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Schweizerisches Bundesblatt XII. Jahrgang. l.

Nr. 9.

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3. März 1860.

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der

.kommission des Ständerathes über das Besuch des h. Standes Graubünden um Bewilligung des Fortbezugs einer Zoll-

entschädigung.

(Vom 18. Januar 1860.)

Tit. 1 Die Kommission , welche Sie zur Prüfung des Begehrens des h. Stau-

des Graubünden um Bewilligung des Fortbezugs von 63.97I Fr. 43 Rp.

(Litt. c des Art. 2 des Zollauslösungsvertrags) niedergesetzt haben , be.ehrt sich Jhnen nachfolgenden Bericht und Antrag zu hinterbringen : Der im Jahr 1850 mit dein h. Stande Graubünden abgeschlossene Zollauslösungsvertrag spricht demselben drei verschiedene Entschädigungsummen zu : 1) auf unbeschränkte Zeit 171,428 Fr. 57 Rp. n. W.;

2) auf beschränkte Zeit , nämlich bis zur Tilgung eines Aktien-

Kapitals für Straßenbauten, welche im Jahr 1864 vollendet sein wird,

64,600 Fr. n. W. ; 3) ebenfalls auf beschränkte Zeit, nämlich bis 1. Januar 1860,.

die Summe von 63,971 Fr. 43 Rp. n. W.

Um diese dritte Post handelt es sich gegenwärtig , wobei wir vou den andern Posten im Weitern füglich absehen zu können glauben , in.dem die Botschaft des Bundesrathes ^) darüber das Nöthige enthält.

) Siehe B..nde...b..att 1859. Bd. II, S. 452.

Bundesblat.t. Jahrg. .....II. Bd. I.

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^24

Bei dieser dritten Post findet sich im Auslösungsvertrag wörtlich sol..

gende Bestimmung: ,,Dabei bleibt aber dem h. Stand Graubünden da^ Recht vorbehalten , seiner Zeit für die Fortdauer dieser sonst erlöschender..

Gebühren bei den zuständigen Bundesbehörden einznkommen.^ Diese BestiInmung bildet nun die Grundlage des von Graubünden wirklich gestelltem Begehrens und es handelt sich also wesentlich um den Sinn und die Be.^ deutung desselben.

Graubünden behauptet , es müsse einem solchen Begehren ohne wei..

teres entsprochen werden und zwar sogar auf unbestimmte Zeit. Dagegen will der h. Bundesrath das Begehren von Graubünden abweisen , ^ wob^i er lediglich für neue Leistungen Graiiliindens im Straßenwesen unter gewissen Bedingungen weitere Beiträge in Aussicht stellen will.

Es schien Jhrer Kommission vorerst . daß vom rein sorrnellen Standpunkt aus betrachtet die Bundesversammlung nicht gehindert wäre , den.^ Antrage des Bundesrathes Folge zu geben , sie ist durch den Buchstaben des Vertrages nicht gehalten , den Fortbezug weiter zu bewilligen. Ebenso sand die Kommission das Begehren Granbündens, daß die bisher terminirte Schuld der Eidgenossenschaft bei d i e s e m A n l a ß in eine unterrninirte verwandelt werden solle, durchaus unstatthaft. .^uf der andern Seite glaubte Jhre Kommission , daß es ebenso wenig angehe , daß die Bundesbehörden diese Frage rein nach subjektiver Willkühr entscheiden..

Der erwähnte Zusatz wollte offenbar inehr sagen . ais daß dem h. Stande Graubünden das Petitionsrecht in diesem speziellen Falle noch besondere gewährleistet werde , was in der That überflüssig gewesen wäre. Dieß beweist schon abgesehen von der Natur der Sache die Entstehung dieses Zusatzes. Jn den Akten finden sich hiefür unzweideutige Belege.

Jn dem ersten Entwurf der Uebereinkunft Act. Nr. 15 ist der srag^ liche Passus folgendermaßen formulirt : Die Posten 2 und 3 sind in ein.^ Gesanimtsumme von 90,000 Fr. a. W. zusammengezogen und es heißt ^dann : ,,Mit 1860 hört die Vergütung von Fr. ... a. W. aus, wogegen es ^dem Kanton Graubünden vorbehalten bleibt . behnfs Fortbezuges oder ser^ vierer Vergütung der übrigen Fr. . . . . , welche als Entschädigung für 'das aufgehobene Weggeld auf der obern und untern KomInerzialstraße bis dahin bezahlt werden. bei den zuständigen Bundesbehörden um den fernere
Bezug dieser Weggelder für die Unterhaltung der benannten Straßen ein.

zukommen oder niit denselben ül.er Fortsetzung der hier stipnlirten Ver^ gütung sich in's Einverständniß zu setzen.^ Ans Act. Nr. 36 ergibt si.^ dann , d^aß von Seiten eines der bünduerischen Abgeordneten verlangt wurde , daß es in diefem Passus heiße : ,,Dabei bleibt dein Stand Graubünden das R e c h t (das Wort Recht ist unterstrichen) vorbehalten.. ^e.

Jn der Folge wurden dann die beiden zusammen 90,000 Fr. betragenden Posten ausgeschieden und das ..^ort ,,Recht.. wurde in die Fassung des jetzt streitigen Zusatzes eingefchoben, vide Act.. Nr. 42.

325 . Aus einer Marginalbemerkung zu Act. Nr. 15 ergibt sich serner, 'daß die Schlußworte dahin abgeändert wurden : ,,Behufs der Fortdauer dieser sonst erlöschenden Vergütung...

Endlich ergibt sich aus einem Briefe eines der bündnerischen Unter-

Händler Act. Nr. 36 tI an Hrn. Achilles Bifchoff, den eidg. Unterhändler,

daß ,,die Bezahlung der Prämie nur bis 1860^ in den bündnerifchen BeBörden Schwierigkeiten Inachte, so daß die Behauptung der bündner'scheu Regier.ing. es seien von Seiten des Hrn. Bischoff beruhigende Erklärungen abgegeben worden , viel innere Wahrscheinlichkeit für sich hat.

.^ Ans dem Abgeführten ergibt sich als unzweifelhaft, daß Graubündeu bei Forinu.irung jenes Zusatzes darauf hielt, sieh die bisherige R e c h t s stellung nicht verkümmern zu lassen und es führt dieß nun zur Prüfung der Frage , worin denn das damalige Recht Graubündens bestanden habe.^ Zur Beantwortung dieser ^Frage ist vorerst uöthig, einen Blick auf ^die Natur der sraglichen Gebühren zu ..werfen. Die Botfchaft des Bundesrathes erklärt selbst, daß es W egg eld er gewesen seien , welche die Tagsatzung namentlich für die sog. obere Straße über den Julier und über die beiden sog. untern Straßen über den Splügen und Bernhardin bewilligt hatte. Die Richtigkeit dieser Behauptung erhellt in der That ganz deutlich aus den Akten , namentlich aus Act. Nr. 29 , 31 , 43 , auf welche wir einfach verweisen können.

Welche Stellung nahm nun die Tagsatzung ein gegenüber Gebühren solcher Art.^ Es ist eine unbestrittene Thatsache, daß die Tagsatznng, enn sie auch den Bezug solcher We^gelder nur aus Zeitweise bewilligte. nach blauf der Frist in der Regel deren Erneuerung ausznfprechen pflegte.

nd es wäre in der That namentlich der Fall nicht leicht eingetreten, daß ein solches Erneuerungsgesuch abgewiesen hätte für Straßen , welche ls Alpenübergänge einen ganz abnorm kostspieligen Unterhalt ersorderten.

Da nun die fraglichen Weggelder gerade auf s o l c h e n Straßen bezogen urden , so hätte Graubünden mit einem gewissen Rechte von der Tagatzung die Erneuerung beanspruchen dürfen und wenn es unter solchen Umänden bei der ZollauslösiIng fein bisheriges Recht vorbehielt. so wollte eß allerdings bedeuten , .daß es glaube , auf erneute Bewilligung nach dlauf des Termins durch die zuständigen Bundesbehörden auch fernerhin ählen zu können.

^s möchte nun feheinen, es sei das Re^.t der Bnndesbehörden , den ortbezug zu verweigern , Angesichts einer solchen Sachlage ein rein illuorisehes. Dieß ist aber keineswegs der Fall. Es lassen sich ganz gut alle denken , wo die Bewilligung für die Zukunft unterbleiben kann und vo sie auch durch die Tagsatzung
nicht niehr stattgefunden hätte.

Wir Bollen nur zwei solche Fälle herausheben.

Die Bewilligung zum Fortbezug kann wegfallen, wenn die Straße, ür ^welche das Weggeld bewilligt wurde , ihren Karakter als große .Ver-

3 .

^

kehrsfiraße verliert und die Auslösungssumme ganz außer Verhältniß tritt zu der durch die Verminderung des Verkehrs erfolgten Verringerung des Weggeldes, wenn solches in natura bezogen worden wäre. Die R^duktion oder Streichung der Ablösungssumme ist in solchem Falle auch schon darum gerechtfertigt, weil die Kosten des Unterhalts der Straße sich vermindern. Gerade mit Bezug auf die bündner'schen Pässe muß man diesen Punkt im ^luge behalten in einem Zeitpunkt , wo durch die Erbauung einer Eisenbahn^ durch die Alpen der besprochene Fall sehr leicht eintreten.

kann.

Ein zweiter Fall ist der . wo in Folge Ablaufs einer längern ^t die bezogene Summe als ein hinlängliches Aequivalent der Leistung des Kantons betrachtet werden kann. Es wo.llte nun aber Jhrer Kommission scheinen , dieser Fall sei mit Bezug auf die bündner.fchen Pässe zur Zeit noch nicht verhanden , da nachgewiesener Maßen die jährlichen Unterhalts^ kosten jener Straßen die fragliehe Auslösungssumme erheblich übersteigen.

Jedenfalls aber sei es unter keinen Umständen gerechtfertigt, das Erneuerungsbegehren Graubündens schon im a l l e r e r s t e n M a l e abzuweisen, nachdem man ihm anläßlich der Zollauslösung nach dem ganzen Gange der Verhandlungen offenbar eine gewisse Hoffnung aus neue Bewilligung gegeben hatte.

So viel über die rechtliche Auffassung des bestrittenen Verhältnisses..

^s scheinen uns nun aber noch verschiedene Gründe der Billigkeit für das Begehren Graubündens zu sprechen.

Ein erster Grund dieser Art liegt in der bei den Zollanslösungen beobachteten Ungleichheit des Verfahrens gegenüber verschiedenen Kanto.ien.

Es ergibt sich aus dem Berichte der nationalräthlichen Kommission über die Zollauslösungsverträge , daß bei einer Reihe von Kantonen , nan.entlich bei den Kantonen St. Gallen. Thurgau und Schaffhansen für Weg..

.gelder. welche die Tagsatzung ebenfalls nur auf bestimmte Termine bewilligt ^hatte , eine zeitlich unbeschränkte Ablösungssumme gewährt wurde. Man möchte glauben , daß dann solche Kantone sich bedeutend größere Abzüge .....aben gefallen lassen müssen ; allein dieß ist nicht der Fall. Die Kommission hat die betreffenden Ablösungsverträge und Akten durchgesehen ; es zeigen aber die Akten , .^aß die Reduktionen nicht sehr bedeutend waren und verhältnißmä^ig geringer sind als diejenigen . welche sich
Graubünden zu Allem hiezn noch gefallen lassen mußte. i^s scheinen in der That mehr zufällige Gründe zu jenem ungleichen Verfahren geführt und der größer.

oder geringere Grad der Zähigkeit in den Unterhandlungen für das Ein.

oder das Andere entschieden zu haben. Von der Gunst unbeschränkter Aus.

lösun^ssuinmen wurden einzig ausgeschloffen Graubünden nnd Uri ; dieser beiden wurden gleichmäßig einzelne Summen nur aus Zeit bewilligt uni beiden das Recht vorbehalten , uni weitere Erneuerung einzukommen. WenI die b.indesräthliche Botschaft andeutet , es seien noch mehr ähnliche Ver^ hält.iisse , so konnte sich die Kommisston trotz genauer Durchsicht säinint licher Verträge nicht überzeugen. Zwar sind deu Kantonen Freiburg

327 ^largau, Waadt, Wallis und Genf noch gewisse Brückengelder auf Zeit .bewilligt , allein ohne Erneuerungsrecht , wie auch von der Tagsatzung bei Brückengeldern eine Erneuerung seltener einzutreten pflegte. Das einzige aus Termin bewilligte Weggeld, das Wa11is übrigens noch in natura bezieht , ist dasjenige zu den Bädern von Lenk. Die Kommisston hält ...un dafür , daß es ein etwas abzustoßenden Kontrast und förmlich unbillig wäre , wenn den einen Kantonen und zwar nicht gebirgigen die auf Zeit bewilligten Weggeldex in unbeschränkt bewilligte verwandelt, ande.re.

.Kantone aber und zwar den gebirgigsten der Fortbezng oder die an dessen Stelle tretende Auslösung ohne weiteres versagt würde.

Ein zweiter Gxund der Billigkeit liegt in den ganz besondern Ver^hältnissen des Kantons Graubünden. Dieser Kanton hat sich von je.he.^ im Straßenroesen in rühmlichster Art angestregt . er hat fünf Straßen über ^ie Alpen gebaut: Bernhardin, Splügen, Julier, Molala, Bernina. Derer^ Anlage ersorderte sehr große Opfer und deren Unterhalt ist gleichfalls sehr kostspielig. Nur Ein anderer Kanton ist in ähnlicher Lage , nämlich der Kanton Uri. (Der Kanton Wallis hat zwar einen kostspieligen Unterhalt .der Straße über den Sirnplon zu bestreiten ; dagegen hatte er das ^ln^agekapital nicht zu bes^affen.) Jst es nun in der Billigkeit begründet, .gerade den belasteten Kanton und zwar aus denjenigen Straßen, die vor-.

zugsweife den Jnteressen größerer Theile der Eidgenossenschaft dienen , die .Weggelder, beziehungsweise die an ihre Stelle getretenen Auslösungssummen ^bei der ersten Gelegenheit zu streichend Jn der bundesräthlichen Botschaft wird sreilich bemerkt, Graubünden ^habe ohnehin eine nnverhältnißmäßig große Anslöfungsnmine erhalten. Die ^Kommission ließ sich auch die nähere Prüfung dieses Punktes nach ver..

schiedenen Richtungen hin angelegen sein. Es ergibt sich nun allerdings^ ^daß auf den Kopf berechnet die in der Zollauslösnng am besten bedachten sieben Kantone sich folgendermaßen rangiren :

1. Bafelstadt ^2. Uri Z.

Graubünden

4. Tessin .^) ^.

6.

7.

Schaffhaufen Bafelland Wallis

104, 000 Fr. a. W., per Kops Fr 27^. .ltp. a.

^000 3. 99^.^ ,, ^ ^ ^ ^ 210, 000 2. 48^/2 ,, ^ ^ ^ 190,000 1.

6t^ ., ^ 4^,000 40^/^ ,^ ^ 1. 101^ ,, 45, 400 ^ ^ ^ 70, 000 9I^ ,, .

^ ^ ^ .

4.

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Danach steht zwar Graubünden mit feinen fünf Alpenpässen ziemlich unter Uri , aber es käme wenigstens im dritten Rang. Allein ganz an..

^.ers gestaltet sich die Sache , wenn im Jahre 1864 die im Eingang unter Ziff. 2 genannten 64,600 Fr. und jetzt nach Antrag des Bundes.-) .^uxch einen ^achtxaa^vertxag mit Hessin wurde die Entschädigung exhoht an^ 2.^4,200 Fr. neue Währnna^.

328 xathes die unter Ziff. 3 genannten Fr. 63,971. 43 wegfallen würden..

Diese zwei Posten zusammen machen e.irra 90.000 Fr. a. W. aus un^ von den 210,000 Fr. abgezogen, bliebe Graubünden dann nur eine Zoll-.

Entschädigung von 120,000 Fr. a. W. Diese Entschädigung, vertheilt auf 84,506 Seelen niacht per Kopf eirea Fr. 1. 42 Rp. a. W. und

es käme sonach in diesem Falle Graubünden bedentend unter Teffin (denr übrigens der Fortbezug einer Reihe von nicht ausgekauften Gebühren in natura noch dazu gestattet wurde) und hart neben Schaffhaufen zu stehen...

Allein .aoch schlimmer wird das Verhältniß für Graubünden, wenn man die Vertheiiung nicht nach Köpfen . sondern nach Ouadratstunde..^.

macht, was bei Weggeldern eigentlich eine ebenso passende Berechnungsart.

^ein dürfte.

Bei Berechnung nach Ouadratstunden erscheinen die Kanton.^ .in folgender Reihenfolge :

32^ Zollentschädigungen an die Kantone.

.^lBetre^.

Kantone.

.^...II^rat^ Stunden.

Betre^ per ^tnllde.

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^ ^

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Zürich . . .

Bern Luzern

. ^.

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U r i

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Schw.,z

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Ob.valden .

Nidwalden . ..

Glarus . . .

Zug . . .

Freiburg Solothurn .

Basel..Stadt

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Bafel^Landschaft Schaffhausen

Appenzell A.^.R.

Appenzell J...R.

St. Gallen . .

Graubunden Aargau .

Thurgau Tesstn . .

Waadt . .

.

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Waliis . . .

Neuenburg .

Genf

.

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Fr.

92,630 175,000 . 49,808 54,000 ^ 16,^60 ^ 4,947 l 4.081 . 11,739 ^ 6,128 ^ 37,000 ^ 32,000 104,000 ^ 45,400 46,000 16,432 3,918 118,000 2I0.000 107,000 45,000 190,000 152,000 70,000 23,446 30.000

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40 --

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20 20 20 80 .

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40 --

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^-

40 ^

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74,^ 294 54 47 44 .20 12

Fr.

1,243 595 922 1,148

^ .

.

36 .23.8 38 93.6 54,5 3^ 10 ^8,4 30,8 88,8 61 ^ 86 64,6 45,3 96,3 67,4 .59.5 66,6 37,5 .2.7,6 58,3 68,8

9 .7 14 I0 22 25 24 21 18 20 13 1 3 2 6 19 8 15

369 247 340 3t 378 589 10,4 72 515 32,8 973 65.000 ^ 2,440 18,6 13,3 3.458 10,4 ^1,580 522 7,.5 87,8 1,343 30.1 797 5 60,5 1,768 12 I,04t 7 128 1,484^ 11 .145 li ,048 19.^ 23 364 34,7 675 16 12,4 2,419 35,4 4 .

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43,.....

^30 Danach erscheint also Graubünden im 15.. Rang ^ wenn man .vollem 210,090 Fr. berechnet ; allein wenn man auch hier auf 120,000 xeduzirt , so ist das Betreffu^ auf 30l Ouadratstuudeu. nur ...i.......... 400 per Stunde und es rangirt sich also Graubünden als zwanzigstes in Reihe.

di^ Fr...

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Die Kommission konnte sich daher von der Richtigkeit des Satzes ,..

daß Graubünden verhältnismäßig zuviel erhalte, wirklich nicht überzeuge.^

und sie glaubt deßnahen , daß auch ganz entscheidende Gründe der Billig^

feit sür das gegenwärtige Begehren Graubündens spre^en.

.

^

Während die Kommission in dieser Beziehung durchaus einig war ^ schwankte sie dagegen etwas bezüglich der Art des Vorgehens. Es wollte 'nämlich der Kommission scheinen , es sollte der Bundesrath gelegentlich^ darauf ausgehen, dieses Verhältnis^ ebenfalls definitiv zu bereinigen und es waren anfänglich verschiedene Ansichten darüber, ob man den Bundes..

rath vorgängig zu der weitern Erneuerung einladen solle, mit dem h. Stand Graubünden über eine unterminirte Ablösungssumme zu unterhandeln. Nach vielfachen Beratungen entschied sich die Kommission indeß zuletzt sür ein..

einstweilige Erneuerung von 10 Jahren, wie solche auch bei der TagsatzInig üblich war ohne derzeitige weitere Unterhandlung zu fordern. Es schien nämlich der Kommission , der passendere Moment zur Unterhandlung werd^ der sein . wo Graubünden für Entwicklung seines Straßennetzes weitere Begehren an den Bund stellen werde , wie solche schon vorläufig angekündigt worden. Dannzumal werde es passend sein , alle die schwebende^ Differenzen zu bereinigen und auf eine feste Norm zurückzuführen. Dann.^nmal werde es fernerhin möglich sein , auch die analogen .Verhältnisse mit dem h. Stande Uri in ähnlicher Art zu bereinigen. Die Kommission glaubte unter solchen Umständen , keine weitere Aufträge an den Bundesxath beantragen zu sollen , wohl aber hielt sie es für angemessen, in ihren...

Berichte den Bundesrath darauf aufmerksam zu Inachen , daß es wünschdar fein dürfte , wenn er bei einer passenden künftigen Gelegenheit ei^ Verhältniß definitiv löfen würde , das. nur Stoff zu unangenehmen Ver-

.wicklungen in sich enthält.

Die Kommission gibt sieh daher die Ehre, Jhnen e i n m ü t h i g nach^ .folgenden Antrag zu stellen und Sie, Tit., gleichzeitig ihrer ausgezeich^ .neten Hochachtung zn versichern.

^ Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht eines Berichtes des Bundesrathes vom 22. Dezember

^859,

beschließt: 1) Dem Gesuche der Regierung von Graubünden um ferneren Fort^ r.ezug der im Loskaufsvertrag mit diesem Kanton unter Rubrik C ange-

Ehrten 44,780 Fr. a. W. oder 6.3,971 Fr. 43 Rp. n. W. wird iu.

der Weise entsprochen , daß dieser Fortbezug aus di.e weitexe Dauer vor^ zehn Jahren bewilligt wird.

2) Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses be^ .auftragt.

B e r n , den 18. Jänner 1.^0.

Die Mitglieder der Kommission:

I)^ Jb. .^.ibs, Berichterstatter...

.^l. ^. A^lter, Ständerath.

. J. J. Butter.

.^iirli , Fürsprecher.

Kaiser, Ständerath.

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Bericht der Kommission des Ständerathes über das Gesuch des h. Standes Graubünden um Bewilligung des Fortbezugs einer Zollentschädigung. (Vom 18. Januar 1860.)

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Jahr

1860

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.03.1860

Date Data Seite

323-331

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10 003 004

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