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Bundesrathes all den schweizerischen Nationalrath, betreffend die Beschwerde von niedergelassenen Schweizerbürgern

im

.Danton Waadt gegen das dortige Gesez über die Kantonalen Geschwornenwahlen.

.

(Vom 29. Februar 1860.)

Tit.!

Unterm 24. Januar abhin haben Sie uns eine Vorstellung zur Be..richterstattung überwiesen, welche 402 im Kanton Waadt niedergelassene Schweizerbürger an die hohe Bundesversammlung richteten , um sid:.

darüber zu beschweren, daß durch das vom Staatsrathe am 2. des lezt.verwichenen Dezember als mit dem l. gl. Mts. in Wirksamkeit tretenden veröffentlichte waadtländische Gesez vom 25. November 1859 ihnen das .Recht zur Teilnahme an der Wahl der kantonalen Geschwornen entzogen werde.

Zur Bekämpfung dieses Gesezes berufen sich die Petenten einfach auf dessen Verfassungswidrigkeit sowohl unter dem Gesichtspunkte der eidgenössischen. wie unter dein der kantonalen Gesezgebung.

Nach dem ...lrt. 2 dieses Gesezes finden die Geschwornenwahlen nicht .mehr wie 1846 durch allgemeine StiInIngebung statt, noch durch das .Loos wie 1850; sie sind vielmehr ganz den Gemeindebehörden anheinIgegeben, den Conseils généraux, wenn die Gemeinde weniger als 600 Seelen zählt, und den Gemeinderäthen , wenn die Bevölkerung der Ge-

604 meinde diese Zahl überschreitet. Diese Einrichtung ruft eine längst verlassene Gesezgebung zurük ; sie verderbt das Jnstitnt der GeschwornenBerichte in seiner Grundlage und macht sie gewissermaßen zu einem Gorpsvon Juftizbeamten ; sie ist serner fehlerhast durch den Mangel der Gleichmäßigkeit, indem die Geschwornenwahlen da direkte, dort mittelbare sind ..

sie ist endlich höchst verfassungswidrig , indem sie den im Kanton Waadt niedergelassenen Schweizer von der Theilnahme an der Wahl ausschließt..

Der Art. 41 der Bundesverfassung gewährleistet das Recht der freiem Niederlassung den einenI christlichen Glaubensbekenntniß angehörenden Schweizern und bestimmt sodann iii seinem vierten Abfaze: ,,Der Nieder,,gelassene genießt a l l e Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er ,,sich niedergelassen hat, mit Ausnahme des Stiminrechts in Gemeinde..

,,angelegenheiten und des Mitantheils an Gemeinde. und Corporations,,gütern." -- Der niedergelassene Schweizer soll also ini Kanton Waadt.

wie in jedem andern Kantone die gleichen politischen Rechte besizen wie die Kantonsbürger ; er ist Wähler ans dein gleichen Rechtsgrunde wie diese und als solcher Innß er an allen und jeden Abstimmungen , sofern.

diese nicht GeIneindewahlen oder Gemeindefachen zum Gegenstande haben , Theil nehmen können; ex ist selbst zu allen Bean.tungen wählbar. welche nicht in dein Bereich der Gemeinde stehen, und kann also in den Großem Rath, den Staatsrath und in die eidgenössischen Räthe gelangen.

Die Art. 17 und 19 der waadtländischen Verfassung voni 10. August 1845 1assen einerseits die Niedergelassenen Schweizer als Aktivbürger gleich den...

Waadtländer zn. nnter der einzigen Bedingung einer mehr als einjährigen Niederlassung . andererseits verweigert ihm aber der Art. 70 jedes Rechtzur Wahl wie zur Wählbarkeit wo es sich um Gemeindeangelegenheiten Bandelt.

Die Geschwornenwahlen sind keine GeIneindewahlen IInd stehen zu den Gemeindesachen in keiner Beziehung. Das Jnstitut des Schwurgerichts ist.

eine Gewähr für Alle , es muß stets eine solche bleiben , und will man nicht dieses Gericht seiner wesentlichen Eigenschaft entkleiden , so mnß die ganze Bevölkerung an der Abstimmung und Wahlverhandlung sich betheiligen.

können. Diese Grundsäze nun werden dnrch das neue waadtländischeGesez verlezt, denn der niedergelassene
Schweizerbürger kann weder an den Conseils généraux der Gemeinde theilnehmen, noch sich bei der Wahl.

.der Genieindebehörden betheiligen, er findet sich dadurch voni Wahlrechte hinsichtlich der Geschwornen ausgeschlossen und geht so eines seiner kostbarsten Rechte verlustig. Dieß darf nicht sein , es würde den für den niedergelassenen Schweizerbürger gültigen Verfassn..gsbestinimungen zuwiderlaufen. Das fragliche Gesez darf nicht fortbestehen. den eidgenössischen

Räthen liegt es ob , den Kanton Waadt in die gesezliehen Schranken zu

weisen und die Beschwerdeführer verlangen demgemäß . daß die BundesVersammlung sie in die Fülle der dnrch die Verfassung ihnen zuerkannten ..und gewährleisteten Rechte wieder einfeze und das vom waadtländischen...

605 kroßen Rathe am 25. November 1859 erlassene, verfassungswidrige Gesez über die Schwurgerichtsorganisation ungültig erkläre.

Der Staatsrath des Kantons Waadt . weichem diese Vorstellung mitgetheilt worden war, erwidert dieselbe im Wesentlichen mit folgenden Bemerkungen : Das Gesez über das Gerichtswesen vom 31. Januar 1846 führte

das Schwurgericht für peinliche nnd zuchtpolizeiliche Fälle ein (Art. 92 u. ff.). Die Geschwornen wurden damals dnrch die GemeindewahiverSammlungen gewählt (...lrt. 93) , aliein man wurde bald gewahr, daß die Wahlen eine politische Färbung erhielten. Es war dieß die beinahe unvermeidliche Folge der damals in der Schweiz und besonders im Kanton Waadt sich drängenden Ereignisse. Man wollte dem llebel steuern und .den Angeklagten wie der Gesellschaft im Allgemeinen größere Gewähr der Unabhängigkeit in Bezug auf das Schwurgericht dadurch verschaffen, daß

der Große Rath die Art. 92. bis und mit 103 des gedachten Gesezes

aufhob und durch ein Dekret vom 1. Februar 1850 ersezte, nach welchem die kantonalen .Geschwornen durch das vom Friedensrichter jedes Kreises .zu ziehende Loos aus allen in dem Bürgerverzeichnisse eingetragenen Büxgern bestellt werden sollte.

Man fiel dadurch in ein anderes nicht minder schweres Mißverhältniß..

Das Loos siel ans sehr viele Wähler, welche aus Mangel an Bildung, wegen zu beschränkter Geisteskräfte oder wegen anderen Ursachen dnrchans .unfähig waren, die Verrichtungen eines Gefchwornen gewissenhaft zu ersüllen nnd fich uber die Bedeutung der Fragen , die zu entscheiden fie berufen wurden, gehörige Rechenschaft zu geben.

Diefe ...Anstände führten ihrerseits zur Aufhebung ^ des Erlasses vom 1. Februar 1850 and zu dessen Ersezung durch das erst auf den 1. Januar l860 in Kraft getretene Gesez vorn 25. November 1859 . welches nunmehr die Geschwornenwahien den Genieinderäthen nnd Conseils généraux überträgt. und welches nach den kürzlich stattgehabten Wahlen zn schließen, auf eine bessere Verwaltung. der kantonalen Strafrechtspflege zählen läßt.

Das Bundesgesez vom 5. Juni 1849 bestimmt das Versahren, nach .welchem die e i d g e n ö s s i s c h e n Geschwornen zu wählen stnd; die Geschwornenlisten sollen durch direkte Volkswahien gebildet werden (Art. 28), und das geschieht im Kanton Waadt und in allen übrigen Kantonen.

Der Staatsrath kennt aber keine ähnliche Bestimmung . welche die Kantone zu diesem oder jenem Wahlverfahren in Bezug auf die k a n t o n a l e n Geschwornen verpflichtete. Jedem eidgenössischen Stand steht es frei , seinem Gerichtswesen diejenigen Formen zu geben . welche er für angemessen und den Bedürfnissen . den Sitten und Gebräuchen entsprechend erachtet.

Jn dieser Richtung ist die Souveränität der Kantone stetssort geachtet worden, so lange nicht der Bundesverfassung zuwidergehandelt wurde, nnd leztere schweigt vollständig in Bezug auf die kantonalen Gerichte und Geschwornen.

606 Uebrigens begründen die Beschwerdeführer ihre Einsprache auf keine r.estiInnIte Vorschrift der Bundesgesezgebung. Sie fahren nur den Art. 41 der Bundesverfassung an: diese Anführung aber ist schlecht gewählt, da nach dem durch das Gesez vom 25. NovenIbe. 1.859 eingeführten Verfahren die waadtiändischen Wähler an den Geschwornenwahlen sich in keiner Weise betheiligen IInd die Schweizer aus andern Kantonen demnach .

auch nicht Anspruch auf Theilnahme erheben können, indem sie nur die Ausübung der nämlichen Rechte, welche die Waadtiänder Geseze den Kantonsbürgern gewähren, verlangen dürfen.

Als im Jahr 1850 das Loos an die Stelle der Volkswahlen trat,.

erhoben die nämlichen Leute, welche heute sich beschweren, keine Klage, was beweist, daß sie die Geschwornenwahlen nicht ernstlich als ein Recht betrachteten.

Man darf indessen aus dem Unistande. daß die niedergelassenen Angehörigen anderer Kantone von der Theilnahme an den Geschwornenwahleu ausgeschlossen sind, nicht daraus schließen, als wäre ihnen auch die Wählbarkeit entzogen , denn auf den Listen aller Bezirke finden sich Namen nicht-waadtländischer Schweizerbürger. Als Beweis theilt der Staatsrat Die Liste des Bezirks Laufanne mit, worin von 154 Geschwornen 19 Kantonsfremde find.

Der Schluß des Staatsraths geht dahin , daß die Beschwerde unbegründet und demzufolge aus dieselbe nicht einzutreten sei.

Unsere Ansicht über diesen Gegenstand besteht in Folgendem : Vergleichen wir diese gesezliche Einrichtung vorerst mit der waadtländischen Verfassung, so wollen wir zwar nicht behaupten, daß ein förmIicher und unzweiselhafter Widerspruch mit derselben vorliege, allein es ist immerhin .ein erheblicher Zweifel vorhanden, ob dieses Gesez dem Sinn nnd Geist des Art. 63 der Verfassung entspreche. welches sagt: L'lnstitu...ion dn Jury est garantie pour l'administration de la Jutsice en Inatière criminelle. Wenn eine Jnstitution garantirt ist, so soll ihr wesentlicher Charakter nicht geschmälert werden dürfen. Zu diesem gehört wobl

die gänzliche Unabhängigkeit von der Staatsgewalt. Wir wissen wohl,

daß Inan in andern Ländern die Geschwornen durch gewisse Beamte oder .Behörden wählen läßt; allein in der Schweiz hat der demokratische Standpunkt zu der Anschauung geführt, daß ein Geschwornengerieht, als wahres Volksgericht, direkt ans dem Volke hervorgehen soll, sei es durch direkte 'Volkswahlen oder durch Bezeichnung der Geschwornen mittels des Looses aus der gefezlich wahlfähigen Einwohnerschaft.

Auf dieser Ansicht beruht die Organisation der Bundesrechtspflege nnd so viel wir wissen, auch dieWenige der Kantone. Wir sind nun weit entfernt zu glauben, daß es in der Absicht der waadtländischen Behörden gelegen habe, das Jnstitnt der Jury in irgend eine Abhängigkeit von der Staatsgewalt bringen zu wollen, und wir glauben auch, daß das Gesez, so wie es jezt ist. eine .wirkliche Gefahr in dieser Richtung nicht enthalte. Allein ist einmal das

607 Prinzip der direkten Volkswahlen eingebrochen, so können die Konsequen..en weiter führen, und man kommt unwillkürlich auf die Frage: wenn ein Gemeinderath die Geschwornen wählen kann, warum sollte dieses Recht nicht auch andern Behörden eingeräumt werden dürfend ..-.. Diese Frage erscheint um so natürlicher i in .Danton Waadt als nach dessen Anschaunngsweise die Staatsgewalt einen bedeutenden Einfluß auf die Wahl Der ständigen Gerichtspersonen ausübt. Es ist bekannt, daß die Friedensrichter und die Mitglieder der Bezirksgerichte von dern Staatsrath und Kantonsgericht, die sich zu einem Wahlkörper vereinigen, ernannt werden..

Wir beschränken uns darauf, dieses Bedenken angeregt zu haben, zumal die Petition diesen Gesichtspunkt Init Stillschweigen überging.

Die Besehwerdesteller berufen sich auf die Unvereinbarkeit des Gesezen mit der Gleichstellung in den politischen Rechten. welche nach Art. 41, Ziffer 4 der Bundesverfassung den Niedergelassenen zukommt. Diese Gleichheit in den politischen Rechten ist allerdings den Niedergelasseneu..

zugesichert bei allen Wahlen Init Ausnahme der GeIneindewahlen und. wie man nach Art. 42 der Bundesverfassung hinzufügen IniIß. nach einem gewissen längern Aufenthalt im Kanton. -Hiernach hängt offenbar die Frage, ob die Beschwerde begründet sei oder nicht, davon ab, ob die Wahlen der Gefchwornen Gemeindewahlen seien. ob es sich unI eine Gemeindesache, im GeIneindsinteresse handle.

Bei einer solchen Frage entscheidet natürlich nicht der Umstand . ob ein Wahlakt dnrch die Gemeinde vorgenommen werde; denn es können AbstiInmnngen über die Verfassung, kantonale oder Bezirkswahlen auch gei.neindeweise vorgenommen werden ; vielmehr entscheidet der Eharakter und die Natur der Stelle oder Bean.tnng n In deren Besezung es sich handelt. -Nun ist es einleuchtend, daß die Stelle eines Geschwornen mit deu GeIueindsverhältnissen in gar keiner Beziehung steht. Die Gesehworneu eines ganzen Bezirkes bilden zusammen ein Ganzes zur Verwaltung der Strafrechtspflege und die einzelnen Mitglieder dieses .Körpers werden gemeindeweise im Verhältniß der Bevölkerung ernannt, gerade so wie Inau einen Großen Rath geIneindeweife wählen lassen könnte. Die Geschwornen repräsentiren in ihrer organischen Verbindung nicht ihre Gemeinde, wie z. B. ein GenIeinderath und ihre Funktionen haben gar
keine Beziehung auf irgend ein GeIneindsinteresse. Wenn somit die Wahlen der Geschwornen nicht eine Gemeindesaehe sind im Sinne der Bundesverfassung. so folgt daraus, daß die Niedergelassenen, welche die gesezliche Zeit im Kanton gewohnt haben, ein verfassungsmäßiges Recht haben, bei diesen Wahlen mitzuwirken.

Die Regierung von Waadt wendet nun dagegen ein, daß die Nieder..

gelassenen nur unter den nämlichen Bedingungen Rechte ausuben können, wie die Kantonsbürger (Art.

42 der Bundesverfassung) und. daß somit, da die Waadtländerwähler die Geschwornen nicht wählen, auch den Niedergelassenen kein Wahlrecht zustehen könne. JndeIn wir den Vordersaz, das Prinzip. als richtig anerkennen, können wir dagegen der Folgerung und Anwendung nicht beitreten und zwar ..us folgenden Gründen:

608 Das in Frage stehende Gesez bestimmt in Art. 2, daß die Geschwornen von den Conseils communaux oder généraux ernannt werden sollen.

.Mit diesen Behörden verhält es steh nach ...lrt. 71 der waadtländischen Verfassung so : jede Gemeinde unter 60l) Seelen hat einen Conseil général, bestehend aus den waadtländischen Aktivbürgern. die feit drei Monaten wenigstens da wohnhaft sind; jede Gemeinde über 600 Seelen wählt einen Conseil communal von 25-100 Mitgliedern. Nach Art. 72 hat jede Gemeinde eine Munizipalität .(den eigentlich vorwaltenden Geineinderath).

Mit Bezug aus die Wahl der Geschwornen stellt sich also die Sache so : in de.n kleinen Gemeinden wählt wirklich die Gemeinde, die GesanImtheit der Aktivbürger, selbst die Geschwornen. als Conseil général aus diesen Namen kann aber nichts ankommen. denn es ist immerhin die Gemeinde und man wird doch nicht einen charakteristischen Unterschied zwifchen Commune und Conseil général darin finden wollen, daß in einer solchen kleinen Gemeinde möglicherweise ein paar Waadtländer sein können, welche noch nicht drei Monate da wohnen und daher vom Conseil général .ausgeschlossen stnd. Man sieht also. daß in den kleinen Gemeinden in der Regel alle waadtländischen Aktivbürger die Geschwornen wählen und daß somit auch die Niedergelassenen nach Art. 41 und 42 der BundesversassiIng dasselbe Recht haden müssen. Es besteht somit eine vollständige Ungleichheit zwischen den .Waadtländern und den Niedergelassenen bei den .Geschwornenwahlen. Jn den größern Gemeinden ist es allerdings etwas anders; hier wählt nicht die Gesammtheit der Aktivbürger die G.schwornen, sondern der Conseil communal (der größere Geineinderath); aber auch hier kann man nicht sagen. daß die Niedergelassenen den Bürgern gleichstehen ; denn diese wählen wenigstens den Conseil communal und haben dadurch einen wesentlichen, indirekten Einfluß aus die Wahlen. die aus dieser Behörde hervorgehen. Gemäß dieser Einrichtung besteht also in Hinsicht auf die Wahlen der Gefchwornen nicht nur ein Unterschied zwischen Kantonsbürgern und Niedergelassenen, sondern zwischen den erftern selbst, je nachdem sie in größern oder kleinern Gemeinden wohnen ; die Einen wählen die Geschwornen direkt, die Andern haben indirekt einen Einfluß auf diese Wahlen.

Wir glauben somit gezeigt zu haben, daß die fraglichen Wahlen
keine Geineindesache stnd und somit ve.sassungsgeniäß den Niedergelassenen zugänglich sein müssen, daß dieses aber nicht der Fall ist, während die Aktivbürger des Kantons theils direkt jene Wahlen aliein vornehmen, theils indirekt einen Einfluß darauf haben, und wir halten daher dieses Gesez für unverträglich mit Art. 41 und 42 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie .e.

Bern, den 29. Februar 1860.

Jin Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident F. Frey-Herosee Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schietz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an den schweizerischen Nationalrath, betreffend die Beschwerde von niedergelassenen Schweizerbürgern im Kanton Waadt gegen das dortige Gesez über die Kantonalen Geschwornenwahlen. (Vom 29. Februar 1860.)

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1860

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21.04.1860

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