202 Vorschläge von Rechts oder Billigkeits wegen den Kantonen zugehört hätten, beschafft worden, und es träte nun das seltsame Verhältniß ein, daß die Kantone das Jnventar, das aus ihren Mitteln beschafft wurde, für alle Znkunst auch noch zu verzinsen hätten, so daß sie wörtlich mit doppelter Ruthe geschlagen würden. Ein solches Versahren erscheint uns unter allen Umständen unzulässig. Aus den von der andern Abtheiliing der KonImission noch näher entwickelten Gründen glauben wir deßhalb, es solle die genannte Summe an die Kantone aushinbezahlt werden.
Wir beschränken uns auf diese wenigen Anmerkungen , indem wir dein hohen Ständeräthe die Annahme unserer Vorschläge, welche diese ganze Angelegenheit vollständig liquidireu, und dem entgegengefetzten Standpunkte
alle billige Rücksieht tragen, empfehlen.
Ein Mitglied dieser Abtheilung der kommission . Hr. H ä b e r l i n stellt sode.nn noch einen Abänderungsantrag in Bezug auf den Art. 1.
und behält sich mündliche Begründung vor.
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Anträge der ersten Abtheilung der Kommisston.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,
nach Einsicht eines Berichts des Bundesrathes vom 18. Juli 1858, behufs Regulirung des Rechnunssverhältnisses der eidgenösfifehen Postverwaltung und näherer Erläuterung des Art. 33 der Bundesverfassung, beschließt: A r t . 1. Wenn der Reinertrag der Postverwaltung zu vollständiger Entschädigung der Kantone nicht ausreicht, so ist der Ausfall beim Rechnungsabschlusse zu Gunsten derselben vorzumerken.
Uebersteigt in einem nachfolgenden Jahre der Reinertrag die den Kantonen zukommende Entschädigungssumme, so wird der Ueberschuß zur Nachvergütung an die Kantone verwendet, bis dieselben für alle Ausfälle der frühern Jahre gedeckt sind.
Weitere Ueberschüsse fallen in die Bundeskasse, ohne daß bei spätern Ausfällen auf dieselben zurückgegriffen werden darf.
A r t . 2. Die Vefchaffung des zum Betriebe der Postverwaltung erforderlichen Materials ist Sache des Bundes. Der Jnventarwerth ist von der Postverwaltung der Bnndeskasse jährlich mit 4 % zu verzinsen,
203 und ebenfo hat sie den Bund fiir die allInälige Entwerthnng des Materials in angemessener Weife zu entfchädigen.
A r t . 3. Die bisherigen Rechnungen sollen im Sinne obiger Bestiminungen revidirt und den Kantonen das ihnen nach den berichtigten Rechnungen zukommende Betreffniß vom Bunde ausbezahlt werden.
Der sich noch ergebende Ausfall der Kantone ist zu Gunsten derselben vorzumerken.
Art. 4. Die im Jahre 1853 an den Fürsten von Thurn und Taxis für Abtretung der Schaffhausen'fchen Posten geleistete Entschädigung ist vom Bunde zu tragen. Dagegen ist ihm die betreffende Summe alljährlich mit 4 % von der Postverwaltung zu verzinsen.
Art. 5. Der Bundesrath ist beauftragt, über die Vollziehung dieses .Beschlusses der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu hinterbringen.
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Anträge der zweiten Abtheilung der Kommisston.
Eingang und Art. 1, 2 und 4 wie in den vorhergehenden Anträgen.
Art. 4 wird Art. 3. und es folgt dann: ^ A r t . 4. Zur absehließlichen Regulirung der bisherigen Differenzen
hat die Bundeskasse die Summe von Fr. 1,258,298. 73 Rp., I.ämtich Jnventarwerth am 31. Dez. 1858 . . . . Fr. 1,390,342. 63 .nach Abzug der darauf .hastenden Schuld von . .
2.49.543. 90 Fr. 1,140,798. 73 und Zurechnung der an Thurn und Taxis verausübten Summe, ini Anschlage von . .
...
117.500. --
Fr. 1,258,298. 73 verzinslich voin 1. Jan. 1859 an, den Kantonen nach Maßgabe der Seala der Postentschädignngen aushinzubezahlen.
Art. 5. Die Rechnung für das Jahr 1859 ist gernäß den oben aufgestellten Grundsätzen einzurichten, wogegen alle aus frühern Rechnnngen abgeleiteten weitern Ansprüche der Kantone, sowie des Bundes, beider-
seitig als abschließlich erledigt zu betrachten sind.
Art. 6.
beauftragt.
Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses
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Anträge der ersten Abtheilung der Kommission.
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1860
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
04
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.01.1860
Date Data Seite
202-203
Page Pagina Ref. No
10 002 974
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