: indem man einen R e g u l a t o r für die Ermittlung des effektiven ReinErtrages sncht. darf man fich fo wenig als möglich oder vielmehr gar nicht von den Art. 3^ n. 39 der Bundesverfassung entfernen. Jn dieser Beziehung gewährt die an der Vergangenheit angestellte Probe volle Beruhigung (f. oben). um so mehr, als der Postverkehr in kürzerer Zeitfrist wieder die frühere nachhaitige produktive Kraft bewähren wird. Umgekehrt lautet der Art. ^9 Litt. c der Bundesverfassung ini F.^lle einer Vormerkung ini Schuldbuche zum ewigen Angedenken wie eine Jronie auf den Bund. Der dreijährige Eielns würde wenigstens eine periodische Liquidation ermöglichen. Ein weiterer Anhaltspunkt kann darin gefunden werden, daß die PostentsebädigungssuinIne der Kantone ebenfalls nach der Durehsehnittssuiume des reinen Ertrages von drei Jahren bemessen worden ist.

Die Ko.nmissionsininderheit fei^t übrigens ans diesen ihren A^änderungsa.^tra^ zii .^rt. 1 einen geringen Werth. Denn e^ ist dem Einslnsse jener Schwankungen iin Jahresertrage der Postverwaltung, so weit derselbe ^) ^ch der bnndesrät^li.hen Botsehaft vour 18. .^li 1.^.^9 ware an die .^antone ein^ Summe ^on Fr. .^.^0.000 auszurichten. ^ Gemaß dem individnellen Abändexungsantrage de..^ Unterzeichneten ^u Art. 1 würde dieselbe pro .^1. ^ez. ..18^.7 Fr. 198,371. 87 betragen und müßte.. von .i..^ aus die Reehnung der ^ahxe

18^, 1859 und 1.^^0 Fr. 5...o,1....0. 17 übe^agen werden (^us. Fx. 7^3,492).

^ .aus die bloßen Abrechnungsresultate einwirkt, dadurch die Spitze bereit^ gebrochen, daß eben in Zukunft der Jnventarwerth des Postniateriais nur rnit der Ziffer des Z i n s e s in den Ausgaben der laufendem Jahresrech^ .nung auftritt. lleberdieß hat es die Bundesversammlung in ihrer Hand.

bei der Rechnungsprüfung und namentlich bei der Berathung des Budgets .auf eine angemessene Verkeilung größerer Ausgaben auf eine entsprechende Anzahl von Jahren Bedacht zu nehmen. Und endlich mag die Erörterung, .weiche der Reehnungsniodus der Postverwaltnng in neuerer Zeit erfahren hat, zu diesem Zwecke beitragen. ^er Unterzeichnete kann und wird da^ her je^ nach dem Gange der Berathung s^in Ainendenient fallen lassen und^ auf Streichung des ganzen ^lrt. l antragen.

I1.

^ir.gehen ziir Rech t s f r ag e, auf die Erläuterung des Art. 33 der Bundesverfassung über. Jn den Bereich der authentischen Gefe..^e.sinter.oretatio:. im weitern Sinne gehört bekanntlich auch die Abänderung eine^ Gesetzes . indem der Gefetzgeber . zum Unterschied von dem Richter , der das Gesetz bloß anzuwenden hat. hier gerade so, wie bei dem Erlaß eines neuen Gesetzes, kraft des ihni^ inhärirenden Hoheitsrechtes disponirt. Ganz anders verhält es sich mit der Jnterpretation von Versassnngsbestinimungen.

Diese können einzig und allein auf dein für die Verfassiingsrevision vorge...

sehriebenen Wege abgeändert oder revidirt werden (Art. l l 1 n. ff. der Bnndesverfassnng). Damit soll nicht gesagt sein, wenn die Mehrheit der Bundesversaminlung es mit ihrer Ueberzengung sollte vereinbaren können , den von der Kominission behaupteten Sinn des ^lrt. 33 ^der Bundesverfassung als bereits. darin enthalten zu erklären. daß nicht dieser Entscheid für^ Jedermann maßgebend sein würde.

Hingegen können zu einein solchen Entscheid. nach unserer Ansicht, nur diejenigen Mitglieder in guten Treuen mitwirken , welche eben jene Auslegi n g. des Art. 33 billigen.

Der ^lrt. 33, Ziff. 4, ^..itt. a^) lautet: ,,Die Kantone erhalten ,,jährlich die DurchschnittssnInme des reinen Ertrages. den sie in ^den drei ,,Jahren 1844, 1845 und 1846 voni Postwesen aus ihrem Kantonal,,geriete bezogen haben.

..Wenn jedoch der reine Ertrag. welchen der Bund vom Postweseu ,,bezieht, für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so wird den

^) ^e.an vergliche den französischen ^ex,t : ,,l^es .^^nton^ ^e<..<^^^ur cba.qne ^.unée. l^ ^no.^.en^e <1e^. produit ue.^ ,,de^ po^es snx 1enr t...rr1totre pendant le^ tro^ années 1^.^^, 1.845 .^1^ ,,1.^.

,,^outefo1^, .^ Ie ^xod.^ii. net que la. .Confédération retire de.^ poster ,,.Ie ^I^It .^.^^ ^ pa^ver cette indeminté, i1 ^^i^ fait ^n^ .^a.nton.^ uII.e di.^ ^ ,,^^inu^on proportionnelle.^

221 Kantonen das Mangelnde nach Verhältniß der festgesetzten Durchschnitts^summen in Abzug gebracht.^ , Hiemit in Verbindung steht der Art. 39 der Bundesverfassung, weicher .unter den verschiedenen Mitteln zur Bestreitung der Ausgaben des Bundes in Litt. c den ,, E r t r a g der P o s t v e r w a l t u n g ^ aufzählt.

Man sollte glauben. diese Artikel sprächen für sich selbst deutlich genug ! Dessen ungeachtet hat der Berichterstatter der ersten Abtheitnng der kommission es sogar versucht, schon nach den Regeln der sogenannten grammatischen und historischen Auslegung das Gegentheil von demjenigen ^In den Art. 33 hineinzulegen, ^das darin positiv ausgedrückt ist. Abgesehen davon ,. daß das Wörtchen j ä h x l i c h nur einmal in dem erster^ Satze steht, nnd das zweite LeInma sich offenbar ans denselben zurückbezieht, .erklärt sich. der jährliche Rechnungsabschluß in Art. 33 ebenfowol aus dem .imstande, daß die Kantone über den Ertrag des Postwesens auf ihrem .Gebiete ebenfalls alljährliche Kassarechnungen ohne Rücksichtnahme auf die sogenannte Vermögensbewegung geführt hatten , als namentlich ans der ^Natnr der Sache. Der Ertrag des Postwesens steht nämlich iin engsten Zusammenhange mit den J a h r e s b u d g e t s des Bundes und der Kantone , ^nach welchen die Verwaltungsbehörden den Finanzplan einzurichten und allfällige Steuern zu erheben haben. Wenn insbesondere der Art. 39 ^.er Bundesverfassung den Ertrag der Postverwaltung unter den Mitteln aufführt, ans welchen die Ausgaben des Bundes bestritten werden. so muß unter dem erstern Iuit Notwendigkeit der alljährliche Reinertrag verstanden sein. Nach dein Vorschlage der Kommissionsmehrheit wären aber die Vorschüsse eines Jahres über das Sealabetreffniß der Kantone hinaiis für un.bestimmte Zeit auf die^ Seite zu legen, bis die Kantone für alle Ausfälle früherer Jahre gänzlich gedeckt. sein würden, was praktisch mit einer ....tuf..

hebung des Art. 39, Litt. c ziemlich auf die gleiche Linie zu stellen ist.

Aus diesem Grunde gab denn auch der Ständerath einer auf dasselbe Er^niß abzielenden Schlußnahme vom 1. Februar 1853 nach angehörtem Berichte des Bundesrathes vom 6. April gl. J. und im Hinblick auf den A^t. 39, Litt. c der Bundesverfassung unter'in 6. Juli 1853 keine weitere Folge. Doch es bedarf^ Tit., gewiß keiner weitern Ausführung. um die Unzulässigkeit einer Jn.e.pretation in's Licht zu fetzen, die mit e i n e m Worte darin besteht, daß an die Stelle der Verbalien : ,,so wird den Kantonen das Mangelnde in A b z u g g e b r a c h t ^ gesetzt wird: ,,so wird den Kantonen da.... Mangelnde g u t g e s c h r i e b e n . . .

Zuru gleichen Schlusse führt ein
Rückblick auf den Gang der Berathungen in der ^Reoisions- Eoinmisfion und in der Tagsatzung., deren Ab.^inimungsergebniß kurzweg dahin bezeichnet werden kann, daß ebensowol d i e Ansieht, weiche den ^antonen die Diirchschnittsfumme von 1844 bis I846 garantire^ wollte (Antrag von St. Gallen) , als diejenige (von .Aargau), welche den Aussall im gleichen Verhältnisse unter die Kantone

222 vertheilen wollte. in der Minderheit blieb und schließlich der gegenwärtige Wortlaut angenommen worden ist, gemäß welchem der j ä h r l i c h e Ueberschuß b l e i b e n d in die Bundeskasse fallen soll.

Verliert diese Argumentation durch den Eharakter der Gewalttätigkeit,.

wenn wir uns so ausdrücken dürfen, mit weicher fie den Buchstaben des Art. 33 mißhandelt, wol alle Gefährlichkeit, so sind es dagegen ,,magisch seine Schlingen,^ welche der Berichterstatter der zweiten Abtheilung der kommission der gesunden Logik zu legen versucht. Der Schwerpunkt feines Räsonnements liegt darin, daß Herr Ständerath D u b s ^ s a ^ t . es sei in.

Art. 33 bloß ausgesprochen. der Antheil der Kantone dürfe den Betrag ^der Durchschnittssninme von I844--1846 nicht übersteigen, iind der Bund könne in keinem Falle zur Bestreitung dieser Sumnie aus andern Mittein.

.als aus den Posteinkünsten angehalten werden. Dagegen feien die T h e il u n g s g r n n d s ä ^ e über den effektiven Reinertrag des Postwesens zwischen den Kantonen und dem Bunde nicht festgestellt, und diese können und iniissen nun eben nachträglich mit Benutzung der seitherigen Ersahrungen bestimmt werden. Allein die ganze Beweisführung beruht aus einer petitio principii, nämlich auf der Prämisse, als ob nicht der a l l j ä h r l i c h e R e c h n u n g s abschiuß in Art 33 bereits f e s t g e s t e l l t wäre. Wir halten sodann die privatrechtliche Auffassung . von welcher Herr Du bs ausgeht. überhaupt für unstatthaft; es handelt fich uin ein Verhältniß öffentlicher Natur, welches von staatsrechtlichen Grundsätzen beherrscht wird. Einzig hinsicht..

lich des P o f t I n a t e r i a l s und der Gebäulichkeiten ..st der Bund in das Rechtsverhältniß eines Käufers gegenüber den Kantonen getreten, von.

welchen er gemäß Art 33 , Litt. d und e das znni Postwesen gehörige Material übernommen hat.

Das P o f t r e g a l e ist als staatliches H o h e i t s r e c h t z^ freier Versügnng an den Bund übergegangen, allerdings mit gewissen Auflagen, so zwar, daß nach Ziffer 1 und 2 die begehenden Postverbindnngen iin Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten .Kantone nicht .vermindert und die Tarife ini ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen möglichst billigen Grundsätzen bestimmt ^werden sollen, sowie, daß nach Ziffer 4, Litt. a an den kantonalen
Haushalt aus deni jeweiligen Jahreser^rag die mehrbezeichnete Ouote abgegeben werden niiiß.

Eben deßhalb darf die Sache nicht unter dem Gesichtspunkte eines Gegensatzes zwischen dem Bunde und den Kantonen aufgefaßt werden. in der ^eife, daß, was der erstere gewinnt, die letzteren vertieren würden.

Die Einkünfte des Bundes sollen vielmehr dazu dienen. die geineinsame Wohlfahrt des Vaterlandes zu befördern (Art. 2, 2l --23, 26, 3^ der Bundesverfassung). Die Gefa^mtheit der Kantone ist dabei interessirt, daß dem Bunde die in Art. 39 beze chneten Einnahnisquellen nicht Verkümmert werden. Denn nur in d^.fenI Falle wird er die Erwartungen, die man bei der Schöpfung der. neuen Bundesverfassung gehegt hat , ersüllen können. Aber auch di e Kantone, welche in der Postentschädigungs^ seala mit einer kleinen Ziffer repräsentirt siiid, dürfen beanspruchen, da^

22^ ..die Ueberfchüsse des Reinertrages der Postverwaltung irn Sinne des Art. 3.^ ^..ex Bundeskaffe zufallen , um sür die allgemeinen Landes^Jntereffen nutzbringend verwendet zu werden. Auch sie haben das Postregale an den Bu^d abgetreten, welches in Folge der spätern Entwicklung der Dinge sür sie eine größere . sür die andern eine geringere Einnahmequelle hätte werden können. Auf der einen Seite die grellen Unbilligkeiten fortbestehen .lassen, welche in der Geldseala, in der Zollentschädigung, im Ohmgelde, .in der Postseala selbst liegt , und aus der andern Seite dem Bunde die Einnahmsquelten entziehen. durch wel.be er den minderbegünstigten Kantonen mittelbar einigen Ersatz leisten könnte, verträgt sich in der That ^icht gut Init der föderativen Natur unserer Bundes-Jnstitutionen. Noch eher ließe sich eine gleichmäßige Verthei^.ung unter die Kantone rechtfertigen, wenn man durchaus ein neues Recht oktroiren will. Mit e i n e m Worte : bei dem untheilbaren Kausalzusammenhang aller Bestimmungen der Bundesverfassung ist eonstitutionell eine Revision einzelner Bestimmungen nur auf dem Wege der Bündesreviston zulässig, wobei man dann auch den veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen aller Bestandtheile gerecht werden mußte.

Es ist schließlich auf die politische Seite der Frage und iin Besondern darauf hingewiesen worden , wie sehr es im Jnteresse des Bundes .liege, daß die Finanzlage der Kantone eine gesunde sei.

Wir verkennen das Gewicht dieses Grundes keineswegs. Doch dar man dasselbe nicht überschätzen und die Wünsche der Regierungen und Finanzdirektionen gewisser Kantone nicht unbedingt auf gleiche Linie mit den Jnteressen des gesammten Schweizervolkes und des nationalwirthschastlichen Fortschrittes im Lande setzen. Die momentane finanzielle Bedeutung sür jene ist, wenn für die Zukunft das Rechnungswesen nach dem einstimmigen Antrage der Kommission auf d i e Basis gestellt fein wird, daß ^die Jnventarbewegung auf den Reinertrag der Postverwaltung nur mit dem Zinsbetreffniß des Betriebskapitals influirt, überdieß nicht von der Art, daß sie die großen politischen Bedenken einer mindestens zweifelhaften Ver.faffungsauslegung aufzuwiegen vermöchte , welche uns in die abschüssige ^ahn unbefriedigter Begehrlichkeit führen könnte.

^ Mit vollkommener Hochachtung l B e r n , den 1.2. Januar 1860.

Die KonImissionsnIindexheit:^

^. ^aberliu.

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Anträge der zweiten Abtheilung der Kommission.

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