937 Ablauf der Referendumsfrist : 24. Mars 1931.

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Bundesgesetz über

die Besteuerung des Tabaks.

(Vom 18. Dezember 1930.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 28, 29, 31, 34quater und 41ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1929, beschliesst:

Erster Abschnitt.

Form der Besteuerung.

Art. 1.

Zur Beitragsleistung an die Alters- und Hinterlassenenversicherung Zoll und Steuer.

erhebt der Bund: a. einen Eingangszoll gemäss besonderem Tarif auf aus dem Ausland eingeführtem Rohtabak (Tabakblätter und deren Abfälle), Tabakfabrikaten und Abfällen der Tabakfabrikation; b. eine Fabrikationssteuer auf den im Inlande gewerbsmässig hergestellten Zigaretten, ohne Rücksicht auf die Herkunft des dazu verwendeten Tabaks (Zigarettensteuer).

Zweiter Abschnitt.

Eingangszoll.

Art. 2.

1

Der Eingangszoll wird, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses 1. Grundlagen der ZollGesetzes, gemäss der Zollgesetzgebung erhoben.

erhebung.

2 Der diesem Gesetz beigefügte Tarif bestimmt die Zollansätze.

Sorten von Rohtabak, die darin nicht ausdrücklich genannt sind, werden vom Bundesrat der ihrer Art und Bestimmung entsprechenden Tarifnummer zugeteilt.

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2.Verwendungsverpflichtung.

Art. 8.

Die Verzollung des Rohtabaks zu den ermässigten Ansätzen der Nummern 2 bis 7 des Tarifs wird gegen Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung gemäss Art. 18 des Zollgesetzes(Revers)) gestattet.

Sie verpflichtet auch zur Einhaltung der Vorschriften über den Handel mit Bohtabak und über die Herstellung von Tabakfabrikaten und den Handel mit solchen (Art. 18 bis 21). Der Aussteller des Beverses hat überdies eine genügende Sicherheit in den durch Art. 66 bis 72 des 1

Zollgesetzes vorgesehenen Formen z u leisten. Form u n d Inhalt die Oberzolldirektion festgesetzt. Die Sicherheit haftet auch für Bussen und Kosten aus Übertretungen dieses Gesetzes oder der Zollgesetzgebung, sowie für die Zigarettensteuer (Art, 13, 24 bis 30).

2 Für Abfälle aus der Verarbeitung der mit Zollbegünstigung eingeführten Tabakblätter in der einheimischen Zigarrenindustrie können je nach der Verwendung Zollnachzahlungen gefordert werden. Voraussetzungen und Höhe dieser Nachzahlungen sind in den Vorbemerkungen zum Tarif (Ziff. IV) umschrieben.

Art. 4.

Der Zoll auf Rohtabak der Nummern l bis 7 des Tarifs wird nach dem Eigengewicht, der Zoll auf Waren der übrigen Tarifnummern nach dem Bruttogewicht berechnet.

2 Die Verpackung der nach dem Eigengewicht verzollbaren Waren der Tarifnummern l bis 7 unterliegt der selbständigen Verzollung gemäss der Zolltarifgesetzgebung.

3 Weisen die nach dem Bruttogewichte verzollbaren Tabakfabrikate eine ungenügende Verpackung auf, so wird zum Nettogewichte der vorgeschriebene Tarazuschlag berechnet, Zigarren, deren Originalverpackung in Glaspokalen oder keramischen Gefässen besteht, können zum Eigengewicht, unter Berechnung eines Tarazuschlages, verzollt werden. Die Verpackung wird in diesem Falle gesondert verzollt.

4 Gelangen Waren der Tarif nummern 15 bis 19 nicht in Kleinhandelspackung zur Einfuhr, so wird zum tarifmässigen Zollansatz ein Zollzuschlag in Anrechnung gebracht, der für Pfeifentabak 20 %, für Zigarettentabak 80 %, für Zigarren 25 % und für Zigaretten 40 % beträgt.

Art. 5.

1 4. Ausnahmen Für die Zollbehandlung der Handelsmuster von Tabakblättern von der Zollkann die Oberzolldirektion erleichternde Bestimmungen aufstellen.

pflicht.

2 Die in Art. 14, Ziff. 28, des Zollgesetzes vorgesehene Zollbefreiung für rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone findet keine Anwendung auf Tabak.

S. Bemessungsgrundlage.

1

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Art. 6.

1

Für die Zollzahlung gelten die Bestimmungen der Art. 61,62 und 64S, Zollzahlung.

des Zollgesetzes. Bei Verzollung von Bohtabak gegen Verwendungsverpflichtung kann die Oberzolldirektion für die Bezahlung eine Frist bis auf neunzig Tage gewähren, sofern gemass Art. 3, Abs. l,- genügende Sicherheit geleistet wurde, 2 Wird die eingeführte Ware weiterveräussert, so haftet die vom ursprünglichen Zollzahlungspflichtigen gemass Art. 3, Abs. l, geleistete Sicherheit, bis der neue Erwerber genügende Sicherheit geleistet hat.

3 Bis zur Zollzahlung haften der eingeführte Tabak und die daraus erstellten Fabrikate als Pfand gemass den Art. 120 bis 122 des Zongesetzes.

Art. 7.

Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Oberzolldirektion die Lagerung von unverzolltem Bohtabak auf Privatlager gemass Art. 42 des Zollgosetzes bewilligen.

Art. 8.

Bei der Ausfuhr inländischer Fabrikate aus verzollten, ausländischen Tabaken wird ein Teil des Eingangszolles rückvergütet.

(5. Privatlager.

7. Rückzoll.

Art. 9.

Werden trockene Bippen endgültig verzollter ausländischer Tabak- 8. Zollrückveroder blätter, die bei der Zigarrenfabrikation in Abfall kommen, wieder aus- gütung Zollermäsgeführt oder nachweislich denaturiert, so kann ein Teil des Eingangs- sigung.

zolles rückvergütet werden, wenn es die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Bundesrat setzt nach der Marktlage periodisch die Rückvergütungsquote fest; sie darf 80 % des auf die Eippen entfallenden Zolles nicht übersteigen.

2 Ob im Einzelfalle die Voraussetzungen einer Zollrückvergütung gegeben sind, entscheidet das eidgenössische Zolldepartement.

8 Dem Bundesrat steht das Becht zu, den Zollansatz für rohe Tabakrippen zeitweilig zu ermässigen, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern.

1

Dritter Abschnitt.

Zigarettensteuer.

Art. 10.

Die Zigarettensteuer wird geschuldet für alle in der Schweiz gewerbsmässig hergestellten Zigaretten, ohne Bücksicht auf das Herstellungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Tabaks.

1. Steuerobjekt,

940 Art. 11.

2, BemesGuiigsginndlage.

3. Steuermass.

4, Steuerschuldner,

5. Steuerveranlagung.

1

Die Steuer -wird nach dem Kleinhandelspreis der Zigarette und ihrem Gewicht bemessen.

2 Ala Kleinhandelspreis gilt der Preis der einzelnen Zigarette, der auf der Zigarettenhülse und auf der Verpackung anzubringen und zu dem die Ware, einschliesslich der Steuer, im Kleinhandel an den Verbraucher abzugeben ist Für Zigaretten mit einem Kleinhandelspreis von weniger als 7 Rappen gelten als Gewichtseinheit höchstens 1250 Gramm auf 1000 Stück, für Zigaretten mit höherm Kleinhandelspreis höchstens 1500 Gramm auf 1000 Stück. Wird die Gewichtseinheit um eia Bruchteil überschritten, so gilt der Bruchteil als Gewichtseinheit.

Art. 12.

Die Zigarettensteuer beträgt für jede Gewichtseinheit: a. i/2 Eappen für das Stück bei Zigaretten, deren Preis im Kleinhandel weniger als 7 Eappen beträgt, b. l Eappen für das Stück bei Zigaretten, deren Kleinhandelspreis 7 Eappen und mehr beträgt.

Art. 18.

Der Hersteller der Zigaretten (Fabrikant) schuldet die. Steuer.

2 Bei der Einfuhr ausländischer Eohtabake zur Zigarettenfabrikation ist der mutmassliche Steuerbetrag in den durch Art. 66 bis 72 des Zollgesetzes vorgesehenen Formen sicherzustellen. Die Sicherheit haftet auch für sämtliche dem Fabrikanten wegen Übertretung dieses Gesetzes auferlegten Bussen und Kosten und darf erst zurückerstattet werden, wenn die Zahlungen geleistet sind. Die Hohe der Sicherheit wird durch die Zollverwaltung bestimmt.

3 Beim Tode eines Zahlungspflichtigen haften seine Erben solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand gedeckt ist.

1

1

Art. 14.

Die Oberzolldirektion besorgt die Veranlagung der Zigaretten-

steuer.

2

Der Fabrikant hat der Oberzolldirektion monatlich einen Ausweis einzureichen über die Art und Menge der von ihm hergestellten Zigaretten, sowie über die Menge des auf die einzelnen Tarifnummern entfallenden verarbeiteten Eohtabaks.

s Daneben hat er alle weitern Auskünfte und Nachweise zu leisten, die zum Zwecke der Veranlagung von ihm verlangt werden.

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* Die Oberzolldirektion setzt den Steuerbetrag fest und teilt ihn durch eingeschriebenen Brief dem Steuerpflichtigen mit.

Art. 15.

Die Steuerfestsetzung kann durch Beschwerde bei der eidgenös- 6. Steuerbeechwerdo.

sischen Zollrekurskommission angefochten werden. Zur Beschwerdeführung sind befugt der Steuerpflichtige, die zur Steuerzahlung solidarisch Mitverpflichteten, sowie alle Personen, die kraft der geleisteten Bicherstellung für den Steuerbetrag haften. Die Beschwerde eines zur Beschwerdeführung Berechtigten wirkt auch für die übrigen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage. Sie beginnt für den Steuerpflichtigen von dem Tage an, an dem die Mitteilung der Steuerfestsetzung an ihn gelangte, für alle übrigen Beschwerdeberechtigten mit dem Tage, an dem sie von der Steuerfestsetzung Kenntnis erhielten.

8 Verfügungen der Kollverwaltung, die nicht die Steuerfestsetzung betreffen, können durch Beschwerde gemäss den Art. 109, Ziff. 2 und 3, des Zollgesetzes, sowie Art. 4, lit. a, und Anhang, Ziff. IX, des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege angefochten werden.

4 Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält, richten sich die Anhebung und die weitere Behandlung der Beschwerde nach den Art. 113 bis 116 dos Zollgesetzes und den Art. 8 bis 16 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Art. 16.

1 Die Zigarettensteuer wird mit ihrer endgültigen Festsetzung voll- 7. Steuerzahlung, streckbar. Sie ist spätestens sechzig Tage nach der Mitteilung ihrer Pestsetzung gemäss den Weisungen der Oberzolldirektion zu entrichten.

2 Das Zollpfand haftet auch für die Steuer, soweit für die Herstellung der steuerbaren Zigaretten ausländischer Tabak verwendet worden ist.

8 Die Vollstreckung der Steuerforderung richtet sich nach den Art. 117 bis 124 des Zollgesotzes.

1

Art. 17.

Die Zigarettensteuer wird zurückerstattet: 8. Stcneri lleka. wenn versteuerte Zigaretten nach dem Ausland ausgeführt werden ; ersüittimc.

b. wenn versteuerte Zigaretten wegen Unverkaufhchkeit oder aus andern Gründen an den Hersteller zurückgelangen und unter Kontrolle der Zollverwaltung unbrauchbar gemacht werden.

2 Die Eückerstattung erfolgt an den Inhaber der Steuerquittung.

In zivilrechtlichen Verhältnissen begründete Ansprüche dritter Personen 1

942 auf den rückerstatteten Betrag sind unter don Beteiligten im Wege des Zivilprozesses auszutragen.

3 Das Kückerstattungsbegehren ist an die Oberzolldirektion zu richten, die unter Vorbehalt der Steuerbeschwerde darüber entscheidet.

Vierter Abschnitt.

Sicherungsmassiialimen.

Art. 18.

i. Handeis- und i Der Handel mit Eohtabak und mit Abfällen der Tabakfabrikation Vorschriften. (Stengel, Kippen usw.), sowie die gewerbsmässige Herstellung von a, Eohtabak- Tabakfabrikaten darf nur durch solche Personen oder Geschäftsfirmen ausgeübt werden, die in der Schweiz festen Wohnsitz oder eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung haben. Die Ausübung der Handels- oder Fabrikationstätigkeit ist vor Beginn, jede Veränderung des Wohnsitzes, der Geschaftsniederlassung oder der Firma binnen acht Tagen der Oberzolldirektion zu melden.

2 Mit der Anmeldung hat der Firmainhaber eine Verwendungsverpflichtung gemäss Art. 3, Abs. l, bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen und die Sicherheit zu leisten.

3 Die Oberzolldirektion führt ein Verzeichnis der Rohtabakhändler und der Tabakfabrikanten und überwacht die Einhaltung der für die Tabakbesteuerung festgesetzten Sicherungsmassnahmen, Art. 19.

fc.Handel mit Zigaretten u.

Zigarettentabak.

1

Der Handel mit Zigaretten und Zigarettentabak unterliegt der Aufsicht der Oberzolldirektion, soweit dies zur Sicherung des Zollbezuges und der Zigarettensteuer notwendig ist. Alle Verkäufer von Zigaretten und Zigarettentabak haben der Zollverwaltung auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu geben, sowie den zuständigen Beamten zur Vornahme der nötigen Feststellungen Zutritt zu ihren Verkaufs- und Lagerräumen zu gewähren.

2 Der gemäss Art. 21, Abs. 5, auf der Zigarette angegebene Kleinhandelspreis ist für die Abgabe der Zigarette an den Verbraucher im Kleinhandel verbindlich. Der Bundesrat wird diese Bestimmung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ausser Kraft setzen, wenn sie zu Missbräuchen in der Preisbildung führen sollte.

3 Die Vorschrift des Abs. 2 wird nicht vorletzt durch a. die Abrundung des Gesamtpreises beim Verkauf einzelner loser Zigaretten, sofern diese Abrundung nach unten oder oben 6 Kappen nicht erreicht;

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b. die Gewährung der üblichen Eabatte oder Eückvergütungen durch Konsumenten- oder Eabattvereine, sowie durch Kleinhändler; c. die Verwertung in der Schuldbetreibung.

4 Für die durch das kantonale Recht gestatteten Ausverkäufe und das Abstossen unverkäuflich gewordener Zigaretten erlässt der Bundesrat durch Verordnung die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 20.

Die gewerbsmässige Herstellung von Tabakfabrikaten darf nur durch c. Fabrikation, solche Personen oder Geschäftsfirmen ausgeübt werden, die in der Schweiz festen Wohnsitz oder eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung haben. Auf diese Unternehmungen finden die in Art. 18 enthaltenen Bestimmungen entsprechend Anwendung.

2 Wer gewerbsmässig Zigaretten herstellt, hat, bevor er sie in den Handel bringt, der Oberzolldirektion ein Verzeichnis der Arten, · ihres Gewichts, ihrer Bezeichnung (Marke) und ihres Kleinhandelspreises einzureichen und gleichzeitig Muster davon vorzulegen. Seine Angaben dienen als Grundlage für die Festsetzung der Steuer. Er darf davon weder bei der Herstellung der Ware noch bei den Abmachungen mit dem Abnehmer über den Kleinhandelspreis abweichen.

Jede Änderung der Beschaffenheit, der Bezeichnung und des Kleinhandelspreises ist der Oberzolldirektion anzuzeigen, bevor die Zigaretten in den Handel gebracht werden.

1

Art. 21.

Schnittabake, deren Schnittbreite l min nicht übersteigt, dürfen d. Besondere nur in Kleinhandelspackung in den Handel gebracht werden.

Bestimmungen.

2 Schnittabake aller Art in Kleinhandelspackung müssen auf den Packungen ausdrücklich als Pfeifentabak oder als Zigarettentabak bezeichnet werden. Die gewählte Bezeichnung muss der Verzollung des Eohtabaks entsprechen.

8 Als Zigarettentabake gelten alle tìchnittabake, die im Handel als zur Herstellung von Zigaretten geeignet bezeichnet oder in irgendeiner Weise au solcher Verwendung kenntlich gemacht oder angepriesen werden.

4 Als Pfeifentabak in den Handel gebrachte Schnittabake jeder Art dürfen nicht zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet werden.

6 Im Inland gewerbsmässig hergestellte Zigaretten müssen auf der Hülse die gesetzlich geschützte Marke, sowie den Kleinhandelsstückpreis der Zigarette, einschliesslich der Steuer, und auf der Packung den entsprechenden Kleinhandelspreis aufgedruckt oder aufgestempelt tragen. " Zigaretten, deren Marke nicht gesetzlich geschützt ist, müssen nebst der 1

944 Marke und dem Kleinhandelsstückpreis auch die Firma oder die Reversnummer des Fabrikanten aufgedruckt oder auf gestempelt tragen. Bei Zigarillos (Deckblatt und geschnittene Einlage aus Tabak, ohne Umblatt) sind diese Bezeichnungen auf der Kleinhandelspackung anzubringen. Für Zigaretten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, kann unter den Bedingungen, die eine bundesrätliche Verordnung festsetzen wird, vom Aufdruck des Kleinhandelspreises Umgang genommen werden.

Art. 22.

2, Erhebungen über den Anbau von Tabak.

Die Kantone, auf deren Gebiet Tabak angebaut wird, werden der Oberzolldirektion alljährlich über den Umfang des Tabakanbaues und des Ertrages Meldung erstatten.

Art. 28.

3. Beschwerde.

1

Die Massnahmen und Verfügungen der Oberzolldirektion im Sinne der Art. 18 bis 21 können durch Beschwerde beim Zolldepartement angefochten werden. Der Entscheid des Departements unterliegt dem Weiterzug an den Bundesrat.

2 . Die Beschwerdefrist und die Frist für den Weiterzug betragen dreissig Tage. Die Fristen beginnen von dem Tage an, an dem der Betroffene Kenntnis von der Massnahme oder Verfügung oder von dem Beschwerdeentscheid erhält.

3 Die Anhebung und die weitere Behandlung der Beschwerde richten sich nach den Art. 113 bis 116 des Zollgesetzes.

Fünfter Abschnitt.

Straf bestimmungen.

l. Verletzung von Zollvor-schriften.

Art. 24.

Die Verletzung der Zollvorschriften dieses Gesetzes wird nach den Art. 73 bis 108 des Zollgesetzes bestraft.

8 Insbesondere wird jede Verwendung des Tabaks, die der gemäss Art. 3, Abs. l, ausgestellten Verpflichtung zuwiderläuft, nach Art. 74, Ziffer 11, des Zollgesetzes bestraft.

1

Art. 25.

2.Verletzung dei Vorschriften über die Zigarettensteuer.

a, Steuerhinterziehung.

1

Wer durch Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Anmeldungen, durch Vorlegung unrichtiger Verzeichnisse und Belege, durch Verheimlichung der richtigen Belege oder auf andere Weise die Zigarettensteuer hinterzieht oder verkürzt oder eine ungerechtfertigte Rückerstat-

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tung der Steuer bewirkt, wird mit einer Busse bis znm zwanzigfaohen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.

3 Der Angeschuldigte wird von der Strafe befreit, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und dass er namentlich alle Sorgfalt angewendet hat^um die Vorschriften über Steuerveranlagung und SteuerSicherung zu befolgen. Vorbehalten bleibt Art. 29, 8 Wurde die Steuerhinterziehung begangen durch wissentliche Verwendung unrichtiger Belege, gestützt auf absichtlich falsche oder unvollständige Eintragungen in den Geschäftsbüchern oder durch andere betrügerische Mittel, so kann die angedrohte Busse um die Hälfte erhöht und überdies eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten verhängt werden.

Damit kann in besonders schweren Fällen auch die dauernde oder zeitweise Entziehung der in Art. 8, Abs. l, vorgesehenen Zollvergünstiguug verbunden werden.

4 Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und die Vollstreckung der Strafe entbinden nicht von der Bezahlung der geschuldeten Steuer.

Der Steuerbetrag wird vorgängig der administrativen Strafverfügung und unter Vorbehalt der Steuerbeschwerde durch die Oberzolldirektion festgesetzt. Der rechtskräftig festgesetzte Steuerbetrag dient als Grundlage für die administrative und die richterliche Strafbemessung.

Art. 26.

Wer wissentlich in einem Verfahren zur Festsetzung oder Bück- t>. Steuererstattung der Steuer oder in einem Beschwerdeverfahren unwahre gefïhldllns Angaben macht oder inhaltlich unrichtige Belege vorweist, und wer in den Büchern, zu deren Führung er durch dieses Gesetz verpflichtet ist oder die er den Organen der Zollverwaltung zur Erbringung der erforderlichen Nachweise vorzulegen hat, absichtlich unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt, wird, auch wenn dadurch eine Minderung des Steuerertrages nicht herbeigeführt wird, wegen Steuergefährdung mit einer Busse von 100 bis 20,000 Franken bestraft.

2 Der nämlichen Strafe unterliegt, wer die in den Art. 11 und 20, Abs. 2, vorgesehenen Verpflichtungen verletzt, soweit dadurch nicht eine zu niedrige Festsetzung der Steuer bewirkt wird.

1

Art. 27.

Verletzungen der Vorschriften zur Steuersicherung in den c, Verletzung Art. 18 bis 21, sowie in den Verordnungen werden, sofem sie nicht te" XbTM den Tatbestand des Art. 26 erfüllen, mit Geldbussô bis zu 6000 Franken s.te"6rBlchernne bestraft.

2 In leichten Fällen kann eine Ordnungsbusse gemäss Art. 30 verhängt werden.

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d Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

e. Anwendung der Bestim-mungen des Zollgesetzes

/. Ordnungsverletzungen.

Art. 28.

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand eines Zollvergehens, einer Steuerhinterziehung, einer Steuergefährdung oder einer Widerhandlung gegen Vorschriften über Steuersicherung, so kommt die auf das schwerste der begangenen Vergehen angedrohte Strafe zur Anwendung.

Art. 29.

1 Die Art. 80 bis 100 und 108 des Zollgesetzes finden auf die in den Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes erwähnten Straffälle entsprechende Anwendung.

2 Werden Beauftragte, Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten eines Geschäftsinhabers für Vergehen bestraft, die sie in Ausführung ihres Auftrages, ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen haben, so kann die auf Grund der Verpflichtung gemäss Art. 8, Abs. l, zugestandene Zollvergünstigung zurückgezogen werden.

Art. 80.

1 Widerhandlungen gegen Anordnungen, die die Oberzolldirektion oder ihre Organe in einem Verfahren zur Festsetzung oder Kuckerstattung der Steuer oder zur Steuersicherung treffen, werden als Ordnungsverletzungen geahndet. Vorbehalten bleibt Art. 27, Abs. 1.

2 Die Ordnungsstrafen, sowie das Verfahren zu ihrer Verhängung und Vollstreckung richten sich nach den Vorschriften der Artikel 105 bis 108 des Zollgesetzes.

Sechster Abschnitt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 81.

1. ÜbergangsbeStimmungen.

(*. für die Verzollung.

1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Ansätze des Tarifs finden auf Eohtabak, Tabakfabrikate und Abfälle der Tabakfabrikation Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur endgültigen Verzollung gelangen.

2 Für Rohtabak, der unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1923 verzollt, aber dreissig Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verarbeitet wurde, ist der Unterschied zwischen dem Zoll nach dem alten und dem neuen Ansatz nachzuzahlen, sofern dieser für dieselbe Tabaksorte um mehr ala 80 Franken für 100 kg höher ist. Diese Zollnachzahlung ist innert neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu leisten.

3 Die Kleinhandelspackungen der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Ausland eingeführten Zigaretten werden bei der Ver-

947 Kollung mit einem sichtbaren Zeichen versehen. Packungen, welche dieses Zeichen nicht aufweieen, dürfen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr in den Handel gebracht werden, sofern dafür nicht die Zolldifferenz von 500 Franken für 100 kg brutto nachbezahlt wurde.

Art. 82.

1 Die Zigarettensteuer ist für alle nach dem Inkrafttreten des Ge-6. für die Zigarettönstene»'.

setzes gewerbsmässig hergestellten Zigaretten zu entrichten. Zigaretten aa. Steuerzahlung.

mit Aufdruck nach Art. 21, Abs. 6, gelten als nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt.

2 Jeder gewerbsmässige Hersteller von Zigaretten hat der Oberzolldirektion binnen der von ihr angesetzten Frist ein Inventar seines zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrates an verzolltem Bohtabak zur Zigarettenfabrikation, ausgeschieden nach Tarifnummern, und an fertigen Zigaretten, ausgeschieden nach Marken, einzureichen.

3 Darm sind besonders aufzuführen die Zigaretten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt wurden und den Bestimmungen des Art, 21, Abs. 5, entsprechen. Die Steuer für diese Zigaretten wird gemäss Art. 14 durch die Oberzolldirektion festgesetzt. Sie ist spätestens sechzig Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entrichten, 4 Die im Inventar aufgeführten Zigaretten, die den Vorschriften des Art, 21, Abs. 5, nicht entsprechen, unterliegen der Versteuerung, sofern sie vom Herateller nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Handel gebracht werden. Sie sind gemäss Art, 14 zur Versteuerung anzumelden.

Die Steuer ist gemäss Art. 16 zu entrichten.

Art. 88.

1

Die bei Grosshändlern am Tage des Inkrafttretens und bei Klein- bb. Steuersichehändlern drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen mag.

Vorräte von im Inlande hergestellten Zigaretten, die den Vorschriften dea Art. 21, Abs.' 5, nicht entsprechen, unterliegen der ZigarettenSteuer und sind der Oberzolldirektion binnen der von ihr angesetzten Frist zur Versteuerung anzumelden.

2 Schnittabak mit einer Schnittbreite bis zu l mm, dessen Verpackung den Vorschriften des Art. 21, Abs. l bis 4, nicht entspricht, darf drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kiemhandel nicht mehr abgegeben werden.

Art. 84.

Wird durch Verletzung der Art. 82 und 88 die Kigarettensteuer cc. Wìderhandhinterzogen, so findet Art. 25 Anwendung. Alle übrigen Übertretungen langen dieser Artikel, sowie der Vollziehungaverordnung werden gemäss Art. 27 bestraft.

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Art. 35.

t, Inkrafttreten und Vollzug

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2

Er stellt durch Verordnung die zum Vollzug nötigen Vorschriften auf und bestimmt die Massnahmen zur Sicherung des Tabaktolles und der Zigarettensteuer. Insbesondere regelt er a. die Voraussetzungen und die Hohe des Tarazuschlages, sowie die Packung im Kleinhandel, soweit dies zur Sicherung des Zolles und zur Durchführung der Bestimmungen des Tarifs nötig ist (Art. 4); b. die Dauer der Lagerung, die Zollerhebung, die Berücksichtigung des Lagerschwundes, sowie die Sicherungs- und Kontrollmassnahmen im Privatlagerverkehr (Art. 7); c. die Höhe und die Berechnungsart der Rückzölle, sowie das Zollrückvergütungs verfahren (Art. 8 und 9); d, die Bezeichnung der Tabakfabrikate, die als Zigaretten im Sinne dieses Gesetzes gelten (Art. 10) ; e. die Veranlagung der Zigarettensteuer und die vom Steuerpflichtigen beizubringenden Belege (Art. 14); f. das Steuerrückerstattungsverfahren (Art, 17); g. den Handel mit Rohtabak und Tabakfabrikaten, die Herstellung von Tabakfabrikaten, sowie die Einrichtung der Buchführung von Tabakhändlern und Fabrikanten und die von ihnen zu erstattenden Meldungen (Art. 18 bis 21) ; A. die Ausstattung und Kenntlichmachung von Zigaretten, die sich im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Hersteller auf Lager befinden, jedoeh den Bestimmungen von Art. 21, Abs. 5, nicht entsprechen (Art. 32).

9, Aufhebung bestehender Erlasse,

Art. 86.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a, der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1928 betreffend die Tabakzölle, sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen; b, der Bundesbeschluss vom 4. April 1924 betreffend die Tabakzölle.

1

2

Dagegen werden durch dieses Gesetz nicht berührt die bestehenden und künftigen Vorschriften der Kantone, die den Handel mit Tabakfabrikaten von einer behördlichen Bewilligung abhängig machen und zugleich einer besondern Abgabe unterwerfen.

949 Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 18. Dezember 1930.

Der Präsident: Charmillot.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 18. Dezember 1930.

Der Präsident : Sträuli.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse au. veröffentlichen.

B e r n , den 18. Dezember 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 24. Dezember 1930.

Ablauf der Referendumsfrist : 24. März 1931.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. II.

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Tarif der Tabakzölle.

A. Yorbemerkimgen zum Tarif.

L T a b a k e r s a t z s t o f f e , sowie ganz oder teilweise aus solchen hergestellte Fabrikate werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr Verbrauch nicht verboten ist, wie Tabakblätter oder wie Tabakfabrikate verzollt.

II. Mischungen verschiedener Sorten von Tabakblättern unterliegen, sofern das Gewicht der einzelnen Tabaksorten nicht ermittelt werden kann, für das Gesamtgewicht dem Ansätze der in dem Prachtstuck enthaltenen höchstbelasteten Sorte.

III. Als Zigarettentabak wird jeder geschnittene Tabak behandelt, der zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten verwendet oder als solcher gemäss den im vorliegenden Gesetz enthaltenen Bestimmungen in den Handel gebracht wird (Art. 21, Abs. l bis 4).

IV Für die in Art. 8, Abs. 8, des vorstehenden Gesetzes vorgesehenen Zollnachzahlungen bei der Weiterverwendung von Abfällen der mit Zollbegünstigung eingeführten Tabakblätter zur Zigarrenfabrikation gelten folgende Bestimmungen: a. bei Verwendung zu Zigarren: keine Nachzahlung: l. bei V e r w e n d u n g zu P f e i f e n t a b a k , Kau- oder S c h n u p f tabak: 1. Eippen und Stengel: keine Nachzahlung; 2. Zigarrenabschnitte: oa. welche normalerweise bei der Fabrikation von Zigarren entstehen: keine Nachzahlung; bb. andere : Nachzahlung der Zolldifferenz zwischen dem für rohe Tabakblätter für die Verarbeitung zu Zigarren bezahlten Ansätze und dem Ansätze der Pfeifentabake; 3. Tabakstaub, Tabakpulver, aus der normalen Fabrikation: keine Nachzahlung; 4. Blattabfälle (Kleinbruch, Picadura), von höchstens l cm im Geviert, die normalerweise bei der Fabrikation entstehen, in der Höchstmenge von 3 % des Jahresverbrauches von Tabakblättern der Tarif-Nr. 2, 2 % des Jahresverbrauches von Tabakblättern der TarifNrn. 3 und 4: keine Nachzahlung;

951 5. Blattabschnitte, sowie Blattabfälle (Kleinbruch, Picadura), soweit die unter Ziffer 4 hiervor zugestandene Grosse oder Höchstmenge überschritten wird: Nachzahlung von Fr. 100 per 100kg; c. bei Verwendung zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak : Blattabfälle, Blattabschnitte, Rippen, Zigarrenabschnitte usw.: Nachzahlung von Fr. 500 per 100 kg.

B. Tarif.

per 100 kg netto

Tarif-Nr.

t

2 S 4

6

T a b a k b l ä t t e r und deren Abfälle, unverarbeitet, unvergoren oder natürlich vergoren (fermentiert), auch über Rauch getrocknet: ohne Verwendungsverpflichtung T a b a k b l ä t t e r und deren Abfälle, unverarbeitet, unvergoren oder natürlich vergoren (fermentiert), auch über Eauch getrocknet, mit ganzen Mittelrippen und Stengeln: gegen Verwendungsverpflichtung: -- zur Herstellung von Zigarren: Kentucky, Eio Grande, Virginia braun, St. Domingo Java, Brasil (St. Felix, Bahia) Havanna, Sumatra NB. ad Nr. 2/4 Tabakblätter, deren Mittelrippen oder Stengel ganz oder teilweise fehlen, unterliegen einem ZollZuschlag von 35% zum Ansätze der Sortenklasse. Für anderswie bearbeitete Tabakblätter, sofern sie zufolge ihrer Beschaffenheit nicht unter die Tabakfabrikate fallen, erhöht sich der Zuschlag auf 70 %, -- zur Herstellung von P f e i f e n t a b a k , Kau- oder Schnupftabak: alle Sorten, mit Ausnahme der China-, Japan-, Korea- und der orientalischen Tabake NB. ad No. 5. Zur Verarbeitung zu Pfeifentabak bestimmte China-, Japan- und Koreatabake unterliegen dem Zollansatz der Tarifmummer 6, orientalische Sorten dem jenigen der Tarifnummer 7.

2500.--

175.-- 225.-- 285.--

276.--

952 per 100 kg

Tarif-Hr.

6 7 8 9

10 11 12 18 14 15 16 17 18 19

netto

Der zur gewerbsmässigen Verarbeitung zu Zigarrenabschnitten verwendete Tabak unterliegt dem Zollansatz dieser Nummer.

-- zur Herstellung von Zigaretten und Zigarettentabak: Maryland, Virginia hell, Argentinier, Algier, Japan-, China-, Koreatabak -- -- orientalische Sorten Abfalle der T a b a k f a b r i k a t i o n : -- Tabakrippen, Tabakstengel zur Verarbeitung zu Pfeifentabak, Kau- oder Schnupftabak -- Tabakrippen, Tabakstengel und Ausschuss von Tabakblattern, denaturiert, für die Fabrikation von Tabakextrakt oder Nikotin, unter dem Vorbehalt der erforderlichen Kontrollmassnahmen -- andere, -wie Blattabschnitte, Tabakstaub, Tabakpulver etc., auch abgesiebt: von Tabakblättern der Tarifnummern 2 bis 6 . .

· von Tabakblättern der Tarifnummer 7 Tabakfabrikate : -- Tabakextrakt -- Karotten, Stangen und Bollen zur Schnupftabakfabrikation -- Kau- und Schnupftabak; Pfeifentabak, in Bollen und Platten -- Zigarettentabak, geschnitten, in Kleinhandelspackung aller Art -- Pfeifentabak, geschnitten, in Kleinhandelspackung: in Metallpackung -- i n anderer Packung -- Zigarren in Kleinhandelspackungen aller Art . . . .

-- Zigaretten in Kleinhandelspaokungen aller Art . . .

780.-- 1000.-- per 100 kg brutto

150.--

2.--

800.-- 1000.-- 100.-- 450.-- 750.-- 2200.-- 600.-- 700.-- 1000.-- 2000.--

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Bundesgesetz über die Besteuerung des Tabaks. (Vom 18. Dezember 1930.)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1930

Date Data Seite

937-952

Page Pagina Ref. No

10 031 230

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