#ST#

Schweizerisches Bundesblatt

XII. Jahrgang. I.

Nr. 19.

12. April 1860

Jahresabonnement (portole . .n ...... ............. Schweiz) . 4 ^ E i n r .

.

i k nn a s g e b .

.

. h .

.

.

per Seite

15

Cent

Inserate

sind

frankirt an

die Expedition

einzusenden

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei (&. Hünerwabel) ... Bern.

#ST#

Note des Bundesrathes an Frankreich, Grossbritannien Oesterreich, Preussen und Russland und an Portugal, Sardinien, Schweden und Spanien, vom 11. April l860.

Nach ubereinstimmenden und zuverläßigen Berichten ist die Abstimmung über den Anschluß Savoyens an Frankreich bestimmt aus den 22. April nächsthin anberaumt. Die Frage soll so gestellt werden: Anschluß an Frankreich : Ja oder Nein. Die Abstimmung wird gemeiudeweise vorgenommen, Der schweiz. Bundesrath kann diese neue Phase, in welche die schwebende Angelegenheit treten soll, abermals nicht mit Stillschweigen hinnehmen.

Von welchem Standpunkte aus er im Allgemeinen die Wirkung einer solchen Abstimmung glaubt taxiren zu sollen, hat er bereits in der Eirtularnote vom 19. Marz darzulegen die Ehre gehabt. Ex hat es damals als seine Anficht ausgesprochen, daß die der Eidgenossenschaft von Europa so feierlich gewährleisteten Rechte aus die neutralifirten Provinzen Savoyens ihr weder durch eine einfache Eefsion, noch durch eine Volksabstinimung verloren gehen können.

Was sodann die Abstimmung selbst betrifft, so hat der Bundesrath nicht ermangelt/ seine Anschauungsweise wiederholt mit allem Freimuthe zu erkennen zu geben uud seine dießfälligen Rechte bestens zu verwahren.

Gleich uaeh den bekannten Proklamationen der Gouverneure von Annech und Ehamberv, vom 8. und 10. März. hat er seine Repräsentanteu in Paris und Turin angewiesen, gegen jede Abstimmung zu proteniren, bis man sich mit der Schweiz verständigt haben werde. Er hat es förmlich erklärt, daß er eine Abstimmung ohne vorgängige Verstand.gung, mithin eine Abstimmung, in welcher die Schweiz und ihre Brechtlichen Ansprüche ignorirt würden, nicht als rechtsverbindlich anerkennen könnte.

Bundesblatt. Jahrg. XII. Bd. I.

^

52

^ Er hat in seiner erneuerten Protestation vom 27. März diesen Standpunkt durchaus festgehalten und verlangt, daß über die Anordnung einer Abstimmung in den neutralsten Provinzen die Schweiz angehört und daß ohne ihre Einwilligung dießfalls nicht vorgegangen werde.

Hievon hat der Bundesrath den hohen Garanten der europäischen Verträge mit Note vom gleichen Tage Kenntniß zu geben die Ehre gehabt, mit

dem Beifügen, daß bis zu der in Ausficht gestellten Verständigung mit

den Mächten und der Schweiz selbst konsequent auf absolute Festhaltung des Status quo gedrungen werden müsse.

^ Jn Folge der angeordneten, im Eingange näher erwähnten Abstimmung sollen alle diese Reklamationen, diese ebenso gerechten als billigen Begehren der Schweiz keinerlei Berechtigung finden. Es soll ein ...lkt von großer politischer und moralischer Bedeutung ohne Mitwirkung eines der Hauptbetheiligten vor sich gehen und ohne vorhergehende Verständigung der Mächte, dereu Zusammentritt unter Mitwirkung der Schweiz init Note vom 5. dieß in positiver Weise angerufen worden ist.

Angesichts dieser eine offenbare Mißachtung seiner Rechte involviren den Thatsache sieht stch der schweizerische Bundesrath zu der bestimmten Erklärung gedrungen , daß er das Resultat der bevorstehenden Abstimmung nicht als maßgebend anerkennen kann. und daß er gegen jede Ansicht, welche aus jenem Vorgange einen Schluß auf Schmälerung der der Schweiz zustehenden Rechte ziehen wollte. mit aller Entschiedenheit protestiren müßte.

Der Bundesrath kann die Abstimmung um so weniger als maß..

gebend anerkennen, weil einerseits die stets verlangte freie Willensäußerung für die Bevölkerung in Nordsavoyen nicht gewahrt erscheint , weil andererseits der Akt ohne vorläufige Verständigung mit der Schweiz vor sich gehen soll und weil endlich dem Bundesrathe alle Mittel abgehen, um die Abstimmung zu kontroliren , während notorisch französische Agenten, Herrn Senator Laity an der Spize, in Savoyen im Jnteresse Frankreichs

thätig sind.

Der schweizerische Bundesrath steht sich daher in der Lage, seine Rechtsverwahrungen vor den hohen Garanten der europäischen Verträge und vor g..nz Europa zu erneuern. Er empfiehlt Hochdenselben dringend, die gegenwärtige Reklamation einer ernsten und unparteiischen Wiirdigung zu unterziehen, den Rechten der Schweiz die gebührende Berüksichtignng angedeihen zu lassen und Init aller Beförderung die nöthigen Schritte für die Ausrechthaltung des Status quo zu thun.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Note des Bundesrathes an Frankreich, Grossbritannien Oesterreich, Preussen und Russland und an Portugal, Sardinien, Schweden und Spanien, vom 11. April l860.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1860

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1860

Date Data Seite

567-568

Page Pagina Ref. No

10 003 043

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.