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Ablauf der Referendumsfrist : 23. September 1930.

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Bundesgesetz über

die Enteignung.

(Vom 20. Juni 1930.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 28 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21, Juni 1926, beschliesst :

Abschnitt I.

Das Enteignungsrecht.

Art. 1.

Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, I. Voraussetzungen.

die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

Art. 2.

Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte übertragen,

II, Ausübung, 1. Grundsatz.

Art. 3.

Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.

2. Form.

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Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund a. eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; b. eines Buiidesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.

III, Umfang.

Art. 4.

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: . a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb, sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; &. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; d. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Hechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

*

Art. 5.

IV. Gegenstand.

V, Beschränkungen.

1. Zeitliche.

Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Eechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Eechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.

Diese Eechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.

Art. 6.

Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.

Verliert das Eecht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.

Art. 7.

2. ÖffentlichSoweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können rechtliche u.nachbar- auch Eechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, rechtliche.

enteignet werden.

Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unter-

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nehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesso gefordert wird.

Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

Art. 8.

Gehen durch die Ausführung des Werkes .grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.

3 Erhaltung von Kulturland.

Art. 9.

l NaturNaturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten.

Schönheiten.

Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.

Art. 10.

Brunnen Eechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein 5, und Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Quellen.

Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

Art. 11.

Bestandteile Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die 6. und Zugehör,.

ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung abzunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.

Den Pfandgläubigern, deren Eechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Art. 808 und 809 des Zivilgesetzbuches zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.

Art. 12.

Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammen- VI. Ausdehnung, 1. Auf Begehgehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und da- i en des Entdurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles eigneten.

816 verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Eechtes die bestimmungsgemässe Verwendung · des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

Auf die Ausdehnung kann innert zwanzig Tagen nach rechtskräftiger Peststellung der Entschädigung verzichtet werden.

Art. 13.

2. Auf Begehren dt;s Enteignere.

Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderang des Eestes mehr als einen Drittel seines Wertes beträgt.

Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; im Falle der Weiterziehung des Entscheides der Schätzungskommission über die Teilenteignung kann es auch noch mit der Weiterziehung verbunden werden.

Der Enteigner hat sich innert zwanzig Tagen seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des Ganzen wählt,

Art. 14.

VII. Verzieht.

Innert zwanzig Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, soi'ern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.

Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigung&klage ist bei der Schätzungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung.

Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.

Art. 15.

VIII. Vorbereitende Handlungen.

Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, wie Begehungen, Planaufnahmen, Absteckungen und Vermessungen, müssen mindestens fünf Tage vor der Vornahme dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden und dürfen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des Bundesrates erfolgen. Für Begehungen,

817 die zur Aufstellung des Planes des Unternehmens erforderlich sind, genügt jedoch eine in den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu erlassende Bekanntmachung.

Pur den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten, der auf Kosten des Enteigners endgültig durch eine von der Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzustellen ist. Das Verfahren wird durch Verordnung des Bundesgerichts geregelt.

Abschnitt II.

Entschädigung.

Art. 16 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

1. Im allgemeinen.

Art. 17.

Art der EntDie Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes II. schädigung.

bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Lei- 1. Geldleistung.

stung, zu entrichten.

Art. 18.

An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Saehieistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Weg Verbindungen und Leitungen.

Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur ·stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.

Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück ·als Pfand annehmen.

2. Sachleistung,

Art. 19.

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu be- III. Bestandteile dei Entacha rücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschrändignng.

kung seiner Eechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: a. der volle Verkehrswert des enteigneten Eechtes; b. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; Jïundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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818 e, alle weitem dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Art. 20.

IV.Verkehrswert.

1. Berechnung im allgemeinen.

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.

Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.

Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Eecht möglich ist.

2. Berücksichtigungder Belastungen,

Art. 21.

Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarfceiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.

Sind andere persönliche Hechte, wie Vorkaufs-, Eückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Art. 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.

Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Bange vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen l und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Hechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

Art. 22.

3 BeiTeilenteignnng.

Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.

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Art. 28.

Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Eechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Eechte nach Art. 21, Abs. 3, berücksichtigt werden können.

Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Eechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.

V.Entschädignu g für beschränkte dinglicheRecht..

1. Dienstbarkeiten und

Art. 24.

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des ZiviJrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteilung ihrer Eechte in Frage kommen kann.

Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

per-sönlicheRechte..

3. Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen.

Art. 25.

Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder miss- VI. Ausschluss einer Entbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, schädigung, eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.

Art. 26.

Soweit der Enteigner gomäss Art. 7 Anlagen erstellt, die bestehende VII ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen.

Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.

Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungskommission.

Neue Eigentums-verhält--nisse..

Abschnitt III.

Planauflage.

Art. 27.

Pläne; VerDer Enteigner hat für jede Gemeinde, deren Gebiet durch das Werk I. zeichnis der berührt wird, einen Plan zu erstellen, aus dem Art, Umfang und Lage enteignetenRechte..

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des "Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen, sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind.

Überdies sind für jede Gemeinde ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, das JFlächenmasses, sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Eechte verzeichnet sind.

Bei der Enteignung für künftige Erweiterungen schon bestehender öffentlicher Werke genügen der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle.

Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Zeit die Eechte beansprucht werden.

II. Absteckung.

Art. 28.

Vor der öffentlichen Auflage der Pläne (Art. 80) sind die durch das zu erstellende Werk bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen und, wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Teile und Nachbargrundstücke und auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, auch durch Aufstellung von Profilen offenkundig zu machen.

Art. 29.

III,Ergänzungen.

Die Pläne und Verzeichnisse sind dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen. Er prüft, ob sie den Vorschriften des Art. 27 entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sodann die Pläne und Verzeichnisse den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu.

Sind die Vorschriften des Art. 28 nicht befolgt, so ordnet er ebenfalls das Erforderliche an.

Wenn Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren, so sind die Pläne zu ergänzen oder zu ersetzen.

Eine Ausfertigung der Pläne bleibt bis zur Vollendung des Werkes in Verwahrung des Gemeinderates.

Bei Starkatromanlagen gibt der Präsident dei1 Schätzungskommission dem Starkstrominspektorat von den zur Auflage in den Gemeinden bestimmten Plänen Kenntnis.

IV. Anzeigen.

1. öffentliche.

Art. 80.

Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die Pläne und Veizeiehnisse während dreissig Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben:

821 a. Einsprachen gegen die Enteignung, b. Begehren, die eine Planänderung bezwecken, und c. die Forderungen für die zu enteignenden Rechte unter den in Art. 38 bis 41 bezeichneten Rechtsfolgen.

In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der Art. 82 und 42 ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Erstreckt sich die Enteignung auf eine grössere Zahl von Gemeinden, so kann der Präsident der Schätzungskommission die Eingabefrist bis auf sechzig Tage verlängern, wenn es für die gemeinschaftliche Wahrung der Hechte und Interessen der Enteigneten angezeigt erscheint.

Sind die Pläne unvollständig, so kann ihre Ergänzung innert der Eingabefrist beim Präsidenten der Schätzungskommission verlangt werden; die Pläne sind neu aufzulegen, wenn die Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren.

Art. 31.

Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch oder den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten Entschädigungsberechtigten gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Gemeinderates ein Doppel zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

Erhält der Entschädigungsberechtigte die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung, so läuft für ihn die Eingabefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.

2. Persönliche.

Art. 32.

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen.

8. An Mieter und Pächter.

Art. 88.

Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden V. Abgekürztes Verfahren.

können, kann mit Bewilligung des Präsidenten der Schätzungskommis- 1. Voraussetzungen.

sion die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden : a. wenn die Enteignung nur vorübergehend ist oder Verhältnismassig wenige Enteignete betrifft; b. wenn sie durch unwesentliche Veränderungen oder Erweiterungen oder den Unterhalt oder Betrieb eines bestehenden Öffentlichen Werkes veranlasst wird;

822 c. wenn sie durch nachträgliche Abänderungen des Planes ausgedehnt wird oder für einzelne davon Betroffene sich anders gestaltet; d. wenn es sich um die Erneuerung befristeter Eechte handelt.

K. Inhalt der Anzeige.

VI. Einsprachen nü d Forderungen.

1. Einsprachen.

Art. 34.

Die persönliche Anzeige soll enthalten: a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung; l. Art und Lage des zu erstellenden Wertes; c. das in Anspruch genommene oder einzuräumende Recht; d. die Angabe, wo ein Plan über das Werk während der Eingabefrist eingesehen werden kann, sofern ein solcher nicht beigelegt wird ; e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen geraäss Art. 35 bis 87.

/. die Eechtsfolgen für den Unterlassungsfall gemass Art. 39 bis 41 ; g, die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Art. 32.

Dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission und dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet in dieser Weise Eechte in Anspruch genommen worden, ist eine Abschrift der Anzeige zuzustellen. Art. 28 ist anwendbar. Der Präsident der Schätzungskommission kann auch die Ergänzung mangelhafter Anzeigen oder Plane anordnen.

Art. 85.

Innert der Eingabefrist sind beim Gemeinderat schriftlich und mit Begründung einzureichen :

a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach Art. 7 bis 10.

Art. 36.

2, Forderungen.

a, Deä Eigentümers.

Innert der Eingabefrist sind ferner und iu gleicher Weise anzumelden : a. die Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für dea aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird. Dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird ; 6. die Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); c. die Begehren um Sachleistung (Art. 18).

823 Art. 37.

Zur Anmeldung von Forderungen sind die Mieter und Pächter, sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24, Abs. 2) verpflichtet.

Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzüge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).

& AndererBereclitigter.

Art. 38.

Soweit die enteigneten Eechte sich aus der Grunderwerb' 3.

tabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungs" kommission auch ohne Anmeldung geschätzt.

Offenkundige Heckte.

Art. 39.

Nach Ablauf der Eingabefrist können Einsprachen gegen die Ent- ·l.Sauinnisfolgeu.

a. Eei Einsprachen.

eignung nur noch geltend gemacht werden, wenn die Ausführung des Werkes noch nicht in Angriff genommen worden ist und die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war.

Die nachträgliche Einsprache kann innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Präsidenten der Schätzungskommission angebracht werden, Art. 40.

Konnten Begehren des Enteigneten um Wiederherstellung gestörter privater Wegverbindungen und Leitungen, sowie Begehren zur Wahrung der Öffentlichen Interessen wegen unverschuldeter Hindernisse innert der Eingabefrist nicht geltend gemacht werden, so können sie noch bis zum Schlüsse der Einigungsverhandlung angebracht werden.

Art. 41.

Entschädigungsforderungen können auch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des SchätzungsVerfahrens noch geltend gemacht werden: a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war; b. wenn der Bestand eines Hechtes dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plane und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird;

Ei. Bei andern Begehren.

c. Bei Forderungen.

824 c. wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.

Im übrigen gelten die Entschädigungsforderungen als verwirkt, wenn sie nicht innert dreissig Tagen, seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestände oder von der Inanspruchnahme oder von der Schädigung Kenntnis erhielt, beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht worden sind. Im Falle der lit. a beginnt die Frist mit dem Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes zu laufen.

Art. 42.

VII. Enteignungsbann.

1. Inhalt.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage und, im abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Anzeige an den Enteigneten an dürfen ohne Zustimmung des E n t e i m u - k e i n e r û d i e Ent-*i4-_

eignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Vorfügungen mehr getroffen werden.

Art. 48.

'2. Anmerkung Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des der VerGemeinderates über die Planauflage im Grundbuch eine Verfügungsfügungsbeschränbeschränkung vormerken lassen.

kung.

Im abgekürzten Verfahren genügt der Ausweis über die Benachrichtigung des Enteigneten.

Art. 44.

9. Schadenersatzpflicht.

Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.

Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.

Sind seit Einleitung des EnteignungsVerfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.

Abschnitt IV.

Einigungsverfahren.

Art. 45.

I. Vorladung.

1. Dir HauptParteien.

Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt der Gemeinderat sofort die Plane und Verzeichnisse mit den eingelangten Eingaben dem Präsidenten der Schätzungskommission.

825 Dieser gibt dem Enteigaer vom Eingang der Akten Kenntnis und lädt den Enteigner und die Enteigneten durch öffentliche Bekanntmachung und soweit möglich durch persönliche Anzeige zusammen oder in Gruppen zu einer Verhandlung ein, die in der Kegel an Ort und Stelle stattfinden soll.

Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident der Schätzungskommission eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so kann gleichwohl mit denjenigen verhandelt werden, die erschienen und damit einverstanden sind. Der Präsident lädt den Enteigner, die ausgebliebenen Enteigneten sowie diejenigen Enteigneten, die erschienen sind und es verlangen, zu einer neuen Verhandlung vor.

Erscheint ein Enteigneter zum zweiten Male nicht, so fällt ihm gegenüber das Einigungsverfahren dahin.

Der Präsident kann die unentschuldigt ausgebliebene Partei in eine Ordnungsbusse von fünf bis hundert Franken verfallen.

Art. 46.

Des StarkVon Einsprachen gegen Starkstromanlagen gibt der Präsident, der 2. strominSchätzungskommission dem Starkstrominspektorate zur Begutachtung spektoratest Kenntnis. Er kann es zur Einigungsverhandlung beiziehen.

Art. 47.

D er NebenIn der Öffentlichen Bekanntmachung der Einigungsverhandlung ist 8. Parteien.

darauf hinzuweisen, dass die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten an der Verhandlung über die Entschädigung teilnehmen können und dass, wenn sie ausbleiben, der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen.

Art. 48.

Zweck der In der Verhandlung sind die Einsprachen gegen die Enteignung, II,Verhandlung.

die Begehren nach Art. 7 bis 10, die verlangten Planänderungen und die Entschädigungsforderungen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen.

Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

Art. 49.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten III.

muss : a. die Namen der erschienenen Beteiligten; b. die Vereinbarungen, sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte ;

Protokoll.

826

G. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Vereinbarungen und Erklärungen nach lit. b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.

IV. Erledigung.

1.Einsprachen.

2. Plananderungen.

3. Förderungseingaben.

4. Wirkugen.

Art. 50.

.Die streitig gebliebenen Einsprachen gegen die Enteignung und Begehreu nach Art. 7 bis 10 übermittelt der Präsident der Schätzungskommission, allfällig mit seinem Gutachten, dem Bundesrate.

Art. 51.

Haben Einsprachen voraussichtlich namhafte Planänderungen auch für andere Enteignete zur Folge, so kann die Einigungsverhandlung bis zur Erledigung der Einsprachen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Art. 52.

Führt das Einigungsverfahren nicht zu einer gütlichen Erledigung einer Einsprache gegen die Enteignung, so ist es für die davon abhängigen Entschädigungsansprüche bis zum Entscheide des Bundesrates einzustellen.

Art. 58.

Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der Schätzungskommission zu.

Fuhrt die festgestellte Entschädigung zu einem Verluste für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist die Vereinbarung ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er sie unterzeichnet oder sieh an der Einigungsverhandlung nicht beteiligt hat.

Las Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.

Art. 54.

V. Ausseramtliche Verständigung

Die nach Einleitung des EnteignungsVerfahrens, aber ausserhalb des Einigungsverfahrens zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.

Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert dreissig Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.

827

Abschnitt V.

Plangenehmigung.

Art. 55.

des Über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einsprachen I. Entscheid Bundesrates gegen die Enteignung sowie über Begehren nach Art. 7 bis 10 entscheidet der Bundesrat endgültig. Er kann die für den Entscheid notwendigen Aktenergänzungen anordnen.

Bei Enteignung zugunsten von Wasserwerken bleibt die Entscheidungsbefugnis der Verleihungsbehörde gemäss Art, 46, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorbehalten, Art. 56.

Hat der Entscheid eine Ergänzung oder Abänderung der Pläne zur II.

Folge, so hat der Enteigner die neuen Pläne unverzüglich entweder aufzulegen oder nach Art. 34 den Beteiligten mitzuteilen.

Neue Planvorlagen.

Abschnitt VI, Schätzung.

Art. 57.

Kommt eine Einigung über die Entschädigungen nicht zustande, I. Einleitung des Verfahrens.

BÖ wird das Schatzungsverfahren eingeleitet. Mit Zustimmung der Parteien kann es jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.

Art. 58.

Das Gebiet der Eidgenossenschaft zerfällt in folgende sieben Schät- II. Schwungs kreise zungskreise : I. Kreis: Die Kantone Genf, Waadt, Freiburg und Neuenburg.

II. Kreis : Der Kanton Wallis III. Kreis : Der Kanton Bern.

IV. Kreis: Die Kantone Aargau, Solothurn, Basel-Stadt und BaselLandschaft.

V. Kreis : Die Kantone Luzern, Zug, Obwalden, Nidwaiden, Schwyz, Uri und Glarus.

VI. Kreis: Die Kantone Zürich, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Appenzell I,-Eh. und Appenzell A.-Rh.

VII. Kreis: Die Kantone Graubünden und Tessin.

Art. 59.

Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht : a. aus dem vom Bundesgericht gewählten Präsidenten;

III. Schätzungs-kommissionenL l Mitgliederzahl undWahlartt

828

ö. aus einem vom Bundesrat gewählten Mitglied; c. aus so vielen weiteren, von den betreffenden Kantonsregierungen zu ernennenden Mitgliedern, als der Kreis Kantonsgebiete umfasst.

Für jedes Mitglied bezeichnet die Wahlbehörde überdies zwei Ersatzmänner.

Art. 60.

2 Besetzung.

Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern. Dazu gehören der Präsident, das vom Bundesrat gewählte Mitglied, sowie das Mitglied, das von der Regierung des Kantons ernannt wird, in dessen Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt.

Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident der Schätzungskommission allein im Anschluss an das Einigungsverfahren. Die Weiterziehung gemäss Art. 77 bleibt vorbehalten.

Art. 61.

3. Amtsdauer Verantwortlichkeit.

Die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmänner der Schätzungskommissionen werden auf die nämliche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesgerichts gewählt. Sie sind der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.

Art. 62.

4. Ausstand.

Die Mitglieder oder Ersatzmänner der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand und die Ablehnung von Mitgliedern des Bundesgerichtes aufgestellten Regeln. Über den Ausstand entscheidet im Streitfalle die Schätzungskommission als erste Instanz.

Art. 63.

5, Aufsicht.

Die Geschäftsführung der Schätzungskommission und ihres Präsidenten steht unter der Aufsicht des Bundesgerichtes. Es bestimmt durch eine Verordnung das Verfahren, soweit es nicht in diesem Gesetz geregelt ist. Es kann dem Präsidenten und der Kommission allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder -wiederkehrende Berichte einfordern.

829 Art. 64.

IL ZuständigDie Schätzungskommission entscheidet: keit.

n Smihlidie.

a. über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16-18); b. über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13) ; c. über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7); d. über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26) ; e. über die Entsehädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14) ; f. über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44); g. über die Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen (Art. 76); A. über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88); i. über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108); k. Über die Entschädigung für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte (Art. 121, lit. e).

Die Sohätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit; der Entscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Art. 65.

Zuständig ist in der Eegel die Schätzungskommission des Kreises, wo der Gegenstand der Enteignung liegt.

Auf Antrag einer Partei oder des Präsidenten einer Schätzungskommission kann das Bundesgericht ausnahmsweise eine Schätzungskommission auch zur Beurteilung von Enteignungen ausserhalb ihres Kreises zuständig erklären, um eine einheitliche Schätzung oder eine Kostenersparnis zu erzielen.

b. öitlichc

Art. 66.

Die Schätzungskommission ist durch ihren Präsidenten einzu- 'IV. Verfahren.

1 Einberufen: berufung a, von Amtes wegen nach Erledigung des Einigungsverfahrens zur Feststellung der Entschädigung und zur Behandlung aller damit im Zusammenhang stehenden Schätzungsfragen (Art. 64), oder wenn es der Präsident sonst als notwendig erachtet;

830

b. auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten oder eines Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren, die nicht im Hauptschätzungsverfahren (lit. a) ihre Erledigung finden.

Art. 67.

s. Vorladungen ; Verhandlungen,

Die Schätzungskommission entscheidet auf Grund einer mündlichen Parteiverhandlung und in der Begel eines Augenscheins. Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens zehn Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.

Zu der Verhandlung über die Entschädigung sind auch diejenigen von der Enteignung Betroffenen vorzuladen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Eechte aber aus der Grunderwerbstabelle (Art. 27) ersichtlich oder sonst offenkundig sind.

Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie gegen eine ausseramtliche Verständigung dio Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben 'Art. 54, Abs. 2); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen and, sofern sie an der Pestsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (Art. 24).

Art. 68.

3. Schriftenwenbsel.

4 Beetrittene Eechte.

5. Doppelte Schätzung:.

Der Präsident kann vor oder nach der mundlichen Verhandung einen einmaligen Schriftenwechsel anordnen, bei dem die Partien die Beweismittel anzugeben haben.

Art. 69.

Wird der Bestand des Eechtes, für das eine Entschädigung verlangt vird, bostritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner dne Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Bichter angesetzt, nit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Eecht als jestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine voriorgliche Schätzung stattfinden.

Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Eechtes der Schützungskomaission anheimstellen. In diesem Falle untersteht der Entscheid auch n dieser Beziehung der Weiterziehung an das Bundesgericht.

Art. 70.

Grundpfand- und Grundlast berechtigte, die nach Art. 21, Abs. 3, ie Schätzung der Grundstucke ohne Berücksichtigung der nachgehenden

831 a. Auf Verlangen von Pfand- und Grundlastberechtigten

beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei der Schätzungsverhandlung zu stellen.

Die Schätzungskommission hat in diesem Falle den Grundstückswert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte, als ohne sie, zu schätzen.

Die im Bange nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte (Art. 23, Abs. 1) werden nur insoweit entschädigt, als die Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfand- und Grundlastforderungen übersteigt oder wenn diese auch bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden.

Art. 71.

Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat die Schätzungskommission sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.

*. Wegen Ausdehnungsbegehren.

Art. 72.

Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Fest- 6 stellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören.

Bei Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Art. 73.

Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss: a. die Namen der erschienenen Beteiligten; b die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung; c. die Anträge und Anerkennungen der Parteien; d. ein Verzeichnis der von den Parteien vorgelegten Akten; e. eine gedrängte Wiedergabe der Parteianbringen; /. das Ergebnis eines allfälligen Beweisverfahrens; g. den Entscheid mit Begründung, wobei die in Art. 19 aufgezählten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung ziffermässig genau auseinanderzuhalten sind ; fe. die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission.

Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt.

Beweisverfahren ; Entscheid

7. Protokoll-

832

S. Mitteilung des Entscheides.

9. Rechtskraft.

V, Vorzeitige Besitzeinweisung.

Art. 74.

Vom Entscheide der Scbätzungskommission ist jeder Partei und denjenigen Nebenbeteiligten, die im Verfahren Anträge gestellt haben (Art. 67, Abs. 3), durch eine Abschrift Kenntnis zu geben.

Die Entscheide über zusammenhängende Fälle sind soweit als möglich gleichzeitig zuzustellen.

Art. 75.

Soweit der Entacheid der Schätzungskommission nicht nach den Bestimmungen des Art. 77 weitergezogen wird, hat er die Kraft eines Urteils des Bundesgerichts; er kann mit den gleichen Eechtsmitteln angefochten werden.

Art. 76.

Der Enteigner kann verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhörung des Enteigneten zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Eechtes schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er nachweist, dass sonst für das Unternehmen bedeutende Nachteile entstehen müssten. Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern eine Prüfung der verlangten Entschädigung trotz der Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Massnahmen (Photographien, Skizzen u. dgl.) gesichert werden kann, die von der Kommission anzuordnen sind.

Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorgängigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Die Abschlagszahlungen sind gemäse Art. 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum üblichen Zinsfusse zu verzinsen und ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.

Die Schätzungskommission entscheidet endgültig über diese Begehren.

Abschnitt VII.

Weiterziehung.

I, Frist und Form.

Art. 77.

Innert dreissig Tagen von der Zustellung an kann jeder Entscheid der Schätzungskommission, der nicht im Gesetz als endgültig bezeichnet ist, an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Die Weiterziehung erfolgt durch schriftliche Eingabe an den Präsidenten der Sahätzungskommissinn und soll die Anträge über die noch streitigen Punkte enthalten. Den Anträgen kann eine Begründung beigegeben werden.

833

Der Präsident der Schätzungskommission gibt der Gegenpartei von der Weiterziehung Kenntnis.

Neue Begehren sind zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.

Art. 78.

Zur Weiterziehung sind neben den Hauptparteien auch die Grund- II pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.

Berechtigte Anschluss.

Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Weiterziehungserklärun den Anschluss erklären und dabei Anträge stellen, wie wenn sie selbständig die Weiterziehung erklärt hätte.

Art. 79.

Ein Mitglied des Bundesgerichts leitet das Verfahren als Instruktionsrichter.

III. Instruktionsrichter

Art. 80.

Für die Schätzung und für die Beurteilung anderer Fragen, die IV. OberschätzungsFachkenntnisse erfordern, wird eine Oberschätzungskommissio von kommission.

1. Wahl und vierzehn Mitgliedern bestellt, von denen zunächst der Bundesrat Stellung.

sieben und sodann das Bundesgericht sieben wählt.

Auf die Mitglieder der Oberschätzungskommission finden die Art. 61 und 62 Anwendung. Über den Ausstand entscheidet im Streitfalle das Bundesgericht.

Art. 81.

Das Bundesgericht kann die Oberschätzungskommission zur Beratung von allgemeinen Grundsätzen für die Schätzungen zu Gesamtsitzungen unter dem Vorsitz eines Bundesrichters einberufen.

Art. 82.

Der Instruktionsrichter bezeichnet im einzelnen Falle ein bis drei Mitglieder der Oberschätzungskommigsion als Sachverständige und leitet ihre Verhandlungen.

Ausnahmsweise kann der Instruktionsrichter noch andere Sachverständige beiziehen, wenn Fachkenntnisse besonderer Art erforderlich sind.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

63

2. Gesamtsitzungen.

S, Mitwirkung bei der

Wei--

834 Für Weiterziehungen, die dasselbe Werk betreffen, sind in der Kegel die gleichen Mitglieder der Oberschätzungskommission und die gleichen Sachverständigen beizuziehen.

Art, 88.

V. Verfahren.

Der Instruktionsrichter zieht die Akten der Schätzungskommission bei, ordnet einen in der Regel einmaligen Schriftenwechsel an und sorgt, soweit es nötig ist, für die Erhebung der von den Parteien angetragenen neuen Beweise. Er kann auch von sich aus einen Augenschein anordnen.

Art. 84.

VI. Urteilsentwurf des Instruktionsrichters

Der Instruktionsrichter arbeitet einen Urteilsentwurf aus und stellt ihn den Parteien zu. Der Entwurf tritt in Rechtskraft und steht einem Urteil des Bundesgerichtes gleich, falls innert dreissig Tagen keine Partei den Entscheid des Bundesgerichtes verlangt.

Der Urteilsentwurf darf über die von den Parteien im Weiterziehungsverfahren gestellten Anträge nicht hinausgehen.

Die Urteilsentwurfe über zusammenhängende Fälle sind soweit als möglich gleichzeitig zuzustellen.

Art. 85.

VII. Urteil des Bundesgerichts.

Wird der Entscheid des Bundesgerichts angerufen, so beurteilt es den Streitfall auf Grund der vom Instruktionsrichter erhobenen Beweise. Ausnahmsweise kann das Gericht neue Beweiserhebungen, namentlich auch eine neue Schätzung anordnen.

Eine mündliche Verhandlung findet statt auf Anordnung des Bundesgerichts oder wenn beide Parteien sie verlangen.

Das Urteil darf über die von den Parteien im Weiterziehungsver fahren gestellten Anträge nicht hinausgehen.

Art. 86.

VIII. Vorläufige Vollstrek-kung..

Nach Durchführung des Schriftenwechsels kann der Instruktionsrichter den Enteigner auf Verlangen der Gegenpartei zur sofortigen Bezahlung der nach den Parteianträgen nicht mehr streitigen Entschädigung verhalten, sofern nicht der Enteigner sich ausdrücklich vorbehält, auf die Enteignung noch nach Durchführung des Verfahrens zu verzichten.

Leistet der Enteigner für den noch streitigen Betrag ausreichende Sicherheit, so kann auf sein Begehren der Instruktionsrichter verfugen, dass schon mit der Bezahlung der Teilentschädiigung die Wirkung der Enteignung eintritt.

835 Art. 87.

Wegen Rechtsverweigerung und Bechtsverzögerung kann gegen die Schätzungskommission oder ihren Präsidenten beim Bundesgericht jederzeit durch schriftliche Eingabe Beschwerde geführt werden.

IX. Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-rung..

Abschnitt VIII.

Vollzog.

Art. 88.

Fälligkeit Die Entschädigung für die Enteignung ist innert zwanzig Tagen I.der Entschädinach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und, soweit sie gung und Verzugsfolgen.

in Geld besteht, nach Ablauf dieser Frist zum üblichen Zinsfusse zu verzinsen. Ist eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche in diesem Zeitpunkte noch nicht möglich, so sind vorläufig neunzig vom Hundert der Entschädigung, berechnet nach den Massen im aufgelegten Plane, auszubezahlen. Vorbehalten bleibt eine spätere Nach- oder Bückforderung.

Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident der Schätzungskommission dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Bechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgesetzt wird.

Die Schätzungskommission setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.

Art. 89.

Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines II. Bezahlung der Entschäd ibeschränkten dinglichen Rechte, sowie für den Minderwert des verblei- gunsbenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem 1. Ort, Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt.

Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.

Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

Art. 90.

Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung, mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert zehn Tagen gegen deren Richtigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren eingeleitet wird.

2. Austände.

836

s. Wijkung.

III. Steuern und Gebühren.

IV. Gtundbuoheïntrllge,

V. Vöileiluiig.

l. An dcnEntoignßten.

Die Einsprache wird dem Präsidenten der Schätzungskommission zum Entscheide überwiesen. Bis zu seinem Entscheid bleibt die Verteilung aufgeschoben.

Art. 91.

Durch die Bezahlung der Entschädigungen erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Eecht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Eechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Eechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Art, 41.

Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.

Art. 92.

Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.

Art. 98.

Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.

Der Präsident der Schätzungskommission kann die Ermächtigung zur Eintragung auch schon vor der endgültigen Vormessung erteilen, wenn der Enteigner es verlangt und nachweist, dass dies für ihn von Interesse ist, und wenn er für die Entrichtung der Entschädigung hinreichende Sicherheit leistet.

Art. 94.

Der Grundbuchverwalter kann die für das enteignete Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückteiles bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dingliehen und vorgemerkten persönlichen Eechten auszahlen.

Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.

837

Art. 95.

Weist sich der enteignete Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte nicht innert einer ihm vom Grundbuchamt anzusetzenden angemessenen Frist von mindestens drei Monaten über die Zustimmung aller beschränkt dinglich Berechtigten zur Zahlung an ihn oder zur Verteilung gemäss Vereinbarung aus, so verteilt das Grundbuchamt die Entschädigung gemäss den Art. 96 bis 100.

Die Kantonsregierungen können unter Anzeige an den Bundesrat diese Verrichtungen für ihr Gebiet oder einzelne Teile davon andern Amtsstellen zuweisen.

Die Verfügungen des Verteilungsamtes unterstehen der Weiterziehung an die nach kantonalem Eechte zuständige Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz an das Bundesgericht.

Für den aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften entstehenden Schaden haften die Kantone den Geschädigten gemäss Art. 965 des Zivilgesetzbuches.

Art. 96.

Vor Aufstellung des Verteilungsplanes werden alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, innert zwanzig Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden einzusenden, mit der Androhung, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Eechte nicht durch die Öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden.

Den aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Beteiligten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter haben, Abzüge der Bekanntmachung zugestellt.

Art. 97.

Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Verteilungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Einträge im Grundbuch und in den öffentlichen Büchern und die sie ergänzenden oder berichtigenden Anmeldungen, den Bang und den Betrag der Forderungen, sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Bangstellung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches.

Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.

Art. 98.

Die Entschädigungen für untergegangene Dienstbarkeiten fallen an die Grundpfand- und Grundlastberechtigten des herrschenden Grundstückes nach ihrem Eang.

g, Au die übrigen dinglich Berechtigten.

a. Zuständige Stellen.

6. Aufforderung zur Foräerungsanffleldnng.

c,Vcrteilungaplan.

d. Entschädigung für Dienstbarkeiten.

838 , Art. 99.

e. Auflegung und Anfechtung des Verteilungsplanes.

Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die Beteiligten beim Verteilungsamt während dreissig Tagen zur Einsicht aufgelegt. Während dieser Frist kann er von jedem Beteiligten durch Klage beim Bichter des Ortes, wo das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt, angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.

Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist, wenn sie gegen die Zulassung und die Anweisung eines andern Beteiligten gerichtet ist, gegen diesen anzustellen. Hat sie die eigene Anweisung des Klägers zum Gegenstand, so sind Beklagte alle diejenigen Beteiligten, deren Anweisung im Falle der Gntheissung des Begehrens eine Veränderung erleidet und, wo eine solche nicht eintritt, der Enteignete.

Das Gericht gibt dem Verteilungsamt Kenntnis von der Einreichung oder Erledigung jeder Klage.

Art. 100.

/. Auszahlung.

Das Verteilungsamt weist die auf die Grundpfand-, Grundlastund Nutzniessungsberechtigten entfallenden Beträge diesen zu, sobald die Anweisung an sie rechtskräftig geworden ist und sie ihre Urkunden eingereicht haben.

Kommt dabei ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt.

Art. 101.

VI. GiuudbueliundTitelbereinieung.

Das Verteilungsamt veranlasst nach der Verteilung die notwendig gewordenen Änderungen undJLösehungen im Grundbuche, sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel.

Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Namen und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

839

Abschnitt IX.

Rückforderungsrecht.

Art. 102.

Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung I. Voraussetzungen.

«darauf verzichtet hat, kann die Eückübertragung eines enteigneten Hechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände -es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: a. wenn es innert fünf Jahren seit dem Erwerb des Eechtes durch den Enteigner zu dem Zwecke nicht verwendet wurde, wozu es enteignet wurde. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann die Frist vom Bundesrat erstreckt werden; b. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert fünfundzwanzig Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; c. wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 und 18 kann «das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf ·das Ganze erstrecken.

Art. 103.

- Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des II. Berechtigte enteigneten Rechtes und von seinen Erben geltend gemacht werden.

Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des früher herrschenden Grundstückes sind.

Art. 104.

Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigte anzeigen, III. Anzeige an wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke ver- dieBerech--tigten..

wenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.

Art. 105.

Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung das enteigneten Rechtes verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Art. 102, lit. a und 6, genannten Fristen.

IV. Verjährung.

840

V. Weitausgleic.

VI. Vollzug.

VII. Entscheid über die Rückforderung.

Im Falle des Art. 102, lit. c, verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.

Art. 106.

Das enteignete Eeoht ißt in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.

Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Bückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; er hat Anspruchauf Abzug eines Minderwertes von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

Art. 107.

Innert drei Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigenFeststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nichtbeachtung; der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.

Art. 108.

Wird das Rückforderungsrecht bestraften oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. Die Weiterziehung an das Bundesgericht gemäss Art. 77 bleibt vorbehalten.

Abschnitt X.

Verschiedene Bestimmungen.

I. Zustellungen und Bekanntmachungen

Art. 109.

Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen amtlichen Zustellungen und Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder durch die zuständige Amtsstelle. Wohnt der Empfanger nicht in der Schweiz, und hat er daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter bestellt, oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde beim Gemeinderate der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies Öffentlich bekanntgemacht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das kantonale Amtsblatt oder andere für die Gemeinde bestehende amtliche Anzeige-

841 blätter, sowie durch mindestens zwei verbreitete andere Blätter. Für die Berechnung der Fristen ist die erste Veröffentlichung in den amtlichen Blättern massgebend.

Art. 110.

Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht ·II. Pristbereohnimg.

mitgerechnet, von dem an sie zu laufen beginnt. Eine nach Monaten oder Jahren bestimmte Frist endigt mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endigt die Frist mit dessen letztem Tage.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktage.

Jede Frist läuft am letzten Tage abends um 18 Uhr ab.

Wird für eine Mitteilung die Post benützt, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle vor Ablauf der Frist erfolgt ist.

Art. 111.

ParteiDie in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eingaben an die Schätzungs- III. Eingaben.

kommission und das Bundesgericht sind im Doppel einzureichen.

Art. 112.

StempelDie von den Parteien eingelegten und die von der Schätzungskom- IV. freiheit.

mission und ihrem Präsidenten errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.

Art. 118.

Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz, sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung.

Gegen die Berechnung der Gebühren im Einzelfalle steht dem Zahlungspflichtigen, soweit es sich nicht um Gebühren für Verrichtungen des Bundesrates oder des Bundesgerichtes handelt, innert einer Frist von dreissig Tagen das Eecht der Beschwerde an das Bundesgericht zu.

Art. 114.

Die durch die Einleitung des Enteignungsverfahrens, die Einigungsverhandlung und das Verfahren vor der Schätzungskommission und ihrem Präsidenten, sowie den Vollzug der Enteignung entstandenen Kosten trägt der Enteigner.

Weist jedoch die Schätzungskommission einen Enteigneten vollständig -ab, so kann sie ihn, wenn sein Begehren offenbar missbräuch-

V. Kosten, 1. Berechnung.

ï, Verlegung

842

lieh war, pflichtig erklären, dem Enteigner die Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen.

Über die Kosten aus der Geltendmachung des Rückforderungsrechtes ist unter Berücksichtigung des Entscheides in der Sache selbst zu bestimmen.

3. Parteientschädigung.

Art. 116.

Der Enteigner hat für die aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Verfahren vor dem Bundesrat, im Einigungs und im Schätzungsver fahren eine durch die Schätzungskommission zu bestimmende angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Eür die Parteientschädigung im Rückforderungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Bundeszivilprozesses,

gelten

Art. 116.

4. Im Verfahren vor Bundesgericht.

Die Kosten der Weiterziehung eines Entscheides der Schätzungskommission über die Feststellung der Enteignungsentschädigung an das Bundesgericht, inbegriffen eine Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt, wenn eine mundliehe Verhandlung vor Bundesgericht nicht stattfindet, in der Regel der Enteigner. Zieht der Enteignete allein den Entscheid weiter, und wird sein Begehren ganz oder zum grössten Teile abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden Kommt es zu einer Verhandlung vor dem Bundesgericht, so sind die Mehrkosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

In den andern Fällen sind die Kosten schon im Entscheide des Instruktionsrichters gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozesses zu verlegen.

Art. 117.

VI. Sicherstellung.

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sind, wenn sie das Enteignungsrecht ausüben, von der Verpflichtung zur Sicherstellung befreit.

Art. 118.

VII, Straf bestimmungen.

Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer Vermessung, Aussteckung oder Profilierung zum Zwecke einer Enteignung auf Grund dieses Gesetzes angebracht wurden, beseitigt, beschädigt oder verändert, -wird in eine Busso von fünf bis hundert Franken verfällt, sofern nicht ein mit einer schwereren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt.

843

Abschnitt XL Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 119.

Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kantonalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen) nach welchem Hechte die Enteignung durchzuführen ist.

Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Hechtes ausgeschlossen.

Art. 120.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten; 2. die Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen .Schätzungskommissionen; 8. das Reglement des schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen ; 4. alle sonstigen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen.

I. Zusammentreffen von eidgenössischem und kantonalem Recht.

II. Aufgehobene Erlasse.

Art. 121.

Abänderung Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- III, dos BG- über elektr. Anund Starkstromanlagen erfährt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes lagen.

folgende Änderungen : a. Dem Art. 43 wird als zweiter Absata beigefügt: Art. 43, Abs. 2. Ebenso "kann das Expropriationsrecht erteilt werden sur Fortleitung elektrischer Energie über bestehende Anlagen sowie sur teilweisen oder gänzlichen Ersetzung einer bestehenden durch eine leistungsfähigere Anlage.

b. Die Art. 48, Abs. 2 ; 49 ; 50, Abs. 2, erhalten die Fassung : Art. 48, Abs. 2. Wenn diese Zustimmung nicht vorliegt, so werden die Entschädigungsansprüche, die sich im Verlaufe des Betriebes ergeben sollten, im lalle der Bestreitung auf dem durch Art. 12, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Enteignung vorgezeichneten Weg erledigt.

Art 49. Soweit die nachfolgenden Artikel nicht eine Ausnahme begründen, findet die Expropriation gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung statt.

Art 50, Abs. 2. Das Expropriationsrecht wird vom Bundesrat erteilt. Sein Entscheid bleibt vorbehalten, auch wenn keine Einsprachen vorliegen. Sind Einsprachen erhoben worden, so kann das Expropriationsrecht gegen die Einsprecher bewilligt werden, wenn eine Änderung

844 des Trasses ohne erhebliche technische Inkonvenienzen oder unverhältnis mässige Mehrkosten oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht möglich ist.

c. Die Art. 51 und 52 werden aufgehoben.

d. Art. 53 erhält die Fassung: Art. 53. Mit Bewilligimg des Präsidenten der Schätzung skommiss kann nach der Plangenehmigung und nach, vorheriger Anzeige an die betroffenen Expropriaten mit der Erstellung der elektrischen Anlage begonnen werden bevor das Einigungs- oder Schätzungsverfahren durchgeführt ist. Die Bewilligung soll jedenfalls dann erteilt werden, wenn die Festsetzung der Entschädigung nur in verhältnismässig wenigen Fällen streitig ist.

Vor dem Saubeginn ist der bestehende Zustand in geeigneter Weise festzustellen.

Der Präsident der Schätzungskommission kann die Bewilligung von einer Sicherheitsleistung für die Entschädigung sowie von einer Abschlagszahlung abhängig machen.

e. Es wird ein neuer Art. 53bis eingefügt: Art. 53bis. Bei den Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für elektrische Energie können Grundeigentümer und Eigentümer der Anlage ohne Einleitung eines Expropriationsverfahrens den Entscheid über die Entschädigung durch gemeinsame Eingabe der Schätzungskommission oder ihrem Präsidenten Übertragen. Vorbehalten bleibt die Weiterziehung an das Bundesgericht.

f. Art. 54 wird aufgehoben.

Art. 122.

IV. Inkrafttreten.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ißt. Die bisherigen Schätzungskommissionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte.

Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmeldungen und über den Vollzug, sowie über das Rückforderungsrecht sind, soweit möglich, auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.

Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Hechte.

845 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 13. Juni 1930.

Der Präsident: E.-Paul Graber.

Der Protokollfahrer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 20. Juni 1930.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art, 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 20. Juni 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 25. Juni 1930.

Ablauf der Referendumsfrist : 23. September 1930.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Enteignung. (Vom 20. Juni 1930.)

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25.06.1930

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