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Bundesgesetz über

das Münzwesen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 88 und 64bis der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1930, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Schweizerische Münzeinheit ist der Franken.

a Ein Kilogramm Feingold entspricht 8444 */» Franken.

3 Der Franken zerfällt in 100 Eappen.

1

Münzeinheit.

Art. 2.

Die schweizerischen Münzsorten und ihre Eigenschaften sind:

Münzsorten.

w o Goldmünzen Franken

20

Silbermünzen

10

5

1

2

Nennwert

Kupfermünzen

V* 20

Rappen

Richtiger Gehalt

Nickelmünzen

10

5

900 Gold

835 Silber

Rein-

250 Nickel

100 Kupfer

165 Kupfer

Nickel

760 Kupfer

1

3

Tausendstel

Fehlergrenze des Gehaltes nach innen und nach aussen

Tausendstel

Richtiges Gewicht

Gramm

Fehlergrenze des Gewichtes nach innen und nach aussen

Tausendstel

Durchmesser

Millimeter

21

19

Bandmerkmal

--

gerippt oder Aufschrift öd, Sterne

gerippt

3,33590

6,19101

2

s-

4

3

2

5

7

12

15

18

31 27 23 18

21

19

17

Aufsehr,

gerippt

1

950 Kupfer 40 Zinn 10 Zink

2

15 10 5

2

2

glatt

2,5

1.6

15

20

16

glatt

31 Art. 8.

* Der Bund allein hat das Recht, schweizerische Münzen zu prägen. Ausschliess2 Er unterhält die eidgenössische Münzstätte.

recht des Bundes.

Art. 4.

1 Jedermann hat das Eecht, der eidgenössischen Münzstätte Gold unter vorn Bundesrate festgesetzten Bedingungen einzuliefern und zu Münzen prägen zu lassen.

a Andere als Goldmünzen dürfen nur vom Bunde in Auftrag gegehen werden.

Art, 5.

1 Jedermann hat schweizerische Goldmünzen auf dem ganzen Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft unbeschränkt als Zahlung anzunehmen.

2 Niemand ist (unter Vorbehalt von Art. 6) gehalten, mehr als 100 Franken in Silbermünzen mehr als 10 Franken in Nickelmünzen und mehr als 2 Franken in Kupfermünzen als Zahlung anzunehmen.

Goldmünzen Prägung von

münzen.

Unbeschränkte Goldmünzen, Zahlkraft der * Scheidemünzen.

Art. 6.

Alle schweizerischen Münzen sind von den öffentliehen Kassen Kassenkurs der des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von den Kassen der Schweizerischen Nationalbank unbeschränkt als Zahlung anzunehmen.

Art. 7.

Die ·schweizerischen Silber-, Nickel- und " Kupfermünzen können Unbeschränkte * · d d S k 1 1 Auswechslung bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern unbeschränkt gegen andere Scheidemünzen oder Goldmünzen (sofern die Schweizerische Nationalbank ihre Noten in Goldmünzen einlöst), gegen Banknoten oder Postcheck- und Bankvergütung ausgewechselt werden und bei den Kassen der Postverwaltung, Zollverwaltung, der Bundesbahnen und der Schweizerischen Nationalbank im Masse der vorhandenen Kassenbestände.

Art. 8.

1

Die eidgenössische Staatskasse hat die Pflicht, dem Verkehr die Rückzug von benötigten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen zuzuführen und alle Scheidevom Verkehr nicht benötigten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen ein- dem Bedürfnis ZUZiehen.

3

des

Verkehrs.

Sie unterhält die für den laufenden Verkehr und für ausserordent- Münzvorrat liehen Bedarf erforderlichen Vorräte an Silber-, Nickel- und Kupfermünzen.

3 Die für außerordentlichen Bedarf bereitgehaltenen Bin- und Zweifrankenstücke können auch aus Nickel geprägt sein.

32 MünzSäuberung.

Art. 9.

Die eidgenössische Staatskasse entzieht dem Verkehr die abgenutzten, beschmutzten und beschädigten schweizerischen Münzen sowie die gefälschten Münzen und wird in dieser Aufgabe von sämtlichen eidgenössischen Kassen und von der Nationalbank unterstützt.

Art. 10.

Neue Prägungen.

Die Menge der neu zu prägenden Münzen ist im Voranschlage der Eidgenossenschaft festzusetzen.

Art. 11.

Eidgenössischer Münzreservefonds.

1

Die Gewinne aus der Münzprägung werden dem eidgenössischen Münzreservefonds zugewiesen; der Betrieb und Unterhalt der eidgenössischen Münzstätte und die Verluste aus der Münzsäuberung fallen ihm zulasten.

2 Der Münzreservefonds unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1928 über die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder und Spezialfonds. Der Eeinertrag ist so lange zum Kapital zu schlagen, bis es den Gesamtbetrag der ausgeprägten Scheidemünzen erreicht.

Art. 12.

Münzähnliche 1 Wer den schweizerischen Münzen ähnliche, für Handel und VerGegenstände. kehr bestimmte Gegenstände herstellen oder einführen will, hat die Bewilligung des eidgenössischen Finanzdepartementes einzuholen.

2 Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht ; die Bewilligung wird zurückgezogen, wenn ein Missbrauch erfolgt ist.

B. Strafbestimmungen.

Münzfälschung.

Münzverfälschung.

Art. 13.

Wer Münzen fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz ergriffen und nicht ausgeliefert wird.

1

Art. 14.

Wer Münzen verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

1

33

Art. 15.

1

Wer falsche oder verfälschte Münzen vorsatzlich als echt oder unverfälscht in Umlauf bringt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren «der mit Gefängnis bestraft.

2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter die Münzen als echt eingenommen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Ausgeben falscher Münzen.

Art. 16.

1

Wer Münzen durch Beschneiden oder Abfeilen, durch chemische Einwirkung oder auf andere Art verringert, um sie als vollwertig in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Betreibt der Täter das Verringern gewerbsmässig, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat.

Art. 17.

Wer verringerte Münzen vorsätzlich als vollwertig in Umlauf bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber odor sein Vertreter die Münzen als vollwertig angenommen, so ist die Strafe Busse.

1

Münzverringerung.

Ausgeben verringerter Münzen.

Art, 18.

Wer falsche, verfälschte oder verringerte Münzen einführt, er- E i n f ü h r e r n n wirbt oder lagert, um sie als echt, unverfälscht oder vollwertig in Umfalscher Münzen.

lauf zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

1

Art. 19.

1 2 3 4

Wer verrufene oder abgenutzte Münzen d e s I n - oder Auslandes abgenützter

wer solche Münzen in grosser Menge in Umlauf bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Die Münzen werden eingezogen.

Art. 20.

Wer, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, 2 Münzen, die in der Schweiz keinen gesetzlichen Kurs haben, einfuhrt oder erwirbt, um sie in Umlauf zu bringen, 3 solche Münzen in grosser Menge in Umlauf bringt, 4 wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

1

Art. 21.

Wer Münzen vorsätzlich beschädigt und als vollwertig in Umlauf bringt, wird mit Busse bestraft.

Bundesblatt.

82. Jahrg.

Bd. II.

3

Einführen und

nichtkurshabender Münzen.

Münzbeschädigung.

^

34 Art. 22.

Wer, ohne Bewilligung des eidgenössischen Finanzdepartementes,.

den schweizerischen Münzen ähnliche und für Handel und Verkehr bestimmte Gegenstände herstellt oder einführt (Art. 12), wird mit Bussebestraft.

Art. 28.

Fälschungsi Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Münzen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, 2 wer Geräte, womit Münzen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, 3 wird mit Gefängnis bestraft.

Münzähnliche

Einziehung

Ausländische Münzen.

Anwendung stragrechtes.

Bundesstrafgerichtsbar-

Art. 24.

Falsche, verfälschte oder verringerte Münzen sowie die Fälschungsgeräte werden eingezogen und unbrauchbar gemacht. Ebenso können münzähnliche Gegenstände, die ohne Bewilligung des eidgenössischen Finanzdepartementes hergestellt oder eingeführt wurden (Art. 12), und die hierzu verwendeten Geräte eingezogen und unbrauchbar gemacht werden.

Art. 25.

Diese Strafbestimmungen sind auch auf Münzen des Auslandes an-, zuwenden.

Art. 26.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar1853sind anzuwenden.

Art. 27.

* Die in diesem Gesetz genannten strafbaren Handlungen unterliegen Bundesstrafgerichtsbarkeit.eit.

2 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die "Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen.

C. Schlussbestimmungen.

Art. 28.

! Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz.

in Kraft tritt.

2 Vollziehung.

Er erlässt die Vollziehungsverordnung.

Art. 29.

1 Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenfrüherer Erden früheren Erlasse aufgehoben.

2 Besonders sind aufgehoben:

Inkrafttreten;

35

1. Bundesgesetz vom 7. Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen ; 2. Bundesgesetz vom 81. Januar 1860 betreffend teilweise Abänderung des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münzwesen; 3. Bundesgesetz vom 22. Dezember 1870 betreffend die Prägung von Goldmünzen; 4. Bundesgesetz vom 29. März 1879 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 7, Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen ; 5. Bundesgesetz vom 30. April 1881 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen ; 6. Verordnung vom 8. Februar 1927 betreffend den Münzumlauf und den Austausch der Silberscheidemünzen, der Nickel- und Kupfermünzen ; 7. die Strafbestimmungen der Kantone gegen Handlungen, die dieses Gesetz unter Strafe stellt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Münzwesen.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1930

Date Data Seite

29-35

Page Pagina Ref. No

10 031 097

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