1 6

2

A s

3

# S T #

5

Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 16. April 1930.

Band I.

erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern,

# S T #

2543

Botschaft dea

Bandesrates an die Bundesversammlung zum Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben

(Ämterverzeichnis,) (Vom 7. April 1980.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben, zu unterbreiten.

I. Einleitung.

Das am 1. Januar 1928 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Beamtengesetz) umschreibt in Art. l den Begriff des Beamten. Beamter ist darnach, wer als solcher vom Bundesrate, von einer ihm nachgeordneten Amtsstelle oder von einem eidgenössischen Gerichte gewählt wird. Nach Absatz 2 der nämlichen Gesetzesbestimmung wird das Verzeichnis der Ämter, deren Trager die Eigenschaft von Beamten haben (Ämterverzeivhnis), vom Bundesrate aufgestellt. Es bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung. Die Einreihung jedes Amtes in eine der 26 Besoldungsklassen ist ausschliesslich Sache des Bundesrates.

Die Eigenschaft von Bundesbeamten können somit nur Träger solcher Ämter erhalten, die im Ämterverzeichnis aufgeführt sind. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, hätten richtigerweise Aufstellung und Genehmigung des Ämterverzeichnisses dem Erlasse der Ämterklassifikation vorausgehen sollen. Verschiedene Umstände, namentlich die Vorschrift, wonach das Beamtengesetz auf den 1. Januar 1928 in Kraft trete, führten zwangsläufig zum umgekehrten Verfahren. Es war ganz ausgeschlossen, den eidgenössischen Bäten innert nützlicher Frist, d. h. vor dem 1. Januar 1928, das in Art. l vorgeschriebene Ämterverzeichnis zu unterbreiten. Dazu kam, dass nach Art, 66 des Beamtengesetzes die Entwürfe der vom Bundesrat ausgehenden Ausführungserlasse der paritätischen Kommission zur Begutachtung unterbreitet werden mussten. Die wichtigste der in Betracht kommenden VollziehungsBundesblatt.

82. Jahrg.

Bd. I.

27

326 Verordnungen bildete die Ämterklassifikation. Sie ist als vorläufiger Ërlass am 28. Dezember 1927 vom Bundesrate genehmigt worden. Im Laufe der Jahre .1928 und 1929 haben darüber zahlreiche Verhandlungen zwischen den Personalverbänden und den einzelnen Verwaltungen stattgefunden. Die paritätische Kommission beschäftigte sich mit dem Entwurfe im November 1928 sowie im Januar und Februar 1929. Es war unvermeidlich, dass im Verlaufe aller dieser Beratungen nicht nur über die eigentlichen Klassifikationsfragen, sondern auch über den weitern Einbezug von einzelnen Tätigkeitsgebieten oder Dienstkategorien in den Kreis der Ämter gesprochen wurde.

Ausserdem bildeten verschiedene Amtsbezeichnungen für kleinere und grössere Personalgruppen Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten, die zunächst abzuklären waren. Über die endgültige Ämterklassifikation hat der Bundesrat am 5. Oktober 1929 Beschluss gefasst.

Das Ämterverzeichnis, das wir Ihnen mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreiten, stützt sich auf die endgültige Verordnung über die Ämterklassifikation. Sollten die eidgenössischen Bäte Änderungen oder Ergänzungen des Ämterverzeiehnisses für nötig erachten, so ist selbstverständlich die Klassifikationsverordnung damit in Übereinstimmung zu bringen.

II. Der Personalkörper des Bundes.

In unserer Botschaft vom 18. Juli 192-i zum Beamtengesetz haben wir den Personalkörper des Bundes vom Jahre 1923 nach der damaligen, vorwiegend gehaltlichen Ordnung, entsprechend den Beiträgen der Verwaltungen zur Berechnung der finanziellen Tragweite des Gesetzes, wie folgt gruppiert: a. Beamte und ständige Angestellte, die mit Jahresbesoldung auf eine in der Regel drei Jahre betragende Amtsdauer gewählt werden, zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung und zu vollem Tagewerke im Bundesdienste verpflichtet sind; b. das Berufspersonal der Gesandtschaften und Konsulate im Auslande ; c. der L e h r k ö r p e r der Eidgenössischen Technischen Hochschule; d. die im Tag- oder Stundenlohn beschäftigten Arbeiter der Militärwerkstätten und Militäranstalten, der Telegraphen- und Tele* phonverwaltung, der Bundesbahnwerkstätten sowie des Bahn-, Stations^ und Fahrdienstes der Bundesbahnen; e. die vorwiegend im Stück- oder Werklohn b e s o l d e t e n , nicht zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichte* ten Inhaber von Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux III. Kl., Postablagehalter, L a n d b r i e f t r ä g e r sowie die Sehrankenwärterinnen und Haltestellenvorsteherinnen der . Bundesbahnen;

327 /, die H i l f s a r b e i t s k r ä f t e ;
Im ganzen handelte es sich um rund 67,400 Dienstpflichtige, wovon etwa 32,100 auf die allgemeine Bundesverwaltung und etwa 85,800 auf die Bundesbahnen entfielen. Wie stark die einzelnen Gruppen waren und wie sie sich auf die allgemeine Bundesverwaltung und die Bundesbahneri verteilten, zeigten ·wir Ihnen damals in einem Bilde, das auch in den nachfolgenden Tabellen Nr. I (allgemeine Bundesverwaltung) und II (Bundesbahnen) wieder erscheint.

Eine scharfe Gruppierung des Personals nach der rechtlichen Natur des Dienstverhältnisses war nach den damaligen Anstellungsverhältnissen nicht möglich. Heute sind diese Verhältnisse durchsichtiger geworden. Der Personalkörper lässt sich ausscheiden nach: a. Beamten; b. Angestellten; c. Arbeitern; d. Personen in andern Arbeitsverhältnissen.

Dabei gelten als Beamte die im Sinne von Art. l des Beamtengesetzes als solche gewählten Personen. Die Ordnung des Dienstverhältnisses aller übrigen Arbeitskräfte richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 62 des Beamtengesetzes. Hierher gehören die Angestellten, wie z. B. das Aushilfspersonal der Departemente, die mit Monatsgehalt beschäftigten Bureaugehilfinnen, die Inhaber von Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux (Posthalter, Telegraphisten und Telephonisten), Postablagehalter, Landbriefträger, das Ablöserpersonal und das zeitweise beschäftigte Personal der Verkehrsverwaltungen, die Haltestellenvorsteherinnen und Schrankenwärterinnen der Bundesbahnen. Als Arbeiter gelten diejenigen Personen, die in dieser Eigenschaft im Tag- oder Stundenlohn beschäftigt werden und entweder nach den Normen des Fabrikgesetzes oder sonstwie mit kürzeren Kündigungsfristen angestellt sind, gleichgültig, ob sie bleibend oder vorübergehend im Bundesdienste stehen und ohne Bücksicht darauf, ob sie ausschliesslich darin beschäftigt werden oder nicht. Bei den übrigen in andern Arbeitsverhältnissen stehenden, vom Bunde besoldeten Personen handelt es sich unter anderem um die diplomatischen Vertreter im Auslande und den Lehrkörper der Technischen Hochschule. Auch die Lehrlinge sind hier mitgezählt.

Wie stark die einzelnen Gruppen im Jahre 1929 waren und wie sie sich auf die allgemeine Bundesverwaltung und die Bundesbahnen verteilen,
ist ebenfalls aus den nachfolgenden Tabellen Nr. I und II ersichtlich. Die Vergleichung ergibt zunächst, dass der gesamte Personalbestand von 1923 bis 1929 um etwa 3100 Arbeitskräfte abgenommen hat, und zwar um 1800 Einheiten bei der allgemeinen Bundesverwaltung und um 1800 bei den Bundesbahnen. Der B e a m 1, c n bestand aber ist bei der allgemeinen Bundesverwaltung nur um 250 Einheiten geringer, als er 1923 den Berechnungen zugrunde gelegt wurde.

Und die Bundesbahnen zählen heute, verglichen mit den Beehnungsgrund-

328 lagen von 1923, trotz der Personalreduktion von 1800 Einheiten, eine ebenao starke Erhöhung ihres Beamtenbestandes (Berechnung 1928 -- 25,800, 1929 = 27,600). Statt 44,300 (nach der Botschaft zum Beamtengesetze) beläuft sich die Zahl der Beamten heute auf annähernd 46,000. Bei Abfassung unserer Botschaft gingen wir davon aus, dass in der allgemeinen Bundesverwaltung etwa 58 % und bei den Bundesbahnen etwa 73 % aller Arbeitskräfte Beamteneigenschaft haben werden. 1929 waren es 59 % und 82 %, Das Verhältnis der Beamten zum Gesamtpersonalbestand hat sich im ganzen von 66 auf 71 % erhöht. In diesem Ausmasse ist somit der Kreis der Beamten mit dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes erweitert worden. Die absolute und auch Verhältnismassige Zunahme des Beamtenbestandes ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass seit 1928 zahlreiche im Taglohn beschäftigte Arbeiter sowie einige Angestelltengruppen jüngerer Dienstzweige, wie z. B. Militärflugdienst und Kraftwagendienst der Post, ins Beamtenverhältnis übergeführt worden sind. Ausserdem wurden inzwischen ziemlich vieje Hilfskräfte, wovon 130 allein beim Militärdepartement, als Beamte gewählt.

III. Die Begehren um Erweiterung des Beamtenkörpers.

1, Allgemeines.

Das Beamtengesetz ordnet in seinem ersten und wichtigsten Teil das Dienstverhältnis des Beamten. Für die Ordnung der Beziehungen aller in einem andern Dienstverhältnisse beschäftigten Arbeitskräfte beschränkt sich das Gesetz (Art. 62) auf wenige Grundsätze und überlässt die Ordnung im einzelnen den vollziehenden Behörden. In diesem Sinne sind somit auch die Angestellten und Arbeiter «dem Eeamtengesetz unterstellt». Wenn während der parlamentarischen Beratung in den Katen selbst oder in der Öffentlichkeit eine weitergehende Unterstellung von Dienstpflichtigen unter das Beamtengesetz verlangt wurde, so war dabei immer die Unterstellung als Beamte gemeint. Die entsprechenden Begehren gingen dahin, dass entweder bestimmten Kategorien oder einzelnen Personen die Beamteneigenschaft verliehen werden soll, denen sie der Bundesrat nach seiner Botschaft zum Beamtengesetz nicht zuerkennen wollte.

Drei Hauptgruppen sind es vornehmlich, für welche die Unterstellung als Beamte gefordert wurde: die Landbriefträger, die Werkstättearbeiter und die Barrierenwärterinnen. Daneben galten die Forderungen hauptsächlich einer weitergehenden Unterstellung einiger Personalgruppen der Militärverwaltung, wie z. B. der Bereiter und Fahrer II. KL, der Pferdewärter, der Fortwächter und gewisser seit Jahren aushilfsweise beschäftigter Angestellter sowie einer Anzahl von Arbeitern der Zeughäuser, Armeemagazine und Kasernen. Im Schosse der nationalrätlichen Kommission für das Beamtengesetz ist den Vertrauensmännern der in Betracht fallenden Personalgruppen Gelegenheit zur mündlichen Vertretung dieser verschiedenen Postulate gegeben worden. Anderseits hörte die nationalrätliche Kommission vom Frasi-

Tabelle I

Personalkörper der Allgemeinen Bundesverwaltung 1923 : 32 10O Arbeitskräfte Zeniralverwaltung 1600

Zollverwaltung

Postverwaltung

2900

1O 000

Telegraphenund TelephonVerwaltung 4000

1929: 30800 Arbeitskräfte Zentralverwaltung 2400

Zollverwaltung

Telegraph en u. Telephonverwaltung 3600

Postverwaltung 9350

2900

18500 Beamte und ständige Angestellte nach dem Gesetzentwurf vom 18. Juli 1924

18250 Beamte im Sinne des Beamtengesetzes vom 30, Juni 1927

Nicht zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtetes, im Stück- oder Werklohn besoldetes Personal

3850 Inhaber von Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux III. Kl, und Postablagehalter

1500

3800

Hilfsarbeitskräfte Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung

2100

Militärverwaltung 2200

übrige Dienstab te ilungen

11OO

Im Tag- oder Stundenlohn besoldetes dauernd und ausschliesslich im Bundesdienste beschäftigtes Arbeiterpersonal Militärwerkstätten und Zeughäuser 13OO Ges.u.Konsul Tool

l

Lehrkörper ET H 15O

200

l

l Fort- l Wächter I

8700 Angestellte

Landbriefträger

600 l Telegraphen-u p r wärter Telephonverwal.

400

200 andere Anstellungsverhältnisse

·^^^^·^··^i^iMIMM^lHMH^iM^i^i^^l^iH^l^iH^^H^^H^iMH^H^HM^^M^HHM^^Bi^^MMi^B^ii^i^^iH^BH^iH^M^M^lB

1550

Inhaber von Post-, Telegraphen, und Telephon bureaux und Postablagehalter

3350

Landbriefträger

übrige Angestellte

3450 Arbeiter 1900 Fabrikarbeiter

I

155O übrige Arbeiter

400 andere Arbeitsverhältnisse

Tabelle n

Personalkörper der Bundesbahnen 1923

: 35 30O Arbeitskräfte 1929

33500 Arbeitskräfte

258OO Beamte und ständige Angestellte nach dem Gesetzentwurf vom 18. Juli 1924

27 600 Beamte im Sinne des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927

Nicht mit vollem Tagewerk bei den S. B. B. beschäftigtes Personal 1OOO Barrierenwärterinnen und 100 H alles lei le nvo rsth herinnen

Hilfsarbeitskräfte Unterhalt und Bewachung 125O

Bahnbau 950

200 übrige 105O Angestellte

Im Tag- oder Stundenlohn besoldetes, dauernd und ausschliesslich bei den S. B. B. beschäftigtes Arbeiter personal

3900 Werkstättearbeiter

700 andere Arbeitsverhältnisse

1000 Arbeiter des

Bahnhof und Stationendienstes

700 S ran kenwärter rinnen

400 Fahr-

dienstpers..

|

3SO übrige Angestellte

45OO Arbeiter 2900 Fabrikarbeiter

i

350 andere Arbei tsve r h ä ltnisse

1600 übrige Arbeiter

320

deuten der Geüeraldirektion der Bundesbahnen, vom Generaldirektor der Poet- und Telegraphenverwaltung und vom Chef der Kriegstechnischen Abteilung die Gründe an, die gegen eine weitere Ausdehnung des Beamtenkreises sprechen. Eine Beschlussfassung unterblieb damals in der Meinung, dass die Frage der abschliessliehen Umschreibung des Kreises der Ämter von Beamten erst bei der endgültigen Bereinigung des Ämterverzeichnisses zu erledigen sein werde. In der Zwischenzeit leitete unser Finanzdepartement die von der Kommission des Nationalrates gewünschten Verhandlungen ein. Schon in diesem Stadium haben die beteiligten Verbände unter gewissen Vorbehalten darauf verzichtet, das Postulat der Unterstellung der Landbriefträger als Beamte weiter zu verfolgen. Eine volle Verständigung war nicht zu erzielen über die Frage, ob und inwieweit den Werkstättearbeitern und den BarrierenWärterinnen sowie den Angestellten und Arbeitern der Militärverwaltung Beamteneigenschaft verliehen werden sollte. Der nähern Orientierung über diese Begehren dienen die nachstehenden Ausführungen.

2. Die Landbriefträger.

Zurzeit lässt die Postverwaltung den Zustelldienst besorgen durch etwa 90 Kassenboten (Mandatträger), 520 Paketboten, 1170 Briefboten (reine Briefzustellung), 770 Postboten (gemischte Zustellung von Brief- und andern Postgegenständen) und 1540 Landbriefträger. Kassenboten, Paketboten, Briefboten und Postboten sind Postzusteller bei den Postämtern (verkehrsreicheren Dienststellen), Landbriefträger solche bei Postbureaux, d. h. bei kleineren Dienststellen, wo die Bureauarbeit nicht mehr als drei Arbeitskräfte erfordert. Etwa 1250 Landbriefträger haben eine tägliche Arbeitsleistung von wenigstens 9 Stunden; für die übrigen schwankt die Beanspruchung zwischen 7 und 8% Stunden.

Vor dem 1. Januar 1928 war etwa der vierte Teil dieser Landbriefträger wie Briefträger bei Postämtern besoldet, mit einem Mindestgehalt (einschliessHch Grundteuerungszulagen) von Fr. 3220 und einem Höchstgehalt von Fr. 4490 oder Fr. 4642. Für die übrigen Landbriefträger betrug der Mindestgehalt (einschliesslich Grundteuerungszulagen) für eine durchschnittliche 9stündige Tagesleistung Fr. 3091, der Höchstgehalt Fr. 4045; zu diesen Ansätzen kamen noch die Zustellgebühren für schwere Postsendungen oder solche mit grossem Werte von durchschnittlich etwa Fr, 150 pro Kopf und pro Jahr.

Nach den zwischen den Peisonalverbänden und der Oberpostdirektion geführten Verhandlungen waren die Landbriefträger mit wenigstens 9 täglichen Dienststunden neu nach der Intensität des Zustelldienstes in zwei Gruppen zu teilen. Für die erste Gruppe, bei der sich die Durchschnittszahl der zugestellten Gegenstände jener der Postboten (bei Postämtern) nähert, wird ein Gehalt zugestanden, welcher der Besoldungsklasse 24 entspricht.

Dabei fallen die Zustellgebühren in die Postkasse. Für die zweite Gruppe bilden die Ansätze der 25. Besoldungsklasse die Grundlage. Dazu behalten diese Angestellten die von ihnen vereinnahmten Zustellgebühren bis zum

330

Höchstbetragc von Fr. 300 jährlich. Für heide Gruppen werden die über 9 hinausgehenden ganzen und halben Dienststunden mit Fr. 350 und Fr. 175 im Jahre besonders vergütet. Der Unterstellung dieser Angestellten als Beamte konnte die Postverwaltung unter anderem auch deshalb nicht entsprechen, weil die Vorgesetzten der Landbriefträger., die Posthalter, ihrer Dienstverhältnisse wegen ebenfalls nicht Beamteneigenschaft erhalten können. Beide Kategorien sind nicht zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpf höhtet und unterstehen darum auch nicht dem Arbeitszeitgesetzo. Sie befinden sich gegenüber der Postverwaltung in einem werkvertragsähnlichen Verhältnisse, Mit dieser Anstellungsordnung für Landbriefträger haben sich deren Vertreter einverstanden erklärt, nachdem die Verwaltung zugesichert hatte, dass -- abgesehen von den Éestimmungen betreffend das Arbeitszeitgesetz und der Verpflichtung, in gewissen Fällen Hilfskräfte beizuziehen -- zwischen der Stellung der Landbriefträgor und derjenigen der Postzusteller mit Beamteneigensohaft nur noch formelle Unterschiede bestehen.

Die Bezüge der Landbriefträger sind inzwischen mit Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1928 vorlaufig-neu geordnet worden; die endgültige Begelung dieses Dienstverhältnisses bleibt vorbehalten.

3. Die Werkstättearbeiter, a. Die Werkstätten des Bundes.

Von den im Bundesdienste beschäftigten, etwa 8000 Arbeitern stehen rund 4800 unter der Fabrikgesetzgebung. Davon entfallen nicht ganze zwei Drittel auf die sechs Werkstätten der Bundesbahnen in Yverdon, Biel, Ölten, Zürich, Chur und Bellinzona. Der übrige Teil wird von der Militärverwaltung beschäftigt, und zwar in der Waffenfabrik Bern, der Konstruktionswerkstätte Thun, der Pulverfabrik Wimmis, den Munitionsfabriken in Thun und Altdorf sowie in den grössern Zeughäusern. Die Post- und die Telegraphenverwaltung unterhalten je eine kleinere Workstätte an ihrem Zentralsitz mit 18 und 22 Arbeitern; die Münzstätte als dem Fabrikgesetz unterstellter Betrieb zähle 35 Arbeiter, Die Werkstätten der Bundesbahnen sind industrielle Hilfsbctriebe dieser Verwaltung, die nach den Grundsätzen der Privatwirtschaft organisiert und gefuhrt werden. Sie besorgen vorwiegend den Unterhalt des Bollmaterials.

Die Werkstatten der Militärverwaltung haben den normalen Bedarf der Armee an Wai'i'en, Munition und Ausrüstung verschiedenster Art zu decken. Vieles, was die Bundeswerkstätten herstellen, könnte ebensogut der Privatwirtschaft zur Fabrikation oder Instandstellung übergeben werden. Stehen den Militärwerkstätten nicht ausreichend Kredite für die Herstellung von Kriegsmaterial zur Verfügung, so müssen sie für kürzere oder längere Zeitabschnitte Aufträge von andern öffentlichen Verwaltungen oder aus der Privatwirtschaft suchen.

Nach ihrer ganzen Betriebsart, den Arbeitsbedingungen und den Aufträgen sowie nach der Gliederung des Arbeiterpersonals gleichen die Bundes-

331 Werkstätten vollständig privaten Fabriken. Hier und dort finden wir z. B.

Dreher, Hobler, Stanzer, Bohrer, Schreiner, Schlosser, Maler usw.

Neben den Arbeitern im Sinne des Fabrikgesetzes wird auch in den Werkstätten des Bundes wie in allen übrigen dem Fabrikgesetze unterstellten Betrieben ein Stab von Bediensteten im Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Man stellt an sie höhere Anforderungen, und viele haben eine wesentlich grössere Verantwortlichkeit. Es sind die Chefs der Werkstätten, ihre Stellvertreter, unmittelbare Mitarbeiter, ein Teil des Bureaupersonals, Techniker, Werkfuhrer, Werkmeister, Meister, Monteure und Vorarbeiter.

Diese werden zum Teil aus den tüchtigsten Elementen der Arbeiter ausgewählt.

b. Die Begehren der Personalverbände.

Die Porsonalverbände verlangten die Wahl eines grösseren Teils der Fabrikarbeiter in den Werkstätten des Bundes als Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. Dabei wiederholt sich in gewissem Sinne das, was nach Erlass des Besoldungsgesetzes vom Jahre 1897 im Postulat Wullschleger vom 15. Oktober 1897 seinen Niederschlag gefunden hat 1 ). Das Postulat hatte folgenden Wortlaut : «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht die Lohn- und Anstellungsverhältnisse der mindestens 2 Jahre im Dienste der Bundesverwaltung stehenden vollbeschäftigten Arbeiter gesetzlich zu regeln seien.» Durch den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 28. April 1899 ist das Postulat von den eidgenössischen Bäten als erledigt bezeichnet worden. Viele Erwägungen, die damals für die Haltung der Bundesbehörde den Ausschlag gaben, gelten noch heute unverändert. In manchen Punkten enthalten die nachfolgenden Ausführungen demgemäss den gleichen Gedanken wie der soeben erwähnte Bericht des Bundesrates.

Mit der Verwirklichung des Begehrens der Personalverbände sollte erreicht werden: 1. die Einreibung der Fabrikarbeiter in eine der 26 Besoldungsklassen, und zwar der Hilfsarbeiter in die 26. Klasse, der Handwerkergehilfen in die 24. Klasse, der Handwerker in die 28. Klasse und der Spezialhandwerker in die 22. Klasse, d. h. die Verbesserung der Löhne dieser Arbeiter um wenigstens 5 % ; 2. die Einfuhrung gesetzlich gebundener Lohnerhöhungen je auf Jahresbeginn; 8. die Lohnzahlung im Krankheitsfalle sowie für die Sonntage in gleicher Weise wie für die Beamten: l

) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Postulat Wullschleger (Lohn- und Anstellungsverhältnisse der im Dienste der Bundesverwallung stehenden Arbeiter) vom 15. Oktober 1897. Bundesbl. 1899, Bd. II, S. 621 u. l

332 4. die Festsetzung der Ferien für die Fabrikarbeiter des Bundes in Anlehnung an das Ferienmass, wie es den übrigen nicht dem Arbeitszeitgesetze unterstellten Beamten der betreffenden Besoldungsklasse zugestanden ist, d. h, Verlängerung der Ferien um jährlich 2--6 Tage.

c. Allgemeine Erwägungen gegen die Unterstellung.

Vor 1921 wurde die Wahl der Werkstättearbeiter der Bundesbahnen auf Amtsdauer namentlich wegen der damit verbundenen Aufnahme als Versicherte in die Pensions- und Hilfskasse angestrebt. Seit l, Januar 1921 sind indessen von den Werkstättearbeitern der Militärverwaltung etwa 900 und von den Werkstätten der Bundesbahnen fast alle Arbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität oder des Todes in gleicher Weise versichert wie die Beamten.

Oft begegnete man der Berufung des Personals der Bundesbahnwerkstätten, dass die Arbeiter der sogenannten Depotwerkstätten der Bundesbahnen ja auch Beamte seien, obwohl sie genau die nämliche Arbeit verrichten.

Die Hauptwerkstätten stünden in ebenso enger Verbindung mit dem eigentlichen Betriebe wie diese Depotwerkstätten. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Schon äusserlich und in der Organisation der Verwaltung sind die Hauptwerkstätten vom eigentlichen Eisenbahnbetriebe getrennt. Mit der Betriebsführung liegt die Dienstabwicklung in den Depotwerkstätten, die einen wesentlichen Bestandteil der Lokomotivdepots bilden und den Depotchefs unterstellt sind, in den Händen der Kreisdirektionen. Die Hauptwerkstätten als Hilfsbetriebe unterstehen unmittelbar der Generaldirektion der Bundesbahnen. Mit den betriebführenden Kreisdirektionen kommen die Hauptwerkstätten nur insoweit in Berührung, als sie zeitweise für den Zugförderungsdienst Hilfspersonal stellen und bei gewissen Arbeiten des Betriebes aushelfen.

Im übrigen stellen die Hauptwerkstätten im Gegensatz zu den Depotwerkstätten Fabrikbetriebe dar, die nicht zwangsläufig mit der Bahnverwaltung verbunden zu sein brauchen. Sie unterhalten das Eollmaterial in gleicher Weise, wie dies in einer hierfür eingerichteten und spezialisierten privaten Werkstätte auch geschehen könnte. Die in den Depotwerkstätten zu verrichtenden Arbeiten könnten dagegen nicht irgendwo anders in oder ausserhalb der Verwaltung ausgeführt werden.

Die Vertrauensleute der interessierten Personalgruppen
wiesen weiter darauf hin, dass ja auch die Verhältnisse der Betriebsarbeiter in den Bahnhöt'en, bei den Stationen, beim Bahnbau und beim Bahnunterhalt einer weitgehenden Verbeamtung des Personals nicht im Wege gestanden seien. Die gleichen Vorteile seien den Werkstättearbeitern zuzugestehen. Nun sind aber die Verhältnisse beim Betriebe und in den Hauptwerkstätten jedenfalls grundsätzlich verschieden. Unterschiede bestehen sowohl in der Bekrutierung als besonders auch in den an die Arbeiter zu stellenden Anforderungen. Im allgemeinen wird vom Arbeiter des Betriebsdienstes eine grössere Selbständigkeit verlangt. In bezug auf Arbeitszeit, Buhezeit, Dienstbereitschaft und Euhetage

333

weist seine Stellung mehr Unannehmlichkeiten auf als diejenige des Arbeiters in den grossen Werkstätten. Jedenfalls hat der Betriebsarheiter schon nach der Natur der Aufgaben des Verkehrsdienstes mit einer viel unregelmässigeren Inanspruchnahme von vorneherein zu rechnen. Diese Verschiedenheiten sprechen schon an und für sich gegen den Anspruch des Werkstättearbeiteis z. B.

auf die gleiche Löhnung, wie sie dem Beamten-Arbeiter zukommt.

d. Wirtschaftliche Erwägungen gegen die Unterstellung.

Zu den Erscheinungsformen des Beamtenverhältnisses, die für den Fabrikarbeiter aus wirtschaftlichen Erwägungen des Bundes nicht passen, gehört vor allem die Wahl auf Amtsdauer und der Anspruch auf eine feste Besoldung.

Das Entgegenkommen in bezug auf den Lohn des Fabrikarbeiters findet im allgemeinen seme Grenze im Preise des erzeugten Produktes. Von dem Augenblicke an, wo der Preis der angefertigten Ware höher würde, als ihn die Privatwirtschaft stellen müsste, verlören die Werkstätten des Bundes zum grössten Teil ihre Existenzberechtigung. Darum ist im allgemeinen auch in den Hauptwerkstätten der Bundesbahnen und in den übrigen Fabriken des Bundes die Arbeit nach der für sie aufgewendeten Arbeitszeit zu bezahlen, sei es im Stundenlohn oder sei es unter Anwendung des Akkord- oder Stücklohnsystems.

Auf eine einwandfreie Kontrolle der Arbeitsleistungen in ihren Werkstätten sind sowohl die Verwaltung der Bundesbahnen als auch die Militär- und Telegraphenverwaltung angewiesen. Sie müssen Gelegenheit haben, sich über die Produktionskosten bestimmter Artikel und über die Kosten bestimmter Arbeiten ein Urteil zu bilden. Nur so kann erreicht werden, dass die verantwortlichen Leiter unserer Fabriken unabhängig bleiben von dem, was Dritte manchmal in nicht durchwegs zuverlässiger Weise ihnen empfehlen.

Die Schematisierung der Löhne widerspricht dem Grundsatze, dass eine tüchtigere Arbeitskraft auch besser belöhnt werden soll. Zwar wurde in der Eingabe des Bisenbahner-Verbandes und auch bei der parlamentarischen Beratung bemerkt, es sei ein besonderes Entgegenkommen an den tüchtigen Fabrikarbeiter auch unter der geforderten Ordnung möglich durch Gewährung von Beförderungszulagen und dergleichen. Der Bundesrat kann dieser Auffassung nicht beitreten. Im engeren Kahmen der Ämterklassifikation und der Besoldungsordnung wäre es kaum angängig, einen zum Beamten gewählten Arbeiter in den Fabriken des Bundes einfach zu befördern oder ihm eine ausserordentliche Besoldungserhöhnng zu gewähren oder die ordentliche Besoldungserhöhung ihm früher zu gewähren, wenn er in seinem Fache tüchtiger ist und mehr leistet als seme Kollegen. Aber auch umgekehrt wäre es jedenfalls nicht möglich, etwa dem weniger fleissigen oder weniger tüchtigen Arbeiter eine gesetzliche
Besoldungserhohung nur deswegen vorzuenthalten, weil ihm die Arbeit nicht so leicht aus den Händen geht wie seinem Kameraden.

In allen Betrieben wird es Arbeiter geben, die mehr, und solche, die weniger leisten. Urne derartige Verschiedenartigkeit besteht natürlich auch unter Beamten. Sobald aber der einzelne an der Arbeit stärker interessiert

334

ist, wächst bei ihm naturgeinäss das Bestreben, mehr hervorzubringen. Dass eine derartige Steigerung des Arbeitsertrages zum Vorteil des Unternehmens geschieht und der Wirtschaft im allgemeinen zugute kommt, braucht nicht näher dargelegt zu werden.

Aus einer Verlängerung der Ferien unserer Fabrikarbeiter um jährlich etwa 4 Tage ergäbe sich bei den Bundeswerkstätten ein Arbeitsausfall von rund 19,000 Arbeitstagen. Den Leistungsausfall mit Fr. 12 täglich gerechnet und unter Einbeziehung der besondern Aufwendungen für Versicherung usw., hätte diese Ferienverlängerung eine finanzielle Belastung von jährlich über Fr. 250,000 zur Folge. Auch gegen diese weitgehende Verteuerung des Betriebes ist Stellung KU nehmen.

Sobald der Fabrikarbeiter des Bundes Beamter wäre, würde er auch im Falle von Krankheit, Militärdienst oder beim Wegbleiben von der Arbeit anders AU behandeln sein als bisher. Mit neuen Belastungen wäre bestimmt zu rechnen.

Die Erfahrungen, die man namentlich in den Militärwerkstätten gemacht hat.

lassen sodann erkennen, dass bei einer weitergehenden Lohnzahlung für Krankheitsabsenzen oder sonstige Abwesenheiten die Zahl dieser Absenzen sich eher vermehrt. Nach der heutigen Ordnung ist ein grosser Teil der Fabrikarbeiter des Bundes bei einer Betriebskrankenkasse versichert. Es besteht eine gewisse Selbstkontrolle unter den Mitgliedern über die Dienstaussetzungen, weil jedes Mitglied am guten Gang der Kassen mehr oder weniger interessiert ist. Zuzugeben ist, dass sich diese letzteren Bemerkungen nicht beziehen auf die grosse Mehrheit der pflichteifrigen Arbeiter, die nicht ohne Grund von der Arbeit wegbleiben.

Ein Hauptgrund, weshalb die Arbeiter die Unterstellung als Beamte verlangten und zum Teil heute noch begehren, liegt in der Entlöhnungsfrage.

Die Entwicklung der Löhne für die Werkstättearbeiter der Bundesbahnen in den letzten 15 Jahren ist folgende: 1913/15 betrug der durchschnittliche Stundenlohn aller Kategorien 70/71 Eappen. In den Jahren 1927/28 stieg er auf Fr. 1. 55, was einer Erhöhung um 118 % entspricht. Berücksichtigt man eine Teuerung von 65 %, so hätte der Stundenlohn 1927/28 etwa Fr. 1.17 betragen sollen. Er ist also heute um 32 % über dio Teuerung hinaus erhöht.

Dazu kommt gegebenenfalls der Ortszuschlag, die Kinderzulage und ein Akkordzuschlag, Eine derart erhebliche
Verbesserung des Eeallohnes ist anderswo kaum erreicht.

Eine soziale Notwendigkeit, die Fabrikarbeiter des Bundes dem Gesetze als Beamte zu unterstellen, besteht nicht. Die ökonomische Stellung der Fabrikarbeiter des Bundes ist im allgemeinen günstiger, zum Teil wesentlich günstiger als diejenige der privaten Fabrikarbeiter. Das gilt sowohl hinsichtlich des Barlohnes als auch in bezug auf die andern Zuwendungen und übrigen Vorteile. Im Laufe des Jahres 1925 hatte die Generaldirektion der Bundeshalmen ihre Werkstätten durch den Leiter des Werkstättedienstes der Deutschen Reichsbahngesellschaft und durch einen schweizerischen Industriellen untersuchen lassen. Ein Vergleich der Löhne mit denjenigen der Privatindustrie

335 ergab dabei, dass die jährlichen Aufwendungen für einen Werkstättearbeiter der Bundesbahnen durchschnittlich etwa 40 % mehr betrugen als diejenigen für einen ähnlichen Arbeiter der Privatindustrie. Die Generaldirektion ist bei ihren Untersuchungen zu einem weniger auffälligen Vergleichsergebnisse gelangt. Nach ihren Erhebungen wäre das Einkommen der Arbeiter in deii Bundesbahnwerkstätten etwa 80 % höher gewesen als dasjenige der übrigen schweizerischen Metallarbeiter. Mit dem Abbau des Ortszuschlages und der Kinderzulagen f tir den Arbeiter des Bundes und etwelcher Erhöhung der Löhne für die Arbeiter in der Privatwirtschaft ist der Abstand seither allerdings etwas geringer geworden.

In seiner Eingabe vom 29. Februar 1028 zur Ämterklassifikation berechnete der Eisenbahnerverband die Mehrkosten aller Postulate auf 4,« Millionen Franken jährlich, ohne dabei für den Einbezug der Werkstättearbeiter irgendwelche Beträge zu berücksichtigen. Aus einem Berichte des Verwaltungsrates der Bundesbahnen vom März 1926 an den Bundesrat ist ersichtlich, dass die Anpassung der Löhne des Arbeiterpersonals der Bundesbahnen an gewisse Beamtenbesoldungen mit Einschluss der Versicherungskosten eine Mehrbelastung von etwa Fr. 600,000 jährlich bringen würde. Damit wäre aber nicht diejenige Behandlung des Werkstättepersonals zu erreichen, wie sie der Eisenbahner-Verband in seiner soeben erwähnten Eingabe wünschte. Die Berücksichtigung dieser Wünsche würde noch dazu schätzungsweise etliche hunderttausend Franken kosten. Überdies wäre mit einer Mehrauslage von etwa Fr. 700,000 zu rechnen, wenn auch die Arbeiter der Militärwerkstätten Beamte ·werden müssten. Dazu kämen die oben genannten Mehrkosten infolge Arbeitsausfalles wegen der Ferienverlangerung. Die Belastung, die sich aus der weiter gehenden Lohnzahlung in Fällen von Krankheit oder beim Wegbleiben von der Arbeit ergäbe und die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der grundsätzlichen Änderung des Lohnsystems verbunden sind, lassen sich nicht annähernd abschätzen. So würde die Verwirklichung sämtlicher Postulate der Werkstättearbeiter Mehrauslagen verursachen, die der Bundesrat nicht verantworten könnte. Er ist bereit, eine gerechte, für die Verwaltung erträgliche Kegelung der Lohnansprüche ohne die "Unterstellung zu ermöglichen.

e. Administrative Erwägungen gegen
die Unterstellung.

Besonders in den Militärwerkstätten können Perioden eintreten, in welchen die Arbeitsleistung jahrelang stark gesteigert werden musa. Bedeutende Vermehrungen des Arbeiterpersonals sind dann unabweislich. Solche Zeiten aussergewöhnlicher Beschäftigung sind gerade im letzten Dezennium vorgekommen.

Bei einer Fabrik musste die Arbeiterzahl versechsfacht werden. Nachher können wieder normale Arbeitsbedingungen eintreten, oder der Bedarf an Produkten geht sogar unter das normale Mass zurück. Wie die Militärfabriken mit einem Heere von Beamtenarbeitern unter solchen Umständen bei Beendigung einer derartigen Periode ausserordentlicher Produktion nachher \vieder rationeil

336

weiterarbeiten tonnten, ist kaum denkbar. Die Leute in andern Bundeswerkstätten oder in andern Teilen der Bundesverwaltung unterzubringen, wäre nicht möglich. Ebenso verwerflich ist es, unbeschäftigte oder halbbeschäftigte Arbeiter in den Fabriken zu dulden. Ihre Anwesenheit stört die übrigen Arbeiter und ist geeignet, sie zu lässiger Arbeit zu verleiten.

Nicht selten bringt es namentlich in den Militärwerkstätten die Natur der Aufträge mit sich, dass neue Arbeiter in einem Zeitpunkte eingestellt werden müssen, wo viele überzählige, für die besondern Verrichtungen aber nicht befähigte Personen vorhanden sind. Hier könnte man die Bestände kaum zweckmässig abbauen, wenn alle Arbeiter auf Amtsdauer gewählt würden.

Was die Armee aus den Militärwerkstätten bezieht, wird aus Krediten des Kriegsmaterialbudgets oder des Budgets für Schulen und Kurse bestritten.

Diese Kredite sind bekanntlich unsicher, und die Unsicherheit der materiellen Unterlagen würde also namentlich der Militärverwaltung die feste Anstellung ihres Werkstättepersonals stark erschweren oder verunmöglichen.

Im Verlaufe der Beratungen in der paritätischen Kommission haben die Personalvertreter wiederholt darauf hingeniesen, dass auch die Unterstellung nur jenes Teils der Werkstättearbeiter als Beamte in Frage kommen könnte, die als zum sogenannten eisernen Bestand gehörend zu betrachten sind. Wollte man dem Begehren in diesem Ausmasse entsprechen, so käme man dazu, in ein- und derselben Fabrik und für dieselben A r b e i t s v e r r i c h t u n g e n Arbeitskräfte nebeneinander zu beschäftigen, von denen die einen nach den Grundsätzen des Fabrikgesetzes und die andern als Beamte angestellt wären.

Schon für die in jeder Fabrik notwendige Kalkulation brächte eine derartige Zweispurigkeit ganz unerwünschte Komplikationen.

f. Rückwirkungen auf das Dienstverhältnis der übrigen Angestellten and Arbeiter des Bundes, Würde dem Begehren auf Unterstellung der rund 4800 Werkstättearbeiter als Beamte entsprochen, so wären die Verwaltungen kaum mehr in der Lage, ein älmliches Verlangen abzulehnen für eine ganze Eeihe anderer Dienstkategorien. Im Vordergrunde stünden dann ein Teil der etwa S800 Inhaber von Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux (Posthalter und Telegraphisten), die Landbriefträger, mehrere hundert Taglohnarbeiter auf den Bahnhöfen
und Stationen sowie beim Bahnunterhalt und Bahnbau der Bundesbahnen, die 200 Fortwäehter, 500 Pferdewärter, 150 Bereiter und Fahrer der Pferdeanstalten, einige hundert Bauarbeiter der Telegraphen- und Telephonverwaltung sowie weitere heute im Taglohn beschäftigte Arbeitskräfte in allen Dienstzweigen des Bundes.

g, Rückwirkungen auf die Wirtschaft des Landes.

In keinem noch so gut geleiteten Privatunternehmen werden die Fabrikarbeiter auf Jahre hinaus fest angestellt und fest besoldet. Die Privatindu-

337

strie, die infolge unserer nationalen Arbeitsbedingungen mit der ausländischen Konkurrenz einen schweren Kampf zu bestehen hat, könnte die Schaffung derart aussergewöhnlicher Anstellungsbedingungen in den eidgenössischen Werkstätten nicht verstehen. Lohnzahlung auch für Sonntage, gebundene, periodische Lohnerhöhungen bis zur Erreichung eines gesetzlichen Maximums, volle Lohngewährung auf Monate hinaus im Falle von Krankheit usw. für die Fabrikarbeiter des Bundes sind Dinge, die aus dem landesüblichen Rahmen hinausfallen und daher nicht zugestanden werden können.

Sobald die Fabrikarbeiter des Bundes Beamte werden sollten, wäre bei deren Aufnahme in den Bundesdienst in bezug auf die körperliche Tüchtigkeit ein noch strengerer Masstab anzulegen als bisher. Dann müsste eben mit der frühern oder spätem Aufnahme in die Versicherungskasse aller dieser Arbeiter bestimmt gerechnet werden. Nun kann man aber im Hinblick auf die Natur der Arbeitsaufträge namentlich in den Militärwerkstätten teilweise auch körperlich zurückgebliebene Leute ganz wohl beschäftigen. Man sollte den Bund nicht zwingen, derartige Arbeiter samt und sonders an den privaten Arbeitsmarkt zu verweisen, wo die Aufnahmemöglichkeiten für Gebrechliche natürlich auch beschränkt sind.

Die Verwirklichung des Postulates der Werkstättearbeiter hätte auch ihre bedenklichen Einflüsse auf das Verhältnis zwischen Arbeitern des Bundes und denjenigen der Privatwirtschaft. Die schon jetzt bestehende Bevorzugung des eidgenössischen Fabrikarbeiters sollte nicht durch eine weitere Besserstellung gegenüber dem Arbeiter der Privatwirtschaft noch vergrössert werden. Es ist unrichtig, die rund 4800 Fabrikarbeiter des Bundes mit den auf Amtsdauer gewählten Beamten zu vergleichen; näher liegt der Vergleich mit den rund 400,000 ebenfalls der Fabrikgesetzgebung unterstellten Arbeitern der privaten Fabriken. Man darf nicht für die 4800 Fabrikarbeiter des Bundes auf einmal eine grundverschiedene Ordnung schaffen. Auch von den öffentlichen Betrieben der Kantone und Städte wird eine derartige Sonderbehandlung ihrer Fabrikarbeiter abgelehnt.

b. Die schliessliche Stellungnahme der Personalverbände.

Nachdem die G-esohäftsleitung des Föderativverbandes im Lauf e des letzten Frühjahrs von unserem Post- und Eisenbahndepartement die Zusicherung erhalten hatte, dass die Verhandlungen über die Neugestaltung der Löhne der Werkstättearbeiter zwischen den Personalverbänden und der vorgesetzten Verwaltung eingeleitet werden können, hat dieser Verband das Postulat um Unterstellung der Werkstättearbeiter fallen gelassen. Über die Neuordnung der Löbnungsverhältnisse haben seither Besprechungen mit Vertretern der hauptsächlich in Betracht fallenden Personalorganisationen stattgefunden. Für diese ist die Frage der Unterstellung der Werkstättearbeiter als Beamte unter das Gesetz als erledigt zu betrachten. Wenn wir gleichwohl die ablehnende Stellungnahme der Verwaltung näher begründet haben, so geschah es einmal der Wichtigkeit der Sache wegen und sodann auch als Antwort auf Kundgebungen

338

im Schosse Ihrer Bäte bei Anlass der parlamentarischen Behandlung des Beamtengesetzes, ferner auf die in der paritätischen Kommission gepflogenen Verhandlungen und endlich im' Hinblick auf Beschlüsse anderer Personalorganisationen, die das Postulat der Unterstellung als Beamte oder doch -wenigstens der teilweisen Unterstellung als Beamte noch heute aufrechterhalten.

4-. Die Schrankenwärterinnen.

Der Eisenbahner-Verband hat in seiner Eingabe vom 29. Februar 1928 an die Generaldirektion der Bundesbahnen auch die Aufnahme des Amtes der Barrierenwärterinnen ins Amterverzeichnis verlangt. Der Verband war sich dabei klar, dass nicht die Einreihung in eine der 26 gesetzlichen Besoldungsklassen in Frage kommen könne. Die Besoldungen dieser Schrankenwärterinnen wären nach der genannten Eingabe in der Vollziehungsverordnung zu bestimmen gewesen.

Der Dienst der Schrankenwärterinnenweisl. ähnlich wie derjenige gewisser Posthalter oder Postablagehaltor, die Eigenheit auf, dass er zu einem Teil aus Zeiten blosser Dienstbereitschaft besteht. Die tatsächliche Arbeitsleistung umfasst das Scbliessen der Barrieren, die Anwesenheit bei Vorbeifahrt des Zuges und das Wiederöffnen der Schranken. Diese effektive Arbeitsleistung schwankt zwischen l--8 Minuten pro Zug. So ergibt sich selbst bei stark frequentierten Linien mit iO--60 Zügen täglich noch kaum ein volles Tagewerk. Bei den meisten Schrankenwärterinnen ist der massgebende Faktor für die Beanspruchung daher nicht allein die Arbeitszeit, sondern die Dauer der Dienstbereitschaft, die sogenannte Dienstschicht, Dementsprechend muss die Belohnung dieser Angestellten den verschiedenen örtlichen und teils auch den persönlichen Verhältnissen angepasst sein, Bis anbin sind die Schrankenwärterinnen je nach dem Ausmass ihrer Beanspruchung in drei Gruppen eingeteilt gewesen. Die Ansätze innerhalb dieser drei Gruppen waren zudem noch verschieden, je nachdem es sich um Angestellte mit einem Wärterhause beim Übergange oder mit einer Blockstation oder mit sonstiger vermehrter Inanspruchnahme durch Manöver handelte. Ferner wurden besondere Zuschläge ausgerichtet in industriereicheii Gegenden oder bei grosser Entfernung des Postens von der Wohnung oder für alleinstehende, nur auf diesen Verdienst angewies ene S chra nkenwärt erinnen.

Dass so verschiedenartige Verhältnisse nicht
einheitlich nach irgendeinem in Art. 37 des Beamtengesetzes bestimmten Klassenansatze erfasst werden können, leuchtet ohne weiteres ein. Schon für die Ordnung des gehaltlichen Anspruches müssten wenigstens drei neue unterste Besoldungsklassen geschaffen werden. Auch für die am meisten beanspruchten Schrankenwärterinnen verlangt selbst der Personalverband begreiflicherweise nicht etwa die Besoldung der 26. Klasse, die beispielsweise für Bahnarbeiter mit ununterbrochener achtstündiger Tagesleistung vorgesehen ist.

339

Abgesehen von dem wichtigsten Punkte der Grehaltsbegrenzung würde eine Eeihe anderer Bestimmungen des Beamtengesetzes auf das Dienstverhältnis der Schrankenwärterinnen keineswegs passen. Wohl in dieser Erkenntnis ist die Frage der Unterstellung der Schrankenwärterinnen als Beamte nie mit besonderem Nachdruck verfochten und auch im Schosse der paritätischen Kommission nur nebenbei berührt worden. Die Vertreter des Personals haben zugegeben, dass Schwierigkeiten namentlich wegen der Klasseneinreihung bestehen. Inzwischen hat die Generaldirektion der Bundesbahnen Verhandlungen über die Neufestsetzung der Gehälter auch für diese Kategorie von Angestellten mit dem Personal durchgeführt und dabei eine Verständigung erzielt, so dass diese Frage als erledigt betrachtet werden kann.

5. Die Übrigen Begehren.

Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung des Geltungsbereiches bestanden namentlich in bezug auf einige Kategorien von Angestellten odor Arbeitern der Militärverwaltung. Es betrifft dies die Pferdewärter, die Bereiter und Fahrer II. Kl. der Pferdeanstalten, gewisse Arbeiter in Zeughäusern, Armeemagazinen und bei Kasernenverwaltungen sowie die Fortwächter. Vom Präsidenten des Verbandes des Personals öffentlicher Dienste, Herrn Nationalrat Oprecht, ist vor der paritätischen Kommission das Begehren gestellt worden, dass, wer im Bundesdienste steht und der Versicherungskasse angehört, grundsätzlich auch dem Gesetze als Beamter zu unterstellen sei. Die Aufnahme als Versicherter dürfe gemäss den geltenden Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse erst erfolgen, nachdem eine Arbeitskraft voraussichtlich dauernd im Bundesdienste beschäftigt werde. Es sei daher alle Gewähr geboten, dass man mit einer Vergrösserung des Kreises der Beamten nach seinem Vorschlage nicht zu weit gehe und den Betrieben die erforderliche Bewegungsfreiheit zur Anpassung des Personalbestandes an den schwankenden Bedarf belasse. Das Personal wolle nicht mehr als den ständigen Kern der Arbeiterschaft ins Beamtenverhältnis überführen. Der Verwirklichung dieses Begehrens stünden deshalb nicht nur keine gesetzlichen, sondern auch keine praktischen Schwierigkeiten im Wege. Dieser Vertreter des Personals ersuchte die paritätische Kommission, sich dafür einzusetzen, dass die Abgrenzung des Geltungsbereiches durch das Militärdepartement
noch etwas weitherziger vorgenommen werde.

Im Verlaufe der darauffolgenden Prüfung der Verhältnisse hat sich das Militärdepartement, wie im Abschnitt II erwähnt, bereit erklärt, weitere 180 Arbeitskräfte ins Beamtenverhältnis überzuführen, unter der Bedingung, dass die Personalvertreter in der paritätischen Kommission die übrigen Unterstellungsbegehren fallen lassen. Auf dieser Grundlage wurde eine Verständigung erzielt, so dass diese Angelegenheit heute ebenfalls als erledigt betrachtet werden kann.

340

IT. Inhalt des Ämterverzeichnisses.

Das Ämterverzeichnis, das wir Ihnen zu unterbreiten die Ehre haben, enthält alle bei der allgemeinen Bundes Verwaltung und bei den Bundesbahnen vorkommenden Ämter. Die Gliederung ist folgende: a. Departemente, einsehliesslich Bundeskanzlei, fr. eidgenössische Gerichte, c. Zollverwaltung, d. Post- und Telegraphenverwaltung.

e. Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen.

Die Ämter sind nach den Dienstaufgaben der Amtsträger gruppiert.

Im Art. 2, Departements, sind je besonders zusammengefasst : 1. Abteilungschefs oder Direktoren und ihre Stellvertreter, Vizekanzler und Departementssekretäre, 2. übrige Beamte in leitender Stellung und Inspektoren, 8. Beamte des militärischen Instruktionsdienstes, 4. Beamte mit wissenschaftlichen Aufgaben, 5. Technikergruppe, 6. Beamte des mittleren administrativen Dienstes, 7. Kontroll- und Aufsichtspersonal des Militärdepartementes, 8. Verwalter von Werken und Anlagen, 9. Hilfspersonal des administrativen Dienstes, 10. handwerksmässige Berufe, 11. Magazin- und Lagerhauspersonal, 12. Fachbeamte der Pferdeanstalten, 13. Weibel- und Hauspersonal, 14. Laboratoriumspersonal.

Ähnlich ist die Gruppierung der Ämter der Zoll-, Post- und Telegraphenverwaltung sowie der Bundesbahnen. Um Wiederholungen zu vermeiden, sind für die Verwaltung der Bundesbahnen diejenigen Ämter, die in mehreren Dienstzweigen vorkommen können, im Eingange besonders aufgezählt.

Das Amt der Abteilungschefs der Departemente ist im Verzeichnis nur als solches aufgeführt, gleichviel, ob der Vorsteher einer durch Organisationserlass bestimmten Abteilung der Bundeszentralverwaltung den Titel Abteilungschef führe oder ob er über einen seine dienstliche Aufgabe andeutenden Titel verfüge, wie z. B. Oberbauinspektor, Oberforstinspektor, Bundesanwalt, Waffenchef, Oberfeldarzt, Oberpferdearzt, Oberkriegskommissär, Ähnlich verhält es eich mit den Titeln einiger Amtsträger der Generaldirektion der Bundesbahnen, wie Generalsekretär, Oberbetriebschef, Obermaschineningenieur, Oberingenieur und Oberbahnarzt.

Wo für ein Amt der nämlichen Gattung und gleichen Namens (z. B.

Sekretäre I. und TT. KL, Magazinchef L und II. Kl.) verschiedene Dienstklassen in Betracht kommen, ist dies im Ämterverzeichnis ausdrücklich vorgesehen, Demgemäss darf die Verteilung eines Amtes auf zwei oder mehr Besoldungs-

341 klassen in der Ämterklassifikation nur soweit vorkommen, als eine solche Teilung bereits im Ämterverzeichnis enthalten ist. Und umgekehrt ist es nicht gestattet, Ämter, die nach dem Verzeichnis aufgeteilt sind, in der Klassifikation,, zusammenzufassen.

Im übrigen entspricht das Ämterverzeichnis den Anforderungen, von denen man bei der Beratung des Beamtengesetzes in den eidgenössischen Eäten ausging. Wir gestatten uns, besonders auf die Darlegungen des Präsidenten der nationalrätlichen Kommission in der Frühjahrgsession 1926, Sitzung vom 15. April, hinzuweisen. Herr Präsident Schüpbach hat dort ausgeführt, dass zwei Voraussetzungen zum Stande des Beamten führen. Die Betätigung müsse im Ämterverzeichnis aufgeführt sein, und im weitern müsse durch die Wahlbehörde die Wahl zum Beamten erfolgen. Die beiden Voraussetzungen seien voneinander abhängig. Der Bundesrat könne nicht einen Dienstpflichtigen als Beamten wählen, dessen Betätigungsgebiet auf dem Verzeichnis fehle. Auf der andern Seite sei dem Bundesrate das Becht zu wahren, Ämter, die auf dem Verzeichnisse stehen, nur provisorisch oder durch Aushilfskräfte zu besetzen, besonders wenn es sich um eine vorübergehende, für bestimmte Arbeiten notwendige Personalvermehrung handle oder wenn ernsthafte Zweifel obwalten, ob nicht durch die Beschneidung des Budgets der Bund auf die Ausführung bestimmter Arbeiten in Zukunft verzichten müsse. Diesen Erwägungen schliesst sich der Bundesrat vollständig an. Daraus ergibt sich, dass die Aufnahme eines Amtes im Verzeichnis nicht ohne weiteres allen Arbeitskräften die Beamteneigenschaft verleiht, welche die etwa mit dem Amtsnamen zum Ausdruck kommenden Obliegenheiten ausüben. So kann ein Dienstpflichtiger des Bundes die Arbeiten eines Kanzleigehilfen oder Briefträgers oder Bahnarbeiters besorgen, ohne Beamter zu sein. Um diese Eigenschaft zu erlangen, ist die Wahl durch die zuständige Behörde notwendig.

In seiner Botschaft vom 18. Juli 1924 zum Entwurf des Beamtengesetzes war der Bundesrat davon ausgegangen, dass er nicht nur die Klassifikation der Ämter aufstellen, sondern auch den Kreis der Beamten abschliesslich bestimmen werde. Demgegenüber wurde im Verlaufe der parlamentarischen Behandlung geltend gemacht, dass es sonderbar wäre, wenn die Bundesversammlung Besoldungsansätze für einen Teil des Bundespersonals
bestimme und die übrigen Rechtsverhältnisse zwischen diesem Personal und dem Bunde ordne, ohne eigentlich zu wissen, für wen dies geschehe. Besonders müsse dem Parlament vorbehalten bleiben, zur Frage der Unterstellung der Werkstättearbeiter und der Landbriefträger nötigenfalls entscheidend Stellung zu nehmen.

Dieser Auffassung ist schliesslich in Art. l, Absatz 2, des Beamtengesetzes Bechnung getragen worden. Wir glauben, dass die Ihnen nachstehend empfohlene Anlage des Ämterverzeichnisses auch in formeller Hinsicht den in den eidgenössischen Bäten für die Aufstellung dieser Gresetzesvorschrift massgebend gewesenen Gesichtspunkten entspreche, Bun:k'sblatt. 82. Jahrg. Bd. t.

28

342 V. Das Verfahren der Genehmigung des Ämterverzeichnisses durch die Bundesversammlung.

Der Bundesrat legt Ihnen das mitfolgende Ämterverzeichnis zur Genehmigung vor. Schon bei Beratung des Beamtengesetzes ist in den Kommissionen und in den Eäten die Frage herührt worden, welcher Natur solche Genehmigungsbeschlüsse seien. Vom Präsidenten der nationalrätlichen Kommission wurde ausgeführt, dass ein derartiges Genehmigungsrecht im schweizerischen Staatsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen sei.

Wenn die Hauptkompetenz beim Bundesrate liege, so könne es sich nicht darum handeln, das Ämterverzeiehnis im Schosse der Eäte in gleicher Weise zu behandeln, wie wenn sie die für die Aufstellung dieses Erlasses zuständige Behörde wären. Dementsprechend werde die Bundesversammlung das Ämterverzeichnis überprüfen und entweder genehmigen oder nicht genehmigen oder unter bestimmton Vorbehalten genehmigen. Der Bundesrat vertritt in diesem Punkt durchaus die gleiche Auffassung. Wir erlauben uns, im übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass schon wiederholt in Gesetzen die Genehmigung eines bundesrätlichen Erlasses durch die Bundesversammlung vorgeschrieben worden ist. Beispielsweise verweisen wir aul folgende Erlasse: Militärorganisation vom 12. April 1907, Art. 147, Absatz 2 (Verwaltungsreglement für die Armee) ; Versicherungskassengesetz vom 80. September 1919 (Kassenstatuten) ; Bundesgesetz über die Organisation der Bundeskanzlei vom 28. Juni 1919, Art.6, Absatz 2 (Reglement für den Dienst bei den eidgenössischen Eäten).

Gestützt auf die voranstehenden Ausführungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 7. April 1980.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

343

(Entwurf.)

Bundesbeschluss Über die

Genehmigung des Ämterverzeichnisses.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. April 1980, in Anwendung von Art. l, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten a), beschliesst:

Art. 1.

Dem vom Bundesrat aufgestellten Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben (Ämterverzeichnis) vom 7. April 1980 wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. 43, S. 439.

344

Beilage.

Bundesratsbeschluss über

das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Bundesbeamten haben.

(Ämterverzeichnis.)

(Vom 7. April 1980.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Art. l, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, auf den Antrag seines Finanzdepartementes, beschliesst:

Art. 1.

Die Träger der in Art. 2 bis 6 genannten Ämter haben die Eigenschaft von Beamten, wenn sie als solche vom Bundesrate, von einer ihm nachgeord neten Amtsstelle oder von einem eidgenössischen Gerichte gewählt werden.

Art. 2.

Allgemeine Bundesverwaltung (ohne die eidgenössischen Gerichte sowie ohne Zoll-, Post- und Telegraphenverwaltung) 1 Abteilungschef, Direktor einer Verwaltung oder Abteilung Vizekanzler Departementssekretär Stellvertreter des Abteilungschefs, Vizedirektor einer Verwaltung oder Abteilung 2 Direktor oder Direktor I. und II. Kl. einer Anstalt, eines Betriebes odor einer Werkstatt e Bundesarchivar Oberbibliothekar Vizedirektor einer wissenschaftlichen Anstalt Vermessungsdirektor Chef der Militärversicherung Chef des Festungsbureau Inspektor

345 Fabrikinspektor Bauinspektor I. und II. Kl.

Lebensmittelinspektor Chefchemiker Steuerinspektor I. und II. Kl.

Vorstand I. und II. Kl. von Anstalten Sektionschef, L und II, Sektionschef Adjunkt, I. und II. Adjunkt I. und II. Adjunkt des Vermessungsdirektors Chef des Sekretariates für die italienische Sprache Sekretär der Bundesversammlung Sekretär der Finanzkommissionen der eidgenössischen Eäte Sekretär des Schulrates E. T. H.

Chef des Schiesskart enbureaus 3

Kreisinstruktor Kommandant der Zentralschulen Kommandant der Schiessschulen Kommandant des Fliegerwaffenplatzes Kommandant des Kavallerieremontendepots Oberst im Instruktionskorps Oberstlieutenant im Instruktionskorps Major im Instruktionskorps Hauptmann im Instruktionskorps Oberlieutenant im Instruktionskorps Lieutenant im Instruktionskorps Eeitlehrer I. und II. Kl.

Instruktionsunterot'fizier I. und II. Kl.

4

Arzt I. und II. Kl.

Zahnarzt I. und II. KL Apotheker I. und II. Kl.

Pferdearzt I. und II. Kl.

Tierärztlicher Experte I. und II. Kl.

Ständiger Grenztierarzt I. und II. Kl.

Juristischer Beamter L und II. Kl.

Bedaktor I. und II. Kl.

Wissenschaftlicher Experte I. und II. KI.

Lebensmittelexperte Volkswirtschaftlicher Beamter I. und II. Kl.

Sekretär-Übersetzer Chefstatistiker, Statistiker Bibliothekar, Bibliothekar I. und II. Kl, Archivar I. und II. Kl.

Konservator I. und II. Kl.

346

Meteorolog I. und II. Kl.

Bakteriolog I. und II. Kl.

Forstingenieur I. und II. Kl.

Botaniker I. und II. Kl.

Entomolog I. und II. Kl.

Ingenieur I. und II. Kl.

Ingenieur-Agronom I. und II. Kl.

Ingenieur-Chemiker I. und II. KJ.

Chemiker I. und II. Kl.

Kontrollingenieur I. und II. Kl.

Architekt I. und II. Kl.

Grundbuchgeometer I. und II. Kl.

Technischer Adjunkt, Technischer Adjunkt I. und II. Kl.

Technischer Beamter 1. und II. Kl.

Adjunkt I. und II. Kl. des Fabrikinspektors Adjunkt der Sektion für Munition Adjunkt der Sektion für Schiessversuche Wissenschaftlicher Assistent Assistent Adjunkt I. und II. Klasse bei landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten 5

Kupferstecher I. und II. Kl.

Kartograph I. und II. Kl.

Techniker I. und II. Kl.

Betriebstechniker der E. T. H.

Kontrollbeamter für Bauten und Inventar der E, T. H.

Prüfungsbeamter I. und II. Kl, der E. T. H.

Weinbautechniker Obstbautochniker Gartenbautechniker Technischer Gehilfe I. und II. Kl.

Lithograph Zeichner I. und II. Kl.

6

Administrativer Adjunkt Adjunkt des Festungsbureaus Adjunkt des Fortverwalters Adjunkt des Zeughausverwalters I. und II. Kl.

Dienstchef Kontrollbeamter l. und II. Kl.

Übersetzer des Departementes Übersetzer Bureauchef Chef des Chiffredienstes

347

7

8

9

10

Unterbibliothekar Sekretär des Rektorates E. T. H.

Sekretär, Sekretär I. und II. Kl.

Sekretär-Buchhalter, Sekretär-Buchhalter I. und II. Kl.

Hauptbuchhalter Buchhalter, Buchhalter I. und II. Kl.

Buchhalter-Kassier, Buchhalter-Kassier I. und II. Kl.

Revisor I. und II. Kl.

Kontrolleur I. und II. Kl.

Statistikrevisor I. und II. KL Divisionswaffenkontrolleur Fachkontrolleur, Fachkontrolleur I., II. und III. Kl.

Verwaltungsunteroffizier I., II., III. und IV. Kl.

Zeigerchef Oberkrankenwärter Zeughausverwalter I., II., III., IV. und V. Kl.

Fortverwalter Kasernenverwalter I., II. und III. Kl.

Lagerhausverwalter Verwalter von Munitionsdepots und von- Pulvermühlen Verwalter von "Waffenplätzen Magazinverwalter I., II. und ITI. Kl.

Parkverwalter Fourageverwalte Drucksachen- und Materialverwalter Stellvertreter des Drucksachen- und Materialverwalters Kontrollgehilfe I. und II. Kl.

Bibliothekgehilfe I. und II. KL Statistikgehilf I. und II. Kl.

Kanülist Kanzleigehilfe I. und II. Kl.

Lagerhausgehilfe I. und Tl. KL Kanzleigehilfin Bureaugehilfin I. und II. Kl.

Fabrikationschef Werkführer Werkmeister Meister, Meister I. und II. Kl.

Chefmechaniker Chefbuchbinder Unterförster Obergärtner Oberschreiner

348 Oberheizer Hufschmiedmeister Bücheser der Schiessschulen Buchbinder Küfer Handwerkmeister Spezialhandwerker *) Mechaniker *) Handwerker *) 11

12

13

14

15

Zeugwart I., II. und III. Kl.

Magazinchef L und II. Kl.

Magaziner *) Magazingehilfe I. und II. Kl. *) Lagerhausvorarbeiter Fachunteroffizier Stallmeister Bereiter I. Kl.

Fahrer I. Kl.

Oberpferdewärter I. und II. Kl.

Pferdekrankenwärter I. und II. KI.

Weibel Weibeigehilfe Hausmeister Kasernenwart Hauswart I. und II. Kl.

Oberaufseher, Aufseher, Aufseher I. und II. Kl.

Heizer-Schlosser in Verwaltungsgebäuden *) Bibliothekabwart Abwart von Hörsälen Nachtwächter *) Verwalter, Verwalter I. und II. Kl. von Laboratorien und Instituten Abwart von Laboratorien und Instituten Präparator der E. T. H.

Laboratoriumsgehilfe *) Laborantin *) Gehilfin *) Die in den Absätzen 10, 11, 18 und 14 mit *) bezeichneten Ämter fallen ausser Betracht für die der Fabrikgesetzgebung unterstellten Werkstätten, die Zeughäuser, Munitionsdepots, Pferdeanstalten, Festungen und übrigen militärisch organisierten Betriebe. Die gleiche Beschränkung gilt auch für die Armeemagazine, ausgenommen das Amt Magaziner.

349

Art. 8.

Eidgenössische Gerichte, a. Bundesgerichtskanzlei.

1

Gerichtsschreiber Gerichtssekretär Kanzleivorstand Adjunkt des Kanzleivorstandes Kassier und Buchhalter Bibliothekar Materialverwalter Registrator

2

Kanzlist Kanzleigehilfe I. und II. Kl.

Kanzleigehilfin Bureaugehilfin I. und II. Kl.

3

Chef des Weibeldienstes Gerichtsweibel Hauswart-Weibel Heizer- Schlosser Weibeigehilfe

b. Kanzlei des eidgenössischen Versicherungsgerichtes.

1

Gerichtsschreiber Gerichtssekretär Kanzleivorstand Kassier-Bibliothekar Eegistrator

2

Kanzlist Kanzleigehilfe I. und II. Kl Kanzleigehilfin Bureaugehilfin I. und II. Kl.

3

Gerichtsweibel Hauswart Weihelgehilfe

350

Art. 4.

Zollverwaltung.

a. Oberzolldirektion.

1

Oberzolldirektor Stellvertreter des Oberzolldirektors I. und II. Sektionschef Inspektor I. und II. Kl.

2 Juristischer Beamter I. und II. Kl.

Chemiker I. und II. Kl.

Technischer Experte I. und II. Kl.

"Wissenschaftlicher Assistent 3 Dienstchef Bureauchef Übersetzer Sekretär Eevisor Revisionsbeamter Verwaltungsbeamter Zollbeamter L und II. Kl.

Fahnderchef 4 Verwaltungsgehilfe I. und II. KL VerwaltungsgehilfinBureuagehilfinn Bureaudiener Abwart

I. und II. Kl.

b. Kreise.

1

2

1. Kreisdirektionen.

Kreisdirektor Adjunkt des Kreisdirektors Kreisrevisor Dienstchef Bureauchef I. und II. Kl.

Sekretär Eevisor Revisionsbeamter Zollbeamter I. und II. Kl.

Verwaltungsbeamter Fahnderchef Verwaltungsgehilfe I. und II. Kl.

Verwaltungsgehilfin Bureaugehilfin I. und II. Kl.

Hauswart I. und II. Kl.

Bureaudiener Abwart

351 2. Zollämter.

1

Zollinspektor Vorstand des Hauptzollamtes L, II., III., IV. und V. Kl.

Kontrolleur des Hauptzollamtes L, II., III. und IV. Kl.

Einnehmer des Nebenzollamtes I., II., III., IV. und V. Kl.

2

Lebensmittelexperte Zollchemiker Lebensmittelexperten-Assistent Zollchemiker- Assistent

3

Kontrollbeamter des Hauptzollamtes I., II., III. und IV. Kl, Kassenbeamter Revisionsbeamter Zollbeamter I. und II. Kl.

Fahnderchef Zollgehilfe Aufseher Zollgehilfin 3. Grenzbewachung.

Grenzwacht-Kommandant Grenzwacht-Hauptmann Grenzwacht-Oberlieutenant Grenzwacht-Lieutenant Grenzwacht- Adjutantunteroffizier GrenzwachtFeldweibel Grenzwacht-Fourier Grenzwacht-Wachtmeister Grenzwacht-Korporal Grenzwacht-Gefreiter Grenzwächter

352

Art. 5.

und Telegraphenverwaltnng.

Generaldirektor

A. Postverwaltung, a. Zentralverwaltung.

1

2

3

Abteilungschef I. und II. Sektionschef Inspektor I. und II. Kl.

Kontrolleur Juristischer Beamter I. und II. Kl.

Ingenieur I. und II. Kl.

Technischer Beamter I. und II. Kl.

Techniker I. und II. Kl.

Zeichner I. und II. Kl.

Maschinenmeister der Wertzeichendruckerei Zuschneider

4

Dienstchef Bibliothekar Kanzlei vorstand Übersetzer Sekretär-Bureauchef Revisor-Bureauchef Sekretär Revisor Verwaltungsbeamter

5

Verwaltungsgehilfe I. und II. Kl.

Bureaudiener Abwart Verwaltungsgehilfin Bureaugehilfin I. und II, Kl, Kontrollgehilfin Hauswart I. und II. Kl.

Heizer- Schlosser Heizer Spezialhandwerker

6

7

8

Magazinchef der Hauptwerkstätte Magazinchef der Materialverwaltung Magaziner Magazingehilt'e I. und II. Kl.

353 9

10

Fahrkontrolleur I. und II. Kl.

Werkführer Werkmeister Meister I. und II. Kl.

Garagechef I. und II. Kl.

Spezialhandwerker des Automobildienstes Wagenführer I. und II. Kl.

Wagenwärter

b. Kreise.

1. Kreisdirektionen.

1 Kreisdirektor I. und II. Kl.

Adjunkt I. und II. Kl.

2 Dienstchef I. und II. Kl.

Bureauchef I. und II. Kl.

Sekretär "Revisor Verwaltungsbeamter 3 Verwaltungsgehilfe I. und II. Kl.

Verwaltungsgehilfin Bureaugehilfin I. und II. Kl.

Kontrollgehilfin Bureaudiener Abwart 4 Hauswart I. und II. Kl.

Heizer- Schlosser Heizer Spezialhandw erker 2. Betrieb.

1 Verwalter I., II., III., IV., V., VI. und VII. Kl.

Bureauchef L, II., III. und IV. KL Unterbureauchef Kassenbeamter L und II. Kl.

I. Betriebsbeamter Betriebsbeamter Obergehilfin Betriebsgehilfin 2 Obergehilfe I. und II. Kl.

Kassenbote Paketbote I. und II. Kl.

Briefbote I. und II. Kl.

Postbote I. und II. Kl.

Gehilfe I. und II, Kl.

354 3

4

Hauswart I. und II. Kl.

Wagenmeister Heizer-Schlosser Heizer Spezialhandwerker Meister L und II. Kl.

Caragechef I. und II. Kl.

Spezialhandwerker des Automobildienstes Wagenführer I. und II. Kl.

Wagenwärter

B. Telegraphen- und Telephonverwaltung, a. Zentralverwaltung.

1

Chef der technischen Abteilung Chef der administrativen Abteilung Stellvertreter des Chefs der technischen Abteilung I. und II. Sektionschef Inspektor für Fernkabelanlagen Inspektor für automatische Telephonzentralen Inspektor I. und IT. KI.

Kontrolleur 2 .juristischer Beamter I. und II. Kl.

Ingenieur I. und II. KL Technischer Beamter I. und II. Kl.

Technischer Inspektor s Techniker I. und II. Kl.

Zeichner I. und II. Kl.

Faktor der Plandruckerei 4 Dienstchef Übersetzer Sekretär-Bureauchef Revisor-Bureauchef Sekretär Eevisor Verwaltungsbemter 5 Verwaltungsgehilfe I. und II. Kl.

Bureaudiener Abwart e Verwaltungsgehilfin Bureaugehilfin I. und II. Kl.

Kontrollgehilfin

355 7

8

8

10

1

2

3

4

5

G

7

Hauswart I. und II. Kl.

Heizer- Schlosser Heizer Spezialhandwerker (ausgenommen diejenigen in der Hauptwerkstätte) Magazinchef I. und II. Kl.

Magazingehilfe I. und II. Kl.

Magazinarbeiter Werkmeister der Telegraphenwerkstätte Meister I. und II. Kl. der Telegraphenwerkstätte Chefmonteur Materialkontrolleur I. und II. Kl.

Monteur I. und II. Kl.

Garagechef I. und II. KL Wagenführer I. und II. Kl.

b. Kreise.

Kreisdirektor I. und II, Kl.

Telephoninspektor I. und II. Kl.

Adjunkt I. und II. Kl.

Telephonchef L, II. und III. Kl.

Technischer Dienstchef L und II. Kl.

Technischer Bureauchef Techniker L und II. Kl.

Zeichner I. und II. Kl.

Administrativer Dienstchef I. und II. Kl.

Bauleiter L, II. und III. Kl.

Sekretär Telephonbeamter I. und II. KL Verwaltungsgehilfe I. und II. Kl.

Bureaudiener Abwart Verwaltungsgehilfin Bureaugehilfin I. und II. KL Hauswart I. und II. Kl.

Heizer-Schlosser Heizer Spezialhandwerker Telegraphenchef I., II. und III. Kl.

Stellvertreter des Telegraphenchefs I. Kl.

Bureauchef I., II., III. und IV. KL Unterbureauchef I. Telegraphist Telegraphist Obergehilfe Expressbote I. und II. Kl.

356 8

9

10

11

12

Oberaufseherin Betriebsleiterin Aufseherin Betriebsgehilfin I. und II. Kl.

Chefmonteur Zentralstationsmonteur Monteur I. und II. Kl.

Linienmeister Vorarbeiter I. und II. Kl.

Linienmonteur Linienarbeiter Magaziner

Magazingehilfe I. und II. Kl.

Magazinarbeiter Garagechef I. und II. Kl.

Wagenführer I. und II. Kl.

357 Art. 6.

Verwaltung der schweizerischen Bandesbahnen.

Generaldirektor Kreisdirektor

I. Ämter, die in mehreren Dienstzweigen vorkommen können.

1

Abteilungsvorstand Stellvertreter des Abteilungsvorstandes Sektionschef, I. und II. Sektionschef 2 Ingenieur I. und II. Kl.

Architekt I. und II. Kl.

Technischer Beamter I. und u. Kl.

Techniker I. und II. Kl.

Zeichner I. und II. Kl.

Heliographist 3 Abteilungssekretär Rechnungsrevisor Bureauchef Sekretär Revisor Verwaltungsbeamter I. und II. Kl.

Verwaltungsgehilfe Verwaltungsgehilfin Bureaugehilfin I. und II. Kl.

4 Magaziner Magazingehilfe I. und II. Kl.

Magazinarbeiter Portier Bureuadiener Abwart Kraftwagenführer Heizer Nachtwächter

II. Amter der allgemeinen Verwaltung.

1

Agenturvorstand I. und II. Kl.

Juristischer Beamter I. und II. Kl.

Arzt I. und II. Kl.

Kommerzieller Inspektor Inspektor der Verkehrskontrolle Übersetzer, Übersetzer I. und II. Kl.

Versicherungsmathematiker I, und II, Kl, Departementssekretär Direktionssekretär Kassier Bundesblatt. 82 Jahrg. Bd. I.

29

358 8

3

Drucksachenverwalter Tarifbeamter, Tarifbeamter I. und II. Kl.

Vorstand der Registratur und Kanzlei Kassenrevisor Chef für das Billettwesen Chef des Reklamationsbureaus Sekretär der Personalausschüsse Grundbuchsekre àr Bibliothekar Stellvertreter des Drucksachenverwalters Magazinverwalter Faktor der Billettdruckerei Stellvertreter des Faktors der Billettdruckerei Buchdrucker Zinkdrucker Hauswart I, und II. Kl.

Billettdrucker Autographiedrucker Heizer-Schlosser Buchbinder

III. Ämter der Dienstzweige für Bau, Unterhalt und Bewachung der Bahn sowie für Kraftwerke, Unterwerke und elektrische Anlagen.

1. Zentralbureaus.

Forstinspektor (Kreis II) Grundbuchgeometer I. und II. Kl.

Bruckenaufseher I. und II. Kl.

Stellwerkaufseher I. und II. Kl.

Aufseher I. und II. Kl. elektrischer Anlagen Monteurchef Brackenmonteur Stellwerkmonteur Elektromonteur Bruckenschlosser Stellwerkschlosser Elektroschlosser 2. Bahningenieurbezirke.

Bahningenieur Sekretär des Bahningenieurs Bahnmeister I. und II. Kl.

Stellvertreter des Bahnmeisters Stellwerkaufseher I. und II. Kl.

Monteurchef Vorarbeiter beim Bahndienste

359 Stellwerkmonteur Stellwerkschlosser Handwerker des Bahndienstes Vorarbeiter- Stellvertreter Blockwärter Gruppenführer des Bahndienstes Transportführer Handwerkgebilfe Strecken- und Schrankenwärter Bahnwärter Bahnarbeiter

3. Kraftwerke.

Betriebsleiter L und II. Kl. ' Kraftwerkmeister I. und II. Kl.

Schichtführer L und II. Kl.

Maschinist I. und II, Kl.

Wehrmeister Kraftwerkwärter Seilbahnführer Arbeiter 'elektrischer Anlagen Kraftwerkarbeiter

'

'

4. Unterwerke und elektrische Anlagen.

Unterwerkmeister I. und II. Kl.

Aufseher I. und II. Kl. elektrischer Anlagen Monteurchef Maschinist I. und II. Kl.

Elektromonteur Unterwerkwärter Elektroschlosser Arbeiter elektrischer Anlagen Unterwerkarbeiter Bahnarbeiter

IV. Ämter des Stations- und Zugdienstes.

1. Zentralbureaus.

Betriebschef Stellvertreter des Betriebschefs für den Stations- und Zugdienst Oberinspektor für den Betrieb (in Basel und 8t. Gallen) Betriebsinspektor I. und II. Kl.

I. Betriebsinspektor Betriebsinspektor Vorstand der Zentralwagenkontrolle und Oberrepartiteur

360 Betriebsassistent Stellvertreter des Vorstandes der Zentralwagenkontrolle Stellvertreter des Oberrepartiteurs Chef des Fahrplanbureaus Répartiteur Stellvertreter des Répartiteurs

Z. Äussere Dienststellen.

a. Stationsdienst.

Bahnhofinspektor L und II. Kl.

Stellvertreter des Bahnhofinspektors I. und II. Kl.

Bahnhofvorstand I., II. und III. Kl.

Vorstand des Rangierbahnhofes I. und II. Kl.

Stellvertreter des Bahnhofvorstandes I., II. und III. Kl.

Souschef der Bahnhofinspektion I. Kl.

Souschef I. und n. Kl.

Chef I, und II. Kl. des Stationsbureaus Chef I. und II. Kl. der Einnehmerei Chef I. und II. Kl. der Gepäckexpedition Chef L und II. Kl. des Telegraphenbureaus Stationsvorstand Kl. la, 16, II. und III. Kl.

Kassier einer grossen Einnehmerei Einnehmer I. und II. Kl.

Rechnungsfuhrer I. und II. Kl.

Chef der "Wagenkontrolle Stellvertreter des Chefs I. Kl. des Stationsbureaus Stellvertreter des Chefs I. Kl. der Gepäckexpedition Stellvertreter des Chefs I. Kl. des Telegraphenbureaus Stellvertreter des Stationsvorstandes Kl. I a Gepäckexpedient I. und II, Kl.

Beamter des Auskunfts- und Zugdienstbureaus Korrespondent Souschef-Ablöser Stationsbeamter I. und II. Kl.

Telegraphist I. und II. Kl.

Chef der Schriftenkontrolle Wagenkontrollbeamter Rangiermeister Wagen- und Schriftenkontrolleur I. und II. Kl.

Bahnhofschaffner Wärtervorstand Billettkontrolleur (auf Bahnhöfen mit Perronsperre) Rangiervorarbeiter

361

Stellwerk- und Signalwärter I. und II. Kl.

Haltestellenvorstand Bahnhofvorarbeiter Weichenwärter Stationswärter mit Bureaudiens Zugrücksteller Rangierarbeiter I. und II. Kl.

Gepäckarbeiter Bahnhofarbeiter Stationswärter Stationsarbeiter Wagenreiniger b. Güterexpeditionsdienst.

Güterverwalter I. und II. Kl.

Chef der Güterexpedition I. Kl., Kl. Ila, Ilb und III. Kl.

Chef I. und II. Kl. des äussern Güterdienstes Stellvertreter des Güterverwalters I. und II. Kl.

Stellvertreter des Chefs der Güterexpedition I. Kl.

Stellvertreter des Chefs I. und II. Kl, des äussern Güterdienstes Chef der Versand- oder Empfangsabteilung der Güterverwaltung I. Kl.

Bureauchef der Güterexpedition Rechnungsführer I. und II. Kl.

Zolldeklarant Korrespondent Taxeur der Güterexpedition Güterexpeditionsbeamter I. und II. Kl.

Güterschaffner Gütervorarbeiter Bahnhofarbeiter Güterarbeiter c. Lagerhausdienst.

Lagerhausverwalter I. und II. Kl.

Stellvertreter des Lagerhausverwalters I. Kl.

Bureauchef des Lagerhauses Zolldeklarant Lagerhausbeamter I. und II. Kl.

Kellermeister des Lagerhauses Lagerhausschaffner Lagerhausvorarbeiter Küfer des Lagerhauses Lagerhausarbeiter

362 d. Zugdienst Oberzugf uhrer Zugführer Kondukteur Bremser e. Hafenverwaltungsdienst Hafenverwalter Stellvertreter des Hafenverwalters Hafenmeister Kranführerchef Kranführer

(Basel).

V. Ämter des Zugförderungs- und Werkstättedienstes.

1. Zentralbureaux.

Chef des Werkstâttedienstes Stollvertreter des Betriebschefs für den Zugförderungsdienst Fahrdienstinspektor I. Bureauchef des Zugförderungsdienstes

2. Äussere Dienststellen.

1

2

a. Zuzförderungsdienst.

Depotinspektor Depotchef I. und II. Kl.

Stellvertreter des Depotinspektors Oberlokomotivfuhrer Stellvertreter des Depotchefs I. Kl.

Lokomotivführer I. und II. Kl.

Bureauchef der Depotinspektion Bureauchef des Depots Depotbeamter I. und II. Kl.

Chefvisiteur I. und II. Kl.

Depotgehilfe Führergehilfe I. und II. Kl.

Depotaufseher Wagenvisiteur Fahrdienstaufseher Fahrdienstvorarbeiter Stellwerk- und Signalwärter II. Kl.

Fahrdienstwärter Fahrdienstarbeiter Werkführer II. Kl.

D epotwerkmeis t er

363

Meister I. und II. Kl.

Monteur der Depotwerkstätte Spezialhandwerker der Depotwerkstätte Depothandwerker Gehilfe des Depothandwerkers b. Werkstattedienst

Vorstand der Werkstätte I. und II. Kl.

Stellvertreter des Vorstandes der Werkstatte I, und II. Kl.

Werkführer I. und II. Kl.

Meister I. und II. Kl.

Monteur Vorarbeiter VI. Ämter des Schiffdienstes Werkführer I. und II. Kl.

Oberkapitän Kapitän Meister I. und II. Kl.

Motorkahnführer Schiffmaschinist Steuermann Traj ektkahnf ührer Scbiffkassier Monteur der Werfte Schiffheizer Untersteuerman Spezialhandwerker der Werfte Matrose Werftenhandwerker Gehilfe des Werftehandwerkers Schiff dienstwärter Schiff dienstarbeiter Hafenarbeiter Bern, den 7. April 1980.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben. (Ämterverzeichnis.) (Vom 7. April 1980.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

2543

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1930

Date Data Seite

325-363

Page Pagina Ref. No

10 031 000

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.