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Schweizerisches Bundesblatt.

KII.

Jahrgang

II.

Nr. 40.

24. Juli.

1860

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Frt.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 cent. - Inserate sind frantirt an die Expedition einzusenden ^rnt nnd Expedition der .^mpslischen Bnchdrnkerei (i^. Hünerwadel) in Ber^I.

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Mehrheit der ständeräthlichen kommission,. betreffend die Tessiner Wahlangelegenheit.

(Vom 13. Juli 1860.)

Tit.!

Bekanntlich ist gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 29. November 1859. betreffend die Tessiner Wahlen vom 13. Februar gl. J., sowohl .von Seite der Regierung des Cantons Tessin ais auch von einzelnen Bürgern der Wahlkreise Eastro, Maivaglia und Sessa der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen worden. Jn der letzten Wintersitzung wur..

den Jhnen darüber die Berichte und Anträge unsrer Kommission vorge-

legt (Buudesbiatt 1860, 1, 363 39l). Eine Mehrheit von drei Mit-

gliedern beantragte. unter Abweisung fämmtlicher Rekurse den Beschluß des

Bundesrathes zu bestätigen; eine Minderheit von zwei Mitgliedern hin-

gegen wollte diesen Beschluß aufheben und entweder in die Beschwerden, welche zu demselben Veranlassung gegeben hatten. wegen Inkompetenz des Bundes nicht eintreten oder dann dieselben als unbegründet abweisen.

Sie beschlossen indessen unteren .3l. Januar: ,,es fey, in der Erwartung, daß die Angelegenheit ohne die Dazwifchenkunft der Bundesversammlung sich erledigen werde. der Entscheid über die fraglichen Rekurse auf die Sommersitzung zu verschieben" und der h. Nationalrath ist unter'm 3. Februar diesem Beschlusse beigetreten. Man überließ sich, als dieser Bundesbeschluß gefaßt wurde, der Hoffnung es dürfte die Regierung von Tessi.i in den Fall kommen. ihren Rekurs zurückzuziehen. wobei man in der freiwilligen Demission sämmtlicher Großrathsmitglieder, deren Wahlen Bundesblatt Jahrg. XII. Bd. Il.

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624 der Bundesrath als ungültig aufgehoben hatte, das Mittel erblickte.

.welches vorzugsweise dazu beitragen könnte, den Großen Rath, in dessen Auftrage die Regierung deu Rekurs ergriffen hatte, zur Zurücknahme desselben zu bewegen. Die Erwartung, welche die beiden gesetzgebenden Räthe der Eidgenossenschaft im letzten Winter hegten, ist indessen insoferne nicht Erfüllung gegangen, als der Große Rath von Tessin beschlossen hat, seinen Rekurs nicht zurückzuziehen, und folglich die Angelegenheit wieder auf den Traktanden der gegenwärtigen Sitzung erscheinen mußte. Wie Jhnen, Tit. , bekannt ist , sollten die Anträge der Kommission letzten Montag zur einläßlichen Berathung im Ständerathe gelangen, als der Abgeordnete von Tessin, Herr Beroldingen, uns die Anzeige Inachte, es haben sich -gleichsam in der zwölften Stunde noch .-- die Großrathsmitglieder, deren Wahlen der Bundesrath kassirt hatte, entschlossen, ihre Demission einzureichen. und hierauf gestützt, die Motion stellte: es sen den Tesstner WahlBeschwerden keine Folge zu geben, und es sen die dortige Regierung einzuladen, die verfassungsmäßigen Ersatzwahlen für die demifsionirenden Mitglieder anzuordnen. Sie haben hierauf, Tit., die von Herrn Be...oldin-.

gen auf den Kanzleitisch gelegten Akten Jhrer Kommission zur Prüfung.

und Antragstellung überwiesen. Jndem nun die Kommission sieh anschickt, Jhnen vorerst über den Befund dieser Akten Bericht zu erstatten, glaubt sie eine nähere Auskunft über die Anzahl der Großrathsdeputirten, deren Wahlen vom Bundesrathe kassirt worden sind, vorausschicken zu sollen.

Nach der Tessiner Kantonsversassung wählt jeder Kreis drei Mitglieder iI...

den Großen Rath; aus die Kreise Faido, Eastro, Malvaglia. Tesserete und Magliastna, deren Wahlen der Bundesrath kassirt hat. trifft es also zusammen . . . . . . . . . . . . . . 15 Deputirte.

Ausgenommen von der Kassation wurden jedoch diejenigen Wahlen, welche in den beiden Partheiversamm.ungen auf die gleichen Personen gefallen sind, nämlich im Kreise Eastro . . . . . . . 2

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Malvaglia

. . . . . . 1

3

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Der bundesräthliche Kassationsbeschluß bezieht fich also auf 12

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.nämlich aus dein Wahlkreise Faido . . . . . 3 Eastro . . . . .

1

. . .

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Tesserete . . . .

Magliasina . . .

Malvaglia

3 3

12 Es sind uns nun folgende Aktenstücke behändigt worden : 1) Jm Wahlkreise Faido sind von der Versammlung Molone gewählt und vom Großen Rathe als Deputirte anerkannt worden die Herren Gioachimo Bullo, Pietro Molone und Earlo Pedrini. Von diesen

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drei Bürgern liegen wörtlich gleichlautende, auf Stempelpapier ausgestellte, unteren 8. Juli an den Friedensrichter des Kreises gerichtete DemisstonsErklärungen mit Namensunterschrift vor.

2) Jin Wahlkreise E astro handelt es sich bloß nm die Wahl des Herrn Advokaten Feliee Gianella. welcher bereits unteren 9. Juni, eben.

falls nIit NanIensunterfchrist und auf Stempelpapier, dem Staatsrathe seine Entlassung eingereicht hat.

3) JnI Wahlkreise Ma l va g lia wurden vom Bundesrathe kassirt die Wahlen der Herren Advokat Celestino Seossa und Dr. Antonio Gabrini.

Der Erstere hat unteren 25. Juni dem Staatsrathe, der Letztere am 6. Juli dem Friedensrichter des Kreises seine Demission eingegeben..

Beide Erklärungen sind auf Stempelpapier aiisgesertigt und unterzeichnet.

4) Jin Wahlkreise T e s s e r e t e sind von der Versammlung Galletti gewählt und vom Großen Rathe als Dep.Itirte anerkannt worden die Herren Advokaten Carlo Battagliai, Vittore Galletti und Domenico Frasebina. Herr Battaglini hat bereits früher seine Demission eingegeben und ist vor dein Zusammentritte der Bundesversammlung durch Herrn Notar Antonini. einen der Kandidaten der Oppositionspartei. ersetzt worden. Von Herrn Galletti liegt eine vom .5. Juli datirte, an den Friedensrichter adressirte Deinisstonserklärnng auf Stempelpapier vor.

Endlich ist au.ch von Herrn Fraschina noch gestern Abends die gehörig ausgefertigte Rücktrittsertlärung eingetroffen, datirt voin 9. Jnli und an den Friedensrichter adressât.

5) Jin W..l..l.xeise M a g l i a s i n a wurden von der zu Ponte Tresa gehaltenen Versammlung.miung in den Großen Rath gewählt und von letzteren ais Mitglieder anerkannt die Herren Oberst Franeesro Stoppaci. Advokat Mareo Ruggia und Giovanni Bello. Von den Herren Stoppani und Bello liegen aus Stempelpapier ausgesertigte Demissionserklärungen vom 28. und 30. Juni vor; die e.rstere ist an den Staatsrath, die letztere .an den Friedensrichter des Preises adresstrt. Von Herrn Ruggia endlich ist gestern noch eine vom 9. Juli datirte, in gleicher Weise ausgefertigte und an den Staatsrath gerichtete Rücktrittserklärung eingegangen.

Fragen wir nun, ob diese Deinissionserklärungen als vollkommen authentische und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aktenstücke zu betrachten seven. so wüßten wir in der That an ihrer äußern Form
nichts anderes auszusetzen, als daß einige derselben an den Staatsratl.

adressirt sind. während ..trt. 34 der Tessiner Kantonsverfassung vorschreibt.

daß sreiwillige Demissionen von Großrathsstellen dem Friedensrichter des betreffenden Wahlkreises einzureichen fernen.. Jndessen ist hier beigefügt, daß der Friedensrichter dein Staatsrathe davon Mittheilung zu machen habe. damit diese Behörde die Ersatzwahl anordne, welche nach Art. 33 binnen Monatsfrist stattzufinden b.It. Da also der Staatsrath sich jedenfalls niit solchen Demissionen zu beschäftigen hat, so glauben wir über

626 den kleinen Formfehler, daß bei einigen dieser Erklärungen der Friedens xichter umgangen wurde. wohl hinwegsehen zu dürfen, zumal nach der Motion des Herrn Beroldingen, welcher wir im Wesentlichen beistimmen, der Staatsrath noch ausdrücklich durch den Bundesrath eingeladen werden soll, dafür zu sorgen, daß die Ersatzwahlen in verfassungsmäßiger Weis...

vorgenommen werden. Von einer Bedingung. an welche die DeinssioI..

geknüpft wäre. ist in allen den uns vorgelegten Erklärungen keine Rede ., wir finden uns daher nicht veranlaßt. die im Ständerathe besprochene Frage, ob eine bedingte Demission zuläßig sey näher zu erörtern.

Wenn somit der freiwillige Rücktritt sämmtlicher zwölf GroßrathsMitglieder, deren Wahlen der Bundesrath kassirt hat, als vollkommen ko.istatirt zn betrachten ist, so glauben wir, daß damit die gegen die Wahlen vom 13. Februar erhobenen Beschwerden, welche dem Bundesrathe zu seinein Kassationsbeschluffe Veranlassung gegeben haben, ihrern .

wesentlichen Jnhalte und Gegenstande nach erledigt sind. Die Beschwerden .richteten sich gegen die Anerkennung der von der Regierungspartei ge.

troffenen Wahlen durch den Großen Rath. und verlangten in erster Linie Anerkennung der von den konservativen Versammlungen getroffenen . iu zweiter Linie neue Wahlen. Dem letztern Begehren hat der Bundesrath durch feinen Kassationsbeschluß entsprochen ; es wird nun aber demselben..

obschon in anderer Weise, durch den freiwilligen Rücktritt der vom Großem Rathe anerkannten Deputirten ebenfalls entsprochen, und wir finden uns dieser v e r ä n d e r t e n S a c h l a g e w e g e n nicht veranlaßt, an dem bundesräthlichen Beschlösse, welchem die frühere Koniinissionsniehrhe.t grundsätzlich auch jetzt noch beipflichtet, festzuhalten. Denn es ist gewiß einleuchtend . daß eine richterliche und ganz besonders eine politische Behörde. wie die Bundesversammlung. nicht über bloße abstrakte Grundsätze .entscheiden kann, wenn es an der materiellen Grundlage zii einem Reehls...

streite fehlt ., niin aber können bei jedem noch nicht endgültig entschiedenen.

Streite theils durch äußere. dazwischentretende .Ereignisse. theils durch freiwilliges Entgegenkommen der Partheien Veränderungen eintreten, welche den Streitpunkt völlig beseitigen oder ihm eine ganz veränderte Bedeutiing geben. Wir geben nun gerne zu. daß,
wenn es sich uin einen Eivilprozeß handeln würde, die Sache nach strenger Forin so lange nicht als erledigt betrachtet werden könnte, als nicht die Regierung von Tessin ihren Rekurs zurücknimmt ..In... sich dem bundesräthlichen Beschlusse unterziehen zu wollen erklärt; von den andern Rekursen gegen diese Schlnßnahme reden wir hier darum nicht, weil Mehrheit und Minderheit der Kommission einig gingen,.

dieselben abzuweisen. Allein so sehr auch die Mitglieder der früheru Mehrheit die gänzliche Zurücknahme des Rekurses gewünscht hätten, so konnten wir doch bei einer Frage von so großer politischer und konstitu...

tioneller Tragweite, bei der es sich wesentlich auch uin die Pazisikatiou des Kantons Tessin handelt. die Erledigung der Angelegenheit nicht davon abhängig machen . daß in formeller Beziehung nicht richtig verfahren worden ist, während materiell, wenigstens in der Hauptsache, kein Streif

627 '..uehr besteht. Wir sagen ausdrücklich, iu der Hauptsache ; denn wir verfehlen uns nicht, daß der bundesräthliche Kassationsbesehluß nicht bloß auf die Wahlen in den Großen Rath, sondern auch auf andere Wahlen .von untergeordnetem Belange bezogen werden kann, welche an den für ungesetzlich erklärten Wahlversammlungen vom 13. Februar v. J. stattgelunden haben. Nach Art. 32 der Tesstner Verfassung hat nämlich jeder Kreis noch zu wählen: den Friedensrichter. dessen Sekretär Beifitzer und einen Stellvertreter, sowie sünf Kandidaten sür das erstinstanzliche Gericht, dessen definitive Besetzung dein Großen Rathe zusteht. Als unerheblich erscheinen jedenfalls die Wahlen der Gerichtskandidaten, da sich aus deu Wahtprotokrllen ergiebt, daß hin und wieder ein folcher Kandidat auch in der andern. vom Großen Rathe kafsirten Versammlung gewählt worden ist, und da, wie berichtet wir.d, der Große Rath aus allen Kandidaten, deren Wahl angefochten ist, nachher einen einzigen zum wirklichen Gerichtsmit-

gliede gewählt hat. Ei heblicher ist dagegen allerdings die Wahl der

Friedensrichter und ihrer Beisitzer und Stellvertreter. denen das Gesetz nicht unwichtige Funktionen auch bei der Leitung der Wahlversammlungen überträft. Jndessen inuß doch als eine sehr beachtenswerthe Thatsache hervorgehoben werden, daß die Beschwerdeschrift, welche die Herren Eattaneo und Genossen unter'in 21. März v. J. an den Bundesrath erlassen haben. diese Richterwahlen so wenig betont, daß man n:ir bei sehr genauem Studium dieser Partheischrist dieselben in dem Kassationsgefuche mitbegriffen finden kann. Jn der That wird hier immer bei jedeni ^inzelnen Preise ge.nau bemerkt, was sür Mitglieder in den Großen Rath von jeder Parthei gewählt worden fernen, aber nirgends finden sich dee Namen der von den beiden Partheien gewählten richterliehen Beamten genannt, und in dem ganzen weitläufigen Aktenstücke kömmt erst ani Schlusse eine Andeutung vor. daß es sich auch um Wahlen von Gerichtspersonen handle. Es niag sich dieses daraus erklären, daß die Beschwerde eben von den Großrathsdepiitirten. deren Wahlen der große Rath kassirt hat, ausgegangen ist. während die richterlichen Beamten, deren Wahlen In.it kafsirt wurden, sich in keiner Weise beschwerdeführend an den Bundesrath gewandt habe:.. Ebenso ist in der Antwort der Regierung von Tessin, in der Replik und Pulik und im Berichte des Bundesrathes von den Richterwahlen kaum die Rede. Der Streit wurde wesentlich nur uin die Repräsentation in der gesetzgebenden Behörde , welche die Geschicke des .Kantons in ihrer Hand hat. geführt und hatte in dieser Hinsicht ein hohes.

politisches Interesse andere Wahlen von bloss lokaler Bedeutung kamen nur insoferne in Betracht, als ihre Gültigkeit eben mit anhing von dex Gesetzlichkeit der Versammlungen . an welchen sie stattgefunden haben..

Unier diesen Umständen glauben wir, nachdem der Streit über die Hauptsache dahingefallen ist, doch wohl von dem formellen Gesichtspunkte,.

welcher vielleicht noch einen Entfcheid über den Nebenpunkt erfordern würde. absehen und im Interesse der Beruhigung des Kantons Tefsin. der Aussöhnung der sich dort schroff gegenüberstehenden Partheien beantragen

628 zu dürfen. daß den Wahlbeschwerden iin Allgemeinen keine weitere Folgen zu geben sev. Sollen auch bei der Behandlung von Beschwerden über d.e Verletzung verfassungsmäßiger Rechte die Bnndesbehörden. strenges Recht walten lassen, so gieot es doch Fälle, wo die oberste souveräne Behörde des Bundes. wenn sie die äußersten Konsequenzen dieses Rechtes etwas mildert. gewiß als vorkommen gerechtfertigt erscheint.

Jndem wir beantragen, die Tefstner Wahlangelegenheit für erledigt zu erklären . erlauben wir uns noch die Hoffnung auszudrücken , daß die unangenehmen Erfahrungen. welche der Kanton Tessin mit seinen Wahlen .gemacht. die allgemeine Mißbilligung, welche der Unfug der Doppelwahlen in der Schweiz hervorgerufen hat, bewirken werden, daß in Zukunft die versassungsniäßigen fahlen dort in geordneter Weise vor sieh gehen und fernerhin kein Zweifel mehr darüber walten könne. daß der Wille der wirklichen Volksniehrl.eit in jedem Wahlkreise zu seinem Ausdrucke und zur Geltung gelange. Etwelche Beruhigung gewährt uns in dieser Beziehung .das neue Wahlgesetz, welches der Große Rath unterem 1l. Juni erlassen hat.

Wir vermissen zroar in demselben die Bestimmung, daß der Stell..

Vertreter des Friedensrichters erst dann zu sunktioniren habe. wenn es sich klar ergiebt, daß Letzterer zu erscheinen verhindert sev ; indessen kann immerhin die Bestimmung. daß jede nicht von dem gesetzlichen Beamten oder nicht ziir festgefetzten Zeit und am festgesetzten Orte abgehaltene Wahlverfainmlung ungültig se.), sowie die Uebertragnng des definitiven Vorsitzes auf den Friedensrichter, der bis dahin nur die Versammlung zu er...

öffnen hatte, von heilsamen Folgen begleitet seyn Weniger Gewicht setzen wir auf die Strafen, weiche bei vorkommenden Doppelwahlen den Mitgliedern des Büreau.s derjenigen Versammlung. welche für ungesetzlich er..

klärt wird, angedroht sind; denn wenn der Große Rath sich bei seinem Entscheide bloß durch Partheirücksichten follie best.mm.n lassen, so wäre tn Folge dieser Strafen die Ungerechtigkeit nur um so empfindlicher. Wir glaubten, diesem Wahlgesetz noch Init einigen Worten besprechen zii sollen..

weil es im Antrage des Herrn Veroldingen in einem Motive erwähnt ist wir selbst haben desselben in unserm Beschlussesentwurfe nicht gedacht, weil es uns unter allen Umständen nicht maßgebend für den
von der Bundes..

Versammlung zu fassenden Entscheid zu sevn schien.

Wir beehren uns demnach, Jhnen. Tit., den beigelegten BeschlussesEntwurf ziir Annahme zu empfehlen, in dessen Motiven wir insbesondere auch noch die Wahlen im greife Sessa und die Doppelwahlen in deu Kreisen Eastro und Malvagia nach dem Inhalte der hierüber im Mehrheitsberichte vom 28. Januar gemachten Bemerkungen berührt haben.

Mit

vollkommenster Hochachtung 1.

Bern, den 13. Juli 1860.

Namens der Mehrheit der Koinmisfion .

Dr.. I. J. Blumer Berichterstatter.

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Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Tessiner Wahlangelegenheit. (Vom 13. Juli 1860.)

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24.07.1860

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623-628

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