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Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 26. November 1930.

Band II,

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie in Bern.

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I Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1930).

(Vom 21. November 1980.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 88 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Andreas Kropfitsch 1909, Schlosser, Baden (Aargau), 2. Ernst Sax, 1911, Coiffeurlehrling, Aadorf (Thurgau), 8. Frédéric Dessouslavy 1872, Malermeister, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), 4. Rosa Heiniger, 1871, Hausfrau, Bettwil (Aargau), 5. Emu Hess, 1888, vormals Käser und Wirt, Flawil (St. Gallen).

(Verfälschung einer Bundesakte, Betrug.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes zum Teil in Verbindung mit kantonalen Straf bestimmungen, sind verurteilt worden: 1. Andreas K r o p f i t s c h , verurteilt am 6. Mai 1930 vom Bezirksgericht Baden zu einem Tag Gefängnis und Fr. 10 Busse.

Kropfitsch hat sein Bundesbahnabonnement verfälscht, indem er den Aufdruck des Monates Januar unleserlich machte; dieses Abonnement wies er im Februar 1930 als Fahrausweis vor, Kropfitsch ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Wie im Strafverfahren macht er geltend, das damals nachweisbar bereits gelöste Februarabonnement vergessen zu haben. Er bereue seine Handlungsweise. Man möge ihm, bei seiner Jugendlichkeit, die Schande des Gefängnisses ersparen.

Das urteilende Gericht befürwortet das Gesuch. Dem jugendlichen, unbescholtenen Gesuchsteller wäre unzweifelhaft der bedingte Strafvolbug gewährt worden, falls kantonales Becht Anwendung gefunden hätte.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Kropfitsch während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

2. Ernst Sax, verurteilt am 28. Mai 1980 von der Bezirksgerichtskommission Frauenfeld zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 5 Busse.

Sax hat sein Bundesbahnabonnement verfälscht, indem er das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer veränderte, um vor den Ferien an zwei weiteren Tagen Fahrten auszuführen, ohne ein neues Abonnement zu lösen, Sax ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Busse und Kosten sind bezahlt. Seine unüberlegte Handlungsweise tue ihm leid.

Das urteilende Gericht bemerkt bereits in den Erwägungen, die Strafmilderungsgrunde würden den bedingten Strafvollzug rechtfertigen.

Der Polizeibericht lautet günstig. Der Bezirksstatthalter von Frauenfeld und das Justizdeparternent des Kantons Thurgau empfehlen das Gesuch.

Wir b e a n t r a g e n den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 2 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Kropfitsch.

3. Frédéric Dessouslavy, verurteilt am 22. November 1929 vom PolizeiBericht von La Chaux-de-Fonds zu einem Tag Gefängnis und Fr. 85 Busse.

Dessouslavy hat im Juli 1928 in Frankreich seine Automobilkarosserie umändern lassen. Um bei der Rückkehr in die Schweiz den entsprechenden Zoll zu umgehen, verfälschte er den Freipass durch Änderung einer einschlägigen Angabe. Abgesehen von der mit Straf entscheid der Zollverwaltung ausgesprochenen, erheblichen Zollbusse wurde Dessouslavy wegen Verfälschung einer Bundesakte den Strafbehörden überwiesen.

Dessouslavy ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. In der von seinem Verteidiger verfassten Eingabe wird geltend gemacht, es handle sich um ein Fiskalvergehen. Dessouslavy sei sich der Tragweite seines Verhaltensnicht genügend bewusst gewesen. Das leidige Vorkommnis habe ihn in seinem gesundheitlichen Zustand schwer geschädigt. Im Hinblick auf seine bisherige Unböscholtenheit und die Dienste im Interesse der Öffentlichkeit möge man Gnade walten lassen.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes befürwortet das Gesuch, wogegen der Staatsanwalt des Kantons Neuenburg in längeren Ausführungen erklärt, dies nicht tun zu können. Das kantonale Justizdepartement leistet der
bedingten Begnadigung keinen Widerstand.

Die eidgenössische Oberzolldirektion erhebt gegen die Begnadigung keine Einwendungen.

Da Dessouslavy in den Urteilserwägungen als um die Öffentlichkeit verdient, ehrlich und nicht vorbestraft geschildert wird, mag ihm die bedingte Begnadigung zuteil werden. Mit der kantonalen Staatsanwaltschaft ist zwar zu sagen, dass die in Betracht kommende Verurteilung ein gemeinrechtliches Delikt betrifft, das dadurch, dass es zum Zwecke eines Zollvergehens begangen

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Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Kropfitsch, jedoch mit 8 Jahren Probezeit.

4. Kosa Heiniger, verurteilt am S.Dezember 1929 vom Bezirksgericht Muri zu 2 Tagen Gefängnis und Er. 30 Busse.

Rosa Heiniger hat im Postempfarigscheinbuch die Summe von Fr. 80 in Fr. 50 verfälscht und bei der Abrechnung mit einer Firma diesen Betrag als bezahlt geltend gemacht.

Für Frau Heiniger ersucht ein Bechtsamvalt um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu vorab die sonstige Unbescholtenheit der Verurteilten, die Mutter zahlreicher Kinder sei, geltend gemacht wird. Dermalen sei sie körperlich zusammengebrochen. Die Einsicht in das Rechtswidrige ihres Tuns sei gering gewesen.

Das vom Ortsgemeinderat ausgestellte Leumundszeugnis lautet ausnehmend günstig. Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung.

Kommiserationsweise beantragen wir, der sonst gut beleumdeten, nachgewiesenermassen kranken Gesuchstellerin den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe zu gewähren, unter denselben Bedingungen wie bei Kropfitsch.

5. Emil Hess, verurteilt am 10. April 1980 vom Bezirksgericht 'Untertoggenburg zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 20 Busse.

Die Nachprüfung des Postempfangscheinbuches ergab, dass Hess im Jahre 1929 in 27 Fällen die ursprünglichen Einträge verfälscht hatte; in zwei Fällen machte er damit dem Konkursrichter die ganzliche Bezahlung von geschuldeten Beträgen glaubhaft.

Hess ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er schildert den Misserfolg mit der Wirtschaft, Molkerei und Schweinezucht. Statt dem Verhängnis den Lauf zu lassen, habe er mit allen Mitteln versucht, dem doch nicht aufzuhaltenden Konkurs vorzubeugen. Die bloss in zwei Fällen geltend gemachten Verfälschungen hätten niemanden geschädigt. Wegen der Verfehlungen, die alle mit dem damaligen, halb krankhaften Gesundheitszustand in Zusammenhang stunden, sei er zu getrennten Freiheitsstrafen von einem Monat, 14 und 6 Tagen verurteilt worden und schlechter weggekommen als bei einer Gesamtstrafe. Durch Verbüssung der ersten Strafe sei ihm bereits eine gute Stelle entgangen, und der weitere Strafvollzug gefährde die jetzige. Er habe Frau und zwei Kinder. Die Begnadigung helfe einem
Mann, der gewißs Fehler begangen habe, aus schwerer Not heraus.

Der Gemeinderat von Mönchaltorf, dem jetzigen Wohnsitz des Hess, bezeugt, dass dieser dermalen zu keinen Klagen Anlass gebe und fortwährend seiner Arbeit nachgehe. Das Bezirksamt Untertoggenburg und das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen Abweisung.

Nach Überprüfung sowohl dieses Urteils wie des früheren vom 19. September 1929 gelangen wir abschliessend ebenfalls dazu, den Antrag zu

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stellen, das Gesuch abzuweisen. Zunächst ist allerdings die Frage der Teilbegnadigung erwogen worden, die fortgesetzt vorgenommenen Machenschaften und der auf Grund des früheren Urteils verstärkte, ungünstige Eindruck, den Hess den Behörden machen muss, halten sowohl von der Gewährung der gänzlichen wie teilweisen Begnadigung ab. Das Bezirksamt Untertoggenburg bemerkt, das Verhalten des Hess sei fortgesetzt renitent und störrisch gewesen, seinen finanziellen Niedergang habe er zum grossen Teil selbst verschuldet.

6. Armand Nestor Duvanel, 1904, gewesener Posthalter, vormals -Le Quartier (Neuenburg).

(Postvergehen, Veruntreuung.)

6. Armand Nestor Duvanel ist am 8. Juni 1930 vom korrektionellen Gericht von Le Locle gemäss Art. 57 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 in Verbindung mit Art. 885 und 386 des kantonalen Strafgesetzbuches zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 10 Busse verurteilt worden.

Duvanel hat sich als damaliger Posthalter zum Nachteil der Po st Verwaltung Gelder im Gesamtbetrage von Fr, 2480. 78 angeeignet, wobei er zur Verschleierung der Verfehlungen neben der Erstellung falscher Kassenberichte namentlich zwei Einzugsaufträge und eine Nachnahme nicht bestellte.

Duvanel ersucht um den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Er anerkennt, milde bestraft worden zu sein, bittet aber um Begnadigung an stelle des unzulässig gewesenen bedingten Strafvollzuges. Die seither ersetzten Gelder seien weder ihm noch seiner Familie zugute gekommen, denn er habe Schulden des verstorbenen Vaters bezahlt. Heute habe er eine Anstellung, die jedoch bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe gefährdet werde. Man möge ihm, namentlich auch mit Bücksicht auf Frau und Kind, zu einem neuen, geordneten Leben verhelfen.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes hält dafür, die Begnadigung könne gewährt werden, was er des nähern begründet. Wäre die Gesamtstrafe kantonalrechtlich bestimmbar gewesen, so hätte Duvanel den bedingten Strafvollzug sicherlich zugebilligt erhalten. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg schliesst sich dieser Auffassung an.

Die eidgenössische Oberpostdirektion spricht sich gegen die Begnadigung aus, da das erkannte Urteil, im Vergleich zu anderen, sehr milde ausgefallen sei. Nach ihrer Auffassung sind die Verfehlungen, besonders das Beiseiteschaffen von Postsendungen und die bis zu 100 Tagen verzögerte und teilweise gänzlich unterlassene Bestellung von Zahlungsanweisungen, schon an und für sich schwerwiegende Delikte.. Dazu kommt, dass Duvanel diese Vergehen fortgesetzt beging und sich davon auch durch die Inspektion im November 1929, die bereits Unregelmässigkeiten in seiner Kasse feststellte, nicht abhalten liess. Er verstand es damals, den untersuchenden Beamten durch falsche

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Angaben zu täuschen und er hat nach diesem Zeitpunkt weiterhin Postsendungen zurückbehalten. Der Fall Duvanel sei auch darin schwererer Art, dass es sich nicht, wie anderwärts, um einen Privatbriefträger, sondern um einen Posthalter mit grösserer Verantwortlichkeit handle. Die Bundesanwaltschaft pflichtet dieser Auffassung bei.

In Abwägung der verschieden gearteten Stellungnahmen beantragen wir Abweisung mit dem Beifügen, dass bei der Durchführung des Strafvollzuges auf die "Verhältnisse Duvanels tunlichst Eücksicht genommen werden solle. Die Art der Aburteilung von Beamtenstrafsachen mit konkurrierenden Tatbeständen durch die Kantonsbehörden mag Verschiedenheiten aufweisen, was die Festsetzung der Gesamtstrafe, ihre Unterstellung unter eidgenössisches oder kantonales Eecht und die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges anbetrifft. Hierin einen Ausgleich zu schaffen, kann im allgemeinen nicht Aufgabe des Begnadigungsweges sein. In Beamtenstrafsachen ist zudem die Haltung der Bundesbehörden in hohem Masse durch die Erwägung bestimmt, dass die Strenge des Beamtenstrafrechtes der grossen Bedeutung entspricht, die der Aufrechterhaltung des guten Eufes der Verwaltung beigemessen werden muss. Ob bei dieser Würdigung die Besonderheit der Gesuchsanbringen eine Begnadigung nahe legt, ist eine Frage des Ermessens und der Billigkeit, die wir unserseits angesichts der milden Strafe verneinen.

7. Hans Spiegelberg, 1880, Briefträger, damals Aarburg (Aargau).

(Postgeheimnisverletzung.)

7. Hans Spiegelberg ist am 28. Februar 1930 vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 5 und 57, Abs. 2, des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 zu 2 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die vom Verurteilten erhobene Kassationsbeschwerde hat das Bundesgericht am 8. Juli abgewiesen.

Spiegelberg hat einen ungenügend adressierten Brief unrichtig zugestellt und, als ihm dieser hernach mit einem Hinweis auf den Inhalt zurückgegeben wurde, offen einem anderen Briefträger zur Aushändigung an den richtigen Empfänger übergeben. In der Folge machte Spiegelberg in der Steuerkommission Andeutungen über ein beim Briefempfänger möglicherweise vorhandenes Kapitalvermögen, was er dem Briefinhalt entnommen hatte.

Der Verteidiger des Verurteilten ersucht für diesen um Erlass der Gefängnisstrafe. Spiegelberg wird als Briefträger bezeichnet, der den Dienst seit 25 Jahren in getreuer Pflichterfüllung versehe. Es handle sich um ein unglückliches Ereignis, das ihm zum Verhängnis geworden sei. Ein SOjähriger, von Schicksalsschlägen schwer geprüfter Mann, der in der Gemeinde sehr angesehen sei, solle wegen einer Geringfügigkeit deshalb mit dem Gefängnis in Berührung kommen, weil ihm mangels gesetzlicher Grundlagen der bedingte Strafvollzug nicht habe gewährt werden können. Der Strafvollzug bedeute

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den gänzlichen Buin. Zur Vermeidung einer derartigen Konsequenz habe die Gnade an die Stelle des strengen Eechts zu treten.

Dem Gesuch ist ein von Spiegelberg verfasster Lebenslauf beigegeben.

Der Genieinderat Aarburg stellt ihm ein in jeder Beziehung gutes Leumundszeugnis aus und empfiehlt die Begnadigung, namentlich da die Verurteilung auf die gesetzlich vorgeschriebene Amtstätigkeit als Mitglied der Steuerkommission zurückzuführen sei. Das erstinstanzliche Gericht, das Spiegelberg freigesprochen hatte, erklärt, den Entscheid der Begnadigungsbehörde zu überlassen, Die Disziplinarverfügung der schweizerischen Oberpostdirektion vom 15. September 1930 ist in den Akten. Der Generaldirektor der Post- und Telegraphenverwaltung beantragt Abweisung des Begnadigungsgesuches.

Auf die beiden Aktenstücke wird hiermit ausdrücklich verwiesen. Die Bundesanwaltschaft schliesst sich dem Abweisungsantrage an, ' Demgegenüber beantragen wir in Berücksichtigung der besondern Umstände der Angelegenheit den bedingten Erlass d'er Gefängnisstrafe von 2 Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Spiegelberg während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe. Die vorhandene Postgeheimnisverletzung ist zwar schwerer Art, wie dies das Bundesgericht bestätigt hat. Mit dem Kassationshot' ist aber auch einzuräumen, dass die Tat nicht aus Mangel an Pflichtgefühl, sondern gegenteils aus einem Gewissenskonflikt heraus begangen worden ist und das Vergehen Spiegelbergs darin liegt, die sich widerstreitenden Amtspflichten nicht richtig gegeneinander abgewogen zu haben. -- Dieso Stellungnahme zum Strafurteil und Begnadigungsgesuch berührt wohlverstanden den ausserdem ergangenen, begründeten Disziplinarentscheid in keiner Weise.

, 8. Pauline Jungwirth, 1907, gewesene Serviertochter, Zürich.

(Gehilfenschaft bei Banknotenfälschung.)

8. Pauline Jungwirth ist am 15. Mai 1930 von der III. Kammer des Obergerichtes dos Kantons Zürich gemäss Art. 66 und 68 des Bundesgesetzes über die schweizerische Nationalbank vom 7. April 1921 und Art. 22"des Bundesstrafrechtes zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, wovon 262 Tage durch den Untersuchungs- und Sicherheitsverhaft als erstanden gelten sollten, und zu zehn Jahren Landesverweisung verurteilt worden.

Der Hauptverurteilte, Forster, hat in Zürich im Winter 1928/29 65 falsche Banknoten der schweizerischen Nationalbank angefertigt. Pauline Jungwirth unterstützte ihn hierbei; ferner brachte sie in Basel vier Noten in Verkehr und versuchte dies mit einer fünften, was aber misslang.

Mit Eingaben vom 17. September und 4. Oktober ersuchte der Verteidiger und Vormund der Jungwirth für diese um Erlass der noch verbleibenden

675 Freiheitsstrafe von damals rund zwei Monaten und Ermässigung der Landesverweisung aui die Dauer eines Jahres. Die Verurteilte sei das Opfer einer Eeihe verhängnisvoller Umstände geworden. Als sogenanntes Wienerkind habe sie sich bei Pflegeeltern in Buchs in unsere Verhältnisse eingelebt. Infolge der fremdenpolizeilichen Erwerbsverbote als Serviertochter, später als Lehrtochter Försters zugelassen, sei sie in sittlich nicht einwandfreie Beziehungen geraten, bis sie schh'esslich Forster unter Verheimlichung seiner Ehe geschwängert habe. Das Begnadigungsgesuch trete an stelle des vom kantonalen Obergericht als unzulässig erklärten Straf Umwandlungsverfahrens. Hinsichtlich der Landesverweisung sei zu beachten, dass die vorher unbescholtene Ausländerin durch einen Inländer auf den Weg des Verbrechens geführt -worden sei; die Landesverweisung sei diesem gegenüber eine Ungleichbehandlung.. In der ergänzenden Eingabe vom 4. Oktober wird dies näher geltend gemacht, unter Beilage einer Zuschrift der Pflegeeltern zugunsten der Belassung im Inland.

Inzwischen hatte die Bundesanwaltschaft bereits verfügt, dass Pauline Jungwirth, unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Begnadigungsbehörde, sofort auszuschaffcn sei, was am 8. Oktober 1980 erfolgte. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe ist mithin dem Begnadigungsgesuch bis auf weiteres entsprochen, und wir empfehlen heute, in Übereinstimmung mit den Kantonsbehörden, dass die Bundesversammlung der angeordneten Unterbrechung des Strafvollzuges die förmliche Begnadigung folgen lasse. Das gute Verhalten der Verurteilten in der Strafanstalt rechtfertigt diese Massnahme; für Einzelheiten kann auf den Bericht der Beamtenkonferenz; der Strafanstalt verwiesen werden.

Hinsichtlich der Ermässigung der Landesverweisung sind wir dagegen mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der kantonalen Direktion der Justiz der Ansicht, dass genugende Gründe zu einer Begnadigung fehlen.

Soweit der Verfasser des Gesuches die Landesverweisung als zu Unrecht gesprochene Zusatzstrafe bezeichnet, hätte er seine Bemängelungen, denen wir im übrigen nicht beipflichten, im Rechtsmittelwege geltend machen sollen.

Abgesehen von der Bechtmässigkeit auch dieses Teiles des Urteils halten wir dafür, die Landesverweisung sei hier sowohl aus allgemeinen wie persönlichen Gesichtspunkten
durchaus zweckmässig. Der Verurteilten ist unter anderm zum Verhängnis geworden, dass sie sich als jugendliche Ausländerin zu fruii dem als anständig geschilderten Familienverbande entzogen hat.

Heute ist sie Mutter eines unehelichen, bereits in Wien versorgten Kindes.

Nach dem Gesuch gedenkt sie selbst «nicht so bald wieder in die Schweiz zurückzukehren». Für sie ist bloss der Gedanke massgebend, es möge ihr das Tor zum Lande ihrer Pflegeeltern nicht verschlossen sein. Dies ist jedoch kein Grund zu einem gnadenweisen Eingriff in den Vollzug des Gerichtsurteils.

Wir beantragen mithin den Erlass der Zuchthausstrafe, soweit sie noch nicht verbüsst ist, im übrigen Abweisung,

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9. Leon Lichtenstein, 1869, Buchhändler, St. Gallen.

(Unzüchtige Veröffentlichungen.)

9. Leon Lichtenstein ist am 31. März 1980 vom Bezirksgericht St.

Gauen gemäss Art. 4, Biffer l und 2, desBundesgesetzes vom 30. September ] 925 betreffend Bestrafung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, in Verbindung mit Art. 176 des kantonalen Strafgesetzes betreffend Erregung öffentlichen Ärgernisses zu 8 Tagen Gefängnis und Er. 70 Busse verurteilt worden.

Lichtenstein hat eine grössere Anzahl, vom urteilenden Gericht als unzüchtig erklärte Schriften und Bücher vorrätig gehalten, öffentlich ausgestellt oder angepriesen und an Personen, auch unter achtzehn Jahren, verkauft.

Lichtenstein ersucht umErlass der Gefängnisstrafe, vornehmlich mit dem Hinweis auf Beinen schlechten Gesundheitszustand, der eine äusserst strenge Diät erfordere. Die Verfehlungen seien nicht schwerer Art; in anderen Geschäften würden die gleichen Schriften, die er nicht einmal gelesen habe, ebenfalls verkauft.

Ein Polizeibericht äussert sich über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und frühere, gegen ihn nötig gewordene Massnahmen.

Der zweite Staatsanwalt des Kantons St. Gallen und das kantonale Polizeidepartement beantragen Abweisung. Ernstliche Bedenken gegen den Strafvollzug scheinen in Wirklichkeit nicht zu bestehen.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. Mag auch diese oder jene der Schriften allenfalls eine verschiedene Beurteilung zulassen, so erweisen sich andere als unverkennbar unzüchtig; eine der Schriften ist aus Straf Untersuchungen bereits bekannt. Das ergangene Urteil ist durchaus angemessen.

10. Robert Niederer, 1885, Badmeister, Borschach (St, Gallen).

(Betäubungsmittel.)

10. Robert Niederer ist am 28. Mai 1929 vom Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924 zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 1000 Busse verurteilt worden.

Niederer hat im Schleichhandel mit Kokain einen Verkauf vermittelt.

Pur Niederer, der in Teilzahlungen rund Fr. 400 entrichtet hat, ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der verbleibenden Busse. Es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt. Die Busse sei hoch ausgefallen, weil das Gericht die bedrängten Verhältnisse Niederers nicht'gekannt habe.

Der Stadtammann von Korschach schreibt, die Bezahlung der verbleibenden Busse sei für Niederer sehr drückend.

677 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt, ein Bussendrittel zu erlassen, da die Busse offenbar weniger hoch ausgefallen wäre, wenn Niederer von der Gerichtsverhandlung wegen Krankheit nicht ausgeblieben wäre.

Demgegenüber beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt vornehmlich deshalb Abweisung, weil der vorbestrafte Gesuchsteller im Jahre 1930 wegen ähnlicher Vergehen eine weitere Gefängnisstrafe nebst einer Busse von Fr. 500 aufzuweisen hat und in einer zweiten Sache, zwar noch nicht rechtskräftig, erstinstanzlich verurteilt ist. Für Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht des Gesundheitsamtes und den Auszug aus dem Central- Strafenregister.

H.

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Alfred Schneebeli, 1875, Kiesgrubenarbeiter, Hegnau (Zürich), Rudolf Spycher, 1912, Landwirt, Oherbalm (Bern), Hans Nikiaus, 1918, Landwirt, vormals Kienberg (Solothurn), Johann Guggisberg, 1878, Landwirt, Schwarzenburg (Bern), Gottfried Ledermann, 1875, Landwirt, Unterkulm (Aargau), Ernst Ledermann, 1911, Landwirt, Unterkulm (Aargau), Sißgfried Kappeier, 1882, Landwirt, Füll (Aargau), Emil Oberle, 1874, Landwirt, Gemeinderat, Füll (Aargau).

(MilcMälschung.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 und zudienenden Ausführungsbestimmungen sind verurteilt worden: 11. Alfred Schneebeli, verurteilt am 22. März 1980 vom Bezirksgericht Uster zu Fr. 100 Busse.

Schneebeli ist als damaliger Angestellter einer Milchsammelstelle mit seinem Arbeitgeber und dessen Ehefrau gebüsst worden. In den Kühler der Sammelstelle wurde jeweils mit einem Schlauch ein wenig Wasser gespritzt, damit die Milch schneller ablaufe. Das urteilende Gericht sah von Freiheitsstrafen ab, weil zwar arge Leichtfertigkeit vorliege, jedoch ein selbstsüchtiger Beweggrund gefehlt habe.

Schneebeli, der Fr. 30 bezahlt hat und eine weitere Teilzahlung von Fr. 10 zusichert, ersucht um Erlass der verbleibenden Fr. 60. Als älterer, kranker und arbeitsunfähiger Mann müsse er mit der Umwandlungsstrafe rechnen.

Ein Zeugnis des Bezirksamtes äussert sich über den schlechten Gesundheitszustand, ein Polizeibericht über die persönlichen Verhältnisse. Die Armenpflege Volketswil, die Schneebeli seit Jahren unterstützt, befürwortet das Gesuch.

Der erste Staatsanwalt des Kantons Zürich und die kantonale Direktion der Justiz beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 40. Das eidgenössische Gesundheitsamt hat gegen diese Teilbegnadigung nichts einzuwenden.

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Kommiserationsweise beantragen wir ebenso Herabsetzung der Busse bis Fr. 40. Die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft und des eidgenössischen Gesundheitsamtes ergeben, dass unter den obwaltenden Umständen die prekäre Lage des Gesuchstellers einigerinassen berücksichtigt werden darf.

12. Eudolf Spycher, verurteilt am 7. Januar 1930 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu 8 Tagen Gefängnis und Er. 100 Busse.

Spycher hat, als damals Siebzehnjähriger, der Milch Wasser zugesetzt, um gegenüber einem Bruder nicht als untüchtiger Melker zu gelten.

Spycher ersucht um Brlass der Gefängnisstrafe. Der das Gesuch mitunterzeichnende Vater hat Busse und Kosten bezahlt. In den Gesuchsanhringen werden die Verumstandungen des Falles näher dargetan. Der Bestrafte versichert, sein verwerfliches Tun zu bereuen.

Der Gemeinderat Oberbalm bezeichnet den Gesuchsteller als geistig eher etwas zurückgeblieben; der infolge geschwächter Gesundheit nur bedingt arbeitsfähige Vater könne die Aufsicht im Stalle nicht führen, wie dies sonst üblich sei. Das Gesuch wird empfohlen. Der Kegierungsstatthalter I von Bern und die Direktion des Innern des Kantons Bern beantragen den Erlass, die kantonale Polizeidirektion den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt bemerken wir, dass besonderh Gründe für möglichste Berücksichtigung des Gesuches sprechen, namentlice da es sich um einen Jugendlichen handelt.

Wir beantragen, Spycher sei die Gefängnisstrafe von drei Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass er während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

18. Hans Nikiaus, verurteilt am 27. Mai 1929 vom Amtsgericht OltenGösgen zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 200 Busse.

Nikiaus, der als damals Sechzehnjähriger für den längere Zeit erkrankten Vater den Stall besorgte, hat der Milch während 14 Tagen Wasser zugesetzt, weil eine Kuh weniger Milch als sonst gegeben habe.

Der Gemeinderat Kienberg ersucht mit Eingabe vom September 1929, dem Verurteilten in Berücksichtigung seiner Jugend die Gefängnisstrafe bedingt zu erlassen. Die Polizeiberichte vom September 1929 und 1930 lauten ausnehmend günstig. Mit der Behandlung des Gesuches ist im Einvernehmen mit den Kantonsbehörden bis zur vollständigen Tilgung
von Busse und Kosten zugewartet worden.

Das Poli/eidepartement des Kantons Solothurn spricht sich zugunsten eines Gnadenaktes aus. Das eidgenössische Gesundheitsamt hält ebenfalls dafür, dass dem Gesuch entsprochen werden sollte.

Wir b e a n t r a g e n den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 8 Tagen unter denselben Bedingungen wie bei Spycher.

679 14. Johann G-uggisberg, verurteilt am 30. April 1930 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg zu 3 Tagen Haft und Fr. 50 Busse.

Guggisberg hat die einer Siederei gelieferte Milch vorsätzlich verwässert; am 19. Juni 1929 betrug der Wasserzusatz 28% der reinen Milch. Die Milch war nach Aussage eines Zeugen seit Jahr und Tag nicht einwandfrei.

Guggisberg ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Busse und Kosten seien bezahlt. Er sei sich der Schwere des Vergehens bewusst, bereue dasselbe und bitte, auf einen 52jährigen Familienvater Eücksicht zu nehmen.

Der Gemeinderat Wahlern beantragt Abweisung, verbunden mit der Anregung, den Strafvollzug derart anzuordnen, dass der Verurteilte nicht allzusehr in dringlichen, landwirtschaftlichen Arbeiten beeinträchtigt werde.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt desgleichen Abweisung, wogegen der kantonale stellvertretende Direktor des Innern die Begnadigung befürwortet, da Guggisberg Fr. 1600 Zivilentschädigung geleistet habe, ohne Vorstrafe sei und das Bundesrecht den bedingten Strafvollzug nicht kenne. Die kantonale Polizeidirektion, die demgegenüber bemerkt, im Begnadigungsgesuch würden triftige Grunde für einen Straferlass nicht geltend gemacht, beantragt Abweisung.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir Abweisung.

Die Höhe der Zivilentschädigung deutet ihrerseits auf die Schwere der Verfehlungen hin. Das Gerichtsurteil ist \vohl abgewogen.

15. und 16. Gottfried und Ernst L e d e r m a n n , verurteilt am T.März 1980 vom Obergericht des Kantons Aargau, in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils, je zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse. Die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Nach den Urteilen der kantonalen Gerichte haben Ledermann, Vater und Sohn, die am 29. Oktober 1929 in Verkehr gebrachte Milch vorsätzlich verfälscht; sie enthielt einen Wasserzusatz von rund 80% der ursprünglichen Milch.

Der Verteidiger der Verurteilten stellt das Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafen. Die beiden beteuern nach wie vor ihre Unschuld. Ein sicherer Beweis der Schuld habe im Strafverfahren nicht erbracht werden können, jedoch halte es im Prozessrccht immer schwer, gegen die freie Beweiswürdigung des Eichters aufzukommen. Die Verurteilten hätten seelisch
bereits stark gelitten; sie für 5 Tage einzusperren und ihnen die Lebensfreude völlig zu nehmen, habe nicht viel Sinn.

Das Bezirksgericht Kulm uberlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Das eidgenössische Gesundheitsamt beantragt Abweisung, wozu bemerkt wird, dass Vater und Sohn Ledermann den objektiven Tatbestand nicht bestreiten, wohl aber ihr Verschulden, ohne jedoch den abnorm hohen Wasserzusatz in der Milch irgendwie glaubhaft /u erklären.

680 Wir beantragen desgleichen Abweisung. Der Verfasser des Gesuches schreibt selbst, ein Kecht, am Urteil der ersten Instanz Kritik zu üben, stehe ihm heute nicht mehr zu, nachdem es von den obern Instanzen geschützt worden sei. Auf die in Fällen von Milchfälschungen vielfach heikle Beweiswürdigung sollte die Begnadigungsbehörde unseres Erachtens nicht eintreten.

Die Täterschaft der Gesuchsteller vorausgesetzt, besteht aber nicht genügend Grund zum Erlass der Gefängnisstrafen. Im übrigen beziehen wir uns auf die Urteilserwägungen selbst.

17. und 18. Siegfried Kappeier und Emil Oberle, beide verurteilt am 25. Juni 1980 vom Bezirksgericht Zurzach je zu einem Tag Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Kappeier und Oberle sind verurteilt worden, weil die Liefermilch vom 22. Mai 1980 gewässert war. In beiden Fällen handelt es sich um einen geringen Wasserzusatz, da aber die zwei Landwirte die Milch gleichzeitig verfälschten, kamen die Machenschaften bei der Probeentnahme dennoch aus.

Kappeier und Oberle ersuchen in gemeinsamer Eingabe um Erlass der Gefängnisstrafen. Sie seien unschuldig verurteilt worden, zudem hätte rieben der hohen Busse von Freiheitsstrafe abgesehen werden sollen, wie dies die Gerichtsminderheit verfochten habe.

Der Gemeinderat Full-Reuenthal äussert sich über die Verbältnisse der Gesuchsteller. Das urteilende Gericht erklärt, zu den Gesuchen nicht Stellung zu nehmen.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir Abweisung.

Wie im Falle Ledermann muss auch hier betont werden, dass die Begnadigungsbehörde auf die Schuld- und Beweisfragen nicht eintreten sollte. Die Strafausmessung erfolgte, laut Urteilserwägungen, in Anwendung der konstanten obergerichtlichen Praxis, wonach Milchfälschungen stets mit Freiheitsstrafe und Geldbusse geahndet werden. Es liegt auf der Hand, dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein kann, eine feststehende, bundesrechtlich nicht zu beanstandende Gerichtspraxis ohne zwingende Notwendigkeit zu durchbrechen. Den Verurteilten stand die Anrufung des Obergerichtes und allenfalls selbst des Bundesgerichtes frei; der Begnadigungsweg aber ist nicht Bechtsmittelersatz.

19. Jean Delmas, 1901, Spengler, Biel (Bern).

(Gesundheitsschädliche Gebrauchsgegenstände.)

19. Jean Delmas ist am 10, Oktober 1927 vom Gerichtspräsidenten I von Biel gemäss
Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 zu Fr. 600 Busse verurteilt worden, Delmas hat im Jahre 1926 zum "Überziehen von Backmulden bleihaltiges Zinn verwendet. Er war im Bückfall.

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Delmas, der Fr. 380 entrichtet hat, ersucht mit dem Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand, die daherige Arbeitsunfähigkeit und einen anzutretenden Aufenthalt in einem Sanatorium um Erlass der Restbusse.

· Der Gemeinderat Biel, der dem Gesuchsteller einen Armutsschein ausstellt, befürwortet das Gesuch, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Direktionen des Innern und der Polizei. Das eidgenössische Gesundheitsamt beantragt desgleichen den Erlass der verbleibenden Fr. 220.

Demgegenüber beantragen wir angesichts der nicht leichten Vergehen und auf Grund des überdies vorhandenen Bückfalles, das Gesuch abzuweisen.

20. Theophil Lorenz, 1881, Säumer, damals Wengen (Bern).

(Tierseuchenpolizei.)

20. Theophil Lorenz ist am 4. November 1929 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Vollziehungsverordnung vom 30. August ] 920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen zu Fr. 10 Busse verurteilt worden, Lorenz zog von Törbel (Wallis) als Säumer mit zwei Maultieren nach Wengen, ohne die Tiere zu melden und Gesundheitsscheine abzugeben.

Lorenz ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Die Zuwiderhandlung sei aus Gesetzesunkenntnis geschehen. Die Busse bedeute eine fühlbare Belastung, da er als Familienvater mit jedem Bappen haushälterisch umzugehen habe.

Der urteilende Bichter hält dafür, ein Begnadigungsgrund würde nur dann vorliegen, wenn die Umwandlungshaft drohe. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes kann das Gesuch nicht empfehlen. Die Direktion der Landwirtschaft des Kantons Bern beantragt Abweisung, wogegen die kantonale Polizeidirektion, nach Einholung eines Berichtes des Gemeindepräsidenten von Törbel, wonach sehr ärmliche Verhältnisse bestehen, den Erlass der Busse beantragt. Das eidgenössische Veterinäramt widersetzt sich der Begnadigung nicht.

Da es angesichts des geringen Bussenbetrages kaum zur Umwandlungsstrafe kommen dürfte, beantragen wir mit der Mehrheit der Kantonsbehörden Abweisung.

31. Hermann Streit, 1900, Handlanger, Belp (Bern), (Bundesgesetz betreffend die Lotterien.)

21. Hermann Streit ist am 14. März 1980 vom Gerichtspräsidenten von Heftigen gemäss Art. 88 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien usw.

vom 8. Juni 1923 zu Fr. 20 Busse verurteilt worden.

682 Ein Jodlerklub, dessen Präsident Streit ist, führte ohne Bewilligung ein Konzert nebst Lottomatch durch.

Streit ersucht um Erlass der Busse, namentlich mit dem Hinweis, die Veranstaltung habe nichts eingetragen und die Vereinskaase stehe nicht gut.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung bemerken wir, dass die in Betracht kommende Veranstaltung dem Bundesgesetz nicht unterstand (Art. 2 betreffend Tombolas). Die Busse hätte sich auf kantonales Recht stützen sollen.

Da es sich mithin in Wirklichkeit um eine kantonalrechtliche Angelegenheit handelt, kommt den Abweisungsanträgon der Kantousbehörden eine besondere Bedeutung zu.

Wir beantragen Abweisung.

22. Bertha Asteroth, 1896, Werbedame, Bern, 23. Heinrich Stranner, 1894, Beisender, Bern, 24. Hans Frey, 1896, Eeisender, Sissach (Baselland).

(Patenttaxen.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 sind verurteilt worden: 22. Bertha Asteroth, vorurteilt am 25. April 1930 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf zu Fr, 25 Busse.

Bertha Asteroth hat ohne Taxkarte für einen Staubsauger geworben.

Die Bestrafte ersucht um Erlass von Busse und Kosten, unter Hinweis auf ihre bedrängten Verhältnisse.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des-Kantons Bern beantragen die Begnadigung.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtscbaftsdepartementes beantragen wir desgleichen den Erlags der Busse. Die missliche Lage der, Gesuchstellerin legt die Begnadigung nahe. 55u den Kosten ist nicht Stellung zu nehmen.

23. Heinrich Stranner, verurteilt am 26. März 1980 vom Gerichtspräsidenten von Buren a. A. zu Fr. 50 Busse.

Stranner hat ohne Taxkarte Bestellungen auf Schallplatten und Klaviere aufgenommen.

Stranner ersucht um Erlass der Busse, unter Hinweis auf den Verlust einer Anstellung bei vorhandenen Familienlasten. Die Kosten von Fr. 25.15 sind bezahlt.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Amtsverweser von Buren und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Busse, die Handels-

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abteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Ermässigung bis Er. 5 oder Fr. 10.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Damit wird den Gesuchsanbringen genügend Rechnung getragen; die gänzliche Begnadigung wäre zu weitgehend.

24. Hans Frey, verurteilt am 16. Juli 1980 vom Statthalteramt Waldonburg zu Fr. 100 Busse.

Frey hat ohne Taxkarte in verschiedenen Gemeindon Bestellungen auf Stoffe und Kleider aufgenommen.

Frey ersucht um Erlass von Busse und Kosten bzw. der Umwandlungsstrafe, wozu er namentlich prekäre Verhältnisse und Krankheit geltend macht.

Mit der Justizdirektion des Kantons Baselland und der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 25. Dem ausfuhrlichen Bericht der Justizdirektion ist zu entnehmen, dass die Umgehung der Taxpflicht hier schwererer Art ist, hinwiederum treffen die Gesuchsanbringen zu. Auf den Kostenerlass kann nicht eingetreten werden.

25. Johann Ziegler, 1879, Landwirt, Schattenberg, Isenthal (Uri), 26. Charles Citherlet, 1888, gewesener Notar, vormals Courfaivre (Bern), 27. Gottlieb Haîliger, 1888, Landwirt, Hapfegg, ßomoos (Luzern).

(Forstvergehen.)

Gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsieht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, sind verurteilt worden : 25. Johann Ziegler, verurteilt am 12. Mai 1980 von der Gerichtskommission Uri des Landgerichtes zu Fr. 840 Busse.

Ziegler hat im Winter 1929/30 in seinem Walde einen Holzschlag von 68 m3 ausgeführt, ohne im Besitz der regierimgsrätlichen Bewilligung zu sein.

Ziegler ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse, wozu er wie im Strafverfahren geltend macht, die ihm später erteilte Bewilligung nachgesucht zu haben; die Erledigung des Gesuches sei durch eine Einsprache hinausgezögert worden.

Der Gemeinderat Isenthal befürwortet die Herabsetzung der Busse. Obwohl zu sagen sei, dass Ziegler die forstamtlichen Bestimmungen nicht immer genau beachte, liege hier eher Unbedachtsamkeit vor, auch habe der Bestrafte seinen Söhnen Arbeit beschaffen wollen. Die Staatsanwaltschaft Uri schreibt, eine Bussenermassigung um Fr. 100 würde ihrem Empfinden entsprechen. Der Begierungsrat des Kantons Uri stellt den Antrag, die Busse wenigstens nam-

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haft herabzusetzen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

Unserseits beantragen -wir, in Abwägung der verschiedenen Stellungnahmen, Herabsetzung der Busse bis Fr. 250, d. h. um ca. einen Viertel. Eichtig ist, dass nicht der Meinung Vorschub geleistet werden darf, es handle sich bei den forstpolizeilichen Bestimmungen um blosse Formvorschriften. Zugunsten des Gesuchstellers spricht jedoch der Umstand, dass sein rechtzeitig gestelltes Gesuch vom Gemeinderat Isenthal und dem Bevierförster bereits im Januar 1980 befürwortet worden ist, wobei der Förster ausdrücklich bemerkte, dem Gesuch stehe in forstlicher Beziehung nichts entgegen. Im übrigen wird auf die einhelligen Anträge der Kantonsbehörden zugunsten einer Teilbegnadigung und die Vernehmlassung des Begierungsrates Uri Bezug genommen.

26. Charles Citherlet, verurteilt am S.April 1930 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 620 Busse.

Citherlet, dessen Gesuch um Holzschlagbewilligung die Forstdirektion des Kantons Bern für mehrere Waldungen bewilligt hatte, was der Gesnchsteller vernommen haben will, ohne dass ihm aber die Bewilligung bereits eröffnet war, wartete die Bekanntgabe nicht ab, ferner fällt ihm sehr erschwerend zur Last, in der hier in Betracht kommenden Schutzwaldung den Schlag eigenmächtig erweitert zu haben. Für die nicht bewilligte Holzmenge ist er mit der Mindestbusse bestraft worden.

Für Citherlet ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse. In der längeren Eingabe, auf die für Einzelheiten verwiesen sei, wird der Verlauf der Angelegenheit näher erörtert, die Schlagbewilligung der Forstdirektion und die Unschädlichkeit des Schlages betont, ferner namentlich geltend gemacht, Citherlet sei als Konkursit in schlechten Verhältnissen gewesen, die zudem heute noch misslich seien. Wäre ihm damals die Schlagbewilligung eröffnet worden, so hätte sie ihn retten können. Diesen besonderen Umständen möge man Eechnung tragen.

Der Gemeinderat Courfaivre befürwortet den Bussenerlass, da Citherlet heute vermögenslos sei. Der Eegierungsstatthalter von Delsberg, die Forstinspektion, der Forstmeister von Mittelland/Jura, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen übereinstimmend Abweisung, im wesentlichen betonend, Citherlet habe den Holzschlag trotz den Warnungen des
Kreisforstamtes Delsberg eigenmächtig ausführen lassen. -Den forstamtlich angezeichneten Schlag habe er erweitert und auf die ganze Waldfläche ausgedehnt. Für die Forstpolizei würde eine Begnadigung unheilvolle Folgen haben.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Den Gesuchsanbringen sind die Erwägungen der Abweisung beantragenden Kantonsbehörden entgegenzuhalten, wonach Citherlet aus verschiedenen Gründen kein besonderes Interesse nahe legt. Mindestens sollte er zunächst in Teilzahlungen einen namhaften

685 Betrag der Busse tilgen; denn von einer gänzlichen Begnadigung kann jedenfalls von vorneherein keine Rede sein.

27. Gottlieb Häfliger, verurteilt vom Amtsgericht Entlebuch, am 11. Dezember 1929 zu Fr. 950, am 17. Dezember 1929 zu weiteren Fr. 295 Das erste Urteil bezieht sich auf die Überschreitung einer im Jahre 1925 erteilten Holzschlagbewilligung, wobei jedenfalls 190 m3 unbefugt geschlagen \vorden sind. Die zweite Busse betrifft einen im Winter 1928/29 unbefugt vorgenommenen Schlag von 59 m3.

Häfliger ersucht, ihm die Bussen zu erlassen, da er jeweils in einer Notlage gehandelt habe, erstmals um dem Konkurs vorzubeugen, zweitmals um die Nachlassdividende zu bezahlen. Die Bussentilgung sei unmöglich, weshalb die Anordnung der Umwandlungsstrafen drohe. Bei dem geringen Ertrag aus der sehr abgelegenen Bergliegenschaft müsse er mit Frau und neun Kindern stets mit grossen Schwierigkeiten kämpfen.

Der Gemeinderat Eomoos bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt das Gesuch. Das Kreisforstamt III, Amt Entlebuch, und der Kantonsoberförster beantragen Abweisung: Aufrichtige Not hätte nicht spekuliert, um, zum Hohn eines Forstschutzes, Schutzwaldungen auszubeuten, sondern wäre Techtzeitig bei der Kantonsregierung vorstellig geworden; man jammert und heult, wenn Wasserkatastrophen ruinieren, aber im Sammelgebiet böser Wildbäche Waldungen schützen, das will man nicht. Die Bussen seien gerecht und mild.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern beantragt trotz Vorliegens zweier schwerwiegender Forstvergehen, die Lage des Gesuchstellers und seine grosse Kinderzahl durch Erlass eines Bussendrittels zu berücksichtigen. Das kantonale Justizdepartement pflichtet einer Teilbognadigung ebenfalls bei. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

Unserseits beantragen wir, in Abwägung der verschiedenen Stellungnahmen, Abweisung zurzeit, in der Meinung, Häfliger solle zunächst bis Ende 1988 in Teilzahlungen Fr. 800 aufbringen, wonach er wiedererwägungs·weise den ganzen oder teilweisen Erlass der verbleibenden Beträge nachsuchen mag. Die Würdigung der Angelegenheit wird im Begnadigungsweg dadurch ·erschwert, dass die Kantonsbehörden, die sich mit den Straffällen zu befassen hatten, in ihrer Haltung auseinandergehen, wie namentlich die Diskrepanz ·der Auffassungen von Forst-
und Gerichtsbehörden dartun kann. Das Kreisforstamt schreibt, Häfliger könnte einer der reichsten Landwirte des Napfgebietes sein, wenn er stets sein Heimwesen bearbeitet hätte, statt sich mit Viehhandel und Güterspekulation zu befassen. Das Amtsgericht Entlebuch hinwiederum bezeichnet es als merkwürdig, dass forstpolizeilich den Bergbauern gegenüber derart schroff vorgegangen werde. Dem Gesuchsteller kann ·einigermassen zugute gehalten werden, dass das erste Strafvorfahren, mit den .zeitlich zurückliegenden Verfehlungen, sehr lang andauerte und seine späteren Bundeablatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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Beziehungen zu den Forstorganen ungünstig beeinflusst haben mag. Nach Entrichtung von Fr. 800 an die erste Busse liesse sich allenfalls der Erlass des Bestes und der zweiten Busse befürworten, womit im Ergebnis dem Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft beigepflichtet wäre. Heute die Begnadigung auszusprechen, wäre verfrüht und für die Handhabung der Forstpolizei in dem betreffenden Landesteil nicht vom Guten.

28. Otto Winistörfer, 1912, Fabrikarbeiter, Winistorf Solothurn 29. Albert Waldt 1914, Knecht, Bonfol (Bern), 30. Ulysse Némitz, 1881, Uhrmacher, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), SI. Edmond Brischoux 1906, Uhrmacher, Goumois (Bern), 32. Walter Burri, 1911, Landarbeiter, Albligen (Bern), 33. Walter Georg Baumgartner, 1913, Diesbach bei Buren (Bern), 34. Henri Farine, 1901, Former, vormals Courroux (Bern), 35. August Gigandet 1889, Uhrmacher, Grenchen (Solothurn), 36. René Biétry, 1908, Schalenmacher, Bonfol (Bern), 37. Adolf Zenger 1897, Fabrikarbeiter, Würenlos (Aargau), 38. Theophil Karrer, 1882, Steinhauer,Röschenzz (Bern), 39. Hans Beuggert, 1898, Handlanger, Unterseen (Bern), 40. Albert Böschung, 1903, Landarbeiter, Jaun (Freiburg), 41. Arnol Müller, 1911, Kaminfeger, Hagenbuchen (Thurgau), 42. Johann Georg Obergfell, 1895, Knecht, Böttstein (Aargau), 43. Fritz Gerber, 1911, Landwirt, Marbach (Luzern), 44. Jakob Grob, 1903, Werkzeugschleifer, Oberrindal (St. Gallen), 45. Ernst Grob, 1905, Gussputzer, Unterrrindal (St. Gallen), 46. Xaver Imhof, 1900, gewesener Wildhüter, Schwyz, 47. Oskar Banz 1904, Landwirt, Escholzmatt (Luzern), 48. Gottfried Bösiger, 1809, Transportunternehmer, Langenthal (Bern), 49. Fritz Thomi 1899, Vorarbeiter, Langenthal (Bern), 50. Arnold Zulauf, 1894, Landwirt, Langenthal (Bern), 51. Werner Ammann 1905, Bäcker, Roggwil (Bern), 52. Ernst Bühler, 1908, Maurer, Eoggwil (Bern), 53. Robert Oehrli, 1884, Wirt und Bergführer, Oberried-Lenk (Bern), 54. Christian Wüthrich, 1900, Hirt, Habkern (Bern), 55. Hans Hirschi, 1911, Landarbeiter, Habkern (Bern), 56. Walter Hirschi 1900, Hirt, Marbach (Luzern),

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Angelo Terraneo, 1902, Handlanger, Ponto Valentino (Tessin), Henri Currat 1903, Taglöhner, Grandvillard (Freiburg), Augustin Currat 1904, Taglöhner, Grandvillard (Freiburg), Robert Renggli 1881, Pächter, Marbach (Luzern), Peter Lötscher, 1875, Landarbeiter, Marbach (Luzern), Karl Schafroth 1892, Schindelmacher, Marbach (Luzern), Martin Kech 1860, gewesener Metzger, vormals Unterendingen (Aargau).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 28. Otto Winistörfer, verurteilt am 10. Juni 1930 vom Amtgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse.

Winistörfer ist wegen vorsätzlichen Jagenlassens seines Wolfshundes, der einen Hasen jagte, gebüsst worden.

Winistörfer ersucht um Erlass der Busse und Kosten, wozu er, wie im Strafverfahren, geltend macht, es treffe ihn keinerlei Verschulden. Ferner verweist er auf längere Arbeitslosigkeit wegen Epilepsie.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die Akten und Urteilserwägungen ergeben, dass auf die Gesuchsdarstellung nicht einzutreten ist und dass eine Begnadigung keineswegs nahe liegt. Der Kostenerlass ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde.

29. Albert Waldt, verurteilt am 10. Juli 1930 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 2, Ziffer 6, und 89 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Waldt hat ein Teichhuhn gefangen und getötet.

Für Waldt ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Busse bzw. der Umwandlungsstrafe von fünf Tagen. Der mittellose Jugendliche könne nicht bezahlen.

Der Gemeinderat Bonfol und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten den Erlass der Busse, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung bis Fr. 20.

Da es sich nach den Akten um eine geringfügige Sache handelt, beatragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

80. Ulysse Némitz verurteilt am 13. Juni 1980 vom Polizeigericht von La Chaux-de-Fonds gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr, 50 Busse.

Némitz hat einen kleinen Fuchs behändigt.

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Némitz ersucht um Erlass der Busse, wozu er die Umstände des Vorkommnisses darlegt, namentlich aber seine Familienlasten geltend macht.

Der urteilende Eichter befürwortet den Erlass oder doch eine Herabsetzung der Busse. Das Polizeidepartement des Kantons Neuenburg beantragt die Teilbegnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung bis Fr. 80.

Da es sich nach den Akten um eine geringfügige Sache handelt, beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

31. Edmond Brischoux, verurteilt am 10. Juli 1930 vom Gerichtspräsidenten der Freiberge gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Brischoux hat einen Fischotter angeschossen.

Brischoux ersucht um Herabsetzung der Busse. Er habe einen Fisehschädling beseitigen wollen und sich keineswegs zu verfehlen geglaubt. Der Eichter habe ihn zunächst mit Fr. 5, dann Fr. 10 gebüsst, jedoch sei von der Staatsanwaltschaft jeweils Einspruch erhoben worden. Die Bezahlung der Busse falle ihm übermässig schwer, namentlich bei der heutigen Arbeitslosigkeit, so dass die Umwandlungsstrafe drohe.

Der Gemeinderat Goumois bescheinigt die Richtigkeit der Gesuchsanbringen ; Brischoux sei seit dem Ableben seines Vaters die Stutze der betagten Mutter und minderjähriger Geschwister, Der urteilende Eichter und gleichzeitige Begierungsstatthalter empfiehlt Ermässigung bis Fr. 5 oder doch Fr. 10.

Die Forstdirektion des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung, die kantonale Polizeidirektion Ermässigung bis Fr. 10.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Damit ist der Erwägung Eechnung getragen, dass ein ungeregelter Fischotterabschuss nicht gutgeheissen werden darf ; an Fischereiberechtigte werden Abschussbewilligungen erteilt. Anderseits liegen Kommiserationsgründe vor.

32. Walter Burri, verurteilt am 29. März 1980 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg gemäss den Art. 2, 4, 24 und 89, Abs. 8, dos Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Burri hat einen oder zwei Stare erlegt.

Burri ersucht um Erlass der Busse, da ihm von einem derartigen Abschuss nichts bekannt sei.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung, Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und
Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Burri hat die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl versäumt; der Begnadigungsweg ist aber nicht dazu da, die Folgen dieser Säumnis zu beheben. Angesichts des ungünstig lautenden Leumundes und der Vorstrafe wegen Jagdvergehens liegt eine Begnadigung keineswegs nahe.

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33. Walter Georg Baumgartner, verurteilt am 10. Mai 1930 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 75 Busse.

Baumgartner ist am Ostersonntag mit einem Flobertgewehr der Jagd obgelegen.

Baumgartner ersucht um Erlass der Busse, wozu er die Umstände des Vorkommnisses darlegt, seine im Ausland verbrachte Jugend schildert und geltend macht, dass er dermalen in der Lehre sei.

Der Gemeinderat Hindelbank, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Porst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen einhellig den Erlass der Busse.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fiscberei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Das persönlich abgefasste Gesuch macht einen guten Eindruck. Nach den Umständen des Vorkommnisses empfiehlt sich weitgehende Begnadigung, namentlich da der Eichter die Art. 40, Abs. 8, und 54 des Bundesgesetzes übersehen haben dürfte. Die gänzliche Begnadigung würde'jedoch der Erledigung anderer, ebenfalls geringfügiger Verfehlungen nicht entsprechen.^ 84. Henri Farine, verurteilt am 28. Januar 1980 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse.

Farine, der im Oktober letzten Jahres mit andern der Jagd obgelegen ist, hat einen Hasen erlegt.

Farine ersucht aus einem Militärsanatorium um Erlass der Busse, wozu er seinen schlechten Gesundheitszustand geltend macht.

Der Gemeinderat Courroux befürwortet das Gesuch. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die kantonale Polizeidirektion Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Farine hat hartnäckig geleugnet, auch wird nach dem Bericht der Kantonsbehörden in der Gemeinde Courroux der Jagdfrevel auf herausfordernde Weise betrieben.

35. August Gigandet, verurteilt am 23. April 1980 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Gigandet hat in einem Zeitungsinserat eine zusammenlegbare Jagdflinte zum Verkauf ausgeschrieben und verkauft.

Für Gigandet ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu namentlich angebracht wird, die Waffe sei nie zu Jagdzwecken benutzt worden, auch habe der
Gesuchsteller das Inserat aufgegeben, ohne die jagdrechtliche Strafbestimmung zu kennen. Gigandet habe Familienlasten und leide unter den derzeitigen, verschlechterten Arfteitsverhältnissen.

Das Leumundszeugnis lautet günstig. Die teilweise Arbeitslosigkeit wird bestätigt. Das Polizeidepartement des Kantons Solothum beantragt den

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Erlass oder doch weitgehende Teilbegnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung um die Hälfte.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis zu einem Viertel, mithin bis Fr. 25. Die gänzliche Begnadigung wäre zu weitgehend, namentlich da Gigandet im Ermittlungsverfahren unrichtige Angaben gemacht hat. ^ 86. Bene Biétry, verurteilt am 19. Februar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 40 und 45 des Bundesgesetzes, in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht, zu Fr. 100 Busse.

Biétry ist an einem Februarsonntag mit Flinte und Hund bei der Jagd betroffen worden; dem Polizisten, der ihm die Waffe beschlagnahmen wollte, widersetzte er sich.

Biétry ersucht um Herabsetzung der Busse, da ihm die Umwandlungsstrafe drohe.

Der Gemeinderat Bonfol, der Biétry ein gutes Leumundszeugnis ausstellt, befürwortet das Gesuch, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, immerhin mit dem Beifügen, Biétry gelte nach dem Polizeibcricht als unverbesserlicher Frevler. Die Forst- und Polizeidirektionen beantragen Abweisung.

Mit der eidgenossischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung, in der Meinung, es solle hier bei dem angenommenen Strafbefehl sein Bewenden haben, und es seien dem Gesuchsteller Teilzahlungen zuzubilligen.

37. Adolf Z en gor, verurteilt am 24. Juli 1930 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 2, Ziff. 5, 4, Ziff. 6, 89, Abs. 3, 40, Abs. 8, und 43, Ziff. 5, zu Fr. 110 Busse.

Zenger hat von der Wohnung aus mit einein Flobertgewehr wiederholt Sperlinge und einmal einen Star abgeschossen.

/enger ersucht um Erlass der Busse, wozu er die Verumständungen des Vorfalles schildert, seine Fainilicnlasten darlegt und die Entrichtung der Busse als unmöglich bezeichnet, so dass ihm die Umwandlungsstrafe drohe.

Der Gemeinderat Würenlos empfiehlt das Gesuch. Das urteilende Gericht beantragt die teilweise Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt, die Busse sei so hoch ausgefallen, weil das Gericht auf Art. 43, Ziffer 5 des Bundesgesetzes abgestellt habe, und beantragt Herabsetzung bis Fr. 50.

Da es sich nach den Akten um ziemlich geringfügige Übertretungen handelt, beantragen wir kommiserationsweise Herabsetzung der Busse bis Fr. 30.

38. Theophil K a r r e r , verurteilt
am 10. Mai 1928 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr, 200 Busse.

· Karrer ist in einen Behbockfrevel verwickelt gewesen. Er half beim Versuch, das gefrevelte Tier abzusetzen.

691 Ein erstes Begnadigungsgesuch ist in der Junisession 1929 antragsgemäss zur Zeit abgewiesen -worden, in der Meinung, Karrer solle zunächst Fr. 100 aufbringen, worauf über den allfälligen Erlass des Bussenrestes entschieden werden möge. (Nr. 54 im I. Begnadigungsbericht vom 80. Mai 1929, Bundesbl. I, 829/830.)

Mit Zuschrift vom 25. November 1929 ersucht Karrer um Erlass der verbleibenden Fr. 100. Die Bussenhälfte habe er ratenweise mit grosser Mühe aufgebracht; mehr zu leisten soi ihm nicht möglich, ohne die Familie darben zu lassen.

Die neuesten Auskünfte der Kantonsbehörden lauten im wesentlichen dahin, dass Karrer nach wie vor allgemein als Schleichjäger gelte, wenn er auch in letzter Zeit nicht zur Anzeige habe gebracht werden können. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung unter Gewährung von Stundungen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

39. Hans Beuggert, verurteilt am 29. August 1980 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Beuggert hat in Banngebiet aus einer Flobertpistole einige Schusse abgegeben, angeblich auf eine Blechbüchse, mithin nicht in Jagdabsicht.

Beuggert ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er die Verumständungen des Vorfalles schildert und geltend macht, bei seinem Verdienst als Handlanger sei ihm die Zahlung der Busse unmöglich.

Der urteilende Bichter und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, da Anhaltspunkte fehlten, dass Beuggert mehr getrieben habe, als zugestanden sei.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Ermässigung bis Fr, 30; die Wildhut werde durch derartige Sehiessübungen unnötig alarmiert.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Herabsetzung der Busse bis Fr, 30.

40. Albert Böschung, verurteilt am 15. Juli 1930 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Böschung hat den bernischen Bannbezirk Stockhorn mit, einer geladenen Schusswaffe betreten und dort gejagt.

Böschung ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er seine Erwerbsund Familienverhältnisse bekannt gibt.

Der Ammann von
Jaun befürwortet dag Gesuch. Der Gerichtspräsident und gleichzeitige Begierungsstatthalter von Obersimmental beantragt Abweisung, allenfalls Herabsetzung bis Fr. 100. Die Forst- «und Polizeidirektionen beantragen Abweisung.

Kommiserationsweise b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 100,

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womit den Familienlasten und dem Umstände, dass Böschung damals nur Treiberdienste leistete und sich auf seinen Gefährten einigermassen verlassen durfte, Eechnung getragen wird, wie dies der Eventualantrag des Begierungsstatthalters bereits in Aussicht nimmt.

41. Arnold Müller, verurteilt am 23. Mai 1930 von der bezirksgerichtlichen Kommission Arbon gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Müller hat am Silvester letzten Jahres aus einer Flobertpistole auf eine Behgeiss geschossen, ohne diese zu treffen.

Müller ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse bis zu einem Mindestmass. Die Abgabe des Schusses wird bestritten und im übrigen angebracht, Müller müsse mit 30 Tagen Umwandlungsstrafe rechnen.

Der Begierungsstatthalter von Arbon, das Polizeidepartement des Kantons Thurgau und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung. Müller geniesst keinen guten Leumund, er ist wegen Diebstahls, mit Gewährung von Strafaufschub, vorbestraft und musste kürzlich wegen Unterschlagung neuerdings den Gerichten überwiesen werden.

42. Johann Georg O b e r g f e l l , verurteilt am 2. April 1930 vom Bezirksgericht Murzach gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgcsetzes zu Fr. 300 Busse.

Obergfell hat eine Marderfalle gestellt, worin sich eine Katze verfing.

Für Obergfell ersucht ein Bechtsanwalt um Herabsetzung der Busse bis Fr, 50. Die Strafe stehe in keinem Verhältnis zum Vorgehen. Als Deutscher sei Obergfell mit dem eidgenössischen Jagdrecht nicht vertraut. Ein Marder habe seinen Taubenstand stark geschädigt. Die Kosten von Fr. 87. 75 seien bezahlt.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung, in der Meinung, es solle bei dem, nach eingehender Untersuchung ergangenen Strafurteil verbleiben. Der seit sieben Jahren in der Schweiz wohnende Gesuchsteller ist ledig und hat rogelmässigen Verdienst.

48. Fritz Gerber, verurteilt am S.März 1930 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss den Art. 40, Abs. 2, Abs. 3, 41, 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Gerber hat mit Fallen zwei Füchse gefangen und ferner mit einem Flobert verschiedentlich auf Wild und Vögel geschossen.
Für Gerber ersuoht ein Bechtsanwalt um Erlass oder Herabsetzung der Busse. Hierzu wird wie im Strafverfahren angebracht, Gerber habe in Unkenntnis des Gesetzes gehandelt. Der schweren Fuchsplage seien insgesamt bei siebzig Hühnern zum Opfer gefallen. Ein Wildhüter hätte den Jugendlichen

693 rechtzeitig warnen können, dies aber unterlassen, offenbar im Hinblick auf den in Aussicht stehenden Leiderlohn. Die ganze Frevlergeschichte sei harmloser Natur, die Busse unendlich hart.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Gerber war bei vorhandener Fuchsplage nicht auf das verbotene Fallenstellen angewiesen. Die weiteren Zuwiderhandlungen zeigen, dass er sich auch sonst an die gesetzlichen Vorschriften nicht hielt. Bei der Strafuntersuchung machte er falsche Angaben. BesondereDürftigkeit kann nicht geltend gemacht werden.

44. und 45. Jakob und Ernst Grob, verurteilt am 31.Mai 1928 vom Bezirksgericht Untertoggenburg gemäss Art. 40, Abs. 2, 43, Ziff. 5, 45, 56, Ziff. l, des Bundesgesetzes, Jakob Grob zu Fr. 810, ErnstGrob zu Fr. 210 Busse, beide mit Jagdberechtigungsentzug für 4 Jahre.

Die beiden Grob sind im November 1927 bei der Fuchsjagd ertappt worden.

Jakob Grob trug eine zusammenschraubbare Flinte auf sich. Für einen der Hunde war die Taxe nicht entrichtet. Beide sind im Bückfall.

Beide ersuchen um Aufhebung des Jagdberechtigungsentzuges, «selbstverständlich, wenn die Bussen bezahlt sind».

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. An die Bussen sind lediglich Teilbeträge bezahlt, zudem handelt es sich um arge Frevler.

46. Xaver Imhof, verurteilt am 1. Mai 1980 vom Bezirksgericht Schwyz gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Imhof hat im November 1928 in eidgenössischem Banngebiet eine Gemse erlegt.

Imhof ersucht um Erlass der Busse, wozu er wie im Strafverfahren beteuert, die Anzeige sei falsch und beruhe auf einem Bacheakt. Die Busse könne er nicht bezahlen.

Das Justizdepartement des Kantons Schwyz beantragt Abweisung. Imhof könne die Busse sehr wohl bezahlen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Auf die Frage der Täterschaft ist unseres Erachtens nicht einzutreten. Als früherer Jagdaufseher legt Imhof keine Nachsicht nahe.

47. Oskar Banz, verurteilt am 10. Februar 1980 vom Obergericht des
Kantons Luzern gemäss Art. 41 und 48, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 350 Busse.

Banz hat wiederholt mit Schusswaffen Jagdgebiet betreten, ferner stellte er eine Wildfalle.

«9.4 Für Banz ersucht ein Becbtsanwalt um Erlass der Busse oder Herabsetzung bis Fr. 70, d. h. die in erster Instanz erkannte Busse. Wie im Strafverfahren wird das Fallenstellen abgestritten. Der Bussenvollzug würde ruinierend ^wirken.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement beantragen Abweisung. Banz sei 1929 zweimal gebüsst worden ; was «kreucht, fleucht, schwimmt» werde von ihm bedroht. Die Busse sei zwar empfindlich, aber vom Gesetz gewollt; würden die gerichtlich erkannten Strafen auf dem Gnadenweg erlassen, so werde das Gesetz zum Spott und das Wildern ein Sport.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Diesem Wildfrevlcr gegenüber wäre eine Begnadigung ganz falsch angebracht, 48. 49. und 50. Gottfried Bösiger, Fritz Thomi, Arnold Z u l a u f , verurteilt am 7. Februar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 48, Ziff. l, Bösiger zu Fr. 400, Thomi und Zulauf je zu Fr. 200 Busse.

Bösiger hat bei dor Fuchsjagd explodierende Geschosse verwendet, Thomi und Zulauf haben hierbei geholfen.

Für die Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Herabsetzung der Bussen bis wenigstens zur Hälfte, Die Aussagen der Belastungszeugen werden als fragwürdig und die Urteilsbegründung als wenig überzeugend erklärt.

Die Bussen seien übermässig hoch.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Bussen um die Hälfte. Die Forstdirektion des Kantons Born beantragt bei allen Abweisung, die kantonale Polizeidiroktion bei Bösiger Abweisung, bei den andern Herabsetzung um die Hälfte.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Auf Beweiswürdigungsfragen sollte unseres Erachtons nicht eingetreten werden. Besondere Begnadiguugsgründe fehlen.

51. und 52. Werner Ammanii und Ernst Bühler, verurteilt am 21. Februar 1980 von der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes je 2u Fr. 400 Busse.

Ammann und Bühler sind ertappt worden als sie nachts zu einer Waldstelle schlichen, wo eine Wildfalle gestellt gewesen war.

Beide ersuchen in getrennten Eingaben um Erlass der Bussen, da sie zu Unrecht verurteilt worden seien. Ammann erklärt ausserdem,
die Bezahlung der Busse sei ihm fast unmöglich.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

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Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Der Indizienbeweis sollte im Begnadigungsweg nicht überprüft werden. Es handelt sich um Bückfällige.

58. Bobert Oehrli, verurteilt am 11. Juli 1927 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental gemäss den Art. 42, 48, Ziff. 5, und 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Oehrli hat einen Bannbezirk mit einer zerlegbaren Schusswaffe betreten und die unzulässige Waffe dort aufbewahrt, ferner hat er im Banngebiet gejagt und ausserdem einem Dritten eine zusammenlegbare Schusswaffe verkauft.

Ein erstes Begnadigungsgesuch ist in der Junisession 1928 antragsgemäss aur Zeit abgewiesen worden (Antrag 42 des I. Berichtes vom 15. Mai 1928, Bundesbl. II, 65/66), in der Meinung, Oehrli solle zunächst mindestens die Bussenhälfte zahlen.

Da der Gesuchsteller bis heute Fr. 800 bezahlt hat, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die nachgewiesenen Familienlasten und ungünstigen Verhältnisse durch Erlass des Bussenrestes zu berücksichtigen, 54. 55. und 56. Christian W ü t h r i c h , Hans Hirschi, Walter Hirschi, verurteilt am 2. April 1980 vom Obergericht des Kantons Luzern geraäss Art. 42, Abs. 2, dea Bundesgesetzes bzw. 43, Abs. 8, und 48, Abs. 2, Wüthrich zu Fr. 500, Hans Hirschi zu Fr. 800, Walter Hirschi zu Fr. 400 Busse.

Wüthrich und Hans Hirschi erlegten im März 1980 im Bannbezirk Schratten drei junge Gemsen. Walter Hirschi hat in der im Bannbezirk gelegenen Vorsass Schusswaffen aufbewahrt, ferner hat er eine der geschossenen Gemsen behändigt.

Für die Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Bussen, ferner, worauf jedoch nicht einzutreten ist, um Erlass des Wertersatzes und Überbindung der Kosten an den Staat. Wüthrich habe als Unterpächter eine siebenköpfige Familie zu ernähren. Walter Hirschi sei ebenfalls Familienvater. Hans Hirschi sei 19jährig. Bei allen handle es sich urn arme Leute.

Die Jagdvergehen sollen geradezu aus der Gefahr des Verhungeriis begangen ·worden sein. Allen drohe die Umwandlungsstrafe. Man möge nicht den strengen Gesetzesbuchstaben walten lassen. Die Jagd könne ja nicht freigegeben werden, aber bei Härten solle die Begnadigung eingreifen.

Das Gesuch wird durch ein Mitglied des bernischen Grossen
Bates unterstützt. Das luzernische Obergericht bemerkt in den Erwägungen, es sei nicht zu übersehen, dass die Verurteilten von den Strafen ausserordentlich hart betroffen würden, weshalb das Gericht sie auf den Begnadigungsweg verweist.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem berichtigt die Gesuehsanbringen, verweist bei Wüthrich und Walter Hirschi auf das Strafenregister und beantragt hinsichtlich der Bussen den Erlass der Hälfte, die Zahlung der Verfahrenskosten vorausgesetzt. Das kantonale Justizdepartement schliesst

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sich diesen Anträgen an. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung, mit dem Hinweis, dass ein überaus ruchloser Frevel in Betracht falle. Von einer, auch nur teilweisen Begnadigung sei abzusehen, bis ein Teil der Bussen bezahlt oder abgesessen und überdies erbracht sei, dass die Gesuchsteller den Wildfrevel aufgegeben hätten.

Unserseits beantragen wir in Würdigung der verschiedenen Vernehmlassungen Abweisung zurzeit, in der Meinung, es seien die Bussen zunächst einmal mindestens zur Hälfte zu begleichen.

57. Angelo Terraneo, verurteilt am 31. Dezember 1929 vom Dipartimento Forestale del Cantone del Ticino gemäss Art. 42 des Bundesgesetzeszu Fr. 500 Busse.

Terraneo hat in einem kantonalen Bannbezirk einen Hasen geschossen.

Nach den Akten handelt es sich um einen Gewohnheitswilderer.

Für Terraneo, der die Umwandlungsstrafe bereits angetreten hatte, ersuchte die Ehefrau um Begnadigung, mit dem Hinweis auf die Notlage der Familie. Angesichts des Berichtes der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Gewährung der Mindestbusse von Fr. 800' beantragte, erfolgte im Einvernehmen mit den Kantonsbehörden die Entlassung aus der Strafhaft, nachdem Terraneo 23 Tage abgesessen hatte.

Das Landwirtschafts- und Forstdepartenient des Kantons Tessin erhebt gegen eine Teilbegnadigung keine Einwendungen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse um Fr. 200, so dass noch Fr. 70 zu tilgen oder aber 7 Tage Umwandlungsstrafe zu verbüssen bleiben. Terraneo ist vorbestraft und schlecht beleumdet; die Teilbegnadigung berücksichtigt die vorhandene Armut der Familie.

58. und 59. Henri Currat und Augustin C u r r a t , verurteilt am 11. Januar 1930 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 42, 56, Abs. l,, und 58 je zu Fr. 600 Busse und Jagdberechtigungsentzug während 5 Jahren.

Die Brüder Currat sind im September 1929 vom Wildhüter im eidgenössischen Bannbezirk Vanii Noir bei der Gemsjagd gesehen worden.

Die beiden ersuchen um Herabsetzung der Bussen, die ihre Mittel weit überstiegen. Als älteste Söhne hätten sie, infolge Todes des Familienhauptes,.

für eine zahlreiche Familie zu sorgen.

Der Gemeinderat Grandvillard, der urteilende Bichter und die Polizeidirektion des
Kantons Freiburg befürworten das Gesuch. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, es seien die Bussen zunächst einmal mindestens zur Hälfte zu begleichen. Es handelt sich um rückfällige Wilderer, die innert kurzer Zeit zweimal bestraft werden mussten, was die Verdoppelung der gesetzlichen Bussenandrohungen nach sich zog.

In den Jahren des Jagdberechtigungsentzuges mögen sie einstweilen Teilzahlungen leisten.

697 60. 61. und 62. Eobert Eenggli, Peter Lötscher und Karl S c h a f r o t h , verurteilt am 11. Dezember 1929 vom Amtsgericht Entlebuch gemäsa Art. 39, Abs. 2, bzw. 48 und 56 des Bundesgesetzes, Eenggli zu Fr. 600, Lötschor und Schafroth je zu Fr. 800 Busse; ausserdem am 8. März 1980 vom Obergericht des Kantons Luzern gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes je zu Fr. 800 Busse.

Renggli, Lötscher und Schafroth haben als patentierte Jäger im Oktober 1928 gemeinsam gejagt, wobei Eenggli widerrechtlich drei Gemsböcke abschoss, deren Fleisch die drei verteilten. Bei einem weiteren Jagdgang im November 1928 wurde eine Eehgeiss abgeschossen.

Für die Verurteilten ersucht ein Eochtsanwalt um Erlass oder doch Ermässigung der Bussen. Die in erster Instanz gleichzeitig beurteilten Fälle, wobei im einen Freisprechung erfolgte, hätten in der Folge zu einer Gesamtstrafe führen sollen. Die Gesuchsteller seien arme Leute, die der Vollzug der Bussen, bzw. der Umwandlungsstrafen ruinieren müsste. Die hohen Strafminima des Jagdgesetzes wirkten sich unheimlich hart aus, namentlich in Anbetracht ·der im Verhältnis oft mildern Beurteilung von Vermögensdelikten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt Abweisung, wozu sie die Gesuchsanbringen berichtigt, namentlich bei dem achtmal vorbestraften Eenggli auf das Strafcnregister verweist und nachdrücklich geltend macht, die Gesuchsteller hätten das Wildern als Sport betrieben. Der kostspielige Wildschutz habe nur dann einen Sinn, wenn Sanktionen gegen Jagdvergehen nicht nur gesetzlich angedroht, sondern auch gesetzesgeinäss verwirklicht würden. Das kantonale Justizdepartement schliesst sich dem Abweisungsantrage an, wogegen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Folgen der getrennten Aburteilung dahingehend berücksichtigen will, dass die Bussensummen je um Fr. 200 vermindert würden.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, dass die Verurteilten zunächst die mit Urteil vom 11. Dezember 1929 erkannten Bussen gänzlich tilgen sollen, wonach dann über den ganzen oder teilweisen Erlass der später erkannten Bussen entschieden werden mag. Die Begnadigungsbehörde kann nicht daran vorbeigehen, dass dermalen an die Bussen noch nichts entrichtet ist ; in derart schweren Fällen muss auch im Begnadigungsweg dazu
beigetragen werden, die Ernsthaftigkeit des Strafvollzuges zur Geltung zu bringen. Ein Gesuch um gänzlichen Bussenerlass erscheint demgegenüber als merkwürdiges Unterfangen.

68. Martin Kech, verurteilt am 5. Juni 1929 vom Bezirksgericht Zurzach gemäss Art. 43, Ziff. 2, Abs. l, 46, Abs. 2, und 56, Ziff. l, des Bundesgeeetzes zu Fr. 700 Busse.

Kech hat in einem Tellereisen eine Ente gefangen und Wildenteneier ausgenommen. Da er rückfällig war, kamen die verdoppelten Bussenansätze zur Anwendung.

698 Für Kcch, der sich seit kurzem in seiner Heimatgemeinde in Deutschland aufhält, ersuchte im August 1929 ein Mitbürger um Erlass der Busse, namentlich mit Eücksicht auf die Armut des 70jährigen, in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigten Mannes.

In der Folge wurde der Strafvollzug aufgeschoben und das weitere Vorgehen mit den Kantonsbehörden erörtert ; denn es erwies sich, dass eine Bussentilgung ausgeschlossen war und der gänzliche Vollzug der Umwandlungsstrafe als Härte erscheinen musste. Die Verschiebung des Begnadigungsentscheides lag auch deshalb nahe, weil die Frage der Ausschaffung der Eheleute Kech zur Überprüfung stand.

Das Bezirksamt Zurzach befürwortet weitgehende Begnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 800. In einem früheren Falle ist Kech bereits teilweise begnadigt worden (Antrag 40 im I. Bericht für die Junisession 1927, Bundesbl. Ï, 555).

Abschliessend b e a n t r a g e n wir im Anschluss an die gestellten Anträge, die Busse bis Fr, 300 zu ermässigen, bzw. die ihr entsprechende 'Umwandlungsstrafe von 30 Tagen Gefängnis bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, die praktisch würde, falls Kech nach Unterendingen zurückkehren sollte.

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Walter Löliger, 1889, Bücherexperte, Basel, Joseî Kaduïf, 1902, Molkereiprodukte, Eottwoil (Württemberg), Werner Steiger, 1906, Maschinenschlosser, Flawil (St. Gallen), Otto Eichin, 1895, Kaufmann, Eio de Janeiro (Brasilien), Johann Freidig, 1889, Zimmermeister, Lenk (Bern), Jean Duchosal, 1894, Gärtner, Cointrin (Genf), Jacques Bène, 1886, Gärtner, Cranves-Sales (Frankreich), Henri Dumuid, 1891, kaufmännischer Angestellter, Genf, Peter Felder, 1901, Fabrikarbeiter, Werthenstein (Luzern), Otto Bietenhader, 1894, Schlosser, früher in Solothurn, Eduard Gülard, 1892, Korbmacher, Strassenmusikant, Chailly (Waadt), Otto Minder, 1901, Fabrikarbeiter, Gerliswil (Luzern), Max Steiner, 1897, Schumacher, Selzach (Solothurn), Ferrucio Guido Cabalzar, 1904, Dr. jur,, Kaufmann, Genua (Italien), Henry Savoie, 1891, Vertreter, Neuenburg, Julius Humm, 1896, Landwirt, Holtville (Kalifornien), Hans Friedlin, 1907, Bäcker, Basel, Arthur Landry, 1898, kaufmännischer Angestellter, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg),

699 82. Fritz Schlapbach, 1898, Sattler, Beisender, Beinach (Aargau),

83. Alfred Perret, 1884, Tischler, Genf/Neuenburg, 84.

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Engen Steinmann, 1903, Beisender, Genf, Arthur Bürgi, 1890, kaufmännischer Angestellter, Genf, Karl Hosslin, 1899, Angestellter, Basel, Fritz Hauenstein, 1901, Maurer, Zurzach (Aargau), Arnold Gschwind, 1896, Handlanger, Basel.

(Militärpflichtersatz.)

Gemäsa Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Xichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 64. Walter Löliger, verurteilt am 11. März 1930 vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 74. 25 für 1929 betreffend.

Für Löliger ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Haftstrafo.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung.

Da neuere Erhebungen ergeben, dass Löliger in Wirklichkeit seit 1922 bloss die Viertelstaxe zu zahlen hatte, ihm die zuviel bezogenen Beträge zurückzuerstatten waren und heute keine Ersatzpflicht mehr besteht, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, ohne in die Einzelheiten des Straffalles einzutreten, die Haftstrafe von einem Tag gänzlich zu erlassen.

65. Josef K a d u f f , verurteilt am 20. März 1929 vom Kreisgerichtsausschuss Disentis zu einem Tag Gefängnis, den Ersatz von Mk. 39. 60 für 1925/26 betreffend.

Kaduff, der nach Anhebung des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht mit Schreiben vom 9. April 1980 um Erlass der Gefängnisstrafe; er gedenke, dieHochzeitsreise in die Schweiz zu machen, um die Heimat und dortige Verwandte aufzusuchen.

Das schweizerische Konsulat Stuttgart befürwortet das Gesuch, indem Kaduff die seinerzeitige, hauptsächlich durch die wirtschaftlich schlechte Lage hervorgerufene Säumnis sehr bedaure. Das Kreisamt Disentis und das Justizdepartement des Kantons Graubünden empfehlen die Begnadigung.

Der Strafvollzug ist im Frühjahr aufgeschoben worden.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem im Ausland geborenen und aufgewachsenen Mitbürger bei der besonderen Lage des Falles die Gefängnisstrafe von einem Tag gänzlich zu erlassen.

66. Werner Steiger, verurteilt am. 27. August 1929 vom Bezirksamt Untertoggenburg zu einem Tag Gefängnis, den Ersatz von Fr. 42 für 1928 betreffend.

Steiger ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er habe sich damals in Australien befunden, wo er zunächst auf die Hilfe des Konsulates Sidney

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angewiesen gewesen sei, um dann im Landesinnern auf einer Farm zu arbeiten.

Bei seiner Rückkehr in die Schweiz habe ihm das Konsulat die spätere Entrichtung des Pflichtersatzes zugebilligt. Die Verurteilung sei ihm unbekannt gewesen. In der Schweiz habe er sofort bezahlt.

Der Bezirksammann von Untertoggenburg beantragt, dem Gesuche zu «ntsprechen. Das Polizeidepartement des Kantons St, Gallen überlässt den Entscheid der Begnadigungsinstanz, beifügend, bei derart geringfügigen Fällen könnte die Abweisung vielleicht die Wirkung haben, dass die Bundesversammlung sich inskünftig weniger mit solchen Bagatellen zu befassen hätte.

Unserseits beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ·deshalb den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe, weil die besonderen Verhältnisse des zur Zeit des Strafverfahrens im Ausland niedergelassenen Gesuchstellers und sein seitheriges Verhalten die Begnadigung nahe legen.

67. Otto Eichin, verurteilt am 20. Mai 1930 vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu einem Tag Haft, den Ersatz von Fr. 108 ür 1928 betreffend.

Eichin ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, damals im Ausland durch Verlust der Stelle arbeitslos geworden zu sein, was er rechtzeitig mitgeteilt habe, jedoch sei der nicht eingeschriebene Brief verloren gegangen.

Die schweizerische Gesandtschaft in Brasilien bestätigt die Glaubhaftigkeit der Gesuchsanbringen. Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den gänzlichen Erlass der Haftstrafe. Dem Gesuch des im Auslande lebenden Mitbürgers kann nach den besonderen Umständen des Falles weitgehend entsprochen werden. Die Ersatzangelegenheit ist heute bis und mit 1980 geregelt.

68. Johann Freidig, verurteilt am 11. November 1929 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental zu 2 Tagen Gefängnis, den Ersatz von Fr. 48.10 für 1928 betreffend.

Freidig, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er Krisenjahre mit grossen Verlusten geltend macht.

Der Sektionschef von Lenk, der Gemeinderat Lenk, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonskriegskommissär, die Polizeidirektion ·des Kantons Bern beantragen einhellig die Begnadigung, Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen
wir desgleichen, die Gefängnisstrafe von 2 Tagen gänzlich zu erlassen. Freidig ist heute nicht mehr ersatzpflichtig; der hier vorhandenen Säumnis kann entgegengehalten ·werden, dass er vorher während 19 Jahren nie verzeigt werden musste. Der Gesuchsteller ist ohne Vorstrafe und gut beleumdet.

69. Jean Duchosal, verurteilt am I.Mai 1930 vom Polizeigericht Genf zu 2 Tagen Haft, den Ersatz von Fr. 384 für 1920/26 betreffend.

701 Duchosal ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die zu einem Drittel geleisteten Teilzahlungen habe er zunächst wegen finanzieller Einbussen einstellen müssen, infolge seitheriger Verständigung mit der Militärsteuerverwaltung sei jedoch heute alles bezahlt, wobei man die Tatsache des seinerzeit gänzlich geleisteten Grenzbesetzungsdienstes anerkannt habe.

Der Polizeibericht lautet ausnehmend günstig. Die Staatsanwaltschaft und die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf beantragen die Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen, die Haftstrafe von 2 Tagen gänzlich zu erlassen. Duchosal befand sich nahezu 10 Jahre im Ausland, wo er allerdings seine Ersatzpflicht vernachlässigte, jedoch kann ihm zugute gehalten werden, dass er seit der Eückkehr in die Schweiz, jedenfalls in letzter Zeit, ernstlich bestrebt war, die Angelegenheit gänzlich zu ordnen, was ihm auch gelungen ist. Er hat über 500 Aktivdiensttage geleistet und ist heute ordentlicherweise militärdienstpfh'chtig. Es handelt sich um einen arbeitsamen Mann ohne Vorstrafe, der semer kränklichen, betagten Mutter beisteht.

70. Jacques Bène, verurteilt am 19. Dezember 1929 vom Polizeigericht Genf zu 2 Tagen Haft den Ersatz von Fr. 188 für 1922/26 betreffend.

Für Bène ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe, im wesentlichen mit dem Hinweis, der im Ausland lebende Gesuchsteller habe die Ersatzabgaben vor Ablauf der ihm gewährten, richterlichen Frist beglichen, jedoch hiervon nicht Mitteilung gemacht, in der Meinung, es erfolge dies von Amtes wegen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt Herabsetzung der Strafe um einen Tag, die kantonale Militärsteuerverwaltung den gänzlichen Erlass.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren eingehenden Bericht "wir verweisen, weil er sich allgemein über die Handhabung der Militärpflichtersatzgesetze durch die Behörden des Kantons Genf äussert, beantragen wir den gänzlichen Erlass der Haftstrafe, Zur Vermeidung von zeitlich derart späten Strafverfahren hat zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden ein Meinungsaustausch stattgefunden, dessen Ergebnisse abzuwarten sind. Ohne hier die Haltung des Ersatzpflichtigen und der Steuerbehörden näher zu erörtern, möchten wir in diesem Falle in den Vordergrund rücken, dass der seit vielen Jahren ununterbrochen
im Ausland lebende Mitbürger als 1886er längst nicht mehr ersatzpflichtig ist.

71. Henri Dumuid, verurteilt am 28. Januar 1930 vom Polizeigericht Genf zu 4 Tagen Haft, die Ersatzabgabe von Fr. 86.10, Eestbetrag, für 1928 betreffend.

Für Dumuid ersuchen die Mutter, die Ehefrau und ein Bruder um Erlass der Haftstrafe, unter Hinweis auf die körperlich und geistig beeinträchtigte Gesundheit des Verurteilten, der die Bezahlung der Ersatzabgabe verweigert.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. n.

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702 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf, die nachträglich um eingehenden Bericht ersucht worden ist, beantragt in Bestätigung der Gesuchsanbringen die Begnadigung, Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung gelangen wir ebenfalls zum Ergebnis, dass die eigenartigen Umstände des Falles zulassen, kommiserationsweise, namentlich auch mit Eücksicht auf die schwer heimgesuchten Angehörigen des Erkrankten, die Begnadigung auszusprechen, weshalb wir beantragen, die Haftstrafe gänzlich zu erlassen. Der Pflichtersatz ist vom gesuchstellenden Bruder des Verurteilten entrichtet worden.

72. Peter Felder, verurteilt am 25. November 1929 vom Statthalteramt Entlebuch zu 5 Tagen Gefängnis, den Ersatz von Fr. 27 für 1928 betreffend.

Felder ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe.

Ohne auf die Angelegenheit näher einzutreten, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Gefängnisstrafe gänzlich zu erlassen, indem Felder in Wirklichkeit nach Art. 2, lit. &, des Bundesgesetzes von 1878 vom Pflichtersatz befreit ist.

73. Otto B i e t e n h a d e r , verurteilt am 11. Januar 1930 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu einem Tag Gefängnis, den Ersatz von Fr. 17.10 für 1929 betreffend.

Bietenhader ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Während ihm in Wirklichkeit Zahlungsfrist bis Ende Oktober eingeräumt war, rechnete Bietenhader mit einer Frist bis Ende November und zahlte am 23. November, zwei Tage nach der ergangenen, ihm damals nicht bekannten Strafanzeige, In seinen Eingaben vom 8. April und 16. August beruft er sich auf den seiner?eitigen Aktivdienst und die im vergangenen Jahr eingetretene misslwhe Lage. Infolge der Krisis habe er Solothurn verlassen müssen.

Der Polizeibericht lautet günstig. Bietenhader gilt als solider, zuverlässiger Arbeiter. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn empfiehlt die bedingte Begnadigung. Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt keinen Gegenantrag; die rechtzeitige Zahlung für 1930 zeige die gute Wirkung des Urteils.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Bietenhader während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes
schuldhaft unterlasse. Dem von einer körperlichen Schwäche befallenen Ersatzpflichtigen mag kommiserationsweise zugute gehalten werden, dass er sich rechtzeitig um eine Zahlungsfrist beworben hat, ferner kann die Notwendigkeit des seitherigen Wechsels des Arbeitsortes berücksichtigt werden. Allerdings handelt es sich um einen Grenzfall, in der Meinung, es könnte, namentlich angesichts einer Vorstrafe von 1928 und der immerhin vorhandenen Säumnis, bei der Mindeststrafe sein Bewenden haben.

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74. Eduard Gillard, verurteilt am 10, April 1980 vom Vize-Polizeigerichtspräsidenten von Lausanne zu 2 Tagen Haft, den Ersatz von Er. 9. 90, Bestbetrag, für 1929 betreffend.

Gillard ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die gegenüber früheren Jahren eingetretene Erhöhung dea Pflichtersatzes sei unberechtigt ; seit früher Jugendzeit erblindet, schlage er sich als Stassenmusikant selbständig durch, sei aber infolge Erstellung eines kleinen Hauses verschuldet.

Der Gerichtspräsident von Lausanne befürwortet das Gesuch, wogegen die Staatsanwaltschaft des Kantons "Waadt und das kantonale Justiz- und Polizeidepartement Abweisung beantragen.

Obschon diese Abweisungsanträge nach der Aktenlage, namentlich bei der Starrköpfigkeit des Bestraften, durchaus verständlich sind, ziehen wir doch kommiserationsweise die bereits vom Gerichtspräsidenten von Lausanne geltend gemachte Ansicht vor, dass dem blinden Gesuchsteller besondere Nachsicht zuteil werden könne. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von 2 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Bietenhader. Die gänzliche Begnadigung sollte aus den von der kantonalen Staatsanwaltschaft mitgeteilten Gründen unterbleiben.

75. Otto Minder, verurteilt am 30. April 1980 vom Amtsgericht Hochdorf zu 8 Tagen Haft, den Ersatz von Fr. 39 für 1929 betreffend.

Minder ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er versichert, die Bezahlung des Pflichtersatzes nie verweigert zu haben, dagegen könne er die Erhöhung des Betrages nicht begreifen, auch seien seine diesbezüglichen Vorstellungen bei Sektionschef und Militärdirektion unbehelflich gewesen. Er sei ein unbescholtener Bürger.

Der Sektionschef von Emmen weist darauf hin, Minder sei das Opfer unberufener Eatgeber; er habe im Grunde genommen nicht böswillig gehandelt und sehe heute sein unrichtiges Verhalten ein. Der Sektionschef beantragt Herabsetzung der Haftstrafe bis zum Mindestmass. Die Militär- und Justizdepartemente des Kantons Luzern pflichten diesem Antrag bei, ebenso die eidgenössische Steuerverwaltung.

Unserseits beantragen wir kommiserationsweise, die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Bietenhader.

Auch hier handelt es sich um Starrkopfigkeit, die sich nicht belehren Hess, bis die Verurteilung vorlag. Die bedingte
Begnadigung dürfte dem nicht vorbestraften Gesuchsteller gegenüber zum besonderen Ansporn dienen, der Ersatzpflicht fortan williger zu genügen.

76. Max Steiner, verurteilt am 12. November 1929 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu 3 Tagen Gefängnis, den Ersatz von Fr. 51. 60 für 1929 betreffend.

Steiner, der nachträglich bezahlt und den Ersatz für 1930 entrichtet hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Infolge geschäftlicher Spekulation

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und durch Schicksalsschläge sei er finanziell zurückgekommen. Man möge seinem schlechten Gesundheitszustand Eechnung tragen und auch auf die Familie Bücksicht nehmen.

Der Ammann von Langendorf stellt Steiner ein ausnehmend gutes Leumundszeugnis aus, ebenso die Vormundschaftsbehörde. Das Poliz,eidepartement des Kantons Solothurn beantragt die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 8 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Bietenhader. Steiner weist zwar in den Jahren 1921/24 Vorstrafen auf, ferner mehrere neuere Polizeibussen, so dass sich ein Abweisungsantrag begründen liesse. Anderseits handelt es sich um einen gesundheitlich schwer mitgenommenen Mann, wie dies das kantonale Polizeidepartement nachdrucklich betont, womit im Zusammenhang steht, dass ihm in früheren Jahren die Abgaben ermässigt oder selbst erlassen worden sind. Vor einem Jahr ist er Tätlichkeiten ausgesetzt gewesen, die nach der vereinbarten Abfindungssumme nicht leichter Art waren.

77. Ferrucio Guido C a b a l z a r , verurteilt am 31. Dezember 1927 vom KreisgerichtsausschusB Ilanz zu 7 Tagen Haft, den Ersatz von Lire 504 für 1924/27 betreffend.

Cabalzar ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er namentlich die nachträgliche Eegelung der Angelegenheit, nebst Bezahlung der Abgaben für 1928/29, geltend macht und auf den besonderen Umstand verweist, dass er Doppelburger sei, nämlich gleichzeitig Italiener, und zwar militärpflichtiger Offizier. Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesuch selbst verwiesen.

In den Akten befinden sich mehrere Schreiben des schweizerischen Konsulates Genua und der Gesandtschaft in Italien. Darnach scheint die nachträgliche Begleichung der Abgaben im wesentlichen erfolgt zu sein, um die Schweiz, angeblich zur weiteren Ausbildung an einer der Hochschulen, unbehelligt aufsuchen zu können. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten Gesuch um Aufschub des Strafvollzuges ist entsprochen worden.

Der Kreisgerichtsausschuss Ilanz hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden. Das Kreiskoinmando Chur vermisst die Voraussetzungen für eine Begnadigung und verweist Cabalzar auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden ist mit der Begnadigung einverstanden,
fügt aber bei, Cabalzar sollte sich klar werden, ob er auf das Schweizerbürgerrecht verzichten oder aber die entsprechenden Verpflichtungen auf sich nehmen wolle.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir bei den besonderen Umständen des Falles den bedingten Erlass der Haftstrafe von 7 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Bietenhader. In der Folge wird sich zeigen, ob Cabalzar, der nach neuestem Bericht die Schweiz nicht aufgesucht hat, seinen Pflichten nachkommt oder nicht, wobei letzteres zum Widerruf der heute gewährten Massnahme führen würde.

705 78. Henry Savoie, verurteilt am 1. April 1980 vom Polizeigericht Neuenbürg zu 8 Tagen Haft, den Ersatz von Fr. 68. 25 für 1928 betreffend.

Savoie ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er Schicksalsschläge geltend macht, die ihn ausserstande gesetzt hätten, sich zu behaupten; namentlich verweist er auf ein Leiden, das ihn während 16 Monaten ans Krankenlager gefesselt habe. Gleichzeitig sicherte er baldige Begleichung der Angelegenheit zu, was aber nicht nur bis Ende Oktober nicht geschah, vielmehr musate Savoie neuerdings dem Bichter überwiesen werden.

Der Gerichtspräsident von Neuenburg äussert sich in einem aufschlussreichen Schreiben, wonach Savoie in der Hand gehabt hätte, eine Freisprechung herbeizuführen, statt durch gänzliches Stillschweigen zwei Kontumazurteile über sich ergehen zu lassen. Der Bichter stellt es der nunmehr von Savoie besser informierten Begnadigungsbehörde anheim, über das Gesuch zu entscheiden. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Herabsetzung der Haftstrafe um die Hälfte.

Unserseits sind wir ebenfalls der Auffassung, dass das Verhalten des Gesuchstellers gegenüber den kantonalen Behörden sehr saumselig war, weshalb die gänzliche Begnadigung als zu weitgehende Massnahme ohne weiteres ausser Betracht fallt. Savoie weist femer drei Vorstrafen von 1917 und 1920 auf. Anderseits handelt es sich um einen in seiner Gesundheit schwer beeinträchtigten Ersatzpflichtigen mit Familie.

Wir beantragen Herabsetzung der Haftstrafe von 8 bis zu 2 Tagen, unter der Bedingung, dass Savoie die Angelegenheit bis Ende Juni 1931 endgültig regle.

79. Julius Humm, verurteilt am I.März 1930 vom Bezirksgericht Zofingen zu einem Tag Haft, den Ersatz von Fr. 178. 80 für 1925/28 betreffend.

Die Beschwerde des Bestraften hat das Obergericht des Kantons Aargau am 4. April 1980 abgewiesen.

Für Humm ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe. "Wie im Strafverfahren wird namentlich geltend gemacht, Humm habe die Ersatzabgabe vor der Aburteilung, nämlich bei seiner Abreise von Kalifornien zu vorübergehendem Besuch der Schweiz gänzlich beglichen.

Das Bezirksgericht Zofingen hält dafür, die Begnadigung sei am Platze, möchte sie aber davon abhängig machen, dass auch die Gerichtskosten bezahlt werden. Das kantonale Obergericht empfiehlt
die Begnadigung bereits in den Erwägungen. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung.

Unserseits beantragen wir Abweisung. Der Bericht der Steuerverwaltung zeigt deutlich, dass Anzeige und Verurteilung durchaus zu Kecht erfolgten, auch ist der Hinweis des Verurteilten, er habe es mit der Nichtentrichtung gehalten wie die andern Schweizer der Gegend, sehr bezeichnend.

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80. Hans Friedlin, verurteilt am 28. Mai 1930 vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu einem Tag Haft, den Ersatz von franz.

Fr. 201 für 1929 betreffend.

Friedlin ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er Arbeitslosigkeit geltend macht, die auf den Militärdienst zurückgehe.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Es handelt sich um die Ersataabgabe für ein Jahr militärischen Auslandsurlaubes, die der ledige Gesuchsteller längst hätte begleichen können.

Ein Bestbetrag ist trotz Zahlungsversprechen noch Ende August geschuldet gewesen. Friedlin hat ausserdem die Vorschriften der militärischen Meldepflicht gröblich missachtet. Er wird als leichtsinnig und wenig arbeitsfreudig geschildert.

81. Arthur Landry, verurteilt am 27. Juni 1980 vom Polizeigerichtspräsidenten von La Chaux-de-Fonds zu einem Tag Haft, den Ersatz von Fr. 45 für 1929 betreffend.

Landry ersucht um Erlass der Haftstrafe, die er als ungerecht empfindet.

Er macht geschwächte Gesundheit, daherige Arbeitsaussetzung und nunmehrige Arbeitslosigkeit geltend. Er hätte mit Grund den Erlass des Pflichtersatzes nachsuchen sollen, jedoch die Möglichkeit dieses Vorgehens nicht gekannt und sich dabei beruhigt, dem Bichter den Sachverhalt dartun zu können.

Als ehrsamer Bürger schrecke er vor dem Gefängnis zurück.

Der urteilende Eichter hält dafür, dem Gesuch sei nicht zu entsprechen.

Dem Gesuchsteller, der keine Familienlasten habe, sei in Würdigung der Umstände die Mindeststrafe auferlegt worden. Die Gesuchsdarstellung wird berichtigt, namentlich auf zwei Freiheitsstrafen von 1925 und 1926 hingewiesen.

Der Bericht des Bezirksstatthalters lautet sehr ungünstig. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg kann das Gesuch nicht empfehlen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Darlegungen wir Bezug nehmen, beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Die Gesuchsanbringen sind widerlegt, und Landry vermag kein besonderes Interesse zu erwecken.

82. Fritz Schlapbach, verurteilt am 29, Oktober 1929 vom Bezirksgericht Kulm zu einem Tag Gefängnis, den Ersatz von Fr. 19. 50 für 1929 betreffend.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat ( die Beschwerde abgewiesen.

Schlapbach, der am Tage vor der Hauptverhandlung
bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die Abgaben für 1913/28 habe er anstandslos bezahlt. Diesmal sei er wegen finanziell schlechten Verhältnissen in Verzug geraten, bis ihm ein Freund den Betrag vorgeschossen habe. Die urteilenden Gerichte hätten ihm den als ungenügend betrachteten Nachweis der in der Familie erlittenen Krankheiten entgelten lassen. Die Beurteilung durch das Obergericht sei ganz einseitig, die geltend gemachte Eechtfertigung sei verdreht worden oder unberücksichtigt geblieben.

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Das Bezirksgericht Kulm überläset den Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung halten wir zusammenfassend dafür, dass es bei der Mindeststrafe sein Bewenden haben kann, weshalb wir beantragen, das Gesuch abzuweisen. Nach kleineren Bussen wegen Vertrauensmissbrauches, unlauteren Wettbewerbs durch Reklame, Pfändungsvergehen, Handelspolizeivergehen wurde Schlapbach am 9. April 1929 wegen Stromdiebstahls zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse verurteilt ; die Gefängnisstrafe hat ihm zwar die Bundesversammlung in der Dezembersession 1929, entgegen den übereinstimmenden Abweisungsanträgen (hierzu Bundesbl.

III, 268/264) bedingt erlassen. Die Nichtentrichtung des Pflichtersatzes fällt nicht in die Probezeit von 8 Jahren, dagegen liess sich Schlapbach die Säumnis in demselben Jahre zuschulden kommen, da er in anderer Sache verurteilt werden musste. Das Obergericht verweist mit Recht darauf, die Militärtaxe sei als Ersatz für die Nichtleistung des Militärdienstes anzusehen, weshalb dem Ersatzpflichtigen ein persönliches Opfer ohne weiteres zugemutet werden könne und finanzielle Schwierigkeiten nicht schon als Strafausschliessungsgrund in Betracht zu ziehen seien. Hier handelte es sich um Fr. 19. 50.

Mit diesen Hinweisen möchten wir gleichzeitig begründen, warum die Frage einer allfälligen bedingten Begnadigung fallen gelassen wurde. Zugunsten des Gesuchstellers sei immerhin betont, dass er 16 Ersatzabgaben ordnungsgemäss bezahlt und auch die Abgabe für 1930, nach vorausgegangener Mahnung, bereits beglichen hat, aus Respekt vor einer neuen Verurteilung, wie der Sektionschef schreibt. Die Gerichte stellen zudem fest, dass Schlapbach finanziell zu kämpfen habe.

88. Alfred Perret, verurteilt am 7. November 1929 vom Polizeigericht von Genf zu einem Tag Haft, die Ersataabgaben von Fr. 186. 85 für 1918 bis 1924 betreffend.

Perret, der die Restschuld nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er ohne Vorstrafe sei und Mühe habe, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Strafe habe ihn auf Grund von Umständen getroffen, die von seinem Willen unabhängig gewesen seien.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet das Gesuch, die kantonale Militärsteuerverwaltung beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen
Abweisung. Der Fall kennzeichnet die Folgen einer äusserst zaghaften Handhabung des Ergänzungsgesetzes, die geeignet ist, der Nachlässigkeit der Ersatzpflichtigen Vorschub zu leisten und den Behörden mühsame Plackereien zu verursachen. Für Einzelheiten beziehen wir uns auf die Berichterstattung der Steuerverwaltung.

84. Eugen Steinmann, verurteilt am 2. Juni 1980 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Ersatz von Fr. 83 für 1925 betreffend.

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Steinmann ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er führt eine Knieverstauchung auf den Militärdienst zurück; nach Dispensatici vom Wiederholungskurs 1925 Bei er im Jahre 1928 hilfsdiensttauglich geworden. Seine Forderungen habe die Militärversicherung anfangs 1980 abgewiesen. Die ihm in der Folge gewährte Zahlungsfrist sei im Wege einer Teilzahlung eingehalten worden.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und die kantonale Militärsteuerverwaltung beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Eestschuld von Fr. 28 für 1925 und die Abgaben für 1928/80 standen anfangs Oktober noch aus. Der Polizeibericht, auf den wir verweisen, lautet ungünstig.

85. Arthur Bürgi, verurteilt am I.Mai 1930 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Ersatz von Er. 84. 50, Eestbetrag für 1928 betreffend.

Eürgi ersucht um Erlass der Haftstrafe, indem er sich namentlich auf eine neuere Vereinbarung mit der kantonalen Militärsteuerbehörde bezieht.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und die kantonale Militärsteuerverwaltung beantragen Abweisung. Der Polizeibericht lautet sehr ungünstig. Bürgi weist zwei Freiheitsstrafen auf, wovon die eine von 1927 mit bedingtem Strafvollzug, der aber von der Erledigung des heutigen Gesuches nicht betroffen wird.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Bei dem schlechten Leumund des Gesuchstellers sehen wir davon ab, auf die Einzelheiten des Falles einzutreten.

86. Karl Hosslin, verurteilt am 25. April 1980 vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt zu 2 Tagen Haft, den Ersatz von Fr. 61 für 1927 betreffend, Hosslin ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er in längeren Ausführungen die Unmöglichkeit ordnungsgemässer Bezahlung darzutun versucht.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt Abweisung, Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Hosslin ist rückfällig.

87. Fritz Hauen s t ein, verurteilt am 27. November 1929 vom Bezirksgericht Zurzach zu 2 Tagen Gefängnis, den Ersatz von Fr. 47. 70 für 1928/29 betreffend. Auf eine Beschwerde ist das Obergericht des Kantons Aargau aus formellen Gründen nicht eingetreten, mit dem Beifügen, materiell müsste sie als unbegründet erklärt werden, weil das Verschulden
einwandfrei erbracht sei.

Hauenstein, der kurz vor der Hauptverhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Es liege kein Verschulden vor. Einzig die finanzielle Notlage und Arbeitslosigkeit, ein Unfall, Krankheiten und Familienlasten hätten die Zahlungsverspätung verursacht. Die Vorzeigung sei ein

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Racheakt des Sektionschefs. Die Verurteilung bedrücke den Gesuchsteller im Gemüt.

Das urteilende Gerieht beantragt Abweisung. Der Sektionschef äussert sich zur Angelegenheit; die kantonale Militärdirektion erklärt, diesem Berichte nichts beizufügen zu haben. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu einem Tag; die Abgabe für 1930 habe Hauenstein auf die erste Mahnung hin zum Teil bezahlt und den Best seither beglichen, was den Einfluss des ergangenen Urteils zeige.

Wir beantragen demgegenüber Abweisung. Eine anderweitige Freiheitsstrafe von 1929 spricht gegen den Gesuchsteller, ferner steht fest, dass er zu gegebener Zeit leere Versprechen abgab.

88. Arnold Gschwind, verurteilt am I.April 1930 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu 3 Tagen Gefängnis, den Ersatz von Fr. 33^60 für 1924/29 betreffend.

Gschwind ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, einer Ordnungsbusse und der Gerichtskosten ; mit den zwei letzten Ansuchen hat sich jedoch die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen. Er habe vor der Hauptverhandlung bezahlt, den Eichtet hiervon telephonisch benachrichtigt und sein Ausbleiben gleichzeitig entschuldigt.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung, die eidgenössische Steuerverwaltung zieht in Erwägung, ob nicht die bedingte Begnadigung oder mindestens der Erlass bis zur Mindeststrafe erfolgen könne.

Demgegenüber beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Gschwind 17 Freiheitsstrafen aufweist, in der Meinung, es könne bei diesem Vorleben eine nähere Erörterung der Angelegenheit unterbleiben, auch wenn im übrigen richtig sein sollte, dass Umstände vorhegen, die einem Nichtvorbestraften gegenüber gnadenhalber zu berücksichtigen wären.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. November 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: Eaeslin.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1930). (Vom 21. November 1930.)

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