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Schweizerisches Bundesblatt.

XII. Jahrgang. IIl.

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Nr. 66.

22. Dezember 1860.

Vorschlag zu einem Prüfungsreglement für

die Merzte, Apotheker Und Thierärzte der konkordirenden Kantone der Schweiz.

(Vom 7. Dezember 1860.)

I. Organisation und Befugnisse der Prüfungskommission.

§. 1. Zur .Prüfung der Aerzte, Apotheker und Thierärzte wird eine Prüfungskomni.sfion aufgestellt, bestehend a. aus einem leitenden Ausschusse von drei Mitgliedern, und h. aus einer deutschen und einer sranzösisch..italienischen Abtheilung.

Diese Kommission wird von den Abgeordneten der konkordirendeu Kantone niit Rükstcht aus die Jnteressen der Wissenschaft und der Kontone auf je vier Jahre ernannt.

§. 2.

Der leitende Ausschuß besteht ans einem Präsidenten, Vizepräsidenten und Akteiar. und wird aus dein Medizinaiperfonal mit Rüksicht auf die Sprachen beider Abtheilungen gewählt.

§. 3.

Bei jeder Abtheilung der Prüfungskommission befinden sich 6 A e r z t e , 2 Apotheker, 2 Thierärzte und 3 Spezialisten für Anatomie, Physiologie und Naturwissenschaften (Naturgefchichie . Physik und Eheniie).

Denselben werden 13 nach der gleichen Vorschrift ernannte Supplean-

ten beigegeben.

§. 4 . Diese Mitglieder vertheilen unter sich die verschiedenen Prüfungsfächer.

Bundesblatt Jahrg. XII. Bd. I1I.

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382 Bei der Prüfung der Aerzte müssen wenigsten 7 Examinatoren , bei denen der Apotheker und Thierärzte deren wenigstens drei mitwirken.

Das gleiche Mitglied kann zu Prüfungen in mehreren der genannten Berufsarten bezeichnet werden.

§. 5. Der leitende Ausschuß besorgt die Leitung und Ueberwachung der Prüfungen, sowie den ganzen hierauf Bezug habenden Geschäftsgang.

§. 6.

Bei jeder Sizung einer Abtheilung

der Prüfungskommission

führt ein Mitglied des leitenden Ausschusses das Präsidium.

Der Aktuar kann nötigenfalls aus der Mitte der Examinatoren ge..

nomnien werden.

^

II. Allgemeine Prüfungsbestimmungen.

§. 7. Um zu einer Prüfung zugelassen zu werden , hat der Eandidat dem Präsidenten des leitenden Ausflusses beizubringen : a. Eine Bescheinigung derjenigen Regierung , innert deren Kanton er seinen Beruf ausüben will , daß ihm dafeibst das Niederlassungs.

recht unbedingt zustehe.

b. Die vorgeschriebenen Maturitäts. und Stndienausweise.

Der leitende Ausschuß entscheidet über die Hinlänglichkeit dieser Ausweise nach den Bestimmungen des Konkordats. Bei Inangelnder Ein....

stimnIigkeit läßt er die Zeugnisse bei den betreffenden Examinatoren zirkuliren und entscheidet dann mit diesen vereint definitiv durch Stimmenrnehrheit. Bei gleichgetheilten Stimmen ist der Kandidat abzuweisen.

§. 8. Der Kandidat hat bei seiner Anmeldung zu erklären, .welcher der drei Sprachen er geprüft werden wolle. ")

in

§. 9. Die Prüfungskommission versammelt sich nur . z w e i m a l des.

Jahrs , in der Regel im Frühling und im Herbst. Der leitende Ausschuß roird jeweiten Zeit und Ort dafür bestiInnien.

Jede Berufsprüfung (für Mediziner , Apotheker und Thierärzte) sindet

in drei Abfchnitten statt: in einem schriftlichen, mündlichen und praktischen.

Zu einem folgenden Abschnitte darf der Kandidat nur dann werden , wenn er den vorhergehenden genügend bestanden hat.

zugelassen

§. 10. Ans jedem Fache, worüber geprüft wird . haben bei allen drei Prüfungsabschnitten die Examinatoren das Ergebniß durch folgende ")

Eine Minderheit, Herr Dr. Cornaz. schlägt vor: Der Kandidat muß an diejenige Abheilung der Prüfungskommission gewiesen werden , zu welcher d xjenige Danton gehört . in welchem er sieh niederlassen will. Für jene Kantone , welche vermöge il.rex Landessprache zu beiden (deutschen und französischBadenischen) Prüfungsabtheilungen gehören können , wird der Kandidat seine Prüfung vor derjenigen Abtheilnng ablegen , zn welcher ihn seine eigene Sprache bestimmt.

383 Noten zu bezeichnen: niig end.

Sehr

gut;

Gut;

Genügend;

Unge..

§. 11. Ein Mitglied des Ausschusses, oder ein von demselben bezeichneter Examinator beaufsichtigt die schriftlichen Prüfungen.

Zu den schriftlichen Ausgaben hat jeder Examinator ans jedem der ihm zugetheilten Fächer wenigstens zwei Fragen mehr als Kandidaten zur Prüfung angemeldet sind . jede auf ein besonderes Blatt geschrieben, versiegelt. und unter Auffchrit des Prüfungsfaches dem Präsidenten des leitenden Ausschusses einzusenden . ans denen der Eandidat je eine zuI BearLeitung herauszieht, wobei er aber keinerlei Beihülfe bennzen darf.

Zur Lösung jeder schriftlichen Aufgabe Stunden Zeit eingeräumt. .

werden dem Kandidaten drei

Jede der schriftlichen Arbeiten muß wenigstens von drei Examinatoren geprüft und beurtheilt werden. Jeder hat die daherigen Noten direkt an den leitenden Ausschuß einzusenden.

§. 12. Der Abschnitt der schriftlichen Prüfungen ist ungenügend, wenn darunter zwei Arbeiten ungenügend gelöst sind. Hierüber entfebeidet der Ausschuß auf Grundlage der von den Examinatoren abgegebenen Noten und legt seinen Entfcheid der nächsten Versammlung der betreffenden Prüfungskonimission vor.

§. 13. Vor eineiu Monate nach der schriftlichen Prüfung kann die mündliche nicht vorgekommen werden.

Die praktifche Prüfung folgt in der Regel auf die mündliche. Nur dann. wenn Leichen zu Sektionen oder Operationen gerade vorhanden wär..n, darf hievon eine Ausnahme gemacht .werden.

§. 14.

Bei jedem Fache der mündlichen Prüfung müssen je drei Examinatoren anwesend fein und darüber gemeinfchaftlieh ihre Noten abgeben.

Die mündliche Prüfung ans jedem Fache dauert in der Regel 20 bis 30 Minuten.

§. 15. Bei solchen praktischen Prüsungen. die eine niedrere lleberwachiing als die schriftlichen nicht erfordern , genügt die Gegenwart eities einzigen Examinators. Zur Beurtheilung dagegen ist die Anwesenheit von dreien stets notwendig.

...,. 16. Aerzte oder Vorsteher von Krankenhäusern . in de.ren Abtheilnngen eine praktische Prüfung statt hat, so wie ....ipotbeker oder Eheniiker, in deren Laboratorien chemische Arbeiten vorgenommen w e r d e n .

wohnen . wenn fie nicht Mitglieder oder Suppleanten der PrüsnngskoInmission find. solchen Prüfungen mit bloß berathender , sonst aber uiit ent..

scheidender Stimme bei.

.

384 §. 17. Nach Beendigung aller Prüfungsabschnitte versammelt das .präfidirende Mitglied des Ausschusses die betreffenden Examinatoren zur Abgabe des definitiven Entscheides über die Befähigung oder Nichtbesähigung des Kandidaten. Der leitende Ausschuß stellt die daherigen Urkunden aus unter Kenntnißgabe an die betreffenden Kantonsregierungen (§. 7).

§. 18. Erhält der Eandidat das Fähigkeitszeugniß nicht, so bestimmt die Prüfungskommission die Zeit, nach deren Ablauf, nnd die Fächer, über welche der Eandidat eine nochmalige Prüfung zn bestehen hat.

Ill. Besondere Prüfungsbestimmungen.

A.

§. l.).

Für die A e r z t e .

Die Eandidaten der Medizin haben vorzulegen:

a. ein Matiiritätszeuguiß (§. 7).

Ueber Vornahme und Uinfang der Maturitätsprüfungen und die Ausstellung der Maturitätszeugnisse werden die konkordirenden Kantone sich über ein gemeinschastliches Reglement verständigen.

Bis dahin sind Maturitätszeugnisse anzunehmen . ausgestellt von den öffentlichen Erziehangsbehörde.n der Kantone in Folge einer besondern Maturitätsprüsung . die sich über alle Fächer erstreken soll, wie sie an den bessern Gymnasien der Schweiz gelehrt werden.

b. Den Beweis leisten , daß sie wenigstens acht Semester ans einer anerkannten medizinischen Fakultät stiidirt, und c. folgende Fächer angehört haben : ")

Naturgeschichte, .Phpsik nnd Eheinie .

Anatomie (allgemeine und spezielle, vergleichende, topographifcheoder

chirurgische und pathologische) ; Physiologie.,

Arzneimittellehre nnd Rezeptirkunst; Pharmazie oder pharmazeutische Ehemie;

Spezielle Pathologie und Therapie (innere Medizin) ; Chirurgie und Augenheilkunde;

Geburtshilfe ; Staatsarzneikunde (gerichtliche Medizin und medizinische Polizei, oder öffentliche Gesundheitslehre).

d. Ferner Zeugnisse beizubringen über : zwei Seinester Sektionsübungen ; ein Semester Operations- uud Verbandlehre ; drei Semester medizinische Klinik (doch kann ein Semester durch ein Semester Poliklinik oder Assistenz an einem Spital erfezt werden) ; ") Eine Minderheit, Dr. Cornaz, wünscht Vorlage eines förmlichen Doktordiplomi.

385 drei Semester chirurgische Klinik (auch kann ein Semester durch ein Semester Poliklinik oder Assistenz iu einem Spital ersezt werden) ; zwei Semester geburtshilfliche Klinik; ein Semester psychiatrische Klinik oder ein theoretischer Kurs über Psychiatrie.

1)

§. 20.

Aus nachstehenden Fächern muß geprüft werden :

uiid Chemie;

2) Naturgeschichte (medizinische) und vergleichende Anatomie; 2) Allemeine und spezielle , nebst topographischer Anatomie ..

4) Physiologie;

5.) Pharmazeutische Ehenne oder Pharmazie ;

6) Arzneimittellehre nnd Rezeptirkunst; 7) Gesundheitslehre (individuelle und öffentliche) nebst allgemeiner Therapie ; 8) Gerichtliche Medizin nnd Toxikologie;

9) Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie; .10) Spezielle Pathologie und Therapie , nebst Psychiatrie und Kinderkrantheiten; 11) Ehirnrgie (Operationskurs und Verbandlehre) und Augenheilkunde; 12) Geburtshilfe und Gynäkologie.

.:.. 21.

Jeder Eandidat hat sechs schriftliche Arbeiten zu liefern:

Eine aus der .Anatomie; ^ Eine aus der Physiologie; Eine aus der Pharmazie, Arzneimittellehre, Diätätik und allgemeinen

Pathologie;

Eine aus der Innern Medizin (fpezielle Pathologie und Therapie); Eine aus der Ehirnrgie ; Eine aus der Gebnrtshülfe.

^. 22. Jedes der zwölf Prüfungsfächer (§. 20) bildet den Gegenstand einer befondern mündlichen Prüfung.

§. 23. Die praktische Prüfung besteht : 1) Jn einenI Examen über vier .Krankheitsfälle, zwei chirurgische und zwei medizinische , in Gegenwart von drei Examinatoren.

2) Jn Untersuchung eines Schwangerfehaftsfalles , oder in dessen Ermangelung eines gr,näkologifchen Falles, mit geburtshilflichen Operationen am Phantom oder aIn trokenen Beken , ebenfalls in Gegenwart von drei Examinatoren.

3) Jn einer schriftlichen Konsultation über einen der obigen Krankheitsfälle, umfassend die Anamnese, die Krankengeschichte, die Sintonie, Diagnose. Prognose und Behandlung unter Aufsicht und ohne litterarische Beihülfe (vier Stunden).

386 4) Jn einer ganzen oder theilweisen Leichenöffnung.

lichen Darstellung derselben.

nebst einer schrift-

5) Jn der Ausführung von vier Operationen, worunter eine Arterien..

unterbindnng am Leichnam, oder in der topographischen Beschreibung einer Körperregion, für diejenigen Kandidaten, welche keine Leichenöffnnng vornehmen konnten.

6) Jn einem gerichtlich medizinischen Berichte (VisuIn et RepertuIn) nach einem dem Kandidaten vorzulegenden Besunde eines gegebenen Falles.

B. Für die A p o t h e k e r .

...... 24. Die Kandidaten der ...lpothekerkunst haben beizubringen : a. Das gleiche Maturitätszeugniß wie die Eandidaten der Medizin, mit Ausnahme der Kenntniß des Griechischen.

h. Einen Ausweis , daß sie als Lehrling oder Angestellter während fünf Jahren in einer Apotheke gestanden und während dieser Zeit ein Jahr lang an einer Universität oder Spezialschule ihr Fach studirt haben.

c. Zeugnisse über das Studium folgender Fächer : Naturgeschichte; Physik und EheInie; Analytische und pharmazeutische Ehemie; dateria pharInaceutica und Waarenkunde ;

Toxikologie; Pharmazie.

§. 25.

Gegenstand der pharmazeutischen Prüfung bilden folgende Fächer : 1) Zoologie;

2) Botanik;

3) Mineralogie;

4) Phv.it; 5) 6) 7) 8) ..))

Theoretische Ehemie (organische und unorganische); Analvtifehe Eheinie ; Pharmazeutische EheInie., Pharmazie nebst Dosenlehre ; Materia pharInaceutica und Waarenkunde , nebst pharmazeutischer

Botanik; 10) Toxikologie.

..... 26) Vorerst haben aber die Eandidaten fünf schriftliche Arbeiten zu liesern : Eine aus der Zoologie, Botanik und Mineralogie; Eine aus der Physik;

^ .Ei .i e aus der theoretischen Ehemie; Eine aus der pharmazeutischen Ehemie ; Eine aus der pharmazeutischen Waarenkunde.

^. 27. Jedes der zehn Prüfungsfächer (§. 25) bildet den Gegenstand einer besondern mündlichen Prüfung.

§. 28. Die praktische Prüfung besteht: .l) Jn der Darstellung von zwei pharmazeutischen Präparaten.

2) Jn einer chemiseh-qualitativen Analyse, Init schriftlicher Angabe und Würdigung des dabei befolgten Verfahrens.

..3) Ju der Analyse einer durch ein unorganisches Gift vergifteten Substanz, nebst schriftlicher Erörterung des Resultats, Beschreibung uud Beurtheilung des dabei befolgten Verfahrens.

.4) Anfertigung von Rezepten, von denen e i n e s wenigstens praktische Schwierigkeiten oder zweideutige Angaben enthalten soll.

C. Für die Thierärzte.

§. 29. a. Das von den Kandidaten der Thierarzneiknnde verlangte MatnritätszeIIgniß soll darthun , daß sie eine BildIIng . genosseu haben, wie nian sie in einer guten Sekundar.. oder Jndustrieschule der Schweiz ertheilt. Das Zeugniß muß das Ergebniß einer stattgehabten Prüfung sein.

.b. Der Eandidat soll darthun , daß er 3 Jahre lang eine öffentliche Thierarzneischule besucht habe.

c. Zeugnisse über das Studium folgender Fächer vorlegen : Zoologie und Botanik; Physik und EheInie; ' Anatomie der Hausthiere ; Physiologie der Hausthiere ; Thierische Arzneimittellehre und Pharmazie; Allgemeine Pathologie und Therapie; Ehirurgie ; Geburtr.shülse; Gerichtliche Thierheilknnde und tierärztliche Polizei; .d. Ferner soll er während zwei Semestern eine Klinik der Hausthiere besucht habeu.

^. 30. Die Prüfung selbst umsaßt folgende Gegenstände: 1) Zoologie und Botanik; -..)

und EheInie; .3) Anatomie ;

4) Physiologie ;

.5) Arzneimittellehre, Pharmazie und Diätätik; 6) Gerichtliche Tierheilkunde und tierärztliche Polizei;

388 7)

Allgemeine Pathologie und Therapie;

8) Spezielle Pathologie und Therapie., .)) Ehirurgie;

10) Geburtshülfe.

§. 31. Der Kandidat hat vier schriftliche Aufgaben zu lösen.

Eine aus dem Bereiche der Zootomie und Physiologie der Thiere.

Eine aus der Arzneimittellehre, Pharmazie und Diätätik, allgemeinen

Pathologie und Therapie.

Eine aus der speziellen Pathologie und Therapie.

Eine aus der Ehirurgie und Gebnrtshülse.

^. 32. Jedes der Prüfungsfächer (§. 30) bildet den Gegenstand .einer mündlichen Prüfung.

§. 33.

Das praktische Exaineu. umfaßt:

1) die Beschreibung des Exterieurs eines Thieres ans dem Pferdegeschlecht und eines Thieres aus der Gattung des Hornviehs. Eine derselben muß in Schrift versaßt werden.

2) Die Untersuchung von 2 klinischen Fällen, und wenn möglich an einem Pferde und an einem Stük Hornvieh , wovon die eine

schriftlich sein soll.

3) Ein Husbeschlag, und wo möglich eine chirurgische Operation, oder wenigstens die Beschreibung einer solchen.

4) Einen Bericht über gerichtliche Thierheilknnde oder tierärztliche Po. lizei nach den Daten, die dem Kandidaten vorzulegen sind.

. IV uebergangsbestimmultgen.

§. 34.

Aerzte, Apotheker und Thierärzte, die vor dem Eintritte ins Eoneordat jn einem Kanton .ihrer Zeit schon die durch dieses RegleuIent iin Allgemeinen gesorderten Ausweise über Maturität, Studienzeit und Lehrkurse darthun können, in ihrem Kanton ein genügendes Examen bestanden .haben und unbedingt zur Ausübung ihres Berufs patentirt wurden, können aus eigenes Verlangen die Befähigung zur freien Praxis in den Eoneordatskantonen erhalten , insofern sie wenigstens während 10 Jahren unklagbar praktizirt haben.

Der leitende Ausschuß legt solche Anseiehen den betreffenden Examinatoren vor, die vereint mit dem Ansschuß entscheiden, ob diese Ausweise genügend sind oder nicht.

Wenn die Kommission einen solchen Petenten nicht unbedingt zulassen kann, so wird sie bestimmen, in welchen Fächern derselbe ein summarisches Examen zu bestehen habe . jedenfalls aber sich aus ein Eolloquium und praktische Prüfungen beschränken.

389 §. 35.

reu nach dem beizubehalten, ihre Studien

Jedem Kantone steht das Recht zu, noch während vier JahBeitritt .,uw Eoneordat seine Kantonalprüfungskommissionen zu Gunsten derjenigen Angehörigen, welche zu derselben Zeit schon begonnen .haben.

Vorstehende deutsche Fassung des Prüfungsreglernents genehmigen die Mitglieder der von der Kommission der Konferenz für Freizügigkeit des schwetz. Medizinalpersonals bezeichneten Expertenkommission.

L u z e r n , den 7. Dezember 1860.

J. R. Steiger.

Dr. Locher-Balber, Prof.

Dr. R. llrech.

Dr. R. R. Adermann, Reg..Rath, Dr. Cornaz, Berichterstatter.

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Expertenkommission über verschiedene fragen bezüglich des Entwurfs zu einem schweizerischen Medicinalconcordat.

(Vom 7. Dezember 1860.)

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Die Unterzeichneten, von Jhrer Koniniisston mit der Ausarbeitung eines Reglementsentwurses über die eoneordatsmäßigen Prüfungen und Init der Bearbeitung vermiedener anderen, mit denI beabsichtigten Medieinaleoneordat in Verbindung stehenden Punkte beauftragt, haben die Ehre, Jhnen über diesen Gegenstand, als Beilage zn vorstehendem Reglement, folgenden Bericht vorzulegen, welcher durch die Unterzeichneten in zwei

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Vorschlag zu einem Prüfungsreglement für die Aerzte, Apotheker und Thierärzte der konkordirenden Kantone der Schweiz. (Vom 7. Dezember 1860.)

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1860

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66

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22.12.1860

Date Data Seite

381-389

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10 003 249

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