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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1930).

(Vom 23. Mai 19300

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende weitere 13 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

91. Arnold Marti, 1878, Landwirt, Kehrsatz (Bern).

(Forstpolizei.)

91. Arnold M a r t i ist am 21. Januar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen gemäss Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, in der Fassung vom 5. Oktober 1923, zu Fr. 140 Busse verurteilt worden.

Marti hat einen unbefugten Holzschlag, von kahlschlagähnlicher "Wirkung, ausgeführt.

Marti ersucht um Herabsetzung der Busse. Er bedauert die unbeabsichtigte Gesetzesübertretung, erörtert die Umstände des Schlages und verweist auf den genauen Vollzug der forstbehördlichen Anordnungen.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kreisoberförster, die Forst- und .Polidirektionen des Kantons Bern beantragen den Erlass der Bussenhälfte.

Im Anschlags an die übereinstimmenden Vernehmlassungen der Kantonsbehörden b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Herabsetzung der Busse bis Fr. 75.

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Emil Dietschi, 1908, Landarbeiter, Oberriet (St. Gallen), Emu Eohner, 1908, Landwirt, Montlingen (St. Gallen), Hans Pfäffli, 1913, Lehrling, Langnau (Bern), Fritz Messeri!, 1911, Landwirt, Rüeggisberg (Bern), Heinrich Jöri, 1898, Landwirt, Nebikon (Luzern), Ulrich Kohler, 1900, Landarbeiter, Trüb (Bern), Haus Moor, 1901, Landarbeiter, Meiringen (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 92. Emil D i e t s c h i , verurteilt gemäss Art. 39, Abs. 3, und Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

93. Emil R o h n e r , verurteilt gemäss Art. 43, Ziffer 5 und 52 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, beide am 15. März 1929 vom Bezirksamt Oberrheintal.

Dietschi hat einen Buntspecht, der zu den geschützten Vögeln gehört, und drei Wildenten erlegt.

Rohner hat zur Krähenjagd ein Flobert verwendet, ferner trug er die Abschussbewilligung nicht auf sich.

Für Dietschi und Rohner ersucht das Bezirksamt Oberrheintal um Herabsetzung der Bussen, Die beiden, die im Besitz der Bewilligung zum Krähenabschuss gewesen seien, hätten sich in der Folge herausgenommen, auch anderweitiges Federwild zu erlegen. Bei der Geringfügigkeit der Sache und den sehr ärmlichen Verhältnissen liege eine beträchtliche Herabsetzung der sehr hohen Mindestbussen nahe.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt bei Dietsohi Abweisung, bei Rohner Herabsetzung der Busse bis Fr. 60.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir bei Dietsohi desgleichen Abweisung, bei Rohner weitergehend Herabsetzung bis Fr. 50. Das kantonale Justizdepartement bemerkt zutreffend, dass Dietschi in Wirklichkeit mit einer Mindestbusse von Fr. 100 hätte bestraft werden sollen. Rohner betreffend wäre es unbillig, wenn er mehr bezahlen musate als Dietschi.

94. Hans Pf äff li, verurteilt am S.November 1929 vom Gerichtspräsidenten von Signau gemäss Art. 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht zu Fr, 50 Busse.

Pfäffli hat sich der kantonalrechtlich verbotenen Sonntagsjagd schuldig gemacht. Hierbei trug er ein Flobertgewehr auf sich.

Pfäffli ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine Jugendlichkeit, die Eigenschaft als Lehrling ohne Verdienst und die Harmlosigkeit des bezweckten Eichhörnchenabschusses geltend macht.

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Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der die Gesuchsanbringen berichtigt, nimmt zur Frage der Begnadigung nicht Stellung.

Mit den Polizei- und Forstdirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung. Der urteilende Richter hat die Minderjährigkeit und die personlichen Verhaltnisse Pfâfflis im Strafmass berücksichtigt, gleichzeitig aber dafür gehalten, der hier in Betracht fallenden Schleichjagerei müsse wirksam entgegengetreten werden. Neue, stichhaltige Begnadigungsgrunde fehlen.

95. Fritz M e ss e r i i , verurteilt am 26. Juli 1929 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen gemäss Art. 40, Abs. 2 und 3, Art. 43, Ziffer 5, und Art. 46 des Bundesgesetzes zu drei Bussen von Fr. 50, 100 und 20.

Messerli ist an einem Sonntag mit einer verbotenen Jagdwaffe der Jagd obgelegen. Er trug im Wald eine Flobertpistole auf sich, mit zweierlei Munition.

Messerli und sein Vater ersuchen um Herabsetzung der Bussen bis Fr. 20. Messerli habe die Krähenjagd für erlaubt gehalten, namentlich da die Gemeinde infolge des Krahenschadens Abschussgelder entrichte, ferner sei ihm das Verbot der Sonntagsjagd unbekannt gewesen. Die Entrichtung der hohen Bussen, die der jugendliche Bestrafte selbst nicht bezahlen könne, falle dem in bescheidenen Verhältnissen lebenden Vater ausserordentlich schwer.

Der Gemeinderat Büeggisberg befürwortet das Gesuch, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung bis Fr. 85, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Bussen bis Fr. 100. Die kantonale Forstdirektion bezeichnet den Jagdfrevel mit Flobertpistolen zwar zutreffend als jadglichon Übelstand, jedoch darf einigermassen berücksichtigt werden, dass der urteilende Richter, statt die Bussen aneinanderzureihen, eine Gesamtbusse hätte erkennen aollen.

96. Heinrich J ö r i , verurteilt am 23. Januar 1930 mit Strafentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gomass Art. 43, Ziffer 5, und Art. 56, Ziffer 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

Jori ist an einem Oktobersonntag, um 6. 30 Uhr, im Walde von «inem Bannwart angehalten worden ; er war von zwei Jagdhunden begleitet und trug versteckt
eine zusammenlegbare Flinte auf sich. Der Aufforderung zur Herausgabe der Waffe widersetzte sich Jöri tätlich.

Jöri reicht ein Gesuch um Erlass der Bussenhälfte ein. Der Verfasser der Eingabe macht, wie im Strafverfahren, namentlich geltend, .Tfiri sei ohne eigene Jagdabsicht gewesen; die Waffe und die beiden Hunde habe er lediglich, verabredungsgemass, andern Jägern überbringen Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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sollen. Die vom Statthalteramt Willisau in Aussicht genommene Busse von Fr. 100 habe er angenommen, um weiteren Umtrieben vorzubeugen.

Die Verschärfung der Busse durch die Staatsanwaltschaft schaffe bei dieser Sachlage eine Unbilligkeit. Es handle sich um einen Kleinlandwirt.

Für Einzelheiten verweisen wir auf die Eingabe selbst.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern spricht sich gegen die Begnadigung aus. Das kantonale Justizdepartement beantragt Abweisung, allenfalls Ermässigung der Busse um Fr. 50.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung, Angesichts der Erwägungen des Statthalteramtes Willisau kann es unseres Erachtens nicht angehen, im Begnadigungsweg auf tatbeständliche Fragen zurückzukommen. Bei tätlicher Widersetzlichkeit gegenüber einem Jagdpolizeibeamten ist im übrigen Strenge am Platz, zudem weist Jöri bereits zwei Jagdbussen auf.

97. Ulrich K o h l e r , verurteilt am 6. Januar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Trachsolwald gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesotzes zu Fr. 300 Busse.

Kohler hat einen Rehbock geschossen.

Kohler ersucht, ihm die Busse ganz oder doch zum grösseren Teil zu erlassen. Bei seinen ärmlichen Verhältnissen müsse er mit der Umwandlungsstrafe rechnen.

Der Gemeinderat Trüb befürwortet das Gesuch. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes teilt die Entrichtung der Staatskosten von Fr. 83 mit, bestätigt die ärmlichen Verhältnisse des sicherlich nicht berufsmässigen Wilderers und empfiehlt weitgehende Teilbegnadigung. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern können dem Erlass der Bussenhälfto beipflichten. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse um ein Drittel, mithin bis Fr. 200 ; in Wirklichkeit scheint nicht geschütztes Rehwild in Betracht zu kommen, so dass die Mindestbusse von Fr. 200 zulässig gewesen wäre.

Kommiserationsweise b e a n t r a g e n wir mit den kantonalen Regierungsdirektionen Herabsetzung der Busse bis Fr. 150.

98. Hans M o o r , verurteilt am 26. März 1929 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, 42, 43, Ziffer 5, 56, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 650 Busse.

Moor und ein Bruder haben im Dezember 1928 in ßanngebiet gejagt.

Beide trugen verbotene Waffen, Die Gesichter hatten sie geschwärzt. Dem
Wildhüter leistete der Bruder Moors tätlichen Widerstand.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Hans Moors hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1929 antragsgemass abgewiesen, immerhin mit dem Vorbehalt erneuter Überprüfung, falls es zur Umwandlung der Busse

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in Gefängnis kommen sollte (Antrag 67 im I, Bericht vom 19. November 1929, Bundesbl. Ili, 286). Die ßegnadigungskommission hielt es für angezeigt, abzuwarten, ob der Gesuchsteller im Strafvollzug guten Willen beweise, Ende Februar reichte Hans Moor ein Wiedererwägungsgesuch ein; die Busse könne ei1 unmöglich aufbringen, so dass er die Umwandlungsstrafe von 65 Tagen anzutreten haben werde. In der Folge wurde Moor die Entrichtung von Teilzahlungen nahe gelegt, mit dem Ergebnis, dass er solche zusicherte, jedoch später auf seine Erklärung zurückkam.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern teilt mit, die Busse müsse umgewandelt werden; sie beantragt Herabsetzung bis Fr. 200, in der Meinung, dieser Betrag sei hernach umzuwandeln. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei enthält sich eines Antrages, immerhin mit dem Hinweis, ea könne wohl nicht behauptet werden, dass Moor den guten "Willen zur Bezahlung der Busse gezeigt habe.

Unserseits bemerken wir, dass Teilzahlungen weder erfolgt sind noch in Aussicht stehen, so dass die Umwandlungsstrafe zu vollziehen ist, soweit nicht Begnadigung eintritt. Die Begnadigungskommission und die Bundesversammlung haben entsprechend unserem früheren Antrag festgestellt, dass die Schwere des Falles die Abweisung, soweit die Busse in Betracht kam, begründet. Dermalen kann es sich einzig um die Frage eines Teilerlasses der Umwandlungsstrafe handeln.

Abschliessend b e a n t r a g e n wir kommiserationsweise, die Umwandlungsstrafe auf 30 Tage Gefängnis festzusetzen, mit dem Beifügen zuhanden der Vollzugsbehörden, die Strafe bis Ende Jahres zu vollziehen.

99. Robert Sonderegger, geb. 1910,

Heisender, Burgdorf (Bern).

(Patenttaxengesetz.)

99. Robert S o n d e r e g g e r ist am 19. Februar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemass Bundesgesetz betreffend die Patenttaxon der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 und der Vollziehungsverordnung zu Fr. 25 Busse verurteilt worden.

Sonderegger hat ohne Taxkarte Bestellungen auf Staubsauger auf gesucht.

Für Sonderegger ersucht sein Vormund um Erlasa der Busse. Hierzu schildert er eingehend dio Verhältnisse Sondereggors und macht namentlich geltend, die Verantwortung treffe in Wirklichkeit den in Betracht kommenden Gruppenchef der Firma.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementos beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

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Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern b e a n t r a g e n wir auf Grund der Gesuchsanbringen, die Busse gänzlich zu erlassen. Was die Haltung der betreffenden Firma anbelangt, so wird die Anhebung eines allfälligen Strafverfahrens von den zustandigen Amtsstellen geprüft.

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Gustav Siegrist, 1889, Gärtner, Wettingen (Aargau), Franz Schmid, 1892, Oberkellner, London, Gottfried Staudenmann, 1905, Schuhmacher, Zweisimmen (Bern), Konrad Deutsch, 1895, Musiker, vormals Langenthal (Bern).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 iiber den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhaf'ter Nichtentrichtung des Militarpflichtersatzes verurteilt worden : 100. Gustav S i e g r i s t , verurteilt am 25. September 1929 vom Bezirksgericht Aarau zu einem Tag Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14.60, Restschuld für 1928 betreffend.

Siegrist, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe.

Das urteilende Gericht befürwortet das Gesuch. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung; Siegrist schuldete damals den Restbetrag noch, weshalb als Bedingung vorgeschlagen wurde, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zahle.

Wir b e a n t r a g e n den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

Siegrist ist heute nicht mehr ersatzpflichtig. Es bestehen Kommiserationsgründe.

101. Franz S c h m i d , verurteilt am 4. Februar 1928 vom Kreisgerichtsausschuss Lungnez zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von sh. 112.6 für 1924/25 betreffend.

Schmid ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er erörtert seine Erlebnisse im Ausland und betont die gänzliche Regelung der Ausstände, 1929 Inbegriffen.

Die schweizerische Gesandtschaft in Grossbritannien teilt über den Gesuchsteller weitere Einzelheiten mit. Das Kreiskommando Chur beantragt Abweisung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden empfiehlt das Gesuch.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 5 Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders

597 hervor, dass Schmid während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. Dio besonderen Verhältnisse des im Ausland wohnenden Ersatzpflichtigen, die Regelung sämtlicher Rückstände und die frühere anstandslose Abgabenentrichtung können, wie in anderen Fällen, auch hier weitgehend berücksichtigt werden.

102. Gottfried S t a u d e n m a n n , verurteilt am 6. Januar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 31.60 für 1929 betreffend.

Staudenmann, der am Urteilstage bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er sei ein junger, seit kurzem selbständiger Handwerker, der mit Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Zur Entrichtung der Steuern tue er sein Mögliches.

Der Sektionschef und der Gemeinderat von Zweisimmen befürworten das Gesuch, der Kantonakriegskommissär beantragt Abweisung.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössische» Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag, unter denselben Bedingungen wie bei Schmid.

Namentlich die nachträglich beschafften Aktenergänzungen ergeben, dass es sich um einen Gesuchsteller handelt, dem die bedingte Begnadigung kommiserationsweise zugebilligt werden kann.

103. Konrad D e u t s c h , verurteilt am 31. März 1930 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangeu zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 16. RO für 1929 betreffend.

Deutsch ersucht um ßrlass der Haftstrafe. Er beruft sich auf die in Zürich, wo er auf Ausschreibung hin angehalten wurde, bereits vorher erfolgte Zahlung und die damalige Erklärung der Bezirksanwaltschaft, dass die Angelegenheit erledigt sei. Ferner macht er missliche Verdienstverhältnisse geltend.

Der Kriegskommissär des Kantons Bern, die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung.

Abschliessend b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Haftstrafe bis zu 2 Tagen. Den grundsätzlich gehaltenen - Urteilserwägungen des Gerichtspräsidenten von Aarwangen ist zwar beizupflichten ; denn sie entsprechen der bundesgerichtlich bestätigten Handhabung des Ergänzungsgesetzes, wonach die verspätete Zahlung nicht schlechthin die Freisprechung oder Einstellung
des Strafverfahrens begründen kann. Hinwiederum stimmt, dass die Bezirksanwaltschaft Zürich das Strafverfahren angesichts der Zahlung als gegenstandslos betrachtete, was den Versuch des Rückzuges der Strafanzeige bewirkte. Obschon diese Einstellung für den bernischen Strafrichter nicht verbindlich war, um so weniger als sie der neueren Rechtsprechung der Gerichte, auch des Obergerichtes des Kantons Zürich

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zuwiderläuft, möchten wir dem Gesuchsteller die Zusicherungen der Zürcher Behörde einigermassen zugute halten. In persönlicher Beziehung erweckt Deutsch, der vorbestraft und schlecht beleumdet ist, kein weiteres Interesse.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, B e r n , den 23. Mai 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r â s i d e n t :

Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1930). (Vom 23. Mai 1930.)

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