202

Bekanntmachungen TonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Ausfuhr elektrischer Energie, Der Schweizerischen Kraftübertragung A.-G. in Bern (SK) wurde unterm 19. August 1930 die vorübergehende Bewilligung (V 33) erteilt, über den Rahmen der bestehenden Bewilligungen Nr. 86 und V 26 hinaus jeweilen in der Zeit von Samstag 12 Uhr über Sonntag bis zum darauffolgenden Montag 6 Uhr max. 5000 Kilowatt Aushilfsenergie an die Badische Landeselektrizitätsversorgung A.-Gr. in Karlsruhe (Badenwerk) auszuführen. Die vorübergehende Bewilligung V 33 ist gültig bis 22. September 1930.

B e r n , den 20. August 1930.

Eidg.

Eisenbahndepartement.

Kapitalrückzahlung auf 1. März 1931.

5% VIII. eidgenössische Mobilisationsanleihe von 1917 von Fr. 150,000,000.

Gemäss Artikel 3 der Bedingungen der 5 °/o VIII. Mobilisationsanleihe von 1917 hat sich der Bundesrat das Recht vorbehalten, die Anleihe jederzeit ganz oder teilweise mittels sechsmonatiger Voranzeige zur Rückzahlung zu künden.

Von diesem Rechte Gebrauch machend, werden hiermit die Obligationen der 5% VIII. Mobilisationsanleihe von 1917 zur Ruckzahlung auf den 1. März 1931 gekündet.

Den Inhabern dieser Obligationen wird gemäss besonderen Bekanntmachungen Gelegenheit geboten, ihre Titel in 4 °/o Obligationen der neuen eidgenössischen Anleihe 1930 zu konvertieren.

Die nicht zur Konversion gebrachten Obligationen sind mit Coupons per 31. Juli 1931 und folgende zahlbar am 1. März 1931 mit Fr. 1004. 30 für Fr. 1000 Kapital (Marchzins zu 5 °/0 für 31 Tage vom 31, Januar bis 1. März 1931 eingerechnet), und zwar: bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und bei den Kassen der Banken, welche dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehören.

Nach dem 1. März 1931 treten diese zur Rückzahlung aufgerufenen Obligationen ausser Verzinsung.

B e r n , den 19. August 1930.

Eidg. Finanzdepartement : Musy.

203

Eröffnung des Zollamtes Landecy und Verlegung des Zollamtes Croix-de-Rozon an die Landesgrenze.

Auf den 1. September nächsthin wird an der internationalen Strasse, welche die savoyardischen Dorfer in der Gegend von Neydens mit GenfCarouge verbindet, unter der Bezeichnung ,,Bureau de douane de Landecy" ein Zollamt errichtet. Dieses Strassenzollamt wird ausser zur allgemeinen Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung auch für die Einfuhr von Pflanzen geöffnet. Ab genanntem Zeitpunkt gilt der erwähnte Grenzübergang als erlaubte Zollstrasse im Sinne von Art. 4 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 tiber das Zollwesen.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das an der Strasse von Collonges nach Carouge gelegene Zollamt Croix-de-Rozon in das direkt an der Landesgrenze erstellte Zollgebäude verlegt.

B e r n , den 23. August 1930.

Eidg. Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt.

Aufruf

im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Jenny Scheller, geboren am 17. November 1864 in Eglisau, verheiratet gewesen mit Luc Charles-Henri Dubois, von Mézières (Waadt), die sich nach dessen Tod wieder verheiratet haben soll (Name des Ehegatten unbekannt), zuletzt wohnhaft gewesen in Genf, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Behörde schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäas Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 Verwirkung der ihr aus dem Unfalltode ihres Sohnes Dubois, Franz, zustehenden Versicherangsansprüche eintritt.

L u z e r n , den 23. August 1930.

Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt,

Der Direktor: A. Tzaut.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.08.1930

Date Data Seite

202-203

Page Pagina Ref. No

10 031 130

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.