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2566 I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1930).

(Vom 23. Mai 1930.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, über nachstehende 90 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Katharina Campell, 1891, Ardez (Graubünden), 3. Adoli Güdel, 1895, Kaufmann, Hünibach (Bern).

(Verfälschung einer Bundesakte.)

1. Gemäss Art. 61 des undesstraf rechtes sind verurteilt worden: Katharina C a m p e l l , verurteilt arn 28. April 1928 vom Kreisgericht Obtasna zu 10 Tagen Gefängnis, gemäss kantonalem Strafrecht ausserdem zu Fr. 150 Busse.

Frau Campell hätte für einen Kostgänger eine Rechnung von Fr. 200 begleichen sollen, zahlte jedoch am 2. April 1927 bei der Post nur die Hälfte ein, behielt die andere für sich und händigte dem Auftraggeber eine verfälschte Pustquittung aus.

Frau Campell ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Das urteilende Gericht habe den bereits gewährten bedingten Strafvollzug rückgängig machen müssen; sie beziehe sich auf die Urteilserwägungen und bitte mit Bücksicht auf ihre Familienverhältnisse um Gnade.

Das Kreisgericht empfiehlt das Gesuch bereits im Urteilsdispositiv. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubunden beantragt die bedingte Begnadigung.

Wir beantragen, Frau Gampell die Gefängnisstrafe von 10 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als

554 Bedingung besonders hervor, dass die Gesuchstellerin während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe. Unsern Antrag begründen wir mit dem Hinweis auf die Urteilserwägungen, die Feststellung, dass Frau Campell die Absicht hatte, die in Betracht kommenden Fr. 100 später ebenfalls einzuzahlen und den günstig lautenden Polizeibericht, dessen übrige Angaben dartun, dass die Gesuchstellerin ein schweres Los zu tragen hat. Das an sich keineswegs zu beschönigende Vorkommnis liegt dermalen schon mohr als drei Jahre zurück.

2. Adolf Güdel, verurteilt am 11. September 1929 von der Strafkammer B des Obergerichts des Kantons Bern, in Bestätigung des erstinstanzhchen Urteils, zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse. Die beim Bundesgericht eingereichte Kassationsbeschwerde wurde abgewiesen.

Güdel hätte für seinen Auftraggeber vermittels Postanweisung Fr. 160 bezahlen sollen, zahlte aber bloss Fr. 50 und verfälschte hernach den Empfangschein. Die Frage, ob Güdel in betrügerischer Absicht gehandelt habe, wurde im Strafverfahren mangels Beweises verneint.

Für Güdel ersucht der Verteidiger um Begnadigung. Der Verurteilte sei heute ein seelisch gebrochener Mann. Näheres könne namentlich dem ärztlichen Gutachten entnommen werden. Bei Zulässigkeit des bedingten Strafvollzuges wäre ihm dieser zweifellos zugebilligt worden.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt die bedingte Begnadigung.

Auf Grund der erst- und oberinstanzlichen Urteilserwägungen, des ärztlichen Gutachtens und des Fehlens von Vorstrafen beantragen wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von zwei Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Frau Campell. Die Massnahme liegt nach den insgesamten Verumständungen des Falles nahe.

3. Marie Bétrisey, 1873, gew. Stationsvorsteherin, Ballens (Waadt), 4. Joseî Flury, 1880, Landwirt, Bellach (Solothurn).

(Eisenbahngefährdung.)

Gemäss Art. 67 rev. des Bundesstrafrechtes sind verurteilt worden: 8. Marie Bétrisey, verurteilt am 14. November 1929 vom Polizeigericht des Bbzirkes Aubonne zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Am 24, August 1929 stiess um II15 Uhr bei der Haltestelle Ballens ein Zug der Linie Biere-Apples-Morges mit einer von zwei Pferden gezogenen Mähmaschine zusammen, wobei der das Gespann
lenkende Landarbeiter vom Sitze fiel, unter die Lokomotive geriet und getötet wurde. Die Stationsvorsteherin Bétrisey war im Bureau mit Schreibarbeiten beschäftigt und hatte vergessen, die Barrieren zu schliessen.

555 Für die Verurteilte ersucht ein Reohtsanwalt urn Begnadigung, Zur Zeit der bedauerlichen Vergesslichkeit sei Frau Betrisey an der Arbeit gewesen. Die zahlreichen Obliegenheiten des Dienstes hätten die Fähigkeiten der älteren Frau überstiegen, zudem habe man ihr kurz vorher die langjährige Gehilfin, eine von ihr auferzogene Nichte, weggenommen, was sie schwer betroffen habe.

Die Vergesslichkeit sei durch den Umstand begünstigt worden, dass die Ankunft der Züge durch keinerlei Glockensignal gemeldet werde. Die Bahngesellschaft habe in der Folge die Entlassung verfügt.

Der Gerichtspräsident von Aubonne befürwortet den Erlass der Gefängnisstrafe; die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und das kantonale Justizund Polizeidepartement beantragen deren bedingten Erlass.

Die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes schreibt, bei den in letzter Zeit sich ereignenden schweren Unglücksfallen dieser Art falle ibr die Befürwortung des Gesuches schwer, da aber die Verurteilte eines gewissen|Mitleides teilhaftig werden dürfe, werde davon abgesehen, den Anträgen der Kantonsbehörden entgegenzutreten.

Zusammenfassend halten wir dafür, die Umstände des Vorfalles, das Bedauern mit der Verurteilten, die motivierten Anträge der Kantonsbehörden, die Erledigung der ähnlich gearteten Angelegenheit Elise Steffen (Antrag 5 des I. Berichtes vom 2. November 1927, Bundesbl. TI, 849) seien hier durch Gewährung der bedingten Begnadigung zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine nahezu dreissig Jahre im Dienste gewesene Beamtin, eine heute 57jährige, unglückliche Frau, der der Strafvollzug erspart werden sollte; für Einzelheiten wird auf die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft Bezug genommen.

Wir beantragen, Marie Bétrisey die Gefängnisstrafe von fünf Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass die Gesuchstellerin während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

4. Josef Flury, verurteilt am 23. Oktober 1929 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu Fr. 50 Busse.

Flury hat am 13. Juni 1929 zwischen Bellach und Solothurn einen Zug der SBB dadurch erheblich gefährdet,, dass er mit seinem Pferdefuhrwerk völlig sorglos auf den offen stehenden Wegübergang fuhr; der Zusammenstoss mit dem herannahenden Zug konnte
nur durch eine Schnellbremsung verhindert werden.

Flury ersucht um Herabsetzung der Busse. Er erörtert die Umstände des Vorfalles, um darzutun, dass es sich schlimmstenfalls um eine geringfügige Übertretung handle, indem er nach allfälligen Zügen Umschau gehalten habe.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn, das sich eingehend äussert, und der Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes beantragen wir Abweisung. Die Gesuchsdarstellung widerspricht

556 den gerichtlichen Peststellungen. Die Bezahlung von Busse und Kosten fällt Flury nicht schwer.

5. Lilly Brechet, 1910, Privatpostgehilfin, Liesberg (Bern), (Postgeheimnisverletzung.)

5. Lilly Brechet ist am 17. Januar 1929 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 57 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 zu 2 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Lilly Brechet hat laut Urteil aus Neugierde einen Brief des Landjägers von Liesberg geöffnet.

Für die Verurteilte ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er in Erörterung der persönlichen Verhältnisse namentlich geltend macht, die Gesuchs! cllerin sei im Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Handlung erst etwas über ISjährig gewesen. Zum Vergehen selbst, das von der Verurteilten nach wie vor bestritten wird, äussert sich der Verfasser des Gesuches in einer persönlich gehaltenen Nachschrift.

Der urteilende Bichter und gleichzeitige Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch, da der bundesrechtlich Verurteilten der bedingte Strafvollzug nicht habe zuerkannt werden können. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt die bedingte Begnadigung. Die Oberpostdirektion empfiehlt das Gesuch ebenfalls.

In Würdigung der Gesuchsanbringen und aus den Erwägungen, wie sie der bedingten Begnadigung im allgemeinen zugrunde liegen, beantragen wir, die Gefängnisstrafe von 2 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass die Gesuchstellerin während der Probezeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

6. Jakob Battis, 1878, Dachdeckermeister, Zürich.

(Unfallversicherung, Prämienhinterziehung.)

6, Jakob Baltis ist am 4. März 1930 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 und Art. 28 der zugehörigen Verordnung II zu drei Wochen Gefängnis und Fr. 300 Busse verurteilt worden.

Baltis und sein Sohn haben in den Jahren 1918--1927 in den Lohnlisten wissentlich Löhne im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 116,000 nicht mitgeteilt.

Für Baltis ersucht der Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu namentlich auf die ärztlichen Gutachten über die Gefahren des Strafvollzuges

557 für den Gesundheitszustand des Verurteilten und seine bisherige Unbescholtenheit Bezug genommen wird.

Demgegenüber beantragen wir, mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der kantonalen Direktion der Justiz und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, auf deren Berichte wir verweisen, ohne weiteres Abweisung. Bezeichnenderweise hat sich angesichts der Schwere des Falles das kantonale Obergericht, trotz Kenntnis des ärztlichen Gutachtens, nicht davon abhalten lassen, die Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Frage der Straf erst ehungsfähigkeit ist richtigerweise dem Entscheide der Vollzugsbehörden anheimzustellen. Im übrigen vermag der Gesuchsteller, angesichts der ihm in den Urteilserwägungen zur Last gelegten Habgier, im Begnadigungsweg kein besonderes Interesse zu erwecken.

7.

S.

9.

10.

11.

Urbain Boillat, 1910, Bäcker, Werner Liggenstorfer, 1906, Bäcker, Hans Meyer, 1907, Bäcker, alle in Basel, Konrad Schultheiss, 1894, Schriftsetzer, Basel, Anna Osanger, 1905, Dienstmädchen, Basel.

(Missbrauch eines Ausweispapieres.)

Vom Strafgericht des Kantons Baselstadt sind gemäss Art. 20 der Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 29. November 1921 verurteilt worden : 7, 8 und 9. Urbain Boillat, Werner L i g g e n s t o r f e r und Hans Meyer am 29. November 1929 je zu einem Tag Gefängnis, Meyer überschritt in Basel die Grenze, wobei er zum Bezug einer Touristenkarte die Aufenthaltsbewilligung des Boillat vorwies, die ihm Liggenstorfer verschafft hatte.

Sämtliche ersuchen um Erlass der Gefängnisstrafen, da es sich um einen geringfügigen Vorfall handle. Meyer und Liggenstorfer hätten einen Spaziergang ins Elsass geplant, jener habe aber dib Aufenthaltsbewilligung vergessen, weshalb sie sich die Bewilligung des in der Nähe der Grenzpolizei wohnenden Boillat verschafft hätten.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung bereits im Urteil.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Baselstadt beantragen wir desgleichen den Erlass der Gefängnisstrafen. Die Verurteilung wird den gut beleumdeten Gesuchstellern zur Warnung dienen.

10 und 11. Konrad Schultheiss und Anna Osanger, verurteilt am 11. April 1930 je zu einem Tag Gefängnis.

558 Schultheiss entschloss sich an einem Märzsonntag abbin zu einem Ausflug mit seiner Braut in die badische Nachbarschaft. Hierzu verschaffte er sich einen sogenannten Tagesschein, lautend auf sich und seine Schwester, Die Anna Osanger wies er an, sich bei der Büchreise als Schwester auszugeben jedoch missriet das Vorhaben. Vom Beamten der Grenzpolizei aufgefordert, ihm zu folgen, machte sich Schultheiss im weiteren Verlaufe mit seiner Begleiterin davon.

Schultheiss ersucht für sich und seine Braut um Erlass der Gefängnisstrafen. Der urteilende Eichter habe bedauert, solche aussprechen zu müssen.

Die gut beleumdeten, erstmals Bestraften hätten vor ihrer Bekanntschaft jahrelang fremdes Brot gegessen und andere Länder und Sitten gesehen, ohne an Ehrlichkeit einzubüssen. Es handle sich um einen harmlosen Fehltritt.

Mit einer Gefängnisstrafe hätten sie in ihrem ganzen Leben nie gerechnet.

Laut Mitteilung des Polizeidepartementes des Kantons Baselstadt geniessen die Verurteilten einen guten Leumund. Ihr Vergehen sei nicht schwerer Art, weshalb die Begnadigung empfohlen werde.

Unserseits ziehen wir in Betracht, dass Schultheiss als der Haupturheber erscheint, namentlich hat er die Erlangung des Tagesscheines bewerkstelligt und seiner Braut die näheren Verhaltungsmassregeln gegeben. Der Entschluss, sich entgegen der Weisung des Beamten davon zu machen, ging ebenfalls von Schultheiss aus.

Wir beantragen bei Anna Osanger den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag, bei Schultheiss dagegen lediglich den bedingten Erlass, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Schultheiss während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

12. François Bruechet, 1852, Landwirt, Berlincourt (Bern).

(Milchfälsehung.)

12. François Bruechet ist am 21. Dezember 1929 vom korrektionellen Gericht von Delsberg gemäss dem Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 zu 80 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Bruechet hat der Liefermilch 115 % Wasser zugesetzt.

Für Bruechet ersucht ein Kechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe.

Der Verurteilte sei 78jährig. Obschon er drei, weit zurückliegende, Vorstrafen aufweise, möge man ihm bei seinem Alter und der geschwächten Gesundheit die Schande
des Strafvollzuges ersparen.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes kann das Gesuch nicht befürworten, wogegen die Direktionen des Innern und der Polizei des Kantons Bern, einzig mit Bücksicht auf das hohe Alter, den Erlass der Strafe beantragen.

55» Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt heantragen wir, die Gefängnisstrafe von 80 bis auf 7 Tage zu ermässigen. Das urteilende Gericht hat Bruechet trotz Kenntnis seines hohen Alters zur Freiheitsstrafe verurteilt, und die Straferstehungsfähigkeit wird nirgends, auch nicht im Begnadigungsgesuche, ernstlich bestritten. Die Begnadigungsbehörde sollte deshalb den Urteilserwägungen, diebei der ausserordentlichen Schwere der Milchwässerung und der Geldgier desvorbestraften Beklagten eine exemplarische Strafe als notwendig erachten, einigermassen Bechnung tragen.

13. Clovis Rouiller, 1884, Landwirt, Troistorrents (Wallis), 14. Rémy Défago, 1895, Landwirt, Illiez (Wallig).

(Zollvergehen.)

13 und 14. Clovis Eouiller und Bémy Défago sind am 8./15. Oktober 1929 vom Kantonsgericht des Kantons Wallis gemäss Art. 74, Ziffer 3, 75 und 78 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 je zu Fr. 1440 Busse verurteilt worden.

Eouiller hat im Oktober 1927 von Prankreich her drei Kühe eingeschmuggelt, Défago sie als Zollhehler erworben und zum Verkauf angeboten; der von Bouiller umgangene Zoll betrug Fr. 240.

Bouiller und Défago ersuchen um Erlass der ihnen auferlegten Busse, die heute bei Bouiller noch Fr. 1212.80, bei Défago Pr. 1182.30 beträgt. Der Verfasser des Gesuches betont die in erster Instanz erfolgte Freisprechung mit dem kritisierenden Hinweis, das Kantonsgericht habe demgegenüber die Beweisregeln des Fiskalprozessgesetzes äusserst streng interpretiert. Die Gebüssten seien arme Bergbewohner mit Familienlasten; das Heimwesen des Eouiller sei vom Betreibungsamt bereits zum Verkauf bestimmt, sein Vieh sei gepfändet.

Beiden drohe die Umwandlungsstrafe. Man möge sie nicht gänzlich niederzwingen.

Die Gemeindebehörden stellen gute Leumundszeugnisse aus.

Demgegenüber beantragen wir mit der Oberzolldirektion in beidenFällen Abweisung. Der Viehschmuggel im Pas de Morgins wird schwunghaft betrieben. Die topographischen Verhältnisse begünstigen ihn. Die Überwachung der Grenze und die Unterdrückung des Schmuggels etossen auf beträchtliche Schwierigkeiten. Die Strafverfolgung muss sich vielfach auf Indizienbeweisestützen. Anfangs Oktober 1927 ist eine beträchtliche Anzahl Grossvieh in die Schweiz eingeschmuggelt worden. Es gelang den Grenzwächtern, einen Teil dieser Tiere zu beschlagnahmen und
einige Personen in Strafverfahren, ·wegen Zollvergehen einzubeziehen. Durch das Urteil des Kantonsgerichts wurde anerkannt, dass der Beweis von der Zollverwaltung im vorliegenden Falle erbracht ist. Aus don erst- und oberinstanzlichen Urteilen geht aber auch hervor, mit welch grossen Schwierigkeiten die Zollorgane zu kämpfen

560 haben. Der Schmuggel von Vieh schädigt nicht nur den Fiskus, sondern er bringt auch den Viehstand der ganzen Gegend in Gefahr, da die eingeschmuggelten Tiere der grenztierärztlichen Kontrolle entzogen werden. Das Kantonsgerioht hat die Ilaltung der Schmuggler, die die Gefahr der Seuchen Verschleppung leichthin auf sich nehmen, strengstens verurteilt. Im Unterwallis ist seither die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, der Viehschmuggel aber wird weiterhin versucht.

Grunde der Speziai- und Generalpravention verlangen liier notwendigerweise die Durchführung des Urteilsvollzuges, sei es auch im "VVege der Umwandlung der Bussen in Gefängnisstrafen von drei Monaten, ßouiller ist zudem rückfällig.

15. Ernst Theiler, 1881, Handlanger, Spiez (Bern).

(Gewerbsmässiges Schlachten.)

15. Ernst Theiler ist am 30, Juli 1929 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905, der zudienenden Verordnung betreffend das Schlachten usw. und kantonalrechtlichen Bestimmungen zu Fr. 20 Busse und Fr. 22.20 Kosten verurteilt worden.

Theiler hat im Jahre 1928 und anfangs 1929 zu Hause gewerbsmässig Schweine geschlachtet.

Thoiler ersucht um Erlass der Busse. Er habe eine kleine Schweinemasterei betrieben und in der Folge selbst geschlachtet, weil dìo Metzgerschaft ihm zu geringe Angebote machte. Im ganzen habe er sechs Schweine geschlachtet; das Fleisch sei jeweils kontrolliert worden. Er habe in guten Treuen gehandelt.

Die Kosten seien ihm auf Grund eines Armutszeugnisses bereits erlassen worden.

Der Gemeinderat von Spiez, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Pohzeidirektion des Kantons Bern beantragen einhellig die Begnadigung.

Das eidgenössische Veterinäramt widersetzt sich angesichts der misslichen Verhältnisse dem Bussenerlasse nicht.

Wir beantragen kommiserationsweise ebenfalls den Erlass der Busse, immerhin mit dem Beifügen, dass die Gesuchsabweisung sich durchaus begründen liesse.

16. August Umbricht, 1886, Landwirt, Untersiggenthal (Aargau).

(Tierseuchenpolizei.)

16. August U m b r i c h t ist am 3. Dezember J9Ü9 vom Bezirksgericht Baden gemäss Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Be-

561 kämpfung von Tierseuchen vom 30. August 1920 zu Fr. 50 Busse verurteilt worden.

Umbricht hat während der in einem Nachbardorf ausgebrochenen Maulund Klauenseuche trotz bezirksärztlichem Verbot auf dem Felde gearbeitet.

Umbricht ersucht um Erlass oder doch wesentliche Ermässigung der Busse.

Die hernach im eigenen Stall ausgebrochene Seuche habe er nicht infolge der Verbotsübertretung eingeschleppt. Mit ihm sei eine ganze Anzahl anderer der Arbeit nachgegangen, diese aber habe lediglich der Gemeinderat bestraft, während er einzig dem Strafrichter überwiesen worden sei. Er habe weder gleichgültig noch mutwillig gehandelt. Sein guter Leumund und der grosse Seuchenschaden seien zu berücksichtigen.

Der Gemeinderat von Untersiggenthal empfiehlt das Gesuch, wogegen das urteilende Gericht die Begnadigung nicht befürworten kann.

Mit dem eidgenössischen Veterinäramt beantragen wir Abweisung, in der Meinung, dass es bei dem den Umständen genügend Rechnung tragenden Urteil sein Bewenden haben solle.

17. Ida Stucki, 1899, Beisende, Bern, 18. Maigrit Gierling, 1878, Eeisende, Bern,

19. Rosa Frühauf, 1901, Beisende, Zürich, 20. Benjamin Reichenbach, 1901, Beisender. La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), 21. Eduard Schnellmann, 1909, Beisender, Brugg (Aargau).

(Patenttaxengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 sind verurteilt worden: 17. Ida Stucki, verurteilt am 28. November 1929 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu Fr. 10 Busse.

18. Margrit Gierling, verurteilt am 8. Juli 1929 vom Gerichtspräsidenten I von Biel zu Fr. 20 Busse.

Ida Stucki und Margrit Gierling reisten für denselben Arbeitgeber mit einem Fensterputzmittel. Sie besassen keine Taxkarten; der seither bestrafte Arbeitgeber hatte ihnen erklärt, die Karten seien bestellt und sie könnten ohne Sorge reisen.

Beide reichen Gesuche um Erlass der Bussen ein, die von den Kantonsbehörden einhellig empfohlen werden.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir, in Würdigung der Gesuchsanbringen, die Bussen gänzlich zu erlassen.

Bundesblatt. 82, Jahrg. Bd. I.

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562 19. Bosa F r ü h a u f , verurteilt am 8. Januar 1980 vom Bezirksgericht Aarau zu Fr. 20 Busse.

Bosa Frühauf hat bei Privaten Bestellungen auf Bodenwichae aufgenommen, ohne die Taxkarte zu besitzen.

Bosa Frühauf ersucht um Erlass der Busse und Taxnachzahlung. Anlässlich eines Aufenthaltes bei den Eltern habe sie einige Bestellungen aufgenommen, ohne an eine Gesetzesübertretung zu denken. Sie führe einen schweren Existenzkampf und sorge für zwei Kinder, da der Ehemann in der Eremde sei.

Der Gemeinderat Lenzburg bestätigt die Notlage. Das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir kommiserationsweise den gänzlichen Erlass der Busse. Auf die Taxnachzahlung ist bereits verzichtet worden.

20. Benjamin Beichonbach, verurteilt am 25. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu Fr. 20 Busse.

Beichenbach, der eine Taxkarte besitzt, reiste, ohne die Karte auf sich zu tragen; er hatte sie vergessen.

Beichenbach ersucht um Herabsetzung der Busse.

Der Préfet von La Chaux-de-Fonds und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Neuenburg befürworten eine wesentliche Ermässigung der Busse, die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung bis Fr. 5.

Angesichts der gunstigen Auskünfte über Boichenbach und der Geringfügigkeit der Zuwiderhandlung beantragen wir mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, d. h. auf den in derartigen Fällen regehnässig erkannten Betrag.

21. Eduard Schnellmann, verurteilt am 1. Oktober 1929 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 10 Busse.

Schnelhnann hat bei Geschäftsleuten Bestellungen auf Strickereiwaren aufgenommen, ohne die grüne Ausweiskarte zu besitzen.

Schnellmann ersucht um Erlass der Busse mit dem Bemerken, die Arbeitgeberin habe erklärt, die Busse auf sich zu nehmen, was dann nicht der Fall gewesen sei. Er habe in jener Stellung grosse Unannehmlichkeiten gehabt.

Das urteilende Gericht hält dafür, mit solchen Bagatellbussen sollte sich die Bundesversammlung nicht befassen müssen.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir Abweisung; den Verumständungen des Falles ist im Bussenansatz genügend Bechnung getragen worden.

563 32.

23.

24.

25.

Milton Hartmann, 1898, Sekretär, Bern, Fritz Zimmermaun, 1900, Landwirt, Beatenberg (Bern), Ernst Zwablen, 1902, Landwirt, 2iweisimnien (Bern), Fritz Bieri, 1868, Landwirt, Hotelier, Brienz (Bern).

(Forstpolizei).

Gemäss Art, 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1928 erhaltenen Fassung, sind verurteilt worden: 22. Milton Hartmann, verurteilt am 28. Februar 1980 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken zu Fr. 90 Busse.

Hartmann hat die Schlagbewilligung erst nach erfolgtem Holzschlag nachgesucht.

Hartmann ersucht um Erlass der Busse. Es handle sich lediglich um einen Formfehler; der von seinen Arbeitern ausgeführte Schlag habe sich an die forstamtlich bereits erfolgte Anzeichnung gehalten.

Das Kreisforstamt Interlaken befürwortet Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, allenfalls um ein Drittel oder die Hälfte. Der Forstmeister des Oberlandes empfiehlt Herabsetzung um die Hälfte, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Born und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung bis Fr. 80, Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Der Gesuchsteiler ist nachgewiesenermassen bestrebt, seine Waldungen sorgfältig zu bewirtschaften und aufzuforsten, 28. Fritz Zimmermann, verurteilt am 14. Februar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken zu Fr. 90 Busse.

Zimmermann hat in seinem Schutzwald ohne Bewilligung 18 m8 Holz geschlagen.

Zimmermann ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse, Das anfangs 1929, mit Bewilligung, geschlagene Holz habe er hauptsächlich zur Ausbesserung des Wohnhauses verwendet; das seither ohne Bewilligung geschlagene Brennholz sei verkauft worden. Dass er hierfür eine Bewilligung hätte einholen sollen, habe er nicht gewusst. Er befinde sich in misslichen Verhältnissen und habe den Erlös zu dringlichen Zahlungen verwendet.

Der urteilende Eichter, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Das Erfordernis einer Schlagbewilligung habe Zimmermann kennen müssen, jedoch spreche zu seinen Gunsten, dass der Schlag ordentlich ausgeführt worden sei. Es handle sich um einen rechtschaffenen Mann, der seinen Waldbesitz richtig zu bewirtschaften trachte.

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Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung. Die Gesuchsdarstellung sei unglaubwürdig, ein Hinweis, der um so naher liegt, als die einschlägigen Bestimmungen seit 1903 massgebend sind.

Kommiserationsweise, da ärmliche Verhältnisse bestehen und die Kantonsbehörden dem Gesuchsteller als Waldbesitzer einhellig ein gutes Zeugnis ausstellen, beantragen wir Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 45.

24. Ernst ^wählen, verurteilt am 28. Juni 1929 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental zu Fr. 800 Busse.

Zwahlen hat in den Jahren 1925/26 ohne Bewilligung einen Kahlschlag ausgeführt, wobei 113m5 Holz in Betracht fallen, ferner ist er der Auff orstungspflicht nicht nachgekommen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1928, antragsgemäss, zurzeit abgewiesen (Nr. 34 im I. Bericht vom 18. November 1928, Bundesbl. II, 823/24). Nach Entrichtung der Bussenhälfte ersucht Zwahlen nunmehr um Erlass der verbleibenden Fr. 400, Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen, dem Gesuche zu entsprechen.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die ihren erstmaligen Antrag wiederholt, ein Viertel der ganzen Busse, mithin Fr. 200, zu erlassen, so dass Zwahlen noch Fr. 200 aufbringen muss. Die im ganzen zu entrichtende Summe beträgt dann annähernd das gesetzliche Mindestmass ; ein weitergehendes Entgegenkommen wäre angesichts der schweren Gesetzesübertretung unangebracht.

25. Frite ßieri, verurteilt am 6. September 1929 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken zu Fr. 312 Busse.

Bieri hat in seinem Schutzwald ohne Bewilligung einen Kahlschlag ausgeführt, wobei nach forstamtlicher Aufnahme 41 Fichten mit 26 m* Holz geschlagen wurden.

Bieri ersucht um ganzen oder doch erheblichen Erlass der Busse. Die Übertretung sei in Unkenntnis der Vorschriften erfolgt und der Schlag betrage weit weniger als 43 Fichten, ferner habe das Holz meist zu eigenem Bedarf Verwendung gefunden. Dem Hotel sei vorher die schönste Aussicht genommen worden. Der Gesuchsteller habe durch Aufforstung für mehrfachen Ersatz gesorgt. Die Busse sei übersetzt.

Der urteilende Eichter, das Kreisforstamt I, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die
Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen einhellig- Abweisung, Da sich ergibt, dass die Ehefrau des Veiurteilton, in. dessen Abwesenheit, die Busse ohne Vorbehalt bezahlt hat, mithin die Angelegenheit im Wege des

565 Strafvollzuges erledigt und das Begnadigungsgesuch gegenstandslos ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Nichteintreten. Bei einlasslicher Behandlung müsste mit den übereinstimmenden Anträgen der Kantonsbehördcn Abweisung erfolgen; denn es handelt sich um einen gefahrlichen Kahlschlag in Schutzwaldgebiet. Der Gesuchsteller hätte gut daran getan, das Gesuch formlich zurückzuziehen, was ihm nahegelegt worden ist.

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Robert Krebs, 1884, Landwirt, Siglistorf (Aargau), Jakob Ackeret, 1895, Sägoreiplatzmeister, Court (Bern), Fritz Wenger, 1912, Sattlerlehrling, Burgdorf (Bern), Anton Weiss, 1885, Landwirt, Sulz (Aargau), Jean Jackomet, 1875, Fabrikdirektor, St. Ur&aune (ßeru).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 sind verurteilt worden: 26. Robert Krebs, verurteilt am 31. Dezember 1929 vom Bezirksgericht Zurzach zu Fr. 40 Busse.

Krebs hat als Pächter einer ausser Betrieb stehenden Mühle den Mühlekanal geschlossen, um dem nahen Keller das Wasser fernzuhalten; beim Beinigen des abgestellten Kanals behändigte er sechs Forellen. Die fischereipolizeilich erforderliche Anzeige der geplanten Trockenlegung unterliess er.

Krebs ersucht um Brlass der Busse. Er habe das Fischereigesetz in Unkenntnis seiner Bestimmungen übertreten und sich hinsichtlich der Forellen gleich verhalten wie sein Vorgänger. Eine grössere Zahl kleinere Fische habe er vorsorglich ins laufende Bachwasser verbracht. Das Gesuch erfolge mit liücksicht auf die ungünstige Lage und die schweren Familienlasten.

Das urteilende Gericht hat gegen die Begnadigung nichts einzuwenden.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die Busse um die Hälfte, mithin bis Fr, 20, üu ermässigen.

27. Jakob Ackeret, verurteilt am 23. Januar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu Fr. 50 Busse.

Ackeret hat wegen Ausbesserungen einen Sägereikanal abstellen lassen, ohne die vorgeschriebene Anzeige vorzunehmen.

Ackeret ersucht um Erlass der Busse. Die Trockenlegung sei dringlich gewesen und weder zu Fischereizwecken erfolgt noch zum Schaden des Fischbestandes ausgefallen.

Der Gemeinderat von Court und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen Abweisung, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

566

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Der Eichter hat Art. 31, Ziffer 2, des Bundesgosetzes, mit der Mindestbusse von Fr. 50, zur Anwendung gebracht, wogegen die oberen Kanlonsbehörden, namentlich auch die Staatsanwaltschaft, bemerken, dass Ziffer l, mit der Mindestbusse von Fr. 5, rnassgebend gewesen wäre. Im übrigen handelt es sich hier um eine vorsätzliche Übertretung, woshalb eine weitergehende Bussenermässigung oder der gänzliche Erlass abgelehnt werden sollten.

28. Fritz Wonger, verurteilt am 28. Februar 1929 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf zu Fr, 75 Busse.

Wenger hat wiederholt mit einer Drahtschlinge den Fischfang betrieben.

Wenger, der Fr. 25 bezahlt hat, ersucht um Erlass der Bestbusse, wozu er geltend macht, Lehrling ohne Verdienst zu sein.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 40, die Forstdirektion bis Fr. 50, BÖ dass Wenger im ersten Falle noch weitere Fr. 15, im zweiten noch Fr. 25 zu entrichten hätte.

In Berücksichtigung der Jugendlichkeit und der dürftigen Verhältnisse des Gesuchstellers beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 40 bzw.

Fr. 15 Bestbusse.

29. Anton Wciss, verurteilt am 14.November 1929 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 50 Busse.

Weiss hat durch Einfliessenlassen von Jauche in einen Bach eine Fischvergütung verursacht.

Weiss ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse bis Fr. 10.

Der Überlauf des Jaucheloches in die Kanalisation und von da in den Dorfbach bestehe seit Menschengedenken. Dass wegen der Jauche einige Fische verendeten, sei auf die ausserordentHche Trockenheit zurückzuführen. Die Busse erweise sich als Härte.

Das urteilende Gericht beantragt die teilweise Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir, wie in einem früheren ähnlichen Falle (Nr. 32 des I. Berichtes für die Junisession 1929, Bundesbl. I, 821), das Gesuch abzuweisen.

Die Schädigung des Fischbestandes ist im wesentlichen auf die Sorglosigkeit zurückzuführen, mit der die Jauche in ein Fischgewässer laufen gelassen wurde.

80. Jean J a c k o m e t , verurteilt
am 3. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 100 Busse.

Bei einem Gewitterregen sind Ablagerungen der Kalkfabrik St. Ursanne In den Doubs geschwemmt worden, was einen Fischsterbet herbeiführte.

567 Jackomet ersucht um Erlass der Busse, der er sich nur unterzogen habe, um ein längeres Strafverfahren zu vermeiden. Nach den insgesamten Uniständen handle es sich um höhere Gewalt, weshalb die Begnadigung naheliege.

Der urteilende Eichter und der Gemeinderat St.Ursanne empfehlen das Gesuch, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung, mit dem Hinweis auf die infolge der Kalkablagerungen eingetretene ständige Gefahr.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung. Der Verurteilte hat seine Einwände bereits im Strafverfahren angebracht, weshalb es bei der damaligen Bussenannahme sein Bewenden haben kann.

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Johann Rüegger, 1870, Fabrikarbeiter, Mulligen (Aargau), Fritz Steiner, 1892, Landwirt, Oeschgen (Aargau), Alfred Anker, 1888, Landwirt, Luscherz (Bern), Robert Schneider, 1912, Landwirt, Weisstannen (St. Gallen), Emil Gutzwiller, 1881, Magaziner, Basel, Otto Kronenthaler, 1914, Bern, Hedwig Nager, 1887, Hausfrau, Erstfeld (Uri), Gottlieb Finger, 1888, Landarbeiter, Steffisburg (Bern), Otto Hofer, 1913, Lehrling, Biglen (Bern), Karl Rechter, 1895, Sattler und Landwirt, Oeschenbach (Bern), Rudolf Rösti, 1895, Landwirt, Lenk (Bern), Emil Theubet, 1897, Landwirt, Fahy (Bern), Hans Fankhauser, 1910, Landwirt, Signau (Bern), Albert Henzmann, 1874, Landwirt. Bohr (Solothurn), Albin Weber, 1908, Metzger, Landwirt, Emil Lips, 1905, Landwirt, beide Spreitenbach (Aargau), Antoine Mazzolini, 1894, Fabrikarbeiter, St. Sulpice (Neuenburg), Emil Howald, 1897, Landarbeiter, Uerkheim (Aargau), Johann Jorns, 1884, Knecht, Ebligen (Bern), Alfred Jermann, 1899, Steinhauer, Dittingen (Bern), Emil Nydegger, 1909, Landarbeiter, Sangernboden (Bern), Leo Remy, 1906, Steinhauerarbeiter, Zollhaus (Freiburg), August Perroulaz, 1901, Steinhauer, Bohr-Schwarzsee (Freiburg), Joseî Emmenegger, 1895, Landwirt, Fluhli (Luzern), Peter Haas, 1902, Hilfsarbeiter, vormals Fluhli (Luzern), Franz Gasser, 1897, Gelegenheitsarbeiter, Guggisberg (Bern),

568 57. Jakob Bässer, 1875, Landwirt, Taglöhner, Rieden (St. Gallen), 58. Sigmund Lüthold, 1901, Landwirt, Alpnach (Obwalden).

(Jagd\ ergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschut z vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 31. Johann Euegger, verurteilt am 22. August 1929 vom Gerichtspräsidenten von Brugg gemäss Art. 45, Abs. 2 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse.

Während Euegger im "Walde Tannzapfen sammelte, entfernte sich sein Schäferhund, der dann ein reh jagte und in die Eeuss trieb, wo es noch lebend geborgen wurde.

Euegger ersucht um Erlass der Busse, deren Entrichtung ihm schwer falle. Den Hund habe er auf die Zusicherung, dass ihn dies vor Strafe schütze, durch den Jagdaufseher abtun lassen.

Der Ortsgemeinderat bestätigt die Gesuchsanbringen und "befürwortet das Gesuch.

Die eidgenössische Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Ermässigung der Busse bis Fr. 5.

In Würdigung der besonderen Umstände des Falles und der bescheidenen Verhältnisse des alteren, gut beleumdeten Gesuchstellers b e a n t r a g e n wir, die Busse ganzlich zu erlassen.

82. Fritz Steiner, verurteilt am 4. Dezember 1928 vom Gerichtspräsidenten von Laufenburg gemäss Art. 45, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse.

Der Hund Steiners jagte zwei Rehgeissen, Er winde vom Jagdaufseher abgeschossen.

Steiner, der eine kleine Anzahlung geleistet, hat, ersucht um Erlass des verbleibenden Bussenbetrages.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung.

Da sich Steiner nachgewiesenermassen in äusserst bedauernswerter Lage befindet, beantragen wir mit der eidgenossischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes.

88. Alfred Anker, verurteilt am 21. August 1929 von der Strafkammer B. des Obergerichtes des Kantons Bern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 45, Abs. 2, 68 und 64, zu Fr. 80 Busse und Fr. 50 Entschädigung an den Staat Bern.

Anker hat zu geschlossener Jagdzeit seinen Hund fahrlässig jagen lassen, der einen Rehbock zerfleischte.

Anker ersucht um Erlass von Busse, Entschädigung und Kosten, wozu er namentlich schwere Familienlasten geltend macht.

569 Der Gemeinderat Luscherz befürwortet das Gesuch, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung, dio Forst- und Polizeidirektionon des Kantons Bern beantragen Abweisung hinsichtlich der Busse, wogegen der Kanton aul den Wertersatz verzichten könne.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung, in der Meinung, es sei den Kantonsbehörden zu überlassen, den von ihnen in Aussicht genommenen Verzicht auf den Wertcrsatz und allenfalls auch die Kosten auszusprechen.

34. Eobert Schneider, verurteilt am 2. März 1929 vom Bezirksammann von Sargans gemass Art. 40, Abs. 3, 43, Ziffer 5, und 54 des Bundesgesetzes m Fr. 40 Busse.

Schneider, damals ITjährig, jagte mit einer verbotenen Waffe auf Krähen.

Schneider, der Fr. 10 entrichtet hat, ersucht um Erlass des verbleibenden Bussenbetrages, wozu er namentlich auf seine Jugendlichkeit und die damalige, schwöre Schussverletzung Bezug nimmt.

Das Bezirksamt von Sargans, die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und das kantonale Justizdepartement beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

In Berücksichtigung der Gesuchs anbringen beantragen wir mit der eidgenossischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes.

35. Emil Gutzwiller, verurteilt am 14./22. November 1929 vom Polizeigerichtspràsidenten von Basolstadt gemass Art. 40, Abs. 2, des Bundosgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Gutzwiller erstand von einem Deutschen einen jungen Hasen, den er hierauf gefangen hielt.

Gutzwiller ersucht um Herabsetzung der Busse oder bedingten Erlass.

Er sei sich keiner Gesetzwidrigkeit bewusst gewesen. Die Bezahlung der Busse falle ihm bei seinen Familienlasten schwer.

Das Polizeidepartement des Kantons Ba&elstadt beantragt die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

36. Otto K r o n e n t h a l e r , verurteilt am 24. Juni 1929 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gemäss Art. 24 und 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Kronenthaler, damals noch schulpflichtig, hat ein Nest mit einer alten Amsel und fünf Jungen ausgenommen und die Vögel getötet.

Sein Vater ersucht unter Hinweis auf den geringen Verdienst und die schweren Familienlasten um Erlass der Busse. Der Bestrafte habe nicht aus

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Mutwillen gehandelt, sondern im Vertrauen auf die dem Vater erteilte AbSchussbewilligung.

Der Quartieraufseher befürwortet Herabsetzung der Busse um die Hälfte, die Polizeidirektion der Stadt Bern den gänzlichen Erlass, der Begierungsstatthalter Herabsetzung bis Fr. 10, die Forstdirektion des Kantons Bern Abweisung, die Polizeidirektion Herabsetzung bis Fr. 10, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung um die Hälfte.

Vom ganzlichen Bussenerlass sollte mit Bucksicht auf die rohe Vernichtung der Vogelbrut abgesehen werden, dagegen b e a n t r a g e n wir Ermässigung der Busse bis Fr, 10.

87. Hodwig N a g e r , verurteilt am 7. Oktober 1929 vom Landgericht Uri gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Hedwig Nager hat in den Schachengärten in Erstfeld drei junge "Wildkaninchen aus dem Nest genommen und hernach gefangen gehalten, wobei zwei verendeten.

Frau Nager ersucht in längerer Eingabe um Erlass der Busse. Der Verfasser des Gesuches schildert die Einzelheiten des Vorganges, um darzutun, die Tierchen seien lediglich aus Mitleid behändigt worden. Die empfindlich hohe Busse sei eine Härte, namentlich da ein schuldhaftes Handeln fehle.

Der verzeigende Ortspolizist beantragt Abweisung, der Emwohnergemeinderat und der Landgerichtspräsident befürworten das Gesuch, der Begierungsrat des Kantons Uri beantragt angemessene Herabsetzung der Busse, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung bis Fr. 80.

Da die Verfehlung auf Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen zurückzuführen ist, beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, womit deru Antrag der Kantousregierung entsprochen sein dürfte.

38. Gottlieb Finger, verurteilt am 4. Dezember 1929 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 40, AI. 2. des Bundesgcsetzes zu Fr. 50 Busse.

Finger behändigte beim Grasmähen zwei kleine Hasen und hielt sie dann gefangen.

Finger ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, die Tierchen wären ohnehin verendet, ferner habe er in Unkenntnis des Jagdgesetzes ge- handelt. Die Busse könne er bei seinen schweren Familienlasten nicht aufbringen.

Der Gemeinderat Steffisburg und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung der Busse bis
Fr. 20, die Polizeidirektion bis Fr. 10.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Wir berücksichtigen die

571 schwierigen Verhältnisse, des weitern aber auch die auffällige Bestreitung des Sachverhaltes im Strafverfahren, die immerhin im Begnadigungsgesuch nicht "wiederholt wird.

39. Otto Hofer, verurteilt am 24. Januar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art, 39 und. 40 des Bundesgesetzes 211 Fr. 55 Busse.

Hofer hat in der seinem Vater nebst der Wohnung vermieteten Hofstatt mit einem Flobertgewehr eine Amsel und zwei Sperlinge abgeschossen.

Fui Hofer ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse. Pur den Abschuss von Sperlingen seien jeweils Prämien bezahlt worden, und der damals kaum 16 jährige Gesuchsteller habe nicht gcwusst, dass der Abschuss unter Umständen doch verboten sei. Die Amsel aber habe Schaden gestiftet. Es handle sich um einen Lehrling ohne Lohn.

Der Gcmeinderat Biglen befürwortet das Gesuch, der .Rcgierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Ermässigung der Busse bis Fr. 15, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die Polizeidirektion Herabsetzung bis Fr. 20, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bis Fr. 25.

Angesichts der Jugendlichkeit des Gesuchstellers und seiner bescheidenen Verhältnisse b e a n t r a g e n wir Ermässigung der Busse bis Fr. 10.

40. Karl Fiechter, verurteilt am 1. Xovember 1928 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangon gemäss Art. 40, Abs. 2, und Art. 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse.

Fiechter ist wegen wiederholten Jagens ohne Berechtigung und Tragens einer zusammenschraubbaren Flinte verurteilt worden.

Fiechter ersucht uin Erlass der Busse. Der Verfasser des Gesuches erörtert den Verlauf des Strafverfahrens mit den Aussagen feindlich gesinnter Zeugen, der äusserst mangelhaften Selbstverteidigung des Beklagten und der Aussichtslosigkeit der Appellation, trotz vorhandener Unschuld. Ferner wird auf die schweren Familienverhältnisse und die missliche Lage Fiechters hingewiesen. Es drohe die Umwandlungshaft.

Der Ortsgemeinderat und ein Mitglied des bernischen Grossen Rates befürworten das Gesuch, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Busse um die Hälfte, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Auf die Schuldfrage sollte nicht
eingetreten werden, und den Verhältnissen Fiechters mag die Zubilligung von Teilzahlungen, nach dem Ermessen der Kantonsbehörden, Bechnung tragen. Die kantonale Forstdirektion schreibt, im Amt Aarwangen werde der Jagdfrevel stark betrieben und es sei angebracht, im Wege des Urteilsvollzuges ein Exempel zu statuieren.

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41. Rudolf Rösti, verurteilt am 29. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental gemäss den Art. 40, Abs. 2, und 43, Abs. l, dee Bundesgesetze? zu Er. 150 Busse.

Rösti ist wegen versuchten Legens eines Selbstschusses und Abschusseseines Fuchses mit einer verbotenen Waffe verurteilt worden.

Eösti ersucht um Herabsetzung der Busse bis Er. 50, wozu er missliche Verhältnisse geltend macht.

Der Gemeindcrat von Lenk befürwortet das Gesuch, der urteilende Dichter und gleichzeitige Regierungsstatthalter empfiehlt Herabsetzung bis Fr. 100, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die kantonale Polizeidirektion Herabsetzung um die Hälfte.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die beschlagnahmten Jagdgeräte, die Tatsache, dass Eösti den Fuchs planmässig in einem bestimmten Zeitpunkt abschoss, belegen die Betätigung als Wildfrevler.

42. Emil T h e u b e t , verurteilt mit Straf befehlen des Gerichtspräsidenten von Pruntrut vom 15. November und 12. Dezember 1929, gemàss Art. 40, Abs. 2, 50 und 56 des Bundesgesetzes je zu Fr. 200 Busse.

Der erste Strafbefehl bezieht sich auf die unbefugte Ausübung der Jagd an einem Novembertag 1929, wobei Eückfall vorlag, der zweite Strafbefehl betrifft einen Jagdgang im August 1929.

Theubet ersucht um Erlass der Bussen, im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Schwierigkeit ihrer Entrichtung und dem Versprechen, fortan das unbefugte Jagen zu lassen.

Der Gemeinderat Fahy befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Theubet ist ein unverbesserlicher Wilderer, der bereits viermal bestraft werden musste und in einem der Fälle don Aufsichtsorganen Widerstand leistete.

43. Hans Bankhäuser, verurteilt am 23. Oktober 3929 vom Gerichtspräsidenten von Signau gemäss Art. 42, Abs. l, des Bundesgesetzes mit .Fr. 300 Busse.

Fankhauser wurde in kantonalem Banngebiet mit einem Flobert Im Wald betroffen.

Bankhäuser und dessen Vater ersuchen um Erlass oder doch wesentliche Ermässigung der Busse. Beabsichtigt sei einzig der Abschuss von Krähen gewesen, auch habe Fankhauser den Verlauf der Banngebietsgrenze nicht genau gekannt und zudem nicht gewusst, dass das Betreten des Waldes mit einer Schusswaffe verboten sei. Die Bezahlung der Busse sei unmöglich.

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Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes widerlegt die Gesuchsanbringen, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 100. Damit wird den Hin-weisen, dass es sich bloss um Krähenabschuss gehandelt habe und Fankhauser nicht zum Schuss gekommen sei, genügend Eechnung getragen. Im übrigen verlangen Bannbezirke ernsthaften Schutz.

44. Albert Henzmann, verurteilt am 16, Dezember 1929 vom Amtsgericht Ölten-Gösgen gemäss Art .48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes und kantonalen Vollzugserlassen zu Fr. 320 Busse, Henzmann hat in einer, im Hühnerhof aufgestellten, verbotenen Falle «inen Fuchs gefangen. Ferner liess er den Hund jagen.

enzmann ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm bei seinen misslichen Verhältnissen unmöglich sei. Der Fuchs habe ihm 20 Hühner gerauht.

Das urteilende Gericht befürwortet bereits in den Erwägungen Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt in ausführlichem Bericht Herabsetzung bis Fr, 170.

Aus den vom kantonalen Polizeidepartement geltend gemachten Erwägungen, namentlich in Berücksichtigung des erlittenen Schadens, ferner der Angaben des amtlichen Schuldenausweises beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 170.

45 und 46. Albin Weber und Emil Lips, verurteilt am 15. Oktober 1929 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 48, Ziffer 2 des Bundesgesetzes, Weher zu Fr. 800, Lips zu Fr. 810 Busse.

Die beiden haben im Baumgarten Webers eine dem Lips gehörende Falle gestellt und einen Mäusebussard gefangen; Lips stellte die Falle ein zweites Mal, wobei ein Hase hineingeriet, der sie eine Strecke weit fortschleppte, bis er dann verendete.

Webor und Lips verlangen eine Bussenermässigung unter Hinweis auf die "Urteilserwägungen, wo mit Bücksicht auf die hohen Mindestbussen ein allfälliges Begnadigungsgesuch, befürwortet wird. Es handle sich um eine Abwehrmassnahme zum Schutze der Hühner.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt, die Bussen um Fr. 100 zu ermässigen.

In Berücksichtigung der Urteils erwäg ungen und Gesuchsanbringen bea n t r a g e n wir bei Weber Herabsetzung bis Fr. 100, bei dem starker belasteten Lips bis Fr. 150.

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47. Antoine Mazzolili!, verurteilt am 9. Januar 1930 vom Polizeigerichtspräsidenten von Val de Travers gemäss Art. 48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Mazzolini hat auf einem Acker droi Fallen auf Füchse gelegt.

Mazzolini ersucht um wesentliche Herabsetzung der Busse. Es handle sich nicht um Wildfrevel, sondern um Schutzmassnahmen zugunsten des geplünderten Hühnerbestandes. Die Mindest busse, die hier unangebracht sei, belaste ihn sehr schwer.

Der urteilende Bichter befürwortet das Gesuch, und das Justizdepartement des Kantons Neuenburg empfiehlt Herabsetzung der Busse.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung um Fr. 100; dass im übrigen die Fallen hätten eingezogen werden sollen, ist inzwischen den Kantonsbehörden mitgeteilt worden.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 150. Um der Umwandlungsstrafe vorzubeugen, hat Mazzolini die Busse mit geborgtem Geld einbezahlt, jedoch war das Begnadigungsgesuch schon vorher augekündigt und folgten der Einzahlung sofortige Vorbehalte, so dass diese gewissermassen als blosse Hinterlage erscheint und auf das Gesuch eingetreten werden kann. Der Bichter bestätigt die Schädigung des Huhnerbestandes.

48. Emil Howald, vorurteilt am 29. März 1929 vom Bezirksgericht Zofingen gemäss Art. 48, Ziffer 2, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Howald hat in einem Wäldchen, nahe beim Hause seines Meisters, ein Tellereisen gelegt, um einen Iltis zu fangen, der die Hühner bedroht haben soll.

Howald, der laut Gesuch an die Busse Fr. 80 abbezahlt hat, ersucht um Erlass der Eestbusse. Die Vorwendung der Falle habe weiteren Schädigungen vorbeugen sollen und sei im Interesse der Meistersleute erfolgt, die der Jagdpächter im Stich gelassen habe. Weiter wird auf die bescheidene Lage, die schwere Erkrankung und den monatelangen Spitalaufenthalt Bezug genommen.

Das urteilende Gericht und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Mit Bucksicht auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchsstellers und seinen bedauernswerten Zustand beantragen wir kommiserationsweise Ermässigung der Busse um zwei Drittel, mithin bis Fr. 100, so dass noch Fr. 20 zu entrichten sind.

49. Johann Jörns, verurteilt am 25. November
1929 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Jörns legte bei der Scheune seines Meisters und auf der Wiese zwei Tellereisen ; es handelt sich um ausgesprochene Fuchsfallen, die hier zum Fang einer verwilderten Katze gedient haben sollen.

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Jörns ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er namentlich geltend macht, dass er auf den Verdienst als Knecht angewiesen sei und die Mutter und Schwester zu unterstutzen habe.

Der Gemeinderat Überried befürwortet das Gesuch. Der urteilende Richter und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen die erhebliche Herabsetzung der Busse, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung bis Fr. 200, die Polizeizddirektion bis Fr, 100.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 150, zu ermässigen, womit die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers berücksichtigt sind.

50. Alfred Jermann, verurteilt am 20. Juli 1929 vom Amtsgericht Dornook-Thierstein gemâss Art. 39, Abs. 2, und 40, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Jermann hat bei einem unerlaubten Jagdgang mitgewirkt, wobei sein Gefährte eine Behgeiss abschoss, dio hernach von beiden in einem Sack weggetragen wurde.

Jermann ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Wie im Strafverfahren wird behauptet, das Zusammentreffen mit dem mitbeteiligten Gefährten sei zufälliger Art gewesen. Jermann befinde sich in ärmlichen Verhältnissen, Das, Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung, namentlich mit dem Hinweis, dass der Mitverurteilte die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von 5 Tagen verbtisst und an die Busse von Fr. 600 bereits Fr. 350 entrichtet habe. Jermann sei ebenso imstande, ratenweise zu zahlen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

51, 52 und 58. Emil Nydegger, Leo Bern y und August Perroulaz, verurteilt am 16. Juli 1929 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art, 42, Abs. 1, des Bundesgcsotzes je zu Fr. 300 Busse.

Nydegger, Bemy und Perroulaz haben in Banngebiet eine Gemse geschossen und das Fleisch unter sich verteilt.

Sämtliche ersuchen um Erlass der Bussen. Die nachträgliche Vorzeigung durch den Wildhüter sei ein um so eigentümlicheres Gebaren, als er selbst vormals das reinste Wildererhandwerk betrieben habe. Die Bestraften seien arme Leute; Perroulaz, durch Krankheit in Not geraten, habe seiner Familie etwas Fleisch verschaffen wollen.

Der urteilende Siebter erörtert die Gesuchsanbringen und die
Notwendig* keit des Urteilsvollzuges, ansonst es nutzlos sei, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Der Oberamtmann des Sensebezirkes äussert sich in derselben Weise. Die Forstdirektion des Kantons Freiburg schreibt, das Bekanntwftrdftn mner allfälligen Begnadigung hätte bedauerliche Folgen. Die kantonalePolizeidirektion beantragt desgleichen Abweisung,

576 Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ebenso Abweisung, mit dem Beifugen, dass den Kantonsbehörden die Zubilligung monatlicher Teilzahlungen anheimzustellen ist.

Der dreimal vorbestrafte Perroulaz hätte richtigerweise wegen Rückfalls mil Busse von Fr. 600 bestraft werden sollen. Im übrigen sind hier die einhelligen Stellungnahmen der Kantonsbehörden aus allgemeinen Erwägungen zu berücksichtigen.

54. Josef Emmenegger, verurteilt am 23. Oktober 1928 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Emmenegger hat -widerrechtlich zwei Gemsen abgeschossen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung teilweise gutgeheissen, indem die Busse, entgegen unserem Abweisungsantrag, big Fr. 250 ermässigt wurde. (Antrag 57 im I. Bericht für die Junisession 1929, Bundesbl. I, 8. 881/882.)

Mit Eingabe vom 2. Dezember 1929 reicht Emmenegger ein WiederErwägungsgesuch ein, um den Erlass von weiteren Fr. 300 zu erwirken, d. h.

dieselbe Vergünstigung zu erlangen wie der mitverurteilte Josef Schnider (Antrag 110 im II. Bericht für die Junisession 1929, Bundesbl. I, S. 858.)

Hierzu wird auf Krankheit, verminderte Arbeitsfähigkeit, daherige Auslagen und auf Familienlasten Bezug genommen.

Der Gemeindeammann von Flühli befürwortet das Gesuch. Die Amtskanzlei Entlebuch meldet am 8. März 1980 eine erstmalige Teilzahlung von Fr. 75. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt, auf das Wieder erwägungsgesuch nicht einzutreten. Das kantonale Justizdepartement widersetzt sich dem Gesuche nicht.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. Emmenegger ist von den in Betracht kommenden drei Frevlern am meisten belastet, da er die Gemsen geschossen hat. Die Zubilligung weiterer Teilzahlungen durch die Kantonsbehörden muss hier genügen.

55. Peter Haas, verurteilt am 23. Oktober 1928 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, " Haas hat als Dritter mit den eben genannten Emmenegger und Schnider auf Gemsen gewildert.

Haas, der in drei Teilzahlungen Fr, 60 entrichtet hat, ersucht um Erlass oder doch erhebliche Ermässigung der verbleibenden Fr. 340. Er sei damals von seinem Arbeitgeber Emmenegger und
von Schnider zum Mitgehen verleitet worden. Trotz seinem bescheidenen Verdienst habe er bereits Anzahlungen geleistet, während die Mitverurteilten sich für die ira Begnadigungsweg ermässigten Bussen hätten betreiben lassen.

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Mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem kantonalen Justizdepartement und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ziehen wir die den Mitverurteilten zuteilgewordene Bussenermässigung in Betracht und beantragen dieselbe Erledigung wie beiSchnider,, d. h. Herabsetzung der Busse bis Fr. 150 unter Anrechnung der Teilzahlungen von Fr. 60, so dass noch Fr. 90 zu entrichten bleiben.

56. Franz Gasser, verurteilt am 10. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg gemäss Art 40, Abs. l, 56, Ziffer l, und 57, Abs.l, Ziffer l, des Bundesgesetzes zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 400 Busse.

Gasser, ein rückfälliger Wildfrevler, hat einen Eehbock geschossen.

Gasser, der die Gefängnisstrafe verbüsst hat, ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse, die er als Taglöhner mit Familienlasten unmöglichaufbringen könne. Er habe nicht geschossen, um zu Geld zu kommen, sondern um bei einer Kindstaufe etwas Fleisch vorsetzen zu können. Er habe die Jagdwaffe verkauft und werde nie mehr -wildern.

Der Gemeinderat von Guggisberg befürwortet das Gesuch, wogegen der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und dit. eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragen.

Angesichts der Vorstrafen musa auch unseres Erachtens der gänzliche Bussenerlass überhaupt, der teilweise Eriass mindestens jetzt ausser Betracht fallen. In Berücksichtigung der verbüssten Gefängnisstrafe, der vorhandenen Notlage der Familie, der drohenden Umwandlungshaft beantragen wir jedoch lediglich Abweisung zur Zeit, in der Meinung, es seien Gasser weitgehend Teilzahlungen, wie beispielsweise Fr. 5 im Monat, zu gewähren, worauf er nach Abzahlung der Bussenhälfte die endgültige Schlussnahme nachsuchen mag. Mit dieser vorläufigen Erledigung kann Gasser allenfalls in seinem Entschluss bestärkt werden, sich fortan von der Schleichjagd fernzuhalten.

57. Jakob Büsser, verurteilt am 80. Juni 1927 von der Gerichtskommission Gaster gemäss Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse.

Büsser ist wegen Abschiessens zweier Rehkitzen verurteilt worden.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Junisession 1928 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung, Büsser möge nach Entrichtung von Fr, 300 ein Gesuch
um Eriass der Restbusse einreichen, was jetzt der Fall ist (hierzu Antrag 44 im I. Bericht für die Junisession 1928, Bundesbl. II, 8. 67.)

Der Gemeinderat Eieden befürwortet das Gesuch, der Bezirksammann von Gaster beantragt Herabsetzung der Eestbusse um Fr. 100.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir heute desgleichen Ermässigung der Busse um Fr. 100; es mag namentlich berücksichtigt werden, dass Büsser ausserdem Fr. 216.95 Kosten entrichtet hat, Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

45

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58. Sigmund Lüthold, verurteilt am 14. Januar 1980 vom Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes und kantonalrechtlichen Bestimmungen zu Fr. 600 Busse und Fr. 300 Gerichtskosten.

Lüthold hat im Dezember 1928 in kantonalem Banngebiet eine Gemse geschossen und hierbei unzulässigerweise ein Kugelgewehr verwendet.

Lüthold ersucht um Herabsetzung der Busse bis Fr. 100. Zu der ungeheuren Strafe kämen noch Fr. 500--600 Gerichts- und Anwaltskosten. Der kleine landwirtschaftliche Betrieb sei derart belastet, dass es sehr schwer halte vorwärts zu kommen, namentlich seit dem Brande des Hauses. Die geschossene Gemse habe er in guten Treuen als verletzt angesehen : «Wenn ich mich geirrt haben sollte, war ich ja strafbar, aber es mildert die Übertretung ganz bedeutend.» Er sei in Samen 8 Tage in einer Zuchthauszelle in Untersuchungshaft gewesen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Unterwaiden ob dem Wald und das kantonale Polizeidepartement verzichten auf die Stellung von Anträgen und überlassen den Entscheid der Begnadigungsbehörde. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung, Kommiserationsweise, angesichts der Tatsache, dass Lüthold an Busse, Gerichts- und Anwaltskosten gegen Fr. 1200 zu entrichten hätte, sowie in Berücksichtigung seiner finanziellen Lage, namentlich der seinerzeitigen Schädigung durch eine Feuersbrunst, beantragen wir abschliessend, die Busse um ein Drittel, mithin bis Fr. 400, zu ermässigen. Von einer weitergehenden Herabsetzung sollte aber durchaus abgesehen werden, denn die Erwägungen des kantonalen Obergerichtes und die Ausführungen der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kennzeichnen den Fall als sehr schweres Jagdvergehen.

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Hans Grossenbacher, 1889, Klauenputzer, Burgdorf (Bern), Eugène Bregnard, 1889, Vertreter, Bonfol (Bern), Dominik Feuerstein, 1900, Photograph, Locarno-Muralto (Tessin), Hans Christen, 1895, Handlanger, Heimiswil (Bern), Karl Lüönd, 1900, Fabrikarbeiter, Schwyz, André Mouchet, 1907, Typograph, Colombier (Neuenburg), Johann Jappert, 1899, Fabrikarbeiter, Münchenstein (Baselland), Edmund Huiler, 1903, Uhrmacher, Bludenz (Vorarlberg), Ludwig Keller, 1892, Koch, Charminster (England), Paul Ardüser, 1893, Zeichner, San Franzisko (Kalifornien), Eduard Völlmy, 1901, Schneider, vormals Grindelwald (Bern), Jakob Binz, 1908, Uhrmacher, Sonceboz (Bern),

579 71. Amilcare Bernasconi, 1901, Maurer, vormals Le Locle (Neuenburg), 72. Charles Hugnenin, 1901, Uhrmacher, Le Locle (Neuenburg), 73. Gustav Erdin, 1903, kaufmännischer Angestellter, vormals Solothum, 74. Max Jäggi, 1902, Uhrmacher, Solothum, 75. Ernst Lenenberger, 1896, Sehreiner, Wangen a. A. (Bern), 76. Xaver Fuchs, 1897, Bahnangestellter, Wasserauen (Appenzell I.-Rh.), 77. Jean Bernasconi, 1897, Malermeister, Le Locle (Neuenburg), 78. Hugo Glenz, 1908, kaufmännischer Angestellter, Basel, 79. Werner Bärfuss, 1900, Architekt, vormals Solothurn, 80. Wilhelm Thürkauf, 1898, Schneider, Basel, 81. Paul Härri, 1897, Monteur, vormals Basel, 82. Werner Meyer, 1907, Kaufmann, vormals Birsfelden (Baselland), 83. Adoli Kupp, 1899, Hilfsarbeiter, vormals Thun (Bern), 84. Hans Reinhardt, 1899, Mechaniker, vormals Binningen (Baselland), 85. Adolf Hobi, 1905, Vertreter, vormals Basel, 86. Eugen Gränacher, 1909, Knecht, Gansingen (Aargau), 87. Hermann Schwenk, 1895, Keimer, vormals Birsfelden (Baselland), 88. Ernst Schacher, 1900, Kaufmann, vormals Muttenz (Baselland), 89. Arnold Kostet, 1900, Schneider, vormals Biel (Bern), 90. Rudolf Joder, 1895, Monteur, Bubigen (Bern).

(Militär pflichtersatz,) Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 59. Hans Grossenbacher, verurteilt am 26. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 42.10 für 1929 betreffend.

60. Eugène Bregnard, verurteilt am 28. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Er. 16.60 für 1929 betreffend.

In beiden Fällen beantragen wir mit den oberen Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung, den Gesuchen um Erlass der Haftstrafe zu entsprechen, da es sich um heute nicht mehr Ersatzpflichtige handelt und Kommiserationsgründe bestehen.

61. Dominik Feuerstein, verurteilt am 19. Dezember 1929 vom Prätor von Locamo zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 49.50 für 1929 betreffend.

Feuerstein ersucht um Erlass der Haftstrafe.

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Mit der Militärsteuerverwaltung des Kantons Tessin, dem kantonalen Justizdepartement und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den gänzlichen Erläse der Haftstrafe. Nach den Akten ist die Ersatzabgabe des Pflichtigen für 1928 zweimal entrichtet worden. Feuerstein war es im Grunde genommen nur darum zu tun, die für 1929 geforderte Abgabe mit dem vorher zuviel Bezahlten zu verrechnen. Missverständnisse und Unbeholfenheit des Ersatzpflichtigen verhinderten die rechtzeitige Vereinbarung mit der Bezugsbehörde.

62. Hans Christen, verurteilt am 1. November 1929 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 17.40 für 1929 betreffend.

Christen, der am Tage nach der Verurteilung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet den Erlass der Strafe, der Kantonskriegskommissär beantragt Abweisung, die Polizeidirektion des Kantons Bern die bedingte Begnadigung.

Da ein Ersatzpflichtiger in Betracht kommt, der körperlich und geistig zurückgebliehen ist und Kommiserationsgründe bestehen, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren nnd heben als Bedingung besonders hervor, dass Christen während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militarpfüchtersatzes schuldhaft unterlasse.

68. Karl Lüönd, verurteilt am 11, Januar 1930 vom Bezirksgericht Schwyz zu einem Tag Gefängnis, den MUitärpflichtersatz von Fr. 27 für 1929 betreffend.

Lüönd, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Sein Leichtsinn habe ihm das Urteil zugezogen, er sei aber entschlossen, ein anderes Leben zu führen.

Der Arbeitgeber des Gesuchstellers befürwortet das Gesuch mit dem Hinweis, dass Lüönd ernstlich bemüht sei, sich zu halten; er habe eingewilligt, unter Vormundschaft gestellt zu werden.

Das Militärdepartement des Kantons Schwyz beantragt die Begnadigung.

Mit der eidgenossischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag, unter denselben Bedingungen wie bei Christen. Unter den obwaltenden, besonderen Umständen kann dies dem nicht vorbestraften Gesuchsteller zum Ansporn dienen.

64. André Mouchet, verurteilt am 11. Januar 1980 vom Polizeigericht von Boudry zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 88 für 1929 betreffend.

5_81 Mouchet sucht um «relief» des Urteils nach. Er verweist auf eine Teilzahlung vom 12. Dezember von Er. 10, die zudem laut Dienstbüchlein bereits -am 20. September erfolgt ist, und die am 2./S. Januar erfolgte Zahlung der Restschuld. Die vorherige Begleichung sei ihm unmöglich gewesen, da er in der zweiten Hälfte des letzten Jahres einem auswärtigen Verwandten eine Gemüsegärtnerei habe einrichten helfen und ohne Verdienst gewesen sei.

Der ersten Verhandlung sei er krankheitshalber fern geblieben, was ein Arztzeugnis bestätige. Unter diesen Umständen könne er die Verurteilung nicht verstehen.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes betont die verspätete Zahlung, verweist auf die dermalige, bundesgerichtlich begründete Eechtsprechung und beantragt Abweisung, ebenso der Begierungsstatthalter des Bezirkes.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Neuenburg beantragt die "bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten ErlasB der Haftstrafe von einem Tag, unter denselben Bedingungen wie bei Christen. Das Strafverfahren ist vor Ablauf der zweiten Mannfrist anangehoben worden, ferner wurde in der Strafanzeige die Teilzahlung nicht berücksichtigt. Die Ausführungen des nicht vorbestraften Gesuchstellers machen einen guten Eindruck. Die Steuerverwaltung begründet ihren Antrag mit dem Hinweis, der Fall sei nicht völlig abgeklärt.

65, Johann Jappert, verurteilt am 12. November 1929 vom Polizeigericht Ariesheim zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 42 für 1928 betreffend.

Jappert, der nachträglich bezahlt und die Abgabe für 1929 ordnungagemäss entrichtet hat, «rsucht um Erlass der Haftstrafe. Er verweist auf die schweren Familienlasten, den geringen Verdienst und die durch Krankheit entstandene Notlage.

Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung bereits im Urteil.

Die Justiz- und Militärdirektionen des Kantons Basel-Landschaf t beantragen den Erlass der Haftstrafe.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, unter denselben Bedingungen wie bei Christen. Die vorhandenen Kommiserationsgründe werden damit genügend berücksichtigt.

66. Edmund Müller, verurteilt am 19. Mai 1928 vom Polizeigericht Waldenburg zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von 32 Schilling,
Bestbetrag für 1926/27 betreffend.

Müller, der die Rückstände nachträglich beglichen und die Abgaben fur 1928/29 bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe.

Mit den Justiz- und Miütardirektioneu des Kantons Basel-Landschaft und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass

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der Gefängnisstrafe von 2 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Christen.

Es handelt sich um einen im Ausland geborenen und aufgewachseneu Ersatzpflichtigen, der sich nachträglich bemüht hat, die Angelegenheit zu ordnen.

67. Ludwig Keller, verurteilt am 15. Mai 1928 vom Polizeigericht Ehäzüns zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von 188.80 Schilling für 1922--1925 betreffend.

Keller, der die Bückstände nachträglich beglichen und die Abgaben für 1926--1928 bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er bezieht sich auf geschäftliches Missgeschick im Ausland, erörtert seine Verhältnisse und versichert, die Säumnis aufrichtig zu bedauern. Heute möchte er die bejahrte, kranke Mutter besuchen.

Das Kreiskommando Chur kann das Gesuch nicht empfehlen. Das Justizund Polizeidepartement hält dafür, die Begnadigung liege aus Kommiserationsgründen nahe. Die schweizerische Gesandtschaft in Grossbiitannien befürwortet das Gesuch.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von 4 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Christen. Wir berücksichtigen damit, kommiserationsweise, in weitgehender Weise die besonderen Verhältnisse des im Ausland lebenden Mitbürgers.

68. Paul Arduser, verurteilt am 8. November 1928 und 21. November 1929 vom Kreisgerichtsausschuss Schanfigg zu 10 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 712.50 für 1917--1927 betreffend.

Ardüser ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er sieht die Nachlässigkeit heute ein, bezieht sich auf die von seinem Bruder erhaltenen Belehrungen, schildert seine Verhältnisse seit der Auswanderung nach Amerika im Jahre 1914 und sichert fortan ordnungsgemässe Begleichung der Abgabepflicht zu.

Einer Zuschrift des Bruders ist zu entnehmen, dass sich die Familie des Ersatzpflichtigen der Eegelung der Angelegenheit unverzüglich angenommen hat.

Das Kreiskommando Chur und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubunden beantragen die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen -wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Christen. Die besonderen Verhältnisse des im Ausland lebenden Ersatzpflichtigen mögen auch hier in weitgehendem Masse berücksichtigt werden, so .wie dies bereits die Kantonsbehörden beantragen.
69. Eduard Völlmy, verurteilt am 24. September 1929 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 48.80 für 1928 betreffend.

Völlmy, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Ein Aufenthalt in Paris und dortiger Arbeitsmangel hatten die rechtzeitige Ordnung der Angelegenheit verhindert.

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Der urteilende Eichtet und dei Regierungsstatthaltar des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, sofern Bezahlung erfolgt sei. Der Kantonskriegskommissär des Kantons Bern und die kantonale Polizeidirektion beantragen Herabsetzung der Haftstrafe um 8 Tage.

Mit den oberen Kantonsbehörden halten wir ebenfalls dafür, dass lediglich eine Strafermässigung gewährt werden solle, beantragen aber mit der eidgenössischen Steuerverwaltung Herabsetzung bis zu einem Tag Haft. Völlmy hat eich zwar schuldhaft verhalten, jedoch ist er heute bemüht, der ErsatzPflicht zu genügen.

70. Jakob Binz, verurteilt am 22. November 1929 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 43.60 für 1929 betreffend.

Binz, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er sei der Meinung gewesen, die Angelegenheit bleibe bis zur Erledigung-des eingereichten Rekurses in der Schwebe, ferner habe er gegen das Kontumazurteil nicht appelliert, im Glauben, die Sache sei mit der nachträglichen Bezahlung geregelt.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und der Kriegskommissär des Kantons Bern beantragen Abweisung. Die kantonale Polizeidirektion betont die Unrichtigkeit der Gesuchsangaben, beantragt aber immerhin Herabsetzung bis zu 2 Tagen Haft. Der nachträglich befragte Sektionschef hält die Begnadigung für angebracht, In Wirklichkeit grenzt das Verhalten des Gesuchstellers an Renitenz, wie dies die eidgenössische Steuerverwaltung des nähern dartut. Da aber Binz ohne Vorstrafe ist und die Tragweite seines Verhaltens nicht gänzlich überblickt haben mag, beantragen wir mit der Steuerverwaltung Herabsetzung der Haftstrafe bis zu 2 Tagen.

71. Amilcare Bernasconi, verurteilt am 9. März 1928 vom Polizeigericht von Locle zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 49.50 für 1922/28 betreffend.

Bernasconi, der die Bückstände anfangs dieses Jahres durch Abverdienen getilgt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe den Pflichtersatz noch immer bezahlt und werde dies fortan pünktlich tun.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, wo Bernasconi seit mehreren Jahren wohnt, befürwortet das Gesuch. Der Préfet des Bezirkes Locle empfiehlt das Gesuch ebenfalls. Der Präsident des urteilenden Gerichtes äussert sich über den Verlauf des Strafverfahrens. Das Justizdepartement des Kantons
Neuenburg beantragt einen Teilerlass der Haftstrafe und die eidgenössische Steuerverwaltung Herabsetzung bis zu einem Tag.

Wir beantragen Herabsetzung der Haftstrafe bis zu 2 Tagen, womit einigermassen berücksichtigt wird, dass es sieh um eine nach Ersatzabgaben

384

und Strafverfahren zurückliegende Sache handelt. Die Verurteilung hat aber keine nachhaltige Wirkung ausgeübt; der Bericht der eidgenössischen Steuerverwaltung ergibt dies deutlich.

72. Charles Huguenin, verurteilt am 17. Dezember 1929 vom Polizeigericht Locle zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 60 für 1929 betreffend.

Huguenin, der die nachträglich ermässigte Abgabe inzwischen bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Als Vater von sieben Kindern, von denen das älteste zehneinhalbjährig sei, müsse er mit seinem Lohn auskommen.

Der Polizeibericht lautet ausnehmend günstig. Der Präsident des urteilenden Gerichtes befürwortet das Gesuch, immerhin mit dem Hinweis auf die Vorstrafe betreffend den Pflichtersatz für 1928, die den Gesuchsteller über die Notwendigkeit rechtzeitiger Vorkehren hätte belehren sollen Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg beantragt die Begnadigung, ebenso der nachträglich befragte Préfet, der beifügt, Huguenin solle hierbei ernstlich gemahnt werden, fortan pünktlich zu zahlen. Die eidgenössische Steuerverwaltung schreibt, kommiserationsweise liesse sich die bedingte Begnadigung verantworten, wobei jedoch festzuhalten sei, dass das Bestehen einer Vorstrafe regelmässig zur Abweisung führen müsse.

Angesichts der Vorstrafe beantragen wir Abweisung, in der Meinung es solle bei der Mindeststrafe sein Bewenden haben. Würde es sich um einen erstmals Bestraften handeln, so Hesse sich die bedingte Begnadigung ohne weiteres rechtfertigen, namentlich angesichts der schweren Familienlasten und der guten Auskünfte über den Gesuchsteller.

78. Gustav Erdin, verurteilt am 2. November 1929 vom Gerichtsstatthalter "von Solothurn-Lebera zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 69.60 für 1929 betreffend.

Für Erdin, der im Verlaufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht ein Rechtsanwalt um Eriass der Gefängnisstrafe. Die rechtzeitige Bezahlung sei aus Vergesslichkeit unterlassen worden. Erdin besitze einen tadellosen Leumund. Der Strafvollzug treffe seine Ehre sehr schwer.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt den gänzlichen, die eidgenössische Steuerverwaltung den bedingten Eriass der Gefängnisstrafe.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung, in der Meinung, es solle bei der Mindeststrafe sein Bewenden haben. Die Gutheissung solcher
Gesuche würde der neueren, notwendigerweise zurückhaltenden Praxis der Begnadigungs"behörde zuwiderlaufen, 74. Max Jäggi, verurteilt am 12. November 1929 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebem zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 86.60 für 1929 betreffend.

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Für Jäggi ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe.

Jäggi, ein durchaus gutbeleumdeter Bürger, sei der neueren, schärferen Gerichtspraxis zum Opfer gefallen. Wie in früheren Jahren habe er geglaubt, auch diesmal in einem späteren Zeitpunkt zahlen zu können. Der Strafvollzug Ware ein entehrendes Missgeschick.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt in längerem Mitbericht Abweisung, hervorhebend, es geschehe dies aus sachlichen Erwägungen, und beifügend, in persönlicher Hinsicht wäre Jäggi einer wohlwollenden Behandlung seines Gesuches würdig. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung.

Wir beantragen, wie bei Erdin, Abweisung. Derartige Gesuche legen jedenfalls eine Begnadigung weit weniger nahe als Fälle, die hei der dürftigen Lage des Ersatzpflichtigen, den misslichen Gesundheitszuständen, grossen Familienlasten und ähnlichen Kommiserationsgründen Mitgefühl erwecken.

75. Ernst Leuenberger, verurteilt am 21. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Wangen zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.60 für 1929 betreffend.

Leuenberger, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er das Fehlen von Vorstrafen, Krankheiten in der Familie und Arbeitslosigkeit geltend macht.

Der Gemeinderat von Wangen und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen die Begnadigung. Der Kriegskommissär des Kantons Bern beantragt Abweisung, die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die bedingte Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung, in der Meinung, es solle hei der Mindeststrafe sein Bewenden haben. Der urteilende Bichter stellt fest, dass die Zahlung ordnungsgemäss hätte erfolgen können und die nachträglich beschaffte Auskunft des Sektionschefs belegt die Saumseligkeit des Pflichtigen mit Einzelheiten. Immerhin handelt es sich um einen Grenzfall, namentlich im Hinblick auf die Familienlasten.

76. Xaver Fuchs, verurteilt am 12. November 1929 vom Bezirksgericht Appenzell, Innerer Landesteil, zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 86 für 1929 betreffend.

Fuchs, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die bis Ende Oktober gewährte Stundung habe er nur bis zum ersten dienstfreien Tag überschritten. Das
Hinausschieben der Zahlung beruhe keineswegs auf Böswilligkeit.

Die Polizeidirektion des Kantons Appenzell Innerrhoden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung, in der Meinung, es solle bei der Mindeststrafe sein Bewenden haben. Die Saumseligkeit des Gesuchstellers

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fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil er anlässlich der besonderen Fristgewährung noch ausdrücklich verwarnt worden ist.

77. Jean Bernasconi, verurteilt am 27. Dezember 1929 vom Polizeigericht Locle zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 160.50 für 1929 betreffend.

Bernasconi, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe ; das Ausbleiben einer Zahlung habe ihm die ordnungsgemässe Begleichung der Ersatzpflicht verunmöglicht.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes kann das Gesuch nicht befürworten, und der Préfet des Bezirkes führt das Ausbleiben der Zahlung ausdrücklich auf gewohnheitsmässige Nachlässigkeit zurück. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg erachtet die bedingte Begnadigung als zulässig.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

78. Hugo Glenz, verurteilt am 12. Februar 1930 vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von L. 114 für 1928 betreffend.

Glenz, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Haftstrafe. Er bedaure seine Nachlässigkeit.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Baselstadt und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung; angesichts der Saumseligkeit des ledigen, dreimal gemahnten Gesuchstellers kann es bei der Mindeststrafe sein Bewenden haben.

79. Werner Bärfuss, verurteilt am 10. Dezember 1929 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 81.60 für 1929 betreffend.

Für Bärfuss, der im Verlauf e des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht sein Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafe. Die Nichteinhaltung der gewährten Frist erscheine als entschuldbare Versäumung eines Zahlungstermins, in Unkenntnis der Folgen. Der Strafvollzug wäre eine unbillige Härte.

Die Polizeidirektion des Kantons Aargau und das Polizeidepartement des Kantons Solothurn äussern sich in längeren Berichten, beide mit dem Hinweis, Bärfuss sei der Begnadigung nicht würdig.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung, unter Bezugnahme auf diese Berichte.

80. Wilhelm T h ü r k a u f , verurteilt am 27. März 1980 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 46, Restbetrag,
für 1929 betreffend.

Thürkauf ersucht um Erlass der Haftstrafe, womit er eine, hier nicht zu behandelnde Beschwerde gegen einen Beamten der kantonalen Militärsteuerverwaltung verbindet. In längeren Ausführungen wird darzutun versucht, dass der Nichtentrichtung des Pflichtersatzes kein Verschulden zugrunde liege.

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Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt empfiehlt die Begnadigung und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt den bedingten Erlass der Haftstrafe.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung, in der Meinung, es solle bei der oberinstanzlich erkannten Mindeststrafe sein Bewenden haben. Eine gleiche Strafe ist Thürkauf in der Junisession 1927 bedingt erlassen worden (Antrag 53 des I. Berichtes vom 9. Mai 1927, Bundesbl. I, S. 562). Die Akten ergeben, dass er inzwischen für die Abgaben der Jahre 1925 und 1927 neuerdings eingeklagt werden musste, was ihm eine letztmalige Verwarnung eintrug.

Die nunmehrige Verurteilung stützt sich auf Erwägungen, die die bedrängten Verhältnisse des Gesuchstellers ausdrücklich berücksichtigen. Die Mindeststrafe erging zudem in der Meinung, dass es sich um eine erstmalige Verurteilung handle, was nicht der Fall ist. Für die bedingte Begnadigung wären im wesentlichen, mit der Steuerverwaltung, der gute Leumund, die Leistung von Teilzahlungen und die bedrängte Lage geltend zu machen.

81. Paul Harri, verurteilt am 18. März/l. April 1980 vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 24, Bestschuld, für 1928 betreffend.

Harri ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er auf den seinerzeit geleisteten Aktivdienst, die daherige Schädigung der Gesundheit und seme Familienlasten Bezug nimmt.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Baselstadt und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Angesichts der neun, zum Teil längeren Freiheitsstrafen, die Harri belasten, sehen wir davon ab, in Einzelheiten einzutreten.

82. Werner Meyer, verurteilt am 15. Oktober 1929 vom Polizeigericht Ariesheim zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14, Bestbetrag, für 1928 betreffend.

Meyer, der auf die gerichtliche Vorladung hin bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er behauptet Unmöglichkeit rechtzeitiger Zahlung infolge Arbeitslosigkeit und verweist namentlich darauf, dass der Strafvollzug ihn in seinem neuen Geschäftsstand schädigen musste.

Mit den Justiz- und Militärdirektionen des Kantons Basel-Landschaft und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Dem ledigen Gesuchsteller fällt ohne Zweifel arge Saumseligkeit zur Last; die anders lautende
Gesuchsdarstellung muss zurückgewiesen werden.

88. Adolf Bupp, verurteilt am 29. Januar 1980 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 87.60 für 1929 betreffend.

Bupp ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die Nichtentrichtung der Ersatzabgabe und die Bückstände für 1927/28 seien auf langandauernde Arbeits-

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losigkeit zurückzuführen. Seit Mitte letzten Jahres befinde er sich in Basel, ·wohin er die Familie habe nachkommen lassen, was nicht ohne grosse Auslagen und fremde Hilfe möglich gewesen sei. Den Zahlungsversprechen habe er wegen eines kürzliehen Arbeitskonfliktes nicht nachkommen können.

Der Polizeibericht von Basel-Stadt lautet günstig. Die Familie Eupp wird als arm bezeichnet. Das Kreiskommando Basel teilt die neuesten Abmachungen über Teilzahlungen mit, in der Meinung, mit der Erledigung des Begnadigungsgesuches solle noch zugewartet werden. Der Kantonskriegskommissär von Bern und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Eupp ist wegen Nichtentrichtung des Pflichtersatzes vorbestraft, femer weist er eine neuere, kurze Freiheitsstrafe, mit Strafaufschub, wegen Unterschlagung auf. Der Gesuchsteller hätte gut getan, die rückständigen Ersatzbeträge .durch Arbeit abzuverdienen, wie ihm dies nahegelegt worden ist und wozu er Zeit genug hatte.

84. Hans Bernhardt, verurteilt am 28. November 1929 vom Polizeigericht Ariesheim zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 9 für 1928 betreffend.

Für Bernhardt ersucht die Mutter um Erlass der Haftstrafe. Der Strafvollzug gefährde die erlangte Anstellung. Beinhardt sei nervenkrank und auf ihre Unterstützung angewiesen.

Die Justiz- und Polizeidirektionen des Kantons Basel-Landschaft beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Nach den neuesten Berichten wäre Eeinhardt sehr wohl imstande gewesen, den kleinen Betrag zu entrichten; es liegt weniger Zahlungsunvermögen als schlechter Wille vor.

85. Adolf Hobi, verurteilt am 21. März 1980 vom Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 57 für 1926 bis 1928 betreffend.

Hobi ersucht um Erlass der Haftstrafe. Der Vorladung habe er mangels Eeisegeldes nicht Folge geleistet, sei aber bedacht gewesen, dem Bichter Beweismittel und Lebenslauf schriftlich zu übermitteln. Der Strafvollzug gefährde die neue Verdienstgelegenheit. Er habe für zwei Kinder zu sorgen.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung, namentlich angesichts
einer Vorstrafe von 1926 wegen Diebstabls.

Um die Ersatzabgaben hat sich Hobi nicht gekümmert, ebensowenig wie um die militärischen Meldepflichten.

86. Eugen Gränacher, verurteilt am 21. Dezember 1929 vom Bezirksgericht Laufenburg au 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 für 1929 betreffend.

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Gränacher, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe; der Zahlungsverzug sei einzig auf die irrige Ansicht zurückzuführen, nicht ersatzpflichtig zu sein, solange er bei der Aushebung nicht dienstfrei erklärt, sondern bloss zurückgestellt werde.

Das urteilende Gericht kann eine Begnadigung nicht empfehlen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltimg beantragen wir Abweisung.

Trotzdem der Gesuchsteller über das Irrtümliche seiner Ansicht aufgeklärt war, liess er die ihm gewährte Zahlungsfrist verstreichen. Er ist vorbestraft.

87. Hermann Schwenk, verurteilt am 12. September 1929 vom Polizeigericht Ariesheim zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 40.50 für 1925/26/27 betreffend.

Schwenk ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er auf den geleisteten Militärdienst Bezug nimmt und behauptet, zu ordnungsgemässer Bezahlung ausserstande gewesen zu sein.

Die Justiz- und Militärdirektionen des Kantons Basel-Landschaft beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Die andauernde Gleichgültigkeit, worauf die Steuerverwaltung des nähern verweist, sowie fünf neuere Vorstrafen lassen eine andere Erledigung nicht zu; 88. Ernst Schacher, verurteilt am 10. Dezember 1929 vom Polizeigericht Ariesheim zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 42 für 1928 betreffend.

Schacher ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die Bezahlung sei ihm bis anbin nicht möglich gewesen. Der Strafvollzug gefährde die kürzlich erlangte Anstellung, die zur Lebensstelle werden könne.

Die Justiz- und Militärdirektionen des Kantons Basel-Landschaft beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Wir beziehen uns namentlich auf den Vorstrafenbericht.

89. Arnold Küster, verurteilt am 21. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 49.60 für 1928 betreffend.

Küster ersucht um Erlass der Haftstrafe; trotz längerer Arbeitslosigkeit habe er eine Teilzahlung von Fr. 80 geleistet. Der Strafvollzug gefährde die erlangte Anstellung.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kriegskommissär des Kantons Bern und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Wir verweisen namentlich auf die Vorstrafen,

590 90. Rudolf Joder, verurteilt am 2. Dezember 1929 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21.10 für 1929 betreffend.

Joder, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Wegen Abwesenheit infolge auswärtiger Arbeit habe er den Betrag zur Bezahlung der Ersatzabgabe nach Hause geschickt; die Nichtvornahme der Zahlung belaste ihn nicht, Der Gemeinderat Rubigen befürwortet das Gesuch. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Wir verweisen namentlich auf die Vorstrafen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Mai 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1930). (Vom 23. Mai 1930.)

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