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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Subventionen an die Anstalten für das gewerbliche, industrielle, kaufmännische und hauswirtschaftliche Bildungswesen.

(Vom 17. Juni 1930.)

Herr Präsident !

Herren Regierungeräte!

Wir bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, dass die Subventionsgesuche der auf einen Bundesbeitrag für das Betriebsjahr 1930/31, bzw. 1931, Anspruch erhebenden Bildungsanstalten möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. J u l i 1930, mit Ihrer Begutachtung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzureichen sind. Nach diesem Termin eingehende Gesuche haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Gemäss den Vorschriften der Vollzugsverordnung sind die Gesuche durch die Kautonsregierungen zu prüfen und zu begutachten. Wir müssen Sie dringend bitten, bei neuen Gesuchen die Bedürfaisfrage eingehend zu prüfen.

Die Höhe des Bundesbeitragea richtet sich nach den Ausgaben, die für die Besoldungen der Vorsteher und des Lehrpersonals und für die allgemeinen Lehrmittel gemacht werden; bei Museen und öffentlichen Sammlungen gelten die Aufwendungen für den direkten Dienst der beruflichen Förderung als Grundlage. Wir verweisen auf die Bestimmungen des Art. 13 der Verordnung vom 7. Juni 1928, die auf dem Budgetformular abgedruckt sind, und fügen ergänzend bei, dass nur die Besoldung des Schulleiters, nicht aber die Entschädigungen an Aufsichts- und Verwaltungsorgane anrechenbar sind. Als allgemeine Lehrmittel sind Gegenstände zu verstehen, die im Unterricht zu Demonstrationszwecken verwendet werden oder mit denen in den beruflichen Fächern der Schüler arbeitet, um die notwendige Fertigkeit zu erhalten. Nichtanreohenbar sind dagegen das Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden, wie Zuleitungen für Gas, Wasser, Elektrizität, die Kanalisationen, Rauchfänge, Heizuugsaulageu, Betuiisuckel für Masuhiueu, ferner alle Materialien, die verbraucht werden, wie Holz, Metalle, Textilwaren, Papier,

849 Schreibmaterialien aller Art, Lebensmittel, Schulbücher, die von den Schü lern im Unterricht benützt werden, auch wenn die Bücher der Lehranstalt gehören; nichtanrechenbar sind auch alle" Energien für Kraft, Heizung und Beleuchtung. Dagegen dürfen für den Unterhalt der allgemeinen Lehrmittel Aufwendungen bis zu 10 °/o des Inventarwertes in Rechnung gesetzt werden, sofern die betreffenden Ausgaben gemacht, und zu belegen sind.

Wir beabsichtigen, dem Bundesrat für das Jahr 1931 den H ö c h s t satz mit 40% der oben genannten anrechenbaren Ausgaben vorzuschlagen. Dieser Höchstsatz kommt nur in Frage für Schulen, deren Verhältnisse es rechtfertigen und wenn gleichzeitig gegenüber früher die anderweitigen Subventionen keine Kürzung erfahren. Das Bundesamt soll zudem ermächtigt werden, in besondern Fällen, wo die finanzielle Lage den Ausbau der bestehenden Anstalt gefährdet, einen Bundesbeitrag bis zu 45 %, bei kaufmännischen Vereinsschulen bis zu 50 %, zu entrichten.

Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Zustimmung des Bundesrates zu unsern Anträgen und die Gewährung der gewünschten Kredite durch die Bundesversammlung.

Für die Aufstellung des Budgets haben die Anstalten das amtliche Formular zu benützen; wir verweisen auf den daselbst abgedruckten Auszug aus der Vollzugsverordnung vom 7. Juni 1928. Die Bundessübvention wird nach Zustellung der Rechnung angewiesen werden. Es liegt daher im Interesse der Anstalten und Kurse, die Rechnungen so b a l d als m ö g l i c h den kantonalen Behörden zur Prüfung und Weiterleitung zuzustellen.

Für die temporären Fachkurse gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ständigen Anstalten; Budget und Rechnung sind ebenfalls auf dem amtlichen Formular einzureichen.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für die von den Zentralkomitees des Schweizerischen kaufmännischen Vereins und des Allgemeinen schweizerischen Stenographenvereins einzureichenden Gesuche von Fortbildungsschulen und Kursen ihrer Sektionen.

Sollten Sie vom Kreisschreiben noch weitere Exemplare benötigen, so stehen Ihnen solche beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Verfügung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. Juni 1930.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Bundesblatt.

83. Jahrg. Bd. I.

04

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden für das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 16. Juni 1930.)

Hochgeehrte Herren !

Im Verfolg der Bestrebungen zu einer vereinfachten Behandlung des internationalen Austausches und der Beschaffung von Zivilstandsurkunden ist zwischen dem Bundesrat und der deutschen Regierung am 12. April 1930 eine Erklärung ausgetauscht worden, wonach für die Zuleitung von Anträgen auf Anbringung von Randanmerkungen und Berichtigungen von Zivilstandsurkunden unter Ausschaltung des diplomatischen Weges ein verkürzter Schriftverkehr eingeführt werden soll.

Die Anträge auf Beischreibung von Randvermerken in deutscheu Standesregister und Berichtigung von deutschen Zivilstandsurkunden sind künftighin von den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 122 VoZD) dem eidgenössischen Amt für den Zivilstandsdienst und von diesem den zuständigen schweizerischen Konsulaten zuzuleiten, die sich ihrerseits an die zuständigen deutschen Behörden wenden werden.

Indem wir Sie ersuchen, Ihre kantonalen Aufsichtsbehörden und Zivilstandsämter hiervon zu verständigen, benutzen wir den Anlass, Sie, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Juni 1930.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin.

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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

für die Zeit bis 30. Juni 1931 : für die Schifflimaschinenstickerei ; für die Handmaschinenstickerei ; für die Kettenstichstickerei für die Lorrainestickere ; für dieNachstickerei Scherlerei, Ausschneiderei und Näherei von Stickereiwaren ; für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Stickereiwaren ; für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Baumwollund Kunstseide-Stückware ;

für die Zeit bis 31. Dezember 1930: 8. für die Baumwollzwirnerei.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitewoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Art. 44 des Gesetzes).

III. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1930 in Kraft.

B e r n , den 19. Juni

1930.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

852

Rückgabe der Kaution der Svea, Brand- och lif-Försäkrings-Aktie-Bolaget, Gotiienburg.

Die Svea, Brand- och Lif-Försäkrings-Aktie-Bolaget in Gothenburg hat, auf 31. Dezember 1925 auf die schweizerische Konzession verzichtet.

Seither hat sie ihren schweizerischen Feuerversicherungsbestand abgewickelt.

Sie stellt nunmehr das Gesuch, ihr die hei der Schweizerischen Nationalbank in Born hinterlegte Kaution im Kurswerte von Fr. 111,000 zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Dezember 1930 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern eirmireiohen.

B e r n , den 20. Juni 1930.

(3.)., Eidgenössisches Versicherungsamt.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenaussehreibnngen, sowie Anzeigen.

Erbenaufruf.

(Art, 555 ZGB.)

In einer Erbschaftsangelegenheit des vom Obergericht von Appenzell A.-ßh. unterm 27. Juni 1927 mit Wirkung vom 31. Dezember J87o an verschollen erklärten Gustav Bischofberger, von Heiden, geboren den 12. Juli 1836, über den nachher noch ein Totenschein beigebracht wurde, wonach er am 19. Januar 1875 in New York City verehelicht gestorben ist, hat die Behörde keine Gewissheit, ob noch Kinder oder deren Nachkommen am Leben sind, oder ob als Erben entferntere Verwandte in Betracht kommen.

Es werden deshalb alle diejenigen, welche sich für erbberechtigt halten, unter Hinweis auf Art. 555 des Zivilgesetzbuches aufgefordert, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden und ihre Erbberechtigung durch amtliche Ausweise zu belegen.

Die Eltern des Erblassers waren Michael Bischofberger, von Heiden, geboren den 12. September 1808 und Elsbeth Bänziger, geboren den 30. April 1810. Gustav Bischofberger wanderte im Jahr 1859 nach Amerika aus; an die Kinder ßischofbergers ist im Jahre 1894 von der Gemeindekauzlei Heiden durch Thurnherr & Härtsch, St. Gallen, ein Erbteil gesandt worden, ohne dass nähere Adressen ersichtlich sind.

H e i d e n , den 24. Juni 1930.

(2.).

Die Gemeindekanzlei.

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25.06.1930

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