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Botschaft :

des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Durchführung einer Erhebung über den Bestand der Brennapparate und die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1930 über den Monopolverkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch und die Erhebung der Monopolgebühren.

(Vom 27. Mai 1930.)

Herr Präsident !

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Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundes. beschluss zu unterbreiten, der zu dem Zwecke gefasst werden sollte, um 1. die nötigen Grundlagen für die Durchführung einer Erhebung über den .Bestand der Brennapparate zu schaffen und 2. die Genehmigung der Bundesversammlung für den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1930 über den Monopolverkauf gebrannter Wasßer zum Trinkverbrauch und die Erhebung der Monopolgebühren einzuholen.

!..

' ' Durch die Volksabstimmung vom 6. April 1930 wurde der. revidierte Art. 32bis der Bundesverfassung gemäss Bundesbeschluss vom 5.- Dezember 1929. von Volk und Ständen angenommen.

Der Bundesrat sah sich genötigt, sogleich nach der Abstimmung am 7, April 1930, unmittelbar wirkende Massnahmen zu beschliessen, um die Anlage von Vorräten, welche auf Jahre hinaus die Wirksamkeit der neuen Alkoholgesetzgebung ausgeschaltet hätten, zu verhindern.

Neben diesen unter Vorbehalt Ihrer Genehmigung sofort in Kraft" gesetzten Massnahmen muse ebenfalls vor Erlass des neuen Ausführungs-gesetzes eineBestandesaufnahmee sämtlicher Brennapparate in unserem Lande durchgeführt werden.

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Im Jahre 1917 wurde in. Ausführung eines Bundesratsbeschlusses bereits eine Erhebung über die Verwendung nicht . monopolpflichtiger Brennereirohstoffe vorgenommen. Die Fragestellung. der damaligen Erhebung betraf auch die Zahl der vorhandenen Brennapparate.

Die Ergebnisse der Erhebung von .1917 sind aber für die Durchführung des neuen Art. 32bis nicht zu verwenden. Sie liegen zu weit zurück und sind in mancher Hinsicht nicht genau genug. Als nützliche Grundlage für die sich aus Art. 32bis ergebende Neuordnung der Alkoholgesetzgebung kann deshalb die Erhebung von 1917 nicht dienen. Eine neue Erhebung ist erforderlich, um die notwendige Grundlage für die Vorbereitung und. die künftige Wirksamkeit der neuen Alkoholgesetzgebung zu schaffen. Diese Erhebung sollte ohne Verzögerung zur Durchführung kommen.

In Art. 32bis, Abs. 2, ist bestimmt, dass der Bund Brennapparate auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt, um die Zahl dieser Apparate zu vermindern. Nach Art. 32bis, Abs. 4, der Bundesverfassung ist das nicht gewerbsmässige Herstellen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen usw. in den im Zeitpunkt der Annahme des Verfassungsartikels schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, .wenn diese Rohstoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Die nach einer Frist von 15 Jahren vom Zeitpunkt dei- Annahme des Art. 32bis an noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession.

Die Durchführung dieser Bestimmungen bedingt die Vornahme einer Erhebung über den Bestand sämtlicher in der Schweiz sieh befindlichen Brennapparate.

Die Bestandesaufnahme der Brennapparate dient vor allem folgenden Aufgaben : 1. Sie ermittelt die Anzahl der schon vorhandenen Brennapparate, mit welchen im Sinne von Absatz 4 des heuen Art. 32bis der Bundesverfassung ohne Konzession Eigengewächs oder Wildgewächs gebrannt und für die nach Ablauf von 15 Jahren Anspruch auf die Gewährung einer Konzession erhoben werden kann.

2. Sie ermittelt die Zahl der vorhandenen übrigen Brennereianlagen und liefert dem Gesetzgeber die notwendige tatsächliche Grundlage für die Beratung und den Erlass des Ausführungsgesetzes.

3. Sie verhindert, dass bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes im Bestand der Brennapparate Veränderungen eintreten, welche den im
neuen Verfassungsartikel aufgestellten Grundsätzen zuwiderlaufen.

4. 8ie schafft die notwendigen Unterlagen für die in Ausführung von Art. 32bis, Abs. 2, der Bundesverfassung vorzunehmende Entschädigung der Brennapparate beim Erwerbe auf dem Wege freiwilliger Übereinkunft.

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Bei der vorgesehenen Erhebung über den Bestand der Brennapparate handelt es sich um eine einmalige Massnahme. Die Anordnung der Erhebung würde demnach gemäss Art. l des Bundesgesetzes vom 23. Heumonat 1870 betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz in die Befugnis des Bundesrates fallen. Die Erhebung wird jedoch von grundlegender Bedeutung für die kommende Alkoholgesetzgebung sein. Die Ergebnisse dieser Erhebung sollen allgemein verbindliche Unterlagen für die Durchführung der Verfassungsvorschrift von Abs. 2, 3 und 4 des neuen Art. 32bis der Bundesverfassung schaffen.

Um dieser Erhebung, bzw. deren Ergebnissen diesen für die Durchführung der Verfassungsbestimmungen massgebenden Charakter verleihen zu können,' möchten wir sie zum Gegenstand eines Bundesbeschlusses machen. Dieser Beschluss muss den Verhältnissen entsprechend ein dringlicher sein.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Beschlussentwurfes, möchten wir folgendes ausführen : ZM Art. 1. und a. Die vom Bundesrat anzuordnende Erhebung muss sämtliche in der Schweiz vorhandenen Brennapparate, welche zur Herstellung von gebrannten Wassern verwendet werden oder rerwendet werden können, erfassen, und zwar feststehende und fahrbare, gewerbliche und solche Brennapparate, die nur der Verwertung von Erzeugnissen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes dienen.

ZM Art. 3. Die Durchführung der Erhebung wird unter der Oberleitung der Alkohol ver waltung, aber unter Mitwirkung des eidgenössischen statistischen Amtes, erfolgen müssen. Bei der Aufnahme der Erhebung sind aber auch die kantonalen und namentlich die Gemeindebehörden heranzuziehen. Diesen, letzteren Organen soll für ihren Mühewalt eine Entschädigung aufgerichtet werden, welche vom Bundesrat zu bestimmen ist. Für die Deckung dieser Kosten muss auch der nötige Kredit zu Lasten der Alkoholverwaltung eingeräumt werden.

Zu Art. 4. Die Bestimmung des Art. 4 ist erforderlich, damit die Erhebung als massgebende Grundlage für die Feststellung der entschädigungsberechtigten Brennapparate dienen kann, die im Sinne des neuen Art. 32bia der Bundesverfassung im Zeitpunkt der Annahme des Verfassungsartikels als vorhanden anerkannt werden sollen.

Zu, Art. 5. Damit die Erhebung die ihr in Art. 4 dieses Beschlusses zuerkannten Wirkungen ausüben kann, wird in Art. 5 bestimmt werden,
dass nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die Anschaffung von Brennapparaten, sowie die Übertragung von vorhandenen Brennappafaten auf andere Betriebe einer Bewilligung der Alkoholverwaltung bedarf.

641 Zu Art. 6. Wir erachten für die Durchführung der Erhebung die erste Septemberwoche als geeignet, sofern der gegenwärtige Beschluss in der Junisession gefasst werden kann. Die erste Septemberwoche ist eine verhäitnismäasig arbeitsarme Zeit für die Brennereibetriebe und ermöglicht eine störungslose Aufnahme. Gleichzeitig können bis dann die nötigen Vorarbeiten für die Erhebung durchgeführt werden. Es besteht alles Interesse daran, daes diese Erhebung bald stattfinden kann, um zu verhindern, dass im Bestand der Brennapparate vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wesentliche Veränderungen eintreten, Zu Art. 7. Wir verweisen auf Abschnitt II.

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Zu Art. 8. Mit ßiicksicht auf die Art. 4 und 5 des Beschlusses, sowie im Hinblick auf den Zeitpunkt der vorzunehmenden Erhebung muss der Beschluss dringlich erklärt werden.

Sein Inkrafttreten wird auf 1. Juli 1930 festgesetzt, weil ein bestimmtes Datum mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art, 5 wünschbar erscheint.

n.

Schon längere Zeit vor der Abstimmung haben lebhafte Geschäfte mit Sprit und gebrannten Wassern eingesetzt. Diese Geschäfte bedeuteten vor dem 6. April ein gewisses Wagnis; ein Erfolg war in hohem Masse vom Ausgang der Abstimmung abhängig. Die Spritbezüge und die privaten Einfuhren gebrannter Wasser stiegen in den letzten Wochen vor der Abstimmung auf ein Vielfaches der gewöhnlichen Bezüge, wie aus folgender Übersicht hervorgeht.

Die Trinkspritbestellungen bei der Alkoholverwaltung betrugen : im Januar 1929 Fr. 687,431.18 ; im Januar 1930 Fr. 891,017.78 im Februar 1929 ,, 605,359.19; im Februar 1930 ,, 1,583,033.58 im März 1929 ,, 616,312.19 ; im März 1930 ,, 2,830,141.72 Die Einfuhr monopolpflichtiger Waren brachte an Monopolgebühren ein : im Januar 1929 Fr. 121,934,92 ; im Januar 1930 Fr.

289,647.72 im Februar 1929 ,, 136,9.71.62.; im .Februar 1930 ,, 424,727.31 im März J929 ,, 136,765.09 ; im März 1930 ,, 1,042,799.86 Nachdem aber das Ergebnis der Volksabstimmung feststand, war angesichts der nun als sicher zu erwartenden Erhöhung der Branntweinpreise mit einer noch stärkeren Zunahme der Bestellungen von Trinksprit und der Einfuhr gebrannter Wasser zu rechnen. Die Tatsachen bestätigten auch die vorausgesehene Entwicklung. Der Gefahr musste mit rasch wirkenden Maesnahmen begegnet werden. Deshalb fasste der Bundesrat am 7. April folgenden Beschluss :

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Bundesratsbeschluss über

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den Monopolverkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch und die Erhebung der Monopolgebühren.

(Vom 7. April 1930.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , im Hinblick auf die Dringlichkeit unmittelbar wirkender Massnahmen zur Verhinderung der Anlage von Torräten, welche auf Jahre hinaus die Wirksamkeit der neuen Alkoholgesetzgebung, wie sie von Volk und Ständen am 6. April 1930 angenommen worden ist, ausschalten würde, gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes über gebrannte "Wasser vom 29. Juni 1900*), auf Antrag seines Finanz- und Zolldepartementes, beschliesst : Art. 1.

Die Alkoholverwaltung wird beauftragt, den Verkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ab 7. April 1980 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum revidierten Art. 32bis der Bundesverfassung in der Weise einzuschränken, dass sie dem gleichen Besteller jährlich insgesamt nicht mehr als 120 °/° der Menge liefert, die er im Durchschnitt der Jahre 1928 und 1929 bezogen hat.

In Fällen, wo die besondern Verhältnisse es rechtfertigen, kann .die Alkoholverwaltung ausnahmsweise von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.

Art. 2.

Bestellungen, welche bis und mit den 5. April 1930 aufgegeben worden sind, werden ohne Anrechnung auf das Kontingent ausgeführt. Massgebend ist der Poststempel.

Art. 3.

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Gegen die Festsetzung des Kontigentes durch die Alkoholverwaltung steht dem Besteller innerhalb 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides das Recht der Beschwerde an das Finanzdepartement zu.

Art. 4. .'

Die im Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1923 betreffend die Entrichtung von Monopolgebühren auf gebrannten Wassern festgesetzten Monopolgebühren werden Verdoppelt.

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Die Sendungen, welche bis und mit dem 5. April 1930 mit direktem Frachtbrief nach der Schweiz aufgegeben wurden, werden noch zum alten Gebührenansatz behandelt.

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Art. 5.

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Dieser Beschluss tritt am 7. April 1930 in Kraft. Er wird : der Bundesversammlung in ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung unterbreitet. Die Alkoholverwaltung und die Oberzolldirektion sind mit seinem Vollzuge beauftragt.

B e r n , den 7. April 1930.

:

''

In Namen des Schweiz, Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : · Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

*) Siehe Gesetzsammlung Bd. 18, S 297.

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Dem Besehluss liegen folgende Erwägungen zugrunde : · .

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Eine Erhöhung der Spritverkaufspreise hätte genügt, um die Anlage von Vorräten zu verhindern; aber eine solche Preishinaufsetzung wäre nicht nur rechtlichen, sondern auch tatsächlichen Schwierigkeiten begegnet.

Das gesetzliche Preismaximum ist bereits erreicht. Als einzig gangbarer Weg erwies sich die Kontingentierung der Trinkspritbezüge. Schon während der Kriegszeit musate zu. diesem Mittel gegriffen werden, als die Sicherung des Monopoles dies verlangte.

- .

Der Bundesrat beschränkte infolgedessen die vom gleichen Besteller bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu beziehende Menge gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch jährlich auf 120 % der Menge, welche er im Durchschnitt der Jahre 1928 und 1929 bezogen hat. Diese Festsetzung erlaubt den Bezügern, ihren normalen Bedarf anstandslos zu decken.

Hinsichtlich der an der Grenze erhobenen Monopolgebühren auf gebrannten Wassern und monopolpflichtigen Rohstoffen bestand eine etwas andere Sachlage. Auch hier hätte der Bund auf der Grundlage seines Einfuhrmonopols gebrannter Wasser gemäss Art. 6 des Alkoholgesetzes vom Jahre 1900 und gestützt auf den Monopol vorbehält in den Handelsverträgen das Recht gehabt, die Einfuhr von monopolpflichtigen Stoffen einzuschränken oder gar zu verbieten. Allein .ein solches Vorgehen hätte der von der Schweiz befolgten Handelspolitik nicht entsprochen und ausserdem sehr erhebliche Schwierigkeiten in der praktischen Durchführung bereitet. Gangbarer erschien die Erhöhung der Monopolgebührenansätze.

'·" Die Monopolgebühren sind in Art." 7 des. Alkoholgesetzes geordnet.

Die in diesem Artikel festgesetzten Monopolgebühren sind jedoch durch Art. 6 des Absinthgesetzes von 1910 und später vorübergehend durch Art. 5 des Bundesbeschlusses betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Bundeseinnahmen vom 23. Dezember 1914 abgeändert und.

erhöht worden. Gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten hat der Bundesrat während der Kriegszeit die Spritverkaufspreise bis 400 Pranken über die gesetzliche Höchstgrenze von 210 Franken hinaufgesetzt. Die an der Grenze auf den eingeführten Branntweinen erhobenen Monopolgebühren wurden diesen Preiserhöhungen angepasst. Der heute geltende Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1923 betreffend die Entrichtung von
Monopolgebühren auf gebrannten Wassern stellte den gesetzlichen Zu-.

stand wieder her.

Eine Erhöhung dieser Gebührenansätze über das gesetzliche Maximum hinaus muss deshalb durch ßeschluss der Bundesversammlung erfolgen.

Die anssergewöhnliche Lage, welche durch das Abstimmungsergebnis vom 6. April 1930 geschaffen worden war, verlangte eine sofort wirkende Massnahme. Der Buudesrat sah sich in die praktische Unmöglichkeit versetzt, eine Beschlussfassung der Bundesversammlung rechtzeitig genug herbei-

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zuführen. Er eutschloss sich daher im Hinblick auf die Dringlichkeit unmittelbar wirkender Massnahmen, den durch die Umstände erforderlichen Beschluss zu fassen und ihn unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft zu setzen.

Nur die grosse Wichtigkeit der Frage konnte den Bundesrat veranlassen, seine Bedenken über die mangelnde formelle Grundlage des Beschlusses aufzugeben und der Notwendigkeit sofort wirkender Massnahmen unterzuordnen.

Der Bundesrat weiss sich bei diesem Vorgehen einig mit der Bundesversammlung, indem er verhinderte, dass die Wirksamkeit der vom Volk und Ständen angenommenen Revision der Alkoholartikel unserer Bundesverfassung nicht mangels sofort wirkender Massnahmen gefährdet wurde.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen die Genehmigung der Massnahmen, welche wir mit Beschluss vom 7, April 1930 getroffen haben.

Der zu fassende Bundesbeschluss enthält die Massuahmen, welche vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes getroffen werden müssen. Der Bundesrat ist weiter der Ansicht, dass soweit nötig, gestützt auf die neue Verfassungsgrundlage, Vorkehren zur Förderung der Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel, ähnlich wie es im letzten Herbst geschehen ist, wieder zur Durchführung gelangen sollen.

Wir gestatten uns, gestützt auf die vorangehenden Ausführungen, Ihnen die Genehmigung des folgenden Beschlussentwurfes zu empfehlen und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n, den 27. Mai 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Mnsy.

Der Bundeskanzler: .

Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Erhebung über den Bestand der Brennapparate.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1930,.

in Ausführung des durch die Abstimmung vom 6, April 1930 von Volk und Ständen angenommenen Art. 32bis der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. !..

· Der Bundesrat ordnet eine Erhebung über den Bestand der Brennapparate an.

Art. 2.

Die Erhebung hat sämtliche in der Schweiz vorhandene Brennapparate, welche zur Herstellung von gebrannten Wassern verwendet werden oder verwendet werden können, zu erfassen; feststehende und fahrbare,, gewerbliche und solche Brennapparate, die nur der Verwertung von Erzeugnissen des eigenen Landwirtschaftsbetriebes dienen.

Art, 3.

Die Durchführung der Erhebung geschieht durch die eidgenössische Alkoholverwallung unter Mitwirkung des eidgenössischen Statistischen Amtes und unter Mithilfe der kantonalen und Gemeindebehörden. Der Bundesrat wird ermächtigt, den mit der Aufnahme der Erhebung betrauten Organen eine Entschädigung auszurichten. Für die Deckung der Kosten der Erhebung wird der nötige Kredit zu Lasten der eidgenössischen Alkoholverwaltung bewilligt.

Art, 4.

Die Ergebnisse der Erhebung sind massgebend für die Feststellung der im Sinne von Art. 32bis der Bundesverfassung vorhandenen und entschädigungsberechtigten Brennapparate. Nicht angemeldete Apparate werden als nicht vorhanden behandelt und verlieren mit dem Inkrafttreten des neuen Alkoholgesetzes die Berechtigung zum Brennen, sowie den Anspruch auf Ankauf durch den Bund.

646 Art. 5. " Nach Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses ist die Anschaffung von Brennapparaten, sowie die Übertragung von vorhandenen Brennapparaten -auf andere Betriebe, nur noch mit Bewilligung der Alkohol Verwaltung gestattet.

Gegen den Entscheid der Alkoholverwaltung steht dem Gesuchsteller innerhalb 30 Tagen .nach Zustellung des Entscheides das Recht der Beschwerde an das Finanzdepartement zu. -

Art. 6.

Die Erhebung ist vom 1. bis 6. September 1930

durchzuführen.

Art. 7.

Dem ßundesratsbeschluss über den Monopol verkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch und die Erhebung der Monopolgebühren vom 7. April 1930 wird die Genehmigung erteilt.

Art. 8.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt am !.. Juli .1930 in Kraft. Der Bundesrat wird mit dem Vollzüge beauftragt.

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04.06.1930

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