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Bericht der

Minderheit der Kommission des Nationalrathes über den Rekurs der Anna Walther.

(Vom 15. Juli 1860.).

Tit.!

Jn der Rekurssache der Anna Walther, betreffend Gerichtsstand ir Paternitätssachen, hat der Ständerath beschlossen, es sei ohne weitere Einlassung aus das Materielle der Besehwerde die Angelegenheit gemäss Art. 105 der Bundesverfassung an das Bundesgericht zur Erledigung zu..

weisen.

Die nationalräthliche Kommission , welche diesen Rekursfall z.i prüfen.

hatte, ist getheilter Ansicht. Die aus zwei Mitgliedern bestehende Mehr-.

.heit stellt den Antrag, daß in Abweichung von dem ständeräthlichen Besehlusse die Bundesversammlung über das Materielle der Beschwerde einen Entscheid fasse. Die aus meiner Person bestehende Minderheit beantragt dagegen Zustimmung zu dem Befchluffe des Ständerathes.

Der Ständerath ging bei seiner Entschließung von der Ansicht aus,.

daß einerseits der vorliegende Fall in die Kathegorie derjenigen Klagen..

gehöre, welche gemäß Art. 1.)5 der Bundesverfassung von der BundesVersammlung dem Bundesgerichte zur Beurtheilung überwiesen werden können und daß anderseits die befondern Verhältnisse dieser Beschwerde dieselbe zur unmittelbaren Behandlung und Entscheidung durch die Bun..

desversamrnlung nicht als geeignet erscheinen lassen, daß vielmehr bei der spezifisch juristifchen Natur der Streitigkeit das Bundesgericht die zur Er-.

ledigung derfelben passendere Behörde sei.

Die Minderheit der nationalräthlichen Kommission,

welche dieser

An-

ficht beipflichtet, ist genöthigt, zum Zweke der Begründung derselben die faktischen und rechtlichen Verhältnisse des Rekursfalles etwas näher darzustellen.

Die Rekurrentin, Anna Walther von Uettligen, Kts. Bern, erhole im Juli 1858 gegen de... Joh. Munger von daselbst beim Amtsgerichte Vern eine Klage aus Vaterschaft. Da der Beklagte die Vaterschaft bestritt, so wurde durch Urtheii des besagten Gerichtes vom. 9. April 1859 das von der Walther geborne Kind ihr zugesprochen, jedoch unter Vor-

11^ Behalt aller. Rechte der uuehlichen Mutter gegen den Vater. Nach bernischem Geseze kauu dämlich ein außerehliches Kind ^ dem Vater nur dann^ zugesprochen werden , wenu er selbst und seine Heimatsgemeinde sich damiti einverstanden erklären. Dagegen. kann die Mutter gegen den Vater einen Anspruch aus Entschädigung und Alimentation erheben. Eine solche Klage machte Rekurrentin unterm 2.^. Juli 1859 gegen d.n Munger bei dem-

selben Amtsgerichte Bern anhängig, welches unterm 9. April 1859 die^

Statusfxage in der vorbezeichneten Weise entschieden hatte. Der Beklagte,.

welcher sich einige Wochen vorher, nämlich Anfangs März 1859. in deI^ ^Kanton Freiburg begeben und dort seinen Wohnsitz genommen hatte, bestritt die Kompetenz der bernischen Gerichte, indem er behauptete, daß e.^ an seinem Wohnorte belangt werden müsse. Er wurde jedoch mit dieser^ Einrede sowol von dem Amtsgerichte^ Bern, als dann auch von dem Ap...

pellationsgerichte des Kantons Bern abgewiesen , weil es sich hier nicht^ um eine rein persönliche Forderung, sondern um eine Statusklage handle...

welche nach bernischen Gesezen bei den heimatlichen Gerichten des Beklagten angebracht werden könne. Gegen diesen Entscheid reknrrirte der^ Beklagte.an den Bundesrath, welcher, von der entgegengesezten Ansicht ausgehend, die Urtheile der bernischen Gerichte aufhob. Hinwiederum hat^ nun die Klägerin über den bundesräthlichen Beschluß Beschwerde bei dex^ Bundesversammlung erhoben. Sie stüzt diese Beschwerde im Wesentlichen auf die Behauptung, daß der Beklagte als bernifcher Angehöriger dex^ Paternitätsgesezgebung seines heimatlichen Kantons unterworfen sei, und^ demgemäß auch nach Art. 190 c und des Pro..eßgefezes auch eine derartig^ .Klage vor .den Gerichten seines Kantons Rede zu stehen habe. Jin Weitern befreitet die Rekurrentin, daß es sich hier nm eine persönliche Forderung handle und daß daher die Jntervention des Bundes gemäß Art. ^.l.l...

der Bundesverfassung gerechtfertigt sei.

Aus dem Gesagten geht hervor. daß es sich im vorliegenden Fallen srägt, ob für die Behandlung der Klage der Rekurrentin die Gerichte des..

Heimatsortes oder diejenigen des Wohnortes des Beklagten , beziehungsweife die bernischen oder die sreiburgischen Gerichte zuständig seien und^ daß die Entscheidung dieser Frage von derjenigen abhängt, ob jene Klage^ als eine Statusklage oder als eine rein persönliche Forderung aufzufassen sei. Die Bundesversammlung hätte somit über eine rein juristische Frage^ sehr delikater Natur, über welche die Juristen verschiedener Ansicht sind,..

nämlich über die Frage. der rechtlichen Qualifikation der Klage der Re.^ kurrentin zu entscheiden.

Wenn nun der Ständerath gefunden hat, daß sich dieser Svezial^ fall in vorzüglichem Maße dazu eigne, statt durch die Bundesversamm..

lung durch des Bundesgericht entschieden zu
werden , und daß in diesen^.

Falle jene von dein ihr durch den Art. 105 der Bundesverfassung einge^ räumten Rechte der UeberroeisIn.g der Sache an das Bundesgericht Ge-^ .brauch machen sollte. so kann die Minderheit der nationalräthlichen Kom.^

^20 ..mission dieser Ansicht ihre Zustimmung nicht versagen. Abgesehen davon, ^daß Fragen rein juristischer Natur weit eher von einem kleinen Eollegium rechtsverständiger Richter als von einer großen gesezgeberischen Versamm.^lung zu erörtern. und zu beurtheilen sind, erscheint auch der vorliegende Fall an und für sich in seinen eonereten Verhältnissen nicht als ein sol^.cher, in welchem es sich uni einen allgemeinen Grundsatz von erheblicher staatsrechtlicher Bedeutung handelt und wo die Bundesversammlung einen .Werth darauf zu legen hätte, daß das Entscheidungsrecht in ihren Hän^en bleibe.

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Die Anficht, daß, weil eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesrathes vorliege, eine Ueberweisung au das ^ Bundesgericht nicht zu^läßig oder nicht passend sei, kann die Minderheit der Konimission nicht sür begründet ansehen. Dieselbe entspricht weder der ganz allgemeinen ^Fassung des Art. 105 der Bundesverfassung, noch dem Zweke derfelben.

.^s ist nicht einzusehen, weßwegen die Bundesversammlung nur in den .Fällen. in welchen eine Beschwerde direkt an sie gelangt, das Recht der Ueberweisung an das Vundesgericht haben sollte, um so weniger. als es .riach dieser Auffassung in die Willkühr des Beschwerdeführers gelegt wäre, ^der Bundesversammlung den Gebrauch jenes Rechtes zu ermöglichen oder ^zu entziehen. ^m einen wie im andern Falle soll die Entscheidung der Bundesversammlung eine freie, bloß durch Rüks^hten der ZwekInäßigkeit bestini ..ite und nicht von einem zufälligen äußern Umstand abhängige sein.

^Die Bundesversammlung ü b e r t r ä g t , mag ein bundesräthlicher Entscheid ^vorliegen oder nicht, eben nur ihr Recht der endgültigen Entscheidung ^iner andern hiefsir passenden, und gemäß einer speziellen Bestimmung der Bundesverfassung hiezu auch kompetenten Behörde.

Die Stellung des ^.Bundesgerichtes ist in solchen Fällen so aufzufassen, als habe sie Namens ^..Bundesversammlung, als die hiefür von ihr delegirte Behörde gehan.delt. Es hat sich auch der Ständerath, in welchem das bezeichnete Be^denken ebenfalls stch erhoben hatte,^ durch dasselbe nicht bestimmen lassen, Deinen andern Beschluß zu fassen, als denjenigen, den es den Umständen angemessen hielt.

Bern, den 15. Juli 1860.

Die Minderheit der Kommission: .^.

.^l. .^nber.

12l

Zweiter Bericht und Antrag der

^etitionskommifsion des Ständerathes in Sachen der Anna.

....^alther, von llettligen, .^ts. Bern, und des Joh. Jünger, ^

von daselbst, ^uncto Gerichtsstand.

(Vom 19/20. J.ili 18^0.)

Tit. !

Der Nationalrath hat u..ter'm 16,^0 Juli beschlossen: ,,Es sei auf ^en Rekurs der Anna Walther materiell einzutreten und daher den Fall .^..n den Ständerath, welcher die Priorität hat, zurükzuweiseu....

Wenn es sich darum handeln würde. einen p r i n z i p i e l l e n Ent...

scheid über die Zuläßigkeit der von dem Stäuderathe beschlossenen Ueber.weifung des Falles an das BiIndesgericht zu fassen, welche der National-^

rath durch die Berufung auf ...trt. 74, Ziffer 14 u. 15, Art. 101 n. 10^

^er Bundesverfassung zu verneinen scheint. so würde die Kommission ihrer^eits mit aller Entschiedenheit an dem Beschlnsse des Ständerathes vom 10. Juli festhalten.

Allerdings bezeichnet der Artikel 74 in Ziffer 14 u. 15 der BundesVerfassung als Gegenstände. welche in den G e f c h ä f t s k r e i s beider Räthe fallen : die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege, ^und Beschwerden von Kantonen oder Bürgern über Verfügungen des Bun^esrathes. DanIit ist jedoch einerseits nur die sogenannte formelle Kom^petenz ausgesprochen und anderseits für die Art und Weise der Behand.lung selbst keinerlei ..Weisung ertheilt. Vielmehr ist es eben der Art. 10.^ ^der^ Bundesverfassung, welcher der Bundesversammlung es ausdrüklich anheimstellt, klagen über Verlegung der durch die Bundesverfassung garautirten Rechte, anstatt dieselben unmittelbar von sich aus zu erledigen, au ^das BiIndesgericht zur Beurtheilung zu überweisen. Aus dem Protokoll ^....x revidirenden Tagsazung (Pag. 15!5) ergibt es sich, daß der Art. 105 gerade vorzugsweise für Fälle der vorliegenden Art berechnet war.

Eben ^so wenig v.^n.ö^en wir die Schlußfähigkeit der angerufenen Art. 101 u. 10^ der Bundesverfassung für die vorwürfige Frage einzusehen. Die stände.^äthliche Kommission dachte nicht daran , den Fall der Anna Walther

.122 contra Joh.

Miinger

puncto Gerichtsstand

zu denjenigen Streitigkeiten

^u zählen, über welche das Bundesgericht als Eivilgericht nach.^ Art. 101 der Bundesverfassung zu urtheilen hätte, oder welche gemä^ Art. 106 auf d e m W e g e der B u n d e s g e s e z g e b u n g in die Konipetenz des ^Bundesgerichtes zu legen wären. Eben deßhalb fallen auch di^ konstitutionellen und anderweitigen Bedenken in der bundesräthlichen Botschast vom .28. April d. J. gegen die Ueberweifung ganzer Kathegorier...

von Streitigkeiten an das Bundesgericht auf gesezgeberischem Wege als gar nicht higher gehörig außer allen ^Betracht, wie denn auch der Bnn-.

desrath in der nämlichen Botschaft darauf hinweist, es sollte die Bundes-.

Versammlung häufiger. als es bi^ jezt geschah, von dem Auskunftsmitte^ ^ des Axt. 105 Gebrauch machen. Daß umgekehrt gewisse Gegenstände,

die nicht in den Art. 101 und 104 bezeichnet sind, jeweilen durch be-

s o n d e r n B e f c h l u ß der Bundesverfassung im .einzelnen Falle an das^.

Bundesgericht gewiefen werden tön.nen , ergibt sich ganz unzweifelhaft.^ daraus, daß der Art. 106 zu den Gegenständen, welche die G e s e z ^ e b n n g in die Kompetenz des Bundesgerichtes legen kann, auch dle^

Fälle zählt, welche nicht schon nach ^lrt. 105 an dasselbe gelangen^

können, und daß ü b e r h a u p t die B e s t i m m u n g .des Art.

10^ als e i n e s e l b s t s t ä n d i g e Bestimmung dasteht.

Der spezifisch^ Unterschied des Art. 10.5 fowoi von ^irt. 106 als von Art. 101 und 104 ist der, daß, während nach den ieztern die Fälle von G e s e z e s .

w e g e n und u n m i t t e l b a r an das Bundesgericht gelangen. nach..

Art. 105 die besondere D e l e g a t i o n der b e i d e n R ä t h e ersorderlich.

ist. so zwar, daß das Bnndesgericht gleichsam an der Stelle nnd jedenfalls aus dem Rechte der Bundesversammlung urtheilt. Hierin liegt di^ Schranke und die Gewähr, daß das Bundesgericht seine Kompetenzen nicht .überschreite. Dagegen ist die Bundesversammlung selbst in der Anwendung.

ihrer Delegationsbesugniß lediglich auf das ireie Ermessen verwiesen, wobei ss.^ allerdings den Sinn und Geist der allgemeinen und insbesondere der organischen Grundlagen der Bundesverfassung zur Richtschnur nehmen wird, in.

welcher Hinsicht wir neuerdings auf das Protokoll der revidirenden Taasazung, sowie auf das Präredenz in der Angelegenheit Dupré verweifen. Wenn schließlich ,,di^ Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege.. als ein Attribut der Bundesversammlung in .^lrt. 74 bezeichnet ist, so geschieht derselben wahrhaftig in keinem Sinne Eintrag dadurch, daß die A u f s i c h t s b e h ö r d e s e l b s t gemäß Art. 105 der BundesverFassung die Beurtheilung einer eonereten Beschwerdesührung über Verlezuna^.

.roustitutioneller Rechte zum Z w e k e g r ü n d l i c h e r e r P r ü f u n g deii^ ..^undesgerichte überträgt. JnI Gegentheil dürfie dieses Versahren untex.^ Umständen gerade durch die Natur der Sache indizirt sein.

Was im Uebrigen die Frage der Opportunist im Spezialsalle an-.

betrifft, so .berufen wir uns zur Bestätigung der..srüher ausgesprochene.^ .Ansicht lediglieh auf die am 10. Juli entwikelten Gru.nde, und wollen wi..^

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^ine weitere Ausführung um so eher unterlassen, als wir einen praktischen Erfolg zur ^eit jedenfalls nicht absehen.

Wenn also, Tit., Jhre Kommission grundsäzlieh an dem Beschlnsse ^.es Ständerathes vom I0. Juli festhält, so glaubt sie sich keiner Ju..

Konsequenz schuldig zu macheu, wenn sie gleichwol beantragt, in den vorliegenden Fall materiell einzutreten, weil eben die Frage, ob von dem R e c h t e der Ueberweisung an das Bundesgericht G e b r a u c h g e m a c h t w e r d e n s o l l e o d e r n i c h t , zugleich eine Frage der Zwekmäßigkeit ist .und es der Kommission scheinen will. es könne bei einer Divergenz der ^ Ansichten über d i e s e n Punkt nicht so fast demjenigen Rathe eine KonCession zugemuthet werden. welcher die allerdings in erster Linie oder als Regel hingestellte Selbstentscheidung ausüben zu wollen erklärt hat. Dazu ^ömint, daß der h. Nationalrath in den Jngreß des Beschlusses vom ^20. Juli auch den Art. 105 der Bundesverfassung aufgenommen hat, welcher Artikel arn 16. Juli nicht angerufen war. so daß in der That ^vorherrschend nur noch die Frage der Zweckmäßigkeit im eonereten Falle .übrig bleibt. Aus diesem Gesichtspunkte , und nur aus diesem GesichtsPunkte ist der Antrag der Kommission aufzufassen , was in dem BegleitSchreiben an den h. Nationalrath ausdrüklich bemerkt werden soll.

^as nun die Hauptsache anbetrifft, so sind in dein Berichte der .Kommission vom 10. Juli die tatsächlichen und rechtlichen Momente von Erheblichkeit bereits dargelegt. Es bleibt der Kommission nur noch übrig, ^.hre eigene Ansicht anszu.prechen. weiche sie früher absichtlich znrükhalten ^.I sollen geglaubt hat. Dieselbe stimmt im Wesentlichen durchaus mit .derjenigen des h. Bundesrathes überein. Der bürgerrechtliche Stand des .Kindes ist durch Urthei. des Amtsgerichtes Bern vom 8. April 185..I gerichtlich ^ bestimmt. die Siatussrage im engern Sinne erlediget.

Die nachfolgende Klage der Anna Walther ans Alimentation und Entschädigung . stüzt sich zwar aiif die behauptete Thatsache der Vaterschaft ; aber Zwek und Gegenstand ist nicht mehr die gerichtliche Bestimmung des bürgerlichen Standes ^des Kindes, fondern die Verurtheilung des Beklagten zu deu gefeziichen Leistungen an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes.

Mit andern Werten: die oi.schwebende Klage war ausschließlich auf Geltendmachung
einer persönlichen Forderung im Sinne des ^lrt. 50 der Bundesverfassung gerichtet.

Demgemäß ist der bundesräthliche Entscheid vom 9. Januar 1860 gutzuheißen nnd der hiegegen ergriffene Rekurs der Anna Walther als ungegründet abzuweisen. ^)

Bern, den 19/20. Juli 1860.

Jm Namen der Petitions -Kommission:

.^d. .^aberlill.

...) ^..er Rekurs wuxde von beiden .Käthen abgewesen am 20^1. ..^ 1.^0..

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Bericht der Minderheit der Kommission des Nationalrathes über den Rekurs der Anna Walther. (Vom 15. Juli 1860.)

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1860

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01.09.1860

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