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Schweizerisches Bundesblatt
XII. Jahrgang. III.
Nr. 52.
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13. Oktober 1860
Kreisschreiben des
.Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die den schweizerischen anonymen Gesellschaften einzuräumende Befugniß, ihre Rechte vor den französischen Gerichten selbst vertreten zu kennen.
(Vom 7. Oktober 1860.)
G e t r e u e , liebe E i d g e n o s s e n !
Auf den Wunsch einer Kantonsregierung haben wir uns veranlaßt gesehen, bei der kaiserlich sranzösischen Regierung dahin Verwendung ein..
zulegen , daß den schweizerischen anonymen Gesellschaften die in Frankreich bisher beanstandete Befugniß, ihre Rechte vor den französischen Gerichten selbst vertreten und betreiben zu können, eingeräumt und ihnen der Zntritt zu den gerichtlichen Behörden in gegebenen Fällen gestattet werde.
Nach einer Mittheilung des kaiserlichen Ministeriums an unsere Gesandtschast in Paris vom 3. l. Mts. ist die französische Regierung geneigt, die Frage in Erwägung zu ziehen. Sie wünscht jedoch, bevor sie einen
dießfälligen Entscheid faßt, noch darüber Aufschluß zu erhalten:
1) Ob die Gefezgebung über die Gesellschaften in allen Kantonen die gleiche sei, oder ob Abweichungen bestehen und welche.'
....) Welche Garantien werden in den verschiedenen Kantonen von solchen Gesellschaften, die den anonymen französischen Gesellschaften analog sind, verlangt.?
Bundesb.att .Jahra. XII. Bd. III.
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182 3) Geht aus diesen Spezialgefezen klar und deutlich ^ervor, da^ .^eu französischen Gesellschaften die Reziprozität der nämlichen Rechte in der Schweiz zukomme, welche Frankreich den schweizerischen Gesellschaften konzediren würde , und wäre im verneinenden Falle die
schweizerische Regierung geneigt, diese Reziprozität durch ein Gesez
zuzusichern ..
Die kaiserliche Regierung betont dabei als Hauptbedingung für die zu ertheilende Gewährung der nachgesuchten Rechtsbefugniß , daß die fremden anonymen Gesellschaften die Genehmigung ihrer eigenen Landesregierung auszuwirken haben, und daß durch die Gesezgebung des betref-
fenden Landes Reziprozität zugesichert fei.
..^
Jndem wir Jhnen hievon Kenntniß zu geben die Ehre haben, er^.
suchen wir Sie , uns gefälligst auf obige Fragen die gewünschte Auskunft ertheilen und wo möglich den Text der bei Jhnen in Kraft bestehenden Geseze über das Gefell^chaftswesen zustellen lassen zu wollen , und wir benuzen noch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst ui:s
in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.
Bern, den 7. Oktober
1860.
Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
F. Frel^-Herosee.
Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft.
J. .^ern.^ermann.
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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die den schweizerischen anonymen Gesellschaften einzuräumende Befugniß, ihre Rechte vor den französischen Gerichten selbst vertreten zu können. (Vom 7. Oktober 1860.)
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Jahr
1860
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.10.1860
Date Data Seite
181-182
Page Pagina Ref. No
10 003 195
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