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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes

(Vom 11. Juli 1860.)

Mit Note vom 6. Juli 1860 theilt der königl. preußische Gesandte, .Herr v. Kampz. dem Bundesrathe die Verfügung mit, welche feine Regierung unterm 19. Juni l. J. in Betreff der am 39. April d. J. mit den eidg. Ständen Zürich, Bern, Luzern, U n t e r w a l den nid dem Wald, G l a r u s , Zug, F r e i b u r g , S o l o t h u r n , Basel (Stadt und

.Landschaft), Schaffhausen ^). Appenzell (beide Rhoden). St. Gal-

len, A a t g a u , T h u r g a u , T e f s i n , W a a d t , N e u e n b u r g u n d G e n f getroffenen Vereinbarung über gegenseitige Besreiung der Handelsreifenden von Patenttaxen erlassen hat, und welede alfo lautet: ,, Seitens der Königl. Staatsregierung ist mit den nachstehend beZeichneten 17^) Kantonen der Schweiz: Zürich, B e r n , L n z e r n , N i d w a l d e n , G l a r u s , Zug, F r e i b u r g , S o l o t h u r . i , B a s e l ,

A p p e n z e l l , St. G a l t e n , Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt,

Neuenburg und G e n f eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Befreiung dex .Handelsreifenden von der Gewerbesteuer getroffen worden.

,,Nach derselben sollen ,,1) die Preußen Angehörigen Fabrikanten und Handel treibenden, so wie deren Reifende in den 17 bezeichneten Kantonen der Schweiz, ,,und ,,2) die diesen 17 Kantonen angehörigen Fabrikanten und Handel treibenden. so wie deren Reifende in Preußen ,,ohne Entrichtung einer befondern Patent.., beziehungsweise Gewerbesteuer sowohl sür ihr Gewerbe umherziehend Ankäuse machen, als auch unter oder ohne Mitführung von Mustern, jedoch jedenfalls ohne Mitsührung von Waaren . Bestellungen fuchen dürfen , fofern der Fabrikant oder Handel treibende in feiner Heimath die dort gesetzlichen Patent.., beziehungsweise Gewerbe- Steuer zahlt oder zu denI Zwecke die gehörige .Meldung gemacht hat, nnd sich hierüber ausweist.

..Die diesseitigen Gewerbe treibenden nnd deren Reisediener, welche.von der gedachten Besugniß in der Se.hweiz Gebranch machen wollen, haben sich mit einem Zeugnisse nach demjenigen Mustex zu versehen ,.

welches durch das über die Aussührung des Art. 18 der Zollvereins^) Schafshausen ist der Vereinbarung mit Preußen nachträglich auch beigetxete.n...

^) Es sind nunmehr 18.

^

22 Verträge von 1833 unter dem 2. September 1834 erlassene Eireular iIr der Beilage A. für die Gewerbe treibenden selbst, in der Beilage B. für die Reisediener vorgeschrieben . ist und sieh mit diesem Zeugnisse bei den.

zuständigen Behörden der betreffenden Kantone Behufs Erlangung eines steuerfreien Gewerbescheines zu melden.

,,Die den genannten Kantonen der Schweiz angehörten G^we^be^ treibenden und deren Reiiediener. welche durch ein von zuständiger Hein.athsbehörde ausgestelltes Zeiigniß sich ausweisen, sind für das diesseitige Gebiet mit einem steuerfreien Gewerbeschein nach dem in der Beilage C. des Eireulars vom 2. September 1834 angeordneten Muster zii^ versehen.

,,Die erwähnte llebereinkunft. soll unverzüglich in Wirksamkeit treten,..

^Ind hat die königliche Regierung deshalb die Beteiligten durch Jhr ^lnitsbiatt aus dieselbe und auf dasjenige aufmerksam zu machen. was von Diesseitigen Gewerbetreibenden Behufs Erlangung von Gewerbescheinen für die gedachten Kantone der Schweiz zu beobachten ist, desgleichen die betreffenden llnterbehörden. dem Vorstehenden gemäß mit Anweisung zn ver^ ^hen...

B e r l i n , den 19. Juni 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten;

Der Finanzminister;

Jm Auftrage:

Jm lustrage:

. (^g.)

..^lbr^.

(8ig.) ^llnuer ^che.

. Das in Bezug auf die vorstehende Uebereinki.inst niit P r e u ß e n au die betreffenden .Kantone unterm 30. ...ipril d. J. erlassene ^ reisschreiben.

lautet wie folgt : ,,Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h

an die Kantone Z ü r i c h , B e r n , L n z e r n , U n t e r w a t d e n nid dem Wald..

Glarns, Zug, F r e i b i I r g , S o l o t h u r n , B . a s e l - S t a d t , Bafel^Laiidschast, S c h a f s h a u s e n . ^.lppenzell beide Rhoden, St. G a l l e n , A a r g a u , T h u r g a n , T e s f i n , W a a d t , N e u e n b u r g iind G e n f .

Tit.!

^

^

,,Wir haben die Ehre, Jhr..en die Mittheilung zu machen, daß das Verhältniß, demzufolge anch die preußischen Handelsreisenden hinter Beob.achtnng des vollständigen Gegenrechts von Patenttaxen befreit fein sollen.

nunmehr ins Leben treten kann, weßh..^ wir Sie ersuchen, Jhren be^reffenden Behörden die näheren Weisungen zugehen zu lassen.

,,Gerne hätten wir, schon um der Bequemlichkeit Verweisenden willen,.

2.^ das gleiche Formular. wie gegenüber Baden, Württemberg und Bayern ^zur Anwendung gebracht; es erzeigten sich aber in den Bestimmungen des preußischen Gewerbegesezes Anstände, welche zur Annahme der von Preußen vorgeschlagenen Formulare führen mußten.

^ ,,Jndem wir Jhnen diese Formulare einbegleiten, fügen. wir die ErKlärung bei, daß die Litt. A und B diejenigen Schriften bezeichnen, welche^ die s c h w e i z e r i s c h e n Handelsreisenden und Fabrikanten mit sich sühren sollen, und welche von jedem Bezirksamte oder von der Kantonskanzlei auszustellen sind. Auf Vorweisen dieser Urkunde hat der schweizerische Handelsreisende in Preußen Anspruch ans kostenfreie Verabfolgung eines Gewerbescheines, welcher durch die Landräthe oder in größern Städten durch die Magistrate ausgestellt wird. Die p r e u ß i s c h e n ^ Handelsreisenden hinwieder werden, um sich in der Schweiz zu legitimiren, die gleichen, nach den Formularen A oder B ausgestellten Urkunden mit sich führen, auf die gestüzt ihnen daun in den Kantonen eine nach Formular C auszufertigende Bewilligung zur kostenfreien Ausübung ihres Gewerbes zu ertheilen ist.

,,Es ist .im Fernern zu gewärtigen, welche andere Staaten desdeutschen Zollvereines sich dieser Vereinbarung anschließen werden , da bekanntlich der Zutritt denselben , sosern er noch nicht erfolgt ist , offen stehen soll.

,,Dießsällige Mittheilung uns vorbehaltend, benuzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, fanimt uns in Gottes Machtschuz zu .empfehlen.^

formular ^

.

Dem N., welcher als (Wollsabrikant) in N. wohnhast (ansäßig) ist, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Prenßen bescheinigt. daß er für sein vorgedachtes Gewerbe in hiesigem Lande die. gesezlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.

Dieß .Zeugniß ist gültig aiif . . . . Monate.

Ort, Datum und Firma der Behörde.

^Personalbeschreibung.

Unterschrift des Reisenden.

^ .

.^...rmnlar .^ Dem N., welcher als Handlungskoinmis im Dienste des Herrn N., ^etablirten Handelshauses (oder der Fabrik^ steht, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Preußen bescheinigt, daß das ebengedaehte Handelshaus (die ebengedacht.^

24 ^abrikaustalt.) für seinen (ihren) ^Gewerbbetrieb im hiefigen Lande di.e ge^ sezlich .bestehenden Steuern. zu .entrichten hat.

Dieß Zeugniß ist ^gültig ^auf . . . . . Monate.

Ort, Datum und Firma der Behörde.

P er son a l- Beschreibung.

Unterschrist d^s Reisenden.

.^..nular ^ Dem N., Fabrikinhaber .zu N. (oder Handelsreisenden in Dienste^ des N. zu N.) wird hierdurch ans den Grund des beigebrachte.n (von der Konigl. Preußischen Regierung zu . . . . ) unterm . . ten . . . . . . .

ausgefextigten Gewerbe- LegitiInations- Zeugnisses, die Befugniß ertheilt,.

im .Kanton . . . . . . . . . . . für ^das von ihm .^seinem eben gedachten^ Prinzipal) betriebene .Geschäft, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen.

Derselbe darf jedoch von den Waaren , auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf ^r gar nicht mit.

sieh .herumführen ; leztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestim...

mungsort befördern lassen.

.Nicht .minder .ist ihm verboten , .Kommissionen für andere .als seine^ eigene (seines voxgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen.

Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von . . . . . .

Monaten. also bis zum . . . . . . . .

Ort, Datum und Firma ^der Behörde.

Personal-Beschreibung.

U n t e r s c h r i f t des Reisenden.

(Vom 27. Juli^ .186.0.)

^

Jn Folge des von der Regierung von Graubünden gestellten Ge.^ snches um einen Bnndesbeitrag an die Erstellung refp. Vollendung des.

durch Großrathsbeschluß projektirten Straßennetzes im dortigen Kanton, hat der Bundesrath eine Untersuchung der bereits erbauten und der n.och zu erbauenden Straßen im Kanton Graubünden durch Sachverständige b.eschlossen, und zu dießfälligen Experten ernannt den Herrn Professor J. Wild,.

Straßen - und Wasserbauinfpektor in ^ür^ch , und den gewesenen Ober.^ Ingenieur der ^ranco-Snisse.Gefellschaft, Herrn L e u b a in Neuenbuxg.

2.^ Der Bundesrath .genehmigte die Gränzsehuzoerträge,^ welche das eidg.

Handels.. und ZolldeparteInent ^Init den Kantonen S c h a f f h a u s e n nnd^ T h u r g . a u unterm 22. und 23. Juni abhin abgeschlossen hat.

(Vom 30. Juli 1860.)

Zu^n Zweke der Eintheilung der Landwehr hat der Bundesrath ai^ sämmtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben erlassen:

.,.Tit.!

. ,,Nachdem nunmehr die Landwehr in den .meisten Kantonen organisti ist, oder wenigstens in kürzester Frist organisi^ sein wird, fo erscheint es..

als nächstes Erforderniß, nach Art. 20 der bundesräthlichen Verordnung ^ vom 5. Juli 1860 die^ Landwehr in Divisionen einzutheilen und rechtzeitig zur Bildung der dießfa^gen Stäbe ^zu schreiten. Dabei gehen wir^ von deni Grundsaze aus, daß die Landwehr in der R e g e l nicht außerhalb eines gewissen, ihr angewiesenen Gebietes verwendet werden solle, und wesentlich aus diesem Grunde dieselbe in T e r r i t o r i a l d i v i s i o n e n .

einzutheilen sei. Die Gebietseintheilung für die Bildung der verschiedenen.

Divisionen ist so getroffen , daß jedes einzelne Gebiet vom Jnnern der Schweiz aus sich fächerartig gegen die Gränze ausbreitet. und folglich jeder Division die Verteidigung einer bestimmten Gränze gegen das Ausland als nächste Aufgabe zufällt, ohne jedoch damit im Falle der Gesahr^ deren Verwendung nach andern .Richtungen auszusehließen.

,,Jm .Fernern ist darauf Rüksicht genommen , daß jede Division alle.^ Waffengattungen in sich vereinigt. Wir lassen hier diese Eintheilung fol-.

gen , . unter Bezugnahme theils auf .die Bevölkerung jedes einzelnen Ge..

bietest theils auf die Kontingente der Gebiete .zum ..'.luszuge und theils^ ^auf die wirkliche Stärke der Landwehr auf 1. Januar 1860.

,,l. Landwehr-Di.vision.

Stellt ^um

Genf . .

Waadt .

Wallis ..

Freiburg .

.

.

.

.

.^evölkex.ung..

. 6^,..^ . I.^.575 . 8.1.559 . 9.^.891

4^.171 ^

..^undesaus^g.

.1,4.67 5^7 2,392 2.955

..2,641

,,11. L a n d . ^ e . h r ^ D i v i s i o n .

Neuenburg . . ^70,753 Bern . . . . 458,301 Solothurn . . 69,674 Basel.Stadt . . 29^698 .Basel^ Landschaft 47,885 676,311^

1^64 13,540 2^6.

68^ l ,38.....

1.^9

Stärke der ^ändwehx^

1,48^ 8,746 ^ 573 1.504^

12.311

1^.868 ^ .. 614 ^ 1,^67 547 88...^ ^14,^78

^6 ,,lll. L a n d w e h r - D i v i s i o n .

. Stell. ^im Bevölkerung Bunde^uszug. Stärke der Landwehr.

Aargau . . . 199.^ Zürich . . . 250.698 .

.Thurgau . . . 88,908

Schaffl..aufen . .

35.3l.0

5.905 7.353 2.609 ^

1.018

16,885 574,758 ,,1V. Landwehr.^Division.

4,990 St. Gallen . . 16.... 625 Appenzell A.-Rh. 43..o27 1 ,294 Appenzell J.-Rh. 1I.272 329 ..Graubünden .

89,^95 2.631 898 ^Glarns . . .

30.213 344,632 10,142

t , .

.

^ 7

7,669

2,044 549 11.92.)

4.977 2.046 386 4.000 846 12,255

,,V. L a n d w e h r - D i v i s i o n .

.Luzern

. .

Uri

Schw^z .

Obwalden .Ridwalden ^Zug

.

.

Hessin

.

132.843 14.505 44.168^ 13.799 11.339 17.461 117.759 351.874

3,967 429

1,315 410 337 51^ 3.^98 10,272

2.395 680

I.l62 29^ 318 8^1 ^1,075 6.743

Rekapitulation.

I. Division ^ 445.171 ^ 676.311 lI. ,.

574.758 lll. 344.632 ^. ^ 351.874 ^. .^.392.746

12.641 ^ 19.629 16.885 10,142 10.272 69,569

1.^.311 14.178 11,929 .^,255 6.743 57,^16

...Jndem wir die Ehre haben, Jhnen von dieser Eintheilung Kenntniß ^zu geben. verbinden wir die Einladung, dem eidg. Militärdepartement spätestens bis Ende August d. J. zum Behuse der Bildung von Landwehr^Divisions- und Brigadestäben diejenigen Offiziere Jhres Kantons bezeichnen .^u wollen , welche Sie für folgende Stellen geeignet erachten : 1) Für Divisionskommandanten; ^ ,, Brigadekonimandanten ; .

.3) ,, Kommandanten. der Spezialwaffen jeder Division; a. des Genie; b. der Artillerie; .

c. .,, Kavallerie; d. ,, Scharfschüzen;

27^ 4) ^) 6)

fur Divisions^ und Brigadeadjntanten ; ,, Divisions^ und allsallig auch ^rigade^Kriegskomm^ssäre; ,, Divisionsarzt.

,,Die definitiven Wahlen zu diesen Stellen behalten w.r uns vor,.

^Ind es wiid die weitere Gliederung der Landwehr (Eintheilung In Bri^gaden u. s. w.) nach Eingang der Vorschlage erfolgen.

,,Endlich machen wir anf.Iierksam . daß jedenfalls nur folche Offiziere .Vorgeschlagen werden dursen , welche w^der im eidgeno^ischen Stabe, noch ^im Bund..stontingente (.Auszug und Reserve) ein^etheilt erscheinen. ^

Der Beiiidesrath bat .n Beziehung aus die iin Laufe dieses Jahres Stattfindende. Volkszählung Folgendes beschlossen : 1^ Ais Tag der eidgenofsischen Voikszahlung des Jahres 1860 ist der 24 Ei^ristInonat bezeichnet; 2) das vorgelegte FoIInutar der Haushaltungsliste, mit Jnbegriff der ans der Rnk.eite desselben enthaltenen Anweisung für die Haus..

haltuiigsvo.stande, ist genehmigt; .3^ das ^evarteinent des Jnnern ist erinachtigt, d..e Lieferung des Papi^s und die Drukarbeit fur 600.000 Haiishaltungslisten, unter Berukstchtigung des Verhaltnisses der drei Nationalfprachen , zur Konkurrenz auszuschreiben . wobe^ es dem Departement unterlassen bleibt. ..e I^ach dem sieh erzeigenden Bedürfniß die Anzahl der Erempiare zu vermehren, d^e Akkordsbedingungen fur die Bewerber festzustellen und die Akkorde abzuschließen ; ^) das Departement ist ermachtigt, die erforderliche Anzahl von HaushaltungslIsten rii großereni Format sur Haushaltungen von mehr als 15 Personen, z B feir Gasthauser, BeherbergungsaI.stalten Erziehungs^, Verpflegungs-, Versorgungs^ und Heilanstalten. Kasernen, Gefangnisse u. dgl. herstellen zu lassen.

Jn Folge eingelangter Beschwerden erließ der Bundesrath au samIut^..che ^antonsregierungen das nachstehende Kreisfchreiben :

,, Tit. !

,,Wir sind in lezter Zeit wiederholt in den Fall gekommen, wahrZunehmen . daß einzelne Kantone ohne unsere Zustimmung uber Maß und ^.Gew.cht Verordnungen erlassen haben, durch die rn andern Kantonen geeichte Langen. oder Hohlmaße, Wagen oder Gewichte weder zum Ver^aufe, noch zur Beniizung im Verkehr zugelassen, oder unter Strafandrohung ^iner neuen Eichung unteiwor^n werden.

.28 ,,Da durch solche Ausschließungen und Beschränkungen der Verkehr auf eine dem Sinn und Geist der Bundesverfassung , so wie auch der fachbezüglichen Bnndesgesezgebung widersprechende Weise erschwert wird un.^ die daraus hervorgehenden Anstände immer zahlreicher werden, so finden^ wir uns veranlaßt, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß das un^ zweifelhaste und vorschriftgemäße Eichzeichen eines Kantons genügt . fü.^ das betreffende Maß.^ oder Gewichtswerkzeug in allen übrigen Kantonen auf vollkommene Gültigkeit Anspruch zu inachen , und demnach in solchen^ Fällen keine weitere Eichnng erforderlich, noch viel weniger eine Ausschließung oder Konfiskation zulässig ist. Dabei versteht es sich von selbst .

daß dem Kanton , in welchem von andern Kantonen geeichte Gegenstände^ vorkommen, deren Erwahrung, so wie die Bestrafung der Jnhaber un^ richtig befundener Maße und Gewichte vorbehalten bleibt.

,,Jndeni wir Sie einladen, in Maß^ und Gewichtsangelegenheiten^ darnach zu verfahren , namentlich Jhren Eichmeistern entsprechende Weisungen zu ertheilen und Jhre Gesezgebung, falls solche damit nicht in^.

Uebereinstimmung stehen sollte, angemessen zu modisiziren. benuzen wir dei^.

Anlaß. Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des.

Allmächtigen zu empfehlen.^

Mit Schreiben vom 18. Juli d. J. machte die Regierung von.

S c h a f f h a u s e n dem Bundesrathe die Anzeige, daß sie vom Großen.

Rathe ermächtigt sei. der mit P r e u ß e n getroffenen Vereinbarung wegen^ Befreiung der Handelsreisenden von Patenttaxen beizutreten.

(Vom 1. August 1860.)

Der Bundesrath hat, auf den Bericht feines Postdepartements,.

die bisherige. Postablage in L ä u f e l fi n g en in ein Postbüreau um..^ ^gewandelt, .und dagegen das Postbüreau B u k t e n zur Postablage^ herabgefezt.

Diese ^ Einrichtung hat aus den 1. September nächsthi^ stattzufinden.

Zur Erledigung des Postulates 3 im Bundesbeschluß voin 20. Jul^ 1859. (V1. 292^I hat der Bundesrath eine Inspektion über die in den.

Kantonen eingeführten neuen Maße und Gewichte angeordnet . und zun^ dießfäl.ligen Jnspektor den Herrn 1)r. H. W i l d , Professor der Physik un.^ Astronomie an der Hochschule in Bern , ernannt.

Zugleich genehmigte er das. vorstehende, vom Departement des Jn^.

.nern ihm vorgelegte ^Regulativ über die eidg. Urma.ße . und die eben^ falls vorstehende Jnstruktion für den Maß- und Gewiehtsinspektor.

.

^

(Vom 3. August 18.^0.)

Wit Schreiben vom 27. Juli abhin sucht Herr eidg. Oberst ^philippin in Neuenburg, welcher unterem 4. Juni d. J. zuru KomMandanten der 3. Jnsanteriebrigade beim TruppenzusamInenzug in Brugg ernannt wurde, um Freihaltung vorn dießjährigen Truppenzusammenzuge .wegen Krankheitsumständen nach.

Mit Rüksicht hieraus entsprach der Bundesrath dem Gesuche des Herrn Philippin, und ernannte an dessen Stelle den Herrn eidg. Obersten .Saniuel B a c h o f e n in Bafel.

Der Bundesrath hat gewählt .^unI Professor für Kunstgeschichte und Archäologie am eidg. Polytechnikum ^ Herrn 1^r. Wilhelm L ü b k e von Berlin.

.^um Gehilsen der Haup.tzoll.st.ä^te Rorfch.ach (St.. Gallen) : Hrn. Ka.xl Heinrich H u.b e^r. ..... Dießen^ hosen ,^ dex.maligen Zvlleinnehmer in St. Margrethen.

^.

,,.^ ,, ,, Ma.aad.ino (Tessin) : Hrn. Earlo B^ernas.^ eo.n.i. von. Ehiasso, derzeitigen Visiteur d...r gleichen. Zoll-

stät e.

...

,,

,,

.

,,

^

im Freihafen zu Genf: Hrn. Arnold F r ans..

e^i n i von B.vdio

(Tesstn), gegenw.

Angestellten b. Han^

dels^ u. Zolldepartenient.

.... ... i n n e h ni e r der Hauptzoilstätt^N...on (^aadt): Hrn. Fréderie Masson..

n e t^ von Ependes (Waadt^, gegenw.

Kontroleur.derZoll.^ statte. Verrières.

,, PostkoInmis in Burgdors (Bern)^: Hrn. Joh. Friedrich^ Sch.la fl^i von

Lvßach (Bern)..

...^ Posthalter in Volketschwvl (Zürich). Hrn. Rudolf Gut, Gastwirth, von und in dort.

Ein Pnlververkäuferpatent hat erhalten Hexr^ Alfred R i e o ^ l e iu Sentier, Kts. Waadt.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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04.08.1860

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21-29

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