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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 12. März 1930.

Band I.

Erscheint wöchentlich Prêts 20 Franken im Jahr M Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Standseilbahn von Schwyz nach dem Stoos.

(Vom 7. März 1930.)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren!

Mit Eingabe vom 12. November 1928 unterbreitete uns Herr Dr. E. Sidler, Advokat, in Schwyz, im Auftrage eines Initiativkomitees ein Gesuch um Erteilung einer Konzession für eine Drahtseilbahn (Standseilbahn) von Schwyz nach dem Stoos.

In den letzten zehn Jahren, wird darin ausgeführt, weise der Wintersport eine bedeutende Entwicklung auf. Die starke Zunahme des Winter- und zugleich auch des Sommer-Saisonverkehrs am Stoos lasse die Erstellung einer Bergbahn von der Muotaseite zum Stooshotel hinauf als gerechtfertigt erscheinen. Mit der Eröffnung einer solchen Bahn werde das prächtige Skigelände des Stoosgebietes dem Grossteil der Zentralschweiz bis Zürich leichter zugänglich gemacht und damit der Verkehr dorthin zweifellos in kürzester Frist zur Entwicklung gebracht, woran nicht nur die Kur- und Sportgäste des Stoos, sondern auch Schwyz und Brunnen ein erhebliches Interesse hätten.

Aus dem technischen Bericht zur Eingabe heben wir folgende Angaben hervor: Die Talstation der projektierten Seilbahn befindet sich etwas über 4 km von Schwyz entfernt, oberhalb der Suwaroffbrücke, auf dem linken Ufer der Muota; sie wird mit der längs dem rechten Ufer führenden Autostrasse Schwyz-Muotatal durch eine neue Fussgängerbrücke über die Muota verbunden. Von der Talstation führt die Linie durch den äussern Stooswald mit Ausnahme einer zirka 120 Meter langen Strecke, wo sie zum Teil durch Felsgelände geleitet wird. Die Endstation wird beim Stooshotel durch einen Weg mit der Stoosstrasse verbunden.

Länge der Bahn: horizontal gemessen: 1100 m, in Bahnneigung: 1300 m.

Spurweite: 0,80 m.

Maximalsteigung 80 %.

Höhenkoten Talstation: 580 m | über Meer.

Bergstation: 1256 m Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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Minimalradius: 100 m (ausserhalb der Ausweiche).

Zwischenstation: keine.

Güterverkehr: Gepäck und Güter.

Betriebssystem: elektrisch.

Die beiden vorgesehenen Personenwagen mit Schnellzugsbremsen erhalten ein geschlossenes Mittelabteil mit aufklappbaren Bänken und zwei grössere Endplattformen für Stehplätze, Gepäck- und Güterbeförderung sowie für Sportgeräte.

Der summarische Kostenvoranschlag sieht eine Gesamtausgabe von Fr. 550,000, d. h. zirka Fr. 428,000 per km vor.

Die Bentabilitätsberechnung enthält folgende Hauptangaben: Total der Betriebseinnahmen Fr. 61,000 Betriebsausgaben Fr. 24,000 Verzinsung des Anlagekapitals 5 % » 27,500 Einlage in den Erneuerungsfonds » 5,000 Einlage in Eeservefonds und Amortisation . . . . . . .

» 4,500 Total der Ausgaben Fr. 61,000 Die Brunnen-Morschach-Axenstein-Bahn, der Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem Konzessionsgesuch zu äussern, hat die Ablehnung desselben anempfohlen. Eine solche Bahn sei nicht notwendig und würde der BrunnenMorschach-Axenstein-Bahn nur schaden. Eine Verbindung Morschach- Frohnalp oder Morschach-Axenstein-Stoos selber zu erstellen, hat die Bahngesellschaft abgelehnt. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz ist der Auffassung, dass eine Drahtseilbahn Schwyz-Stoos unzweifelhaft einem Bedürfnis entspreche, denn der bestehende Zugang zum Stoos von Morschach aus sei sehr beschwerlich und wegen Lawinen und Steinschlag mit Gefahren verbunden.

Wir halten die Auffassung der mit den lokalen Verhältnissen vertrauten Kantonsregierung für zutreffend und beantragen Ihnen daher ebenfalls Erteilung der nachgesuchten Konzession.

Mit dem Inhalt des Konzessionsentwurfes, der dem üblichen Schema entspricht, sind sowohl der Konzessionsbewerber wie auch die Kantonsregierung einverstanden.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme und benützen den Anlass, um Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern, Bern, den T.März 19SO.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Musy.

Der Bundeskanzler: Kaesliu.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Konzession einer Standseilbahn von Schwyz nach dem Stoos.

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Dr. B. Sidler, Advokat, in Schwyz, vom 12. November 1928, · 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1930, beschliesst: L Einem durch Herrn Dr. E. Sidler, Advokat, in Schwyz, vertretenen Initiativkomitee wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau imd Betrieb einer Standseilbahn von Schwyz nach dem Stoos unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt : Art. 1.

Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3.

Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 4.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Schwyz.

184 Art. 5.

Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungerates und eines allfälligen Verwaltungsratsaussehusses soll aus Schweizerbürgern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, gebildet werden.

Das ständige Personal soll aus Schweizerbürgern bestehen, Art. 6.

Binnen einer Frist von zwölf Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsgemässen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art.7.

Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne Abändeirung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die vom Bundesrat aus militärischen Eücksichten verlangten Erweiterungs- und Ergänzungsbauten, sowie Zerstörungsvorkehren, hat die Gesellschaft auf ihre Kosten auszuführen.

Art. 9.

Die Bahn wird mit einer Spurweite von 0,80 m erstellt und elektrisch betrieben.

Art. 10.

.Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Schwyz und an dessen Eegierang unentgeltlich abzuliefern.

Art. 11.

Den eidgenössischen Aufsichtsbeamten ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren, sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

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Ait. 12.

Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Bahn, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Gesellschaft, selbst eingeschritten -wird, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Daß gleiche gilt gegebenenfalls gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, denen vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

Art. 13.

Die Gesellschaft übernimmt die. Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern.

Art. 14.

Die Gesellschaft kann den Betrieb der Bahn auf die Touristensaison beschränken. Im allgemeinen ist ihr anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzustellen. Immerhin sind alle Projekte, welche sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Einführung bestimmten Zeitpunkte dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit wird vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 15.

Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss. Der Bundesrat kann die Einführung einer zweiten Wagenklasse gestatten.

Art. 16.

Für die Beförderung von Personen können Taxen bis zum Betrag folgender Höchstansätze für die Person für die ganze Linie bezogen werden: für die Bergfahrt Fr. 3.50 » » Talfahrt » 2,50 » » Hin- und Bückfahrt » 5.-- , Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht -wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr darf die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Ausgabe von Abonnementsbilletten zu ermässigten Preisen bleibt vorbehalten.

Art. 17.

Jeder Reisende ist berechtigt, 5 Kilogramm Eeisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann.

186 Für das übrige Keisegepäck kann eine Taxe von höchstens 250 Bappen für 100 Kilogramm für die ganze Linie bezogen werden.

Art. 18.

Für Stückgüter darf eine Taxe von höchstens 250 Bappen für 100 Kilogramm für die ganze Linie erhoben werden.

Art. 19.

Die Mindesttaxe für eine Sendung Beisegepäck und Stückgüter wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 20.

Das Gewicht wird hei Gütersendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm und bei Gepäoksendungen bis auf 10 Kilogramm für volle 10 Kilogramm gerechnet. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

Art. 21.

Die in Art. 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen nur den Transport von Station zu Station. Das Gepäck und die Stückgüter sind von den Aufgebern an die Stationsplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe hierfür in der Begel nicht erhoben werden.

Art. 22.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Beglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 28.

Sämtliche Beglemente und Tarife sind dem Btmdesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24.

Das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % des gewinnberechtigten Kapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung und Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 25.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten zu decken, so erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze. Über das Mass der Erhöhung entscheidet der Bundesrat.

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Art. 26.

Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für die Äufnung eines Keservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Bücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des gewinnberechtigten Kapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen oder es bei einer Anstalt zu versichern, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Eeisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 27.

Für die Ausübung des Bückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Schwyz gelten folgende Bestimmungen : a. Der Bückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Bückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Bückkauf wird der Bückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Zu welchem Zeitpunkt auch der Bückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung nicht Genüge getan werden und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds nicht dazu ausreichen, so ist ein Verhältnismassiger Betrag von der Bückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Bückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1968 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Bückkauf zwischen dem 1. Januar 1963 und l, Januar 1978 erfolgt, den 22i4fachen Wert; wenn der Bückkauf zwischen dem 1. Januar 1978 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Beinertrages -- unter Abzug des Erneuerungsfonds, Bei Ermittlung des Beinertrages darf
lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

188 d. Der Eeinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Fälle des Bückkaufes im Zeitpunkt des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl des Bückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

/. Streitigkeiten, die über den Eückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28.

Hat der Kanton Schwyz den Eückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Eückkaufsrecht, wie es im Art. 27 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Hechten und Pflichten die Bahn dein Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II.

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. ," Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Standseilbahn von Schwyz nach dem Stoos. (Vom 7. März 1930.)

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12.03.1930

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