888 Ablauf der Referendums frist : 30. September 1930.

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Bundesgesetz über

die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften.

(Vom 25. Juni 1930.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34, Abs. 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1928, beschlieaat :

Abschnitt I.

Der Sicherungsfonds.

Art. 1.

'1. Zweckbestimmung

Jede inländische Lebensversicherungsgesellschaft, die auf Grund . des Bundesgesetzes betreifend Beaufsichtigung von Privatunter n ehmung im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 (Aufsichtsgesetz) der Aufsicht des Bundes untersteht, hat die Ansprüche aus den von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen durch einen Fonds (Sicherungsfonds) sicherzustellen. Für die rückversicherten Beträge hat der Erstversicherer Sicherstellung zu leisten.

Der Bundesrat kann verfügen, dass für einzelne Gruppen von Versicherungen besondere Fonds gebildet werden.

1. Sicherstellung der Versicherungsansprü che.

Art. 2.

2. Ausnahmen.

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ihren ausländischen Versicherungsbestand gemäss diesem Gesetz sicherzustellen, 1. wenn dafür im Ausland Sicherheit geleistet werden muss; 2. wenn der Bundesrat der Gesellschaft auf Grund ihres Geschäftsplanes gestattet, die zur Erfüllung der Versicherungsansprüche bestimmten Werte im Ausland zu verwahren.

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Art. 3.

II. Sollbetrag Der Sollbetrag des Sicherungsfonds ist gleich der Summe 1. Umfang.

1. des geschäftsplanmässig berechneten Deckungskapitals für die laufenden Versicherungen, nach Abzug der darauf gewährten Darlehen und Vorauszahlungen und der ausstehenden und gestundeten Prämien; 2. der Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen ; 3. der den einzelnen Versicherungsnehmern gutgeschriebenen Gewinnanteile ; 4. eines angemessenen Zuschusses.

Art. 4.

Die Gesellschaft hat den Sollbetrag binnen der ersten vier S. Feststellung.

Monate des neuen Rechnungsjahres festzustellen. Er ist auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen.

Aus wichtigen Gründen kann der Bundesrat verfügen, dass eine Feststellung des Sollbetrages während des Rechnungsjahres auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt vorzunehmen sei.

Der Bundesrat kann jederzeit eine Schätzung des Sollbetrages anordnen.

Art. 5.

Der Sicherungsfonds ist von der Gesellschaft durch die Überweisung von Werten im Umfange seines Sollbetrages zu bestellen.

Art. 6.

Ergibt sich bei der Feststellung des Sollbetrages nach Art. 4, Abs. l, dass der Fonds ergänzt werden muss, so sind ihm die hierzu erforderlichen Werte binnen eines Monates zu überweisen.

Ergibt sich bei der Feststellung des Sollbetrages nach Art. 4, Abs. 2, oder bei der Schätzung nach Art. 4, Abs. 3, dass der Fonds nicht voll gedeckt ist, so bestimmt der Bundesrat die Frist zur Ergänzung

III. Bestellung des Fonds.

1. Überweisung von Weiten.

». Ergänzung des Fonds.

Art. 7.

Die Werte werden dem Fonds überwiesen durch Eintragung 3. Register.

in ein von der Gesellschaft nach Weisung des Bundesrates zu erstellendes Register.

Werden Grundstücke als Werte angenommen, so ist überdies auf Anordnung des Bundesrates im Grundbuch eine VerfügungsBundesblatt. 82. Jahrs. Bd. I.

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beschränkung im Sinne des Art, 960 des Zivilgesetzbuches vorzumerken.

Art. 8.

Die *'Entï^fngTM Werte gelten als zum Fonds gehörend, solange sie im Register eingetragen sind und soweit nicht Dritte an den Werten gutgläubig Rechte erworben haben.

Art. 9.

IV.Dem Bundes rat Dem Bundesrat sind von der Gesellschaft binnen eines vorzulegende Nachwelse. Monates nach der Feststellung des Sollbetrages nach Art. 4, Abs. l, der Sollbetrag und ein Verzeichnis der Werte des Sicherungsfonds mitzuteilen.

Der Bundesrat bestimmt die Form dieser Nachweise.

Die Deckung des Sollbetrages durch die im Register eingetragenen Werte ist von der Aufsichtsbehörde jährlich wenigstens einmal zu prüfen.

Art. 10.

v. Ausscheiden Die Gesellschaft darf aus dem Sicherungsfonds Werte nur gegen i Ersitz ' gleichzeitigen, vollwertigen Ersatz und unter sofortiger Anzeige an die Aufsichtsbehörde ausscheiden.

Der Bundesrat kann "der Gesellschaft aus besondern Gründen für den Ersatz der ausscheidenden Werte Fristen bewilligen.

Art. 11.

2. Freigabe.

Ergibt die Feststellung des Sollbetrages nach Art. 4, Abs. l, eine Überdeckung des Sicherungsfonds, so ermächtigt der Bundesrat die Gesellschaft, dem Fonds Werte im Umfange des Mehrbetrages zu entnehmen.

Der Bundesrat kann die Entnahme von Werten im Umfange des Mehrbetrages gestatten, wenn die Überdeckung des Fonds sich aus einer Feststellung des Sollbetrages nach Art. 4, Abs. '2, oder aus einer Schätzung nach Art. 4, Abs. 3, ergibt, oder wenn die Gesellschaft von sich aus eine Überdeckucg nachweist.

VI. Zulässige Werte.

Schätzung.

Art. 12.

Der Bundesrat bestimmt auf dem Verordnungsweg, welche Werte zur Bildung des Sicherungsfonds zugelassen werden und in welchem Umfange der Fonds in schweizerischen Werten zu bestellen ist.

Die Schätzung der Werte unterliegt der Genehmigung des Bundesrates,

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Art. 13.

Die Gesellschaft hat die Werte des Sicherungsfonds getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu verwahren.

Der Ort der Verwahrung unterliegt der Genehmigung des Bundesrates. Aus wichtigen Gründen kann dieser jederzeit eine Änderung des Verwahrungsortes verfügen.

Die Gesellschaft kann Werte aus der Verwahrung vorübergehend zurückziehen, wenn die Verwaltung des Fonds es erfordert.

Art. 14.

Die Werte des Sicherungsfonds und ihre ausstehenden Erträgnisse haften gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes in erster Linie für die durch den Fonds sicherzustellenden Ansprüche.

VII. Verwahrung des Fonds.

VIII. Haftung des Fonds.

Abschnitt II.

Sichernde Massnahmen.

Art. 15.

Erscheinen die Interessen der Versicherungsnehmer gefährdet, ao fordert der Bundesrat die Gesellschaft auf, die zum Zwecke der Sanierung erforderlichen Maasnahmen zu treffen, Der Bundesrat ist befugt, die Einberufung einer Generalversammlung oder eines andern zur Beschlussfassung über die Sanierungsmassnahmen zuständigen Organs der Gesellschaft zu verlangen. Er kann sich bei den Verhandlungen der Gesellschaftsorgane über diese Massnahmen vertreten lassen.

Art. 16.

Der Bundesrat kann die in Art. 6, Abs. l, erwähnte Frist zur Ergänzung des Sicherungsfonds verlängern.

Er kann überdies den Rückkauf und die ßeleihung von Policen und im Falle des Art. 36 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag die Auszahlung des Deckungskapitals untersagen oder der Gesellschaft für ihre Verpflichtungen, sowie den Versicherungsnehmern für die Prämienzahlung Stundung gewähren.

Während der Stundung der Prämienzahlung kann die Versicherung nur auf schriftliches Begehren des Versicherungsnehmers aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden.

Art. 17.

Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so kann ihr der Bundesrat einen Liquidator bestellen.

l. Sanierungsmassn ahmen.

II, Verfügungen des Bundesrates.

IM. Bestellung eines Liquidators.

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Abschnitt III.

Konkurs.

Art. 18.

I. Konkurseröffnung.

1. Zustimmung des Bundesrates,

Die Konkurseröffnung über eine Gesellschaft darf nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen.

Art. 19.

ä,Benachrichti--gugdeseBundesrates.

Erklärt die Verwaltung der Gesellschaft gemäss Art. 657, Abs. 2, oder Art. 704, Abs. l, des Obligationenrechtes ihre Zahlungsunfähigkeit oder verlangt ein Gläubiger die Konkurseröffnung, so gibt der Konkursrichter dem Bundesrat hiervon unverzüglich Kenntnis, Dem Bundesrat stehen in diesem Falle die Befugnisse gemäss Art. 170 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu.

Das Gericht setzt bis auf weiteres das Erkenntnis über die Konkurseröffnung aus.

Art. 20.

3. Sichernde Maßnahmen.

4. Bewilligung der Konkurseröffnung,

5. Nichtanwedung des Art, »7 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

II. Konkursverfahren.

l. Schuldenruf.

Der Bundesrat prüft, ob eine Sanierung noch möglich sei, und trifft, wenn nötig, die in Art. 15 und 16 erwähnten Massnahmen.

Art. 21.

Kommt die Sanierung nicht zustande, so bewilligt der Bundesrat die Eröffnung des Konkurses durch den Konkursrichter.

Art. 22.

Entgegen der Vorschrift des Art. 37, Abs. l, des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag werden die zum Sicherungs-fonds gehörenden Versicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst.

Auf diese Versicherungen findet Art. 16, Abs. 2 und 3, Anwendung.

Art. 23.

Der Bundesrat kann für den Schuldenruf besondere, von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs abweichende Vorschriften aufstellen.

Die aus den Büchern der Gesellschaft feststellbaren Versicherungsansprüche gelten als angemeldet.

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Art. 24.

Der Bundesrat kann zur Durchführung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung ernennen und ihr sämtliche Befugnisse der Gläubigerversammlung übertragen.

Er kann jederzeit Über den Stand des Konkursverfahrens Auskunft verlangen und der Konkursverwaltung verbindliche Weisungen erteilen.

Er kann zur Vertretung des Sicherungsfonds gegenüber der Konkursverwaltung einen besondern Sachwalter bezeichnen.

Art. 25.

Bestehen bei einer Gesellschaft mehrere Sicherungsfonds, so sind Fehlbeträge der einen aus Überschüssen der andern zu decken.

Art. 26.

Die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten besitzen für den nicht gedeckten Teil ihrer Versicherungsansprüche ein Konkursvorrech in der dritten Klasse.

Dieses Vorrecht besteht für die zum Sicherungsfonds gehörenden Versicherungen zugunsten des Fonds.

S. Konkurs- .

Verwaltung.

III. Ausgleichung dar Fonds.

IV. KonkursVorrecht.

Art. 27.

Der Bundesrat beschliesst über die Verwendung des Siche- V. Verwendung des Sicherungsfonds.

rungsfonds.

Übertragung Er kann den durch den Fonds sichergestellten Versicherungs 1. oder Liqubestand mit Rechten und Pflichten ganz oder teilweise auf eine an- dation von Bundes wegen.

dere Gesellschaft übertragen oder von Bundes wegen nach Massgabe der Versicherungsverträge liquidieren lassen.

Wird der Versicherungsbestand von Bundes wegen liquidiert, 80 erwirbt er das Recht der Persönlichkeit. Der Bundesrat bestellt den Liquidator.

Art. 28.

Bei Anwendung des Art. 27, Abs. 2, gehen die Werte des 2. Übergang dei Werte.

Sicherungsfonds von Gesetzes wegen auf den neuen Versicherungs träger oder auf den Versicherungsbestand über.

Auf Grundstücke findet Art. 656, Abs. 2, des Zivilgesetzbuches Anwendung.

Art. 29.

Reicht der Sicherungsfonds zur Anwendung einer Massnahme :3. Änderung der Versieh enach Art. 27, Abs. 2, nicht aus, so kann der Bundesrat die Bedingungen rungsverder zum Fonds gehörenden Versicherungen ändern, sowie die Ver- träge.

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VI. Konkursmassige Verwertung des Sicherungsfonds.

Sicherungsansprüche und die Ansprüche auf gutgeschriebene Gewinnanteile bie zu einem den vorhandenen Mitteln entsprechenden Betrage herabsetzen.

Art. 30.

Erachtet der Bundesrat die Herabsetzung der Versicherungsansprüche nicht im Interesse der Gesamtheit der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten, so beauftragt er die Konkursverwaltung mit der Verwertung des Sicherungsfonds.

Mit dieser Verfügung des Bundesrates erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigteu können nunmehr die Ansprüche aus Art. 36, Abs. 3, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Gewinnanteile geltend machen. Das Konkursvorrecht des Art. 26 besteht dann zugunsten der einzelnen Ansprüche.

Abschnitt IV.

Stralbestimmungen.

. Ordnungsbussen,

II. Strafen.

Art. 31.

Der Bundesrat kann gegen Gesellschaften, ihre Organe, verantwortlichen Leiter anA Hilfspereonen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandeln, Ordnungsbussen bis auf fünftausend Franken aussprecheu.

Art. 32.

Organe, verantwortliche Leiter und Hilfspersonen einer Gesellschaft, die vorsätzlich a. den Sollbetrag des Sicherungsfonds falsch berechnen oder der Aufsichtsbehörde einen falschen Betrag mitteilen ; b. es unterlassen, den Sicherungsfonds binnen der Fristen des Art. 6 oder Art. 16, Abs. l, zu ergänzen und die Register des Fonds zu führen ; c. aus dem Sicherungsfonds ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde Werte ausscheiden, ohne sie gleichzeitig oder binnen der nach Art. 10, Abs. 2, gewährten Frist durch andere vollwertige Werte KU ersetzen, oder Grundstücke, die in das Register eingetragen sind, zum Nachteil des Fonds belasten oder veräussern, oder Handlungen vornehmen, welche die Sicherheit der Werte des Fonds vermindern;

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d. in den Registern oder in den der Aufsichtsbehörde einzureichenden Verzeichnissen erhebliche Tatsachen unrichtig ver^ Urkunden, diese Register und Verzeichnisse fälschen oder verfälschen oder der Aufsichtsbehörde anderweitig falsche Angaben über den Sicherungsfonds oder die Anlagen machen, werden mit Gefängnis oder mit Busse bis auf zwanzigtausend Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis auf zwanzigtausend Franken bestraft.

Art. 33.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht finden auf die in Art. 32 bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

Art. 34.

Die in Art. 32 genannten strafbaren Handlungen sind der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt. Der Bundesrat kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen.

Art. 35.

Der Bnndesrat kann in den Fällen der Art. 31 und 32 der Gesellschaft die Konzession entziehen.

ni. Geltung des Bundesstrat-

rechles.

IV. Bundesstrafgerichtsbarkeit.

V. Konzessionsentzug.

Abschnitt V.

Übergangs- und Sehlussbestimmungen.

Art. 36.

Der Bundesrat bestimmt, auf welchen Zeitpunkt der Sollbetrag erstmals zu berechnen und der Sicherungsfonds zu bestellen ist.

Art. 37.

Der Bundesrat kann der Gesellschaft zur Überführung der vom Rückversicherer verwahrten Werte in den Sicherungsfonds Fristen bewilligen.

Art. 38.

Die Werte, die nach Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu ge-

I. Erstmalige Bestellung des Fonds.

II. Vom Rückversicherer verwahrte Werte.

Ill.Sicherstellung der Versicherungen des Hilfsgesetzes.

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währende Bundeshilfe vom 8. April 1924 bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegt sind, bilden besondere Fonds im Sinne des Art. l, Abs. 2, des gegenwärtigen Gesetzes.

IV. Auf auslandische Gesellschaften anwendbare Bestimmungen.

V. Anfechtung durch die Verwaltungs-gerichts.

beschwerte.

VI. Aufhebung bisherigen Rechtes.

VII. Inkrafttreten.

Vollzug.

Art. 39.

Die Art. 16, Abs. 2, Art. 22 bis 24, 27, Abs. 2, und Art. 29> finden auf den schweizerischen Versicherungsbestand und Art. 9, Abs. 3, auf die Kaution der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften Anwendung.

Art. 40.

Die auf Grund dieses Gesetzes vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement oder vom Versicherungsamt getroffenen Entscheideunterliegen der Anfechtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. VII des Anhanges zum Bundesgesetz über die eidgenössische Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.

Art. 41.

Die Vorschriften des bisherigen Rechtes werden aufgehoben,, soweit sie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.

Art. 42.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zu seiner Ausführung erforderlichen Verordnungen.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 25. Juni 1930.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 25. Juni 1930.

Der Präsident: E.-Paul Graber.

Der Protokollführer: G. Bovet.

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Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 25, Juni 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :

Kaeslin,

Datum der Veröffentlichung : 2. Juli 1930.

Ablauf der Referendumsfrist : 30. September 1930.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften. (Vom 25. Juni 1930.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1930

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